Abtei lung I
A-1597/2006 und A-1598/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1597/2006 und A-1598/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt das Geschäft "...". Sie liess durch ihre
Treuhänderin am 7. Februar 2003 bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) den Fragebogen zwecks Anmeldung als
Mehrwertsteuerpflichtige mit der Begründung "Neu steuerpflichtig
aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte im Jahr 2002" bestellen.
Am 25. Februar 2003 reichte X._______ den ausgefüllten Fragebogen
ein und gab darin die Umsatzzahlen für die Jahre 1997 bis 2002
bekannt.
B.
Die ESTV forderte die Treuhänderin am 12. März 2003 telefonisch auf,
für die Jahre 1997 bis 2002 eine genaue Berechnung der geschulde-
ten Mehrwertsteuerbeträge einzureichen. Die Verwaltung wies darauf
hin, dass dabei die Mehrwertsteuer auf den Investitionen und Betriebs-
mitteln nicht vollumfänglich als Vorsteuer geltend gemacht werden
dürfe, sondern nur im Umfang eines jährlichen Abschreibungswertes
von einem Fünftel. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen
wurde X._______ rückwirkend auf den 1. Januar 1999 gemäss Art. 17
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) bzw. Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) in das von der ESTV
geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen (Nummer ...)
eingetragen. Am 13. August 2003 wurde der Unternehmerin durch die
Verwaltung auf den Termin der rückwirkenden Eintragung sowohl die
Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten als auch die Abrechnung
nach der Saldosteuermethode bewilligt.
C.
Gleichentags verlangte die Treuhänderin eine anfechtbare Verfügung
über den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht, da sie der Auffassung war,
deren Voraussetzungen seien erst ab 1. Januar 2002 gegeben. Am
2. September 2003 bezahlte X._______ unter Vorbehalt für die
strittigen Perioden einen Betrag von Fr. .... Am 9. Juli 2004 erliess die
ESTV zwei Entscheide. Gestützt auf Art. 51 MWSTV bestätigte sie in
einem ersten Entscheid die Mehrwertsteuerpflicht von X._______ ab
1. Januar 1999 und legte die Mehrwertsteuerschuld für den Zeitraum
vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. ... zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 30. Mai 2000 (mittlerer Verfall) fest;
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gleichzeitig liess sie ihr die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... über
diesen Betrag zukommen. Im zweiten Entscheid – basierend auf der
Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Januar 1999 – bemass die Verwaltung die
Mehrwertsteuerschuld für die Steuerperiode vom 1. Januar bis
31. Dezember 2001 auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins ab 30. November
2001 (mittlerer Verfall) und stellte ebenfalls eine entsprechende EA
(Nr. ...) zu. Die ESTV ging davon aus, dass die Steuerzahllast in den
zur Diskussion stehenden Steuerperioden – mit Ausnahme des Jahrs
2000 – jeweils Fr. 4'000.-- überschritten habe. Die Unterschreitung der
Grenze im Jahr 2000 sei jedoch nicht von Bedeutung, weil sie im Jahr
2001 wieder überschritten worden sei. Dabei berechnete die ESTV die
Steuerzahllast nach der vereinfachten Methode und berücksichtigte
lediglich einen Fünftel der auf den Investitionen und Betriebsmitteln
angefallenen Vorsteuern.
D.
Gegen diese Entscheide reichte X._______ am 12. Juli 2004 bei der
ESTV je eine separate Einsprache mit weiteren Unterlagen ein. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, dass zumindest bei einer effektiven
Berechnung die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- nicht erreicht werde. Mit
Einspracheentscheid vom 24. April 2006 hiess die Verwaltung die den
Zeitraum der Geltung der MWSTV betreffende Einsprache teilweise
gut, weil sie für die Jahre 1999 und 2000 statt der Abrechnung nach
Saldosteuersätzen die effektive Abrechnung nach vereinnahmten
Entgelten bewilligte, was zu einer geringeren Mehrwertsteuerforderung
führe. Im Übrigen wies sie diese Einsprache ebenso ab wie – mit
einem zweiten Einspracheentscheid vom 24. April 2006 – jene
betreffend den Zeitraum des MWSTG. Zur Abweisung führte, dass die
ESTV bei der Berechnung der Steuerzahllast lediglich einen dem
zulässigen Abschreibungssatz entsprechenden Anteil der Vorsteuern
auf den Investitionen und Betriebsmitteln zum Abzug zuliess. Dabei
berücksichtigte die Verwaltung, weil sie eine falsche Auskunft erteilt
habe, auch für die Geltung der MWSTV jeweils einen Fünftel der
Vorsteuern.
E.
