Abtei lung I
A-1595/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH),
vertreten durch Z._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000);
Dienstleistungsbezug aus dem Ausland; Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1595/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH; nachfolgend auch
Steuerpflichtige genannt) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen. Der Rechtsformwechsel erfolgte gemäss
Auszug aus dem Handelsregister ... per 10. Dezember 2004.
B.
An diversen Tagen im April 2001 sowie im Juni, Juli, September und
November 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine
Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Zeit vom
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 295'774.--
(Steuerschuld von Fr. 510'983.-- ./. Vorsteuergutschrift von
Fr. 215'209.--), zuzüglich Verzugszins, sowie für die Zeit vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2000 mit EA Nr. ... eine solche im Betrag von
Fr. 891'441.-- (Steuerschuld von Fr. 2'084'537.68 ./. Vorsteuergutschrift
von Fr. 1'193'096.--), zuzüglich Verzugszins. Die Forderung umfasste
u. a. eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf nicht deklarierten
Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland, wobei nur einem Teil
davon die Vorsteuerabzugsberechtigung zuerkannt wurde. In der Folge
liess die Steuerpflichtige einen einsprachefähigen Entscheid beantra-
gen.
C.
Die ESTV entschied am 14. September 2004, sie habe von der
Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal
2000 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000) zu Recht
Fr. 1'187'215.-- Mehrwertsteuer (EA Nr. ... und Nr. ... vom 30. Septem-
ber 2002 in Höhe von Fr. 295'774.-- sowie Fr. 891'441.--) nachge-
fordert. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 liess die Steuerpflichtige
Einsprache erheben und die Rechtmässigkeit der Nachbelastung der
Mehrwertsteuer auf nicht deklarierten Bezügen von Dienstleistungen
aus dem Ausland bestreiten. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen
vor, es liege kein solcher steuerpflichtiger Dienstleistungsbezug vor.
Für den Fall, dass die ESTV dennoch an dieser Auffassung festhalte,
könne die anfallende Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen
werden.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 erkannte die ESTV, der
Entscheid vom 14. September 2004 sei im Umfang von Fr. 119'864.--
in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache vom 13. Oktober
2004 ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür,
aufgrund der gesamten Umstände greife im vorliegenden Fall die Ver-
mutung, dass die Steuerpflichtige die fraglichen Dienstleistungen
selbst nutze und auswertete; der Beweis, dass dem nicht so ist, sei
nicht erbracht worden. Somit sei von einem steuerpflichtigen Bezug
von Dienstleistungen aus dem Ausland auszugehen. Die anfallende
Mehrwertsteuer wäre grundsätzlich vorsteuerabzugsfähig, bedinge in-
dessen das Vorliegen korrekter Rechnungsbelege sowie die Verwen-
dung der bezogenen Leistungen für einen steuerbaren Ausgangsum-
satz. Soweit dies nicht der Fall sei, sei der Vorsteuerabzug zu verwei-
gern bzw. zu kürzen.
E.
Am 15. September 2006 lässt die X._______ AG (Beschwerdeführerin)
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde
einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid vom 18. April
2006 aufzuheben. Zudem sei der Entscheid vom 14. September 2004
bezüglich der strittigen Positionen aufzuheben und die ESTV zu ver-
pflichten, betreffend die EA Nr. ... eine Gutschrift von Fr. 170'773.-- so-
wie betreffend die EA Nr. ... eine solche von Fr. 387'939.-- zu erteilen;
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragt die ESTV, es sei
festzustellen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dis-
positivs in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei festzustellen, dass
der Einspracheentscheid im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags
von Fr. 534'523.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und
deshalb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus bean-
tragt die ESTV die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang
von Fr. 48'155.--, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ESTV führt hierzu an, bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer im
Rahmen der Kontrolle seien einzelne Positionen fälschlicherweise als
Dienstleistungsimporte eingeordnet worden. Da die Beschwerdeführe-
rin in einem eher marginalen Umfang obsiege, seien ihr usanzgemäss
sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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F.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahr-
ensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit-
tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des Ein-
spracheentscheids auch die Aufhebung des Entscheids vom 14. Sep-
tember 2004. Dieser wurde indes durch den Einspracheentscheid vom
18. April 2006 ersetzt (sog. Devolutiveffekt) und bildet daher kein taug-
liches Anfechtungsobjekt (BGE 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesge-
richts 2C_16/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2737/2007 vom 25. September 2007 E. 1; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Mit dieser Einschrän-
kung ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.
1.3 Die ESTV ihrerseits beantragt, es sei festzustellen, dass der Ein-
spracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs in Rechtskraft
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erwachsen und im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags von
Fr. 534'523.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und des-
halb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Anträge sind unzu-
lässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheini-
gung für Entscheide anderer Behörden auszustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3247/2007 vom 22. September 2008
E. 1.3; Entscheid der SRK vom 14. März 2006 [SRK 2003-135] E. 1c).
Darauf aber laufen die Begehren hinaus.
1.4 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1995 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur An-
wendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweis-
last trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai
2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begrün-
den oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbe-
gründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steu-
erpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe-
freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweize-
risches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt er-
brachte Dienstleistungen sowie unter gewissen Umständen der ent-
geltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. b
und d MWSTV).
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2.2
2.2.1 Wird eine steuerbare Dienstleistung aus dem Ausland an einen
Empfänger mit (Wohn-)Sitz im Inland erbracht, so muss dieser den
Bezug dieser Dienstleistung versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder
Auswertung im Inland verwendet und sofern er nach Art. 18 steu-
erpflichtig ist (Art. 9 MWSTV).
2.2.2 In der Verwaltungspraxis wird Näheres zum steuerbaren Dienst-
leistungsbezug und dessen Voraussetzungen, namentlich zur Nutzung
und Auswertung im Inland, festgelegt (Wegleitung 1997 für Mehrwert-
steuerpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 509 ff., Merkblatt Nr. 13 der
ESTV über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrach-
ten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Janu-
ar 1997 [Merkblatt Nr. 13], Ziff. 9 bzw. Ziff. 1 - 6).
Gemäss Ziff. 2 Bst. c und d des Merkblatts Nr. 13 bestimmt sich der
Ort der Nutzung und Auswertung von Dienstleistungen wie folgt:
– bei folgenden Dienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger
seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (sog. Domizilprinzip; nicht
abschliessend aufgelistet):
• Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, soweit es sich
grundsätzlich nicht um Lieferungen von Gegenständen handelt,
• Dienstleistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Ingenieu-
ren, Anwälten, Buchprüfern, Treuhändern und sonstige ähnliche
Leistungen im Rahmen der rechtlichen, wirtschaftlichen und
technischen Beratung oder Betreuung,
• Management-Dienstleistungen; dazu zählen gegen Entgelt er-
brachte Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Werbung, Infor-
mationsüberlassung oder Informationsverschaffung, Datenver-
arbeitung, Buchprüfungen, rechtliche, wirtschaftliche und tech-
nische Beratung oder ähnliche Dienstleistungen, Entwicklung
von Verkaufsförderungs- und Marketingprogrammen, Erarbei-
tung von Marktstudien, Marktforschungen etc.
– bei den übrigen Dienstleistungen am Ort des (Wohn-)Sitzes, der
Betriebsstätte oder des üblichen Aufenthalts des Leistungserbrin-
gers.
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2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der "Nutzung und
Auswertung" der Dienstleistung beim Bezug aus dem Ausland grund-
sätzlich in gleicher Weise anzuwenden und auszulegen wie beim
Dienstleistungsexport (gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV), wenn
auch mit umgekehrten Vorzeichen. So werde beim Dienstleistungsex-
port für den Fall des ausländischen Geschäfts- bzw. Wohnsitzes des
Leistungsempfängers im Sinne einer Vermutung – allenfalls zusam-
men mit anderen Hinweisen in Fakturakopien, Zahlungsbelegen, Ver-
tragsschriften etc. – angenommen, die Dienstleistung werde auch im
Ausland verbraucht (d. h. dort zur Nutzung oder Auswertung verwen-
det). Umgekehrt dürfe beim Dienstleistungsbezug aus dem Ausland
davon ausgegangen werden, die Dienstleistung werde in der Schweiz
zur Nutzung und Auswertung verwendet, wenn der Leistungsempfän-
ger inländischen Geschäfts- bzw. Wohnsitz verzeichne (allenfalls in
Verbindung mit anderen Hinweisen; zum Ganzen: Entscheid der SRK
vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 70.103 E. 2c/aa und E 2c/bb, mit zahlreichen Hinweisen
auf die Rechtsprechung; s. auch Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001,
veröffentlicht in VPB 65.103 E. 8e). Allerdings sei diese Vermutung der
Nutzung und Auswertung der Dienstleistung nach dem Empfängerort
widerlegbar (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in
VPB 70.103 E. 2c/bb; Entscheid der SRK 2002-051 vom 30. Juni 2003
E. 2c, 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom
3. September 2007 E. 2.2.3). Ebenfalls als widerlegbare Vermutung
hat die Rechtsprechung die im Merkblatt Nr. 13 festgehaltene Verwal-
tungspraxis anerkannt, wonach die unter Ziff. 2 Bst. c aufgelisteten
Dienstleistungen am Ort des Sitzes des Empfängers genutzt und aus-
gewertet werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006
+ A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 6.3, A-4896/2007 vom 10. Januar
2008 E. 2.4.2; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in
VPB 70.103 E. 2c/bb mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Damit eine steuerbare Dienstleistung – ob im Inland erbracht
oder aus dem Ausland bezogen – überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgelt-
lichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
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irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.49 E. 2a/cc).
