Abtei lung I
A-1605/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG in Liquidation,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2002); Wechsel der
Abrechnungsart.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1605/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG in Liquidation wurde mit Statuten vom 11. Oktober
2000 (bzw. 27. November / 15. Dezember 2000; Handelsregisterein-
trag: 15. Januar 2001) gegründet und bezweckte den Handel mit Pro-
dukten und das Anbieten von Verwaltungsdienstleistungen, namentlich
die Ausführung aller administrativen Tätigkeiten, die für die Führung
einer Unternehmung anfallen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) führte sie gestützt auf ihre Angaben ab dem 1. Juli 2002 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen; den Antrag auf Abrechnung
nach vereinnahmten Entgelten bewilligte sie am 28. August 2001. Am
2. Februar 2005 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet,
welcher mit Verfügung vom 19. April 2005 mangels Aktiven wieder ein-
gestellt wurde. Sie besteht nur noch zum Zweck der Liquidation.
B.
Am 9. Dezember 2002 teilte die ESTV der A._______ AG in Liqui-
dation (nachfolgend auch Steuerpflichtige) mit, dass nach Prüfung des
Dossiers die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgel-
ten entzogen werde und die Abrechnungsart per 1. Oktober 2002 auf
vereinbarte Entgelte umzustellen sei. Mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... vom 20. März 2003 forderte sie aus der Umstellung der Abrech-
nung auf vereinbarte Entgelte für das 4. Quartal 2002 Fr. 22'800.--
Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins, nach. Mit Entscheid vom
3. April 2003 hielt sie sowohl an der Umstellung der Abrechnungsart
als auch an der Steuernachforderung fest. Die Steuerpflichtige liess
am 10. April 2003 Einsprache erheben und die Aufhebung des Ent-
scheids beantragen.
C.
Am 12. November 2004 führte die ESTV eine Kontrolle durch, welche
in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Steuerpflichtigen
stattfand. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV
die Einsprache ab und hielt daran fest, dass die Steuerpflichtige ab
dem 1. Oktober 2002 nach vereinbarten Entgelten abzurechnen habe;
sie schulde und habe ihr noch Fr. 22'800.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich
Verzugszins, zu bezahlen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen
dafür, die Steuerpflichtige habe die im Antragsformular zur Abrech-
nung nach vereinnahmten Entgelten aufgestellten und von ihr akzep-
tierten Bedingungen nicht erfüllt: sie habe Vorsteuern der A._______
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AG in Liquidation (Konkurs am 22. Oktober 2002; Einstellung am
29. November 2002) geltend gemacht, obschon sie die Rechnungen
nicht bezahlt habe. Ausserdem werde im Falle der Steuerpflichtigen –
verbunden mit den anderen beteiligten Gesellschaften – offensichtlich
ein unzulässiger Vorteil herausgewirtschaftet. Die Höhe der ermittelten
Mehrwertsteuer werde nicht bestritten.
D.
Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die X._______ AG in Liquidation
(Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion (SRK) Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einsprache-
entscheids vom 28. April 2006 sowie der EA Nr. ... beantragen. Es sei
festzustellen, dass sie weiterhin nach vereinbarten Entgelten abzu-
rechnen habe. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Er-
gänzung der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum 30. September
2006 einzuräumen. Zur Begründung der materiellen Anträge bringt sie
im Wesentlichen vor, sie habe nur Vorsteuern auf effektiv geleisteten
Zahlungen geltend gemacht. Es sei zwar richtig, dass verschiedene
Zahlungen nicht direkt der A._______ AG in Liquidation, sondern zu-
erst irrtümlich Drittpersonen zugeflossen seien. Dies sei indes jeweils
umgehend festgestellt und korrigiert worden. Ferner sei die Annahme
der ESTV, die Schätzung der nachgeforderten Steuer sei nicht bestrit-
ten, nicht zutreffend. Die Frage etwaiger Steuerfolgen könne jedoch
erst dann beurteilt werden, wenn rechtsverbindlich festgestellt worden
sei, dass die Abrechnungsart tatsächlich umgestellt werde.
E.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be-
schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein-
sicht gewährt. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht mit
dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist
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das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen er-
hobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezem-
ber 2007 nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000
1300], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De-
zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).