Gegen diese beiden Einspracheentscheide vom 24. April 2006 richtet
sich die Beschwerde vom 22. Mai 2006 an die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission (SRK), deren Behandlung das Bundesverwaltungs-
gericht am 1. Januar 2007 übernommen hat. X._______ (Be-
schwerdeführerin) stellt darin den Antrag, es sei der Beginn der Mehr-
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wertsteuerpflicht auf den 1. Januar 2002 festzulegen und eventualiter
seien (bei einer Verneinung der Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Januar
1999) beide Einspracheentscheide zur Neubeurteilung, Sachverhalts-
feststellung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei wiederholt sie im Wesentlichen die bereits im Einsprachever-
fahren geltend gemachte Begründung, die Beschränkung der Berück-
sichtigung der Vorsteuern auf den Investitionen auf den auf die zu-
lässige Abschreibung entfallenden Teil sei nicht sachgerecht, sofern es
sich nicht um eine Neugründung einer Firma handle, die im ersten
Jahr überdurchschnittlich viel investiere. Es seien entweder die vollen
Investitionen zu berücksichtigen oder zum mindesten auch ein Fünftel
der in den Vorjahren getätigten Investitionen. Zudem werde bestritten,
dass die Positionen "Lagerzunahme" bzw. "Zunahme Warenlager" in
den Erfolgsrechnungen auf nicht verkaufte Waren zurückzuführen sei;
vielmehr liege jeweils eine Höherbewertung des Lagers vor.
F.
In ihren Vernehmlassungen vom 11. Juli 2006 schliesst die ESTV auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden und wiederholt, weshalb
sie bei der Berechnung der Steuerzahllast lediglich einen der zulässi-
gen Abschreibung auf den Investitionen entsprechenden Anteil der auf
diesen lastenden Vorsteuern berücksichtigt habe. Sie sieht die Beweis-
last dafür, dass das Warenlager aufgrund einer Wertberichtigung und
nicht wegen einer Zunahme des Warenbestandes zugenommen habe,
bei der Beschwerdeführerin und macht Ausführungen zur Regel-
mässigkeit der Überschreitung der Steuerzahllast.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Juli 2006 bringt die
Beschwerdeführerin vor, die ESTV gehe nicht auf ihr Argument der
durchschnittlichen Investitionen ein, weist darauf hin, dass sie für die
Änderung der Bewertung des Warenlagers Beweise angeboten habe
und macht weiter geltend, aus der Sichtweise im Jahr 1998 habe man
noch nicht davon ausgehen können, dass die Steuerzahllast in Zukunft
regelmässig überschritten werde, sei doch dieses Jahr das erste Jahr
gewesen, in dem diese Marke überschritten worden sei, während sie
in den Jahren 1995 bis 1997 – also "regelmässig" – diese Schwelle
unterschritten habe. In den beiden Duplikschriften vom 15. September
2006 widerspricht die ESTV diesen Ausführungen.
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H.
Auf die einzelnen Argumente in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde-
führerin hat die beiden Einspracheentscheide vom 28. Februar 2006
frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist
durch diese beschwert und grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorlie-
genden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er
sich in deren zeitlichem Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar bis
31. Dezember 2001). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkraft-
treten des MWSTG zugetragen hat (1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die
MWSTV anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Ein-
spracheentscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
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der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren ge-
bunden. Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen an-
zuwenden; sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der
Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
1.4 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Einspracheentscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten.
Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhalt-
lichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215
E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1630/2006 und
A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den glei-
chen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwer-
den in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient
der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 114 Rz. 3.17). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe
Mehrwertsteuersubjekt und (abgesehen von den Steuerperioden) der
gleiche Sachverhalt betroffen und stellen sich grundsätzlich dieselben
Rechtsfragen. Die beiden Einspracheentscheide wurden mit der glei-
chen Beschwerdeschrift angefochten, welche keine separaten Aus-
führungen für den zeitlichen Geltungsbereich der MWSTV bzw. des
MWSTG enthält. Die beiden Beschwerdeverfahren A-1597/2006 und
A-1598/2006 werden deshalb vereinigt.
2.
2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw.
