Abtei lung I
A-1602/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ in Liquidation,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001); Vorsteuerabzug;
Lizenzrechtsvertrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1602/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG in Liquidation wurde am 20. Juni 1991 (Handelsre-
gistereintrag: 21. Juni 1991) unter dem Namen Z._______ AG
gegründet und bezweckte die Ausübung von treuhänderischer Tätig-
keit jeglicher Art. Die Namensänderung in X._______ AG erfolgte am
14. Mai 1996. Der Geschäftszweck bestand neu in der Führung eines
Druck- und Kopierbetriebs bzw. seit dem 23. Juni 1999 in der Herstel-
lung von Druckerzeugnissen aller Art. Am 22. Oktober 2002 wurde der
Konkurs über sie eröffnet, welcher mit Verfügung vom 29. November
2002 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Sie besteht nur noch
zum Zweck der Liquidation. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) führte sie gestützt auf ihre Angaben vom 1. Juni 2000 bis zum
22. Oktober 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen.
B.
In der Abrechnung für das 3. Quartal 2001 machte die X._______ AG
in Liquidation (nachfolgend auch Steuerpflichtige) Vorsteuern von ins-
gesamt Fr. 766'215.67 geltend und reichte eine von der A._______ AG
in Liquidation (Konkurs am 2. Februar 2005; Einstellung mangels Akti-
ven am 19. April 2005) an sie ausgestellte Rechnung vom 29. Septem-
ber 2001 über Fr. 10'760'000.-- ein. Auf Nachfrage hin übermittelte sie
der ESTV zudem einen mit der A._______ AG in Liquidation am
28. September 2001 abgeschlossenen Lizenzrechtsvertrag sowie die
Bilanz und Erfolgsrechnung 2002. Gestützt auf diese Unterlagen kam
die ESTV zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang
mit dem Lizenzrechtsvertrag zu Unrecht erfolgt sei, und verlangte von
der Steuerpflichtigen mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom
5. April 2002 einen Betrag von Fr. 760'000.--, zuzüglich Verzugszins,
zurück. Am 10. April 2002 verlangte die Steuerpflichtige einen anfecht-
baren Entscheid.
C.
Am 12. September 2002 liess die X._______ AG in Liquidation bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde gegen die ESTV einreichen, da diese den anbe-
gehrten Entscheid bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen habe. Mit
Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies die SRK die Beschwerde ab. Am
9. Dezember 2002 erliess die ESTV den verlangten Entscheid und be-
stätigte die Aufrechnung des Vorsteuerabzugs von Fr. 760'000.-- für
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das 3. Quartal 2001. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, das
von der Steuerpflichtigen eingereichte Schreiben vom 29. September
2001 stelle lediglich eine Bestätigung des Rahmenbetrags dar, sei
mithin jedoch keine Rechnung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Mit Ein-
gabe vom 3. Januar 2003 liess die Steuerpflichtige Einsprache erhe-
ben und die Aufhebung des Entscheids beantragen.
D.
Am 10. März 2004 liess die Steuerpflichtige erneut bei der SRK eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die ESTV einreichen, da diese
den Einspracheentscheid noch nicht gefällt habe. Die SRK wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ab. Am 10. November
2004 führte die ESTV eine punktuelle Steuerkontrolle durch, welche in
den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Steuerpflichtigen statt-
fand. Am 27. März 2006 liess Letztere wiederum bei der SRK Rechts-
verzögerungsbeschwerde erheben.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und hielt fest, die EA Nr. ... über Fr. 760'000.--, zuzüglich
Verzugszins, sei zu Recht erstellt worden; die Steuerpflichtige schulde
und habe ihr daher für das 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Juli bis
30. September 2001) noch Fr. 3'093.05 Mehrwertsteuer, zuzüglich Ver-
zugszins, zu bezahlen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen da-
für, die Steuerpflichtige habe die Leistung, für deren Bezug der Vor-
steuerabzug geltend gemacht wird, gar nie erhalten. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Lizenzrechtsvertrag gar nie zum Tra-
gen gekommen sei. Ebenso wenig erfülle die angebliche "Rechnung"
die Anforderungen an eine Rechnung im mehrwertsteuerlichen Sinn.
