Abtei lung I
A-1596/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH),
vertreten durch Z._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002);
Dienstleistungsbezug aus dem Ausland; Vorsteuerabzug;
Sponsoring.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1596/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH; nachfolgend auch
Steuerpflichtige genannt) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen. Der Rechtsformwechsel erfolgte gemäss Aus-
zug aus dem Handelsregister ... per 10. Dezember 2004.
B.
An diversen Tagen im April 2001 sowie im Juni, Juli, September und
November 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kon-
trolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Zeit vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 621'811.-- (Steuer-
schuld von Fr. 1'101'248.10 ./. Vorsteuergutschrift von Fr. 479'437.--),
zuzüglich Verzugszins. Die Forderung umfasste u. a. eine Nachbelas-
tung der Mehrwertsteuer auf nicht deklarierten Bezügen von Dienst-
leistungen aus dem Ausland, wobei nur einem Teil davon die Vorsteu-
erabzugsberechtigung zuerkannt wurde, sowie eine Aufrechnung der
Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Bilderausstellung. Mit Gut-
schriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 21. Oktober 2003 schrieb die ESTV
der Steuerpflichtigen für im Nachhinein anerkannte Vorsteuern einen
Betrag von Fr. 108'234.-- gut. In der Folge liess die Steuerpflichtige
einen einsprachefähigen Entscheid beantragen.
C.
Die ESTV entschied am 14. September 2004, sie habe von der Steu-
erpflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal
2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002) zu Recht
Fr. 513'577.-- Mehrwertsteuer (EA Nr. ... vom 30. September 2002 in
Höhe von Fr. 621'811.-- ./. GS Nr. ... vom 31. Oktober 2003 [recte wohl:
21. Oktober 2003] im Betrag von Fr. 108'234.--) nachgefordert. Mit Ein-
gabe vom 13. Oktober 2004 liess die Steuerpflichtige Einsprache
erheben und die Rechtmässigkeit der Nachbelastung der Mehrwert-
steuer auf nicht deklarierten Bezügen von Dienstleistungen aus dem
Ausland sowie die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Bilderaus-
stellung bestreiten. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, es
liege kein steuerpflichtiger Dienstleistungsbezug aus dem Ausland vor.
Für den Fall, dass die ESTV dennoch an dieser Auffassung festhalte,
könne die anfallende Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen
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werden. Betreffend die Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Bil-
derausstellungen führte sie an, diese seien Teil ihres weltweiten Spon-
soringkonzepts. Die diesbezüglichen Kosten seien daher geschäfts-
mässig begründet und zum Vorsteuerabzug zuzulassen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 erkannte die ESTV, der
Entscheid vom 14. September 2004 sei im Umfang von Fr. 321'931.--
in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache vom 13. Oktober
2004 ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür,
aufgrund der gesamten Umstände sei im vorliegenden Fall davon aus-
zugehen, dass die Steuerpflichtige selbst Empfängerin der fraglichen
Dienstleistungen sei. Die Steuerpflichtige habe – trotz mehrmaliger
Aufforderung – keinerlei Belege eingereicht, aus denen zweifelsfrei
hervorgehe, dass die nachbelasteten Dienstleistungen bei ihren Toch-
tergesellschaften im Ausland erbracht werden. Somit sei die Aufrech-
nung unter dem Titel "Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland" zu
Recht erfolgt. Die anfallende Mehrwertsteuer wäre grundsätzlich vor-
steuerabzugsfähig, bedinge indessen das Vorliegen korrekter Rech-
nungsbelege sowie die Verwendung der bezogenen Leistungen für ei-
nen steuerbaren Ausgangsumsatz. Soweit dies nicht der Fall sei, sei
der Vorsteuerabzug zu verweigern bzw. zu kürzen. Betreffend die Bil-
derausstellung erwog die ESTV, die Steuerpflichtige verkenne, dass
hier ein Gesamt-Sponsoringkonzept der ...-Gruppe zur Diskussion ste-
he, wobei sowohl die Steuerpflichtige als Muttergesellschaft als auch
jede einzelne Tochtergesellschaft (als Verkaufsgesellschaft) Gruppen-
mitglieder seien. Ihre Argumentation würde nichts anderes bedeuten,
als dass sie sich selber eine angebliche Werbeleistung erbringe. Worin
dabei das für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs zwingend
notwendige Leistungsaustauschverhältnis liegen soll, sei nicht ersicht-
lich.
E.
Am 15. September 2006 lässt die Y._______ AG (Beschwerdeführerin)
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde
einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid vom 18. April
2006 aufzuheben. Zudem sei der Entscheid vom 14. September 2004
bezüglich der strittigen Positionen aufzuheben und es sei ihr für die
EA Nr. ... eine Gutschrift von Fr. 98'271.-- zu erteilen; dies unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge.
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Mit Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragt die ESTV, es sei
festzustellen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dis-
positivs in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei festzustellen, dass
der Einspracheentscheid im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags
von Fr. 67'491.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und
deshalb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus sei die
Beschwerde im Umfang von Fr. 7'635.-- teilweise gutzuheissen, unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV führt hierzu
an, bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Kontrolle
seien einzelne Positionen fälschlicherweise als Dienstleistungsimporte
eingeordnet worden. Da die Beschwerdeführerin in einem eher margi-
nalen Umfang obsiege, seien ihr usanzgemäss sämtliche Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
F.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des Ein-
spracheentscheids auch die Aufhebung des Entscheids vom 14. Sep-
tember 2004. Dieser wurde indes durch den Einspracheentscheid vom
18. April 2006 ersetzt (sog. Devolutiveffekt) und bildet daher kein taug-
liches Anfechtungsobjekt (BGE 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesge-
richts 2C_16/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2737/2007 vom 25. September 2007 E. 1; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Mit dieser Einschrän-
kung ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.
1.3 Die ESTV ihrerseits beantragt, es sei festzustellen, dass der Ein-
spracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs in Rechtskraft
erwachsen und im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags von
Fr. 67'491.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und des-
halb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Anträge sind unzu-
lässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheini-
gung für Entscheide anderer Behörden auszustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3247/2007 vom 22. September 2008
E. 1.3; Entscheid der SRK vom 14. März 2006 [SRK 2003-135] E. 1c).
Darauf aber laufen die Begehren hinaus.
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur An-
wendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweis-
last trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai
2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begrün-
den oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbe-
gründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steu-
erpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung
oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesge-
richts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
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A-1596/2006
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. im Inland gegen Entgelt er-
brachte Dienstleistungen sowie unter gewissen Umständen der ent-
geltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 5 Bst. b
und d MWSTG).
2.2
2.2.1 Der Empfänger hat den Bezug einer Dienstleistung zu ver-
steuern, wenn er nach Art. 24 steuerpflichtig ist und sofern (a) es sich
um eine unter Art. 14 Abs. 3 fallende Dienstleistung handelt, die ein im
Inland nicht steuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz im Ausland im In-
land erbringt, der nicht nach Art. 27 für die Steuerpflicht optiert; oder
(b) es sich um eine unter Art. 14 Abs. 1 fallende steuerbare Dienst-
leistung handelt, die der Empfänger mit Sitz im Inland aus dem Aus-
land bezieht und zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet
(Art. 10 MWSTG).
2.2.2 Art. 14 Abs. 1 MWSTG bestimmt als Ort einer Dienstleistung
unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 der Ort, an dem die Dienst leistende
Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte
hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird (Erbringerortsprinzip
als Regel). Die in Art. 14 Abs. 3 MWSTG unter den Bst. a - h aufge-
führten Dienstleistungen werden hingegen am Ort ausgeführt, an dem
der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Be-
triebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden
(Empfängerortsprinzip als Ausnahme; vgl. hiezu Urteil des Bundes-
gerichts 2A.677/2006 vom 16. Mai 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 2.2). Zu
den Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers erbracht wer-
den, gehören insbesondere auch die Leistungen auf dem Gebiet der
Werbung (Bst. b), die Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern,
Treuhändern, Ingenieuren, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2
Bst. a), Buchprüfern, Managementdienstleistungen sowie sonstige
ähnliche Leistungen (Bst. c) sowie die Datenverarbeitung, die Über-
lassung von Informationen und ähnliche Dienstleistungen (Bst. d) .
Seite 6
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2.2.3 Da Art. 10 Bst. a MWSTG nur Dienstleistungen erfasst, welche
unter Art. 14 Abs. 3 MWSTG (Empfängerortsprinzip) fallen, sind nur
Dienstleistungen betroffen, deren Ort im Inland liegt. Es bestünde im
Prinzip ein Umsatz nach Art. 5 Bst. b MWSTG und der ausländische
Erbringer könnte (falls er die Voraussetzungen von Art. 21 MWSTG er-
füllte) hiefür als steuerpflichtig betrachtet werden. Aus Praktikabilitäts-
gründen, namentlich wegen Problemen bei der Vollstreckbarkeit, wur-
de aber in Art. 10 Bst. a MWSTG vorgesehen, dass der Empfänger der
Dienstleistung steuerpflichtig sein soll (sog. reverse charge). Entspre-
chend wird der Erbringer nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c MWSTG von der
Steuerpflicht ausgenommen (zum Ganzen: Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zur
Parlamentarischen Initiative "Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer"
[Dettling], BBl 1996 V S. 713 ff. [im Folgenden: Bericht WAK], S. 736 f.;
NICOLAS BUCHEL, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 4 und 9 f. zu Art. 10; XAVIER OBERSON,
Qualification et localisation des services internationaux en matière de
TVA, in ASA 69 S. 419 f.).