Art. 21 Abs. 1 MWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen ver-
bundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
selbst wenn eine Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jähr-
lich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Mehrwertsteuerpflicht ausge-
nommen sind Unternehmer mit einem Jahresumsatz zwischen
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Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahllast) regel-
mässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
MWSTV bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Mehrwertsteuerpflicht
gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt
nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Um-
satz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 28 Abs. 1
MWSTG; hierzu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom
21. Januar 2008 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76
E. 3b/bb).
2.2 Für den Zeitraum der MWSTV ist die Steuerzahllast nach der Ver-
waltungspraxis entweder effektiv oder nach einer vereinfachenden
Pauschalmethode zu ermitteln. Nach Letzterer ist die Mehrwertsteuer
auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vorgesehe-
nen Sätzen zu berechnen. Davon kann abgezogen werden einerseits
die Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand zu den anwend-
baren Sätzen und anderseits die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand
(Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten), welche sich anhand
einer Pauschale von 0.7% (0.6% bis Ende 1998) des Umsatzes be-
rechnet (Broschüre "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer", Ausgabe
August 1999 [Broschüre Steuerpflicht 1999], Ziff. 2.6). Diese Praxis
verstösst nach der Rechtsprechung der SRK nicht gegen Bundesrecht
(vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Dem Betroffenen bleibt dabei unbe-
nommen, die umsatzmässigen Voraussetzungen seiner Mehrwert-
steuerpflicht effektiv zu berechnen (Entscheide der SRK vom 16. Juni
2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2c/aa; vom 10. Februar 2004,
veröffentlicht in VPB 68.97 E. 2b; vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in
VPB 67.79 E. 2b). Die genaue Ermittlung der Vorsteuer erfolgt anhand
der Einkaufsfakturen. Gemäss Verwaltungspraxis sind auf Verlangen
der ESTV detaillierte Aufstellungen einzureichen (vgl. Ziff. 2.7 Bro-
schüre Steuerpflicht 1999).
2.3 Die vereinfachte Ermittlung der Steuerzahllast gilt auch unter dem
MWSTG (Spezialbroschüre Nr. 610.530.02 "Steuerpflicht bei der Mehr-
wertsteuer", gültig ab 1. Januar 2001 [nachfolgend Broschüre Steuer-
pflicht MWSTG 2001] Ziff. 2.4.1). Die ab 1. Januar 2008 geltende
Fassung (nachfolgend Broschüre Steuerpflicht MWSTG 2008) enthält
jedoch eine Praxisänderung (vgl. auch Broschüre 610.530.01 Über-
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sicht über die Praxisänderungen per 1. Januar 2008. S. 12). Anstelle
der bisherigen vereinfachten Methode kann für die Ermittlung der
Steuerzahllast nun die Saldosteuersatzmethode angewendet werden.
Die wesentliche Erleichterung besteht darin, dass für die Ermittlung
der Steuerzahllast nur noch die Einnahmen von Bedeutung sind. Die
Vorsteuer auf Waren- und Materialaufwand sowie auf Investitionen und
Gemeinkosten ist bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode im
Sinn einer Pauschale berücksichtigt. Die Mehrwertsteuerpflichtigen
haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Steuerzahllast effektiv zu
berechnen, wobei zu beachten ist, dass die Vorsteuer auf Investitionen
nur anteilsmässig berücksichtigt werden kann, das heisst ein Fünftel
auf beweglichen Gegenständen bzw. ein Zwanzigstel auf unbeweg-
lichen Gegenständen (Broschüre Steuerpflicht 2008 Ziff. 2.4.2). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die rückwirkende Anwendung dieser
Praxisänderung durch die ESTV gutgeheissen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1614/2006 vom 1. Oktober 2008).
2.4 Die Rechtsprechung hat sich auch mit dem in Art. 19 Ziff. 1 Bst. a
MWSTV bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG verwendeten Begriff "regel-
mässig" befasst; dieser ist übrigens bereits in Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1
und 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. in
Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
enthalten. Dabei wurde festgestellt, dass dieser Begriff mehrere Jahre
umfasst und der Umstand, dass der Betrag der Steuerzahllast von
Fr. 4'000.-- gelegentlich – für ein isoliertes Jahr – nicht überschritten
wird, nicht von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Damit wird ver-
mieden, dass sich Löschungen und Wiedereintragungen folgen, was
dem Prinzip der Erhebungswirtschaftlichkeit widerspricht. Es handelt
sich um ein zusätzliches Kriterium, dessen Vorhandensein separat ge-
prüft werden muss (Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffent-
licht in VPB 68.157 E. 2.c/bb; implizite auch Urteil des Bundesgerichts
2A.429/1999 vom 20. September 2000, E. 2.b). Die SRK bejahte in
jenem Urteil die durchgehende Mehrwertsteuerpflicht bei einem Mehr-
wertsteuerpflichtigen, der die Limite 1999, 2000 und 2002 erreichte,
nicht aber 2001. In einem weiteren Entscheid der SRK wurden von
einem Unternehmen die Umsatzgrenzen in den Jahren 1996, 1997
und 1999 überschritten, nicht jedoch 1998; die durchgehende Mehr-
wertsteuerpflicht wurde bejaht (Entscheid der SRK vom 18. Januar
2005 [SRK 2003-026] E. 3). Hingegen wurde durch die SRK die Mehr-
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wertsteuerpflicht verneint, da die Umsatzgrenze in zwei aufeinander-
folgenden Jahren nicht erreicht wurde (Entscheid der SRK vom 14. Juli
2004 [SRK 2002-147] E. 4b/bb). Hingegen hat das Bundesgericht fest-
gehalten, dass bei der Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht per