Es könne nicht festgestellt werden, was für eine Leistung erbracht wor-
den sei bzw. hätte erbracht werden sollen. Hinsichtlich des Entgelts
fehle es im Weiteren am Wahrheitsgehalt. Schliesslich sei die weitere
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, die Verwendung für eine
steuerbare Tätigkeit, nicht nachgewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 schrieb die SRK die Rechtsver-
zögerungsbeschwerde der Steuerpflichtigen vom 27. März 2006 in-
folge Gegenstandslosigkeit ab. Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die
X._______ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) bei der SRK Be-
schwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
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28. April 2006 beantragen. Es sei festzustellen, dass der in der Ab-
rechnung für das 3. Quartal 2001 ausgewiesene Vorsteuerüberschuss
von Fr. 756'906.95 zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu Recht
bestehe. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum 30. September 2006
einzuräumen. Zur Begründung der materiellen Anträge bringt sie im
Wesentlichen vor, der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer entstehe am
Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person
die Rechnung erhalten habe. Die Rechnung datiere vom 29. Septem-
ber 2001. Der Anspruch sei daher am Ende des 3. Quartals 2001 ent-
standen. Es treffe nicht zu, dass der Lizenzrechtsvertrag nicht umge-
setzt worden sei; dies ergebe sich schon aus dem Vorvertrag, der per
16. April 2001 vereinbart worden sei.
G.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 5'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be-
schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein-
sicht gewährt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht
mit dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember
2007 nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000
1300], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De-
zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
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tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachfor-
derung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden
ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob
die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststel-
lungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. September
2008 E. 1.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um
das 3. Quartal 2001 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das
aMWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buch-
führungs- und Aufbewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip,
die Ausbezahlung eines (Vorsteuer-)Überschusses oder gar der Ver-
zugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht
anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 70, 71, 77, 87 oder 88 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Ver-
fahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
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2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde-
verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen
und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte (MOS-
ER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.1.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdeführe-
rin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treuhand-
unternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 insge-
samt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu ha-
ben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich nicht
weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um Ent-
scheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut und
enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw. sogar
identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den konkreten
Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemeingültigen Erwägungen be-
schränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch hin-
sichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein-
stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens,
bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen
Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren
ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen sind Lie-
ferverträge, bei welchen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungs-
vereinbarungen getroffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei
Verfahren, worunter auch das vorliegende fällt, liegen Lizenzrechtsver-
träge zu Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich zwar inhaltlich,
die Art und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch ähnlich ausgestal-
tet worden. Dementsprechend hat sich die ESTV in den jeweils ähnlich
gelagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen Grundlagen abgestützt
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und die selben Argumente angeführt. Hinzuzufügen ist, dass in vier
Verfahren die gleiche Unternehmung als Leistungserbringerin aufge-
treten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide betrifft, so ist aus den Ak-
ten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Personen bzw. Unternehmen
überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar ist auch, inwieweit sich
in diesen Verfahren andere Rechtsfragen gestellt haben könnten. Die
Beschwerdeführerin macht jedenfalls weder das eine noch das andere
geltend oder erbringt dafür einen Nachweis. Dies wäre indes ein Leich-
tes für sie gewesen (durch Vorlage der Entscheide bzw. der Einspra-
chen). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einem ausser-
gewöhnlichen Umfang im Sinne von Art. 53 VwVG gesprochen wer-
den, zumal die Rechtsvertreterin schon mehrere Jahre bestens mit
den Fällen vertraut ist und sich nicht erst in die Verfahren einarbeiten
musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.160/2004 vom 9. Juni
2005 E. 3). Daran vermag auch der Umstand, dass die ESTV zwischen
den Entscheiden und den Einspracheentscheiden teilweise umfassen-
de Sachverhaltsabklärungen getroffen hat, nichts zu ändern. Sie hat
aus den Ergebnissen in allen Fällen die selben Schlüsse gezogen.
Schliesslich ist auch das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit zu
verneinen. Dass die SRK in der Abschreibungsverfügung vom 15. Mai
2006 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerde-
führerin vom 27. März 2006 festgehalten hat, es handle sich nicht um
einen leichten Sachverhalt, reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von
einer solchen besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden müsste.