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1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des
Einspracheentscheids auch die Aufhebung der EA. Eine EA ist jedoch
nach ständiger Rechtsprechung und Praxis keine Verfügung im Sinn
von Art. 5 VwVG und kann insoweit nicht Anfechtungsobjekt eines
Rechtsmittelverfahrens sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1652/2006 vom 22. Juni 2009 E. 1.4, A-1393/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 2.2.3, A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 1.3 und A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK
vom 31. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 69.6 E. 2b/bb; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1678). Insofern kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines kon-
kreten Falls entschieden werden, ob die ESTV zu Unrecht den Wech-
sel der Abrechnungsart vorgenommen hat, was das Feststellungsin-
teresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. September
2008 E. 1.2). Mit dieser weiteren Einschränkung ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um
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das 4. Quartal 2002 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das
aMWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buch-
führungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessensveran-
lagung oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbe-
züglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden des-
halb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie
unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde-
verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen
und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.1.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdeführe-
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rin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treuhand-
unternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 insge-
samt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu ha-
ben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich nicht
weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um Ent-
scheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut und
enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw. sogar
identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den konkreten
Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemeingültigen Erwägungen be-
schränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch hin-
sichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein-
stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens,
bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen
Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren
ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen sind Lie-
ferverträge, bei welchen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungs-
vereinbarungen getroffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei
Verfahren liegen Lizenzrechtsverträge zu Grunde. Die Lizenzrechte
unterscheiden sich zwar inhaltlich, die Art und Weise der Vertragsab-
wicklung ist jedoch ähnlich ausgestaltet worden. Dementsprechend hat
sich die ESTV in den jeweils ähnlich gelagerten Fällen auf die gleichen
rechtlichen Grundlagen abgestützt und die selben Argumente ange-
führt. Hinzuzufügen ist, dass in vier Verfahren die Beschwerdeführerin
als Leistungserbringerin aufgetreten ist. Was die beiden (Erst-)Ent-
scheide betrifft, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die betroffe-
nen Personen bzw. Unternehmen überhaupt Einsprache erhoben ha-
ben. Unklar ist auch, inwieweit sich in diesen Verfahren andere
Rechtsfragen gestellt haben könnten. Die Beschwerdeführerin macht
jedenfalls weder das eine noch das andere geltend oder erbringt dafür
einen Nachweis. Dies wäre indes ein Leichtes für sie gewesen (durch
Vorlage der Entscheide bzw. der Einsprachen). Unter den gegebenen
Umständen kann nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang im
Sinne von Art. 53 VwVG gesprochen werden, zumal die Rechtsvertre-
terin schon mehrere Jahre bestens mit den Fällen vertraut ist und sich
nicht erst in die Verfahren einarbeiten musste (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag
auch der Umstand, dass die ESTV zwischen den Entscheiden und den
Einspracheentscheiden teilweise umfassende Sachverhaltsabklärun-
gen getroffen hat, nichts zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in
allen Fällen die selben Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das
Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK
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in den Abschreibungsverfügungen vom 15. Mai 2006 betreffend die
Rechtsverzögerungsbeschwerden von zwei anderen Gesellschaften
festgehalten hat, es handle sich in diesen Fällen nicht um einen leich-
ten Sachverhalt, reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von einer sol-
chen besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden müsste. Ohne-
hin erscheint fragwürdig, inwieweit sich die Aussage der SRK über-
haupt auf das vorliegende Verfahren beziehen kann.
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde zu-
dem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende als
Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeitspen-
sum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömm-
liche Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hierbei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber – wie bereits erwähnt – in
drei Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umgehend Ein-
spracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen gebliebener Dar-
stellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Verfahren zu-
dem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in Aussicht
gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der zeitlich ge-
staffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige Fragen
nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unternehmen nicht
zu beanstanden.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesver-
waltungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
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Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom
9. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwer-
deinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem
weiteren Schriftenwechsel einladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein wei-
terer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Ver-
fügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art
enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 1998,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68
S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März
2009 E. 1.3, A-1380/2006 + A-1381/2006 vom 27. September 2007
E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
nicht auf (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer-
deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher
sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins-
besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol-
le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind,
würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den
massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne
Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft beim Handelsregister-
amt ... sowie beim Konkursamt ... . Nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die
noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tat-
sache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tat-
sache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler:
BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. Septem-
ber 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + 1445/2006 vom 22. Juli 2008
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E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vor-
handenen Akten für genügend geklärt. Überdies ist nicht ersichtlich,
was die Amtsauskünfte zur Klärung des vorliegenden Falls beitragen
könnten, was nicht ohnehin schon aus den Akten hervorgeht. Auf de-
ren Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen (antizipierten)
Beweiswürdigung zu verzichten.
3.
3.1 Über die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten
Entgelten abzurechnen (Art. 44 Abs. 1 aMWSTG). Die steuerpflichtige
Person hat einen Rechtsanspruch, die Abrechnung nach vereinnahm-
ten Entgelten vornehmen zu können, sofern sie die in Art. 44 Abs. 4
aMWSTG genannten Bedingungen (vgl. E. 3.2 hiernach) erfüllt (vgl.
ANDREAS RUSSI, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 3 zu Art. 44).
Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bildet die Regel. Sie
hängt direkt mit dem Vorsteuerabzug zusammen, der in diesem Fall
bereits mit Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden kann. Dem-
nach ist es folgerichtig, wenn über den Umsatz auch bereits im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzurechnen ist bzw. dieser zu die-
sem Zeitpunkt besteuert wird (ausführlich hierzu Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 2.3 mit zahl-
reichen Hinweisen, A-1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.1; RUSSI,
a.a.O., Rz. 3 zu Art. 44). Die Steuerforderung entsteht bei Lieferungen
und Dienstleistungen im Normalfall mit der Rechnungsstellung (Art. 43
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 aMWSTG), d. h. mit Ablauf des Abrechnungs-
zeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 4,
A-1530/2006 vom 18. März 2008 E. 2.3, A-1489/2006, A-1490/2006
und A-1491/2006, alle vom 14. Januar 2008, jeweils E. 2.4; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1585 f.). Demgegenüber entsteht
die Steuerforderung im Ausnahmefall, d.h. bei der Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten, mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43
Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Entsprechend darf die Vorsteuer erst in der
Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug gebracht
werden, in welcher die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009
E. 2.1, A-1581/2006 vom 23. Juni 2008 E. 4 und 5; MICHAELA MERZ,
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, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 38 Abs. 7, THOMAS P. WENK, ,
a.a.O., Rz. 11 zu Art. 43).
3.2 Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten wird der steu-
erpflichtigen Person gestattet, wenn diese für sie (aus Gründen ihres
Rechnungswesens) einfacher ist und wenn gewisse von der ESTV im
Rahmen ihrer Vollzugskompetenz festzulegende Bedingungen ein-
gehalten werden. Die ESTV hat diese so festzusetzen, dass die
steuerpflichtige Person weder begünstigt noch benachteiligt wird
(Art. 44 Abs. 4 aMWSTG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1489/2006, A-1490/2006 und A-1491/2006, alle vom 14. Ja-
nuar 2008, jeweils E. 2.3).
3.2.1 Gemäss der Praxis der ESTV, die sie bereits zur entsprechen-
den Bestimmung (Art. 35 Abs. 1 und 4) der Verordnung über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) entwickelt hat, bewilligt sie die
Abrechnung aufgrund der vereinnahmten Entgelte nur, wenn die Ge-
schäftsfälle im Hauptbuch nach dem Zahlungsverkehr verbucht wer-
den. Es ist der Steuerpflichtigen nicht erlaubt, nach vereinnahmten
Entgelten abzurechnen, wenn sie EDV-mässig eine Debitorenbuchhal-
tung oder eine Debitoren-Offenpostenliste führt, mit welchen der Zah-
lungsverkehr automatisch in das Hauptbuch übertragen werden kann
(Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001], Rz. 964
[ebenso Rz. 964 der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer {Weglei-
tung 2008}], Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung
1997], Rz. 955, vgl. auch – noch ohne explizite Erwähnung der EDV –
Wegleitung 1994 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1994],
Rz. 955, allesamt herausgegeben von der ESTV; RUSSI, a.a.O., Rz. 26
zu Art. 44).
Die Begründung für diese Einschränkung ergibt sich aus der Pflicht
zur ordnungsgemässen Buchführung (Art. 58 aMWSTG). Demnach hat
die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher so zu führen, dass
sich die massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen. Dies bedingt, dass die Verfolgung der Geschäftsvorfälle vom
Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung
und umgekehrt ohne Zeitverlust gewährleistet sein muss (Wegleitung
2001 Rz. 893 [vgl. auch Wegleitung 2008 Rz. 893 ff.], Wegleitung 1997
Rz. 882, Wegleitung 1994 Rz. 879, ebenso Broschüre Rechnungswe-
sen Mehrwertsteuer, herausgegeben von der ESTV, 1994, S. 11). Die
Praxis der ESTV verlangt deshalb, dass die buchmässige Erfassung
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der Geschäftsvorfälle und die dazugehörende mehrwertsteuerliche
Abrechnung "synchron" verlaufen müssen. Dies bedeutet, dass sowohl
die Buchführung als auch die Erstellung der Mehrwertsteuerabrech-
nung entweder nach dem Fakturaausgang bzw. nach der Rechnungs-
stellung (System der vereinbarten Entgelte) oder aber nach dem Zah-
lungseingang (System der vereinnahmten Entgelte) erfolgen müssen.
Andernfalls ist eine kongruente Abrechnung und Prüfung nicht mehr
gewährleistet. Sobald nämlich Geschäftsvorfälle nicht gleichzeitig
(bzw. in derselben Steuerperiode) verbucht und deklariert werden,
können sie nur mit zusätzlichem (Zeit-)Aufwand vom Einzelbeleg über
die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung sowie in umge-
kehrter Richtung verfolgt werden (Urteil des Bundesgerichts vom
11. Februar 2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 581 ff. E. 2.2.2).
3.2.2 Diese – wie erwähnt – bereits unter der Geltung der MWSTV
geübte Bewilligungspraxis der ESTV wurde durch die Rechtsprechung
als rechtmässig bestätigt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar
2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 581 ff. E. 2.2.2; vgl. auch Entscheide
der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. und
dd, vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.25 E. 3). Nachdem die
Regelung der MWSTV, die der ESTV einen weiten Gestaltungsspiel-
raum im Bereich der Abrechnungsart einräumte, mit praktisch unver-
ändertem Wortlaut ins aMWSTG übernommen worden ist (Art. 44
Abs. 1 und 4 aMWSTG), besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, diese im alten Recht durch die Gerichte ausdrücklich als
sachgerecht und zweckmässig bezeichnete Praxis für die Geltungs-
dauer des aMWSTG zu beanstanden. Ohnehin auferlegt sich das Bun-
desverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
technischer Detailregelungen im Bereich des Abrechnungswesens, die
grundsätzlich Sache der Spezialisten der Verwaltung mit ihren ein-
schlägigen Fachkenntnissen sind (vgl. Entscheide der SRK vom
4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. , vom 20. Juli 2000,
veröffentlicht in VPB 65.22 E. 3b).
