Abtei lung I
A-1604/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2002); Vorsteuerabzug;
Lieferverträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1604/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG wurde am 8. November bzw. 21. Dezember 2001
(Handelsregistereintrag: 29. Januar 2002) unter dem Namen
Z._______ AG gegründet und bezweckt den Handel, Vertrieb und die
Wartung von ökologischen Heizungsanlagen und insbesondere von
Wärmepumpen. Sie ist – gestützt auf ihre Angaben – seit dem 29. Ja-
nuar 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Der Namenswech-
sel in X._______ AG erfolgte mit Statutenänderung vom 25. Juni 2009
(Handelsregistereintrag: 29. Juli 2009). Der Einfachheit halber wird
vorliegend ausschliesslich der ursprüngliche Name verwendet.
B.
In der Abrechnung für das 4. Quartal 2002 machte die Z._______ AG
(nachfolgend auch Steuerpflichtige) einen Vorsteuerüberschuss von
Fr. 114'255.17 geltend und reichte drei Lieferrechnungen der
A._______ GmbH vom 30. November bzw. 16. Dezember 2002 ein. Am
20. März 2003 übermittelte die Steuerpflichtige der ESTV eine zwi-
schen ihr und der A._______ GmbH (inzwischen im Handelsregister
gelöscht) abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung, datierend vom
6. Januar 2003. Die ESTV kam zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug
im Zusammenhang mit den Lieferverträgen zu Unrecht erfolgt sei, und
verlangte von der Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... vom 19. Juni 2003 einen Betrag in Höhe von Fr. 114'294.90
zurück.
C.
Die ESTV entschied am 7. Januar 2004, sie fordere zu Recht für das
4. Quartal 2002 einen Betrag von Fr. 114'294.-- (gerundet), zuzüglich
Verzugszins, zurück. Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 liess die Steu-
erpflichtige Einsprache erheben und die Aufhebung des Entscheids
beantragen. Am 11. November 2004 führte die ESTV eine Steuerkont-
rolle durch, die in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Steu-
erpflichtigen stattfand. Am 27. März 2006 liess Letztere bei der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission (SRK) eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde gegen die ESTV einreichen, da diese den Einspracheent-
scheid bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen habe.
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A-1604/2006
D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache vom 15. Januar 2004 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesent-
lichen dafür, beim abgeschlossenen Abzahlungsvertrag handle es sich
um eine Vertragsart, die dem Leasingvertrag ähnlich sei. Mit dem Ab-
schluss dieses Vertrags habe die Steuerpflichtige eine Änderung der
alten Kaufverträge vorgenommen; die Rechte und Pflichten der Partei-
en seien dadurch wesentlich modifiziert worden. Dementsprechend sei
dieses Vertragswerk zu berücksichtigen. Die Vorsteuer könnte grund-
sätzlich in derjenigen Periode geltend gemacht werden, in welche der
jeweilige Zahlungstermin falle. Da die an die Belege gestellten Anfor-
derungen jedoch nicht erfüllt seien, sei ein Vorsteuerabzug gänzlich
ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 schrieb die SRK die
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. März 2006 infolge Gegen-
standslosigkeit ab.
E.
Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die Z._______ AG (Beschwerde-
führerin) bei der SRK Beschwerde erheben und die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 28. April 2006 beantragen. Es sei festzu-
stellen, dass der in der Abrechnung für das 4. Quartal 2002 ausgewie-
sene Vorsteuerüberschuss von Fr. 114'619.43 zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin zu Recht bestehe. Eventualiter sei die ESTV zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin die Vorsteuer für die im Jahre 2003
geleisteten Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 19'176.19 zurückzuer-
statten. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum 30. September 2006 ein-
zuräumen. Zur Begründung der materiellen Anträge bringt sie im We-
sentlichen vor, Lieferfakturen müssten bei der Abrechnung nach ver-
einbarten Entgelten am Ende derjenigen Quartalsperiode abgerechnet
werden, in welcher die Rechnungsstellung erfolgt sei. Die Lieferfaktu-
ren datierten vom 30. November bzw. 16. Dezember 2002. Die Gel-
tendmachung der Vorsteuern sei daher zu Recht im 4. Quartal 2002
erfolgt. Die Abzahlungsvereinbarung vom 6. Januar 2003 spiele für die
Beurteilung des Vorsteueranspruchs keine Rolle.