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde
zudem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende
als Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits-
pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömm-
liche Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber im vorliegenden sowie in
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zwei weiteren Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umge-
hend Einspracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen geblie-
bener Darstellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Ver-
fahren zudem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in
Aussicht gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der
zeitlich gestaffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige
Fragen nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unterneh-
men nicht zu beanstanden.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesver-
waltungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch pra-
xisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom 9. Feb-
ruar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf
jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel ein-
laden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist nament-
lich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit
Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen
tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, ver-
öffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März 2009 E. 1.3, A-1380/2006 +
A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
nicht auf. (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer-
deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher
sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins-
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besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol-
le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind,
würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den
massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne
Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft bei der ESTV sowie
beim Konkursamt ... . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im
Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache be-
treffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweis-
eignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler:
BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. Sep-
tember 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008
E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorhan-
denen Akten für genügend geklärt. Überdies ist nicht ersichtlich, was
die Amtsauskünfte zur Klärung des vorliegenden Falls beitragen könn-
ten, was nicht ohnehin schon aus den Akten hervorgeht. Auf deren
Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen (antizipierten) Be-
weiswürdigung zu verzichten.
3.
3.1
3.1.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in
ihrer Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit
den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und
b sowie Abs. 2 aMWSTG).
3.1.2 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG –
in Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-
ischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog.
"erfolgloser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vor-
steuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen ("Input") für ei-
nen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung
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verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienst-
leistungen ("Output"; statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2,
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirt-
schaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Aus-
gangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundes-
gerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist nach dem auf das vor-
liegende Verfahren noch anwendbare aMWSTG (vgl. E. 1.5 hievor) ei-
ne lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweize-
rische Recht knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleis-
tung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmerei-
genschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember
2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 257 ff.; Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in
VPB 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB
70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3, A-1376/2006
vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007
E. 5.2; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 44, 46 ff. zu
Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe
auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et dé-
but d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2005 S. 927).
3.1.3 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich be-
gründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260,
283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Perso-
nen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Neben-
einander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betäti-
Seite 11
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gung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen
nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt
(sog. "Endverbrauch in der Unternehmensspähre"; BGE 132 II 353
E. 8.2; BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A-1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.6.2, A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.3).
3.2 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer,
so wird der Überschuss nach Art. 48 Abs. 1 aMWSTG der steuer-
pflichtigen Person ausbezahlt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass
Vorsteuerüberhänge zulässig sind (BGE 132 II 353 E. 8.4, Urteil des
Bundesgerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009
E. 2.2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.6.1). Ferner hat sich das
Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorsteuer-
abzug verweigert werden darf bei einem offensichtlichen Missver-
hältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der steuer-
baren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem Vorbehalt
der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleichgewicht zwi-
schen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuer-
abzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen
effektiv im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG für einen ge-
schäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat deshalb eine
qualitative Prüfung der Frage zu erfolgen, wozu die bezogenen Leis-
tungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache, dass die Vor-
steuern höher sind als die Steuern, lässt noch nicht den Schluss zu,
dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken dienten
(BGE 132 II 353 E. 10).
3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
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weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröf-
fentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusam-
menhang mit einem zwischen der A._______ AG in Liquidation und
der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lizenzrechtsvertrag im
Streit. Die ESTV ist zum Schluss gekommen, das im Vertrag enthal-
tene Geschäftsmodell sei gar nie zum Tragen gekommen. Sowohl die
Rechte als auch die Pflichten seien sistiert worden. Zudem habe sich
zuvor das Geschäft – laut den Akten – nicht wie geplant entwickelt und
die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise für die tatsächliche
Geschäftstätigkeit aus dem geltend gemachten Lizenzrechtsvertrag er-
bracht. Es stehe fest, dass sie die Leistung, für deren Bezug sie den
Vorsteuerabzug geltend machen wolle, gar nie erhalten habe.
Schliesslich seien auch die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteu-
erabzug, die Verwendung der bezogenen Leistung für steuerbare
Zwecke und das Vorhandensein einer rechtsgenüglichen Rechnung,
nicht erfüllt.
4.1 Der fragliche Lizenzrechtsvertrag betreffend "..." datiert vom
28. September 2001 und umfasst sowohl Lizenz- als auch Nutzungs-
und Bezugsrechte. Gegenstand des Vertrags ist gemäss Ziff. 2 ein
Lösungskonzept, welches die Implementierung von Leistungen im Zu-
sammenhang mit Internet, Homepage (Design und Gestaltung), Con-
tentmanagement, E-Commerce, Print-on-Demand-System, Marketing
für die Vertriebsförderung, Schulung der Mitarbeiter sowie Konditio-
nengestaltung beinhaltet. Zentral im Vordergrund soll das Lizenzrecht
stehen, welches der Beschwerdeführerin das generelle Recht ein-
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räumt, das Lösungskonzept der A._______ AG in Liquidation zu nut-
zen (Ziff. 2.1 des Vertrags). Unter dem Nutzungsrecht ist gemäss
Vertrag das Recht der Beschwerdeführerin zu verstehen, Beratungs-
leistungen der A._______ AG in Liquidation zu beziehen, für die Kun-
denakquisition einzusetzen und zu verwerten (Ziff. 2.2 des Vertrags).
