Abtei lung I
A-1599/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
MWST; Gutscheine (1/1997 – 4/2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1599/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin)
bezweckt den Handel mit Textilien aller Art, insbesondere mit Herren-
und Damenbekleidung. Sie ist seit 1. Januar 1995 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
Vom 11. – 14. Dezember 2001 führte die ESTV bei der Steuer-
pflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie
betreffend die Quartale 1/1997 – 4/2001 mit den Ergänzungsabrech-
nungen Nr. 302'406 bzw. 302'407 vom 9. April 2002 Steuer-
nachforderungen von Fr. 25'046.-- bzw. Fr. 3'798.--, je zuzüglich eines
allfälligen Verzugszinses. Die Nachforderungen resultierten im Umfang
von Fr. 12'191.95 bzw. Fr. 1'615.25 aus dem Vorhalt, die Steuer-
pflichtige habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gutscheinen
auf den Kassaquittungen den Vermerk „inkl. MWST 6,5% / 7,5%“
angebracht mit der Folge, dass die so ausgewiesene Steuer
geschuldet sei, denn es sei nicht auszuschliessen, dass diese später
als Vorsteuer geltend gemacht werde. Am 19. Februar 2002 liess die
Steuerpflichtige die Steuerforderungen bestreiten und mit Bezug auf
die Gutscheine geltend machen, die vom Kassasystem gedruckte
Quittung mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer sei nur für die
interne Ablage bestimmt und werde nicht an die Kunden abgegeben.
Da der Käufer der Gutscheine also keine Quittungen mit Mehrwert-
steuervermerk in Händen habe, könne er die Steuer nicht unrecht-
mässig gegenüber der ESTV als Vorsteuer geltend machen. Soweit die
ESTV das Gegenteil behaupte, habe sie den Sachverhalt unrichtig
festgestellt.
C.
Am 8. August 2002 entschied die ESTV, sie habe von der
Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 25'046.-- sowie Fr. 3'798.-- Mehrwert-
steuern, je zuzüglich Verzugszins, nachgefordert. Zur Begründung hielt
die ESTV soweit hier interessierend fest, bei der Abgabe von
Gutscheinen sei das Entgelt im Zeitpunkt der Einlösung zu versteuern.
Die Abgabe der Gutscheine selbst unterliege deshalb grundsätzlich
der Steuer nicht. Dies gelte jedoch nur, solange die Gutscheine keinen
Hinweis auf die Mehrwertsteuer aufwiesen. Der Nachweis dafür, dass
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die Steuerpflichtige die Kassaquittungen einzig intern verwendete, sei
nicht erbracht. Mit Eingabe vom 16. September 2002 liess die
Steuerpflichtige Einsprache erheben und beantragten, den Entscheid
aufzuheben, u.a. soweit er die Position Gutscheine betrifft. Zur
Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, beim Verkauf eines
Gutscheins tippe sie den entsprechenden Betrag zur buchhalterischen
Kontrolle in die Kasse ein und bewahre den so erhaltenen Kassabeleg
bei den Buchhaltungsunterlagen auf. Da diese Kassabelege nur dem
internen Gebrauch dienten, habe sie es bis anhin unterlassen, die von
der Kasse gemäss Programmierung automatisch aufgedruckte Zeile
„inkl. MWST“ jeweils durchzustreichen. Dem Erwerber eines Gut-
scheins händige sie jedoch nie eine Kaufquittung aus, sondern nur
den ausgefüllten Gutschein, welcher wertmässig dem Betrag der
Zahlung entspreche. Nur der Kassabeleg, nicht aber der dem Kunden
ausgehändigte Gutschein, weise auf die Mehrwertsteuer hin. Folglich
bestehe keine Gefahr, dass jemand unberechtigt einen Vorsteuer-
abzug vornehmen könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2006 hiess die ESTV die
Einsprache teilweise gut, wies diese jedoch mit Bezug auf den Verkauf
von Gutscheinen ab und bestätigte die Steuernachforderungen in
Höhe von Fr. 12'191.95 bzw. Fr. 1'615.25, je zuzüglich Verzugszins. Am
23. Mai 2006 lässt die Steuerpflichtige gegen diesen Einsprache-
entscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen, diesen mit
Bezug auf die Steuernachforderungen in Höhe von Fr. 12'191.95 bzw.