Art. 10 Bst. b MWSTG demgegenüber entspricht im Wesentlichen dem
zuvor in Art. 9 MWSTV normierten Tatbestand (vgl. Bericht WAK
S. 737). Er kann nur dann zum Tragen kommen, wenn der Ort der
Dienstleistung sich nach den Regeln von Art. 14 Abs. 1 MWSTG im
Ausland befindet (vgl. zu Art. 9 MWSTV: Entscheid der SRK vom
27. Juli 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.103 E. 2b/bb, 3b). Zudem muss der Empfänger die Dienst-
leistung zur Nutzung und Auswertung im Inland verwenden.
2.2.4 In der Verwaltungspraxis wird Näheres zum steuerbaren Dienst-
leistungsbezug und dessen Voraussetzungen festgelegt (Weglei-
tung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001], Rz. 512 ff.; Merkblatt
Nr. 6 über grenzüberschreitende Dienstleistungen; Abgrenzung Liefe-
rung/Dienstleistung, Ziff. 3.3 [vgl. auch neu Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer {Wegleitung 2008}, Rz. 512 ff. sowie Mekblatt Nr. 6, Grenz-
überschreitende Dienstleistungen, Ziff. 3.3, beide gültig seit 1. Januar
2008]).
2.3
2.3.1 Damit eine steuerbare Dienstleistung – ob im Inland erbracht
oder aus dem Ausland bezogen – überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgelt-
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lichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
MWSTG]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.49 E. 2a/cc).
2.3.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II
353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008
E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1
und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung der
Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach
zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. Novem-
ber 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a;
RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme
eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung inner-
lich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung aus-
löst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
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2.3.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend
folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3,
A-1354/2006 + A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge-
genüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Ermittlung sowohl des Leis-
tungserbringers als auch des -empfängers ist das Auftreten gegen
aussen im eigenen Namen massgeblich (vgl. auch Art. 11 MWSTG).
Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zuge-
rechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auf-
tritt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1462/2006
vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2,
A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1, 3.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006
vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 + A-1409/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf-
fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, a.a.O.,
Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom
24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f.
E. 4a).
2.4 Das Entgelt ist nicht nur Voraussetzung für einen Leistungsaus-
tausch, sondern stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehr-
wertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles,
was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung
für die Leistung aufwendet einschliesslich Spenden, die unmittelbar
den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeord-
Seite 9
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net werden können. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abneh-
mers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen
Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Das Entgelt bildet auch im Falle
des Bezugs von Dienstleistungen aus dem Ausland die Berechnungs-
grundlage der Steuer (STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer,
Muri/Bern 1994, S. 89).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies hat zu Folge, dass der Steuer-
pflichtige die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und voll-
ständige Versteuerung seiner Umsätze trägt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2003
S. 214 E. 6b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007
vom 29. Januar 2008 E. 2.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1
mit Hinweisen). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn die-
ser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007, vgl.
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.).
2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen (Art. 60 MWSTG), hat sie diejenige Schätzungsmethode
zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben
beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der
SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007
E. 2.4). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
Seite 10
A-1596/2006
umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhält-
nisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der
gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005
vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der
SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d).
2.5.3 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ob-
liegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Er darf
sich somit nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der
Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er muss vielmehr
nachweisen, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor-
genommene Schätzung offensichtlich falsch ist (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2C_426/2008 + 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009
E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2). Als offensichtlich
unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar
ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalls unvereinbar ist (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 4c und 4e/aa mit Hin-
weisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006
vom 20. November 2007 E. 2.2). Bei der Überprüfung von zulässiger-
weise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmäs-
sigkeit der Entscheidung in Frage steht (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom
14. März 2007 E. 2.1). Das Gericht nimmt eine Korrektur der vorins-
tanzlichen Schätzung nur vor, wenn diese bei der Schätzung Bundes-
recht verletzt hat bzw. ihr grössere Ermessensfehler unterlaufen sind
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar
2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar
2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2).
2.6
2.6.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steu-
Seite 11
A-1596/2006
erabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den An-
gaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferun-
gen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst-
leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 38
Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 MWSTG). Die Vorsteuer kann auch
abgezogen werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für
Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 2 oder für Tätigkeiten verwendet werden,
die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 38
Abs. 3 MWSTG).
Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG – in Ab-
weichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog. "erfolglo-
ser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer be-
lasteten Gegenstände und Dienstleistungen für einen geschäftlich be-
gründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden,
namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vie-
ler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirt-
schaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Aus-
gangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesge-
richts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist eine lediglich für die
Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweizerische Recht knüpft
an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare
Umsätze und nicht nur an die Unternehmereigenschaft (Urteil des
Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hin-
weis auf RIEDO, a.a.O., S. 257 ff.; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2).
2.6.2 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 18 MWSTG
von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 17 MWSTG), so z. B.
Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Vermitt-
lung, von Wertpapieren, Wertrechten, Derivaten sowie Anteilen an Ge-
sellschaften (Art. 18 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Dasselbe gilt für sog.
"Nicht-Umsätze" wie beispielsweise Dividenden (bzw. Umsätze im Zu-
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A-1596/2006
sammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens), wel-
che nicht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beru-
hen und folglich keine dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende
Vorgänge und keine "steuerbaren" Umsätze nach Art. 38 Abs. 1 und 2
MWSTG darstellen (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 MWSTG, welcher aus-
drücklich festhält, dass namentlich von der Steuer ausgenommene
Umsätze und nicht als Umsätze geltende Tätigkeiten nicht zum Vor-
steuerabzug berechtigen; Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom
16. Dezember 2008 E. 3.4 und 4.1; BVGE 2007/39 E. 3.3 mit Hinwei-
sen, BVGE A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Ok-
tober 2008 E. 4.1 und 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.3; siehe auch BGE 132 II
353 E. 7.1). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II E. 8.2, 10; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; (RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260,
283).
2.7 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für andere Zwecke, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis
der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
2.7.1 Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt
sich dem MWSTG nicht entnehmen. Die Aufteilung muss jedenfalls
sachgerecht erfolgen, d. h. den tatsächlichen Verhältnissen des Einzel-
falls soweit als möglich entsprechen (vgl. Bericht WAK, BBl 1996 V
S. 713 ff., S. 777; DIEGO CLAVADETSCHER, , a.a.O., Rz. 37 f. und
57 ff. zu Art. 41; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1520; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3).
Die Kürzung der Vorsteuern bei gemischter Verwendung hat primär
nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung zu erfolgen. Nach der
von der ESTV als gesetzliche bzw. effektive Methode bezeichneten
Vorgehensweise sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen auf-
grund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der
Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Dabei ist
für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit mög-
lich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien ei-
Seite 13
A-1596/2006
ne direkte Zuordnung vorzunehmen. Soweit die direkte Zuordnung zu
abzugsberechtigten oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüs-
seln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B.
Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Spezialbroschüre
Nr. 06 der ESTV "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Ver-
wendung", 2000 [SB Nr. 06], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.2, 2.4; Entscheid der
SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58, E. 4b/aa).
Weiter gewährt die ESTV – zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem
Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) – die
Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung
anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen (Wegleitung 2001
Rz. 873 ff.; SB Nr. 06, Ziff. 1.5.2 - 1.5.4, 4 - 6, 8 [s. auch Wegleitung
2008 sowie die SB Nr. 06 vom Dezember 2007, ebenfalls gültig seit
1. Januar 2008]; Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in
VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.2.2).
2.7.2 Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der
Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom
Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist
(E. 2.7.1 hievor) und ob die Verwaltung sich bei der vorgenommenen
Vorsteuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat
(Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88
E. 3c/bb). Dass die Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV
den konkreten Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin nicht ge-
recht wird, hätte diese selbst nachzuweisen (vgl. Entscheid der SRK
vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.4.1,
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 3.7).
2.8 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröf-
fentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
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A-1596/2006
3.
Die ...-Gruppe betreibt eine weltweite Handelstätigkeit mit Befesti-
gungs- und Montagematerial. Die Beschwerdeführerin nimmt innerhalb
der Gruppe eine zentrale Koordinationsfunktion wahr. Sie ist in zwei
Geschäftsbereiche gegliedert: "Beteiligungen" und "Zentraleinkauf".
Der Bereich "Beteiligungen" ist für die Errichtung oder die Akquisition
sowie für das Halten und Verwalten von Tochtergesellschaften im In-
und Ausland besorgt. Im Jahre 2002 zählte die Beschwerdeführerin
weltweit 112 direkte und 80 indirekte Tochtergesellschaften. Im Be-
reich "Zentraleinkauf" wird der gesamte Waren-Einkauf aller ...-Gesell-
schaften (mit Ausnahme von ... [bestimmtes Land]) für den weltweiten
Verkauf abgewickelt: Die Beschwerdeführerin kauft sämtliche Produkte
ein und verkauft diese dann über ihre rechtlich selbständigen Ver-
kaufsgesellschaften (im Jahre 2002 waren es 261) in 80 Ländern. Da-
bei werden die Waren vorerst an die eigenen Vertriebs- bzw. Tochter-
gesellschaften verkauft. Diese wickeln schliesslich lokal den Verkauf
an den Endkonsumenten ab, indem der Kunde die Waren jeweils direkt
in seinem Geschäftssitzstaat bezieht (vgl. auch die Homepage der Be-
schwerdeführerin: ... [besucht am 17. Februar 2009]).
4.
Im vorliegenden Fall liegt zunächst die von der ESTV vorgenommene
Aufrechnung von Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland im Streit.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es an einem Leistungsaus-
tausch, weshalb von vornherein keine steuerbaren Dienstleistungsbe-
züge vorliegen könnten. Ist die Auffassung der Beschwerdeführerin zu
schützen, erübrigt sich eine Beurteilung der Vorsteuerabzugsberech-
tigung. Ergibt die Überprüfung jedoch, dass steuerbare Dienstleis-
tungsbezüge zu bejahen sind, ist in einem nächsten Schritt zu beurtei-
len, inwieweit die Vorsteuer abzugsfähig ist.