F.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 2'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
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2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000
1300], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De-
zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE-
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LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachfor-
derung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden
ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob
die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststel-
lungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. Septem-
ber 2008 E. 1.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um
das 4. Quartal 2002 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das
aMWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
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Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das
Selbstveranlagungsprinzip, die Verwendung des Überschusses oder
gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch
altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispiels-
weise Art. 71, 72, 87 oder 88 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
"Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
2.
2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbst-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfech-
tung in einem gemeinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang
stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen
stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 1.3). Unter
den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Be-
schwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen
dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 f. Rz. 3.17).
Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um Zusam-
menlegung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen unter der Ver-
fahrensnummer A-1606/2006. Zur Begründung führt sie an, inhaltlich
sei weitestgehend dasselbe Recht betroffen, nämlich die Regelung
von Vorsteueransprüchen. Dies ist zwar zutreffend. Indessen ist darauf
hinzuweisen, dass dem geltend gemachten Vorsteuerabzug im vor-
liegenden Verfahren verschiedene Lieferungen an die Beschwerdefüh-
rerin zu Grunde liegen, währenddem im Verfahren A-1606/2006 ein Li-
zenzrechtsvertrag zu beurteilen ist. Ausserdem handelt es sich um
zwei verschiedene Unternehmen, welche der Beschwerdeführerin ge-
genüber als Leistungserbringerinnen auftreten. Eine Zusammenlegung
erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als opportun; die
beiden Verfahren sind getrennt zu behandeln.
2.2
2.2.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
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fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde-
verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen
und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.2.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdeführe-
rin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treuhand-
unternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 insge-
samt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu ha-
ben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich nicht
weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um Ent-
scheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut und
enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw. sogar
identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den konkreten
Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemeingültigen Erwägungen be-
schränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch hin-
sichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein-
stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens,
bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen
Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren
ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen, worunter
auch die vorliegende Beschwerde fällt, sind Lieferverträge, bei wel-
chen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungsvereinbarungen ge-
troffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei Verfahren liegen
Lizenzrechtsverträge zu Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich
zwar inhaltlich, die Art und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch
ähnlich ausgestaltet worden. Dementsprechend hat sich die ESTV in
den jeweils ähnlich gelagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen
Grundlagen abgestützt und die selben Argumente angeführt. Hinzuzu-
fügen ist, dass in vier Verfahren die gleiche Unternehmung als Leis-
tungserbringerin aufgetreten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide be-
trifft, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Perso-
nen bzw. Unternehmen überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar
ist auch, inwieweit sich in diesen Verfahren andere Rechtsfragen ge-
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stellt haben könnten. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls weder
das eine noch das andere geltend oder erbringt dafür einen Nachweis.
Dies wäre indes ein Leichtes für sie gewesen (durch Vorlage der Ent-
scheide bzw. der Einsprachen). Unter den gegebenen Umständen
kann nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang im Sinne von
Art. 53 VwVG gesprochen werden, zumal die Rechtsvertreterin schon
mehrere Jahre bestens mit den Fällen bestens vertraut ist und sich
nicht erst in die Verfahren einarbeiten musste (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag
auch der Umstand, dass die ESTV zwischen den Entscheiden und den
Einspracheentscheiden teilweise umfassende Sachverhaltsabklärun-
gen getroffen hat, nichts zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in al-
len Fällen die selben Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das Vor-
liegen einer besonderen Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK in
der Abschreibungsverfügung vom 15. Mai 2006 betreffend die Rechts-
verzögerungsbeschwerde festgehalten hat, es handle sich nicht um
einen leichten Sachverhalt, reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von
einer solchen besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden müsste.
