Abtei lung I
A-1603/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG in Liquidation,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2003); Vorsteuerabzug;
Lieferverträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1603/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG in Liquidation wurde am 31. Oktober 2002 (Han-
delsregistereintrag: 4. November 2002) gegründet und bezweckte ge-
mäss Handelsregistereintrag die Herstellung von und den Handel mit
Drucksachen aller Art. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
führte sie gestützt auf ihre Angaben ab dem 1. November 2002 im Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen. Am 2. Juni 2005 wurde der Kon-
kurs über die Gesellschaft eröffnet, welcher mit Verfügung vom 4. Au-
gust 2005 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Sie besteht nur
noch zum Zweck der Liquidation.
B.
In der Abrechnung für das 1. Quartal 2003 machte die X._______ AG
in Liquidation (nachfolgend auch Steuerpflichtige) Vorsteuern von ins-
gesamt Fr. 49'981.81 geltend und reichte verschiedene Lieferrechnun-
gen der A._______ AG in Liquidation sowie eine Abzahlungsverein-
barung, allesamt datierend vom 28. Januar 2003, ein. Die ESTV kam
zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den
Lieferungen der A._______ AG in Liquidation zu Unrecht erfolgt sei,
und verlangte von der Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... vom 9. Juli 2003 einen Betrag von Fr. 43'995.-- (gerundet)
zurück.
C.
Die ESTV entschied am 7. Januar 2004, sie fordere zu Recht für das
1. Quartal 2003 Fr. 43'995.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins,
zurück. Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 liess die Steuerpflichtige
Einsprache erheben und die Aufhebung des Entscheids beantragen.
Am 8. November 2004 führte die ESTV eine punktuelle Steuerkontrolle
durch, die in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Steuer-
pflichtigen stattfand.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache vom 15. Januar 2004 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesent-
lichen dafür, bei dem von der Steuerpflichtigen mit der A._______ AG
in Liquidation abgeschlossenen Abzahlungsvertrag handle es sich um
eine Vertragsart, die dem Leasingvertrag ähnlich sei. Mit dem Ab-
schluss dieses Vertrags habe die Steuerpflichtige eine Änderung der
Seite 2
A-1603/2006
alten Kaufverträge vorgenommen; die Rechte und Pflichten der Partei-
en seien dadurch wesentlich modifiziert worden. Dementsprechend sei
dieses Vertragswerk zu berücksichtigen. Die Vorsteuer könnte grund-
sätzlich in derjenigen Periode geltend gemacht werden, in welche der
jeweilige Zahlungstermin falle. Da die an die Belege gestellten Anfor-
derungen jedoch nicht erfüllt seien, sei ein Vorsteuerabzug gänzlich
ausgeschlossen.
E.
Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die X._______ AG in Liquidation
(Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion (SRK) Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einsprache-
entscheids vom 28. April 2006 beantragen. Es sei festzustellen, dass
die in der Abrechnung für das 1. Quartal 2003 geltend gemachte Vor-
steuer von Fr. 49'981.81 zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu Recht
bestehe. Eventualiter sei die ESTV zu verpflichten, die Vorsteuer für
bereits geleistete Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 86'512.-- an-
zuerkennen. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Er-
gänzung der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum 30. September
2006 einzuräumen. Zur Begründung der materiellen Hauptanträge
bringt sie im Wesentlichen vor, Lieferfakturen müssten bei der Abrech-
nung nach vereinbarten Entgelten am Ende derjenigen Quartalsperio-
de abgerechnet werden, in welcher die Rechnungsstellung erfolgt sei.
Die Lieferfakturen datierten vom 28. Januar 2003. Die Geltendma-
chung der Vorsteuern sei daher zu Recht im 1. Quartal 2003 erfolgt.
Die Abzahlungsvereinbarung vom 28. Januar 2003 spiele für die Beur-
teilung des Vorsteueranspruchs vorliegend keine Rolle.
F.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'200.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be-
schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein-
sicht gewährt. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragt die Beschwer-
Seite 3
A-1603/2006
deführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht mit
dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember
2007 nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit-
tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht
Seite 4
A-1603/2006
hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist an die
vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 39; BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachfor-
derung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden
ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob
die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststel-
lungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010, E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. Septem-
ber 2008 E. 1.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um das
1. Quartal 2003 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das aMWSTG
anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
Seite 5
A-1603/2006
auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das
Selbstveranlagungsprinzip, die Pflicht der ESTV zur Überprüfung der
Steuerabrechnungen und -ablieferungen oder gar der Verzugszins etc.
dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.
Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 71, 77 oder 87
MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland-
und die Bezugsteuer" stehen.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwer-
deverfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzu-
legen und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.1.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdeführe-
rin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treuhand-
unternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 insge-
samt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu ha-
ben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich nicht
weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um Ent-
scheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut und
enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw. sogar
identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den konkreten
Seite 6
A-1603/2006
Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemein gültigen Erwägungen
beschränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch hin-
sichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein-
stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens,
bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen
Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren
ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen, worunter
auch das vorliegende Verfahren fällt, sind Lieferverträge, bei welchen
gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungsvereinbarungen getroffen
worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei Verfahren liegen Lizenz-
rechtsverträge zu Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich zwar
inhaltlich, die Art und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch ähnlich
ausgestaltet worden. Dementsprechend hat sich die ESTV in den
jeweils ähnlich gelagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen Grund-
lagen abgestützt und die selben Argumente angeführt. Hinzuzufügen
ist, dass in vier Verfahren die gleiche Unternehmung als Leistungser-
bringerin aufgetreten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide betrifft, so
ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Personen bzw.
Unternehmen überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar ist auch,
inwieweit sich in diesen Verfahren andere Rechtsfragen gestellt haben
könnten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch weder das eine
noch das andere geltend oder erbringt dafür einen Nachweis. Dies
wäre indes ein Leichtes für sie gewesen (durch Vorlage der Entschei-
de bzw. der Einsprachen). Unter den gegebenen Umständen kann
nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang im Sinne von Art. 53
VwVG gesprochen werden, zumal die Rechtsvertreterin schon mehre-
re Jahre bestens mit den Fällen vertraut ist und sich nicht erst in die
Verfahren einarbeiten muss (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag auch der Umstand,
dass die ESTV zwischen den Entscheiden und den Einspracheent-
scheiden teilweise umfassende Sachverhaltsabklärungen getroffen
hat, nichts zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in allen Fällen die
selben Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das Vorliegen einer be-
sonderen Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK in den Abschrei-
bungsverfügungen vom 15. Mai 2006 betreffend die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerden von zwei anderen Gesellschaften festgehalten hat,
es handle sich in diesen Fällen nicht um einen leichten Sachverhalt,
reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von einer solchen besonderen
Schwierigkeit ausgegangen werden müsste. Ohnehin erscheint frag-
würdig, inwieweit sich die Aussage der SRK überhaupt auf das vorlie-
gende Verfahren beziehen kann.
Seite 7
A-1603/2006
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde
zudem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende
als Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits-
pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömmli-
che Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber in drei Fällen gleichzeitig
bei der SRK Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben mit dem An-
trag, die ESTV sei anzuhalten, umgehend Einspracheentscheide zu
fällen. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Vernehm-
lassung wurde in den anderen Verfahren zudem wiederholt die Einrei-
chung einer solchen Beschwerde in Aussicht gestellt. Dass die ESTV
unter diesen Umständen von der zeitlich gestaffelten Eröffnung der
Entscheide absah und so allfällige Fragen nach der Bevorzugung ver-
mied, ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbe-
handlung der betroffenen Unternehmen nicht zu beanstanden.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch pra-
xisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom 9. Feb-
ruar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf
jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einla-
den (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist nament-
lich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Be-
zug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tat-
sächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts
Seite 8
A-1603/2006
vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht
in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1647/2006 vom 31. März 2009 E. 1.3, A-1380/2006 + A-1381/2006
vom 27. September 2007 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat
(BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212), nicht auf. Im Übrigen reichte die Be-
schwerdeführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in
welcher sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat
und insbesondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steu-
erkontrolle. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrach-
ten sind, würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt wer-
den. Den massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde
damit ohne Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft beim Handelsregister-
amt ... sowie beim Konkursamt ... . Nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die
noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tat-
sache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle
vieler: BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom
26. September 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom
22. Juli 2008 E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165
Rz. 3.144). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt
aufgrund der vorhandenen Akten für genügend geklärt. Überdies ist
nicht ersichtlich, was die Amtsauskünfte zur Klärung des vorliegenden
Falls beitragen könnten, was nicht ohnehin schon aus den Akten her-
vorgeht. Auf deren Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung zu verzichten.
Seite 9
A-1603/2006
3.