4.1
4.1.1 Anlässlich der Steuerkontrolle hat die ESTV diverse Kostenposi-
tionen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin als Bezüge von
Dienstleistungen aus dem Ausland qualifiziert. Sie hat sich dabei ins-
besondere auch auf eine detaillierte Aufstellung betreffend die Jahre
1999 und 2000 abgestützt, welche die Beschwerdeführerin am 7. Au-
gust 2002 selbst erstellt und der ESTV abgegeben hat. Die Parteien
gehen darin einig, dass verschiedene der dort aufgeführten Positionen
keine Dienstleistungsbezüge darstellen; diesbezüglich hat die ESTV
Seite 15
A-1596/2006
denn auch gar keine Mehrwertsteuer nachgefordert. Ferner anerkennt
die Beschwerdeführerin bei einer Anzahl von Aufwendungen, dass es
sich um Dienstleistungsbezüge handelt (siehe III. Sachverhalt,
Ziff. 3.3, der Beschwerdeschrift; Beschwerdebeilage Nr. 6; Positionen
unter "Kosten X._______ AG", "ausländischer Leistungserbringer"). In-
soweit stellt sich von vornherein einzig die Frage nach der Vorsteuer-
abzugsberechtigung (siehe E. 5.1 - 5.3 nachfolgend). Darüber hinaus
hat die ESTV im Rahmen der Vernehmlassung hinsichtlich mehrerer
Positionen, welche sie im Einspracheentscheid noch als Dienstleis-
tungsbezüge qualifiziert hat, die Gutheissung der Beschwerde bean-
tragt. Wie es sich damit verhält, ist unter E. 4.4 nachfolgend zu beurtei-
len.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Aufstellung zwi-
schen "Rechts- und Beratungskosten" sowie den Kosten, welche sie
unter der Bezeichnung "Unterstützung Töchter" zusammenfasst. Dieje-
nigen Kostenpositionen, die letztlich Eingang in die EA gefunden ha-
ben, hat sie dabei in dieser Aufstellung wie folgt umschrieben: Bera-
tungskosten und Beratungsspesen, Spesen im Zusammenhang mit
der Reaktivierung einer Tochtergesellschaft bzw. ganz allgemeine Spe-
sen, Treuhandhonorare, Restrukturierungs- und Gründungskosten,
Rechtskosten, Kosten für Übersetzungen, Aktienregistrierung, Stellen-
inserate sowie für die Suche von Geschäftsführern für verschiedene
Tochtergesellschaften, Übernahmekosten, Kosten der Teilnahme an
der ...-Konferenz sowie an einem Seminar, "Trip Expenses" und "diver-
se Auslagen".
Die verwendeten Begriffe sind teilweise sehr allgemein gehalten, so
dass nicht immer leichthin festgestellt werden kann, was für Leis-
tungen genau mit den Zahlungen abgegolten worden sind. Nach Auf-
fassung der ESTV handelt es sich im Wesentlichen um Management-
dienstleistungen und Leistungen von Beratern. Darin sieht sie denn
auch die steuerbare Leistung. Die Beschwerdeführerin bringt diesbe-
züglich in der Stellungnahme vom 27. Januar 2006 an die Verwaltung
Folgendes vor: "Falls hier Leistungen vorliegen würden, so müssten
diese als Managementdienst- und Beratungsleistungen qualifiziert
werden. Insofern stimmen wir mit Ihrer Beurteilung überein." Die Be-
schwerdeführerin wehrt sich lediglich dagegen, dass sie als Empfän-
gerin der Dienstleistungen betrachtet wird. Hinsichtlich der Art dieser
Leistungen ist sie demgegenüber derselben Auffassung wie die ESTV.
Jedenfalls lässt sich den eingereichten Akten nirgends entnehmen,
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dass sie im vorinstanzlichen Verfahren Gegenteiliges geltend gemacht
oder die Qualifikation der Verwaltung bestritten hätte. Folglich ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die umstrittenen Ent-
schädigungen für Dienstleistungen geleistet hat, die grundsätzlich der
Mehrwertsteuer unterliegen.
Betreffend die Zahlungsmodalitäten hält die Beschwerdeführerin dafür,
entweder leiste sie eine Vergütung an die jeweiligen Tochtergesell-
schaften oder sie bezahle unmittelbar die ausländischen Drittunterneh-
men, indem diese ihr direkt Rechnung stellen würden. Hervorzuheben
ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten jeweils im eigenen
Namen bezahlt und auch in ihren Geschäftsunterlagen verbucht. Nach
mehrfacher, unbestritten gebliebener Darstellung der ESTV verrechnet
sie die von ihr geleisteten Zahlungen den betreffenden Tochtergesell-
schaften nicht weiter. Das Geld, mit welchem die Beschwerdeführerin
die Kosten bezahlt, stammt aus ihren eigenen wirtschaftlichen Mitteln.
Sie leistet es für ihre eigenen Zwecke, d. h., um die Anzahl ihrer Betei-
ligungen zu erhöhen bzw. deren Wert zu erhöhen und ihren eigenen
Umsatz zu steigern. Zwischen der Bezahlung des Entgelts und dem
Bezug von Dienstleistungen besteht demnach eine innere wirtschaft-
liche Verknüpfung. Die Beschwerdeführerin hat folglich angesichts ih-
res Auftretens im eigenen Namen und ihres Verhaltens als mehrwert-
steuerliche Empfängerin dieser steuerbaren Dienstleistungen zu gel-
ten. Leistungserbringerinnen sind dabei – je nachdem – entweder die
Tochtergesellschaften oder die Drittunternehmen, wobei offen bleiben
kann, wer jeweils konkret als Erbringerin der einzelnen Leistungen zu
qualifizieren ist. So oder anders stehen der Beschwerdeführerin mit
den Tochtergesellschaften bzw. den Drittunternehmen Leistungserbrin-
gerinnen im mehrwertsteuerlichen Sinn gegenüber. Die ESTV hat da-
mit für das Bundesverwaltungsgericht rechtsgenügend aufgezeigt,
dass es sich bei den fraglichen "Kostenübernahmen" um mehrwert-
steuerliche Leistungsaustauschverhältnisse handelt und die Beschwer-
deführerin als Leistungsempfängerin zu betrachten ist (vgl. E. 2.3.3
hievor). Offen stünde der Beschwerdeführerin nun, den Gegenbeweis
dafür zu erbringen, dass es im vorliegenden Fall doch an mehrwert-
steuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen mangelt bzw. andere
Leistungsempfängerinnen gegeben sind. Gelingt ihr dies nicht, ist an
den Darstellungen der Vorinstanz festzuhalten.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Zahlungen an die
Tochtergesellschaften stellten lediglich Finanztransaktionen dar. Ihr
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würden überhaupt keine Leistungen erbracht; es handle sich vielmehr
um "reine Zuschüsse", die sie den Tochtergesellschaften freiwillig aus-
richte. Als Nachweis sollen eine von ihr am 17. Mai 2006 erstellte
Übersicht betreffend sämtliche in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002
der Jahre 1999 und 2000 aufgeführten Kostenpositionen sowie die da-
zugehörigen Belege dienen.
4.2.1 Wie gesehen wickelt die Beschwerdeführerin innerhalb der
...-Gruppe zentral den Waren-Einkauf für sämtliche Produkte ab und
veräussert diese an ihre rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften,
welche schliesslich den Verkauf an die Endkunden lokal regeln (vgl.
E. 3 hievor). Bereits aus diesem Grund erscheint es aus wirtschaftli-
cher Sicht wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Kosten von
ihren Tochtergesellschaften übernimmt, ohne dafür eine Gegenleistung
zu erhalten. Dass ein gut ausgebautes Vertriebsnetz dabei auch im In-
teresse der Beschwerdeführerin liegt, vermag daran nichts zu ändern.
Dies ist durch ihr Geschäftssystem bedingt.
4.2.2 Zudem kann die Beschwerdeführerin selbst aus den eingereich-
ten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten:
4.2.2.1 Bei einzelnen Kostenpositionen sind einzig die von der Be-
schwerdeführerin verfassten Angaben in der erwähnten Übersicht vom
17. Mai 2006 vorhanden; Dokumente, welche diese steuermindernden
Angaben bestätigen und damit das Fehlen eines Leistungsaustauschs
belegen könnten, sind demgegenüber nicht eingereicht worden . Es
handelt sich dabei um die Position Nr. 30 der "Unterstützung Töchter
1999" der Aufstellung vom 7. August 2002 bzw. des Anhangs B02 zur
EA, die Positionen "Verträge Nr. 1 - 3" der "Rechts- und Beratungskos-
ten 1999" bzw. des Anhangs B03 zur EA sowie die Positionen "Verträ-
ge Nr. 1 und 2" der "Rechts- und Beratungskosten 2000" bzw. des An-
hangs B05 zur EA. Bei den angeblich freiwilligen Zuschüssen ohne
Gegenleistung handelt es sich indes – wie gesehen – um steuermin-
dernde Tatsachen, für welche die Beschwerdeführerin beweisbelastet
ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde demnach ohne Weiteres abzu-
weisen.