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde
zudem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende
als Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits-
pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömm-
liche Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber im vorliegenden sowie in
zwei weiteren Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umge-
hend Einspracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen geblie-
bener Darstellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Ver-
fahren zudem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in
Aussicht gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der
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zeitlich gestaffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige
Fragen nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unterneh-
men nicht zu beanstanden.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom
9. Februar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien
auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel
einladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist na-
mentlich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit
Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen
tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994,
veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März 2009 E. 1.3, A-1380/2006 +
A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
nicht auf (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer-
deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher
sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins-
besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol-
le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind,
würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den
massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne
Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1.3).
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2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Parteiauskunft sowie einer Amtsaus-
kunft beim Konkursamt St. Gallen. Nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die
noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tat-
sache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tat-
sache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler:
BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. Septem-
ber 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008
E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165,Rz. 3.144). Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorhan-
denen Akten für genügend geklärt. Überdies ist nicht ersichtlich, was
die Partei- bzw. Amtsauskunft zur Klärung des vorliegenden Falls bei-
tragen könnten, was nicht ohnehin schon aus den Akten hervorgeht.
Auf deren Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen (antizi-
pierten) Beweiswürdigung zu verzichten.
3.
3.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung u. a. die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den
Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lie-
ferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b
sowie Abs. 2 aMWSTG). Gutschriften und andere Dokumente, die im
Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen
gleichgestellt, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten (Art. 37
Abs. 3 aMWSTG).
3.2 Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer entsteht bei Abrechnung
nach vereinbarten Entgelten am Ende derjenigen Abrechnungspe-
riode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat
(Art. 38 Abs. 7 Bst. a aMWSTG). Diese bereits unter dem Regime der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) bestehende und ins Mehrwertsteuergesetz übernom-
mene Regelung steht in Korrelation mit der Systematik der Steuerfor-
derung. Diese entsteht bei Lieferungen und Dienstleistungen im Falle
der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungsstel-
lung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Liefe-
rung oder Dienstleistung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
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aMWSTG) bzw. bei Umsätzen, die zu aufeinander folgenden Teilrech-
nungen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teil-
rechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung (Art. 43 Abs. 1
Bst. a Ziff. 2 aMWSTG) bzw. bei Vorauszahlungen sowie bei Liefe-
rungen und Dienstleistungen ohne oder mit verspäteter Rechnungs-
stellung mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 3 aMWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
entsteht die Steuerforderung somit grundsätzlich mit der Rechnungs-
stellung oder Teilrechnungsstellung, sofern das Entgelt nicht schon zu-
vor ganz oder teilweise vereinnahmt wurde (Urteil des Bundesgerichts
2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 2.2.1 [zur alten Mehrwertsteu-
erverordnung]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1620/2006
vom 22. Juni 2009 E. 2.1, A-1581/2006 vom 23. Juni 2008 E. 5.2).
3.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicher-
stellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis
des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was
Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder
[ST] 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adres-
saten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht
klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufwei-
sen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102
Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche
keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen
enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es
ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu über-
prüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 81, Rz. 2.173 f.). Die Ge-
richtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entschei-
dung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht
ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung
zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen
an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen
(zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a;
BVGE 2007/41 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröf-
fentlicht in VPB 69.125 E. 3b mit Hinweisen). Von selbst versteht sich
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A-1604/2006
angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitäts-
prinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, bei alledem, dass eine
Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehal-
tene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie
auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts
darstellen kann (BVGE 2007/41 E. 4.1).
3.4 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.4,
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3). Der wirtschaftlichen Be-
trachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei
der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen
sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröf-
fentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 2.1.4, A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.4, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7).
3.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungs-
verfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
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A-1604/2006
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steuerauf-
hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für
solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung
bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall liegt zwischen den Parteien die Vorsteuerabzugs-
berechtigung im Zusammenhang mit drei Lieferungen der A._______
GmbH im Streit. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie damit
das betriebsnotwendige Warenlager für das Jahr 2003 eingekauft.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die
ESTV den Vorsteuerabzug zu Recht verweigert hat, ist in einem
nächsten Schritt das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, ihr
sei die Vorsteuer für die im Jahre 2003 geleisteten Ratenzahlungen im
Umfang von Fr. 19'176.10 zurückzuerstatten, zu prüfen.