1. Januar 1995, dem Zeitpunkt der Einführung des Systems der Mehr-
wertsteuer, eine mehrjährige Betrachtungsweise nicht in Frage kommt,
weil gemäss Art. 84 Abs. 2 MWSTV auf die vorangegangenen zwölf
Monate, somit auf die im Jahr 1994 erzielten Umsätze abzustellen ist
(Urteil des Bundesgerichts 2A.429/1999 vom 20. September 2000,
E. 2a und 2b).
2.5 Nach dem Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung müssen
Personen in gleichartigen Situationen gleich behandelt werden,
währenddem unterschiedliche Situationen zu einer unterschiedlichen
Steuerbelastung führen müssen (BGE 126 I 76, 78 E. 2a, 128 I 240,
243 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; XAVIER OBERSON, in: ,
Rz. 41 zu Art. 1 MWSTG). Dabei hat das Bundesgericht erkannt, dass
eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuer-
pflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb
eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgabe-
rechts unausweichlich und zulässig ist (BGE 131 II 271, 286 E. 7.2.4;
128 I 240, 243 E.2.3; 125 I 65 E. 3c mit Hinweisen, insbesondere
S. 68).
2.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat ins-
besondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der
subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30
Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der
ESTV anzumelden (Art. 45 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 56 Abs. 1
MWSTG; Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006
E. 2.1; 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.3,
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Vor-
aussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht erfüllt und meldet sich der
Mehrwertsteuerpflichtige nicht gemäss Art. 45 Abs. 1 MWSTV bzw.
Art. 56 Abs. 1 MWSTG bei der ESTV an, wird er rückwirkend in das
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008,
A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 3.1 und 5.4 sowie Entscheid der
SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/bb).
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3.
Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt des Beginns der Mehrwert-
steuerpflicht umstritten. Ursache dafür ist, dass bei der Berechnung
der Steuerzahllast Differenzen über das Ausmass der Berücksichti-
gung der Vorsteuern auf Investitionen (E. 3.) sowie über die Aus-
wirkung des Postens "Lagerzunahme" bzw. "Zunahme Warenlager" auf
die Vorsteuerberechnung (E. 4) bestehen.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Berech-
nung der Steuerzahllast nach der effektiven Methode verlangt. Dieses
Recht steht ihr sowohl unter der Geltung der MWSTV (E. 2.2) als auch
unter der ursprünglichen Praxis der ESTV zum MWSTG wie auch nach
der Praxisänderung vom 1. Januar 2008 (E. 2.3) zu. Damit kann
sowohl die Frage offen gelassen werden, ob sich die Beschwerde-
führerin trotz der Praxisänderung noch auf die vereinfachte Methode
gemäss Broschüre Steuerpflicht MWSTG 2001 berufen könnte, wenn
diese für sie günstiger wäre. Weiter ergibt sich aus den handschrift-
lichen Eintragungen der ESTV in den von der Beschwerdeführerin mit
der Beschwerde eingereichten Berechnungsunterlagen, dass die Ver-
waltung die Steuerzahllast auch anhand des Saldosteuersatzes ge-
prüft hat und dass der Grenzbetrag von Fr. 4'000.-- auch nach dieser
Methode ebenfalls für sämtliche zur Diskussion stehenden Jahre über-
schritten wurde. Deshalb kann auf einen weiteren Schriftenwechsel zur
Berechnung der Steuerzahllast nach der Saldosteuersatzmethode ver-
zichtet werden.
3.2 Die SRK hat mit Entscheid vom 16. Juni 2004 (veröffentlicht in
VPB 68.157 E. 3c/aa) die Berücksichtigung der Vorsteuer auf einem
Fahrzeug im Umfang von lediglich 20 % der Investitionskosten – das
heisst von einem Fünftel – zugelassen und dabei auf jene Erwägung
verwiesen, in welcher sie sich mit der Bedeutung des Begriffs "regel-
mässig" befasste (vgl. dazu E. 2.4). Diese Argumentation nimmt die
ESTV in den Einspracheentscheiden auf und führt aus, dass einmalige
Investitionen ausgenommen werden müssten bzw. nur im Betrag der
Abschreibung berücksichtigt werden dürften, damit dies nicht zu einer
Verfälschung der zu errechnenden Steuerzahllast führe. Die Be-
schwerdeführerin anerkennt diese Argumentation zwar für Neugrün-
dungen von Firmen, nicht aber für eine laufende Geschäftstätigkeit.
