B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1594/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Profi-
ciency Checks und entsprechende Abänderung der Lizenz.
A-1594/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______, geb. (…), ist beruflich im Bankenwesen tätig, Freizeitpilot und
Präsident einer Motorfluggruppe sowie eines AeCS Regionalverbandes
und darf im Rahmen seiner Lizenz sowohl auf nationaler wie auch auf in-
ternationaler Ebene fliegen. Am 10. Oktober 2010 legte er bei der vom
deutschen Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Prüfstelle D-LTO-X in
B._______ (Deutschland) seinen Language Proficiency Check in Englisch
ab. Dabei bescheinigte ihm der verantwortliche Sprachprüfer C._______
den höchstmöglichen Level 6. Nachdem A._______ dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) die entsprechende Prüfungsbestätigung und das Prü-
fungsprotokoll eingereicht hatte, trug dieses am 18. Oktober 2010 in sei-
ner Schweizer Pilotenlizenz Nr. (…)/JAR neu den Level 6 ein.
B.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BAZL A._______ mit, das
LBA habe ihm im März 2011 auf entsprechende Anfrage hin bestätigt,
dass im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X Unregelmässigkeiten fest-
gestellt worden seien. So sei mehreren Piloten im Jahre 2010 vom jeweils
gleichen Experten (C._______) im Language Proficiency Check ein Le-
vel 6-Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss
der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht er-
füllten. Es sei ein Verfahren gegen C._______ eingeleitet worden und
dieser dürfe keine Prüfungen mehr abnehmen. Da sich A._______ unter
den im besagten Prüfungszentrum geprüften Piloten befunden habe, be-
absichtige es, ihm den Level 6 abzuerkennen und auf den Level 4 herab-
zusetzen.
C.
Am 13. und 27. November 2011 nahm A._______ im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs zum angedrohten Widerruf des Level 6
des Language Proficiency Checks Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 widerrief das BAZL (nachfolgend:
Vorinstanz) gegenüber A._______ die Anerkennung des eingereichten
Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutsch-
land (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie den entsprechenden Lizenzeintrag und
ordnete neu die Eintragung eines Level 4 an (Ziff. 2). Weiter hielt sie fest,
dass der Language Proficiency Check aus Deutschland ab dem
10. Oktober 2010 innerhalb der ordentlichen Frist von vier Jahren für In-
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haber einer PPL-VFR-Lizenz mit Level 4 gültig sei (Ziff. 4) und die Prü-
fung für eine höhere Stufe als Level 4 bis Ende Februar 2013 auf ihre
Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren abgelegt werden
könne (Ziff. 5). Für den Erlass ihrer Verfügung auferlegte sie A._______
eine Gebühr von Fr. 200.- (Ziff. 6).
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe aufgrund der
mangelhaften Durchführung der Prüfungen im Prüfungszentrum D-LTO-X
und der festgestellten Ungereimtheiten begründete Zweifel, ob A._______
in der am 10. Oktober 2010 abgelegten Prüfung das Sprachniveau eines
Level 6 erreicht habe. Da die Prüfung in Deutschland gemäss Auskunft
des LBA nicht aufgezeichnet worden sei und demnach nicht mehr nach-
vollzogen werden könne, sehe sie sich gezwungen, die ursprüngliche An-
erkennung von Level 6 zu widerrufen. Zur Vermeidung von Vorfällen und
Unfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Verständnisschwie-
rigkeiten bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die
Sprachfähigkeit der Piloten überprüft werde und hinreichend nachgewie-
sen sei. Da bei Erlangung des Level 6 (im Gegensatz zu tieferen Levels)
keine weiteren Kontrollprüfungen mehr abgelegt werden müssten, sei das
öffentliche Interesse, dass deren Inhaber die dafür nötigen, besonders
guten Sprachkenntnisse auch tatsächlich besässen, noch höher zu ge-
wichten. Demgegenüber habe es auf die fliegerischen Berechtigungen
keinen Einfluss, ob ein Pilot über einen Level 4, 5 oder 6 verfüge, berech-
tige doch bereits der Level 4 im internationalen Luftverkehr zur Ausübung
aller fliegerischen Tätigkeiten im Rahmen der Lizenz. Die Schweiz sei
nicht verpflichtet, die Language Proficiency-Prüfungen und deren Resul-
tate aus anderen, ebenfalls den JAR (Joint Aviation Requirements) unter-
stellten Staaten unbesehen zu akzeptieren. Aber auch bei automatischer
gegenseitiger Anerkennung stehe es ihr (der Vorinstanz) offen, die Fähig-
keiten und Kenntnisse eines Piloten (erneut) zu überprüfen, wenn es
Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen gebe. Unter
den vorerwähnten Umständen überwiege das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber dem Interessen des Verfügungsadressaten
am Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der bereits ausgestell-
ten Lizenz mit einem eingetragenen Level 6. Aus Gründen der Verhält-
nismässigkeit verzichte sie jedoch darauf, A._______ für eine sofortige
Nachprüfung aufzubieten.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 führt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
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tragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2012. Es
treffe nicht zu, dass die Vorinstanz jederzeit berechtigt sei, erteilte Zulas-
sungen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der JAR-FCL
(Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing) oder der massge-
benden nationalen Gesetzgebung des Ausstellungsstaates ergangen sei-
en, einzuschränken oder abzuerkennen; dies sei nur dann möglich, wenn
sie den Nachweis erbracht habe, dass der Träger eines Ausweises oder
einer Berechtigung die Anforderungen der JAR-FCL oder der nationalen
Vorschriften nicht erfüllt habe oder nicht mehr erfülle. Gerade diesen
Nachweis bleibe die Vorinstanz ihm gegenüber aber schuldig und sie sei
einzig in der Lage, generelle, nicht auf ihn und seine Sprachfähigkeiten
bezogene Zweifel an der Befähigung und Berechtigung des Experten
C._______ anzuführen. Zudem begründeten sich ihre Zweifel bloss auf
eine einzige von C._______ abgenommene Sprachprüfung, so dass kei-
nerlei Veranlassung bestehe, gleich alle von ihm erteilten Level 6-
Zertifikate in Frage zu stellen. Sie (die Vorinstanz) habe den Sachverhalt
unvollständig ermittelt, berufe sie sich doch allein auf nicht bewiesene
Annahmen; es seien mithin keine erwiesenen oder zumindest erhärteten
Anzeichen für eine unberechtigte Erlangung des Level 6 durch ihn akten-
kundig und die Vorinstanz befinde sich diesbezüglich – mangels Beibrin-
gung der Aufzeichnungen seiner Prüfung durch das LBA – in einem Be-
weisnotstand. Die Rückstufung auf Level 4 erfolge willkürlich und in Ver-
letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es sei nicht zulässig,
ihm für den Erlass der nicht von ihm verursachten Verfügung auch noch
Kosten aufzuerlegen.