3.3 Wird die Abrechnungsart von vereinnahmten auf vereinbarte Ent-
gelte umgestellt, hat ein solcher Wechsel zur Folge, dass die bisher
noch nicht abgerechneten Debitoren (Forderungen an Kunden aus
Leistungen) auf den Zeitpunkt des Wechsels mehrwertsteuerlich nach-
belastet und abgerechnet werden müssen (CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER, a.a.O., Rz. 1594 ff.). Die auf die Umstellung folgenden Abrech-
nungsperioden sind mit der Buchhaltung so abzustimmen, dass keine
Seite 12
A-1605/2006
doppelte Besteuerung erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
11. Februar 2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 581 ff. E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.1).
3.4 Das alte Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die
steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranla-
gungsverfahren der Steuerbehörde obliegende, Vorkehren überträgt
(sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f. aMWSTG; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat sie namentlich selber zu bestimmen,
ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt (Art. 56
aMWSTG). Dazu gehört auch, dass sie ihre Geschäftsbücher
ordnungsgemäss führt (Art. 58 aMWSTG) sowie quartalsweise bzw.
halbjährlich die Abrechnung erstellt und die geschuldete Steuer
entrichtet (Art. 45 und 47 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4,
A-1636/2006 + A-1637/2006 vom 2. Juli 2007 E. 2.1; GERHARD SCHAF-
ROTH/DOMINIK ROMANG, in , a.a.O., Rz. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56).
3.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislo-
sigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
Seite 13
A-1605/2006
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
vom 7. Mai 2001 auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach verein-
nahmten Entgelten am 28. August 2001 von der ESTV bewilligt. Dabei
hat sie sich ausdrücklich und unterschriftlich bereit erklärt, die Buch-
haltung sowohl auf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite dem
Zahlungsverkehr entsprechend zu führen und die Vorsteuer erst in der
Abrechnung über den Zeitraum geltend zu machen, in welchem die
Rechnungen an die Leistungserbringer bezahlt worden sind. Sie hat im
Übrigen zur Kenntnis genommen, dass die ESTV bei Nichteinhaltung
dieser Bedingungen berechtigt ist, die Abrechnung nach vereinnahm-
ten Entgelten – auch rückwirkend – auf die ordentliche Regelung, d. h.
auf die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, umzustellen (Ver-
nehmlassungsbeilage 5).
4.2 Gemäss Kontrollbericht vom 12. November 2004 erstellte die Be-
schwerdeführerin die (provisorische) Buchhaltung der Jahre 2003 und
2004 – trotz der per 1. Oktober 2002 verfügten Umstellung der Ab-
rechnungsart von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte – (immer
noch) nach dem Zahlungsverkehr. Hinsichtlich der Jahre 2001 und
2002 findet sich diesbezüglich kein Hinweis in den Akten. Es ist aller-
dings nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin während dieser
Zeit ein anderes Buchungssystem benutzte. Auch die ESTV macht
Solches in keiner Weise geltend. Vielmehr hält sie dafür, die Be-
schwerdeführerin habe in ihren Quartalsabrechnungen im Zusammen-
hang mit verschiedenen Rechnungen der A._______ AG in Liquidation
(siehe hienach E. 4.3) die darauf entfallende Mehrwertsteuer als Vor-
steuer geltend gemacht, obschon die Zahlungen offensichtlich nicht
bzw. nur in geringem Umfang überhaupt an die A._______ AG in Liqui-
dation erfolgt seien. Dementsprechend habe sie eine der im Antrag
aufgestellten und von ihr akzeptierten Bedingungen nicht erfüllt: sie
habe die Vorsteuer geltend gemacht, obwohl sie die genannten Rech-
nungen gar nicht bezahlt habe. Die Bewilligung der Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten sei der Beschwerdeführerin daher zu Recht
entzogen worden.
Seite 14
A-1605/2006
4.3 Die genannten Rechnungen betreffen konkret sechs Zahlungs-
vorgänge, welche die ESTV bei ihrer Beurteilung überprüft hat. Die
ersten fünf davon stehen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und der A._______ AG in Liqui-
dation, datierend vom 16. April 2001. Dabei handelt es sich nach dem
Wortlaut um einen Vorvertrag zu einem noch zu begründenden Lizenz-
rechtsvertrag zwischen denselben Parteien (Streitgegenstand des Ver-
fahrens A-1602/2006). Unter Ziff. 4 des Vorvertrags mit dem Titel "Start
up - Leistungen der X._______ AG" wird Folgendes ausgeführt: "Die
X._______ AG unterstützt die A._______ AG im Hinblick auf den Li-
zenzrechtsvertrag mit Barzahlungen im Sinne einer Provision. Mit die-
sen Barleistungen soll die A._______ AG für ihre Aufwendungen für
die gesamte Vertragsvorbereitung unter allen Titeln entschädigt wer-
den [...]". Der letzte Zahlungsvorgang hängt demgegenüber – entge-
gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit dem er-
wähnten Vorvertrag, sondern mit dem Einkauf von technischen Gerä-
ten zusammen (Kaufvertrag vom 20. Februar 2002).