Sie untermauert diese Auffassung mit dem Hinweis auf die in ihrem
Unternehmen über die Jahre rückläufigen Investitionsbeträge.
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Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, grundsätzlich auf
die Rechtsprechung der SRK zurückzukommen, wonach die Vorsteuer
auf Investitionen bei der Berechnung der Steuerzahllast nur anteils-
mässig, entsprechend der jeweiligen Amortisation, berücksichtigt
werden kann. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerde-
führerin, dass das Erfordernis der Regelmässigkeit als zusätzliches
Kriterium insbesondere der Erhebungswirtschaftlichkeit der Steuer-
erhebung dient und unnötige Löschungen und Wiedereintragungen
vermeiden soll (E. 2.4). Wenn die Beschwerdeführerin somit in den
Jahren 1998, 1999 und 2001 die Limite von Fr. 4'000.-- überschritten
hätte, nicht jedoch im Jahr 2000, würde dies nicht dazu führen, dass
ihre Mehrwertsteuerpflicht Ende 2000 enden würde, dies umso weni-
ger, als unbestritten ist, dass die Limite ab 2001 in allen Folgejahren
überschritten wurde und daher für das Jahr 2002 eine Wiederein-
tragung erfolgen müsste. Genau solche Löschungen und Wiedereintra-
gungen will das Kriterium der Regelmässigkeit vermeiden.
Was die postulierte Unterscheidung zwischen Neugründungen und
laufender Geschäftstätigkeit anbelangt, ist der Beschwerdeführerin
zwar zuzustimmen, dass die MWSTV und das MWSTG die ent-
sprechende Unterscheidung bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der
Mehrwertsteuerpflicht kennen (Art. 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MWSTV und
Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MWSTG). Sie übersieht jedoch, dass die
Mehrwertsteuerpflicht auch bei Neugründungen nicht an den Umstand
der Gründung selber anknüpft, sondern an die Erwartung eines Min-
destumsatzes (Art. 21 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
Falls diese Erwartung besteht, kann allenfalls die Ausnahme von der
Mehrwertsteuerpflicht von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV bzw. 25 Abs. 1
Bst. a MWSTG greifen. Damit erfolgt in dieser Hinsicht eine Gleich-
stellung von Neugründungen und laufender Geschäftstätigkeit. Der
Zeitpunkt in der "Geschichte" des Unternehmens, in dem die Steuer-
zahllastgrenze in dieser Konstellation erreicht wird, spielt in dem Sinn
somit keine Rolle. Deshalb verlangt das Prinzip der Gleichbehandlung
(E. 2.5), dass in dieser Hinsicht keine Unterscheidung zwischen Neu-
gründungen und bestehenden Unternehmen gemacht wird. Bei beiden
müssen Investitionen in die Unternehmenstätigkeit in gleicher Weise
berücksichtigt werden.
3.3 Weiter ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass – wenn schon die Vorsteuer auf Investitionen nicht in vollem Aus-
mass zu berücksichtigen sei – diese dann immerhin nicht nur anteils-
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mässig im Jahr der Investition abgezogen werden müsse, sondern in
jedem Jahr, auf welches eine entsprechende Abschreibungsrate ent-
falle. Die ESTV setzt dem in der Vernehmlassung entgegen, dass für
die Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht nur die Ausgaben des lau-
fenden Jahres berücksichtigt werden dürften. Bei Investitionen aus frü-
heren Jahren sei lediglich eine Korrektur mittels Einlageentsteuerung
nach Art. 42 Abs. 3 MWSTG möglich. Diese könne jedoch nur bei den
jeweiligen Quartalsabrechnungen berücksichtigt werden, nicht aber bei
der Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht, da die Einlageentsteuerung
die Mehrwertsteuerpflicht voraussetze. Die Broschüren der Verwaltung
äussern sich zu dieser Frage nicht, die Rechtsprechung hat sich noch
nicht damit befasst.
Einleitend ist festzuhalten, dass die ESTV ihre Auffassung, dass nur
die Ausgaben des laufenden Jahres berücksichtigt werden dürfen,
nicht auf das in E. 2.4 aufgeführte Urteil des Bundesgerichtes stützen
kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.429/1999 vom 20. September
2000, E. 2a und 2b), da jene Erwägung den Sonderfall der Prüfung der
Mehrwertsteuerpflicht zum Zeitpunkt der Einführung des Systems der
Mehrwertsteuer betraf und dort die MWSTV selber mit Art. 84 Abs. 2
eine Übergangsbestimmung enthielt. Im vorliegenden Fall geht es
jedoch um den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht während der Geltung
der MWSTV bzw. des MWSTG.