Fr. 1'615.25 aufzuheben; auf diesen bereits bezahlten Steuern sei ein
Vergütungszins auszurichten. Für den im Einspracheentscheid gutge-
heissenen Teil sei ebenfalls ein Vergütungszins auszurichten, so auch
auf dem bereits bezahlten Verzugszins. Mit Vernehmlassung vom
14. Juli 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständig-
keitshalber übernommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die bis zum 31. Dezember 2006
bei der SRK anhängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den
Einspracheentscheid vom 7. April 2006 frist- und auch formgerecht
angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser
Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich
ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001). Soweit sich
hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen
hat (1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende
Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwend-
bar (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b MWSTG; Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Die Steuer
wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG; Art. 26 Abs. 1 und
2 MWSTV). Der Umstand, dass zur Steuerbemessung massgebend
ist, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, bewirkt bei
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Entgeltsminderungen eine entsprechende Verringerung der Bemes-
sungsgrundlage (vgl. Art. 44 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 35 Abs. 2
MWSTV; vgl. Entscheid der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 127 E. 2b.aa, mit
Hinweisen; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern
2003, 2. Aufl., Rz. 1197; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehr-
wertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N. 1 zu Art. 40).
Nach der Praxis der ESTV kommen Gutscheine zum Bezug von
steuerbaren Leistungen den Zahlungsmitteln gleich, und ihr Verkauf
stelle einen Vorgang dar, der keine Mehrwertsteuer auslöse. Erst im
Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins sei die entsprechende
Leistung zu versteuern; als Entgelt habe der Gegenwert der
verkauften Leistung zu gelten (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige, Rz. 427c; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Rz. 396;
Branchenbroschüre Nr. 6 über den Detailhandel vom September 2000,
Ziff. 2.15). Da der Verkauf von Gutscheinen der Steuer nicht unterliege,
dürfe in den entsprechenden Verkaufsquittungen nicht auf die
Mehrwertsteuer hingewiesen werden (Branchenbroschüre, a.a.O.,
Ziff. 2.15).
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG; Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Auf
Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige
Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung mit den
in Art. 37 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 MWSTV vorgeschrie-
benen Angaben auszustellen.
Nach Rechtsprechung und Lehre zum Mehrwertsteuerrecht wird
dieser Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie ist nicht
ein reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür
dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die
mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat;
sowie dafür, wer Verfügungsmacht im Sinne von Art. 6 MWSTG bzw.
Art. 5 MWSTV über einen Gegenstand hat. Gleichzeitig erklärt der
Rechnungssteller dem Empfänger, dass er die ausgewiesene
Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So
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bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung
laste die angegebene Steuer, und berechtigt sie den Leistungs-
empfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II
190 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 497 ff. E. 3.3,
4.2, vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 732 E. 5a;
Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht VPB 69.127
E. 3a.aa, vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 3a, je mit
Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312 ff.; JEAN-MARC
RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur
Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung
wird gar die Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beigemessen.
Die steuerpflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen
und die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende
Prüfung als Vorsteuer abziehen (SANDRA KNOPP PISI, Das
Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer – insbesondere die
Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, in ASA 74
S. 396; vgl. BGE 131 II 188 f. E. 3.4).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden
Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz
"fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer"
entwickelt (BGE 131 II 190 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. Sep-
tember 2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a.aa, vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 499
f. E. 4.2 f.), welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die Steuer
fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leistungser-
bringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige
handelt (BGE 131 II 190 E. 5, 196 f. E. 8.1 f.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.6,
A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2, A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2).
Auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV hat die
Rechnung ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte
materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.7,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.4).
Gutschriften und andere Dokumente wie Quittungen, Kassazettel usw.,
die im Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen
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Rechnungen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach Art. 37 Abs. 1
MWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 MWSTV enthalten (vgl. Art. 37 Abs. 3
MWSTG bzw. Art. 28 Abs. 3 MWSTV).