Seiner Beschwerde legt er unter anderem eine nicht unterzeichnete
schriftliche Erklärung von C._______ vom 20. März 2012 bei.
F.
Mit Eingabe vom 2. April 2012 reicht der Beschwerdeführer eine unter-
zeichnete Fassung der schriftlichen Erklärung vom 20. März 2012 nach.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die einschlägigen Bestimmungen in den
JAR-FCL stellten keineswegs den Grundsatz auf, dass sie im Ausland
abgelegte Language Proficiency Checks unbesehen anerkennen und in
die Lizenz eintragen müsse; zwingend ungeprüft anzuerkennen seien
einzig die von der zuständigen Behörde des jeweiligen ausländischen
Staates ausgestellten und somit beurkundeten Fähigkeitsausweise. Sie
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dürfe daher bei einem Piloten mit einer Schweizer Lizenz, welcher die
Sprachprüfung in Deutschland abgelegt habe, ohne weiteres prüfen, ob
er den Nachweis seiner Befähigung entsprechend den Voraussetzungen
der JAR-FCL erbracht habe. Die in der angefochtenen Verfügung ange-
ordnete Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei
verhältnismässig, zumal der Sprachtest für den Level 4 in der Praxis je-
weils mit anderen Checks verbunden werde und keinen nennenswerten
Zusatzaufwand darstelle.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 10. Juni 2012 führt der Beschwerde-
führer ergänzend aus, ihm sei kein Zwischenfall in der Privatfliegerei be-
kannt, für welchen mangelnde Sprachfähigkeiten ursächlich gewesen
seien. Tatsache sei, dass das LBA bis heute keine Prüfungsresultate der
Prüfstelle D-LTO-X aberkannt habe. Die erneute Absolvierung eines
Sprachtestes für Level 6 sei für ihn mit Reiseaufwand und entsprechen-
den Kosten verbunden. Es gebe keinen Grund, weshalb einzig aufgrund
von gegenteiligen Auffassungen von deutschen und schweizerischen
Prüfexperten sämtliche in der Prüfstelle D-LTO-X durchgeführten Sprach-
prüfungen in Frage gestellt werden sollten.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
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ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formel-
ler Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell be-
schwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ent-
scheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des ange-
fochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
(LFG, SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vor-
schriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaub-
nis (Art. 60 Abs. 3 LFG). Über die Anerkennung ausländischer Ausweise
entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
massgebend sind; es ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat
einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den
Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen (Art. 62 LFG).
Art. 92 Bst. a LFG sieht weiter vor, dass das BAZL bei der Verletzung von
Bestimmungen des LFG oder der gestützt darauf erlassenen Verordnun-
gen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischen-
staatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt insbesondere den zeitweiligen
oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches
von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen verfügen kann.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 der bundesrätlichen Luftfahrtverordnung vom
14. November 1973 (LFV, SR 748.01) bestimmt das Eidgenössische De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit ei-
nes Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Aus-
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weise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Voraussetzungen
für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der
Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprü-
fungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b
und Bst. f LFV). Das UVEK hat gestützt auf die bundesrätliche Ermächti-
gung am 25. März 1975 das Reglement über die Ausweise für Flugperso-
nal (RFP, SR 748.222.1; seit 15. Mai 2012: Verordnung vom 25. März
1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Auswei-
se des Flugpersonals) und am 14. April 1999 die Verordnung über die
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern
(VJAR-FCL, SR 748.222.2) erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 VJAR-FCL regelt
das von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA:
Joint Aviation Authorities) herausgegebene Reglement JAR-FCL 1 (abruf-
bar unter: > Ausbildung und Lizenzen > Lizen-
zen > Piloten > Rechtliche Grundlagen und Richtlinien, letztmals besucht
am 5. Februar 2013) die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Aner-
kennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen und legt die
Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und
von Fähigkeitsüberprüfungen fest (zum Vorrang der VJAR-FCL gegen-
über dem RFP vgl. aArt. 2 Abs. 3 VJAR-FCL [AS 1999 1449] bzw. Art. 1
Abs. 3 VJAR-FCL sowie aArt. 1 Abs. 1 RFP [AS 1999 1453] bzw. Art. 1
Bst. a RFP; zur Zulässigkeit einer Verweisung des Departementes als
Verordnungsgeberin auf ein Reglement der JAA vgl. Urteil des Bundesge-
richtes 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4).
Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht
über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luft-
verkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das eu-
ropäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstan-
des des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und
Richtlinien gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz
(Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA auf-
geführte Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Fest-
legung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtli-
nie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der
Richtlinie 2004/36/EG (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 216/2008, ABl.