4.2.2.2 Betreffend die übrigen strittigen Kostenpositionen ergibt sich
Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Übersicht vom 17. Mai
2006 sämtliche Kostenpositionen gemäss der Aufstellung vom 7. Au-
gust 2002 der Jahre 1999 und 2000 erfasst, obschon sie – wie bereits
unter E. 4.1.1 hievor ausgeführt – bei mehreren dem Grundsatz nach
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gar nicht bestreitet, dass es sich um steuerbare Dienstleistungsbezü-
ge aus dem Ausland und damit um Leistungsaustauschverhältnisse
handelt. Zudem haben diverse Kostenpositionen gar nicht zu einer
Nachforderung geführt (vgl. ebenfalls E. 4.1.1 hievor sowie die An-
hänge B02 - B05 zur EA). Im Zusammenhang mit der Begründung des
fehlenden Leistungsaustauschs verweist die Beschwerdeführerin aus-
schliesslich in pauschaler Weise auf ihre Übersicht vom 17. Mai 2006
sowie die Gesamtheit der Kopien der Belege zu den Kostenpositionen.
Damit ist sie ihrer Begründungs- und Beweispflicht klarerweise nicht
hinreichend nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die
Übersicht und die einzelnen Rechnungen bzw. Belege zu mehr als 180
Kostenpositionen für die – nota bene beruflich vertretene – Beschwer-
deführerin zu untersuchen, um für sie allenfalls steuermindernde Tat-
sachen bzw. Tatsachen, welche entgegen der Ausgangslage im vorins-
tanzlichen Verfahren auf das behauptete Fehlen von mehrwertsteuerli-
chen Leistungsaustauschverhältnissen schliessen lassen, zu ermitteln.
Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht
abzuweisen.
4.2.2.3 Im Übrigen liessen die eingereichten Belege ohnehin nicht da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Aktenla-
ge, d. h. entgegen ihres Verhaltens während des Verfahrens vor der
ESTV sowie der Art und Weise der Zahlungen und der Verbuchung in
ihrer Buchhaltung – nicht als Empfängerin der fraglichen Leistungen
zu betrachten ist bzw. dass kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaus-
tausch vorliegt. Im Besonderen enthält keiner dieser Belege einen Hin-
weis, der den Schluss nahelegen würde, dass es sich bei den Zahlun-
gen der Beschwerdeführerin um freiwillige Zuschüsse handelt bzw.
dass tatsächlich nicht sie, sondern die entsprechende Tochtergesell-
schaft Empfängerin der fraglichen Leistung wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in verschiedenen
Fällen Löhne (Lohn, Boni, Umzugskosten, Reisespesen und teilweise
auch Konferenzkosten) von leitenden Angestellten bei Tochtergesell-
schaften im Ausland bezahlt. Sie ist darauf hinzuweisen, dass zum
Entgelt auch solche Kosten gehören, welche den Leistungserbringern
infolge der Leistung entstehen und ihr in Rechnung gestellt werden.
Dies betrifft insbesondere auch Auslagen im Zusammenhang mit
Reisen oder Kosten einer Unterkunft, ungeachtet dessen, ob diese im
In- oder Ausland anfallen. Darüber hinaus können die Beteiligten ohne
Weiteres vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleis-
Seite 19
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tung, d. h. als Entgelt, gewisse Lohnkosten oder Umzugskosten von
Angestellten der Tochtergesellschaften übernimmt. Dass die Lohnzah-
lungen durch die Beschwerdeführerin in vielen, vor allem asiatischen
Ländern nötig sei, da dort die Löhne der leitenden Angestellten aus
Europa aufgrund der sehr grossen Lohnunterschiede nicht offen gelegt
werden könnten, bleibt im Übrigen eine unbelegte Behauptung. Aus
den gleichen Gründen als unbehelflich erweisen sich die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin, sie bezahle verschiedene weitere Kosten
wie Administrationskosten, Gründungs- und Liquidationskosten und
Kosten für den Bezug von Beratern für die Tochtergesellschaften. Ent-
scheidend ist einzig und allein, ob diese Kostenübernahmen im Rah-
men eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs erfolgen bzw.
ob die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin zu betrachten
ist. Wie gesehen ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszu-
gehen bzw. vermag die Beschwerdeführerin nichts anderes nachzu-
weisen.
4.2.2.4 Der Vollständigkeit halber sei im Folgenden auf einige Kosten-
positionen und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich einge-
reichten Belege näher eingegangen:
Position Nr. 1 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02
zur EA:
Aus den eingereichten Belegen geht zwar hervor, dass die Beschwer-
deführerin für die A._______ eine Bonuszahlung von $ 3'000.-- zuzüg-
lich Steuern von $ 1'518.07 an den Mitarbeiter B._______ übernom-
men hat. Daraus lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, dass es
sich dabei nicht um die Abgeltung einer Beratungsleistung und damit
nicht um Beratungskosten handelt oder dass eine andere Leistungs-
empfängerin gegeben ist. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin in ih-
rer Aufstellung vom 7. August 2002 noch selber an, es handle sich um
Beratungskosten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, um welche Wäh-
rung es sich genau handelt. Da die Beträge in der Buchhaltung in
Schweizer Franken bzw. Euro angegeben sind, ist eine Überprüfung
auch in dieser Hinsicht nicht möglich.
Positionen Nr. 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des
Anhangs B02 zur EA:
Gemäss den vorgelegten Belegen handelt es sich bei den von der
Beschwerdeführerin übernommenen Kosten um diverse Auslagen und
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Spesen in Höhe von insgesamt AUS $ 15'648.89, welche einem Mitar-
beiter der C._______ im Rahmen eines geschäftlichen Aufenthalts
in ... [bestimmtes Land] entstanden sind. Der Beleg zur Position Nr. 21
enthält zudem den handschriftlichen Hinweis, dass die entsprechen-
den Auslagen im Zusammenhang stehen mit der Gründung und Teil-
liquidation der D._______. Auch diesbezüglich sind die Belege dem-
zufolge nicht geeignet nachzuweisen, dass die ESTV zu Unrecht von
einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch ausgeht bzw. die Be-
schwerdeführerin als Leistungsempfängerin betrachtet. Vielmehr legen
die erwähnten Belege den Schluss nahe, dass die C._______ der Be-
schwerdeführerin steuerbare Dienstleistungen erbracht hat, wobei das
Entgelt auch die diversen damit verbundenen Auslagen umfasst.
Positionen Nr. 16, 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw.
des Anhangs B04 zur EA:
Bei den eingereichten Belegen handelt es sich um drei Rechnungen
der E._______ an die Beschwerdeführerin, mit welchen ihr Reisekos-
ten eines F._______ im Zusammenhang mit der G._______, der
H._______ sowie der I._______ für die Monate Januar und Februar,
März bis Juli sowie August bis Dezember 2000 in Rechnung gestellt
wurden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei
F._______ um einen Mitarbeiter der E._______ oder einen unabhän-
gigen Dritten handelt, vermögen die Belege in keiner Weise nachzu-
weisen, dass es sich bei den genannten Kosten nicht um Auslagen
handelt, die ihm Rahmen von Beratungsleistungen an die Beschwer-
deführerin entstanden sind. Auf jeden Fall hat sie die Positionen Nr. 20
und 21 in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002 selber mit "Beratungs-
spesen" benannt. Dass für die Position Nr. 16 der Ausdruck "Trip Ex-
penses" verwendet worden ist, ist nicht relevant. Mit Ausnahme, dass
die Rechnungen verschiedene Monate betreffen, sind sie vom Wortlaut
her identisch abgefasst.
Positionen Nr. 7 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 sowie Nr. 5 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des Anhangs
B04 zur EA:
Gemäss den eingereichten Belegen und den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin handelt es sich hierbei um Umzugskosten von Mitar-
beitern der K._______ und der L._______, welche die Beschwerdefüh-
rerin bezahlt hat. Inwieweit es sich hierbei allerdings nicht um Bera-
tungskosten bzw. um Kosten im Zusammenhang mit einer Beratung
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und somit um steuerbare Beratungsleistungen an die Beschwerdefüh-
rerin handeln soll, wie in der Aufstellung vom 7. August 2002 ange-
führt, vermag sie dadurch indes nicht aufzuzeigen.
Position Nr. 23 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 zur EA:
Aus dem eingereichten Beleg geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin die Kosten der "...-Konferenz" in Höhe von DM 11'027.03 übernom-
men und diesen Betrag der M._______ überwiesen hat. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch in keiner Weise er-
wiesen, dass die Kosten nicht im Rahmen von Managementdienst-
oder Beratungsleistungen entstanden sind oder eine andere Leis-
tungsempfängerin als sie vorliegt.
Positionen Nr. 2 der "Unterstützung Töchter 1999" sowie der "Unter-
stützung Töchter 2000" bzw. der Anhänge B02 und B04 zur EA:
Den eingereichten Belegen kann lediglich entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin N._______ von der O._______ 1999 und 2000
offenbar je eine Summe von DM 18'000.-- als Direktorengehalt
ausbezahlt hat. Dass es dabei um Beträge handelt, die nicht im Rah-
men eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs zwischen der
O._______ und der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind,
geht daraus jedoch nirgends hervor. Zu berücksichtigen ist dabei ins-
besondere auch, dass die Beschwerdeführerin selber angegeben hat,
die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften seien mit wenigen Aus-
nahmen einzig bei den entsprechenden Tochtergesellschaften ange-
stellt (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2006 an die ESTV [Vernehmlas-
sungsbeilage Nr. 12]). Davon muss auch in diesem Fall ausgegangen
werden, fehlt für die Annahme des Gegenteils jeglicher Hinweis in den
Akten und wird solches auch nicht von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht.
Position Nr. 36 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02 zur EA:
Beim eingereichten Beleg handelt es sich um eine Rechnung der
P._______ GmbH in ... vom 8. April 1999, worin diese der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit der Suche eines Geschäftsführers
für die R._______ Fahrt-, Übernachtungs- und Kommunikationskosten
sowie sonstige Spesen in Rechnung stellt. Der Beleg enthält zudem
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folgenden Hinweis: "Auf der Basis unserer Vereinbarung vom 26. Janu-
ar 1999 berechnen wir Ihnen ...". Die Beschwerdeführerin vermag an-
hand des eingereichten Belegs demzufolge in keiner Weise nachzu-
weisen, dass sie betreffend diese Kostenposition nicht als Leistungs-
empfängerin anzusehen ist bzw. dass sie die Kosten freiwillig, d. h.
nicht im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs,
bezahlt hat.