2.3.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II
353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. Ap-
ril 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33
Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allge-
meine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung
der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie
nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri-
terien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a;
RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme
eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung inner-
lich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung aus-
löst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
2.3.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend
folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3,
A-1354/2006 + A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 2.2):
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a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge-
genüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Ermittlung sowohl des Leis-
tungserbringers als auch des -empfängers ist das Auftreten gegen
aussen im eigenen Namen massgeblich (vgl. auch Art. 10 MWSTV).
Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zuge-
rechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auf-
tritt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1462/2006
vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2,
A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1, 3.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006
vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 + A-1409/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf-
fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER,
, a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid
der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997
S. 103 f. E. 4a).
2.4 Das Entgelt ist nicht nur Voraussetzung für einen Leistungsaus-
tausch, sondern stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehr-
wertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles,
was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung
für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den
Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt
werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene Zuwendungen des
Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursäch-
lichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und
ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhän-
gigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Das Entgelt bildet auch im
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Falle des Bezugs von Dienstleistungen aus dem Ausland die Berech-
nungsgrundlage der Steuer (STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwert-
steuer, Muri/Bern 1994, S. 89).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Steuer-
pflichtige die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und voll-
ständige Versteuerung seiner Umsätze trägt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2003
S. 214 E. 6b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007
vom 29. Januar 2008 E. 2.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1
mit Hinweisen). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn die-
ser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007
E. 2.1; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.).
2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen (Art. 48 MWSTV), hat sie diejenige Schätzungsmethode
zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steu-
erpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Anga-
ben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst na-
he kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. Novem-
ber 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid
der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007
E. 2.4). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhält-
nisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der
gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005
vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der
SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d).
Seite 10
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2.5.3 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ob-
liegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Er darf
sich somit nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der
Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er muss vielmehr
nachweisen, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor-
genommene Schätzung offensichtlich falsch ist (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2C_426/2008 + 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009
E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2). Als offensichtlich un-
richtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar
ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalls unvereinbar ist (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 4c und 4e/aa mit Hin-
weisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006
vom 20. November 2007 E. 2.2). Bei der Überprüfung von zulässiger-
weise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmäs-
sigkeit der Entscheidung in Frage steht (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom
14. März 2007 E. 2.1). Das Gericht nimmt eine Korrektur der vorins-
tanzlichen Schätzung nur vor, wenn diese bei der Schätzung Bundes-
recht verletzt hat bzw. ihr grössere Ermessensfehler unterlaufen sind
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar
2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar
2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2).
2.6
2.6.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Anga-
ben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferun-
gen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst-
leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 MWSTV). Die Vorsteuer kann auch
abgezogen werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für
Tätigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 oder für Tätigkeiten verwendet werden,
Seite 11
A-1595/2006
die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 29
Abs. 3 MWSTV).
Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV – in
Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog. "erfolg-
loser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer be-
lasteten Gegenstände und Dienstleistungen für einen geschäftlich be-
gründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden,
namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vie-
ler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirt-
schaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Aus-
gangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesge-
richts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist eine lediglich für die
Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweizerische Recht knüpft
an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare
Umsätze und nicht nur an die Unternehmereigenschaft (Urteil des
Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hin-
weis auf RIEDO, a.a.O., S. 257 ff.; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2).
2.6.2 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 14 MWSTV
von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 13 MWSTV), so z. B.
Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Ver-
mittlung, von Wertpapieren, Wertrechten, Derivaten sowie Anteilen an
Gesellschaften (Art. 14 Ziff. 15 Bst. e MWSTV). Dasselbe gilt für sog.
"Nichtumsätze" wie beispielsweise Dividenden (bzw. Umsätze im Zu-
sammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens), wel-
che nicht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beru-
hen und folglich keine dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende
Vorgänge und keine "steuerbaren" Umsätze nach Art. 29 Abs. 1 und 2
MWSTV darstellen (vgl. neu auch Art. 38 Abs. 4 MWSTG, welcher
ausdrücklich festhält, dass namentlich von der Steuer ausgenommene
Umsätze und nicht als Umsätze geltende Tätigkeiten nicht zum Vor-
Seite 12
A-1595/2006
steuerabzug berechtigen; Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom
16. Dezember 2008 E. 3.4 und 4.1; BVGE 2007/39 E. 3.3 mit Hin-
weisen, BVGE A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Ok-
tober 2008 E. 4.1 und 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.3; siehe auch BGE 132 II
353 E. 7.1). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II E. 8.2, 10; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3, RIEDO, a.a.O. S. 354 f., 260,
263).
2.7 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für andere Zwecke, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis
der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1 MWSTV).
2.7.1 Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt
sich der MWSTV nicht entnehmen. Die Aufteilung muss jedenfalls
sachgerecht erfolgen, d. h. den tatsächlichen Verhältnissen des Ein-
zelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. Bericht WAK, BBl 1996 V
S. 713 ff., S. 777; DIEGO CLAVADETSCHER, , a.a.O., Rz. 37 f. und
57 ff. zu Art. 41; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1520; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3).
Die Kürzung der Vorsteuern bei gemischter Verwendung hat primär
nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung zu erfolgen. Nach der
von der ESTV als gesetzliche bzw. effektive Methode bezeichneten
Vorgehensweise sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen auf-
grund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der
Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Dabei ist
für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit mög-
lich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien
eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Soweit die direkte Zuordnung zu
abzugsberechtigten oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüs-
seln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B.
Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre
Nr. 19 der ESTV "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter
Seite 13
A-1595/2006
Verwendung", 1995 [BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3; Entscheid der SRK
vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58, E. 4b/aa).
Weiter gewährt die ESTV – zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem
Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) – die
Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung
anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen (Wegleitung 1997,
Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4.2 - 1.4.4, 4 - 6; Entscheid der SRK vom
8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007
E. 4.2.2).
2.7.2 Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der
Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom
Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist
(E. 2.7.1 hievor) und ob die Verwaltung sich bei der vorgenommenen
Vorsteuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat
(Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88
E. 3c/bb). Dass die Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV
den konkreten Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin nicht
gerecht wird, hätte diese selbst nachzuweisen (vgl. Entscheid der SRK
vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.4.1,
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 3.7).
2.8 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröf-
fentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
3.
Die ...-Gruppe betreibt eine weltweite Handelstätigkeit mit Befesti-
gungs- und Montagematerial. Die Beschwerdeführerin nimmt innerhalb
der Gruppe eine zentrale Koordinationsfunktion wahr. Sie ist in zwei
Geschäftsbereiche gegliedert: "Beteiligungen" und "Zentraleinkauf".
Der Bereich "Beteiligungen" ist für die Errichtung oder die Akquisition
sowie für das Halten und Verwalten von Tochtergesellschaften im In-
Seite 14
A-1595/2006
und Ausland besorgt. Im Jahre 2002 zählte die Beschwerdeführerin
weltweit 112 direkte und 80 indirekte Tochtergesellschaften. Im Be-
reich "Zentraleinkauf" wird der gesamte Waren-Einkauf aller ...-Gesell-
schaften (mit Ausnahme von ... [bestimmtes Land]) für den weltweiten
Verkauf abgewickelt: Die Beschwerdeführerin kauft sämtliche Produkte
ein und verkauft diese dann über ihre rechtlich selbständigen Ver-
kaufsgesellschaften (im Jahre 2002 waren es 261) in 80 Ländern.
Dabei werden die Waren vorerst an die eigenen Vertriebs- bzw. Toch-
tergesellschaften verkauft. Diese wickeln schliesslich lokal den Verkauf
an den Endkonsumenten ab, indem der Kunde die Waren jeweils direkt
in seinem Geschäftssitzstaat bezieht (vgl. auch die Homepage der Be-
schwerdeführerin: ... [besucht am 17. Februar 2009]).
4.
Im vorliegenden Fall liegt zunächst die von der ESTV vorgenommene
Aufrechnung von Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland im Streit.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es an einem Leistungsaus-
tausch, weshalb von vornherein keine steuerbaren Dienstleistungsbe-
züge vorliegen könnten. Selbst wenn ein Leistungsaustausch vorliegen
würde, lägen Nutzung und Auswertung dieser Leistungen im Ausland.
Ist die Auffassung der Beschwerdeführerin zu schützen, erübrigt sich
eine Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Ergibt die Über-
prüfung jedoch, dass steuerbare Dienstleistungsbezüge zu bejahen
sind, ist in einem nächsten Schritt zu beurteilen, inwieweit die Vorsteu-
er abzugsfähig ist.