Insgesamt ergibt sich aus den Akten folgendes Bild (vgl. Vernehmlas-
sungsbeilage 65):
Vorhandener Beleg Verbuchung als Zahlung gemäss Zah-
lungsauftrag
Rechnung vom 20. April
2001 im Betrag von
Fr. 50'000.--
Start up - Leistungen im
Betrag von Fr. 50'000.--
Fr. 50'000.-- an die
Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin
Rechnung vom 15. Juli
2001 im Betrag von
Fr. 80'000.--
Start up - Leistungen im
Betrag von Fr. 80'000.--
Fr. 40'000.-- an die
Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin
Fr. 20'000.-- an die
A._______ AG in Liqui-
dation
Fr. 20'000.-- an
C._______
Rechnung vom 1. Sep-
tember 2001 im Betrag
von Fr 25'000.--
Start up - Leistungen im
Betrag von Fr. 25'000.--
Fr. 25'000.-- an die
A._______ AG
(Zahlungsauftrag über
Fr. 34'100.--; Restbetrag
an C._______
[Fr. 8'000.--] und
Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin
[Fr. 1'100.--])
Seite 15
A-1605/2006
Rechnung vom 1. Ok-
tober 2001 im Betrag von
Fr. 20'000.--
Start up - Leistungen im
Betrag von Fr. 20'000.--
Fr. 20'000.-- an den für
die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin
tätigen D._______
Rechnung vom 4. Ok-
tober 2001 im Betrag von
Fr. 14'000.--
Start up - Leistungen im
Betrag von Fr. 14'000.--
Fr. 14'000.-- an die
A._______ AG in
Liquidation
Quittung für den Erhalt
des Betrags von
Fr. 10'000.--, ausgestellt
von der A._______ AG in
Liquidation am 5. Juni
2002
Einkauf technischer Ge-
räte im Betrag von
Fr. 10'000.--
Fr. 10'000.-- an die
Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin
Von den insgesamt sechs Zahlungen sind drei, d. h. die erste, vierte
und die sechste Zahlung, überhaupt nicht an die A._______ AG in
Liquidation erfolgt. Die zweite Zahlung ist zudem lediglich im Umfang
von Fr. 20'000.-- an sie ausgerichtet worden, obschon die Rechnung
über einen Betrag von Fr. 80'000.-- lautete. Als ungewöhnlich erweist
sich auch die dritte Zahlung der Liste. Sie stellt lediglich einen
Teilbetrag eines einzigen Zahlungsauftrags über ursprünglich
Fr. 59'100.-- dar, welcher dann offenbar auf Fr. 34'100.-- korrigiert wor-
den ist. Von diesen Fr. 34'100.-- gingen – wie gesehen – Fr. 25'000.--
an die A._______ AG in Liquidation, Fr. 8'000.-- wurden an C._______
ausbezahlt und die restlichen Fr. 1'100.-- wurden der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ausgerichtet. In ihrer Buchungsliste hat die
Beschwerdeführerin diese Teilzahlungen unter einem einzigen Beleg
(Nr. 899) mit demselben Belegdatum (19. September 2001) aufgeführt.
Die entsprechende Gegenbuchung erfolgte denn auch – sowohl in der
Buchungsliste als auch im Kontoblatt – über den Gesamtbetrag von
Fr. 34'100.-- mit dem Vermerk "Zahlung" (vgl. zum Ganzen Vernehm-
lassungsbeilage 47). Nach dem Gesagten ist aufgrund der Aktenlage –
abgesehen von den Zahlungen eins, vier und sechs, mit welchen
klarerweise nicht die Rechnungen der A._______ AG in Liquidation
beglichen worden sind – auch betreffend die zweite und dritte Zahlung
mehr als fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin damit überhaupt
Rechnungen der A._______ AG in Liquidation im Zusammenhang mit
den beiden Verträgen bezahlt haben kann. Einzig die fünfte Zahlung
scheint rechtmässig verbucht worden zu sein.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt zur Erklärung vor, im fraglichen
Jahr seien verschiedene Zahlungen irrtümlich an nicht begünstigte
oder anspruchsberechtigte Personen (z.B. C._______) ausgeführt wor-
Seite 16
A-1605/2006
den. Weil die fehlgeleiteten Zahlungen jeweils umgehend festgestellt
worden seien, seien ihr die fraglichen Geldbeträge problemlos (wieder)
zugeführt worden. Es könne mithin festgestellt werden, dass die Be-
rechtigte die Geldzahlungen jeweils vollständig, wenn auch teilweise
auf indirektem Weg, erhalten habe.
