Abtei lung I
A-1601/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003);
Vorsteuerabzug; Lieferverträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1601/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH in Liquidation wurde am 5. Mai 2000 (Handels-
registereintrag: 12. Mai 2000) unter dem Namen Z._______ GmbH
gegründet und bezweckte die Führung und den Betrieb eines Restau-
rants mit asiatischen Spezialitäten sowie den Handel, insbesondere
Import / Export, mit asiatischen Spezialitäten. Am 27. Februar 2003
änderte sie den Geschäftszweck; neu war sie als Generalunterneh-
mung für grafische und gastronomische Betriebe sowie für Wäscherei-
betriebe tätig. Die Namensänderung in X._______ GmbH erfolgte per
3. Juli 2003. Am 12. Oktober 2004 wurde der Konkurs über die Gesell-
schaft eröffnet, welcher mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 mangels
Aktiven wieder eingestellt wurde. Sie besteht nur noch zum Zweck der
Liquidation. Sie war gestützt auf ihre Angaben seit dem 1. Juni 2001
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
In den Abrechnungen für das 4. Quartal 2002 und das 1. Quartal 2003
machte die X._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend auch Steuer-
pflichtige) Vorsteuern von Fr. 49'453.48 bzw. Fr. 35'883.91 geltend und
reichte verschiedene Lieferrechnungen der A._______ AG in Liqui-
dation (Konkurs am 2. Februar 2005; Einstellung mangels Aktiven am
19. April 2005) vom 9. Dezember 2002 bzw. 22. Januar 2003 ein. Sie
wies darauf hin, dass die Bezahlung der Rechnungen aufgrund eines
Abzahlungsvertrags erfolge. Die ESTV kam zum Schluss, dass die
Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit den Lieferungen der
A._______ AG in Liquidation zu Unrecht erfolgt seien, und verlangte
von der Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom
9. Juli 2003 einen Betrag von insgesamt Fr. 82'538.-- zurück.
C.
Die ESTV entschied am 7. Januar 2004, sie fordere zu Recht für das
4. Quartal 2002 und das 1. Quartal 2003 Fr. 82'538.-- Mehrwertsteu-
ern, zuzüglich Verzugszins, zurück. Mit Eingabe vom 15. Januar 2004
liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und die Aufhebung des
Entscheids beantragen. Am 9. November 2004 führte die ESTV eine
punktuelle Steuerkontrolle durch, die in den Räumlichkeiten der
Rechtsvertreterin der Steuerpflichtigen stattfand. Diese gab an, ledig-
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A-1601/2006
lich einen Teil der Geschäftsunterlagen bereitstellen zu können, da
sich der Rest beim Konkursamt befände.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 wies die ESTV die Einspra-
che vom 15. Januar 2004 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesent-
lichen dafür, bei dem von der Steuerpflichtigen mit der A._______ AG
in Liquidation abgeschlossenen Abzahlungsvertrag handle es sich um
eine Vertragsart, die dem Leasingvertrag ähnlich sei. Mit dem Ab-
schluss dieses Vertrags habe die Steuerpflichtige eine Änderung der
alten Kaufverträge vorgenommen; die Rechte und Pflichten der Par-
teien seien dadurch wesentlich modifiziert worden. Dementsprechend
sei dieses Vertragswerk zu berücksichtigen. Die Vorsteuer könnte
grundsätzlich in derjenigen Periode geltend gemacht werden, in wel-
che der jeweilige Zahlungstermin falle. Da die an die Belege gestellten
Anforderungen jedoch nicht erfüllt seien, sei ein Vorsteuerabzug gänz-
lich ausgeschlossen.
E.
Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die X._______ GmbH in Liqui-
dation (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 9. Mai 2006 beantragen. Es sei festzustellen,
dass die EA Nr. ... materiell falsch und demzufolge aufzuheben sei.
Ferner sei festzustellen, dass die in den Abrechnungen für das
4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 geltend gemachte Vorsteuer von
Fr. 49'453.48 bzw. Fr. 35'883.91 zu Gunsten der Beschwerdeführerin
zu Recht bestehe. Eventualiter sei die ESTV zu verpflichten, die
Vorsteuer für bereits geleistete Ratenzahlungen im Umfang von
Fr. 162'300.50 anzuerkennen. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher
Hinsicht zur Ergänzung der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum
30. September 2006 einzuräumen. Zur Begründung der materiellen
Hauptanträge bringt sie im Wesentlichen vor, Lieferfakturen müssten
bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten am Ende derjenigen
Quartalsperiode abgerechnet werden, in welcher die Rechnungsstel-
lung erfolgt sei. Die Lieferfakturen datierten vom 9. Dezember 2002
bzw. 22. Januar 2003. Die Geltendmachung der Vorsteuern sei daher
zu Recht im 4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 erfolgt. Die Abzah-
lungsvereinbarung vom 22. Januar 2003 spiele für die Beurteilung des
Vorsteueranspruchs vorliegend keine Rolle.