4.1
4.1.1 Anlässlich der Steuerkontrolle hat die ESTV diverse Kostenpo-
sitionen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin als Bezüge von
Dienstleistungen aus dem Ausland qualifiziert. Sie hat sich dabei ins-
besondere auch auf eine detaillierte Aufstellung betreffend die Jahre
1999 und 2000 abgestützt, welche die Beschwerdeführerin am 7. Au-
gust 2002 selbst erstellt und der ESTV abgegeben hat. Die Parteien
gehen darin einig, dass verschiedene der dort aufgeführten Positionen
keine Dienstleistungsbezüge darstellen; diesbezüglich hat die ESTV
denn auch gar keine Mehrwertsteuer nachgefordert. Ferner anerkennt
die Beschwerdeführerin bei einer Anzahl von Aufwendungen, dass es
sich um Dienstleistungsbezüge handelt (siehe III. Sachverhalt,
Ziff. 3.3, der Beschwerdeschrift; Beschwerdebeilage Nr. 6; Positionen
unter "Kosten X._______ AG", "ausländischer Leistungserbringer"). In-
Seite 15
A-1595/2006
soweit stellt sich von vornherein einzig die Frage nach der Vorsteuer-
abzugsberechtigung (siehe E. 5.1 - 5.3 nachfolgend). Darüber hinaus
hat die ESTV im Rahmen der Vernehmlassung hinsichtlich mehrerer
Positionen, welche sie im Einspracheentscheid noch als Dienstleis-
tungsbezüge qualifiziert hat, die Gutheissung der Beschwerde bean-
tragt. Wie es sich damit verhält, ist unter E. 4.4.3 nachfolgend zu beur-
teilen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Aufstellung zwi-
schen "Rechts- und Beratungskosten" sowie den Kosten, welche sie
unter der Bezeichnung "Unterstützung Töchter" zusammenfasst. Dieje-
nigen Kostenpositionen, die letztlich Eingang in die Ergänzungsab-
rechnungen gefunden haben, hat sie dabei in dieser Aufstellung wie
folgt umschrieben: Beratungskosten und Beratungsspesen, Spesen im
Zusammenhang mit der Reaktivierung einer Tochtergesellschaft bzw.
ganz allgemeine Spesen, Treuhandhonorare, Restrukturierungs- und
Gründungskosten, Rechtskosten, Kosten für Übersetzungen, Aktien-
registrierung, Stelleninserate sowie für die Suche von Geschäftsfüh-
rern für verschiedene Tochtergesellschaften, Übernahmekosten, Kos-
ten der Teilnahme an der ...-Konferenz sowie an einem Seminar, "Trip
Expenses" und "diverse Auslagen".
Die verwendeten Begriffe sind teilweise sehr allgemein gehalten, so
dass nicht immer leichthin festgestellt werden kann, was für Leistun-
gen genau mit den Zahlungen abgegolten worden sind. Nach Auffas-
sung der ESTV handelt es sich im Wesentlichen um Management-
dienstleistungen und Leistungen von Beratern. Darin sieht sie denn
auch die steuerbare Leistung. Die Beschwerdeführerin bringt diesbe-
züglich in der Stellungnahme vom 27. Januar 2006 an die Verwaltung
Folgendes vor: "Falls hier Leistungen vorliegen würden, so müssten
diese als Managementdienst- und Beratungsleistungen qualifiziert
werden. Insofern stimmen wir mit Ihrer Beurteilung überein." Die Be-
schwerdeführerin wehrt sich lediglich dagegen, dass sie als Empfän-
gerin der Dienstleistungen betrachtet wird. Hinsichtlich der Art dieser
Leistungen ist sie demgegenüber derselben Auffassung wie die ESTV.
Jedenfalls lässt sich den eingereichten Akten nirgends entnehmen,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren Gegenteiliges geltend gemacht
oder die Qualifikation der Verwaltung bestritten hätte. Folglich ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die umstrittenen Ent-
schädigungen für Dienstleistungen geleistet hat, die grundsätzlich der
Mehrwertsteuer unterliegen.
Seite 16
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Betreffend die Zahlungsmodalitäten hält die Beschwerdeführerin dafür,
entweder leiste sie eine Vergütung an die jeweiligen Tochtergesell-
schaften oder sie bezahle unmittelbar die ausländischen Drittunterneh-
men, indem diese ihr direkt Rechnung stellen würden. Hervorzuheben
ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten jeweils im eigenen
Namen bezahlt und auch in ihren Geschäftsunterlagen verbucht. Nach
mehrfacher, unbestritten gebliebener Darstellung der ESTV verrechnet
sie die von ihr geleisteten Zahlungen den betreffenden Tochtergesell-
schaften nicht weiter. Das Geld, mit welchem die Beschwerdeführerin
die Kosten bezahlt, stammt aus ihren eigenen wirtschaftlichen Mitteln.
Sie leistet es für ihre eigenen Zwecke, d. h., um die Anzahl ihrer Betei-
ligungen zu erhöhen bzw. deren Wert zu erhöhen und ihren eigenen
Umsatz zu steigern. Zwischen der Bezahlung des Entgelts und dem
Bezug von Dienstleistungen besteht demnach eine innere wirtschaft-
liche Verknüpfung. Die Beschwerdeführerin hat folglich angesichts ih-
res Auftretens im eigenen Namen und ihres Verhaltens als mehrwert-
steuerliche Empfängerin dieser steuerbaren Dienstleistungen zu gel-
ten. Leistungserbringerinnen sind dabei – je nachdem – entweder die
Tochtergesellschaften oder die Drittunternehmen, wobei offen bleiben
kann, wer jeweils konkret als Erbringerin der einzelnen Leistungen zu
qualifizieren ist. So oder anders stehen der Beschwerdeführerin mit
den Tochtergesellschaften bzw. den Drittunternehmen Leistungserbrin-
gerinnen im mehrwertsteuerlichen Sinn gegenüber. Die ESTV hat da-
mit für das Bundesverwaltungsgericht rechtsgenügend aufgezeit, dass
es sich bei den fraglichen "Kostenübernahmen" um mehrwertsteuerli-
che Leistungsaustauschverhältnisse handelt und die Beschwerdefüh-
rerin als Leistungsempfängerin zu betrachten ist (vgl. E. 2.3.3 hievor).
Offen stünde der Beschwerdeführerin nun, den Gegenbeweis dafür zu
erbringen, dass es im vorliegenden Fall doch an mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustauschverhältnissen mangelt bzw. andere Leistungsemp-
fängerinnen gegeben sind. Gelingt ihr dies nicht, ist an den Darstellun-
gen der Vorinstanz festzuhalten.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Zahlungen an die
Tochtergesellschaften stellten lediglich Finanztransaktionen dar. Ihr
würden überhaupt keine Leistungen erbracht; es handle sich vielmehr
um "reine Zuschüsse", die sie den Tochtergesellschaften freiwillig aus-
richte. Als Nachweis sollen eine von ihr am 17. Mai 2006 erstellte
Übersicht betreffend sämtliche in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002
der Jahre 1999 und 2000 aufgeführten Kostenpositionen sowie die da-
zugehörigen Belege dienen.
Seite 17
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4.2.1 Wie gesehen wickelt die Beschwerdeführerin innerhalb der
...-Gruppe zentral den Waren-Einkauf für sämtliche Produkte ab und
veräussert diese an ihre rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften,
welche schliesslich den Verkauf an die Endkunden lokal regeln (vgl.
E. 3 hievor). Bereits aus diesem Grund erscheint es aus wirtschaftli-
cher Sicht wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Kosten von
ihren Tochtergesellschaften übernimmt, ohne dafür eine Gegenleistung
zu erhalten. Dass ein gut ausgebautes Vertriebsnetz dabei auch im In-
teresse der Beschwerdeführerin liegt, vermag daran nichts zu ändern.
Dies ist durch ihr Geschäftssystem bedingt.
4.2.2 Zudem kann die Beschwerdeführerin selbst aus den eingereich-
ten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten:
4.2.2.1 Bei einzelnen Kostenpositionen sind einzig die von der Be-
schwerdeführerin verfassten Angaben in der erwähnten Übersicht vom
17. Mai 2006 vorhanden; Dokumente, welche diese steuermindernden
Angaben bestätigen und damit das Fehlen eines Leistungsaustauschs
belegen könnten, sind demgegenüber nicht eingereicht worden. Es
handelt sich dabei um die Position Nr. 30 der "Unterstützung Töchter
1999" der Aufstellung vom 7. August 2002 bzw. des Anhangs B02 zu
den Ergänzungsabrechnungen, die Positionen "Verträge Nr. 1 - 3" der
"Rechts- und Beratungskosten 1999" bzw. des Anhangs B03 zu den
Ergänzungsabrechnungen sowie die Positionen "Verträge Nr. 1 und 2"
der "Rechts- und Beratungskosten 2000" bzw. des Anhangs B05 zu
den Ergänzungsabrechnungen. Bei den angeblich freiwilligen Zu-
schüssen ohne Gegenleistung handelt es sich indes – wie gesehen –
um steuermindernde Tatsachen, für welche die Beschwerdeführerin
beweisbelastet ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde demnach ohne
Weiteres abzuweisen.
