Abtei lung I
A-1593/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; Verrechnung von Leistungen (1/1997 -
4/2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1593/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin)
bezweckt im Wesentlichen die Organisation der Blumenspendenver-
mittlung im In- und nach dem Ausland sowie die Förderung des ver-
arbeitenden Blumenhandels. Sie ist seit 1. Januar 1995 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
An diversen Tagen im April 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflich-
tigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie be-
treffend die Quartale 1/1997 – 4/2001 mit den Ergänzungsabrechnun-
gen (EA) Nr. ... bzw. Nr. ... vom 20. Juni 2002 Steuernachforderungen
von Fr. 106'102.-- bzw. von Fr. 32'169.--, je zuzüglich Verzugszins. Die
Nachforderungen resultierten aus dem Vorhalt, die von der Steuer-
pflichtigen im Rahmen der Auftragserteilung einer Blumenlieferung
vereinnahmten „Verwaltungskostenbeiträge“ sowie „Propagandabeiträ-
ge“ stellten verrechnetes Entgelt für weitere steuerbare Leistungen im
Bereich der Verwaltung und der Werbung dar. In der Folge bestritt die
Steuerpflichtige die Nachforderungen und hielt dafür, diese Beiträge
seien Teil ihrer Marge und damit ihres bereits versteuerten Umsatzes
aus dem Blumenverkauf.
C.
Am 13. Januar 2003 entschied die ESTV, sie habe von der Steuer-
pflichtigen zu Recht Fr. 106'102.-- sowie Fr. 32'169.-- Mehrwert-
steuern, je zuzüglich Verzugszins, nachgefordert. Mit Eingabe vom
11. Februar 2003 erhob die Steuerpflichtige Einsprache und bean-
tragte sinngemäss, den Entscheid aufzuheben.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab und bestätigte die Steuernachforderungen in Höhe von
Fr. 106'102.-- sowie Fr. 32'169.--, je zuzüglich Verzugszins. Am 18. Mai
2006 lässt die Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein-
reichen und sinngemäss beantragen, diesen – unter Kostenfolge zu
Lasten der ESTV – aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 11. Ju-
li 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
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Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird – soweit entscheidwe-
sentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 26. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom
29. März 2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52
VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG).
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser
Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich er-
eignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001). Soweit sich hin-
gegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen hat
(1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Be-
schwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar
(Art. 93 und 94 MWSTG).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b MWSTG; Art. 4 Bst. a und b MWSTV).
2.2 Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie
im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgelt-
lichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
MWSTG; Art. 4 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in
diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Akti-
vität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungs-
bereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1,
A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. No-
vember 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.49 E. 2a cc). Die Annahme eines solchen Leistungsaus-
tausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung
eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451
E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000,
ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach
der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrecht-
lichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbe-
sondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen
eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II
252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine
erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Um-
ständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst)
gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen
ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.2., A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). Bei der Beurteilung
der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leis-
tung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfän-
gers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer
als Verbrauchsteuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3., A-1354/2006 vom
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24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkun-
gen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den gegebe-
nen Voraussetzungen auch in einem Tausch- oder tauschähnlichen
Verhältnis gegenüberstehen; dies namentlich dann, wenn die Gegen-
leistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzahlung besteht (vgl.
Art. 33 Abs. 4 MWSTG; Art. 26 Abs. 4 MWSTV; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.4.;
DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern
2000, N 10 f. zu Art. 33).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG; Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene
Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt,
die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung
aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der
Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Entspre-
chend dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch
hier wiederum die Sicht des Verbrauchers massgeblich. So sieht denn
das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Ver-
braucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbrin-
ger dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Be-
griff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des
Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher
(Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung auf-
zuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; METZGER, a.a.O., S. 110
Rz. 3).
Beim Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen gilt
der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung; bei der
Leistung an Zahlungs Statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch
ausgeglichen wird (Art. 33 Abs. 4 MWSTG; Art. 26 Abs. 4 MWSTV; vgl.