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das Bundesverwal-
tungsgericht nicht zu überzeugen. Hierbei handelt es sich um reine
Behauptungen. So fehlt jeglicher Nachweis, dass auch nur eine der
behaupteten "Fehlzahlungen" rückgängig gemacht und stattdessen an
die A._______ AG in Liquidation weitergeleitet worden ist. Ferner
wurden die entsprechenden – vorgedruckten – Einzahlungsscheine
der jeweiligen Empfänger grösstenteils von Hand ausgefüllt. Inwieweit
unter diesen Umständen "irrtümliche Zahlungen" vorliegen könnten, ist
nicht ersichtlich. Im Weiteren spricht auch die Menge der festgestellten
"Irrläufer" im Vergleich zur Gesamtmenge der erfolgten Zahlungen ge-
gen ein Versehen, wie die ESTV zu Recht anführt. Angesichts der
Aktenlage ist daher vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den
Personen, an welche die Zahlungen geleistet worden sind, um die in
Tat und Wahrheit Begünstigten bzw. Anspruchsberechtigten handelt.
Etwas Anderes vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen.
Die Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen zur ungerechtfertig-
ten Bereicherung sind demnach nicht zu hören.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die A._______
in Liquidation – mit Ausnahme der letzten Zahlung – jeweils bereits am
Tag der Erteilung des Zahlungsauftrags an die Schweizerische Post
durch die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigte, die Beträge erhal-
ten zu haben. Wie es sich damit verhält, insbesondere, wie dieses Ver-
halten (straf-)rechtlich allenfalls zu beurteilen wäre, kann unter den ge-
gebenen Umständen jedoch offenbleiben.
4.5 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht zu bean-
standen, wenn die ESTV davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe
verschiedentlich Mehrwertsteuern als Vorsteuer geltend gemacht, ob-
schon sie die entsprechenden Rechnungen gar nicht bezahlt hat. In-
soweit hat sie die Geschäftsfälle auch nicht nach dem Zahlungsver-
kehr abgerechnet und verbucht. Sie hat die Bedingungen, die an eine
Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gestellt werden, demnach
nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 ff. hievor). Die ESTV hat ihr die Bewilligung folg-
lich zu Recht entzogen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, be-
Seite 17
A-1605/2006
treffend die Abrechnungsart bestehe eine Wahlfreiheit für die Steuer-
pflichtigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche nur insoweit be-
steht, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind bzw. ein-
gehalten werden. In diesem Sinne ist auch nicht massgeblich, inwie-
weit die Buchhaltung bzw. das Rechnungswesen ansonsten, nebst den
erwähnten Vorsteuern, zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin
macht ferner geltend, die A._______ AG in Liquidation habe die Zah-
lungen korrekt mehrwertsteuerlich deklariert und abgerechnet; der
ESTV sei folglich gar kein Steuerausfall entstanden. Abgesehen da-
von, dass es für das Privileg der Abrechnung nach vereinnahmten Ent-
gelten nicht darauf ankommen kann, handelt es sich dabei um eine
reine Behauptung. Das eingereichte Kontoblatt sowie der Debitoren-
auszug vermögen das Vorbringen jedenfalls in keiner Weise zu bele-
gen. In den Akten findet sich ausserdem eine handschriftlich Notiz ei-
nes Mitarbeiters der ESTV, wonach aufgrund der Deklarationen der
A._______ AG in Liquidation ersichtlich sei, dass diese, wenn über-
haupt, die Umsätze nicht periodengerecht abgerechnet habe (Ver-
nehmlassungsbeilage 11). Bei dieser Sachlage braucht der Frage, was
für steuerbare Leistungen der erwähnte Vorvertrag überhaupt zum Ge-
genstand haben könnte bzw. worin der mehrwertsteuerliche Leistungs-
austausch zu sehen ist, nicht weiter nachgegangen zu werden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die ESTV das Antrags-
formular für die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten in der Fol-
ge – soweit das bis 31. Dezember 2009 gültige Mehrwertsteuergesetz
betreffend – hinsichtlich ihrer Berechtigung, die Abrechnungsart umzu-
stellen, ergänzt hat. Neu wurde erwähnt, dass diese Berechtigung
nicht nur bei Nichteinhaltung der aufgeführten Bedingungen bestehe,
sondern auch dann, wenn mit der Abrechnung nach vereinnahmten
Entgelten ungerechtfertigte Vorteile erwirkt würden, so namentlich zwi-
schen nahestehenden Unternehmen. Nach dem Vorgesagten kann ei-
ne Auseinandersetzung diesbezüglich und insbesondere auch mit den
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten jedoch von Vornherein unter-
bleiben.