4.2.2.2 Betreffend die übrigen strittigen Kostenpositionen ergibt sich
Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Übersicht vom 17. Mai
2006 sämtliche Kostenpositionen gemäss der Aufstellung vom 7. Au-
gust 2002 der Jahre 1999 und 2000 erfasst, obschon sie – wie bereits
unter E. 4.1.1 hievor ausgeführt – bei mehreren dem Grundsatz nach
gar nicht bestreitet, dass es sich um steuerbare Dienstleistungsbe-
züge aus dem Ausland und damit um Leistungsaustauschverhältnisse
handelt. Zudem haben diverse Kostenpositionen gar nicht zu einer
Nachforderung geführt (vgl. ebenfalls E. 4.1.1 hievor sowie die Anhän-
ge B02 - B05 zu den Ergänzungsabrechnungen). Im Zusammenhang
Seite 18
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mit der Begründung des fehlenden Leistungsaustauschs verweist die
Beschwerdeführerin ausschliesslich in pauschaler Weise auf ihre
Übersicht vom 17. Mai 2006 sowie die Gesamtheit der Kopien der Be-
lege zu den Kostenpositionen. Damit ist sie ihrer Begründungs- und
Beweispflicht klarerweise nicht hinreichend nachgekommen. Es ist
nicht Aufgabe des Gerichts, die Übersicht und die einzelnen Rech-
nungen bzw. Belege zu mehr als 180 Kostenpositionen für die – nota
bene beruflich vertretene – Beschwerdeführerin zu untersuchen, um
für sie allenfalls steuermindernde Tatsachen bzw. Tatsachen, welche
entgegen der Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren auf das be-
hauptete Fehlen von mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhält-
nissen schliessen lassen, zu ermitteln. Schon aus diesem Grund ist
die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
4.2.2.3 Im Übrigen liessen die eingereichten Belege ohnehin nicht da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Akten-
lage, d. h. entgegen ihres Verhaltens während des Verfahrens vor der
ESTV sowie der Art und Weise der Zahlungen und der Verbuchung in
ihrer Buchhaltung – nicht als Empfängerin der fraglichen Leistungen
zu betrachten ist bzw. dass kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaus-
tausch vorliegt. Im Besonderen enthält keiner dieser Belege einen Hin-
weis, der den Schluss nahelegen würde, dass es sich bei den Zahlun-
gen der Beschwerdeführerin um freiwillige Zuschüsse handelt bzw.
dass tatsächlich nicht sie, sondern die entsprechende Tochtergesell-
schaft Empfängerin der fraglichen Leistung wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in verschiedenen
Fällen Löhne (Lohn, Boni, Umzugskosten, Reisespesen und teilweise
auch Konferenzkosten) von leitenden Angestellten bei Tochtergesell-
schaften im Ausland bezahlt. Sie ist darauf hinzuweisen, dass zum
Entgelt auch solche Kosten gehören, welche den Leistungserbringern
infolge der Leistung entstehen und ihr in Rechnung gestellt werden.
Dies betrifft insbesondere auch Auslagen im Zusammenhang mit
Reisen oder Kosten einer Unterkunft, ungeachtet dessen, ob diese im
In- oder Ausland anfallen. Darüber hinaus können die Beteiligten ohne
Weiteres vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleis-
tung, d. h. als Entgelt, gewisse Lohnkosten oder Umzugskosten von
Angestellten der Tochtergesellschaften übernimmt. Dass die Lohnzah-
lungen durch die Beschwerdeführerin in vielen, vor allem asiatischen
Ländern nötig sei, da dort die Löhne der leitenden Angestellten aus
Europa aufgrund der sehr grossen Lohnunterschiede nicht offen gelegt
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werden könnten, bleibt im Übrigen eine unbelegte Behauptung. Aus
den gleichen Gründen als unbehelflich erweisen sich die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin, sie bezahle verschiedene weitere Kosten
wie Administrationskosten, Gründungs- und Liquidationskosten und
Kosten für den Bezug von Beratern für die Tochtergesellschaften. Ent-
scheidend ist einzig und allein, ob diese Kostenübernahmen im Rah-
men eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs erfolgen bzw.
ob die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin zu betrachten
ist. Wie gesehen ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszu-
gehen bzw. vermag die Beschwerdeführerin nichts anderes nachzu-
weisen.
4.2.2.4 Der Vollständigkeit halber sei im Folgenden auf einige Kosten-
positionen und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich einge-
reichten Belege näher eingegangen:
Position Nr. 1 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02
zu den Ergänzungsabrechnungen:
Aus den eingereichten Belegen geht zwar hervor, dass die Beschwer-
deführerin für die A._______ eine Bonuszahlung von $ 3'000.-- zuzüg-
lich Steuern von $ 1'518.07 an den Mitarbeiter B._______ übernom-
men hat. Daraus lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, dass es
sich dabei nicht um die Abgeltung einer Beratungsleistung und damit
nicht um Beratungskosten handelt oder dass eine andere Leistungs-
empfängerin gegeben ist. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin in ih-
rer Aufstellung vom 7. August 2002 noch selber an, es handle sich um
Beratungskosten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, um welche Wäh-
rung es sich genau handelt. Da die Beträge in der Buchhaltung in
Schweizer Franken bzw. Euro angegeben sind, ist eine Überprüfung
auch in dieser Hinsicht nicht möglich.
Positionen Nr. 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des
Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Gemäss den vorgelegten Belegen handelt es sich bei den von der
Beschwerdeführerin übernommenen Kosten um diverse Auslagen und
Spesen in Höhe von insgesamt AUS $ 15'648.89, welche einem Mitar-
beiter der C._______ im Rahmen eines geschäftlichen Aufenthalts
in ... (bestimmtes Land) entstanden sind. Der Beleg zur Position Nr. 21
enthält zudem den handschriftlichen Hinweis, dass die entsprechen-
den Auslagen im Zusammenhang stehen mit der Gründung und Teilli-
Seite 20
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quidation der D._______. Auch diesbezüglich sind die Belege demzu-
folge nicht geeignet nachzuweisen, dass die ESTV zu Unrecht von ei-
nem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch ausgeht bzw. die Be-
schwerdeführerin als Leistungsempfängerin betrachtet. Vielmehr legen
die erwähnten Belege den Schluss nahe, dass die C._______ der Be-
schwerdeführerin steuerbare Dienstleistungen erbracht hat, wobei das
Entgelt auch die diversen damit verbundenen Auslagen umfasst.
Positionen Nr. 16, 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw.
des Anhangs B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Bei den eingereichten Belegen handelt es sich um drei Rechnungen
der E._______ an die Beschwerdeführerin, mit welchen ihr Reisekos-
ten eines F._______ im Zusammenhang mit der G._______, der
H._______ sowie der I._______ für die Monate Januar und Februar,
März bis Juli sowie August bis Dezember 2000 in Rechnung gestellt
wurden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei
F._______ um einen Mitarbeiter der E._______ oder einen unabhän-
gigen Dritten handelt, vermögen die Belege in keiner Weise nachzu-
weisen, dass es sich bei den genannten Kosten nicht um Auslagen
handelt, die ihm Rahmen von Beratungsleistungen an die Beschwer-
deführerin entstanden sind. Auf jeden Fall hat sie die Positionen Nr. 20
und 21 in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002 selber mit "Beratungs-
spesen" benannt. Dass für die Position Nr. 16 der Ausdruck "Trip Ex-
penses" verwendet worden ist, ist nicht relevant. Mit Ausnahme, dass
die Rechnungen verschiedene Monate betreffen, sind sie vom Wortlaut
her identisch abgefasst.
Positionen Nr. 7 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 sowie Nr. 5 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des Anhangs
B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Gemäss den eingereichten Belegen und den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin handelt es sich hierbei um Umzugskosten von Mitar-
beitern der K._______ und der L._______, welche die Beschwerdefüh-
rerin bezahlt hat. Inwieweit es sich hierbei allerdings nicht um Bera-
tungskosten bzw. um Kosten im Zusammenhang mit einer Beratung
und somit um steuerbare Beratungsleistungen an die Beschwerdefüh-
rerin handeln soll, wie in der Aufstellung vom 7. August 2002 ange-
führt, vermag sie dadurch indes nicht aufzuzeigen.
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Position Nr. 23 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Aus dem eingereichten Beleg geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin die Kosten der "...-Konferenz" in Höhe von DM 11'027.03 übernom-
men und diesen Betrag der M._______ überwiesen hat. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch in keiner Weise er-
wiesen, dass die Kosten nicht im Rahmen von Managementdienst-
oder Beratungsleistungen entstanden sind oder eine andere Leis-
tungsempfängerin als sie vorliegt.
Positionen Nr. 2 der "Unterstützung Töchter 1999" sowie der "Unter-
stützung Töchter 2000" bzw. der Anhänge B02 und B04 zu den Ergän-
zungsabrechnungen:
Den eingereichten Belegen kann lediglich entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin N._______ von der O._______ 1999 und 2000
offenbar je eine Summe von DM 18'000.-- als Direktorengehalt
ausbezahlt hat. Dass es dabei um Beträge handelt, die nicht im Rah-
men eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs zwischen der
O._______ und der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind,
geht daraus jedoch nirgends hervor. Zu berücksichtigen ist dabei ins-
besondere auch, dass die Beschwerdeführerin selber angegeben hat,
die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften seien mit wenigen Aus-
nahmen einzig bei den entsprechenden Tochtergesellschaften ange-
stellt (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2006 an die ESTV [Vernehmlas-
sungsbeilage Nr. 12]). Davon muss auch in diesem Fall ausgegangen
werden, fehlt für die Annahme des Gegenteils jeglicher Hinweis in den
Akten und wird solches auch nicht von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht.