Die Argumentation der ESTV ist widersprüchlich. Zum einen wird – zu
Recht – betont, dass es in casu nicht um die Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs in den Quartalsabrechnungen gehe, sondern um die
Abklärung, ob die Steuerzahllast regelmässig Fr. 4'000.-- nicht über-
schreite. Dies führe dazu, dass in der Mehrwertsteuerabrechnung zwar
der ganze auf der Investition lastende Vorsteuerbetrag subtrahiert,
aber bei der Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht nur der Anteil be-
rücksichtigt werden könne, welcher der Amortisation entspreche. Um-
gekehrt macht die Verwaltung jedoch geltend, der Berücksichtigung
eines entsprechenden Vorsteueranteils in jedem der "Abschreibungs-
jahre" stehe Art. 42 Abs. 3 MWSTG entgegen, der die Mehrwertsteuer-
pflicht voraussetze, die Beschwerdeführerin sei jedoch im jeweils ge-
prüften Jahr noch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Damit ver-
kennt die ESTV, dass es nicht um die Rückforderung von Vorsteuern in
den Quartalsabrechnungen (aufgrund einer Einlageentsteuerung)
geht, sondern um eine allfällige Anwendung des dieser Norm zu
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Grunde liegenden Gedankens bei der Auslegung des Begriffs "regel-
mässig" im Rahmen der Steuerzahllast.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterstützt Art. 42
Abs. 3 MWSTG jedoch die Meinung der Beschwerdeführerin. Diese
Bestimmung bringt nämlich zum Ausdruck, dass, wo die Voraussetzun-
gen des Vorsteuerabzugs erst nach Empfang der Lieferung, der
Dienstleistung oder der Einfuhr eintreten, dieser zwar nachträglich gel-
tend gemacht werden kann, jedoch nur – aber immerhin – im Umfang
des "Restwertes" der Leistung. Obwohl diese Leistung somit in einem
einzelnen – zurückliegenden – Steuerjahr eingekauft wurde, in dem
die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht gegeben waren, wird
berücksichtigt, dass sie auch in einer späteren Steuerperiode genutzt
wird, in welcher diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies hat zur Folge,
dass nach Art. 42 Abs. 3 MWSTG in einer späteren Steuerperiode eine
Ausgabe einer früheren Steuerperiode berücksichtigt wird. Die Argu-
mentation der ESTV, dass die Berücksichtigung späterer "Tranchen"
bei der Berechnung der Steuerzahllast der Folgejahre nicht zulässig
sei, weil eine Ausgabe aus einer früheren Periode berücksichtigt
würde, für die noch keine Steuerpflicht bestand, ist somit nicht stich-
haltig.
Zentral ist, dass die Praxis der ESTV, den der Amortisation der Investi-
tion entsprechenden Anteil lediglich im Investitionsjahr zu berücksichti-
gen und nicht auch in den Folgejahren, einen unzulässigen Methoden-
dualismus darstellt (BGE 103 Ia 23; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976,
Bd. I, Nr. Nr. 77 B II, S. 476). Die ESTV verwendet nämlich diese Me-
thode nur, wenn es darum geht, "Spitzen" der Steuerzahllast bei Un-
terschreitung der relevanten Grenze von Fr. 4'000.-- nach Art. 19
Abs. 1 Bst. a MWSTV bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG zu ver-
meiden, also zu Lasten der Mehrwertsteuerpflichtigen, nicht aber, um
einen ebensolchen Ausgleich bezüglich der Überschreitung dieser
Grenze – also zu Gunsten der Mehrwertsteuerpflichtigen – zu
schaffen. Wie bereits ausgeführt (E. 2.4), umfasst der Begriff der "Re-
gelmässigkeit" mehrere Jahre. In diesen sind nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die "Spitzen" sowohl zu Gunsten als auch
zu Lasten der Mehrwertsteuerpflichtigen auszugleichen.