L 79 vom 19. März 2008, von der Schweiz am 26. November 2010 [mit-
] angenommen und auf den 20. Januar 2011 in Kraft getreten [AS 2011
205]) ist demnach – angesichts ihrer hinreichenden Bestimmtheit – in der
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Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des in-
nerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Urteil des Bun-
desgerichtes 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.
Ausgehend von der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz
die Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweises
des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutschland sowie
den entsprechenden Eintrag in dessen Pilotenlizenz widerrufen und statt-
dessen den Eintrag eines Level 4 angeordnet hat, ist vorab zu prüfen, ob
die mit Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010 zunächst erfolgte Anerken-
nung dem damals geltenden objektiven Recht widersprochen hat, mithin
(ursprünglich) fehlerhaft gewesen ist. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt
dann vor, wenn der Verfügung von Anfang an ein Rechtsfehler anhaftete;
sie resultiert gewöhnlich aus Verfahrensfehlern, falscher Erhebung oder
Beurteilung des Sachverhaltes, unrichtiger Anwendung oder falscher In-
terpretation einer Norm bzw. rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 11).
4.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer den Lizenz-
druck vom 18. Oktober 2010 in Unkenntnis der (erst nachträglich festge-
stellten) Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X
ausgestellt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie in
Anwendung des damals gültigen Rechts überhaupt berechtigt gewesen
wäre, die Anerkennung des ausländischen Prüfungsergebnisses zu ver-
weigern. Denn hätte sie dieses ohnehin unbesehen und ohne Überprü-
fung seiner Rechtmässigkeit in die Schweizer Lizenz übernehmen müs-
sen, so war der (ursprünglich) erfolgte Lizenzeintrag von Level 6 des
Language Proficiency Checks bereits aus diesem Grund gar nie rechts-
fehlerhaft.
4.1.1 Die vorliegend massgebende Regelung in JAR-FCL 1.015 Bst. a
Ziff. 1 (für die zitierten JAR-FCL-Bestimmungen und ihre entsprechenden
Appendixe siehe jeweils unter Section 1 der JAR-FCL 1 in der seit dem
1. Dezember 2006 geltenden Fassung [vgl. Amendment 7 zu JAR-FCL 1])
weist folgenden Wortlaut auf:
"Where a person, an organisation or a service has been licensed, issued with a rating, au-
thorisation, approval or certificate by the Authority of a JAA Member State in accordance
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with the requirements of JAR-FCL and associated procedures, such licences, ratings, au-
thorisations, approvals or certificates shall be accepted without formality by other JAA
Member States."
Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass in einem anderen JAA-
Mitgliedstaat erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Geneh-
migungen oder (hier interessierende) Zeugnisse ohne weitere Formalitä-
ten anzuerkennen sind, falls sie gemäss den Anforderungen der JAR-FCL
und der damit zusammenhängenden Verfahren ergangen sind, mithin ihre
Rechtmässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Die
JAA bezweckt zwar mit den JAR-FCL, die zivilluftfahrtrechtlichen Sicher-
heitsstandards in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu
verbessern. Unter keinen Umständen darf die angestrebte Vereinheitli-
chung jedoch gerade ins Gegenteil verkehren und auf Kosten der Flugsi-
cherheit erfolgen. Genau dies wäre der Fall, wenn ausländische Prü-
fungsresultate selbst dann anzuerkennen wären, wenn konkrete Anzei-
chen für Unregelmässigkeiten bei der Prüfungsabnahme bestehen (in
diesem Sinne etwa auch JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 2, wonach ein JAA-
Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen anordnen kann, dass der Inhaber
einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, welcher die
Anforderungen der JAR-FCL oder anderer nationalen Vorschriften nicht
oder nicht mehr erfüllt, weder bei sich eingetragene Flugzeuge führt noch
innerhalb seines Luftraumes als Pilot tätig wird). Es muss der Vorinstanz
als Aufsichtsbehörde daher gestattet sein, der vom Beschwerdeführer in
Deutschland abgelegten und bescheinigten Sprachprüfung die Anerken-
nung zu verwehren, wenn dieser die entsprechenden Anforderungen
möglicherweise nicht erfüllt.
4.1.2 Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen bei der Anwen-
dung von EU-Recht: Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1592/2002, ABl. L 240 vom
7. September 2002) bzw. Art. 11 Abs. 1 der (kurz nach der Ausstellung
des Lizenzdruckes vom 18. Oktober 2010 für die Schweiz in Kraft getre-
tenen) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten
ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen
bzw. Zeugnisse (englisch: "certificates") anerkennen, die gestützt darauf
erteilt wurden. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass ausländische
Zertifikate – angesichts der Vereinheitlichung der grundlegend zu erfül-
lenden Anforderungen auf europäischer Ebene – gleich wie inländische
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Zeugnisse behandelt und nicht etwa aus formellen Gründen nicht akzep-
tiert werden (in dieser Hinsicht noch weniger streng: Art. 3 i.V.m. Art. 4 der
Richtlinie Nr. 91/670/EWG vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von
Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt [ABl. L 373/21 vom 31. Dezember 1991]).
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bzw. Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnen jedoch als ihr eigentliches
Hauptziel die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen,
hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Müsste nun eine Luft-
fahrtbehörde eine im Ausland ausgestellte Prüfungsbestätigung selbst
dann unbesehen übernehmen, wenn sie (berechtigte) Zweifel an der tat-
sächlichen Befähigung des Antragstellers bzw. an der korrekten Durch-
führung der von ihm abgelegten Prüfung hätte, könnte dem über allem
stehenden Sicherheitsgedanken nicht mehr gebührend Rechnung getra-
gen werden.