2.3 In einem konkreten mehrwertsteuerlichen Anwendungsakt haben
die Gerichte zur Behauptung einer Beschwerdeführerin, die
Kassabons dienten einzig der internen Buchführung und würden nie
der Kundschaft ausgehändigt, was folgt entschieden: „Nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Gepflogen-
heiten in Verkaufsgeschäften werden die durch die Registrierkasse
ausgedruckten Zettel, die Kassabons, den Kunden als Verkaufs-
quittung ausgehändigt. Dies ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner
weitergehenden Erläuterung“ (Entscheid der SRK [2003-003/004] vom
6. Oktober 2004 E. , welcher in diesem Punkt durch das Bundes-
gericht ausdrücklich bestätigt worden ist [Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 502 E. 5.4]). „Ob der
Kunde den Kassabon tatsächlich mit sich nimmt oder nicht, hat keinen
Einfluss auf die Funktion dieses Beweismittels, das darüber Auskunft
gibt, welche Waren gekauft wurden und dass diese durch den Kunden
bezahlt wurden“ (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröf-
fentlicht in ASA 75 S. 502 E. 5.4).
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Sachverhaltsfeststellung durch das Beweismittel
„Auskünfte der Parteien“ im Steuerverfahren keine Anwendung; es
gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen
Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das
rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung
der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer
mündlichen Anhörung der Steuerpflichtigen (BGE 117 II 346 E. 1b/aa,
BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administrativ,
Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem kann aber
auch im Steuerverfahren die Anhörung von Parteien in bestimmten
Fällen geboten sein, gehen doch die direkt aus der Verfassung
fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) den Bestimmungen von
Art. 2 Abs. 1 VwVG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 110/2000
vom 26. Januar 2001 E. 3b). Eine solche Beweismassnahme
rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen,
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die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu
präzisieren oder zu ergänzen (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004,
veröffentlicht in VPB 69.7 E. , mit weiteren Hinweisen). Falls eine
antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise
unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend
ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene
Beweismittel verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1; ANDRÉ MOSER, in
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 122 ff. Rz. 3.68 ff.).
Auf eine Parteibefragung kann namentlich dann verzichtet werden,
wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben
werden bzw. davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde an
einer mündlichen Befragung nichts anderes behaupten können, als
was sie bereits mit ihrer Beschwerdeschrift vorbringt (Entscheide der
SRK [2003-030] vom 27. Juli 2004 E. , vom 6. April 2000,
veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall verkauft die Beschwerdeführerin als „Bon“
bezeichnete (Geschenk-)Gutscheine, die den jeweiligen Inhaber zum
Bezug von Waren oder Dienstleistungen nach freier Wahl im Umfang
des darauf angegebenen Geldbetrags berechtigen. Beim Verkauf der
Gutscheine vermerkt die Beschwerdeführerin darauf den vom Käufer
gewünschten Betrag und händigt sie nach der Bezahlung des
Ausgabepreises aus. Die Gutscheine sind unbeschränkt gültig und
können nur im Geschäft der Beschwerdeführerin eingelöst werden. Sie
sind überdies fortlaufend nummeriert. Die Beschwerdeführerin tippt die
Nummer des Gutscheins sowohl bei der Abgabe an den Käufer als
auch anlässlich der Einlösung durch den Inhaber in die
Registrierkasse ein. Die Gutscheine enthalten keinen Hinweis auf die
Mehrwertsteuer, wohl aber die Kassaquittungen über die
Gutscheinverkäufe (sowohl der Vermerk „inkl. MWST“ als auch der
Normalsatz mit dem entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag sind
ausdrücklich angegeben). Soweit ist der Sachverhalt im vorliegenden
Fall unbestritten.
Die Beschwerdeführerin trägt nun aber vor, in der hier interes-
sierenden Zeit habe sie beim Verkauf der Gutscheine jeweils den
Ausgabepreis einzig zur buchhalterischen Kontrolle in die Registrier-
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kasse getippt mit der Folge, dass sie das Doppel der Kassaquittung
bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt und den Originalbeleg
weggeworfen habe. Dem Erwerber eines Gutscheines habe sie also
keine Kaufquittung ausgehändigt, sondern nur den ausgefüllten
Gutschein. Im Einspracheverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin
diesen Originalbeleg noch nicht, sondern sie ging implizite davon aus,
es werde nur eine Kassaquittung gedruckt, welche zur Buchhaltung
genommen, jedoch nicht dem Kunden ausgehändigt worden sei. Aus
der Behauptung, sie habe die Originalquittungen jeweils weggeworfen,
leitet die Beschwerdeführerin nunmehr ab, es habe keine Gefahr
bestanden, dass unrechtmässig Vorsteuerabzüge durch die Käufer
vorgenommen worden seien; die Nachforderung sei deshalb
rechtswidrig, namentlich durch unrichtige und vollständige Feststellung
des Sachverhalts, erfolgt.