4.1 Zum Nachweis des geltend gemachten Vorsteuerabzugs hat die
Beschwerdeführerin Kopien der drei Lieferrechnungen eingereicht. Die
Rechnung Nr. ... vom 30. November 2002 umfasst Materiallieferungen
im Betrag von Fr. 596'501.89, zuzüglich Fr. 45'334.10 Mehrwertsteuer.
Mit der Rechnung Nr. ..., ebenfalls vom 30. November 2002, fakturierte
die A._______ GmbH diverse Büromöbel und Werkzeuge in Höhe von
Fr. 176'180.--, zuzüglich Fr. 13'389.70 Mehrwertsteuer. Die Rechnung
Nr. ... vom 16. Dezember 2002 schliesslich beinhaltet Lieferungen von
Software und technischen Unterlagen zum Preis von Fr. 731'198.--,
zuzüglich Fr. 55'571.-- Mehrwertsteuer. Der Wert der Lieferungen be-
trug gesamthaft Fr. 1'618'174.69. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer
von Fr. 114'294.90 machte die Beschwerdeführerin in der Abrechnung
für das 4. Quartal 2002 geltend. Am 6. Januar 2003 schlossen die Be-
schwerdeführerin und die A._______ GmbH mit Bezug auf die
Lieferungen eine Abzahlungsvereinbarung. Nebst dem ursprünglichen
Warenwert vereinbarten sie einen Teilzahlungszuschlag von
Fr. 147'658.44, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 11'222.05, ausma-
chend Fr. 158'880.49. Den Gesamtbetrag über Fr. 1'777'055.18 sollte
die Beschwerdeführerin in 72 monatlichen Ratenzahlungen à
Fr. 24'681.32 begleichen. Die auf den Teilzahlungszuschlag entfallende
Mehrwertwertsteuer machte sie in der Abrechnung für das 1. Quartal
2003 geltend. Diese forderte die ESTV mit EA Nr. ... vom 25. August
Seite 13
A-1604/2006
2003 wieder zurück. Die Bestreitung der Steuernachforderung auf dem
Teilzahlungszuschlag bildet Verfahrensgegenstand eines separaten
Verfahrens (entsprechende Beschwerde inzwischen am 2. Februar
2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen).
4.2 Die drei Rechnungen enthalten jeweils folgenden Zusatz: "Zahlbar
innert 30 Tagen Netto". Am 6. Januar 2003, dem Datum, an dem die
Beschwerdeführerin mit der A._______ GmbH die Abzahlungsverein-
barung getroffen hat, hat sich jene demnach mit den ersten zwei
Rechnungen, datierend vom 30. November 2002, grundsätzlich bereits
im Verzug befunden. In der Abzahlungsvereinbarung wurden dem-
gegenüber 72 monatliche Ratenzahlungen festgelegt, wobei die erste
Ratenzahlung per 1. Februar 2003 zu leisten war. Darüber hinaus hat
sich die A._______ GmbH in der Vereinbarung ausdrücklich einen Ei-
gentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bis zur vollstän-
digen Bezahlung des Gesamtkaufpreises, also auch des Teilzuschlags,
ausbedungen (vgl. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen; Ver-
nehmlassungsbeilage 15). In diesem Zusammenhang ist denn auch
Folgendes vermerkt: "Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand
weder veräussern noch verpfänden, ausleihen oder vermieten." Die
drei Lieferrechnungen hingegen enthalten bezüglich der Eigentums-
verhältnisse bzw. der Verfügungsmacht keine Hinweise. Gemäss
Art. 185 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des
Vertrags auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse
oder Verabredungen eine Ausnahme begründen. Währenddem in den
Lieferrechnungen also nichts darauf hindeutet, dass der Übergang von
Nutzen und Gefahr gesondert geregelt war, wurde das Nutzungsrecht
durch die Abzahlungsvereinbarung – wie gesehen – deutlich einge-
schränkt.