Position Nr. 36 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Beim eingereichten Beleg handelt es sich um eine Rechnung der
P._______ GmbH in ... vom 8. April 1999, worin diese der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der Suche eines Geschäftsführers für
die R.________ Fahrt-, Übernachtungs- und Kommunikationskosten
sowie sonstige Spesen in Rechnung stellt. Der Beleg enthält zudem
folgenden Hinweis: "Auf der Basis unserer Vereinbarung vom 26. Janu-
ar 1999 berechnen wir Ihnen ...". Die Beschwerdeführerin vermag an-
hand des eingereichten Belegs demzufolge in keiner Weise nachzu-
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weisen, dass sie betreffend diese Kostenposition nicht als Leistungs-
empfängerin anzusehen ist bzw. dass sie die Kosten freiwillig, d. h.
nicht im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs,
bezahlt hat.
Positionen Nr. 47 und 48 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des
Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Hierbei handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der beab-
sichtigen Gründung einer ...-Tochtergesellschaft in ... (bestimmtes
Land). Die Position Nr. 47 betrifft das Honorar einer ... Anwaltskanzlei
(im betreffenden Land) für ihre Beratungsleistungen. Die eingereichten
Belege enthalten jedoch nicht den geringsten Hinweis, dass nicht die
Beschwerdeführerin als Empfängerin dieser Leistungen zu gelten hat.
Betreffend die Position Nr. 48 hat die Beschwerdeführerin eine an sie
gerichtete Rechnung der S._______ vom 31. Dezember 1999 mit dem
Vermerk "Weiterverrechnete Kosten ... 1999" eingereicht, beinhaltend
"Frais Mensuels", "Charges Coopérant", "Déplacements / Prime Dé-
ménagements" und "Divers" ["Assurances", "Cadeaux Pub", "Port" so-
wie "Entretien auto"]. Auch diesen Belegen kann in keiner Weise ent-
nommen werden, dass es sich dabei nicht um Kosten handelt, die in-
folge der Leistungserbringung entstanden sind. Insbesondere ist auch
nicht ersichtlich, wem die Leistungen erbracht worden sind, wenn nicht
der zahlenden Beschwerdeführerin. Den zur Position Nr. 47 einge-
reichten Belegen kann entnommen werden, dass die seinerzeit beab-
sichtigte Gründung am Widerstand zweier ... Ministerien (im betreffen-
den Land) gescheitert und dieses Ziel offenbar für einige Zeit auf Eis
gelegt worden ist. Eine ... (Tochtergesellschaft im betreffenden Land),
der die Leistungen hätten erbracht werden können, existierte zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung offensichtlich nicht.
Positionen Nr. 11 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02, Nr. 13 der "Rechts- und Beratungskosten 1999" bzw. des An-
hangs B03 sowie Nr. 24 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des
Anhangs B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Zur ersten Position hat die Beschwerdeführerin die Rechnung einer
Anwaltskanzlei in ... eingereicht. Die Adresse lautet zwar auf die
M._______. In der Folge wurde sie jedoch an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet. Zudem enthält sie folgenden Vermerk: "Rechts- und
Beratungskosten im Zusammenhang mit der Restrukturierung von
M._______. Angelegenheit Y._______." Betreffend die zweite Position
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hat die Beschwerdeführerin eine Honorarabrechnung eines ... Beraters
(in einem bestimmten Land) eingereicht. Der Rechnung kann entnom-
men werden, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit
der T._______ und der U._______ stehen. Ungeachtet dessen lautet
die Rechnung direkt an die Beschwerdeführerin und hält Folgendes
fest: "Laut Beratungsvereinbarung stelle ich hiermit meine Beratungs-
arbeiten im Jahr 1999 in Rechnung. [...]. Ich danke für das Vertrauen,
dass man mir durch die Erteilung dieses Auftrags erwiesen hat." Hin-
sichtlich der dritten Position schliesslich hat die Beschwerdeführerin
eine Rechnung der V._______, eingereicht. Diese ist ebenfalls direkt
an die Beschwerdeführerin adressiert, mit dem Vermerk: "Diverse Be-
ratungsleistungen gemäss Ihren Anforderungen". Inwieweit bezüglich
dieser drei Kostenpositionen von einer anderen Leistungsempfängerin
bzw. von einem fehlenden Leistungsaustausch ausgegangen werden
müsste, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.
4.2.2.5 Nach dem Vorgesagten besteht keine Veranlassung, betreffend
die umstrittenen Kostenübernahmen von der bisherigen Aktenlage ge-
mäss Einspracheverfahren abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ver-
mag ihren Einwand, ihr würden überhaupt keine Leistungen erbracht,
da es sich um "reine Zuschüsse" handle, nicht zu belegen. Soweit sie
im Übrigen die "reinen Zuschüsse" als sog. freiwillige Beiträge von
Privaten und damit als Spenden verstanden haben will, welche durch
die Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der
öffentlichen Hand gleichgestellt werden und nicht zum Entgelt gemäss
Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV gehören, ist sie ebenfalls nicht zu hören.
Denn es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin in keiner
Weise nachgewiesen, dass es sich um Zahlungen handelt, mit wel-
chen lediglich ganz allgemein die Tätigkeit der Tochtergesellschaften,
ohne Gegenleistung, gefördert werden soll (vgl. zum Ganzen BGE 126
II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in
ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli
2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom
13. März 2008 E. 3.4; ebenso Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 38 Abs. 8
Satz 1 MWSTG). Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin selber an,
dass die Zahlungen im Interesse der eigenen Handelstätigkeiten, zur
Stärkung des weltweiten Vertriebssystems erfolgen würden. Im Übri-
gen ist – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – nicht einzusehen,
weshalb die entsprechenden Vergütungen nicht auch ausdrücklich als
freiwillige Zuschüsse in der Buchhaltung oder der Aufstellung vom
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7. August 2002 bezeichnet werden, auf die sich die ESTV bei der
Erstellung der Ergänzungsabrechnungen massgeblich abgestützt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Einvernahme von Mit-
arbeitern als Zeugen beantragt, ist Folgendes anzumerken: Der Be-
weisantrag enthält keinerlei Angaben dazu, welche Mitarbeiter genau
einvernommen werden sollten. Unklar ist auch, zu welchem Sachum-
stand diese Mitarbeiter sich äussern könnten. Es erscheint somit mehr
als fraglich, ob unter diesen Umständen auf den Antrag überhaupt ein-
getreten werden kann. Die Antwort kann jedoch offenbleiben, da der
Antrag ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen wäre
(BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a, je
mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006
vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom
28. Juli 2008 E. 7.1, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2). Zum
einen hatte die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nämlich
genügend Zeit, ihre Sichtweise darzulegen bzw. diese allenfalls mit
schriftlichen Stellungnahmen von Mitarbeitern zu untermauern, und
zum andern ist nicht ersichtlich, was diese Personen geltend machen
könnten, was sich nicht schon aus den Akten ergibt.
4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die umstrittenen
Kostenübernahmen im Leistungsaustauschverhältnis im mehrwert-
steuerlichen Sinn erfolgten. Darüber hinaus liegt der Geschäftssitz der
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Inland. Soweit die Leis-
tungserbringerinnen, d. h. je nachdem die entsprechenden Tochterge-
sellschaften bzw. die Drittunternehmungen, ihren (Geschäfts-)Sitz im
Ausland haben, ist aufgrund der Art und Weise der Verbuchung durch
die Beschwerdeführerin sowie der Fakturierung ins Inland – in Anwen-
dung der gerichtlich geschützten Vermutung – davon auszugehen,
dass die fraglichen Dienstleistungen auch in der Schweiz zur Nutzung
und Auswertung verwendet werden. Der Rückgriff auf die Vermutung
des Verbrauchs der fraglichen Dienstleistungen nach dem Empfänger-
ort und damit im Inland ist im Übrigen aus einem weiteren Grund an-
gezeigt: Die Parteien sind bislang übereinstimmend davon ausgegan-
gen, dass es sich vorliegend um Managementdienst- und Beratungs-
leistungen handelt und damit um Dienstleistungen, die unter Ziff. 2
Bst. c des Merkblatts Nr. 13 der ESTV zu subsumieren sind (vgl. zum
Ganzen E. 2.2.3 hievor).