3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die SRK und
das Bundesgericht kamen in einem vergleichbaren Anwendungsakt
zum Schluss, es sei gerichtsnotorisch und bedürfe keiner weiter-
gehenden Erläuterung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung,
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Gepflogen-
heiten in Verkaufsgeschäften die durch die Registrierkasse ausge-
druckten Kassabelege den Kunden als Verkaufsquittungen ausgehän-
digt würden. Von dieser Rechtsprechung bzw. von der entsprechenden
Tatsachenvermutung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall
keinerlei Anlass. Denn die Beschwerdeführerin bleibt den Nachweis
des steuerausschliessenden Umstandes, sie habe die Originale der
Kassaquittungen beim Verkauf von Gutscheinen jeweils weggeworfen
und nicht ausgehändigt, schuldig.
Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass hier Gutscheine über
beträchtliche Beträge wie Fr. 1'000.--, Fr. 3'500.-- oder gar Fr. 5'000.--
zu beurteilen sind (vgl. Kassaquittungen als Beilage zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 14. November 2005). Jeder Käufer eines
Gutscheines, lautend auf solche Beträge, handelte fahrlässig, liesse er
sich den Kauf und vor allem die Bezahlung nicht mittels Quittung
bestätigen. Dies allein angesichts des gewichtigen Gegenwerts dieser
Gutscheine; aber auch, weil der Käufer sich der Gefahr von möglichen
Nachweisnotständen aussetzen würde, für den Fall, dass der
beschenkte Inhaber den Gutschein verliert oder dass bei der
Einlösung allfällige Komplikationen auftreten. Das Gleiche hat ohne
weiteres für Gutscheine mit geringeren Ausgabepreisen zu gelten. Die
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Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie verweigere
eine Aushändigung der Quittung auch dann, wenn sie vom Käufer
ausdrücklich verlangt werde. All dies genügt zur begründeten
Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Originalquittungen über
den Verkauf der Gutscheine, zumindest in aller Regel, den Käufern
ausgehändigt.
Kommt hinzu, dass die bei den Akten liegenden Verkaufsquittungen
mehrheitlich auf den Namen der Käufer der Gutscheine ausgestellt
sind (immerhin auf 6 von 10 Quittungen sind entweder ursprünglich
maschinell oder handschriftlich die Käufer aufgeführt). Wäre die
Quittung einzig für den internen Gebrauch bestimmt, wie die
Beschwerdeführerin vorzugeben versucht, reichte es, die Nummer des
Gutscheins zu vermerken. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst
betont, ist der mit dem Gutschein abgewickelte Geschäftsverkehr
lückenlos und zuverlässig erfasst und nachprüfbar, weil die Nummer
des Gutscheins sowohl bei dessen Verkauf als auch bei der Einlösung
registriert wird. Insofern ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
die Käufer der Gutscheine auf den Kassabelegen namentlich nennt,
ganz offensichtlich nur damit zu erklären, dass die für den
bezeichneten Käufer bestimmte Quittung diesem auch tatsächlich
ausgehändigt wird. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres auf
das unsubstantiierte Beweisangebot des Parteiverhörs zu dieser Frage
verzichtet werden. Abgesehen davon würde die Beschwerdeführerin
an einer mündlichen Befragung nichts anderes behaupten können, als
was sie bereits mit ihrer Beschwerde schriftlich vorträgt, weshalb auch
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist
(E. 2.4 hievor).
Es ist folglich davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe die
Originale der Kassaquittungen beim Verkauf der Gutscheine
ausgehändigt, wie dies dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht.