4.6 Zum Zeitpunkt, auf welchen die ESTV die Umstellung vorgenom-
men hat, nimmt die Beschwerdeführerin nicht eingehend Stellung. Die
Festlegung per 1. Oktober 2002 erweist sich denn auch als nachvoll-
ziehbar und sachgerecht: Die Umstellung erfolgte auf das Ende der
vorangehenden und abgeschlossenen bzw. den Beginn der neuen,
noch laufenden Abgabeperiode. Entgegen der Ansicht der Beschwer-
Seite 18
A-1605/2006
deführerin hat die ESTV diese somit gerade nicht rückwirkend an-
geordnet. Im Übrigen hätte die Umstellung bei Nichteinhaltung der Be-
dingungen gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip sogar rückwir-
kend verlangt werden können (vgl. E. 3.4 hievor; siehe dazu auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar
2009 E. 3.2.2.1).
4.7 Die ESTV hat als Folge der Umstellung der Abrechnungsart
Fr 22'800.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins, nachgefordert. Im
Einspracheentscheid hat sie diesbezüglich erwogen, gegen die vorge-
nommene Schätzung würden keine Einwände vorgebracht. Insbeson-
dere sei weder die Ermittlung noch die Höhe des der EA zu Grunde
gelegten Debitorenbestands bestritten; demzufolge sei an der Nachfor-
derung vollumfänglich festzuhalten. Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, die ESTV irre mit ihren realitätsfremden Annahmen
schon grundsätzlich. Die fragliche EA könne keine eigene Rechtswir-
kung erzeugen, sondern sei systematisch klar an die Frage der richti-
gen Abrechnungsart gebunden. Erst wenn rechtsverbindlich festge-
stellt worden sei, dass eine Umstellung erfolge, könne die Frage et-
waiger Steuerfolgen in Erwägung gezogen werden.
4.7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet demnach nicht grundsätzlich,
dass im Falle einer Umstellung die bisher noch nicht abgerechneten
Debitoren (Forderungen an Kunden aus Leistungen) auf den Zeitpunkt
des Wechsels mehrwertsteuerlich nachbelastet und abgerechnet wer-
den müssen (vgl. E. 3.3 hievor). Ihr ist allerdings entgegenzuhalten,
dass die ESTV im Entscheid vom 3. April 2003 im Dispositiv nicht nur
die Umstellung bestätigte, sondern auch die Nachforderung der Mehr-
wertsteuer im Umfang von Fr. 22'800.--, zuzüglich Verzugszins, ge-
mäss EA (Ziff. 2 des Dispositivs). Dasselbe gilt für den angefochtenen
Einspracheentscheid (Ziff. 3 des Dispositivs). In der Begründung wird
zudem Näheres dazu ausgeführt. Das Anfechtungsobjekt bildet dem-
entsprechend nicht nur die Feststellung, dass die Umstellung rechtens
ist, sondern auch die Höhe der aufgrund der Umstellung nachzufor-
dernden Mehrwertsteuer. Dass die EA hinfällig geworden wäre, wenn
jene unrechtmässig erfolgt wäre, vermag daran nichts zu ändern. Es
ist der ESTV unbenommen bzw. ist sie geradezu gehalten (vgl. E. 1.4
hievor), die Grundsatzfrage direkt mit der sich daraus ergebenden
Nachforderung zu verbinden, um nicht zwei einzelne Rechtsverfahren
durchführen zu müssen. Dies erscheint auch aus prozessökonomi-
schen Gründen sinnvoll. Nicht zu hören ist ferner der Einwand, die
Seite 19
A-1605/2006
ESTV habe in einem weiteren Einspracheentscheid vom 28. April 2006
zum gleichen Thema die Einsprache gutgeheissen und damit selber
bestätigt, dass die Forderung erst nach Abschluss der Frage nach der
korrekten Abrechnungsart geprüft werden könne. Offenbar hat die
ESTV die Steuernachforderung von Fr. 22'800.-- am 18. November
2003 auf dem Betreibungsweg geltend gemacht. Da die Beschwer-
deführerin Rechtsvorschlag erhob, hat die Verwaltung diesen mit Ent-
scheid vom 8. Dezember 2003 aufgehoben; gleichzeitig hielt sie an der
Steuernachforderung fest. Die dagegen erhobene Einsprache hiess
die ESTV mit dem besagten Einspracheentscheid gut. Sie erwog, die
Frage nach der Richtigkeit der Nachforderung in Höhe von
Fr. 22'800.-- sei bereits Gegenstand des pendenten Einsprachever-
fahrens über die anzuwendende Abrechnungsart und könne nicht
gleichzeitig Gegenstand von zwei Verfahren sein. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin ist demnach offensichtlich falsch; vielmehr ergibt
sich aus dem zweiten Einspracheentscheid vom 28. April 2006 gerade
das Gegenteil.
4.7.2 Die ESTV hat im Schreiben vom 9. Dezember 2001 nicht nur die
Umstellung der Abrechnungsart angezeigt, sondern darüber hinaus
auch um Bekanntgabe der Debitorenbestände per 30. September
2002 ersucht. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht
nachgekommen ist, musste die Verwaltung diese und die daraus re-
sultierende Mehrwertsteuer nach pflichtgemässem Ermessen festle-
gen (Art. 60 aMWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1337/2007 vom 21. September 2009 E. 5.1 f und 5.2
mit weiteren Hinweisen). Hat die ESTV eine solche Ermessenstaxation
vorzunehmen, obliegt es in der Folge dem Steuerpflichtigen, den
Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig
ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar
2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, vgl. Ent-
scheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2).