4.3 Laut den drei genannten Rechnungen hat die Beschwerdeführerin
die Waren am 25. Oktober sowie am 22. November 2002 bestellt; die
Lieferungen erfolgten am 5. und 8., am 21. und 22. November sowie
am 2. Dezember 2002. Führt man sich zudem die Daten der Rech-
nungsstellung (30. November sowie 16. Dezember 2002) sowie der
Abzahlungsvereinbarung (6. Januar 2003) vor Augen, liegt die Vermu-
tung nahe, dass von Anfang an nicht die Zahlungsbedingungen ge-
mäss Rechnungen, sondern vielmehr diejenigen nach Abzahlungsver-
einbarung zwischen den Vertragsparteien gelten sollten. Auf jeden Fall
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A-1604/2006
wurden mit Abschluss der Abzahlungsvereinbarung die in den alten
Kaufverträgen bzw. Lieferrechnungen geregelten Rechte und Pflichten
der Parteien zu grossen Teilen ungültig bzw. haben die Parteien diese
wesentlich modifiziert. Bei dieser Sachlage ist demnach vorliegend aus
mehrwertsteuerlicher Sicht von einem Teilzahlungsliefergeschäft aus-
zugehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind die
Lieferverträge und die Abzahlungsvereinbarung bei der Beurteilung
nicht getrennt bzw. unabhängig voneinander zu betrachten. Inwieweit
dadurch die privatrechtliche Vertrags- bzw. Kontraktionsfreiheit verletzt
sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erin-
nern, dass Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterste-
henden Leistung aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
bestimmen ist: Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen
(vgl. dazu E. 3.4 hievor).
4.4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Falle der Abrech-
nung nach vereinbarten Entgelten am Ende der Abrechnungsperiode,
in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung bzw. die Teilrech-
nung erhalten hat (vgl. E. 3.2 hievor). Aufgrund des Vorgesagten wird
indes deutlich, dass die Lieferrechnungen vorliegend nicht als die für
den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs massgeblichen Rech-
nungen qualifiziert werden können. Die wesentlichen Änderungen der
Rechte und Pflichten betreffen insbesondere auch die ursprünglichen
Zahlungsbedingungen; diese haben keine Gültigkeit mehr. Die genann-
ten Rechnungen erfüllen zudem die Anforderungen an eine mehrwert-
steuerliche Rechnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 aMWSTG nicht: ge-
mäss dessen Bst. e muss darin das Entgelt für die Lieferung oder die
Dienstleistung angegeben sein. Die Lieferrechnungen enthalten ledig-
lich den Kaufpreis ohne Teilzahlungszuschlag. Dieser gehört indes ge-
nauso zum Entgelt wie der Kaufpreis (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Wei-
tere Rechnungen bzw. aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung Teilrech-
nungen wurden unbestrittenermassen keine gestellt. Es bestand ledig-
lich eine vertragliche Abmachung in der Vereinbarung, wann die ein-
zelnen Raten jeweils zur Zahlung fällig wurden (vgl. S. 2 der Abzah-
lungsvereinbarung). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, in welchem
Zeitpunkt bei dieser Sachlage der Anspruch auf Vornahme des Vor-
steuerabzugs entsteht bzw. entstanden ist.
4.5 Nach Auffassung der ESTV kann die Beschwerdeführerin die
Steuer auf den vereinbarten Teilzahlungen in Anwendung von Ziff. 800
der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (Wegleitung 2001) in der
Seite 15
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Steuerperiode in Abzug bringen, in welche der Zahlungstermin für die
betreffende Rate gemäss Vertrag fällt, sofern sie über entsprechende
Belege verfügt.