Mit den Quittungen hat sie gegenüber dem Käufer die Mehrwertsteuer
auf den Umsätzen mit den Gutscheinen zum Normalsatz ausgewiesen.
Damit gab sie dem Kunden in verbindlicher Weise zum Ausdruck, sie
kassiere für den Fiskus Steuern auf den Verkaufsgeschäften ein.
Dieses Verhalten hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu
lassen. Die Steuer hat deshalb als auf den Leistungsempfänger bzw.
auf den Empfänger der Kassaquittung überwälzt zu gelten, jedenfalls
solange die Beschwerdeführerin ihren (falschen) Steuerausweis
gegenüber dem Kunden nicht korrigiert. Sie hat beim Leistungs-
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empfänger die Steuer einkassiert und muss diese dem Fiskus gestützt
auf den Grundsatz „fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer“
aushändigen (vgl. E. 2.2 hievor). Es mangelt an einer gesetzlichen
Grundlage dafür, dass eine steuerpflichtige Leistungserbringerin die
als überwälzt und einkassiert zu geltende Steuer für sich behalten
darf, selbst dann, wenn die entsprechende Aktivität grundsätzlich der
Mehrwertsteuer gar nicht unterliegt. Einzig anspruchsberechtigt auf
eine ausgewiesene, als überwälzt und einkassiert geltende Steuer ist
der Fiskus, jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Steuer dem
Kunden nicht rückerstattet (Entscheid der SRK [2003-003/004] vom
6. Oktober 2004 E. , bestätigt durch das Urteil des Bundes-
gerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 497 ff.; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar
2008 E. 3.2). Weder ist den Akten eine solche Steuerrückerstattung an
einen Käufer zu entnehmen noch macht die Beschwerdeführerin eine
solche geltend. Die Nachforderung erweist sich als rechtens.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Mehrwertsteuervermerk
auf den Kassaquittungen angeblich in aller Regel durchgestrichen
worden sei. Zum einen nahm die Beschwerdeführerin im Einsprache-
verfahren noch den Standpunkt ein, eine Durchstreichung habe sie
gänzlich unterlassen (denn die Quittungen hätten lediglich internen
Zwecken gedient); im Beschwerdeverfahren räumt sie immerhin noch
ausdrücklich ein, dies nicht in allen Fällen getan zu haben. Zum
andern wird aus den bei den Akten liegenden Exemplaren (Doppeln)
von Quittungen ersichtlich, dass die Durchstreichung handschriftlich
auf dem Doppel erfolgte, was keineswegs zwingend den Schluss
aufdrängt, auf dem dem Erwerber ausgehändigten Original sei der
Vermerk ebenfalls durchgestrichen. Im Gegenteil, hätte die
Beschwerdeführerin den Vermerk auf dem Original gestrichen, dann
hätte sich dies auf das Doppel übertragen, und eine nachträgliche
Durchstreichung hätte sich dort erübrigt.
3.3 Es bleibt auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen weder
ausdrücklich noch implizite widerlegt sind.
3.3.1 Sie trägt vor, bei den Käufern der Gutscheine handle es sich
vorwiegend um nichtsteuerpflichtige Personen. Selbst wenn also die
Kassaquittungen den Kunden abgegeben worden seien, scheitere der
Vorsteuerabzug bereits daran. Ein Vorsteuerabzug sei auch aus
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formellen Gründen nicht möglich gewesen, weil der Kassabeleg die
Angaben nach Art. 37 MWSTG bzw. Art. 28 MWSTV, mithin Name und
Adresse des Leistungsempfängers in aller Regel gar nicht enthielt und
mit dem Vermerk „Bon“ eine nicht steuerbare Leistung angab.