3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
neuen Berechnung der Steuerzahllast bzw. Festsetzung des Beginns
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der Mehrwertsteuerpflicht an die ESTV zurückzuweisen, wobei diese
die auf Investitionen angefallenen Vorsteuern jeweils über fünf Jahre
verteilt zu berücksichtigen hat. Auf die Frage, wie die Abschreibungen
beim Übergang von der Regelung nach MWSTV zur fünfjährigen Ab-
schreibungsperiode gemäss MWSTG zu behandeln seien, muss vor-
liegend nicht eingegangen werden, weil die Verwaltung aufgrund der
von ihr erteilten falschen Auskunft vom 12. März 2003 auch für den
Geltungsbereich der MWSTV die für die Beschwerdeführerin günstige-
re fünfjährige Abschreibungsperiode angewendet hat.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Behandlung der
Positionen "Lagerzunahme" bzw. "Zunahme Warenlager" bei der Be-
rechnung der Steuerzahllast. Umstritten ist, ob es sich dabei um eine
Höherbewertung des Lagers oder eine effektive Bestandesänderung
handelt, aber auch wer den entsprechenden Beweis zu führen hat bzw.
wer die entsprechende Beweislast trägt.
4.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesver-
waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Da-
nach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten
Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Hat eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Be-
hörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder hat sie
dies nur unvollständig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund
nach Art. 49 Bst. b VwVG (statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.3;
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.49 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch
die Mitwirkungspflichten der Mehrwertsteuerpflichtigen relativiert
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1620/2006
vom 22. Juni 2009 E. 6.1, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.4;
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2).
Von diesen Mitwirkungspflichten ist die (objektive) Beweislast zu unter-
scheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn
ein Sachumstand unbewiesen bleibt (KÖLZ/HÄNER, a.a.O. Rz. 105). Es
ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tat-
sachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichti-
gen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld min-
dern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
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schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454 sowie statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008
E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Eine vom Mehrwertsteuerpflichtigen zu beweisende steuermindernde
Tatsache stellt etwa jene dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Ent-
scheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47
E. 5b, vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb mit
Hinweis). Die Regeln über die Beweislastverteilung kommen jedoch
erst bei Beweislosigkeit zum Zug, das heisst wenn ein Sachverhalts-
element nicht bewiesen werden kann.
Für die Beweislastverteilung ist es grundsätzlich irrelevant, ob die
Mehrwertsteuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nachkommt. So
gilt der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuerpflichtige die Folgen der
Beweislosigkeit von steuermindernden Tatsachen trägt, grundsätzlich
auch dann, wenn sie die ihr durch das Selbstveranlagungsprinzip auf-
erlegten Pflichten verletzt (für die Verletzung von Mitwirkungspflichten
in Verfahren der direkten Steuern: MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis
und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und
Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel dess Drittvergleiches
(dealing at arm's length), ASA 77 S. 669). Zwischen Untersuchungs-
grundsatz, Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung und Beweislosig-
keit besteht trotzdem ein gewisser Zusammenhang. Wirkt die Steuer-
pflichtige nämlich an der Ermittlung steuerbegründender oder steuer-
mehrender Tatsachen pflichtwidrig und schuldhaft nicht gehörig mit, –
und vereitelt sie dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Be-
weis – oder ist der Steuerpflichtigen die Ermittlung steueraufhebender
oder -mindernder Tatsachen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, unmöglich oder nicht zumutbar, so befindet sich die Steuerbe-
hörde in einem unverschuldeten Beweisnotstand, der es verbietet,
nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbe-
lasteten Behörde bzw. der steuerpflichtigen Person zu entscheiden
(DANIEL SCHÄR, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 303 f.; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 669 f.;
MARTIN ZWEIFEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bd. I/2b, 2.A., Basel 2000, Rz. 29 zu Art. 130 DBG; BARBARA HENZEN,
in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zoll-
gesetz, Bern 2009, Art. 116 Rz. 35; NADINE MAYHALL, in:
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Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 2 Rz. 11; Entscheid der SRK [2004-098] vom 4. Januar 2006
E. 2b).
4.2 Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips, das notwendigerweise
auch die Selbstdeklaration umfasst, ist die Beschwerdeführerin ver-
pflichtet, bei der Feststellung des für die für die Steuerveranlagung we-
sentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört der Nachweis der
Umstände des von ihr behaupteten Zuwachses der Positionen "Lager-
zunahme" bzw. "Zunahme Warenlager", der angeblich aufgrund einer
Höherbewertung der Waren entstand. Es liegt zudem auf der Hand,
dass die Beschwerdeführerin diese Umstände besser kennt als die
ESTV, da sie die Bewertung des Warenlagers selber vorgenommen
hat; die entsprechende Mitwirkung war somit durchaus zumutbar.