Damit sind grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen
von steuerbaren Dienstleistungsbezügen nach Art. 9 MWSTV erfüllt,
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es sei denn, der Beschwerdeführerin gelinge es nachzuweisen, dass
die fraglichen Dienstleistungen – entgegen der Vermutung – dennoch
im Ausland verbraucht wurden, bzw. es lägen aus irgendwelchen an-
deren Gründen gleichwohl keine Dienstleistungsbezüge aus dem Aus-
land vor. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die ESTV habe nicht nach-
gewiesen, dass Nutzung und Auswertung der fraglichen Leistungen in
der Schweiz liegen würden. Mit dieser Argumentation verkennt sie je-
doch, dass aufgrund der gegebenen Umstände – ausländische Leis-
tungserbringer haben der Beschwerdeführerin Leistungen fakturiert,
für welche sie als Leistungsempfängerin zu gelten hat – die genannte
Vermutung greift. Demgemäss obliegt es gerade der Beschwerdefüh-
rerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Nutzung und Auswer-
tung dieser Leistungen nicht in der Schweiz liegt. Soweit sie in diesem
Zusammenhang ferner geltend macht, die Fakturierung habe – anders
als beim Dienstleistungsexport – keine entscheidende Bedeutung, ist
ihr entgegenzuhalten, dass eine Rechnung gemäss Rechtsprechung
sehr wohl eine bedeutende Indizwirkung hinsichtlich der Vermutung
der Nutzung und Auswertung in der Schweiz haben kann (vgl. E. 2.2.3
hievor). Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis auf Ziff. 5 des
Merkblatts Nr. 13, wonach an inländische Betriebsstätten oder Toch-
tergesellschaften von Gesellschaften oder Konzernen mit (Haupt-)Sitz
im Ausland erbrachte Dienstleistungen, für welche das Domizilprinzip
gilt, nach Ansicht der ESTV als im Inland genutzt und ausgewertet gel-
ten und damit zu versteuern sind, auch wenn der inländische Leis-
tungserbringer für die Dienstleistung die Rechnung an eine Firma oder
Gesellschaft im Ausland stellt. Da in casu die Leistungen – wie gezeigt
– gerade nicht als den Tochtergesellschaften, sondern der Beschwer-
deführerin erbracht zu gelten haben und diese demnach als Empfäng-
erin sowohl der Leistungen als auch der Rechnungen zu betrachten
ist, könnte diese Verwaltungspraxis in casu ohnehin keine Anwendung
finden.
4.4.2 Damit bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich ganz allge-
mein, dass Nutzung und Auswertung der fraglichen Dienstleistungen
im Inland liegen. Beweismittel hiefür bringt sie keine an. Insbesondere
beruft sie sich diesbezüglich auch nicht auf die Belege, welche sie
offenbar ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage nach dem
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Leistungsaustausch eingereicht hat. Doch selbst wenn die eingereich-
ten Belege bei der Beurteilung der Nutzung und Auswertung ebenfalls
mitberücksichtigt werden, ist eine direkte Verwertung im Ausland nicht
dargetan. Dabei kann grundsätzlich auf das unter E. 4.2.2.1 und
4.2.2.2 zum Leistungsaustausch Gesagte verwiesen werden: Soweit
die Belege zu den Positionen fehlen, kann von vornherein nicht darauf
abgestellt werden. Im Übrigen mangelt es an einer hinreichenden Be-
gründung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin die Zahlungen – wie gesehen – im Interesse der eigenen Han-
delstätigkeiten vornahm, d. h. in der Absicht, ihr Vertriebssystem zu
stärken bzw. auszubauen (E. 4.2.2.5 hievor). Ihre Investitionen hatten
zum Ziel, den eigenen Umsatz zu steigern und die Anzahl der eigenen
Beteiligungen zu erhöhen bzw. deren Wert zu vermehren. Sowohl den
Ein- als auch den anschliessenden Verkauf der Handelsware tätigt sie
von ihrem Geschäftssitz in der Schweiz aus. Auch die Beteiligungen
verwaltet sie allesamt von der Schweiz aus. Bei diesen Gegebenheiten
ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistun-
gen an ihrem Domizil und damit im Inland genutzt und ausgewertet
hat. Etwas anderes vermag sie denn auch nicht nachzuweisen; die mit
der Beschwerde eingereichten Belege jedenfalls widerlegen diese Ver-
mutung in keiner Weise (vgl. auch E. 4.2.2.3 und 4.2.2.4 hievor). Selbst
wenn man also die Belege miteinbeziehen würde, könnte die Be-
schwerdeführerin folglich nichts für ihren Standpunkt ableiten. Damit
erweist sich der Einwand der mangelnden Verwertung im Inland als
blosse Behauptung. Das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln
muss dahingehend interpretiert werden, dass die Dienstleistungen ef-
fektiv in der Schweiz verwertet oder genutzt werden (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2A.541/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2).
4.4.3 In Abweichung des Vorgesagten sind die folgenden Kostenposi-
tionen bzw. Leistungen zu beurteilen:
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung betreffend die Position
Nr. 13 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den
Ergänzungsabrechnungen die Gutheissung, da diese Position fälschli-
cherweise als Dienstleistungsbezug qualifiziert worden sei. Gleiches
beantragt sie mit Bezug auf die Positionen Nr. 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16,
18 und 22 der "Rechts- und Beratungskosten 2000" bzw. des Anhangs
B05 zu den Ergänzungsabrechnungen, da es sich dabei um inländi-
sche Leistungserbringer handle. Nach einer Prüfung dieser Anträge ist
der Vorinstanz zu folgen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
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4.5 Mit Ausnahme der unter E. 4.3.3 hievor erwähnten Positionen sind
demzufolge steuerbare Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu
bejahen. Die ESTV hat diese Bezüge jeweils unter der Ziff. 5 der Er-
gänzungsabrechnungen Nr. ... und Nr. ... geltend gemacht. Die von ihr
ermittelten Beträge werden von der Beschwerdeführerin in rechneri-
scher bzw. schätzungstechnischer Hinsicht in keiner Weise bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher sowie aufgrund seiner auf-
erlegten Zurückhaltung im Zusammenhang mit Ermessenstaxationen
keine Veranlassung, die Kalkulationen in Zweifel zu ziehen (vgl.
E. 2.5.3 hievor). Dass die ESTV lediglich die Jahre 1999 und 2000 ge-
prüft und das Ergebnis auf die übrigen Zeitperioden umgelegt hat, ist
ebenso wenig zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass in den anderen Zeitperio-
den nicht vergleichbare Verhältnisse vorgeherrscht hätten (vgl. E. 2.5.2
hievor). Hinsichtlich der Positionen, welche fälschlicherweise als
Dienstleistungsbezüge qualifiziert worden sind, hält die ESTV dafür,
die Höhe der "Unterstützung Töchter 1999" verringere sich auf
Fr. 480'159.27 bzw. der Prozentsatz von Nicht-Dienstleistungsbezügen
erhöhe sich auf 5,8%. Ferner reduziere sich der Übertrag betreffend
die "Rechts- und Beratungskosten 2000" auf Fr. 386'269.96, so dass
sich der Prozentsatz von Nicht-Dienstleistungsbezügen auf 16,5%
erhöhe. Das Gericht hat die Berechnungen geprüft und erachtet sie als
korrekt. Die Kalkulationen sind schliesslich auch seitens der Be-
schwerdeführerin unbeanstandet geblieben. Entsprechend den Anträ-
gen der ESTV ergeben sich daraus Gutschriften von Fr. 17'498.25 und
Fr. 30'656.36, ausmachend total Fr. 48'155.-- (gerundet). Die Nachfor-
derung im Zusammenhang mit Dienstleistungsbezügen aus dem Aus-
land ist demnach in diesem Umfang herabzusetzen.
5.
Als Nächstes ist darüber zu befinden, inwieweit die nachgeforderte
Steuer auf den Dienstleistungsbezügen von der Beschwerdeführerin
als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die Parteien gehen darin
einig, dass die Berechtigung dann gegeben ist, wenn die bezogenen
Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden. Währenddem
die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die fraglichen Leis-
tungen ausschliesslich in steuerbare Ausgangsleistungen Eingang fin-
den, ist dies nach Ansicht der ESTV nicht der Fall.