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Entscheid der SRK vom 20. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 66.57
E. 6b).
2.4 Sowohl nach Rechtsprechung als auch Lehre zum Mehrwertsteu-
errecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhan-
den des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale Bedeu-
tung beigemessen. Die Rechnung ist nicht ein reiner Buchungsbeleg,
sondern sie stellt u.a. ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller
auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante
Handlung überhaupt stattgefunden hat (ausführlich und mit Hinweisen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007
E. 3.2). Gutschriften und andere Dokumente, die im Geschäftsverkehr
Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt, wenn
sie die Angaben nach Art. 37 Abs. 1 MWSTG enthalten (Art. 37 Abs. 3
MWSTG).
2.5 Die mehrwertsteuerlichen Leistungen sind ab dem 1. Januar 2001
grundsätzlich zum Normalsatz von 7,6% zu versteuern (Art. 36 Abs. 3
MWSTG; Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Auf den Lieferungen von u.a.
Pflanzen und Blumen beträgt ab dem erwähnten Zeitpunkt die Steuer
indes lediglich 2,4% (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 MWSTG; Art. 27
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV).
2.6 Bei Aufträgen eines Kunden an den Floristen (auftragannehmen-
der Florist), Blumen an einen bestimmten Empfänger im Inland zu lie-
fern, wobei dieser Florist den Auftrag via Blumenvermittlungsorgani-
sation an den letztlich ausliefernden Floristen weitervermittelt, nimmt
die Verwaltung praxisgemäss grundsätzlich keine direkte Stellvertre-
tung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 MWSTG (Art. 10 Abs. 1 MWSTV) an:
Solche Lieferungen erfolgten nicht ausdrücklich im Namen und für
Rechnung des auftragannehmenden Floristen. Der auftragannehmen-
de Florist habe deshalb das gesamte vom Kunden zu bezahlende Ent-
gelt zum massgeblichen Satz (2,4%) zu versteuern (Blumenwert, Lie-
ferspesen, Taxen). Die Blumenvermittlungsorganisation ihrerseits habe
die dem auftragannehmenden Floristen ausgestellte Gutschrift und der
ausliefernde Florist schliesslich habe das Entgelt der Blumenvermitt-
lungsorganisation zum selben Satz zu versteuern (Branchenbroschüre
Nr. 2 vom September 2000 für Gärtner und Floristen [SR 610.540-02],
Ziff. 18 und 18.1; s. dort auch das illustrative Schema).
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall wickelte die Beschwerdeführerin die Blumen-
handelsgeschäfte wie folgt ab: Ein Kunde (Besteller) lässt über eine
grössere Distanz jemandem (Empfänger) Blumen zukommen. Er erteilt
dem Floristen in seiner Nähe (auftragannehmender Florist), welcher
X._______ angeschlossen ist, den Auftrag zur Blumenlieferung (Pha-
se 1). Der auftragannehmende Florist leitet den Auftrag an die Be-
schwerdeführerin weiter (Phase 2), welche diesen wiederum weiter-
leitet, und zwar an einen ebenfalls X._______ angeschlossenen Floris-
ten (ausliefernder Florist) in der Nähe des Empfängers (Phase 3). Die
physische Auslieferung der Blumen erfolgt also lediglich vom auslie-
fernden Floristen an den Empfänger (Phase 4). Für die Phase 1 be-
zahlt der Besteller 100% des Kaufpreises, inklusive 2,4% Mehrwert-
steuer, an den auftragannehmenden Floristen. Dieser behält für die
Phase 2 20% des vereinnahmten Entgeltes als „Rabatt“ für sich, leitet
die restlichen 80%, inklusive 2,4% Mehrwertsteuer, an die Beschwer-
deführerin weiter. Davon behält die Beschwerdeführerin für die Phase
3 weitere 4,65% (= 3,72% auf 100; Verwaltungskosten- und Propagan-
dabeitrag) für sich und lässt die restlichen 75,35%, inklusive 2,4%
Mehrwertsteuer, dem ausführenden Floristen zukommen. In der Pha-
se 4 fliesst kein Entgelt (s. zum Ganzen: Einsprache vom 11. Februar
2003, S. 1; übersichtliches Schema gemäss Beschwerdebeilage 6).