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F.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'500.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be-
schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein-
sicht gewährt. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht mit
dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007
nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000
1330], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De-
zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
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schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht
hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist an die
vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 39; BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü-
gungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄ-
HENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin
ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich
ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das
negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefoch-
tenen Nachforderung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids),
gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschie-
den werden, ob die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010, E. 1.3; BVGE
2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006
vom 25. September 2008 E. 1.2). Betreffend die EA vom 9. Juli 2003
ist festzuhalten, dass eine solche nach ständiger Rechtsprechung und
Praxis keine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG ist und insoweit nicht
Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens sein kann (vgl. Urteile
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des Bundesverwaltungsgerichts A-1652/2006 vom 22. Juni 2009
E. 1.4, A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.3, A-1454/2006
vom 26. September 2007 E. 1.3 und A-1608/2006 vom 8. Mai 2007
E. 2.1; Entscheid der SRK vom 31. August 2004, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.6 E. 2b/bb; vgl. auch
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1678). Mit
dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um
das 4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 geht, ist in materieller Hin-
sicht deshalb das aMWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buch-
führungs- und Aufbewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb
beispielsweise Art. 70, 71 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
"Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
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senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde-
verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen
und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.1.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdefüh-
rerin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treu-
handunternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 ins-
gesamt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu
haben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich
nicht weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um
Entscheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut
und enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw.
sogar identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den kon-
kreten Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemein gültigen Erwä-
gungen beschränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind
auch hinsichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige
Übereinstimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Ver-
fahrens, bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorge-
nommenen Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen
Verfahren ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fäl-
len, worunter auch das vorliegende Verfahren fällt, sind Lieferverträge,
bei welchen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungsvereinba-
rungen getroffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei Verfah-
ren liegen Lizenzrechtsverträge mit der selben Leistungserbringerin zu
Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich zwar inhaltlich, die Art
und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch ähnlich ausgestaltet wor-
den. Dementsprechend hat sich die ESTV in den jeweils ähnlich ge-
lagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen Grundlagen abgestützt
und die selben Argumente angeführt. Hinzuzufügen ist, dass in vier
Verfahren die gleiche Unternehmung als Leistungserbringerin aufge-
treten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide betrifft, so ist aus den
Akten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Personen bzw. Unternehmen
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überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar ist auch, inwieweit sich
in diesen Verfahren andere Fragen gestellt haben könnten. Die Be-
schwerdeführerin macht jedenfalls weder das eine noch das andere
geltend oder erbringt dafür einen Nachweis. Dies wäre indes ein Leich-
tes für sie gewesen (durch Vorlage der Entscheide bzw. der Einspra-
chen). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einem ausser-
gewöhnlichen Umfang im Sinne von Art. 53 VwVG gesprochen wer-
den, zumal die Rechtsvertreterin schon mehrere Jahre bestens mit
den Fällen bestens vertraut ist und sich nicht erst in die Verfahren
einarbeiten musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.160/2004
vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag auch der Umstand, dass die
ESTV zwischen den Entscheiden und den Einspracheentscheiden
teilweise umfassende Sachverhaltsabklärungen getroffen hat, nichts
zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in allen Fällen die selben
Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das Vorliegen einer beson-
deren Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK in den Abschrei-
bungsverfügungen vom 15. Mai 2006 betreffend die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerden von zwei anderen Gesellschaften festgehalten hat,
es handle sich in diesen Fällen nicht um einen leichten Sachverhalt,
reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von einer solchen besonderen
Schwierigkeit ausgegangen werden müsste. Ohnehin erscheint frag-
würdig, inwieweit sich die Aussage der SRK überhaupt auf das vorlie-
gende Verfahren beziehen kann.