4.2 War die Vorinstanz demnach berechtigt, die vom Beschwerdeführer in
Deutschland abgelegte Sprachprüfung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu
überprüfen, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob sie (damals)
den Sachverhalt falsch ermittelt hat. Mit der vom staatlich anerkannten
Sprachprüfer C._______ ausgestellten Prüfungsbestätigung vom
10. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Nachweis
erbracht, dass er die für eine Erlangung des Level 6 des Language Profi-
ciency Checks erforderliche Sprachbefähigung aufweist (betreffend die
allgemeinen Anforderungen vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4 i.V.m. Ap-
pendix 1 to JAR-FCL 1.010 sowie AMC [Acceptable Means of Complian-
ce (Section 2 der JAR-FCL 1 in der Fassung vom 1. Dezember 2006)]
No. 1 to JAR-FCL 1.010; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 216/2008 i.V.m. deren Anhang III Ziff. 1.f. bzw. neu An-
hang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Ver-
ordnung [EU] Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das flie-
gende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung [EG]
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [nachfolgend:
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011]). Ei-
ne unrichtige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt somit
einzig dann vor, wenn gewichtige (der Vorinstanz im Zeitpunkt der Li-
zenzausstellung noch nicht bekannte) Indizien dafür sprechen, dass die-
se Bescheinigung möglicherweise seine tatsächlichen Sprachkenntnisse
nicht korrekt wiedergibt.
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4.2.1 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz erstmals
mit E-Mail vom 7. März 2011 in der Causa "Prüfstelle D-LTO-X" an das
deutsche LBA gelangte. Auslöser war die durch C._______ im Dezember
2010 erfolgte Ausstellung einer Bestätigung für das erfolgreiche Bestehen
des Level 6 des Language Proficiency Checks in Englisch an einen Pilo-
ten mit Schweizer Lizenz, welcher acht Tage zuvor in der Schweiz bei der
Level 5/6-Prüfung in "Listening Comprehension" mit einem Level 3 und in
"Speaking Ability" in allen Teilen mit (einem teilweise marginalen) Level 4
abgeschnitten und drei Tage zuvor anlässlich der Wiederholungsprüfung
für den Wiedererwerb von Level 4 diesen in allen Bereichen nur knapp er-
reicht hatte (vgl. auch E-Mails der Vorinstanz an das LBA vom 14. März
2011 und vom 17. Mai 2011 sowie "Curriculum" Language Proficiency
Checks vom 14. März 2011). In der Folge stellte die Vorinstanz eine Häu-
fung der bei ihr zur Anerkennung eingereichten und vom selben Sprach-
prüfer ausgestellten Level 6-Zertifikate fest (vgl. E-Mail der Vorinstanz an
das LBA vom 11. März 2011). Zusätzliche Recherchen ergaben, dass
sieben weiteren Schweizer Piloten – darunter dem Beschwerdeführer –
von C._______ im Oktober 2010 ein Level 6 attestiert worden war. Zwei
dieser Prüflinge (nicht aber der Beschwerdeführer) hatten noch im August
bzw. September 2009 in der Schweiz einen Language Assessoren-Kurs
bzw. ein Pre-Screening zwecks Evaluation der sprachlichen Eignung für
die Teilnahme an einem Language Assessoren-Kurs besucht und jeweils
insgesamt bloss einen Level 4 erzielt (vgl. E-Mail der Vorinstanz an das
LBA vom 24. Mai 2011).
4.2.2 Mit E-Mail vom 29. März 2011 bestätigte das LBA der Vorinstanz,
dass es C._______ bis auf weiteres untersagt habe, Sprachprüfungen
abzunehmen oder solchen beizusitzen. Es habe ihn aufgefordert, zur von
der Vorinstanz geschilderten Prüfung Stellung zu nehmen, bisher jedoch
noch keine verwertbare Äusserung von ihm erhalten. Am 6. Juli 2011 teil-
te das LBA der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin mit, dass zwi-
schenzeitlich eine wenig aussagekräftige Stellungnahme von C._______
bei ihm eingegangen sei. Es habe sich daraufhin entschlossen, dessen
Tätigkeit als Sprachprüfer in der Prüfstelle D-LTO-Y zu unterbinden; die
befristete Anerkennung von dessen eigener Prüfstelle D-LTO-X sei inzwi-
schen abgelaufen und C._______ habe wohlweislich eine erneute Ver-
längerung gar nicht erst beantragt. Anders als die Vorinstanz sähe es das
LBA nicht als seine Aufgabe an, alle von C._______ ausgestellten Zertifi-
kate für ungültig zu erklären. C._______ sei von ihm ermächtigt worden,
deutschen Piloten Sprachprüfungen abzunehmen. In Ausübung dieser
Berechtigung habe es ihm bisher keine "bewusste" Fehlbeurteilung
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Seite 12
nachweisen können. Selbst wenn dies möglich wäre, hätte es wahr-
scheinlich nur das Recht, in diesen konkret zu belegenden Fällen eine
Nachprüfung anzuordnen; für eine generelle Ungültigkeitserklärung aller
von C._______ ausgestellten Zertifikate sei dies jedoch wohl nicht aus-
reichend. Das LBA würde es indes bereits als Erfolg ansehen, wenn es
ihm gelänge, aufgrund der bei der Prüfung der Piloten mit Schweizer Li-
zenz festgestellten Mängel C._______ (dauerhaft) aus seinem Prüfsys-
tem fernzuhalten.