4.5.1 Die erwähnte Ziff. 800 steht unter dem Titel "Rechnungsstellung
bei Miet-, Leasing- und Abzahlungsgeschäften" und regelt das Vor-
gehen im Falle von "Wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Ver-
trags ohne erneute Rechnungsstellung". Das fragliche Liefergeschäft
fällt nach dem Wortlaut ohne Weiteres unter diese Regelung. Da vor-
liegend keine Teilrechnungen ausgestellt worden sind, die den An-
spruch auf Vornahme des Vorsteuerabzugs begründen, muss ein an-
derer Anknüpfungspunkt herangezogen werden. Das Abstellen auf den
Zahlungstermin erweist sich im vorliegenden Fall als pragmatische und
sinnvolle Lösung, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen im Ein-
klang steht. Zwar können bzw. werden wohl bei Teilzahlungsgeschäf-
ten mit Teilrechnungen der Zeitpunkt des Rechnungserhalts und der
Zahlungstermin häufig verschieden sein. Der Vorsteuerabzug kann je-
doch ohnehin erst am Ende der entsprechenden Abrechnungsperiode
geltend gemacht werden; das allfällige Auseinanderfallen von Rech-
nungsstellung und Zahlungstermin spielt folglich lediglich dann eine
Rolle, wenn beide in unterschiedliche Abgabeperioden fallen. Das Ab-
stellen auf den Zahlungstermin kommt der gesetzlichen Regelung bei
Teilzahlungen auf jeden Fall sehr nahe bzw. wird in vielen Fällen im Er-
gebnis dieselben Folgen zeitigen. Indem der Leistungserbringer die
Leistungen ebenfalls in der Steuerperiode zu versteuern hat, in welche
der Zahlungstermin für die betreffende Rate fällt (vgl. ebenfalls
Ziff. 800 der Wegleitung 2001), wird auch die systembedingte Korre-
lation zwischen Steuerforderung und Vorsteuerabzug eingehalten (vgl.
E. 3.2 hievor).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Ziff. 800 der Weg-
leitung 2001 umfasse lediglich Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und
Leasinggeschäfte. Bei den fraglichen Liefergeschäften handle es sich
demgegenüber um einfache Schuldverhältnisse: mit Empfang der Lie-
ferung habe sie rechtsgültig das Eigentum an den Gegenständen und
Waren erworben und könne diese für ihre betriebliche Tätigkeit ein-
setzen und verbrauchen. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin mit der A._______ GmbH in der Abzahlungs-
vereinbarung eine Laufzeit von 72 Monaten vereinbart hat; die Raten
sind in vereinbarten Zeitabständen in gleich hohen Beträgen zu be-
zahlen. Das Teilzahlungsliefergeschäft ist demnach durchaus in gewis-
Seite 16
A-1604/2006
ser Weise mit Dauerschuldverhältnissen vergleichbar. Bei den Ausfüh-
rungen zu den Eigentumsverhältnissen scheint die Beschwerdefüh-
rerin ausserdem zu übersehen, dass sie die Gegenstände bis zur
vollständigen Begleichung des Gesamtkaufpreises – wie gesehen –
weder veräussern noch verpfänden, ausleihen oder vermieten darf.
Erinnert sei ferner an den bestehenden Eigentumsvorbehalt. Dass die
Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, in
concreto handle es sich um eine Vertragsart, die dem Leasingvertrag
ähnlich sei, erweist sich – insbesondere auch in einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise – nicht als rechtswidrig. Inwiefern darin eine unzu-
lässige "Umdeutung in einen Leasingvertrag" vorliegen soll, ist demge-
genüber nicht ersichtlich. Abgesehen davon zielt die Argumentation
der Beschwerdeführerin ohnehin an der Sache vorbei. Entscheidrele-
vant ist einzig die Frage, ob die Praxis der ESTV eine dem vorliegen-
den Einzelfall angepasste und gerechte Lösung bietet, die sich an die
gesetzlichen Bestimmungen hält. Dies ist, wie unter E. 4.5.1 hievor ge-
sehen, zu bejahen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr geltend macht,
Merkblatt Nr. 13, Verbuchung bei Teilzahlungskaufverträgen oder Fi-
nanzierungsverträgen mit Abtretung an ein Finanzinstitut, 2001 bzw.