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde
zudem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende
als Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits-
pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömmli-
che Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber – wie bereits erwähnt – in
drei Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbeschwerde
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erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umgehend Ein-
spracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen gebliebener Dar-
stellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Verfahren
zudem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in Aus-
sicht gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der zeitlich
gestaffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige Fragen
nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unternehmen nicht
zu beanstanden.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom
9. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwer-
deinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem
weiteren Schriftenwechsel einladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein wei-
terer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfü-
gung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art
enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 1998, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652
E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März 2009
E. 1.3, A-1380/2006 + A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
nicht auf (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer-
deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher
sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins-
besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol-
le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind,
Seite 9
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würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den
massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne
Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft beim Handelsregister-
amt ... sowie beim Konkursamt ... . Nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die
noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen
die Beweiseignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle
vieler: BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom
26. September 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom
22. Juli 2008 E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165
Rz. 3.144). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt
aufgrund der vorhandenen Akten für genügend geklärt. Überdies ist
nicht ersichtlich, was die Amtsauskünfte zur Klärung des vorliegenden
Falls beitragen könnten, was nicht ohnehin schon aus den Akten her-
vorgeht. Auf deren Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung zu verzichten.
3.
3.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den
Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lie-
ferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a sowie
Abs. 2 aMWSTG). Erforderlich ist demnach, dass der Abzugsbe-
rechtigte auch Empfänger einer tatsächlich der Mehrwertsteuer unter-
liegenden Leistung ist (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkun-
gen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247; IVO P. BAUMGART-
NER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer, Basel 2000, Rz. 13 zu Art. 38).
3.2
3.2.1 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Seite 10
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Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.4,
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3). Der wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der
Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen so-
wie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröf-
fentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 2.1.4, A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.4, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7).
3.2.2 Die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach
konstanter Rechtsprechung zwar ein Indiz für eine mehrwertsteu-
errechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche
Realität nicht zu ändern. Massgebend ist nicht die Sichtweise der
Buchführung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-680/2009 vom 8. Juni 2009 E. 2.3.2,
A-1561/2007 vom 4. Juli 2008 E. 4.5.3, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008
E. 4.2, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 3.4.6; Entscheide der SRK
vom 13. Dezember 2004 [SRK 2003-098] E. 4b, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005, vom
24. September 2003 [SRK 2003-021] E. 4c, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004).
3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungs-
verfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
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A-1601/2006
je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steuerauf-
hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für
solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung
bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zu-
sammenhang mit verschiedenen Kaufverträgen zwischen der
A._______ AG in Liquidation und der Beschwerdeführerin im Streit. Es
handelt sich dabei um Lieferungen von diversen Geräten wie Kopierer,
Drucker, eine Reinigungs- sowie eine Waschmaschine, Bügelstation,
Bügelpresse, Bügelsystem, etc. an die Beschwerdeführerin.
4.1 Zum Nachweis des geltend gemachten Vorsteuerabzugs hat sie
Kopien der Kaufverträge eingereicht. Die ersten elf datieren vom
9. Dezember 2002; der Kaufpreis beträgt insgesamt Fr. 699'400.--. Die
übrigen 12 tragen das Datum vom 22. Januar 2003 und belaufen sich
auf eine Kaufsumme von Fr. 304'830.80. Ebenfalls am 22. Januar 2003
haben die Vertragsparteien eine Abzahlungsvereinbarung abge-
schlossen. Nebst dem ursprünglichen Warenwert von gesamthaft
Fr. 1'004'230.80 vereinbarten sie einen Teilzahlungszuschlag von
Fr. 164'334.--. Den Gesamtbetrag über Fr. 1'168'564.80 sollte die Be-
schwerdeführerin in 72 monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 16'230.05
begleichen, erstmals am 1. März 2003.
4.2 Es ist nicht infrage zu stellen, dass bei Vorliegen von schriftlichen
Verträgen über eine steuerbare Leistung, die in der Buchhaltung er-
fasst und in der Abrechnung ausgewiesen wird, grundsätzlich zu ver-
muten ist, dass der Leistungsaustausch auch tatsächlich besteht. Wie
im Folgenden zu zeigen ist, gelingt es der ESTV jedoch, berechtigte
und rechtserhebliche Zweifel am Vorliegen dieser Leistungen zu we-
cken:
4.2.1 Laut den einzelnen Kaufverträgen konnte die Beschwerdefüh-
rerin den gewünschten Lieferort sowie den Termin bestimmen; die Lie-
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A-1601/2006
ferung sollte franko Haus erfolgen. In der Abzahlungsvereinbarung
sind sämtliche Verträge nochmals aufgelistet mit dem einleitenden Ver-
merk: "Die A._______ AG hat der Z._______ GmbH [früherer Name
der Beschwerdeführerin] gemäss gesonderter Bestellungen / Kaufver-
träge folgende Lieferungen erbracht". Dem Wortlaut nach hätten die
Lieferungen am 22. Januar 2003 bereits ausgeführt worden sein müs-
sen bzw. hätten sie bis zu diesem Tag erfolgen sollen.