Die Verfahrensbeteiligten gehen dahin einig, dass die Phase 3 eine
zum reduzierten Satz steuerbare Blumenlieferung des ausführenden
Floristen an die Beschwerdeführerin darstellt, die Phase 2 eine solche
der Beschwerdeführerin an den auftragannehmenden Floristen und
die Phase 1 eine solche des auftragannehmenden Floristen an den
Besteller. Die physische Auslieferung der Blumen an den Empfänger
(Phase 4) halten die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für mehr-
wertsteuerlich irrelevant. Die Steuerbemessungsgrundlage in der Pha-
se 1 beträgt unbestrittenermassen 100% vom Kaufpreis, jene in der
Phase 2 noch 80%. Ebenso unumstritten ist grundsätzlich die Steuer-
bemessung in der Phase 3: Die Steuer ist zu berechnen nach dem
Entgelt, welches die Beschwerdeführerin für die Lieferung des ausfüh-
renden Floristen aufwendet.
Im Streit liegt indes die Frage, ob in dieser Phase 3 nebst der Lie-
ferung des ausführenden Floristen an die Beschwerdeführerin auch
Dienstleistungen in umgekehrter Richtung erfolgen, welche mit den zu-
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rückbehaltenen Verwaltungskosten- und Propagandabeiträgen abge-
golten werden. Die ESTV bejaht dies. Sie hält dafür, diese durch die
Beschwerdeführerin als Ertrag verbuchten Beiträge würden in den
Gutschriften an den ausführenden Floristen separat ausgewiesen und
vom Wert der Blumenlieferung an sie abgezogen. Dementsprechend
sei von einer Verrechnung von Leistungsentgelten für Dienstleistungen
der Beschwerdeführerin an den ausführenden Floristen mit jenen für
die Blumenlieferung an sie auszugehen. Die Dienstleistungen der Be-
schwerdeführerin würden mit den Verwaltungskosten- und Propagan-
dabeiträgen abgegolten und seien zum Normalsatz zu versteuern. Die
Beschwerdeführerin nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Die Ver-
waltungskosten- und Propagandabeiträge stellten eine Aufwandminde-
rung für die Blumenlieferung des ausführenden Floristen an sie dar
und keine eigenständigen Umsätze.
3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenngleich
die ESTV es unterlässt, die Dienstleistungen, welche mit den Verwal-
tungskosten- und Propagandabeiträgen abgegolten werden, im Einzel-
nen zu benennen:
Die Beschwerdeführerin „fördert durch ihr eigenes Fachhandelskon-
zept“ (das hier fragliche Blumenhandelsgeschäft) „die Marktstellung
der Partnergeschäfte“ (Präambel des Partnerschaftsvertrags der Be-
schwerdeführerin mit den einzelnen angeschlossenen Floristen [Part-
nerschaftsvertrag]). Daraus kann ohne weiteres abgeleitet werden, sie
erbringe bei der einzelnen Vermittlung der Blumenlieferung gleichzeitig
eine Werbe- und Marketingleistung an den ausführenden Floristen.