4.2.3 In einem auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellten Unter-
stützungsschreiben vom 20. März 2012 streicht C._______ mit Verweis
auf Ausbildung und beruflichen Werdegang die Befähigung von ihm und
seinem (anlässlich der Prüfung des Beschwerdeführers anwesenden)
Beisitzer zur Abnahme von Language Proficiency Checks in Englisch
hervor. Er habe in der Prüfstelle D-LTO-X insgesamt 674 Sprachprüfun-
gen abgenommen und der Anteil an bestandenen Level 6-Prüfungen sei
bei ihm ähnlich hoch ausgefallen wie bei einem anderen leitenden
Sprachprüfer. Er habe zwei Kandidaten für einen Level 6 auf einen Level
4 zurückgestuft und es seien weitere Prüflinge, welche bei der Level 6-
Prüfung durchgefallen seien, auf einen Level 5 herabgesetzt worden. Er
habe aus zwei Gründen keine Erneuerung seiner Lizenz beantragt: Ei-
nerseits sei die Nachfrage nach Sprachprüfungen dramatisch zurückge-
gangen und eine Weiterführung der Prüfungstätigkeit habe sich ange-
sichts der anfallenden Gebühren finanziell nicht mehr gelohnt. Anderer-
seits habe er mit dem LBA nicht (länger) zusammenarbeiten wollen, da
sich dieses als unzuverlässig erwiesen, häufig die Richtlinien geändert
und den LTOs das Leben schwer gemacht habe. Die Situation habe sich
mit der neuen Referentin beim LBA noch verschlimmert. Diese habe ihm
mitgeteilt, er sei unzuverlässig und könne für keine andere LTO mehr Prü-
fungen abnehmen und sie werde jede zukünftige Bewerbung von ihm als
Prüfungsexperte ablehnen.
4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für ihn seit gut zwanzig Jah-
ren die englische Sprache im geschäftlichen und privaten Umgang der
deutschen Muttersprache ebenbürtig sei. Er sei beruflich seit seinem
22. Lebensjahr bei Schweizer Banken mit internationalen Projekten be-
schäftigt, in welchen fast ausschliesslich in Englisch kommuniziert werde.
Von 1991 bis 1992 sei er für eine Schweizer Bank in Japan tätig gewesen
und habe von dort aus ausnahmslos in Englisch Projekte im asiatischen
Raum betreut. Seit 1993 sei er zudem mit einer thailändischen Frau ver-
heiratet und unterhalte sich mit ihr so gut wie nur in Englisch. Sodann ha-
A-1594/2012
Seite 13
be er seit 2008 im Rahmen seiner internationalen Tätigkeit bei einer
Schweizer Grossbank englisch sprechende Vorgesetzte und der gesamte
bankinterne Schriftenverkehr erfolge in Englisch. Dies lässt zwar darauf
schliessen, dass er der englischen Sprache durchaus mächtig ist. AMC
No. 1 to JAR-FCL 1.010 ("Language Proficiency Rating Scale") bezeich-
net jedoch den (höchstmöglichen) Level 6 als "Expert"-Level und stellt
generell hohe Anforderungen an Aussprache, Satzstruktur, Vokabular,
Redefluss, Verständnis und Interaktion des Kandidaten (siehe neu auch
Anlage 2 zu Anhang I [Teil-FCL] zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Da
dieser Level – im Gegensatz zu den Level 4 und 5 (vgl. Appendix 1 to
JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 5) – un-
beschränkt gültig ist und von weiteren (Kontroll-) Prüfungen befreit (vgl.
Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL
1.010, Ziff. 6; siehe neu auch Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055,
Bst. c, zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011), muss zur (präventiven) Ver-
meidung von Unfällen und Vorfällen im internationalen Flugverkehr auf-
grund von Schwierigkeiten bei der Verständigung und zur Gewährleistung
der grösstmöglichen Sicherheit zweifelsfrei erstellt sein, dass dessen In-
haber den (hohen) Anforderungen an seine Sprachkenntnisse auch tat-
sächlich genügt. Genau an dieser Gewissheit fehlt es vorliegend: Wohl
lässt sich dem Mailverkehr zwischen dem LBA und dem BAZL die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Aussage
des LBA, mehreren Piloten sei im Jahre 2010 von C._______ ein Level 6-
Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der
ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht erfüllten,
in dieser Deutlichkeit nicht entnehmen und sie ist von ihr im Rahmen ihrer
Vernehmlassung auch relativiert worden. Trotzdem scheint auch das LBA
mit Recht aufgrund der von der Vorinstanz dokumentierten Fälle mit
Schweizer Piloten die Zweifel am korrekten Ablauf der Sprachprüfungen
in der Prüfstelle D-LTO-X zu teilen, hätte es doch ansonsten eine weitere
Zusammenarbeit mit C._______ nicht kategorisch ausgeschlossen. Hinzu
kommt, dass – wie C._______ selber bestätigt – die Prüfung des Be-
schwerdeführers nicht aufgezeichnet worden ist bzw. nur noch eine wenig
aussagekräftige Kopie des Prüfungsprotokolls besteht (zur Aufbewah-
rungs- und Dokumentationspflicht vgl. auch AMC No. 2 to JAR-FCL
1.010, Ziff. 18 und Ziff. 19), diese mithin ohne Verschulden der Vorinstanz
nicht mehr rekonstruiert und die Beurteilung der Sprachbefähigung des
Beschwerdeführers durch C._______ nicht mehr nachvollzogen werden
kann. Unter diesen Umständen lässt sich aber – ohne in behördliche bzw.
richterliche Willkür zu verfallen – die bestehende Unsicherheit, ob
C._______ als verantwortlicher Sprachprüfer und sein jeweiliger Beisitzer
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die Level 6-Zertifikate allgemein zu grosszügig verteilt haben, auch bezo-
gen auf die Prüfung des Beschwerdeführers nicht aus dem Weg räumen.