3.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den
Angaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Liefe-
rungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b so-
wie Abs. 2 MWSTG). Erforderlich ist demnach, dass der Abzugsbe-
rechtigte auch Empfänger einer tatsächlich der Mehrwertsteuer unter-
liegenden Leistung ist (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkun-
gen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247; IVO P. BAUMGART-
NER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer, Basel 2000, Rz. 13 zu Art. 38).
3.2
3.2.1 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt (Urteil des Bundesge-
richts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.4,
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3). Der wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der
Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen
sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröf-
fentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 2.1.4, A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.4, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7).
3.2.2 Die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach
konstanter Rechtsprechung zwar ein Indiz für eine mehrwertsteu-
errechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche
Realität nicht zu ändern. Massgebend ist nicht die Sichtweise der
Buchführung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-680/2009 vom 8. Juni 2009 E. 2.3.2,
A-1561/2007 vom 4. Juli 2008 E. 4.5.3, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008
E. 4.2, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 3.4.6; Entscheide der SRK
vom 13. Dezember 2004 [SRK 2003-098] E. 4b, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005, vom
Seite 10
A-1603/2006
24. September 2003 [SRK 2003-021] E. 4c, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004).
3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungs-
verfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen Gygi, a.a.O., S. 279 f.; Zweifel, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröf-
fentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusam-
menhang mit verschiedenen Kaufverträgen zwischen der A._______
AG in Liquidation und der Beschwerdeführerin im Streit. Es handelt
sich dabei um Lieferungen von diversen Geräten wie Kopierer, Drucker
und Laserprinter, Schneidmaschine, etc. an die Beschwerdeführerin.
4.1 Zum Nachweis des geltend gemachten Vorsteuerabzugs hat die
Beschwerdeführerin Kopien der neun Kaufverträge vom 28. Januar
2003 eingereicht. Ebenfalls am 28. Januar 2003 haben die Vertrags-
parteien eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Nebst dem ur-
Seite 11
A-1603/2006
sprünglichen Warenwert von gesamthaft Fr. 535'290.-- vereinbarten sie
einen Teilzahlungszuschlag von Fr. 87'595.75. Den Gesamtbetrag über
Fr. 622'885.75 sollte die Beschwerdeführerin in 72 monatlichen Raten-
zahlungen à Fr. 8'651.20 begleichen, erstmals am 1. März 2003.
4.2 Es ist nicht infrage zu stellen, dass bei Vorliegen von schriftlichen
Verträgen über eine steuerbare Leistung, die in der Buchhaltung er-
fasst und in der Abrechnung ausgewiesen wird, grundsätzlich zu ver-
muten ist, dass der Leistungsaustausch auch tatsächlich besteht. Wie
im Folgenden zu zeigen ist, gelingt es der ESTV jedoch, berechtigte
und rechtserhebliche Zweifel am Vorliegen dieser Leistungen zu we-
cken:
4.2.1 Laut den einzelnen Kaufverträgen konnte die Beschwerde-
führerin den gewünschten Lieferort sowie den Termin bestimmen; die
Lieferung sollte franko Haus erfolgen. In der Abzahlungsvereinbarung
sind sämtliche Verträge nochmals aufgelistet mit dem einleitenden Ver-
merk: "Die A._______ AG hat der X._______ AG gemäss gesonderter
Bestellungen / Kaufverträge folgende Lieferungen erbracht". Dem
Wortlaut nach hätten die Lieferungen gleichentags am 28. Januar
2003 ausgeführt werden müssen.
Man kommt nicht umhin sich zu fragen, wie die Abwicklung der
Kaufverträge über die neun zum Teil schweren und grossen Ge-
genstände in tatsächlicher Hinsicht genau hätte erfolgen können. Wie
gesehen war die A._______ AG in Liquidation gemäss den Kauf-
verträgen zur Auslieferung der Gegenstände verpflichtet, allenfalls
auch mit Hilfe eines Dritten. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2003
hat sie einen Fahrzeug- und Transportaufwand von Fr. 0.-- aus-
gewiesen. Unter dem Aufwand für Drittleistungen wird zwar ein Betrag
von Fr. 1'196'527.62 aufgeführt, doch werden darunter sowohl Fremd-
leistungen als auch Warenbezüge erfasst. Eine Kontrolle der ent-
sprechenden Kontoblätter zeigt denn auch, dass es sich dabei aus-
schliesslich um Warenbezüge bzw. Waren- oder Materialaufwand
handelt. Die Erfolgsrechnung 2001/2002 weist unter "Wareneinkauf
und Fremdleistung" ebenfalls lediglich Wareneinkäufe aus. Unter
"Fahrzeug- und Transportaufwand" sind Benzinkosten und Kosten für
das Strassenverkehrsamt in Höhe von Fr. 1'101.75 ausgewiesen (Ver-
nehmlassungsbeilage 47, A-1605/2006). Diese Kosten betreffen aller-
dings einen Jaguar, mit dem – da es sich um einen Personenwagen
handelt – die fraglichen Lieferungen offensichtlich nicht hätten aus-
Seite 12
A-1603/2006
geführt werden können (Vernehmlassungsbeilage 60, separater Ord-
ner, A-1605/2006).