Überdies sorgt die Beschwerdeführerin „mit entsprechenden Marke-
ting- und Werbemassnahmen für einen hochqualifizierten Marktauftritt“
(Präambel des Partnerschaftsvertrages), was die Annahme bekräftigt,
sie erbringe anlässlich der Blumenvermittlung gleichzeitig Dienstleis-
tungen im Bereich der Werbung und des Marketings. Gleiches hat für
den Bereich der Administration zu gelten: Die Beschwerdeführerin
stellt anlässlich des Blumenhandelsgeschäfts „die hierfür nötigen EDV-
Programme zur Verfügung und bestimmt die elektronischen Übertra-
gungsmittel“; sie „übernimmt gleichzeitig die Verrechnung der Aufträge
zwischen den einzelnen Blumenfachgeschäften und garantiert dem
ausführenden Partner bei korrekter Ausführung die Bezahlung der
durch sie übermittelten Aufträge“ (Präambel des Partnerschaftsvertra-
ges; vgl. auch dessen Ziff. 8.1/8.2 und 10.1). Damit erbringt die Be-
schwerdeführerin dem ausführenden Floristen auch administrative
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Dienstleistungen.
Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin an den ausführenden
Floristen erbringt, sind somit definiert. Zu deren Steuerbarkeit (zum
Normalsatz) bedarf es einer mehrwertsteuerlichen Gegenleistung. Die-
se besteht für die Werbe- und Marketingleistungen in den „Propagan-
dabeiträgen“ und für die Administrativleistungen in den „Verwaltungs-
kostenbeiträgen“, welche die Beschwerdeführerin den Leistungsemp-
fängern, den ausführenden Floristen, belastet. Bezeichnenderweise
werden die Entgelte für diese Dienstleistungen durch die am Geschäft
beteiligten Parteien ausdrücklich als „Verwaltungskosten- und Propa-
gandabeiträge“ des leistungsempfangenden Floristen benannt und
durch die Dienst leistende Beschwerdeführerin als Erträge verbucht.
Auch aus der letztlich massgebenden Sicht des Leistungsempfängers
stellen diese Beiträge folglich Aufwand für mehrwertsteuerliche Leis-
tungen dar. Unter diesen Umständen geht die Vorinstanz im Ergebnis
mit Recht von einem tauschähnlichen Umsatz aus: Der ausführende
Florist führt eine Blumenlieferung an die Beschwerdeführerin aus
(Phase 3), welcher ein Entgelt im Werte von 80% des ursprünglichen
Kaufpreises (der Phase 1) gegenübersteht. Einen Teil dieses Entgelts
(4,65%) leistet die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Form einer rei-
nen Geldzahlung, sondern in Form von Dienstleistungen, zu deren Ab-
geltung sie die Verwaltungskosten- und Propagandabeiträge zurückbe-
hält.
3.3 Es bleibt auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht
bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.3.1 Zunächst wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie
stehe im Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis, welche sie in Ziff. 18.1
der Branchenbroschüre Nr. 02 veröffentlicht habe (vgl. E. 2.6 hievor).
Denn anders als dort konstruiere die ESTV im vorliegenden Fall eine
zu 7,6% steuerbare Dienstleistung der Blumenvermittlungsorganisa-
tion an den ausliefernden Floristen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die ESTV sehr wohl die eigene
Praxis beachtet: Die Phasen 1 bis 3 stellten – worin die Beschwer-
deführerin im Übrigen einig geht – je dem reduzierten Steuersatz un-
terliegende Blumenlieferungen dar (E. 3.1 hievor). Bei der Beschwer-
deführerin kommt jedoch ein wesentliches Element hinzu, welches im
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einschlägigen Fallbeispiel der erwähnten Branchenbroschüre nicht Be-
standteil der „Übungsanlage“ bildete: Die Beschwerdeführerin erbringt
im Austausch mit der Blumenlieferung Dienstleistungen im Bereich der
Werbung und der Administration an den liefernden Floristen (E. 3.2
hievor). Der Einwand der Beschwerdeführerin vermag nicht durchzu-
dringen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, es mangle an einer
Rechtsgrundlage, an einer vertraglichen Grundlage für die Annahme
steuerbarer Dienstleistungen. Es seien keine Dienstleistungen mit den
Floristen vereinbart worden. Die Vertragsgrundlage für die in Rede
stehenden Blumengeschäfte, der Partnerschaftsvertrag, lasse nicht
auf solche Dienstleistungen schliessen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht in doppelter Hinsicht be-
reits im Ansatz fehl: Zum einen haben die fraglichen Dienstleistungen
sehr wohl als mit dem jeweiligen Partnerschaftsvertrag vereinbart zu
gelten (E. 3.2 hievor). Zum anderen setzt ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch weder ein Vertragsverhältnis noch Abreden ir-
gendwelcher Art voraus. Es genügt, wenn tatsächlich eine Leistung mit
einer Gegenleistung innerlich wirtschaftlich verknüpft ist (E. 2.2 hie-
vor), was im vorliegenden Fall zutrifft (E. 3.2 hievor).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, allein die Tatsache,
dass sie ihre Marge als Ertrag verbucht habe, könne noch keine ande-
re steuerbare Leistung begründen.