Desgleichen vermag C._______ mit seinen im Rahmen seiner persönli-
chen Erklärung vom 20. März 2012 aufgestellten (Schutz-) Behauptungen
die begründeten Zweifel nicht zu entkräften, zumal seine (bereits durch
seine Anerkennung als Sprachprüfer durch das LBA ausgewiesenen)
fachlichen Fähigkeiten nicht bestritten werden und er sogar selber bestä-
tigt, dass nicht nur er, sondern auch das LBA die Zusammenarbeit nicht
mehr fortführen wollte.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht (nachträglich)
Zweifel an der korrekten Durchführung der Level 6-Prüfung des Be-
schwerdeführers und – als Folge davon – an seinen Sprachfähigkeiten
angebracht. Hätte sie im Zeitpunkt der Ausfertigung des Lizenzdruckes
vom 18. Oktober 2010 bereits Kenntnis von den Unregelmässigkeiten in
der Prüfstelle D-LTO-X gehabt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Ein-
trag des Level 6 des Language Proficiency Checks in seine Lizenz ver-
weigert bzw. – mangels Überprüfbarkeit seines Prüfungsergebnisses –
zwingend verweigern müssen. Der Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010
erweist sich somit aufgrund einer unrichtigen Beurteilung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes als ursprünglich fehlerhaft.
5.
In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz, nach-
dem sie nachträglich feststellen musste, dass sie den Sachverhalt unrich-
tig ermittelt hatte, den ursprünglich zu Unrecht anerkannten Level 6 des
Language Proficiency Checks widerrufen durfte.
Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen stehen einerseits im Konflikt mit
dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechtes und der Natur der
öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz –
wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbar ist, nicht unabänderlich sein
soll. Andererseits ist im Falle einer nachträglichen Anpassung das Gebot
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berührt, wonach eine
Verfügung, die eine Rechtslage begründet hat, nicht nachträglich wieder
in Frage gestellt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtes ist jeweils abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durch-
führung des objektiven Rechtes oder dem Interesse an der Wahrung der
Rechtssicherheit, d.h. dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der
Verfügung, der Vorrang zu geben ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
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Seite 15
A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 49). Soweit jedoch ein
Spezialgesetz die Änderungsgründe nennt, gehen diese den vom Bun-
desgericht entwickelten Grundsätzen vor (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 35).
5.1 JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 enthält folgende Vorschrift:
"A JAA Member State may at any time in accordance with its national procedures act on
appeals, limit privileges, or suspend or revoke any licence, rating, authorisation, approval
or certificate it has issued in accordance with the requirements of JAR-FCL if it is estab-
lished that an applicant or a licence holder has not met, or no longer meets, the require-
ments of JAR-FCL or relevant national law of the State of licence issue."
Gestützt auf diese (Spezial-) Bestimmung kann somit ein JAA-
Mitgliedstaat jederzeit die Rechte einer von ihm erteilten Lizenz ein-
schränken, widerrufen oder deren Ausübung zeitweilig untersagen, wenn
festgestellt wird, dass der Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderun-
gen der JAR-FCL oder der einschlägigen nationalen Vorschriften nicht er-
füllt hat oder nicht mehr erfüllt (im Wortlaut ähnlich: Art. 11 Abs. 1 Bst. a
VJAR-FCL ["… wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächti-
gung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-
Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt"]).
Der Beschwerdeführer will diese Regelung allem Anschein nach dahin-
gehend verstanden haben, dass ihm nur dann der Level 6 des Language
Proficiency Checks aberkannt werden kann, wenn die Vorinstanz den
Nachweis erbringt, dass er den entsprechenden Anforderungen nie ge-
nügt hat oder nicht mehr genügt. Dieser Auffassung kann nur bedingt ge-
folgt werden: Es trifft zwar zu, dass das BAZL als Aufsichtsbehörde dem
Beschwerdeführer gemäss JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 für den Entzug
des Level 6 die fehlende Sprachbefähigung nachzuweisen hat. Wegen
der nicht erfolgten Aufzeichnung seiner Prüfung bzw. mangels eines ver-
wertbaren Protokolls (vgl. E. 4.2.4) kann es jedoch vorliegend – ohne ei-
genes Verschulden – diesen Nachweis nur erbringen, indem es den Be-
schwerdeführer zu einer Nachprüfung für den Level 6 aufbietet. Mit ande-
ren Worten: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der Vor-
instanz (Widerruf von Level 6 und Neueintragung eines für vier Jahre gül-
tigen Level 4 sowie Berechtigung, die Prüfung für einen höheren Level
kostenlos abzulegen) dient gerade der Beseitigung des vermeintlichen
"Beweisnotstandes". Dürfte die Vorinstanz bei wie vorliegend nachgewie-
senen (vgl. E. 4.2 ff.) und infolgedessen begründeten Zweifeln an den
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Sprachfähigkeiten des Lizenzinhabers nicht einschreiten, könnte sie der
über allem stehenden Sicherheit im internationalen Flugverkehr (vgl.
E. 4.1.1 f. sowie E. 4.2.4) nicht mehr gerecht werden (vgl. auch Art. 11
Abs. 1 Bst. c VJAR-FCL, welcher ebenfalls die blosse Befürchtung der
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder militärischer In-
teressen bei der Ausübung der Flugtätigkeit als Widerrufsgrund genügen
lässt, sowie Art. 20 Abs. 3 RFP, welcher der Vorinstanz "bei begründeten
Zweifeln" das Recht einräumt, jederzeit eine Nachprüfung der vorge-
schriebenen Kenntnisse anzuordnen). Die (womöglich nur vorübergehen-
de) Rückstufung auf Level 4 ist dabei nur Mittel zum Zweck, um den Be-
schwerdeführer überhaupt zu einer Nachprüfung (für Level 5 oder 6) ein-
bzw. (für Level 4) vorladen zu können (zur Unmöglichkeit einer solchen
[Kontroll-] Prüfung bei einem Level 6 vgl. bereits E. 4.2.4).