Positionen Nr. 47 und 48 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des
Anhangs B02 zur EA:
Hierbei handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der beab-
sichtigen Gründung einer ...-Tochtergesellschaft in ... (bestimmtes
Land). Die Position Nr. 47 betrifft das Honorar einer ... Anwaltskanzlei
(im betreffenden Land) für ihre Beratungsleistungen. Die eingereichten
Belege enthalten jedoch nicht den geringsten Hinweis, dass nicht die
Beschwerdeführerin als Empfängerin dieser Leistungen zu gelten hat.
Betreffend die Position Nr. 48 hat die Beschwerdeführerin eine an sie
gerichtete Rechnung der S._______ vom 31. Dezember 1999 mit dem
Vermerk "Weiterverrechnete Kosten ... 1999" eingereicht, beinhaltend
"Frais Mensuels", "Charges Coopérant", "Déplacements / Prime Dé-
ménagements" und "Divers" ["Assurances", "Cadeaux Pub", "Port" so-
wie "Entretien auto"]. Auch diesen Belegen kann in keiner Weise ent-
nommen werden, dass es sich dabei nicht um Kosten handelt, die in-
folge der Leistungserbringung entstanden sind. Insbesondere ist auch
nicht ersichtlich, wem die Leistungen erbracht worden sind, wenn nicht
der zahlenden Beschwerdeführerin. Den zur Position Nr. 47 einge-
reichten Belegen kann entnommen werden, dass die seinerzeit beab-
sichtigte Gründung am Widerstand zweier ... Ministerien (im betreffen-
den Land) gescheitert und dieses Ziel offenbar für einige Zeit auf Eis
gelegt worden ist. Eine ... (Tochtergesellschaft im betreffenden Land),
der die Leistungen hätten erbracht werden können, existierte zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung offensichtlich nicht.
Positionen Nr. 11 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs
B02, Nr. 13 der "Rechts- und Beratungskosten 1999" bzw. des
Anhangs B03 sowie Nr. 24 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des
Anhangs B04 zur EA:
Zur ersten Position hat die Beschwerdeführerin die Rechnung einer
Anwaltskanzlei in ... eingereicht. Die Adresse lautet zwar auf die
M._______. In der Folge wurde sie jedoch an die Beschwerdeführerin
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weitergeleitet. Zudem enthält sie folgenden Vermerk: "Rechts- und
Beratungskosten im Zusammenhang mit der Restrukturierung von
M._______. Angelegenheit Y._______." Betreffend die zweite Position
hat die Beschwerdeführerin eine Honorarabrechnung eines ... Beraters
(in einem bestimmten Land) eingereicht. Der Rechnung kann entnom-
men werden, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit
der T._______ und der U._______ stehen. Ungeachtet dessen lautet
die Rechnung direkt an die Beschwerdeführerin und hält Folgendes
fest: "Laut Beratungsvereinbarung stelle ich hiermit meine Beratungs-
arbeiten im Jahr 1999 in Rechnung. [...]. Ich danke für das Vertrauen,
dass man mir durch die Erteilung dieses Auftrags erwiesen hat." Hin-
sichtlich der dritten Position schliesslich hat die Beschwerdeführerin
eine Rechnung der V._______ eingereicht. Diese ist ebenfalls direkt an
die Beschwerdeführerin adressiert, mit dem Vermerk: "Diverse Bera-
tungsleistungen gemäss Ihren Anforderungen". Inwieweit bezüglich
dieser drei Kostenpositionen von einer anderen Leistungsempfängerin
bzw. von einem fehlenden Leistungsaustausch ausgegangen werden
müsste, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.
4.2.2.5 Nach dem Vorgesagten besteht keine Veranlassung, betreffend
die umstrittenen Kostenübernahmen von der bisherigen Aktenlage ge-
mäss Einspracheverfahren abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ver-
mag ihren Einwand, ihr würden überhaupt keine Leistungen erbracht,
da es sich um "reine Zuschüsse" handle, nicht zu belegen. Soweit sie
im Übrigen die "reinen Zuschüsse" als sog. freiwillige Beiträge von Pri-
vaten und damit als Spenden verstanden haben will, die nicht im Sinn
von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 MWSTG eine Gegenleistung darstellen und
kein steuerbares Entgelt bilden (vgl. E. 2.4 hievor), ist sie ebenfalls
nicht zu hören. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Beschwer-
deführerin in keiner Weise nachgewiesen, dass es sich um Zahlungen
handelt, mit welchen lediglich ganz allgemein die Tätigkeit der Tochter-
gesellschaften, ohne Gegenleistung, gefördert werden soll (vgl. zum
Ganzen BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli
2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3,
2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4; vgl. auch Art. 38
Abs. 8 Satz 1 MWSTG). Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin selber
an, dass die Zahlungen im Interesse der eigenen Handelstätigkeiten,
zur Stärkung des weltweiten Vertriebssystems erfolgen würden. Im
Übrigen ist – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – nicht einzu-
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sehen, weshalb die entsprechenden Vergütungen nicht auch ausdrück-
lich als freiwillige Zuschüsse in der Buchhaltung oder der Aufstellung
vom 7. August 2002 bezeichnet werden, auf die sich die ESTV bei der
Erstellung der Ergänzungsabrechnungen massgeblich abgestützt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Einvernahme von Mit-
arbeitern als Zeugen beantragt, ist Folgendes anzumerken: Der Be-
weisantrag enthält keinerlei Angaben dazu, welche Mitarbeiter genau
einvernommen werden sollten. Unklar ist auch, zu welchem Sachum-
stand diese Mitarbeiter sich äussern könnten. Es erscheint somit mehr
als fraglich, ob unter diesen Umständen auf den Antrag überhaupt
eingetreten werden kann. Die Antwort kann jedoch offenbleiben, da
der Antrag ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen wäre
(BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a, je
mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006
vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom
28. Juli 2008 E. 7.1, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2). Zum
einen hatte die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nämlich
genügend Zeit, ihre Sichtweise darzulegen bzw. diese allenfalls mit
schriftlichen Stellungnahmen von Mitarbeitern zu untermauern, und
zum andern ist nicht ersichtlich, was diese Personen geltend machen
könnten, was sich nicht schon aus den Akten ergibt.
4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die umstrittenen
Kostenübernahmen im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch er-
folgten. Nach Ansicht der ESTV fallen die fraglichen Dienstleistungen
unter Art. 14 Abs. 3 MWSTG. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Beurteilung. Allerdings handelt es sich dabei um die erstmalige Be-
streitung. Bislang hat sie die durch die ESTV vorgenommene Qualifi-
kation der fraglichen Leistungen als Managementdienstleistungen,
Leistungen von Beratern usw. in keiner Weise angezweifelt bzw. diese
Auffassung im Gegenteil sogar geteilt (vgl. E. 4.1.2 hievor). Dass sol-
che Leistungen offensichtlich unter Art. 14 Abs. 3 MWSTG zu subsu-
mieren sind (vgl. E. 2.2.2 hievor), ist unbestritten. Bezeichnenderweise
erläutert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort,
weshalb die Beurteilung der ESTV falsch sein soll. Im Übrigen vermö-
gen auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen den Ein-
wand nicht zu belegen (vgl. E. 4.2.2.1 - 4.2.2.4 hievor). Unter den ge-
gebenen Umständen ist an der Beurteilung der ESTV festzuhalten. So-
weit die Leistungserbringerinnen, d. h. je nachdem die entsprechenden
Tochtergesellschaften bzw. die Drittunternehmen, ihren Sitz im Aus-
land haben, sind demnach steuerbare Dienstleistungsbezüge gemäss
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Art. 10 Bst. a MWSTG zu bejahen, zumal weder in den Akten noch in
der Beschwerdeeingabe ein Hinweis zu finden ist, dass diese Leis-
tungserbringerinnen in der Schweiz steuerpflichtig sind oder für die
Steuerpflicht nach Art. 27 MWSTG optiert haben.
4.4 In Abweichung des Vorgesagten sind die folgenden Kostenpositio-
nen bzw. Leistungen zu beurteilen:
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung betreffend die Position
Nr. 13 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zur EA
die Gutheissung, da diese Position fälschlicherweise als Dienstleis-
tungsbezug qualifiziert worden sei. Gleiches beantragt sie mit Bezug
auf die Positionen Nr. 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 22 der "Rechts-
und Beratungskosten 2000" bzw. des Anhangs B05 zur EA, da es sich
dabei um inländische Leistungserbringer handle. Nach einer Prüfung
dieser Anträge ist der Vorinstanz zu folgen und die Beschwerde inso-
weit gutzuheissen.