Zwar trifft zu, dass allein die Verbuchung als Marge eines geldwerten
Betrages für sich keine mehrwertsteuerliche Leistung zu begründen
vermag. Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift indes zu
kurz: Zunächst hat sie nicht eine Marge verbucht, sondern Verwal-
tungskosten- und Propagandabeiträge. Kommt hinzu, dass die Leistun-
gen, welche durch diese Beiträge abgegolten wurden, vereinbart und
erbracht wurden (E. 3.2 hievor). Überdies wies die Beschwerdeführerin
nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz diese Beiträge in
Gutschriften gegenüber den ausführenden Floristen aus. Mit Recht
weist die ESTV darauf hin, dass solchen Gutschriften aufgrund der ge-
samten Umstände (Vereinbarungen zwischen Beschwerdeführerin und
Floristen gemäss Partnerschaftsvertrag, separater Ausweis der Beiträ-
ge, Verbuchung der Beiträge als Ertrag) in der vorliegenden Konstella-
tion die Bedeutung einer Rechnung beizumessen ist, die als gewichti-
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ges Indiz dafür zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin als deren
Ausstellerin eine mehrwertsteuerlich relevante Handlung erbrachte
(E. 2.4 hievor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be-
schwerdeführerin in der irrigen Annahme, sie erbringe keine steuerba-
ren Dienstleistungen, es unterliess, die Gutschriften mit allen Angaben
einer mehrwertsteuerlichen Rechnung zu versehen.
3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei mit
einem extrem grossen administrativen Aufwand verbunden und mit
adäquaten Kosten kaum durchführbar, die nachgeforderte Steuer den
entsprechenden Floristen nachträglich zu fakturieren.
Auch wenn die Mehrwertsteuersystematik auf die Überwälzbarkeit der
Steuer ausgerichtet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG), kann sich im Steu-
erjustizverfahren der Steuerpflichtige nach konstanter Rechtsprechung
nicht mit Erfolg gegen eine Steuernachforderung wehren mit dem
Einwand, er könne die nacherhobene Steuer nicht mehr auf den
Leistungsbezüger überwälzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4). Denn aus dem gesetzlich
verankerten Überwälzbarkeitsprinzip entsteht gegenüber dem Staat
kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überwälzung der Mehrwert-
steuer, genauso wenig wie er kraft öffentlichen Rechts verpflichtet
werden könnte, die Steuer zu überwälzen. Die Überwälzung ist aus-
drücklich der Privatautonomie übertragen und somit dem hoheitlichen,
staatlichen Handeln entzogen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni
2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 680; Entscheid der SRK vom 7. Mai
1999, veröffentlicht in ASA 67 S. 234). Im vorliegenden Steuerjustiz-
verfahren ist folglich die Behauptung nicht zu hören, es sei mit einem
übermässigen administrativen Aufwand und mit zu hohen Kosten
verbunden, die nachgeforderte Steuer nachträglich zu fakturieren. Die
Beschwerdeführerin ist insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen
(Art. 37 Abs. 6 MWSTG; Art. 28 Abs. 6 MWSTV; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4).
4.
Die Beschwerde ist demnach insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG a contrario).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wird nicht zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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