4.2.2 Zweifel an den angeblichen Eingangsleistungen bestehen ferner
aus folgendem Grund: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ha-
be im Jahre 2003 zehn Ratenzahlungen geleistet. Demnach hätte sich
die Restschuld Ende 2003 auf Fr. 536'373.75 belaufen (Fr. 622'885.75
[Gesamtschuld inkl. Teilzahlungszuschlag] ./. Fr. 86'512.-- [zehn Ra-
ten]). Anlässlich der Kontrolle konnte die ESTV jedoch weder in den
vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin noch in denjenigen
der A._______ AG in Liquidation für das Jahr 2004 Zahlungen/Ver-
rechnungen oder irgendwelche Einforderungshandlungen feststellen.
Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf. Zudem wird
solches von der Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht. Ge-
rade aus unternehmerischer Sicht ist indes nicht einzusehen, weshalb
die A._______ AG in Liquidation so lang untätig geblieben sein soll.
Dass sie das Entgelt nicht (mehr) einverlangt hat, lässt – in Anbetracht
der Umstände – vielmehr darauf schliessen, dass gar keine Leistun-
gen erfolgt sind.
4.2.3 Letztlich erscheinen auch die angeblichen Ratenzahlungen für
steuerbare Eingangsleistungen äusserst zweifelhaft. Die Beschwerde-
führerin hat hiefür einen Kreditorenkonto-Auszug, der mit der Aufstel-
lung der Buchungen in den amtlichen Akten übereinstimmt, sowie ein
Kontoblatt der A._______ AG in Liquidation eingereicht. Demnach sind
sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der A._______ AG in
Liquidation neun von zehn Zahlungen über das Konto "Darlehen Ge-
sellschafter" verbucht worden; eine Rate wurde angeblich in bar ent-
richtet. Die ESTV hat beide Gesellschaften mit Schreiben vom 7. Juli
2005 um Auskünfte und Belege zu den einzelnen in diesem Konto ent-
haltenen Buchungen ersucht. In den Antwortschreiben vom 30. Sep-
tember bzw. 1. Oktober 2005 (Vernehmlassungsbeilage 35 sowie 57
des Verfahrens A-1605/2006) wurde jeweils – übereinstimmend – aus-
geführt: "Über dieses Konto wurde der private Zahlungsverkehr abge-
wickelt, der nicht geschäftsmässig begründet war und demzufolge für
die Erhebung der Mehrwertsteuer überhaupt keinen Einfluss hat. ...
Wir halten fest, dass sämtliche von Ihnen bezeichnete Geschäftsvor-
fälle keine Mehrwertsteuerrelevanz haben. ... Die aufwandneutrale Ver-
buchung über das Kontokorrent Gesellschafter ist dafür nach unserer
Ansicht die einzig richtige Vorgehensweise."
Seite 13
A-1603/2006
4.3 Es wird deutlich, dass betreffend den behaupteten Leistungsaus-
tausch, welcher die Grundlage des geltend gemachten Vorsteuerab-
zugs bildet, erhebliche, die Vermutung überwiegende Zweifel beste-
hen. Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nachweis für
das Gegenteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; sie ver-
mochte mit Ausnahme der erwähnten Buchhaltungsauszüge keinerlei
Belege vorzulegen, um die angeblichen Lieferungen nachzuweisen.
Sie hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.3 hie-
vor).