2008, sei massgeblich (vgl. auch Wegleitung 2001 sowie Wegleitung
zur Mehrwertsteuer 2008 [Wegleitung 2008], jeweils Rz. 801). In casu
liegt klarerweise keine Abtretung an ein Finanzinstitut bzw. einen Drit-
ten vor. Der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich nicht mit einem
derartigen Dreiparteienverhältnis vergleichbar. Soweit die Beschwerde-
führerin schliesslich rügt, Fragen, wie sie sich bei der Begehung künf-
tiger Verträge zu verhalten habe, seien nie beantwortet worden, ist sie
auf die zutreffenden Ausführungen der ESTV in der Vernehmlassung
zu verweisen, wonach ihre Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. all-
gemeinen Beratung von Steuerpflichtigen, sondern bloss in der Über-
prüfung der gemachten Angaben besteht (vgl. auch Art. 62 Abs. 1
aMWSTG). Die Steuerpflichtigen haben – gestützt auf das Selbstver-
anlagungsprinzip – selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
rechtzeitig an die ESTV abzuliefern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil
des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009
E. 2.4).
4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Vorsteuer grundsätzlich – sofern auch die übrigen Voraus-
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setzungen erfüllt wären – gemäss den in der Abzahlungsvereinbarung
geregelten Zahlungsterminen und entsprechend den fälligen Raten in
Abzug bringen könnte. Die erste Ratenzahlung war per 1. Februar
2003 zu leisten. Sie hätte die Vorsteuer demnach frühestens im
1. Quartal 2003 erstmals geltend machen können und lediglich in-
soweit, als die Zahlungstermine in diese Abgabeperiode gefallen sind.
Die ESTV hat demnach zu Recht die im 4. Quartal 2002 geltend
gemachte Vorsteuer zurückgefordert, da der Anspruch zu diesem Zeit-
punkt offensichtlich nicht bestanden hat. Unter den gegebenen Um-
ständen könnte grundsätzlich offenbleiben, ob die weiteren Voraus-
setzungen für den Vorsteuerabzug wie die formellen Anforderungen
oder die Verwendung für steuerbare Zwecke erfüllt sind, da das
1. Quartal 2003 vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. Allerdings be-
antragt die Beschwerdeführerin eventualiter, ihr sei die Vorsteuer von
Fr. 19'176.19 auf den im Jahre 2003 geleisteten elf Ratenzahlungen
(Monate Februar – Dezember) im Umfang von Fr. 271'494.52 auszu-
zahlen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass berechtigte Vorsteuern bzw.
ein allfälliger Überschuss ohnehin nur insoweit ausbezahlt werden, als
sie nicht mit Einfuhrsteuerforderungen verrechnet oder zur Steuersi-
cherung verwendet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 71
Abs. 1 aMWSTG). Darüber hinaus fragt sich, ob auf das Begehren
überhaupt einzutreten ist, nachdem die behaupteten Zahlungen – wie
gesehen – nicht die hier massgebliche Abgabeperiode betrifft, oder ob
das Begehren nicht vielmehr als Gesuch um Rückerstattung der Vor-
steuer entgegenzunehmen und die Sache diesbezüglich an die ESTV
zum Entscheid zu überweisen ist. In der Vernehmlassung führt die Ver-
waltung in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe
den Nachweis, dass die bezogenen Gegenstände für steuerbare Zwe-
cke verwendet werden, nicht erbracht. Ferner könne sie die behaup-
teten Zahlungen nicht belegen. Eine Überweisung erscheint in Anbe-
tracht dieser klaren Stellungnahme aus prozessökonomischen Grün-
den wenig sinnvoll, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die ESTV
ihre Meinung ändert. Das Begehren ist deshalb sogleich vom Bundes-
verwaltungsgericht zu beurteilen.