Man kommt nicht umhin sich zu fragen, wie die Abwicklung der
Kaufverträge über die 23 zum Teil schweren und grossen Gegen-
stände in tatsächlicher Hinsicht genau hätte erfolgen können. Wie
gesehen war die A._______ AG in Liquidation gemäss den Kaufver-
trägen zur Auslieferung der Gegenstände verpflichtet, allenfalls auch
mit Hilfe eines Dritten. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2003 hat
sie einen Fahrzeug- und Transportaufwand von Fr. 0.-- ausgewiesen.
Unter dem Aufwand für Drittleistungen wird zwar ein Betrag von
Fr. 1'196'527.62 aufgeführt, doch werden darunter sowohl Fremd-
leistungen als auch Warenbezüge erfasst. Eine Kontrolle der ent-
sprechenden Kontoblätter zeigt denn auch, dass es sich dabei aus-
schliesslich um Warenbezüge bzw. Waren- oder Materialaufwand
handelt. Die Erfolgsrechnung 2001/2002 weist unter "Wareneinkauf
und Fremdleistung" ebenfalls lediglich Wareneinkäufe aus. Unter
"Fahrzeug- und Transportaufwand" sind Benzinkosten und Kosten für
das Strassenverkehrsamt in Höhe von Fr. 1'101.75 ausgewiesen (Ver-
nehmlassungsbeilage 47, A-1605/2006). Diese Kosten betreffen aller-
dings einen Jaguar, mit dem – da es sich um einen Personenwagen
handelt – die fraglichen Lieferungen offensichtlich nicht hätten aus-
geführt werden können (Vernehmlassungsbeilage 60, separater Ord-
ner, A-1605/2006).
4.2.2 Zweifel an den angeblichen Eingangsleistungen bestehen ferner
aus folgendem Grund: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ha-
be im Jahre 2003 zehn Ratenzahlungen geleistet. Bei den Akten be-
treffend die A._______ AG in Liquidation befindet sich des Weitern
eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vom 20. September
2003, worin die A._______ AG in Liquidation erklärt, einen Teil der
Gerätschaften zum ursprünglichen Erwerbspreis zurückzukaufen, da
die Beschwerdeführerin diese nicht im anfänglich geplanten Umfang
einsetzen könne (Vernehmlassungsbeilage 19, A-1605/2006). Es
handelt sich dabei um sämtliche elf Gegenstände der Kaufverträge
vom 9. Dezember 2002: sieben Kopierer, drei Drucker sowie ein
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A-1601/2006
Druck- und Endverarbeitungssystem im Betrag von Fr. 699'400.--.
Demnach hätte sich die Restschuld Ende 2003 auf Fr. 306'864.30 be-
laufen (Fr. 1'168'564.80 [Gesamtschuld inkl. Teilzahlungszuschlag] ./.
Fr. 162'300.50 [zehn Raten] ./. Fr. 699'400.--). Anlässlich der Kontrolle
konnte die ESTV jedoch weder in den vorgelegten Unterlagen der Be-
schwerdeführerin noch in denjenigen der A._______ AG in Liquidation
für das Jahr 2004 Zahlungen/Verrechnungen oder irgendwelche Ein-
forderungshandlungen feststellen. Ebenso wenig finden sich in den
Akten Hinweise darauf. Zudem wird solches von der Beschwerdefüh-
rerin gar nicht geltend gemacht. Gerade aus unternehmerischer Sicht
ist indes nicht einzusehen, weshalb die A._______ AG in Liquidation
so lang untätig geblieben sein soll. Dass sie das Entgelt nicht (mehr)
einverlangt hat, lässt – in Anbetracht der Umstände – vielmehr darauf
schliessen, dass gar keine Leistungen erfolgt sind.