5.2 Auch die Anwendung von EU-Recht führt zu keinem anderen Ergeb-
nis:
5.2.1 Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthält keine inhaltlichen Be-
stimmungen zum Widerruf, so dass in ihrem Gültigkeitsbereich eine Ab-
wägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5) zu erfolgen hat.
5.2.1.1 Das Postulat der Rechtssicherheit geht in der Regel vor, wenn
durch die frühere Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden ist, oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegen-
einander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch
die Verfügung eingeräumten Befugnis in gutem Glauben bereits
Gebrauch gemacht und dabei Dispositionen getroffen hat, die sich nicht
ohne Nachteil rückgängig machen lassen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hin-
weisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 50 ff.). Das Inte-
resse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem
dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vor-
liegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht
ersichtlich, dass ihm mit der (anfänglichen) Anerkennung des höchstmög-
lichen und unbeschränkt gültigen Level 6 des Language Proficiency
Checks ein subjektives Recht eingeräumt worden wäre (vgl. auch Urteil
A-1594/2012
Seite 17
des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010
E. 4.2.1 sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 53, wonach
Polizeierlaubnisse, zu welchen die Pilotenlizenzen gehören, kein solches
Recht zu begründen vermögen). Der Eintrag des Level 6 in die Lizenz
des Beschwerdeführers beruht weiter auf einer unrichtigen Sachverhalts-
ermittlung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher
von der Vorinstanz noch nicht umfassend gegeneinander abgewogen
werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf den fehlerhaften Lizenzein-
trag in gutem Glauben vorgenommene Dispositionen berufen: Denn ei-
nerseits wird diesem Kriterium bei Dauerverfügungen geringeres Gewicht
beigemessen als bei urteilsähnlichen Verfügungen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31
Rz. 55). Andererseits hat der Beschwerdeführer – soweit erkennbar – im
Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des ihm erteilten Level 6 noch gar
keine Vorkehrungen getroffen, welche nicht ohne Nachteil wieder rück-
gängig zu machen wären, zumal es – so die Vorinstanz – auf seine fliege-
rischen Berechtigungen ohnehin keinen Einfluss hat, ob er über einen
Level 4, 5 oder 6 verfügt (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. neu
ausdrücklich Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b,
i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).
5.2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichts-
behörde über die Zivilluftfahrt gehalten, die Sicherheit im nationalen und
internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen
Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzutreten. Die-
se Pflicht gilt auch gegenüber einer früheren eigenen Fehlleistung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September
2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung eines Level 6 des Language
Proficiency Checks ohne die Gewissheit zu haben, dass diese Einstufung
den tatsächlichen Englischkenntnissen des Beschwerdeführers ent-
spricht, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt umso mehr, als der
Level 6 unbeschränkt gültig und einer zukünftigen Nachkontrolle entzo-
gen ist, mithin ohne entsprechende Korrektur durch die Vorinstanz mögli-
cherweise ein dauerhafter rechtswidriger Zustand geschaffen würde.
5.2.1.4 Da die ausgewiesenen Gesetzmässigkeits- und Sicherheitsintere-
sen somit gegenüber dem Interessen des Beschwerdeführers am Fortbe-
stand des Level 6-Eintrages vorgehen, war dessen Widerruf auch in An-
wendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zulässig.
A-1594/2012
Seite 18
5.2.2 Anzufügen bleibt, dass auf den 15. Mai 2012 die Verordnung des
UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Kraft getreten ist (SR 748.222.0; zum
Vorrang der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 gegenüber der VJAR-FCL
bzw. dem RFP vgl. Art. 1 Abs. 2 VJAR-FCL sowie Art. 1 Bst. b RFP). An-
hang I (Teil-FCL), Abschnitt A, FCL.070, Bst. a, zur Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 sieht vor, dass Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse,
die gemäss diesem Teil erteilt werden, von der zuständigen Behörde ge-
mäss den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren be-
schränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden können, wenn der Pilot die
Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen
Einsatzanforderungen nicht erfüllt. Anhang VI (Teil-ARA), Teilabschnitt
FCL, ARA.FCL.250, Bst. a, der von der Schweiz am 30. November 2012
(mit-) angenommenen und auf den 1. Februar 2013 in Kraft getretenen
(AS 2013 345) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 vom 30. März 2012 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende
Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5. April
2012) führt ergänzend einen (nicht abschliessenden) Katalog von Wider-
rufsgründen auf und bezeichnet als solchen unter anderem die nicht län-
gere Erfüllung der einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL (Ziff. 3). Da
diese Bestimmungen jedoch erst während hängigem Beschwerdeverfah-
ren in der Schweiz in Kraft getreten sind und von ihrem Wortlaut her –
zumindest soweit hier interessierend – von JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1
bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. a VJAR-FCL nicht entscheidend abweichen, sind
sie nicht weiter zu berücksichtigen (zur Anwendung neuen Rechts in hän-
gigen Verfahren vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24
Rz. 18 ff.).
6.
Zu prüfen ist sodann, ob die Anordnungen in der angefochtenen Verfü-
gung verhältnismässig sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Verwaltungsmass-
nahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und
Eingriffswirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 Rz. 2).