4.7 Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis der Ratenzahlungen
nebst einem Auszug aus dem Kreditorenkonto betreffend die
A._______ GmbH auch zwei Kontoblätter aus deren Buchhaltung
einreicht. Im Schreiben vom 4. August 2005 an die ESTV hat die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche gleichzeitig auch
die A._______ GmbH vertrat, noch darauf hingewiesen, dass ihr Man-
Seite 18
A-1604/2006
dat infolge Konkurseröffnung über letztere am 11. November 2004 von
Gesetzes wegen erloschen sei und sie über keine aktuelle Akten-
kenntnis mehr verfüge (Vernehmlassungsbeilage 57). Die Löschung im
Handelsregister erfolgte schliesslich am 25. Mai 2005. Es ist demnach
von Vornherein fraglich, inwieweit die Unterlagen der A._______
GmbH, datierend vom 30. Mai 2006, überhaupt beweistauglich sein
können. Darüber hinaus lässt sich dem eingereichten Kreditorenkonto-
Auszug der Beschwerdeführerin, der mit der Aufstellung der Buchun-
gen im Kontrollbericht übereinstimmt, entnehmen, dass im Jahr 2003
anstelle der behaupteten 11 Zahlungen lediglich deren acht vorge-
nommen worden sind und nur drei betragsmässig mit der vereinbarten
Höhe der Ratenzahlungen korrespondieren. Die Buchungen in den
Kontoblättern der A._______ GmbH demgegenüber entsprechen mit
zwei Ausnahmen genau dem vereinbarten Betrag. Zudem stimmen die
Buchungen auch in Bezug auf das Zahlungsdatum vielfach überhaupt
nicht überein. Hinsichtlich der drei Buchungen, die betragsmässig zwar
den vereinbarten Ratenzahlungen entsprechen, ist anzufügen, dass
diese über das Konto "Darlehen Gesellschafter" der Beschwerde-
führerin erfolgt sind. Die ESTV hat mit Schreiben vom 7. Juli 2005 um
Auskünfte und Belege zu den einzelnen in diesem Konto enthaltenen
Buchungen ersucht. Im Antwortschreiben vom 1. Oktober 2005 (Ver-
nehmlassungsbeilage 61) führte die Beschwerdeführerin aus: "Über
dieses Konto wurde der private Zahlungsverkehr abgewickelt, der nicht
geschäftsmässig begründet war und demzufolge für die Erhebung der
Mehrwertsteuer überhaupt keinen Einfluss hat. ... Wir halten fest, dass
sämtliche von Ihnen bezeichnete Geschäftsvorfälle keine Mehrwert-
steuerrelevanz haben. ... Die aufwandneutrale Verbuchung über das
Kontokorrent Gesellschafter ist dafür nach unserer Ansicht die einzig
richtige Vorgehensweise."
Auch wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bei Rech-
nungsstellung bzw. im Zeitpunkt des Zahlungstermins entsteht, ist of-
fensichtlich, dass er nur insoweit gewährt werden kann, als in der Fol-
ge tatsächlich Zahlungen geleistet werden; die Erbringung der Gegen-
leistung (Entgelt) bleibt materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des
endgültigen Vorsteuerabzugs (vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechen-
den Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 251).
Nach dem Gesagten wird jedoch deutlich, dass die ESTV zu Recht am
Vorhandensein der angeblichen Ratenzahlungen gezweifelt hat. Es
wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nachweis für das Ge-
Seite 19
A-1604/2006
genteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; mit Ausnahme der
erwähnten Buchhaltungsauszüge vermochte sie keinerlei Belege vor-
zulegen, um die angeblichen Zahlungen nachzuweisen. Sie hat daher
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.5 hievor). Das Even-
tualbegehren ist somit ebenfalls abzuweisen. Unter den gegebenen
Umständen kann definitiv offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzun-
gen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Insbesondere muss an dieser
Stelle nicht beurteilt werden, ob die Praxis der ESTV betreffend die
Anforderungen an die Belege rechtmässig ist (vgl. Merkblatt Nr. 9,
Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen auf-
grund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung, 2001) bzw.
wie es sich mit der in diesem Zusammenhang auf den 1. Januar 2008
eingetreten Praxisänderung verhält (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer, Rz. 794 i.V.m. Rz. 800; Spezialbroschüre Nr. 1, Übersicht
über die Praxisänderungen per 1. Januar 2008, S. 12).
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 2'000.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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