Die Frage nach der Qualifizierung der Kassabons als Rechnung und
jene nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren irrelevant. Massgebend ist, dass durch ihr Verhalten die
Steuer als im Umfang des ausgewiesenen Normalsatzes auf den
Leistungsempfänger überwälzt zu gelten hat und – bis zu einer
allfälligen Rückerstattung der Steuer an den Käufer – einzig dem
Fiskus ein Anspruch auf die entsprechend einkassierte Steuer
zukommen kann; dies unabhängig davon, ob es sich beim Leistungs-
empfänger um einen Steuerpflichtigen handelt oder nicht (E. 2.2 und
3.2 hievor; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom
13. Februar 2008 E. 3.4; Entscheid der SRK [2003-003/004] vom
6. Oktober 2004 E. 3e.aa). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin
ohnehin entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung der Kassabon seine Funktion als Beweismittel selbst dann
nicht verliert, wenn der Kunde ihn tatsächlich nicht mitnimmt (E. 2.3
hievor), mithin auch dann, wenn die Beschwerdeführerin das Original
jeweils wegwarf, wie sie erfolglos vorzugeben versucht.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die ESTV stütze
sich zu Unrecht auf den Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juli 2005,
mithin auf den entsprechenden Entscheid der SRK vom 6. Oktober
2004 (vgl. E. 2.3 und 3.2 hievor). Der Sachverhalt, der dort zu
entscheiden war, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sei
darüber zu befinden gewesen, nach welchem Satz die Steuer zu
entrichten war, hier jedoch, „ob die Beschwerdeführerin auf dem
Verkauf von Gutscheinen – der ja der Mehrwertsteuer nicht unterliege
– trotzdem die Mehrwertsteuer zu entrichten hätte, nur weil die rein
theoretische Gefahr besteht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger
Leistungsempfänger (missbräuchlich) einen Vorsteuerabzug erfolg-
reich geltend machen könnte“.
Die Beschwerdeführerin geht bereits im Ansatz fehl in der Annahme,
sie schulde die Steuer, weil die Gefahr bestehe, ein Leistungs-
empfänger könne missbräuchlich Vorsteuern abziehen. Der Grundsatz
„fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer“ hat unabhängig einer
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allfälligen Missbrauchsgefahr zu gelten (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.4). Im Übrigen
sind die beiden Fälle in den rechtswesentlichen Punkten sehr wohl
vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob die Steuer für eine
normalerweise zum reduzierten Satz steuerbare Leistung zum
Normalsatz geschuldet ist, wenn dieser auf dem Kassabeleg
ausgewiesen wird; vorliegend um die Frage, ob die Beschwerde-
führerin für eine Leistung, die normalerweise keine Steuer auslöst, die
Mehrwertsteuer zum Normalsatz schuldet, wenn sie diesen auf dem
Kassabeleg ausweist. Rechtswesentlich ist in beiden Verfahren die
mithin gleichgelagerte Frage, ob eine selbst grundsätzlich nicht
geschuldete Steuer abzuliefern ist, wenn sie auf dem Kassabeleg
ausgewiesen wird.
3.3.3 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, die Nachfor-
derung verletze das Legalitätsprinzip. Es gehe nicht an, ihr Steuern
deswegen aufzurechnen, weil sie bestimmte formelle Erfordernisse,
die in einem Merkblatt oder einer Branchenbroschüre festgelegt sind,
in einzelnen Fällen nicht durchwegs beachtete. Ein solches Vorgehen
sei auch unverhältnismässig.
Die Rüge einer Verletzung des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes bleibt unsubstantiiert. Der Beschwerdeführe-
rin ist ohnehin entgegenzuhalten, dass der in höchstrichterlicher
Rechtsprechung entwickelte Grundsatz „fakturierte Steuer gleich
geschuldete Steuer“ sehr wohl Grundlage im Gesetz findet (Art. 37 f.
MWSTG, Art. 28 f. MWSTV; vgl. E. 2.2 f. hievor). Die ESTV und deren
Praxis stützen sich im vorliegenden Anwendungsakt darauf ab, es wird
kein Bundesrecht verletzt.
4.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin einen Vergütungszins
wie folgt: Sie habe die nachgeforderten Steuern mit Valuta 3. Mai 2002
vorsorglich beglichen. Den darauf belasteten Verzugszins habe sie der
ESTV ebenfalls überwiesen, und zwar am 4. Juni 2002. Für den im
angefochtenen Einspracheentscheid gutgeheissenen Teil habe ihr die
ESTV in rechtswidriger Weise keinen Vergütungszins zugesprochen.