Das Bezugsrecht soll der Beschwerdeführerin das Recht zum Bezug
sämtlicher Dienstleistungsprodukte einräumen, welche im Zusammen-
hang mit dem Lösungskonzept stehen. Die A._______ AG in Liquida-
tion hat dieses ständig weiterzuentwickeln und für eine fortwährende
Verbesserung der angebotenen Dienstleistungsprodukte zu sorgen
(Ziff. 2.3 des Vertrags). Die vorgesehene Vertragsdauer beträgt 15 Jah-
re; als Datum des Inkrafttretens wurde der 1. Oktober 2001 vereinbart
(Ziff. 4 des Vertrags). Gemäss Ziff. 5 belaufen sich die Kosten des
Vertragsrahmens auf pauschal Fr. 10'000'000.-- exkl. MWST. Dem
Vertrag kann allerdings entnommen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin während einer Übergangsphase von 12 Monaten keine Zahlung
schuldete. Die erste Zahlung wurde ausdrücklich per 1. Oktober 2002
vereinbart und hernach jeweils auf jeden ersten eines Monats. Die mo-
natlichen Basiszahlungen variieren von Fr. 10'000.-- im ersten Jahr bis
zu Fr. 30'000.-- ab 1. Oktober 2006 (Ziff. 5.1.1 des Vertrags). Für den
Fall, dass diese fix vereinbarten Zahlungen weniger als 40% der Ein-
nahmen ausmachen, war bis zur vollständigen Amortisation des Kos-
tenrahmens auch ein allfälliger Differenzbetrag geschuldet. Danach
sollte die Beschwerdeführerin jeweils 20% der Einnahmen abliefern
(Ziff. 5.1.2 und 5.1.3 des Vertrags).
4.2 Am 30. Mai/1. Juni 2002 schlossen die Beschwerdeführerin und
die A._______ AG in Liquidation im Zusammenhang mit dem Lizenz-
rechtsvertrag eine Sistierungsvereinbarung ab. Darin wurde seitens
der A._______ AG in Liquidation Folgendes festgehalten: "Wir haben
(auch) zur Kenntnis genommen, dass durch die vorläufige Weigerung
der Vorsteueranerkennung [...] die Vertragswirkungen sich nicht so ent-
falten, wie Sie es ursprünglich angenommen haben. [...] Damit Sie sich
auf das Rechtsmittelverfahren mit der ESTV konzentrieren können und
nicht durch die Vertragspflichten mit uns in Probleme geraten (nament-
lich durch Zahlung unserer Rechnungen, ohne dass Sie dafür die Vor-
steuer geltend machen dürfen), erklären wir uns damit einverstanden,
dass die Wirkungen des Vertrags (Vertragspflichten und Rechte) einst-
weilen ruhen. Diese Sistierung dauert bis spätestens zum Abschluss
des Rechtsmittelverfahrens bei der ESTV. [...] Nach Abschluss des
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Verfahrens leben die Rechtswirkungen des Vertrags vom 28. Septem-
ber 2001 wieder auf".
4.3 Im Lizenzrechtsvertrag wird unter Ziff. 5.1.1 zur Begründung, wes-
halb die erste Zahlung seitens der Beschwerdeführerin erst am 1. Ok-
tober 2002 geschuldet sei, Folgendes ausgeführt: "Für die Bereitstel-
lung aller Leistungsgrundlagen und die abschliessende Vertriebs- und
Verkaufsplanung ist ein Zeitraum von 12 Monaten veranschlagt. Die
Frist wird von der A._______ AG benötigt, um die volle Leistungsbe-
reitschaft herzustellen". Die A._______ AG in Liquidation hat sich zu-
dem vertraglich verpflichtet, das Personal der Beschwerdeführerin auf
eigene Kosten nach dem Lösungskonzept zu schulen und weiterzu-
bilden sowie in diesem Zusammenhang in allen Fragen zu beraten. Für
die Implementation hatte sie der Beschwerdeführerin ausserdem einen
Berater zur Verfügung zu stellen, der die Umsetzung des Vertrags
koordiniert (Ziff. 3.1 des Vertrags). Aufgrund der Vertragsausgestaltung
wird deutlich, dass das unter E. 5.1 hievor umschriebene Lösungs-
konzept von der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an genutzt
werden konnte. Vielmehr waren zuvor umfassende Implementierungs-
und Vorarbeiten der A._______ AG in Liquidation notwendig. Eine Ver-
wendung dieser Leistungen für steuerbare Zwecke war mithin nicht
sofort möglich.