Insoweit erfolgt eine Umkehr der allgemeinen Beweislastregel (vgl.
E. 3.5 hievor; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008
E. 2.5.5 mit weiteren Hinweisen). Mit der vorgenommenen Schätzung
setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise auseinander.
Ihre Fehleinschätzung betreffend die Verbindung von Grundsatzfrage
Seite 20
A-1605/2006
und Nachforderung in einem einzigen Entscheid ist in dieser Hinsicht
nicht zu schützen; vielmehr hat sie die Folgen selber zu vertreten.
Soweit sie darüber hinaus in der grundsätzlichen Bestreitung der Um-
stellung auch eine direkte Anfechtung der Höhe der nachgeforderten
Steuer sehen will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Unter den
gegebenen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung, den geschätzten Debitorenbestand von Fr. 300'000.--
anzuzweifeln. Die daraus ermittelte Mehrwertsteuer von Fr. 22'800.--
ist offensichtlich korrekt.
5.
Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, vermag
nicht durchzudringen: Sie ist der Ansicht, die ESTV habe das recht-
liche Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnah-
me zu inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinan-
dersetzung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten habe nie
stattgefunden. Schon dem Schreiben der ESTV vom 9. Dezember
2001, worin sie die Umstellung der Abrechnungsart angezeigt habe,
sei kein Schriftwechsel vorausgegangen.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grundrechte
in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betrof-
fenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts
sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der
Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen
wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde
alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O.,
S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Entscheide zu begründen
(BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kommentar), Bernhard Eh-
renzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 27 zu Art. 29; zum
Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur mög-
Seite 21
A-1605/2006
lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b;
vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 22 ff.).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin den fehlenden Schriftenwechsel
vor dem Schreiben vom 9. Dezember 2002 bemängelt, scheint sie zu-
nächst zu verkennen, dass es sich hierbei nicht um eine Verfügung
handelt und gerade durch die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung
zu verlangen, das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt wird. Abgese-
hen davon konnte sie ohnehin im Schreiben vom 3. Januar 2003, mit
welchem sie einen anfechtbaren Entscheid verlangt hat, zur Umstel-
lung Stellung nehmen. Schliesslich hatte sich im Rahmen der Einspra-
che erneut die Möglichkeit, sich dazu äussern.
5.3 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge allerdings eine Ver-
letzung der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes ent-
gegenzuhalten: Im Entscheid vom 3. April 2003 verwies die ESTV auf
die gesetzliche Regelung von Art. 44 Abs. 4 aMWSTG und führte zu-
dem aus, dass die Bedingungen, unter welchen die Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten gestattet werde, so festzusetzen seien, dass
die steuerpflichtige Person weder begünstigt noch benachteiligt werde.
Dies sei jedoch nicht der Fall, weshalb die Umstellung der Abrech-
nungsart auf vereinbarte Entgelte zu Recht erfolgt sei. Die Begrün-
dung ist in der Tat sehr kurz und man kann sich durchaus fragen, ob
der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen eine sachgerechte
Anfechtung mit der Einsprache überhaupt möglich war. Anderseits hat
die ESTV in ihrem Einspracheentscheid rechtsgenüglich begründet,
weshalb sie die Abrechnungsart umgestellt hat. Auch hat sie die Er-
kenntnisquellen, auf welche sie sich gestützt hat, offen dargelegt. Die
Beschwerdeführerin konnte den Entscheid dadurch auf jeden Fall
sachgerecht beim Bundesverwaltungsgericht anfechten; dass das Ge-
richt den Argumenten nicht folgt und den angefochtenen Entscheid
stützt, ist nicht relevant. Die Tatsache, dass der Einspracheentscheid
nebst den Erwägungen zur Umstellung der Abrechnungsart viele wei-
tere Ausführungen enthält, die allerdings grösstenteils nicht direkt mit
dieser Frage in Zusammenhang stehen, vermag ebenfalls nichts daran
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zu ändern, dass die ESTV ihrer Begründungspflicht hinreichend nach-
gekommen ist. Die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen im Einspra-
cheverfahren waren darüber hinaus ohne Weiteres zulässig: dieses
zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen,
aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsver-
fügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend
formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Ge-
richte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hin-
weisen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes
Verfahren gewährleistet werden. Die Verwaltung nimmt dabei – soweit
nötig – weitere, ergänzende Abklärungen vor und überprüft die eige-
nen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts (BGE
125 V 188 E. 1b und c). Sie kann nochmals über die strittigen Punkte
entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird.
5.4 Wie es sich genau mit der angeblichen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs verhält, kann letzten Endes aber offenbleiben. Eine sol-
che könnte nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten, da
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz
mit umfassender Kognition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte,
sich zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE
126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006
vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2,
A-1621/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2).
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 1'000.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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