Demnach wäre sie aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips verpflich-
tet gewesen, entsprechende Unterlagen einzureichen, was aber nicht
geschah. Entgegen ihren Ausführungen in der Replik hat die Unter-
nehmerin nämlich in der Beschwerde zu diesem Punkt keine Beweis-
mittel angeboten (sie führte lediglich aus: "Unter der Annahme, dass
es nicht unsere Aufgabe ist, zu beweisen, wodurch die Lagerzunahme
entstanden ist, verzichten wir auf weitere Ausführungen zu diesem
Punkt sowie auf die Einreichung von Beweismitteln.") und hat dies
auch in der Replik nicht nachgeholt. Bezüglich der Tatsache, dass der
Zuwachs der Positionen "Lagerzunahme" bzw. "Zunahme Warenlager"
aufgrund einer Höherbewertung der Waren entstand, besteht somit
eine Beweislosigkeit.
4.3 Demzufolge ist zu entscheiden, wer die Folgen dieser Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Die ESTV führt aus, die Tatsache, ob die Ver-
grösserung des Lagerbestandes auf nicht verkaufter Ware oder einer
Höherbewertung des Lagerbestandes beruhe, beeinflusse die Höhe
des Vorsteuerabzuges. Damit liege eine steuermindernde Tatsache
vor, die von der Beschwerdeführerin zu beweisen sei. Letztere stellt
sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine steuerbegründende
Tatsache handle, weil die ESTV daraus die Mehrwertsteuerpflicht ab
1. Januar 1999 ableite.
Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 kann jedoch offen bleiben, ob es
sich bei den Ursachen für die Lagerzunahme um steuerbegründende
oder steuermindernde Tatsachen handelt. Wie in E. 4.2 ausgeführt,
wäre die Mehrwertsteuerpflichtige aufgrund des Selbstveranlagungs-
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prinzips verpflichtet gewesen, an der Feststellung dieser Ursachen
mitzuwirken, was sie nicht getan hat, obwohl ihr dies zuzumuten ge-
wesen wäre. Damit befindet sich die Verwaltung, falls es sich um eine
steuerbegründende Tatsache handelt, in einem Beweisnotstand, so
dass von der allgemeinen Beweislastverteilung abgewichen und zuun-
gunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist. Liegt eine steuer-
mindernde Tatsache vor, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der
Beweislosigkeit von vornherein zu tragen. Somit stellt sich die ESTV
zu Recht auf den Standpunkt, dass die Lagerzunahme auf der Tat-
sache resultiert, dass nicht alle eingekauften Waren wieder verkauft
worden sind.
5.
Was schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin anbelangt,
man habe aus dem Blickwinkel des Jahres 1998 noch nicht voraus-
sehen können, dass die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- auch im
kommenden Jahr überschritten werde, da diese Limite in den Jahren
1995 bis 1997 und somit regelmässig unterschritten worden sei, ist der
Argumentation der ESTV zuzustimmen, dass die Unternehmerin auf-
grund von Art. 50 Abs. 1 MWSTV bzw. 62 Abs. 1 MWSTG verpflichtet
war, das Vorliegen ihrer Mehrwertsteuerpflicht zu prüfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008
E. 2.4.1). Innerhalb der Verjährungsfrist, das heisst für die Jahre 1997
bis 2002, war die ESTV berechtigt und auch verpflichtet, die Frage der
Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kon-
trolle einer Prüfung zu unterziehen; die Jahre 1995 und 1996 stehen
somit nicht zur Diskussion. Dabei musste eine ex-post-Betrachtung
über die Jahre 1997 bis 2002 erfolgen, so dass sich die Frage der Vor-
aussehbarkeit gar nicht stellt. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die Steuerzahllast
von Fr. 4'000.-- für ein isoliertes Jahr nicht überschritten wird, nicht von
der Mehrwertsteuerpflicht befreit (E. 2.4 und 3.2).
6.
Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Eventualbegehren
durch. Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen und die Sache
wird zur Abklärung der Steuerzahllast und zur Feststellung der Mehr-
wertsteuerpflicht im Sinn der Erwägungen an die ESTV zurückge-
wiesen.
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7.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. ... festgelegt (Art. 2 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Da die Beschwerdeführerin nur mit dem Eventualbe-
gehren durchdringt, im übrigen jedoch unterliegt, hat sie diese Kosten
in reduziertem Umfang von Fr. ... – das heisst zur Hälfte – zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Differenz von Fr. ... zur Summe der
von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschüsse von Fr. ... ist
dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Fr. ... (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1597/2006 und A-1598/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, die Ziffern 2 bis 6
des Einspracheentscheids der ESTV vom 24. April 2006 betreffend
den Zeitraum der Geltung der MWSTV sowie der Einspracheentscheid
der ESTV vom 24. April 2006 betreffend den Zeitraum der Geltung des
MWSTG werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'700.-- festgelegt, im Betrag von
Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. ...
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
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- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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