4.5 Mit Ausnahme der unter E. 4.4 hievor erwähnten Positionen sind
demzufolge steuerbare Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu
bejahen. Die ESTV hat diese Bezüge unter der Ziff. 5 der EA Nr. ...
geltend gemacht. Die von ihr ermittelten Beträge werden von der Be-
schwerdeführerin in rechnerischer bzw. schätzungstechnischer Hin-
sicht in keiner Weise bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
daher sowie aufgrund seiner auferlegten Zurückhaltung im Zusammen-
hang mit Ermessenstaxationen keine Veranlassung, die Kalkulationen
in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 2.5.3 hievor). Dass die ESTV lediglich die
Jahre 1999 und 2000 geprüft und das Ergebnis auf die übrigen Zeit-
perioden umgelegt hat, ist ebenso wenig zu beanstanden. Es ist weder
ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass in
den anderen Zeitperioden nicht vergleichbare Verhältnisse vorge-
herrscht hätten (vgl. E. 2.5.2 hievor). Hinsichtlich der Positionen, wel-
che fälschlicherweise als Dienstleistungsbezüge qualifiziert worden
sind, hält die ESTV dafür, die Höhe der "Unterstützung Töchter 1999"
verringere sich auf Fr. 480'159.27 bzw. der Prozentsatz von Nicht-
Dienstleistungsbezügen erhöhe sich auf 5,8%. Ferner reduziere sich
der Übertrag betreffend die "Rechts- und Beratungskosten 2000" auf
Fr. 386'269.96, so dass sich der Prozentsatz von Nicht-Dienstleis-
tungsbezügen auf 16,5% erhöhe. Das Gericht hat die Berechnungen
geprüft und erachtet sie als korrekt. Die Kalkulationen sind schliesslich
auch seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet geblieben. Ent-
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sprechend den Anträgen der ESTV ergeben sich daraus Gutschriften
von Fr. 1'882.90 und Fr. 5'752.09, ausmachend total Fr. 7'635.-- (ge-
rundet). Die Nachforderung im Zusammenhang mit Dienstleistungsbe-
zügen aus dem Ausland ist demnach in diesem Umfang herabzu-
setzen.
5.
Als Nächstes ist darüber zu befinden, inwieweit die nachgeforderte
Steuer auf den Dienstleistungsbezügen von der Beschwerdeführerin
als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die Parteien gehen darin
einig, dass die Berechtigung dann gegeben ist, wenn die bezogenen
Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden. Währenddem
die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die fraglichen Leis-
tungen ausschliesslich in steuerbare Ausgangsleistungen Eingang fin-
den, ist dies nach Ansicht der ESTV nicht der Fall.
5.1 Gemäss dem für die vorliegend massgebliche Zeit geltenden Han-
delsregisterauszug bezweckte die Beschwerdeführerin die Beteiligung
und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art, die Ver-
waltung von und den Handel mit Wertpapieren, die Durchführung von
Finanzierungen, den Handel mit Waren aller Art und Warenzeichen
sowie den An- und Verkauf von Grundeigentum. Sie ist demnach offen-
sichtlich als gemischte Holding zu qualifizieren und es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Eine Durchsicht der
Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002 ergibt, dass sie u. a. fol-
gende Erträge erwirtschaftet hat:
2001 2002
Erträge aus Lieferungen
und Leistungen
€ 272'686'917.27 € 295'950'540.39
Zins- und
Wertschriftenerträge
€ 1'563'140.31 € 1'401'020.58
Beteiligungserträge € 24'962'484.65 € 50'994'360.82
Übrige betriebliche
Erträge
€ 818'536.32 €1'571'928.27
Auch wenn die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Umsatzes
mit Erlösen aus Lieferungen und Leistungen erzielt, erwirtschaftete sie
in den massgeblichen Jahren auch namhafte Zins-, Wertschriften- und
Beteiligungserträge. Aus den Erfolgsrechnungen geht nicht klar hervor,
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um was für Umsätze es sich dabei genau handelt. Betreffend die Zins-
und Wertschriftenerträge könnte es sich namentlich um Umsätze aus
der Gewährung und Vermittlung von Krediten etc. handeln, welche
nach Art. 18 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen
sind. Ebenfalls möglich wären Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 18 Bst. e
MWSTG, d. h. Umsätze von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften
etc., welche ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind, es sei denn,
es liege eine Verwahrung oder Verwaltung vor. Allenfalls handelt es
sich dabei teilweise auch um sog. Nichtumsätze im Sinne von Dividen-
den oder dergleichen (vgl. E. 2.6.2 hievor). Die Beteiligungserträge
könnten ebenfalls aus Umsätzen gemäss Art. 18 Ziff. 18 Bst. e
MWSTG herrühren (Handel) oder aber allenfalls lediglich im Zusam-
menhang mit dem Halten von Beteiligungen stehen, was nicht vom
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird (vgl. auch BVGE
A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Oktober 2008
E. 5.1 mit Hinweisen). Bei den "übrigen betrieblichen Erträgen" ist so-
gar vollkommen ungewiss, woraus diese resultieren. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits hält dafür, mit Ausnahme von Finanzgeschäften (vgl.
Zins- und Dividendenerträge) führe sie keine steuerausgenommenen
Tätigkeiten aus. Wie es sich genau mit den vorgenannten Erträgen
verhält, muss indes – wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird –
nicht abschliessend geklärt werden. Ein Vorsteuerabzug ist ohnehin
einzig dann möglich, wenn und soweit die mit der Vorsteuer belasteten
Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen und
Dienstleistungen verwendet werden (vgl. E. 2.6.1 hievor). Soweit die
aufgerechneten Dienstleistungsbezüge also Eingang in steuerbare
bzw. steuerbefreite Ausgangsleistungen gefunden haben, ist ein Vor-
steuerabzug möglich. Soweit sie jedoch für steuerausgenommene Tä-
tigkeiten verwendet worden sind, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Gleiches gilt, soweit die Dienstleistungsbezüge zur Erzielung von sog.
Nicht-Umsätzen gedient haben. Insoweit liegt Endverbrauch bei der
Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.6.2 hievor). Soweit Dienstleistungs-
bezüge schliesslich sowohl für steuerbare bzw. steuerbefreite Leistun-
gen als auch für steuerausgenommene und/oder Nicht-Umsätze ver-
wendet worden sind, d. h. gemischt, muss die Steuer nach Art. 41
MWSTG gekürzt werden (vgl. E. 2.7 hievor).
5.2 Die ESTV hat zur Beurteilung der Frage, welche Kostenauf-
wendungen ihm Rahmen der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Be-
schwerdeführerin angefallen sind, zunächst die Buchhaltung der Be-
schwerdeführerin herangezogen und auf die Art der Verbuchung abge-
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stellt, d. h. ob diese Kostenaufwendungen im Buchungskreis "Zentral-
einkauf" oder im Buchungskreis "Beteiligungen" erfasst worden sind.
Für die im Buchungskreis "Zentraleinkauf" aufgeführten Aufwendun-
gen, welche sie direkt steuerbaren bzw. steuerbefreiten Ausgangsum-
sätzen zuordnen konnte, hat sie bis auf wenige Ausnahmen den Vor-
steuerabzug zugelassen. Die gemischt verwendeten Aufwendungen
hat sie im Verhältnis der Personalbestände der beiden Geschäftsbe-
reiche, d. h. zu 2/3, dem Beteiligungsbereich zugeordnet. Die im Bu-
chungskreis "Beteiligungen" erfassten Aufwendungen hat sie bereinigt
und ebenfalls zulässige Vorsteuerabzüge ermittelt. Die Aufwendungen,
welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte, hat sie nicht
zum Vorsteuerabzug zugelassen. Schliesslich hat die Verwaltung bei
den gemischt verwendeten Eingangsleistungen im Buchungskreis "Be-
teiligungen" wiederum eine Vorsteuerkürzung vorgenommen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, der weltweite Handelsumsatz
könne selbstverständlich nicht ohne ein weltweites Vertriebsnetz er-
zielt werden, weshalb der Aufbau und die Unterstützung der Tochter-
gesellschaften notwendige Grundlage ihrer eigenen Handelstätigkeit
seien. Die Vertriebsgesellschaften seien einzig Mittel für ihren eigenen
Handel und hätten keine selbständige Bedeutung. Deshalb stünden
sämtliche Dienstleistungsbezüge im Zusammenhang mit der Handels-
tätigkeit.
Es ist augenscheinlich, dass ein möglichst gut ausgebautes Vertriebs-
netz insbesondere auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.
Dass dieses Vertriebsnetz vorwiegend aus eigenen Tochtergesell-
schaften besteht, ist jedoch durch das gewählte Konzernkonstrukt be-
dingt. Dies ist indes nicht entscheidend für die Berechtigung zum Vor-
steuerabzug. Relevant ist einzig die tatsächliche Verwendung der
Dienstleistungsbezügen, d. h. ob diese für steuerbare Leistungen ver-
wendet werden. Nicht entscheidwesentlich ist ferner, dass weitaus der
grösste Teil der Einnahmen mit der Handelstätigkeit erzielt wird. Dies
führt nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche vorsteuerbelasteten
Eingangsleistungen auch in die Handelstätigkeit münden. Im Übrigen
ist es sehr wohl möglich, dass die bezogenen Eingangsleistungen
nicht im Verhältnis der Umsätze der verschiedenen Tätigkeiten in die
jeweiligen Umsätze Eingang finden. Tatsache bleibt, dass die Be-
schwerdeführerin als gemischte Holding zu betrachten ist. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage der Vorsteuer-
abzugsberechtigung der Dienstleistungsbezüge zu beurteilen ist und
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nicht sämtlicher Eingangsleistungen. Damit legt die Beschwerdeführe-
rin nicht glaubhaft dar, dass sie sämtliche getätigten Dienstleistungs-
bezüge für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet hat.