6.1 Die Aberkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und
die Rückstufung des Beschwerdeführers auf (einen beschränkt gültigen)
A-1594/2012
Seite 19
Level 4 ist ohne weiteres geeignet, um eine nachträgliche Überprüfung
von dessen Sprachbefähigung zu ermöglichen (vgl. bereits E. 5.1 in fine)
und um mit dieser die momentan fehlende Gewissheit zu erlangen, dass
er (auch später noch) über ausreichende Englischkenntnisse verfügt und
im internationalen Flugverkehr kein Sicherheitsrisiko darstellt. Ein solches
Vorgehen ist erforderlich, da wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der in
Deutschland abgelegten Prüfung kein anderes und insbesondere kein
milderes Mittel besteht, um seine tatsächlichen Sprachfähigkeiten zu
überprüfen. Auch die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen ist
angesichts der auf dem Spiele stehenden öffentlichen (Sicherheits-) Inte-
ressen zu bejahen: Denn zum einen ist die Absolvierung einer (Nach-)
Prüfung mit keinem erheblichen Zeitaufwand und mit keinen beträchtli-
chen (Reise-) Kosten verbunden, welche für den Beschwerdeführer nicht
mehr tragbar wären, und verlangt von ihm (zumindest wenn man der
Selbsteinschätzung seiner Sprachkompetenz folgt) keine nennenswerten
Prüfungsvorbereitungen. Zum andern werden ihm die Prüfungskosten für
die Erlangung eines höheren Level als Level 4 für einen beschränkten
Zeitraum sogar erlassen und er wird nicht sofort zu einer Nachkontrolle
seiner Level 4-Befähigung aufgeboten. Schliesslich berechtigt selbst ein
blosser Level 4-Eintrag (international) zur Ausübung aller fliegerischen
Tätigkeiten und führt (abgesehen vom Erfordernis eines periodischen
Nachweises) zu keinerlei Einschränkungen der mit der Lizenz erteilten
Berechtigungen als Pilot (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. JAR-
FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4, Appendix 2 to JAR-FCL 1.010 ["Note"], AMC
No. 1 to JAR-FCL 1.010 ["Note"] sowie neu Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt
A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung
[EU] Nr. 1178/2011).
7.
Abschliessend bleibt noch die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdefüh-
rer von der Vorinstanz auferlegten und angesichts der Umstände bereits
reduzierten Gebühr von Fr. 200.- für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zu beurteilen.
7.1 Die Vorinstanz erhob die vom Beschwerdeführer beanstandete Ge-
bühr gestützt auf die Verordnung vom 28. September 2007 über die Ge-
bühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11),
welche ihre formell-gesetzliche Grundlage ihrerseits in Art. 3 Abs. 3 LFG
findet (zur hinreichenden Bestimmtheit von Abgabeobjekt und Kreis der
Abgabepflichtigen in besagter Bestimmung vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 5.2 und
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A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.1 f.). Der Bundesrat hat den ihm
eingeräumten erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.2) aus-
gefüllt, indem er in Art. 3 GebV-BAZL (einschränkend) festgehalten hat,
dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung der Vorinstanz
veranlasst oder eine Dienstleistung von ihr beansprucht. Sofern nicht eine
Pauschale festgelegt ist, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach
Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrah-
mens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL); im Einzelfall kann unter Berücksichti-
gung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person
sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen
werden (Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL).
7.2 Nach der Lehre liegt die Gebührenpflicht dann auf der Hand, wenn
die Amtshandlung auf Antrag des Einzelnen ausgelöst wird. Sie entsteht
aber auch, wenn die Verwaltung von Amtes wegen einschreitet, weil der
Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat
oder die Verrichtung wenigstens teilweise in seinem Interessen liegt. Die
Gebührenpflicht entfällt hingegen, wenn das Gemeinwesen ausschliess-
lich im öffentlichen Interesse tätig wird (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 57 Rz. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde –
im Gegensatz zum auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am
18. Oktober 2010 erfolgten Eintrag von Level 6 des Language Proficiency
Checks in seine Pilotenlizenz (für die entsprechende Bearbeitungsgebühr
vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b GebV-BAZL) – das Widerrufsverfahren von
Amtes wegen aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten im deutschen
Prüfungszentrum D-LTO-X und zwecks Wahrung öffentlicher (Sicherheits-
) Interessen angehoben. Weder kann dem Beschwerdeführer eine Täu-
schungsabsicht oder ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden,
noch hat er – genau so wenig wie die Vorinstanz – die fehlende Nachvoll-
ziehbarkeit der von ihm in Deutschland abgelegten Prüfung zu verantwor-
ten. Unter diesen Vorzeichen kann er aber nicht als "Veranlasser" im Sin-
ne von Art. 3 GebV-BAZL angesehen werden. Erfüllt er mithin die vom
Bundesrat konkretisierten Voraussetzungen für die Begründung einer
Gebührenpflicht nicht, sind ihm zu Unrecht Kosten auferlegt worden.
8.
Als Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit
Recht die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Deutschland er-
worbenen Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen und die
Eintragung eines (bis 10. Oktober 2014 gültigen) Level 4 in seine Piloten-
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Seite 21
lizenz angeordnet hat. Die von ihr bis Ende Februar 2013 angesetzte
Frist, um auf ihre Kosten in einem Schweizer Prüfungszentrum eine Prü-
fung für einen höheren Level als Level 4 abzulegen, ist angesichts des
vor Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens bis
31. August 2013 zu verlängern. Gutzuheissen ist die Beschwerde einzig
bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Ge-
bühr und die betreffende Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung
ist ersatzlos aufzuheben.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mehrheitlich unterliegenden
Beschwerdeführer die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegender und nicht an-
waltlich vertretenen Partei steht keine Parteientschädigung zu, zumal ihm
lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 6 der an-
gefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben wird. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die von der Vorinstanz bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf
ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren eine Prüfung
für einen höheren Level als Level 4 des Language Proficiency Checks
abzulegen (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), wird bis
31. August 2013 verlängert.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden im Umfang von
Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem
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Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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