4.4 Die ESTV hat mangels Nachweises einer steuerbaren Eingangs-
leistung mithin zu Recht den gesamten Vorsteuerabzug verweigert; für
das Eventualbegehren, wonach zumindest für die Ratenzahlungen der
Vorsteuerabzug zu gewähren sei, bleibt damit kein Raum. Die vorlie-
gende Begründung weicht zwar grundsätzlich von derjenigen der
Vorinstanz ab; diese hat im Einspracheentscheid zur Hauptsache da-
rauf abgestellt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht er-
bracht, dass die an die Belege gestellten Anforderungen zur Vornahme
des Abzugs erfüllt seien. Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht daran gebunden (vgl. E. 1.2 hievor). Da es sich zudem nicht auf
Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, kann eine vorgängige Anhörung der Parteien zu dieser Be-
gründung unterbleiben (BGE 124 I 49 E. 3c; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2008 E. 1.3). Unter den
gegebenen Umständen kann eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren materiellrechtlichen Vorbringen der Parteien zum Institut des Vor-
steuerabzugs oder den zivilrechtlichen Überlegungen zum Vertrags-
recht offen bleiben. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Vorsteuer-
abzug ohnehin nur insoweit gewährt werden könnte, als in der Folge
tatsächlich Zahlungen geleistet werden; die Erbringung der Gegen-
leistung (Entgelt) bleibt materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des
endgültigen Vorsteuerabzugs (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 251). Wie dargelegt
bestehen indes erhebliche Zweifel, dass solche Zahlungen vorgenom-
men worden sind. Ebenso wenig vermochte die Beschwerdeführerin
einen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen. Auch aus diesem
Grund müssten ihre Begehren abgewiesen werden.
5.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht durchzudringen:
Seite 14
A-1603/2006
5.1 Sie ist der Ansicht, die ESTV habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinanderset-
zung mit den Verträgen habe nie stattgefunden.
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Be-
troffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver-
halts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Per-
son der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu
allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden
Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Entscheide zu
begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kom-
mentar), Bernhard Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 27 zu Art. 29; zum Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts-
mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel-
che sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232
E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor Erlass des Entscheids
als auch im Rahmen der Einsprache Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die ESTV ist der Pflicht zur Anhörung in hinreichender Weise nachge-
kommen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes entgegen-
zuhalten: Die ESTV hat sich sowohl im Erstentscheid als auch im Ein-
Seite 15
A-1603/2006
spracheentscheid mit den Kaufverträgen und der Abzahlungsverein-
barung sowie den ihrer Ansicht nach fehlenden Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug auseinandergesetzt und dies rechtsgenüglich be-
gründet. Im Einspracheentscheid hat sie zudem die Erkenntnisquellen,
auf welche sie sich gestützt hat, offen dargelegt. Die Beschwerdefüh-
rerin konnte sich, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, ein Bild
über die Tragweite des Entscheids machen und diesen dadurch auf
jeden Fall sachgerecht anfechten; dass das Gericht ihren Argumenten
nicht folgt und den Entscheid mit einer anderen – notabene aber er-
wartbaren – Begründung stützt, lässt die Begründung der ESTV nicht
unzureichend erscheinen. Die Tatsache, dass der Einspracheentscheid
nebst den Erwägungen zu den Kaufverträgen und der Vorsteuerab-
zugsberechtigung viele weitere Ausführungen enthält, die allerdings
grösstenteils nicht direkt mit dieser Frage in Zusammenhang stehen,
vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die ESTV ihrer Begrün-
dungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die ergänzenden Sach-
verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren waren darüber hinaus
ohne Weiteres zulässig: dieses zielt darauf ab, ungenügende Abklä-
rungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE
131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und
rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Die Ver-
waltung nimmt dabei – soweit nötig – weitere, ergänzende Abklärun-
gen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervoll-
ständigten Sachverhalts (BGE 125 V 188 E. 1b und c). Sie kann noch-
mals über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be-
schwerdeinstanz angerufen wird.
Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Eine solche könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da
jene im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender
Kognition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte, sich zu äussern
(BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2, A-1621/2006
vom 6. März 2007 E. 4.2.2).
Seite 16
A-1603/2006
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus ein "unfaires Ver-
halten" der ESTV, indem diese Fragen, wie sie sich bei der Begehung
künftiger Verträge zu verhalten habe, nie beantwortet habe. Wie die
Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung ausführt, besteht ihre
Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. allgemeinen Beratung von Steu-
erpflichtigen, sondern bloss in der Überprüfung der gemachten An-
gaben (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflichtigen
haben – gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip – selbst und
unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag rechtzeitig an die ESTV
abzuliefern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4).
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 1'200.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
Seite 17
A-1603/2006
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 18