4.4 Die erwähnte Sistierungsvereinbarung hält explizit fest, dass sämt-
liche Wirkungen des Vertrags ruhen. Betroffen sind demnach nicht nur
die Zahlungs- und übrigen Pflichten der Beschwerdeführerin, die sich
aus dem Lizenzrechtsvertrag ergeben, sondern im Besonderen auch
ihre Rechte, d.h. die Lizenz-, Nutzungs- und Bezugsrechte. Im Gegen-
zug sind auch die Pflichten und Rechte der A._______ AG in Liqui-
dation sistiert. Damit wird deutlich, dass es der Beschwerdeführerin
seit dem 30. Mai bzw. 1. Juni 2002 von Vornherein nicht mehr möglich
war, steuerbare Umsätze aus dem Lösungskonzept zu erzielen. Hinzu
kommt, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 31. Juli
2002 gar keine Angestellten mehr hatte, welche das Lösungskonzept
zur Erzielung von steuerbaren Leistungen Dritten gegenüber hätten
nutzen können, und bereits die Löhne für die Monate April bis Juli
2002 über die Insolvenzentschädigung abgewickelt wurden (Vernehm-
lassungsbeilage 76). Schliesslich wurde am 22. Oktober 2002 der Kon-
kurs über sie eröffnet.
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Doch auch für die Zeit vor Abschluss der Sistierungsvereinbarung,
also vom 1. Oktober 2001 (Vertragsbeginn) bis 31. Mai 2002, kann
aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die an-
geblichen (Eingangs-)Leistungen aus dem Lösungskonzept in steuer-
bare Ausgangsleistungen gemündet haben. Wie gesehen gehen die
Vertragsparteien selber von einem Zeitraum von 12 Monaten aus für
die Bereitstellung aller Leistungsgrundlagen, die Implementierung etc.
Darüber hinaus hat die A._______ AG in Liquidation, die im Dezember
2000 gegründet worden ist, nach eigenen Angaben in den Jahren
2001 und 2002 gar keine Arbeitnehmer beschäftigt, welche die erfor-
derlichen mannigfaltigen Vorarbeiten oder die Implementierung hätten
vornehmen und betreuen können. Demnach konnte sie auch keine
Schulung des Personals der Beschwerdeführerin durchführen; eine
solche war für die Nutzung des Konzepts jedoch offenbar ebenfalls un-
abdingbar (vgl. E. 4.3 hievor). Aufgrund der Akten ist im Übrigen auch
nicht davon auszugehen, dass die A._______ AG in Liquidation diese
Leistungen bei einem Dritten eingekauft hat. Die Beschwerdeführerin
wiederum verpflichtete sich zur konzentrierten Akquisition von Neu-
kunden und zur Bekanntmachung des E-Commerce-Vertriebssystems
(Ziff. 3.2 des Vertrags). Gemäss Vertrag müsste sie halbjährlich einen
Akquisitionsplan ausarbeiten und diesen der A._______ AG in Liquida-
tion vorlegen, erstmals per 31. März 2002. Diese sollte sich zur Hälfte
an den Kosten der Akquisitionsmassnahmen beteiligen, wobei die Be-
schwerdeführerin die Ausgaben jeweils zusammen mit der Vorlegung
des Akquisitionsplans abrechnen sollte (Ziff. 6 des Vertrags). Weder in
den Akten des vorliegenden Verfahrens noch in den Geschäftsun-
terlagen der A._______ AG in Liquidation befindet sich ein solcher
Akquisitionsplan oder eine dazugehörige Rechnung. Zumindest den
Plan per 31. März 2002 hätte die Beschwerdeführerin jedoch erstellen
müssen.