4.2.3 Letztlich erscheinen auch die angeblichen Ratenzahlungen für
steuerbare Eingangsleistungen äusserst zweifelhaft. Dem eingereich-
ten Kreditorenkonto-Auszug der Beschwerdeführerin, der mit der
Aufstellung der Buchungen in den amtlichen Akten übereinstimmt, ist
zu entnehmen, dass im Jahr 2003 anstelle der behaupteten zehn Zah-
lungen lediglich deren sieben vorgenommen worden sind und nur vier
betragsmässig mit der vereinbarten Höhe der Ratenzahlungen korres-
pondieren. Zudem sind von diesen Zahlungen bei der Beschwerde-
führerin fünf über ein Darlehenskonto eines Gesellschafters und bei
der A._______ AG in Liquidation bis auf eine einzige Zahlung alle über
das Konto "Darlehen Gesellschafter" verbucht worden. Die ESTV hat
Letztere mit Schreiben vom 7. Juli 2005 um Auskünfte und Belege zu
den einzelnen in diesem Konto enthaltenen Buchungen ersucht. Im
Antwortschreiben vom 1. Oktober 2005 (Vernehmlassungsbeilage 57,
A-1605/2006) führte die A._______ AG in Liquidation aus: "Über die-
ses Konto wurde der private Zahlungsverkehr abgewickelt, der nicht
geschäftsmässig begründet war und demzufolge für die Erhebung der
Mehrwertsteuer überhaupt keinen Einfluss hat. ... Wir halten fest, dass
sämtliche von Ihnen bezeichnete Geschäftsvorfälle keine Mehrwert-
steuerrelevanz haben. ... Die aufwandneutrale Verbuchung über das
Kontokorrent Gesellschafter ist dafür nach unserer Ansicht die einzig
richtige Vorgehensweise."
4.3 Es wird deutlich, dass betreffend den behaupteten Leistungsaus-
tausch, welcher die Grundlage des geltend gemachten Vorsteuerab-
zugs bildet, erhebliche, die Vermutung überwiegende Zweifel beste-
Seite 14
A-1601/2006
hen. Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nachweis für
das Gegenteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; mit Ausnah-
me der erwähnten Buchhaltungsauszüge vermochte sie keinerlei Be-
lege vorzulegen, um die angeblichen Lieferungen nachzuweisen. Sie
hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.3 hievor).
Dessen ist sich im Grunde auch die Beschwerdeführerin bewusst,
indem sie geltend macht, ein allfälliger Untergang ihrer Geschäfts-
bzw. Buchhaltungsunterlagen hätte die Verwaltung mitzuverantworten.
Dabei kann ihr nicht zugestimmt werden. Sie macht in diesem Zusam-
menhang geltend, nicht zu wissen, wo sich ihre Geschäftsunterlagen
befänden; ein Untergang, ob auf dem Konkursamt oder bei ihr, der Be-
schwerdeführerin, könne nicht ausgeschlossen werden. Die ESTV
hätte seit Anfang 2003 Kenntnis vom fraglichen Vorsteuerüberhang ge-
habt, dennoch habe sie mit der Kontrolle bis November 2004 zuge-
wartet. Dadurch habe sie bewusst und billigend den Untergang der
Geschäftsunterlagen in Kauf genommen. Auf jeden Fall könnten die
Folgen des Untergangs nicht einzig zu Lasten der Beschwerdeführerin
gehen. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass sie von
Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher, Belege,
Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn bzw.
20 Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2 aMWSTG).
Berücksichtigt man zudem, dass der Konkurs während eines laufen-
den Einspracheverfahrens betreffend ein behauptetes Vorsteuergutha-
ben von Fr. 82'538.-- eingetreten ist und die Beschwerdeführerin als
Grund gegen die Löschung im Handelsregister am 21. Dezember 2004
gerade die Notwendigkeit der Klärung der Vorsteuerabzugsberechti-
gung angegeben hat, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie keine Ko-
pien angefertigt oder es unterlassen hat, sich über den Verbleib der
Unterlagen genauer zu orientieren. Im Übrigen erschiene eine Rückga-
be der Unterlagen an die Beschwerdeführerin (bzw. allenfalls deren
Rechtsvertreterin) infolge des Einspruchs gegen die Löschung ohne-
hin wahrscheinlicher (BGE 131 IV 56 E. 1.2; vgl. auch Vernehmlas-
sungsbeilage 51). Dies würde insbesondere auch mit dem in den Ak-
ten befindlichen Schreiben des Konkursamts vom 10. Januar 2005 kor-
respondieren, wonach sich die Akten seines Wissens nach bei der
Rechtsvertreterin befinden würden (Vernehmlassungsbeilage 51).