5.2.2 Des Weitern hält die Beschwerdeführerin dafür, es bestehe ein
Widerspruch, wenn bei der Begründung des Dienstleistungsbezugs
Nutzung und Auswertung in der Schweiz angenommen werden und
dann beim Vorsteuerabzug aber eine Investition in die ausländischen
Tochtergesellschaften (Wertsteigerung der Tochtergesellschaften) fin-
giert werde. Falls Nutzung und Auswertung in der Schweiz seien, sei
davon auszugehen, dass diese Leistungsbezüge im Hinblick auf die
Handelstätigkeit erfolgten und somit vorsteuerabzugsberechtigt seien.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung
des Orts der Nutzung und Auswertung einer Dienstleistung und damit
die Festlegung des steuerbaren Umsatzes klar von der Berechtigung
zum Vorsteuerabzug zu unterscheiden ist. Wo die Dienstleistung ge-
nutzt und ausgewertet wird, sagt in keiner Weise etwas darüber aus,
zu welchem Zweck die Leistung schliesslich verwendet wird. Ein voll-
ständiger Vorsteuerabzug allein aus dem Grunde zuzulassen, weil
Nutzung und Auswertung in der Schweiz liegen, ist demnach ebenso
wenig in Betracht zu ziehen.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Zeit Aus-
lagen zur Erschliessung neuer Märkte bzw. zum Ausbau bestehender
Märkte aus. Wie die ESTV zu Recht ausführt, erfolgen diese primär mit
dem Ziel, Beteiligungen zu erwerben. Solche Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen berechtigen jedoch
nicht zum Vorsteuerabzug. Eine lediglich für die Zukunft beabsichtige
Verwendung für steuerbare Zwecke reicht nicht aus (vgl. E. 2.6.1). Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Verkauf
von Beteiligungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weitern
ist bei Auslagen betreffend Projekte, welche nicht realisiert werden
(vgl. auch E. 4.2.2.4 hievor), offensichtlich, dass diese nicht direkt für
steuerbare Ausgangsleistungen verwendet werden können und inso-
weit ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 6.1). Gleiches gilt im Übrigen mit Bezug auf Liquidationskos-
ten (gar keine Verkaufsaktivität mehr vorhanden). Inwieweit die Be-
schwerdeführerin in ihrem Tätigkeitsgebiet Weltmarktleader ist und
den Umsatz in den massgeblichen Jahren fast verdoppelt hat und
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auch seither in gleicher Weise Umsatzsteigerungen erzielt, ist entge-
gen ihrer Ansicht nicht massgeblich. Diese Umsätze konnte sie klarer-
weise nicht mit den nicht realisierten Neugründungen bzw. Projekten
oder den aufgelösten Tochtergesellschaften erwirtschaften.
5.2.4 In Anbetracht der vorstehenden Darstellungen wird deutlich,
dass die Beschwerdeführerin die behauptete ausschliessliche Verwen-
dung für steuerbare Leistungen in keiner Weise nachzuweisen vermag.
Dies geht allein schon aus E. 5.2.3 hervor. Die von der ESTV vorge-
nommene Beurteilung der Aufwendungen für steuerbare, steuerausge-
nommene, nicht der Steuer unterliegende oder gemischt verwendete
Zwecke bestreitet sie zudem lediglich in pauschaler Weise; zu den ein-
zelnen Positionen nimmt sie keine Stellung. Demgegenüber hat sich
die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Kostenaufwendungen
auseinandergesetzt. Dass sie dabei als erstes Indiz auf den jeweiligen
Buchungskreis abgestellt hat, erscheint nachvollziehbar. Zudem hat
sie soweit als möglich eine direkte Zuordnung vorgenommen (vgl.
E. 2.7.1 hievor). Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb auf die
von der ESTV ermittelte Ausscheidung abzustellen. Dies rechtfertigt
sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine gemischte Holding handelt.
Demnach hat die ESTV den Aufwendungen des Buchungskreises "Be-
teiligungen", welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte, den
Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Nicht massgeblich ist, dass die
ESTV dabei von ausgenommenen Tätigkeiten ausgegangen ist. Selbst
für den Fall, dass die Aufwendungen ausschliesslich im Zusammen-
hang mit Dividendenerträgen stehen sollten und es sich damit um
Nicht-Umsätze handelte, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (vgl.
E. 5.1 hievor).
Soweit die ESTV eine Vorsteuerkürzung vorgenommen hat, obliegt es
der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermitt-
lung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gegeben-
heiten bei ihr nicht gerecht wird (vgl. E. 2.7.2). Die Beschwerdeführerin
setzt sich jedoch an keiner Stelle ihrer Beschwerde mit der vorgenom-
menen Kürzung auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht sieht da-
her keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Als Beschwerde-
instanz ist es ohnehin nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfeh-
lern zu suchen, für entsprechende Fehler müssten sich mindestens
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (sog.
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Rügeprinzip; vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.6, A-1359/2006
vom 26. Juli 2007 E. 1.3). Dies trifft vorliegend ebenfalls nicht zu. Be-
treffend die Vorsteuerkürzung auf den gemischt verwendeten Ein-
gangsleistungen im Buchungskreis "Beteiligungen" kann eine Beurtei-
lung im Übrigen von vornherein unterbleiben. Die entsprechende Kür-
zung hat gemäss Ausführungen der ESTV Eingang in Ziff 4 der EA ge-
funden (Fr. 73'941.--). Die Beschwerdeführerin beanstandet indes aus-
schliesslich die Ziffern 5 sowie 10c und hält explizit in ihrer Beschwer-
de fest, dass die angeführte Position "gemischte Verwendung" im Be-
trag von Fr. 73'941.-- nicht bestritten werde (siehe Ziff. 14 der Be-
schwerdebegründung).
5.2.5 Im Zusammenhang mit der von der ESTV ermittelten zulässigen
Vorsteuer ist schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der
angewendeten Berechnungsmethode der ESTV ist nicht auszuschlies-
sen, dass sich die zu berücksichtigende Vorsteuer infolge der teilwei-
sen Gutheissung zu Lasten der Beschwerdeführerin verringern würde.
Im Verhältnis zur Gutheissung würde die Reduktion indes lediglich in
einem marginalen Bereich liegen. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
zichtet deshalb auf eingehendere Prüfung. Dies rechtfertigt sich im
Besonderen auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich die ESTV in
ihrer Vernehmlassung diesbezüglich in keiner Weise äussert bzw. kei-
ne Anpassung beantragt und damit – zumindest implizit – auf eine
Korrektur zu verzichten scheint. Der Vorsteuerabzug ist demnach in
dem von der Verwaltung zugelassenen Umfang zu bestätigen.
5.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, vorliegend müsse die Fifty-
Fifty-Praxis zu Anwendung kommen.
Die Fifty-Fifty-Praxis wurde im Bereich der Verrechnungssteuer und
der direkten Bundessteuer entwickelt. Sie erlaubte es Gesellschaften
oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, im Falle von Aus-
land-Ausland-Geschäften anstelle des effektiven Nachweises der ge-
schäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands eine
pauschale Kostendeckung von 50% des Bruttogewinns heranzuziehen.
Zudem diente sie auch zur ermessensweisen Festsetzung des auslän-
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dischen Aufwands durch die ESTV. Die erwähnte Praxis war im Kreis-
schreiben Nr. 9 der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech-
nungssteuer, Stempelabgaben (DVS) der ESTV vom 19. Dezember
2001 festgehalten. Sie wurde per 1. Juli 2005 mit dem Kreisschreiben
Nr. 9 der DVS vom 22. Juni 2005 aufgehoben. In gewissen Fällen galt
bis und mit den Geschäftsabschlüssen per 31. Dezember 2008 eine
Übergangsfrist. Gemäss Praxismitteilung der Vorinstanz vom 18. April
2002 gelten die Regeln der Fifty-Fifty-Praxis, sofern sie bei der Ver-
rechnungssteuer und der direkten Bundessteuer zur Anwendung kom-
men, grundsätzlich auch für die Mehrwertsteuer.
Nach dem Gesagten dürfte die Fifty-Fifty-Praxis künftig wohl auch im
Bereich der Mehrwertsteuer nicht mehr Gültigkeit haben. Ungeachtet
dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Praxis – was
selbstredend auch für die Verrechnungs- bzw. die direkte Bundessteu-
er galt – um eine Erleichterung zur Ermittlung der geschuldeten Steuer
handelte. Betreffend die Mehrwertsteuer stützen sich Vereinfachungen
dieser Art auf Art. 58 Abs. 3 MWSTG ab. Danach ist die ESTV berech-
tigt, dem Steuerpflichtigen – wenn ihm aus der genauen Feststellung
einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen über-
mässige Umtriebe erwachsen – Erleichterungen zur Verfügung zu stel-
len bzw., wenn sie wie vorliegend die Steuer- bzw. Vorsteuerbeträge
selbst zu eruieren hat, diese auch selbst anzuwenden. Die ESTV ist
ebenso befugt, solche Vereinfachungen an bestimmte Bedingungen zu
knüpfen, die sie selbst festsetzen darf (vgl. auch Entscheide der SRK
vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2e; vom 31. März
2004, VPB 68.126 E. 3e/aa und bb). Wenn die ESTV die Anwendung
der Regeln der Fifty-Fifty-Praxis bei der Mehrwertsteuer also davon
abhängig macht bzw. gemacht hat, dass sie bei der Verrechnungs-
steuer und den direkten Bundessteuern angewendet wird, ist dies folg-
lich nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.4).