4.5 Es ist mithin höchst zweifelhaft, ob der Lizenzrechtsvertrag bzw.
das darin umschriebene Geschäftsmodell überhaupt umgesetzt
worden ist. Die Frage muss indes nicht abschliessend geklärt werden.
Nach den vorstehenden Darstellungen erscheint es nämlich, selbst
wenn einzelne Leistungen seitens der A._______ AG in Liquidation er-
bracht worden wären, sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin die behauptete geschäftliche Tätigkeit aufnehmen und daraus
während der massgeblichen Zeit steuerbare Umsätze erzielen konnte.
Auch sie selber vermag in keiner Weise nachzuweisen, dass die an-
geblichen Eingangsleistungen – entgegen der Aktenlage – tatsächlich
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A-1602/2006
in steuerbare Ausgangsleistungen gemündet haben. Dieser Zusam-
menhang ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerab-
zug; eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung ist nicht
ausreichend (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hievor). Insbesondere kann in
den Zahlungen der A._______ AG in Liquidation gestützt auf den Vor-
vertrag zum Lizenzrechtsvertrag vom 16. April 2001 kein Hinweis auf
solche steuerbaren Ausgangsleistungen gesehen werden. In diesem
Vorvertrag wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt: Die A._______
AG unterstützt die X._______ AG im Hinblick auf den Lizenzrechtsver-
trag mit Barzahlungen im Sinne einer Provision. Mit diesen Barleistun-
gen soll die X._______ AG für ihre Aufwendungen für die gesamte Ver-
tragsvorbereitung unter allen Titeln entschädigt werden. Die Gesamt-
höhe beträgt Fr. 400'000.-- [...]"(Ziff. 4 des Vorvertrags; Vernehmlas-
sungsbeilage 25). Diese Zahlungen haben ihren Grund ausschliesslich
im Vorvertrag, gewissermassen als Finanzierung, jedoch unter keinen
Umständen in der Form des Entgelts (allenfalls Drittentgelt) für steuer-
bare Ausgangsleistungen; die Fakturierung erfolgte denn auch gestützt
darauf (Vernehmlassungsbeilage 12).
4.6 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die ESTV zu Recht am
Vorhandensein von steuerbaren Ausgangsleistungen bzw. an der Ver-
wendung der angeblichen Leistungen für steuerbare Zwecke ge-
zweifelt hat. Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nach-
weis für das Gegenteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; sie
vermochte keinerlei Belege vorzulegen, um die angeblichen Aus-
gangsleistungen nachzuweisen. Daher hat sie die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen (vgl. E. 3.3 hievor). Dessen ist sich im Grunde auch
die Beschwerdeführerin bewusst, indem sie geltend macht, ein allfälli-
ger Untergang ihrer Geschäfts- bzw. Buchhaltungsunterlagen hätte die
Verwaltung zu verantworten. Dabei kann ihr nicht zugestimmt werden.
Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, nicht zu wissen, wo sich
ihre Geschäftsunterlagen befänden; ein Untergang, ob auf dem Kon-
kursamt oder bei ihr selbst, könne nicht ausgeschlossen werden. Die
ESTV hätte seit Anfang 2002 Kenntnis vom fraglichen Vorsteuer-
überhang gehabt, dennoch habe sie mit der Kontrolle bis November
2004 zugewartet. Dadurch habe sie bewusst und billigend den Unter-
gang der Geschäftsunterlagen in Kauf genommen. Auf jeden Fall seien
die dadurch entstandenen Erschwernisse nicht von der Beschwerde-
führerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass
sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher,
Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während
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A-1602/2006
zehn bzw. 20 Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2
aMWSTG, ebenso Art. 70 Abs. 2 und 3 MWSTG). Berücksichtigt man
zudem, dass der Konkurs während eines laufenden Entscheidverfah-
rens betreffend ein behauptetes Vorsteuerguthaben von Fr. 760'000.--
eingetreten ist und die Beschwerdeführerin als Grund gegen die Lö-
schung im Handelsregister am 12. Dezember 2002 gerade die Not-
wendigkeit der Klärung der Vorsteuerabzugsberechtigung angegeben
hat, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie keine Kopien angefertigt
oder es unterlassen hat, sich über den Verbleib der Unterlagen genau-
er zu orientieren. Im Übrigen erschiene eine Rückgabe der Unterlagen
an die Beschwerdeführerin infolge des Einspruchs gegen die Lö-
schung ohnehin wahrscheinlicher (BGE 131 IV 56 E. 1.2; vgl. auch
Vernehmlassungsbeilage 64).