5.1 Gemäss dem für die vorliegend massgebliche Zeit geltenden Han-
delsregisterauszug bezweckte die Beschwerdeführerin die Beteiligung
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und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art, die Ver-
waltung von und den Handel mit Wertpapieren, die Durchführung von
Finanzierungen, den Handel mit Waren aller Art und Warenzeichen so-
wie den An- und Verkauf von Grundeigentum. Sie ist demnach offen-
sichtlich als gemischte Holding zu qualifizieren und es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Eine Durchsicht der
Erfolgsrechnungen der Jahre 1995 - 2000 ergibt, dass sie u. a. folgen-
de Erträge erwirtschaftet hat:
1995 1996 1997
Erlöse aus
Lieferungen und
Leistungen
Fr. 195'095'680.70 Fr. 196'546'100.69 Fr. 251'677'557.07
Zins- und
Wertschriftenerträge
Fr. 1'624'622.55 Fr. 1'243'035.97 Fr. 2'177'325.26
Beteiligungserträge Fr. 56'329'869.71 Fr. 36'192'855.35 Fr. 33'661'776.76
Übrige betriebliche
Erträge
Fr. 877'690.30 Fr. 1'679'773.34 Fr. 1'311'192.89
1998 1999 2000
Erlöse aus
Lieferungen und
Leistungen
Fr. 299'370'153.48 Fr. 377'135'323.87 € 255'262'043.29
Zins- und
Wertschriftenerträge
Fr. 3'094'158.59 Fr. 2'260'505.72 € 1'413'784.57
Beteiligungserträge Fr. 43'578'982.28 Fr. 29'506'698.74 € 20'656'898.69
Übrige betriebliche
Erträge
Fr. 1'428'029.73 Fr. 3'120'777.24 € 918'558.60
Auch wenn die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Umsatzes
mit Erlösen aus Lieferungen und Leistungen erzielt, erwirtschaftete sie
in den massgeblichen Jahren auch namhafte Zins-, Wertschriften- und
Beteiligungserträge. Aus den Erfolgsrechnungen geht nicht klar hervor,
um was für Umsätze es sich dabei genau handelt. Betreffend die Zins-
und Wertschriftenerträge könnte es sich namentlich um Umsätze aus
der Gewährung und Vermittlung von Krediten etc. handeln, welche
nach Art. 14 Ziff. 15 Bst. a MWSTV von der Steuer ausgenommen
sind. Ebenfalls möglich wären Umsätze gemäss Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
MWSTV, d. h. Umsätze von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften
etc., welche ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind, es sei denn,
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es liege eine Verwahrung oder Verwaltung vor. Allenfalls handelt es
sich dabei teilweise auch um sog. Nichtumsätze im Sinne von Dividen-
den oder dergleichen (vgl. E. 2.6.2 hievor). Die Beteiligungserträge
könnten ebenfalls aus Umsätzen gemäss Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
MWSTV herrühren (Handel) oder aber allenfalls lediglich im Zusam-
menhang mit dem Halten von Beteiligungen stehen, was nicht vom
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird (vgl. auch BVGE
A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Oktober 2008
E. 5.1 mit Hinweisen). Bei den "übrigen betrieblichen Erträgen" ist so-
gar vollkommen ungewiss, woraus diese resultieren. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits hält dafür, mit Ausnahme von Finanzgeschäften (vgl.
Zins- und Dividendenerträge) führe sie keine steuerausgenommenen
Tätigkeiten aus. Wie es sich genau mit den vorgenannten Erträgen
verhält, muss indes – wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird –
nicht abschliessend geklärt werden. Ein Vorsteuerabzug ist ohnehin
einzig dann möglich, wenn und soweit die mit der Vorsteuer belasteten
Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen und
Dienstleistungen verwendet werden (vgl. E. 2.6.1 hievor). Soweit die
aufgerechneten Dienstleistungsbezüge also Eingang in steuerbare
bzw. steuerbefreite Ausgangsleistungen gefunden haben, ist ein Vor-
steuerabzug möglich. Soweit sie jedoch für steuerausgenommene Tä-
tigkeiten verwendet worden sind, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Gleiches gilt, soweit die Dienstleistungsbezüge zur Erzielung von sog.
Nicht-Umsätzen gedient haben. Insoweit liegt Endverbrauch bei der
Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.6.2 hievor). Soweit Dienstleistungs-
bezüge schliesslich sowohl für steuerbare bzw. steuerbefreite Leistun-
gen als auch für steuerausgenommene und/oder Nicht-Umsätze ver-
wendet worden sind, d. h. gemischt, muss die Steuer nach Art. 32
MWSTV gekürzt werden (vgl. E. 2.7 hievor).
5.2 Die ESTV hat zur Beurteilung der Frage, welche Kostenaufwen-
dungen ihm Rahmen der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Be-
schwerdeführerin angefallen sind, zunächst die Buchhaltung der Be-
schwerdeführerin herangezogen und auf die Art der Verbuchung abge-
stellt, d. h. ob diese Kostenaufwendungen im Buchungskreis "Zentral-
einkauf" oder im Buchungskreis "Beteiligungen" erfasst worden sind.
Für die im Buchungskreis "Zentraleinkauf" aufgeführten Aufwendun-
gen, welche sie direkt steuerbaren bzw. steuerbefreiten Ausgangsum-
sätzen zuordnen konnte, hat sie bis auf wenige Ausnahmen den Vor-
steuerabzug zugelassen. Die gemischt verwendeten Aufwendungen
hat sie im Verhältnis der Personalbestände der beiden Geschäftsberei-
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che, d. h. zu 2/3, dem Beteiligungsbereich zugeordnet. Die im Bu-
chungskreis "Beteiligungen" erfassten Aufwendungen hat sie bereinigt
und ebenfalls zulässige Vorsteuerabzüge ermittelt. Die Aufwendungen,
welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte, hat sie nicht
zum Vorsteuerabzug zugelassen. Schliesslich hat die Verwaltung bei
den gemischt verwendeten Eingangsleistungen im Buchungskreis
"Beteiligungen" wiederum eine Vorsteuerkürzung vorgenommen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, der weltweite Handelsumsatz
könne selbstverständlich nicht ohne ein weltweites Vertriebsnetz er-
zielt werden, weshalb der Aufbau und die Unterstützung der Tochter-
gesellschaften notwendige Grundlage ihrer eigenen Handelstätigkeit
seien. Die Vertriebsgesellschaften seien einzig Mittel für ihren eigenen
Handel und hätten keine selbständige Bedeutung. Deshalb stünden
sämtliche Dienstleistungsbezüge im Zusammenhang mit der Handels-
tätigkeit.
Es ist augenscheinlich, dass ein möglichst gut ausgebautes Vertriebs-
netz insbesondere auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.
Dass dieses Vertriebsnetz vorwiegend aus eigenen Tochtergesell-
schaften besteht, ist jedoch durch das gewählte Konzernkonstrukt be-
dingt. Dies ist indes nicht entscheidend für die Berechtigung zum Vor-
steuerabzug. Relevant ist einzig die tatsächliche Verwendung der
Dienstleistungsbezüge, d. h. ob diese für steuerbare Leistungen ver-
wendet werden. Nicht entscheidwesentlich ist ferner, dass weitaus der
grösste Teil der Einnahmen mit der Handelstätigkeit erzielt wird. Dies
führt nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche vorsteuerbelasteten
Eingangsleistungen auch in die Handelstätigkeit münden. Im Übrigen
ist es sehr wohl möglich, dass die Eingangsleistungen nicht im Verhält-
nis der Umsätze der verschiedenen Tätigkeiten in die jeweiligen Um-
sätze Eingang finden. Tatsache bleibt, dass die Beschwerdeführerin
als gemischte Holding zu betrachten ist. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass vorliegend einzig die Frage der Vorsteuerabzugsberech-
tigung der Dienstleistungsbezüge zu beurteilen ist und nicht sämtlicher
Eingangsleistungen. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
dar, dass sie sämtliche getätigten Dienstleistungsbezüge für einen
steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet hat.
5.2.2 Des Weitern hält die Beschwerdeführerin dafür, es bestehe ein
Widerspruch, wenn bei der Begründung des Dienstleistungsbezugs
Nutzung und Auswertung in der Schweiz angenommen werden und
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dann beim Vorsteuerabzug aber eine Investition in die ausländischen
Tochtergesellschaften (Wertsteigerung der Tochtergesellschaften) fin-
giert werde. Falls Nutzung und Auswertung in der Schweiz seien, sei
davon auszugehen, dass diese Leistungsbezüge im Hinblick auf die
Handelstätigkeit erfolgten und somit vorsteuerabzugsberechtigt seien.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung
des Orts der Nutzung und Auswertung einer Dienstleistung und damit
die Festlegung des steuerbaren Umsatzes klar von der Berechtigung
zum Vorsteuerabzug zu unterscheiden ist. Wo die Dienstleistung ge-
nutzt und ausgewertet wird, sagt in keiner Weise etwas darüber aus,
zu welchem Zweck die Leistung schliesslich verwendet wird. Ein voll-
ständiger Vorsteuerabzug allein aus dem Grunde zuzulassen, weil
Nutzung und Auswertung in der Schweiz liegen, ist demnach ebenso
wenig in Betracht zu ziehen.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Zeit Ausla-
gen zur Erschliessung neuer Märkte bzw. zum Ausbau bestehender
Märkte aus. Wie die ESTV zu Recht ausführt, erfolgen diese primär mit
dem Ziel, Beteiligungen zu erwerben. Solche Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen berechtigen jedoch
nicht zum Vorsteuerabzug. Eine lediglich für die Zukunft beabsichtige
Verwendung für steuerbare Zwecke reicht nicht aus (vgl. E. 2.6.1). Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Verkauf
von Beteiligungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weitern
ist bei Auslagen betreffend Projekte, welche nicht realisiert werden
(vgl. auch E. 4.2.2.4 hievor), offensichtlich, dass diese nicht direkt für
steuerbare Ausgangsleistungen verwendet werden können und inso-
weit ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 6.1). Gleiches gilt im Übrigen mit Bezug auf Liquidationskos-
ten (gar keine Verkaufsaktivität mehr vorhanden). Inwieweit die Be-
schwerdeführerin in ihrem Tätigkeitsgebiet Weltmarktleader ist und
den Umsatz in den massgeblichen Jahren fast verdoppelt hat und
auch seither in gleicher Weise Umsatzsteigerungen erzielt, ist entge-
gen ihrer Ansicht nicht massgeblich. Diese Umsätze konnte sie klarer-
weise nicht mit den nicht realisierten Neugründungen bzw. Projekten
oder den aufgelösten Tochtergesellschaften erwirtschaften.