Nach Darstellung der ESTV ist diese Bedingung vorliegend gerade
nicht erfüllt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veran-
lassung, diese Angaben anzuzweifeln: Weder lässt sich den vorhan-
denen Akten etwas entnehmen, was einen anderen Schluss nahele-
gen würde, noch wird das Vorbringen der Verwaltung von der Be-
schwerdeführerin bestritten oder Gegenteiliges gar nachgewiesen. Da-
mit kann die Fifty-Fifty-Praxis von vornherein keine Anwendung finden,
ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen hiefür überhaupt
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erfüllt wären. Ebenfalls unterbleiben kann bei diesem Ergebnis eine
eingehendere Auseinandersetzung mit der genannten Verwaltungspra-
xis an sich, d. h. inwieweit eine solche Praxis tatsächlich zu schützen
wäre, oder mit der Frage, ob die Praxis in zeitlicher Hinsicht in casu
überhaupt anzuwenden wäre.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem betreffend die Dop-
pelbelastung, die sich teilweise ergebe, wenn Rechnungen von aus-
ländischen Steuerpflichtigen an die ausländischen Tochtergesellschaf-
ten die ausländische Umsatzsteuer enthalten und auf den Leistungs-
bezügen teilweise die ausländische Umsatzsteuer (im Preis eingerech-
net) sowie die infolge Dienstleistungsimports abzurechnende Mehr-
wertsteuer lasten würden, geltend macht, diese Doppelbelastung sei
dadurch zu berücksichtigen, indem zumindest eine Rückforderung der
Mehrwertsteuer als Vorsteuer zuzulassen sei, kann zum einen auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.5 des Einsprache-
entscheids verwiesen werden. Zum anderen ist sie an die Rechtspre-
chung zu erinnern, welche die Regelung des damaligen Art. 9 MWSTV
(entspricht wie gesehen im Wesentlichen dem Tatbestand von Art. 10
Bst. b MWSTG; vgl. E. 2.2.3 hievor) als verfassungsmässig und mit
dem Bestimmungslandprinzip übereinstimmend anerkannt hat (Urteil
des Bundesgerichts 9. April 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 483 ff.
E. 2; Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB
65.103 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 +
A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 3.1).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, es sei
Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) zu berücksichtigen.
5.3.3.1 Art. 45a MWSTGV ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Da-
nach wird aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung er-
hoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist,
dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes
oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund
kein Steuerausfall entstanden ist.
Art. 45a MWSTVG ist aufgrund des klaren Wortlauts einzig bei Vorlie-
gen von Formmängeln anwendbar. Formvorschriften in Gesetz, Verord-
nungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch,
sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden,
dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastun-
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gen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis
der ESTV werden dadurch, wie von der Rechtsprechung wiederholt
festgestellt, nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von
den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV
unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1501/2006 vom
11. November 2008 E. 8.6.2, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2).
5.3.3.2 Vorliegend beruhen die Nachforderungen der ESTV nicht auf
einem blossen Formfehler der Beschwerdeführerin, sondern darauf,
dass diese die steuerbaren Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland in
gesetzeswidriger Weise nicht der Mehrwertsteuer unterstellt hat; sie
hat sie weder deklariert noch auf diesen die Mehrwertsteuer abge-
liefert (unter Anrechnung der abzugsfähigen Vorsteuer). Dabei handelt
es sich um materielle Fehler (vgl. Art. 46 f. und Art. 58 MWSTG). Des-
halb kommt Art. 45a MWSTGV von vornherein nicht zum Tragen. Die
zweite Voraussetzung dieser Bestimmung, nämlich das Nichtvorliegen
eines Steuerausfalls, braucht damit nicht geprüft zu werden.
6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die ESTV habe zu Unrecht
die Kosten im Zusammenhang mit Bilderausstellungen nicht zum Vor-
steuerabzug zugelassen. Diese seien Teil des weltweiten Sponsoring-
konzepts der ...-Gruppe.
6.1 Zu den steuerbaren Dienstleistungen gehören auch Werbe- und
Bekanntmachungsleistungen für Sponsoren, soweit sie in einem mehr-
wertsteuerlichen Leistungsaustausch erfolgen. Unter dem Begriff
Sponsoring wird die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vor-
teilen und anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die
damit Personen, Gruppen, Organisationen und dergleichen in sport-
lichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und damit gleichzei-
tig eigene, unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikations-
ziele anstreben (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2002,
veröffentlicht in ASA 72 S. 231 E. 5b, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004
E. 1.2, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.1, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2, A-1563/2006 vom
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26. September 2007 E. 3.8.1). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der
Sponsorenbeitrag als Gegenleistung für eine konkrete Werbe- und Be-
kanntmachungsleistung erfolgt oder nicht, d. h. ob eine innere wirt-
schaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung be-
steht. Die Förderung des Bekanntheitsgrads oder auch nur des Images
für einen nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb muss dabei
im Vordergrund stehen, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützi-
ge Spenderabsicht des Sponsors nicht immer auszuschliessen ist (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2002, ver-
öffentlicht in ASA 72 S. 231 E. 5b, 2A.526/2003 vom 4. Juli 2004
E. 1.2; 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.1; Entscheide der SRK
vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a, vom
20. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 66.57 E. 5a/bb, vom 19. März
2001, veröffentlicht in VPB 65.108 E. 3c; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2,
A-1563/2006 vom 26. September 2007 E. 3.8.1; siehe auch Wegleitung
2001, Rz. 412 - 427 [vgl. ebenso Wegleitung 2008, Rz. 412 - 426]).
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Sponsoringkonzept
der ...-Gruppe sei die Förderung der Kunst ein wesentlicher Bestand-
teil. Es diene, wie jede Sponsorleistung, der Imagepflege und stelle
daher geschäftsmässig begründeten Werbeaufwand dar. Wie die Be-
schwerdeführerin damit selber aufzeigt, ist der Werbeaufwand beim
Sponsoring nichts anderes als die Sponsorenleistung an sich, erbringt
doch der Gesponserte dem Sponsor im Gegenzug die werbe-
und / oder imagefördernde Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung.
Inwieweit es sich bei den fraglichen Aufwendungen im Zusammenhang
mit den Bilderausstellungen um derartige Sponsoringleistungen han-
deln könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Wer-
beleistungen ersichtlich, die der Beschwerdeführerin erbracht worden
sind. Diese müssten in irgendeiner Weise durch die Künstler oder da-
hinterstehende Organisationen bzw. Galerien erfolgen. Dass die fragli-
chen Kosten Teil des eigentlichen Sponsoringkonzepts der ...-Gruppe
sind, welche ohne weiteres vorsteuerabzugsberechtigt wären, soweit
sie in steuerbare Ausgangsleistungen münden, erscheint demzufolge
unwahrscheinlich.
Davon scheint im Grunde auch die Beschwerdeführerin auszugehen.
Sie hält dafür, die ausländischen Verkaufsgesellschaften, welche die
Handelswaren bei ihr einkaufen, würden mit den Kaufpreisen indirekt
Entschädigungen für das Sponsoringkonzept bezahlen. Würde sie den
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Verkauf über Drittgesellschaften machen, müsste sie in gleicher Weise
ein Marketing machen und würde dies in die Preisgestaltung einrech-
nen. Anscheinend geht die Beschwerdeführerin davon aus, sie selbst
erbringe die Werbe- und Bekanntmachungsleistungen und werde von
den Verkaufsgesellschaften gesponsert. Das Bestehen eines Leis-
tungsaustauschs im mehrwertsteuerlichen Sinne ist jedoch auch für
diese Konstellation zu verneinen. Zum einen handelt es sich beim Ein-
wand, die Entschädigung (also das Entgelt) schlage sich im Kaufpreis
nieder, um eine reine Behauptung, welche bislang unbelegt geblieben
ist. Zum andern ist nicht auszumachen, worin die Werbeleistung der
Beschwerdeführerin liegt. Nach ihren eigenen Darstellungen empfängt
sie die wichtigen Kunden und Lieferanten bei ihr am Hauptsitz. Die Bil-
der und Kunstwerke würden jeweils in der Eingangshalle präsentiert.
Dass die Verkaufsgesellschaften (bzw. die Tochtergesellschaften) da-
bei namentlich genannt werden oder in irgend einer anderen Art und
Weise für diese geworben wird, ist jedoch weder ersichtlich noch von
der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Eine Berücksichtigung der
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bilderausstellungen als
Vorsteuer für steuerbare Bekanntmachungs- und Werbeleistungen ist
demnach auch aus diesen Gründen zu verneinen. Die Argumentation
der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen auch aufgrund der folgen-
den Überlegungen nicht zu überzeugen: Wie gesehen kauft die Be-
schwerdeführerin innerhalb der ...-Gruppe sämtliche Produkte ein und
veräussert diese anschliessend an die Tochtergesellschaften bzw. Ver-
kaufsgesellschaften, welche dann den Verkauf an den Endkunden –
entsprechend dem Handelskonzept des Konzerns – selber regeln (vgl.
E. 3 und E. 5.2.1 hievor). Berücksichtigt man, dass der Umsatz der
Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil aus dieser Handelstätigkeit
herrührt, dürfte es sich bei den genannten Kunden der Beschwerde-
führerin, welche sie anscheinend an ihrem Hauptsitz empfängt, auch
zu einem Grossteil um Vertreter dieser Tochter- bzw. Verkaufsgesell-
schaften handeln. Dass diese Gesellschaften unter den gegebenen
Umständen derartige Sponsoringleistungen tätigen würden, erscheint
mehr als fragwürdig. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist die Argumen-
tation mit Bezug auf die Lieferanten. Diese leisten ausschliesslich ge-
genüber der Beschwerdeführerin. An wen die Waren anschliessend
weiterveräussert werden, wird für sie nicht relevant sein. Auch insofern
würden sich Bekanntmachungsleistungen für die Tochter- bzw. Ver-
kaufsgesellschaften als wenig tauglich erweisen. Die Beschwerde er-
weist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Seite 37
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
im Umfang von Fr. 7'635.-- gutzuheissen und die Mehrwertsteuer-
schuld für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 um
diesen Betrag herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin –
entgegen dem Antrag der ESTV – die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 5'000.-- festgelegt werden, im Umfang von Fr. 4'600.-- aufzuerleg-
en. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 5'000.-- zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 400.-- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 600.-- (Mehrwertsteuer inklusive) auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 und 2; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teil-
weise gutgeheissen und die Mehrwertsteuerschuld im Umfang von
Fr. 7'635.-- herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 4'600.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 400.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
Seite 38
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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