4.7 Die ESTV hat den geltend gemachten Vorsteuerabzug folglich zu
Recht verweigert. Unter den gegebenen Umständen kann offenblei-
ben, ob das als Rechnung bezeichnete Schreiben der A._______ AG
in Liquidation vom 29. September 2001 als Rechnung im mehrwert-
steuerlichen Sinn zu gelten hätte oder in welchem Zeitpunkt der An-
spruch auf den Vorsteuerabzug in einem Fall wie dem vorliegenden
grundsätzlich entstehen würde. Ebenso erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den weitreichenden zivilrechtlichen Ausführungen in
den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zum konkreten Li-
zenzrechtsvertrag oder zum Wesen des Lizenzvertrags an sich.
5.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht durchzudringen:
5.1 Sie ist der Ansicht, die ESTV habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinanderset-
zung mit dem Wesen des Lizenzvertrags habe nie stattgefunden.
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschie-
dener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen
auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört
dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
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Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffe-
nen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der be-
treffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Ent-
scheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kom-
mentar), Bernhard Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 27 zu Art. 29; zum Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232
E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün-
dungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor Erlass des Entscheids
als auch im Rahmen der Einsprache Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die ESTV ist der Pflicht zur Anhörung in hinreichender Weise nachge-
kommen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes entgegenzu-
halten: Die ESTV hat sich im Einspracheentscheid mit dem konkreten
Lizenzrechtsvertrag sowie der ihrer Ansicht nach fehlenden Umset-
zung auseinandergesetzt; sie hat ausserdem rechtsgenüglich begrün-
det, weshalb die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gege-
ben sind. Auch hat sie die Erkenntnisquellen, auf welche sie sich ge-
stützt hat, offen dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte sich, eben-
so wie das Bundesverwaltungsgericht, ein Bild über die Tragweite des
Entscheids machen und diesen dadurch auf jeden Fall sachgerecht
anfechten; dass das Gericht den Argumenten nicht folgt und den an-
gefochtenen Entscheid stützt, ist nicht relevant. Die Tatsache, dass der
Einspracheentscheid nebst den Erwägungen zur Umstellung der Ab-
rechnungsart viele weitere Ausführungen enthält, die allerdings gröss-
tenteils nicht direkt mit dieser Frage in Zusammenhang stehen, ver-
mag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die ESTV ihrer Begrün-
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dungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die ergänzenden Sach-
verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren waren darüber hinaus
ohne Weiteres zulässig: dieses zielt darauf ab, ungenügende Abklä-
rungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE
131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und ra-
sches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Die Ver-
waltung nimmt dabei – soweit nötig – weitere, ergänzende Abklärun-
gen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervoll-
ständigten Sachverhalts (BGE 125 V 188 E. 1b und c). Sie kann noch-
mals über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be-
schwerdeinstanz angerufen wird. Demnach ist ebenso wenig zu bean-
standen, dass die ESTV erst im Einspracheentscheid materiell zum Li-
zenzvertrag Stellung nahm. Im Entscheid vom 9. Dezember 2002 hat
sie den Vorsteuerabzug ausschliesslich mit der Begründung, es mang-
le an einer Rechnung, verneint. Eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Lizenzrechtsvertrag konnte damals offenbleiben. Unter diesen
Umständen erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, die
ESTV habe den Lizenzvertrag zunächst anerkannt und erst in einem
späteren Zeitpunkt "verweigert", offensichtlich als unzutreffend. Die Er-
gänzung der Begründung im Einspracheentscheid stellt nebenbei er-
wähnt auch keine reformatio in peius dar (Art. 62 Abs. 2 VwVG).
Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Eine solche könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da je-
ne im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender Kog-
nition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte, sich zu äussern (BGE
133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008
E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2, A-1621/2006 vom
6. März 2007 E. 4.2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus ein "unfaires Ver-
halten" der ESTV, indem diese Fragen, wie sie sich bei der Begehung
künftiger Verträge zu verhalten habe, nie beantwortet habe. Wie die
Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung ausführt, besteht ihre
Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. allgemeinen Beratung von Steu-
erpflichtigen, sondern bloss in der Überprüfung der gemachten An-
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gaben (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflichtigen haben
– gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip – selbst und un-
aufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag rechtzeitig an die ESTV abzulie-
fern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4).
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 5'000.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
Seite 21
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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