Die zu Unrecht belasteten Steuern seien ihrem Konto am 19. April
2006 gutgeschrieben worden, sodass ein Vergütungszins auf dem
gutgeheissenen Teil für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis 19. April 2006
geschuldet sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch
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auf Rückerstattung der von ihr bezahlten Verzugszinse, zuzüglich
Vergütungszins, in der Höhe des Verzugszinses seit der Überweisung
der Zinse am 4. Juni 2002.
Die ESTV hält entgegen, bei den Gutschriften gemäss Einsprache-
entscheid handle es sich um Teilstorni der ursprünglichen Ergänzungs-
abrechnungen Nr. 302'406 und 302'407. Sie seien valutagerecht per
30. August 1999 bzw. 30. August 2001 an die Ergänzungsabrech-
nungen angerechnet worden. Ihre Verpflichtung zur Leistung von
Vergütungszinsen ergäbe sich aus Art. 48 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 39
Abs. 4 MWSTV. Praxisgemäss würden Vergütungszinse jeweils ab dem
Zeitpunkt der Zahlung der Steuer vergütet, im vorliegenden Fall somit
ab dem 3. Mai 2002. Entgegen den Berechnungen der Beschwer-
deführerin habe die ESTV jedoch nur bis zum 7. April 2006
Vergütungszins zu leisten, dem Datum der Gutschriftsanzeigen. Ferner
liege es auf der Hand, dass sich die Verbuchung der Gutschrifts-
anzeigen auf die Höhe der geschuldeten Verzugszinse auswirke, was
selbstverständlich eine Korrektur der geschuldeten Verzugszinse nötig
mache. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin nur
auf den von ihr geschuldeten Steuern Verzugszins leisten müsse. Mit
Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens werde die ESTV die
geschuldeten Verzugszinse neu berechnen und die daraus resultie-
rende Differenz der Beschwerdeführerin gutschreiben. Hingegen
bestehe keine Pflicht zur Leistung von Vergütungszinsen auf
Verzugszinsen.
Die ESTV betrachtet es als selbstverständlich, dass die Gutschriften
gemäss Einspracheentscheid sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin
bzw. deren Verzugszinsschuld auswirkten, ohne dies aber im
Einspracheentscheid ausdrücklich zu erwähnen. Insofern ist deshalb
eine Abänderung des Einspracheentscheides erforderlich und die
Beschwerde gutzuheissen. Davon abgesehen erweist sich die
Beschwerde unter den gegebenen Umständen ohne weiteres als
gegenstandslos, was den Antrag auf Vergütungszins für die Zeit vom
3. Mai 2002 bis 7. April 2006 betrifft. Für die restlichen 12 Tage (Zeit
vom 8. – 19. April 2006) ist das Begehren um Vergütungszins
abzuweisen. Gemäss Art. 48 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 39 Abs. 4
MWSTV ist ein Vergütungszins geschuldet bis zur Auszahlung des
Guthabens an die steuerpflichtige Person, und nicht bis zum Zeitpunkt,
an dem dieses dem Konto der Steuerpflichtigen gutgeschrieben wird.
Die Gutschriftsanzeigen der ESTV datieren vom 7. April 2006. Auf
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dieses Datum ist vorliegend abzustellen, zumal die Beschwerde-
führerin es unterlässt, sowohl den Nachweis zu erbringen, dass die
ESTV ihr das Guthaben erst per 19. April 2006 ausbezahlt hatte, als
auch eine Erklärung zu liefern, weshalb zwischen Ausstellen der
Gutschrift und deren Verbuchung auf ihrem Konto 12 Tage verstrichen
sind. Eine Vergütungszinspflicht auf zu Unrecht bezahltem Verzugszins
schliesslich, wie sie die Beschwerdeführerin in unsubstantiierter Weise
verlangt, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit der Rücker-
stattung des zu Unrecht bezahlten Verzugszinses und mit dem
Vergütungszins auf der zu Unrecht geforderten und bezahlten Steuer
ist die Beschwerdeführerin rechtsgenügend restituiert.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde – soweit sie sich nicht als
gegenstandslos erweist – teilweise gutzuheissen, der vorinstanzliche
Einspracheentscheid im selben Umfang aufzuheben. Angesichts ihres
nur sehr geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin
vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist aus demselben
Grund nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos – teilweise
gutgeheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben
Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wird nicht
zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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