5.2.4 In Anbetracht der vorstehenden Darstellungen wird deutlich,
dass die Beschwerdeführerin die behauptete ausschliessliche Verwen-
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dung für steuerbare Leistungen in keiner Weise nachzuweisen vermag.
Dies geht allein schon aus E. 5.2.3. hervor. Die von der ESTV vorge-
nommene Beurteilung der Aufwendungen für steuerbare, steuerausge-
nommene, nicht der Steuer unterliegende oder gemischt verwendete
Zwecke bestreitet sie zudem lediglich in pauschaler Weise; zu den ein-
zelnen Positionen nimmt sie keine Stellung. Demgegenüber hat sich
die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Kostenaufwendungen
auseinandergesetzt. Dass sie dabei als erstes Indiz auf den jeweiligen
Buchungskreis abgestellt hat, erscheint nachvollziehbar. Zudem hat
sie soweit als möglich eine direkte Zuordnung vorgenommen (vgl.
E. 2.7.1 hievor). Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb auf die
von der ESTV ermittelte Ausscheidung abzustellen. Dies rechtfertigt
sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine gemischte Holding handelt.
Demnach hat die ESTV den Aufwendungen des Buchungskreises
"Beteiligungen", welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte,
den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Nicht massgeblich ist, dass die
ESTV dabei von ausgenommenen Tätigkeiten ausgegangen ist. Selbst
für den Fall, dass die Aufwendungen ausschliesslich im Zusammen-
hang mit Dividendenerträgen stehen sollten und es sich damit um
Nicht-Umsätze handelte, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (vgl.
E. 5.1 hievor).
Soweit die ESTV eine Vorsteuerkürzung vorgenommen hat, obliegt es
der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermitt-
lung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gegeben-
heiten bei ihr nicht gerecht wird (vgl. E. 2.7.2). Die Beschwerdeführerin
setzt sich jedoch an keiner Stelle ihrer Beschwerde mit den vorgenom-
menen Kürzungen auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
daher keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Als Beschwer-
deinstanz ist es ohnehin nicht gehalten, nach allen möglichen Rechts-
fehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssten sich mindestens
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (sog.
Rügeprinzip; vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.6, A-1359/2006
vom 26. Juli 2007 E. 1.3). Dies trifft vorliegend ebenfalls nicht zu. Be-
treffend die Vorsteuerkürzung auf den gemischt verwendeten Ein-
gangsleistungen im Buchungskreis "Beteiligungen" erscheint im Üb-
rigen ohnehin fraglich, ob diese Kürzung überhaupt von der Beschwer-
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deführerin angefochten ist. Die entsprechende Kürzung hat gemäss
Ausführungen der ESTV Eingang in die Ziffern 4 der beiden Ergän-
zungsabrechnungen gefunden. Die Beschwerdeführerin beanstandet
indes ausschliesslich die Ziffern 5 und 10c (siehe Ziff. 13 der Be-
schwerdebegründung).
5.2.5 Im Zusammenhang mit der von der ESTV ermittelten zulässigen
Vorsteuer ist schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der an-
gewendeten Berechnungsmethode der ESTV ist nicht auszuschlies-
sen, dass sich die zu berücksichtigende Vorsteuer infolge der teilwei-
sen Gutheissung zu Lasten der Beschwerdeführerin verringern würde.
Im Verhältnis zur Gutheissung würde die Reduktion indes lediglich in
einem marginalen Bereich liegen. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
zichtet deshalb auf eingehendere Prüfung. Dies rechtfertigt sich im Be-
sonderen auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich die ESTV in ihrer
Vernehmlassung diesbezüglich in keiner Weise äussert bzw. keine An-
passung beantragt und damit – zumindest implizit – auf eine Korrektur
zu verzichten scheint. Der Vorsteuerabzug ist demnach in dem von der
Verwaltung zugelassenen Umfang zu bestätigen.
5.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, vorliegend müsse die Fifty-
Fifty-Praxis zu Anwendung kommen.
Die Fifty-Fifty-Praxis wurde im Bereich der Verrechnungssteuer und
der direkten Bundessteuer entwickelt. Sie erlaubte es Gesellschaften
oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, im Falle von Aus-
land-Ausland-Geschäften anstelle des effektiven Nachweises der ge-
schäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands eine
pauschale Kostendeckung von 50% des Bruttogewinns heranzuziehen.
Zudem diente sie auch zur ermessensweisen Festsetzung des auslän-
dischen Aufwands durch die ESTV. Die erwähnte Praxis war im Kreis-
schreiben Nr. 9 der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech-
nungssteuer, Stempelabgaben (DVS) der ESTV vom 19. Dezember
2001 festgehalten. Sie wurde per 1. Juli 2005 mit dem Kreisschreiben
Nr. 9 der DVS vom 22. Juni 2005 aufgehoben. In gewissen Fällen galt
bis und mit den Geschäftsabschlüssen per 31. Dezember 2008 eine
Übergangsfrist. Gemäss Praxismitteilung der Vorinstanz vom 18. April
2002 gelten die Regeln der Fifty-Fifty-Praxis, sofern sie bei der Ver-
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rechnungssteuer und der direkten Bundessteuer zur Anwendung
kommen, grundsätzlich auch für die Mehrwertsteuer.
Nach dem Gesagten dürfte die Fifty-Fifty-Praxis künftig wohl auch im
Bereich der Mehrwertsteuer nicht mehr Gültigkeit haben. Ungeachtet
dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Praxis – was
selbstredend auch für die Verrechnungs- bzw. die direkte Bundes-
steuer galt – um eine Erleichterung zur Ermittlung der geschuldeten
Steuer handelte. Betreffend die Mehrwertsteuer stützen sich Verein-
fachungen dieser Art auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV ab. Danach ist die
ESTV berechtigt, dem Steuerpflichtigen – wenn ihm aus der genauen
Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tat-
sachen übermässige Umtriebe erwachsen – Erleichterungen zur Verfü-
gung zu stellen bzw., wenn sie wie vorliegend die Steuer- bzw. Vor-
steuerbeträge selbst zu eruieren hat, diese auch selbst anzuwenden.
Die ESTV ist ebenso befugt, solche Vereinfachungen an bestimmte
Bedingungen zu knüpfen, die sie selbst festsetzen darf (vgl. auch Ent-
scheide der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2e;
vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3e/aa und bb). Wenn die ESTV die
Anwendung der Regeln der Fifty-Fifty-Praxis bei der Mehrwertsteuer
also davon abhängig macht bzw. gemacht hat, dass sie bei der Ver-
rechnungssteuer und den direkten Bundessteuern angewendet wird,
ist dies folglich nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.4).
Nach Darstellung der ESTV ist diese Bedingung vorliegend gerade
nicht erfüllt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veran-
lassung, diese Angaben anzuzweifeln: Weder lässt sich den vorhan-
denen Akten etwas entnehmen, was einen anderen Schluss nahele-
gen würde, noch wird das Vorbringen der Verwaltung von der Be-
schwerdeführerin bestritten oder Gegenteiliges gar nachgewiesen. Da-
mit kann die Fifty-Fifty-Praxis von vornherein keine Anwendung finden,
ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen hiefür überhaupt
erfüllt wären. Ebenfalls unterbleiben kann bei diesem Ergebnis eine
eingehendere Auseinandersetzung mit der genannten Verwaltungs-
praxis an sich, d. h. inwieweit eine solche Praxis tatsächlich zu schüt-
zen wäre, oder mit der Frage, ob die Praxis in zeitlicher Hinsicht in
casu überhaupt anzuwenden wäre.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich betreffend die Dop-
pelbelastung, die sich teilweise ergebe, wenn Rechnungen von aus-
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ländischen Steuerpflichtigen an die ausländischen Tochtergesellschaf-
ten die ausländische Umsatzsteuer enthalten und auf den Leistungs-
bezügen teilweise die ausländische Umsatzsteuer (im Preis eingerech-
net) sowie die infolge Dienstleistungsimports abzurechnende Mehr-
wertsteuer lasten würden, geltend macht, diese Doppelbelastung sei
dadurch zu berücksichtigen, indem zumindest eine Rückforderung der
Mehrwertsteuer als Vorsteuer zuzulassen sei, kann zum einen auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.5 des Einsprache-
entscheids verwiesen werden. Zum anderen ist sie an die Rechtspre-
chung zu erinnern, welche die Regelung von Art. 9 MWSTV als verfas-
sungsmässig und mit dem Bestimmungslandprinzip übereinstimmend
anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 9. April 2002, veröffentlicht in
ASA 72 S. 483 ff. E. 2; Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001, ver-
öffentlicht in VPB 65.103 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 3.1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
im Umfang von Fr. 48'155.-- gutzuheissen und die Mehrwertsteu-
erschuld für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2000 um diesen
Betrag herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin – entgegen
dem Antrag der ESTV – die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10'000.--
festgelegt werden, im Umfang von Fr. 9'000.-- aufzuerlegen. Dieser
Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 10'000.-- zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 1'000.-- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer inklusive) auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 und 2; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teil-
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weise gutgeheissen und die Mehrwertsteuerschuld im Umfang von
Fr. 48'155.-- herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 9'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 1'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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