4.4 Die ESTV hat mangels Nachweises einer steuerbaren Eingangs-
leistung folglich zu Recht den gesamten Vorsteuerabzug verweigert;
für das Eventualbegehren, wonach zumindest für die Ratenzahlungen
der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, bleibt damit kein Raum. Die vor-
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A-1601/2006
liegende Begründung weicht zwar grundsätzlich von derjenigen der
Vorinstanz ab; diese hat im Einspracheentscheid zur Hauptsache da-
rauf abgestellt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht er-
bracht, dass die an die Belege gestellten Anforderungen zur Vornahme
des Abzugs erfüllt seien. Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht daran gebunden (vgl. E. 1.2 hievor). Da es sich zudem nicht auf
Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, kann eine vorgängige Anhörung der Parteien zu dieser Be-
gründung unterbleiben (BGE 124 I 49 E. 3c; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2008 E. 1.3). Unter den ge-
gebenen Umständen kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren
materiellrechtlichen Vorbringen der Parteien zum Institut des Vorsteu-
erabzugs oder den zivilrechtlichen Überlegungen zum Vertragsrecht
offen bleiben. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Vorsteuerabzug
ohnehin nur insoweit gewährt werden könnte, als in der Folge tatsäch-
lich Zahlungen geleistet werden; die Erbringung der Gegenleistung
(Entgelt) bleibt materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des endgül-
tigen Vorsteuerabzugs (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 251). Wie dargelegt be-
stehen indes erhebliche Zweifel, dass solche Zahlungen vorgenom-
men worden sind. Ebenso wenig vermochte die Beschwerdeführerin
einen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen. Auch aus diesem
Grund müssten ihre Begehren abgewiesen werden.
5.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht durchzudringen:
5.1 Sie ist der Ansicht, die ESTV habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinandersetz-
ung mit den Verträgen habe nie stattgefunden.
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschie-
dener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen
auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört
dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffe-
Seite 16
A-1601/2006
nen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der be-
treffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Ent-
scheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kom-
mentar), Bernhard Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 27 zu Art. 29; zum Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232
E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün-
dungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor Erlass des Entscheids
als auch im Rahmen der Einsprache Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die ESTV ist der Pflicht zur Anhörung in hinreichender Weise nachge-
kommen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes entgegenzu-
halten: Die ESTV hat sich sowohl im Erstentscheid als auch im Ein-
spracheentscheid mit den Kaufverträgen und der Abzahlungsverein-
barung sowie den ihrer Ansicht nach fehlenden Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug auseinandergesetzt und dies rechtsgenüglich be-
gründet. Im Einspracheentscheid hat sie zudem die Erkenntnisquellen,
auf welche sie sich gestützt hat, offen dargelegt. Die Beschwerdefüh-
rerin konnte sich, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, ein Bild
über die Tragweite des Entscheids machen und diesen dadurch auf
jeden Fall sachgerecht anfechten; dass das Gericht ihren Argumenten
nicht folgt und den Entscheid mit einer anderen – notabene aber er-
wartbaren – Begründung stützt, lässt die Begründung der ESTV nicht
unzureichend erscheinen. Die Tatsache, dass der Einspracheentscheid
nebst den Erwägungen zu den Kaufverträgen und der Vorsteuer-
abzugsberechtigung viele weitere Ausführungen enthält, die allerdings
grösstenteils nicht direkt mit dieser Frage in Zusammenhang stehen,
Seite 17
A-1601/2006
vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die ESTV ihrer Begrün-
dungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die ergänzenden Sach-
verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren waren darüber hinaus
ohne Weiteres zulässig: dieses zielt darauf ab, ungenügende Abklä-
rungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE
131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und
rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Die Ver-
waltung nimmt dabei – soweit nötig – weitere, ergänzende Abklärun-
gen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervoll-
ständigten Sachverhalts (BGE 125 V 188 E. 1b und c). Sie kann noch-
mals über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be-
schwerdeinstanz angerufen wird.
Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Eine solche könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da
jene im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender
Kognition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte, sich zu äussern
(BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2, A-1621/2006
vom 6. März 2007 E. 4.2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus ein "unfaires Verhal-
ten" der ESTV, indem diese Fragen, wie sie sich bei der Begehung
künftiger Verträge zu verhalten habe, nie beantwortet habe. Wie die
Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung ausführt, besteht ihre
Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. allgemeinen Beratung von Steu-
erpflichtigen, sondern bloss in der Überprüfung der gemachten An-
gaben (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflichtigen
haben – gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip – selbst und
unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag rechtzeitig an die ESTV
abzuliefern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4).
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A-1601/2006
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 1'500.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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