Abtei lung I
A-1606/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002); Vorsteuerabzug;
Lizenzrechtsvertrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1606/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG wurde am 8. November bzw. 21. Dezember 2001
(Handelsregistereintrag: 29. Januar 2002) unter dem Namen
Z._______ AG gegründet und bezweckt den Handel, Vertrieb und die
Wartung von ökologischen Heizungsanlagen und insbesondere von
Wärmepumpen. Sie ist – gestützt auf ihre Angaben – seit dem 29. Ja-
nuar 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Der Namenswech-
sel in X._______ AG erfolgte mit Statutenänderung vom 25. Juni 2009
(Handelsregistereintrag: 29. Juli 2009). Der Einfachheit halber wird vor-
liegend ausschliesslich der ursprüngliche Name verwendet.
B.
In der Abrechnung für das 1. Quartal 2002 machte die Z._______ AG
(nachfolgend auch Steuerpflichtige) einen Vorsteuerüberschuss von
Fr. 2'280'601.78 geltend und reichte einen mit der A._______ AG in
Liquidation (Konkurs am 2. Februar 2005; Einstellung mangels Aktiven
am 19. April 2005) am 28. Januar 2002 abgeschlossenen Lizenz-
rechtsvertrag sowie eine an sie ausgestellte Rechnung vom 4. Februar
2002 über Fr. 32'280'000.-- ein. Gestützt auf diese Unterlagen kam die
ESTV zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit
dem Lizenzrechtsvertrag zu Unrecht erfolgt sei, verlangte von der
Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 9. De-
zember 2002 einen Betrag in Höhe von Fr. 2'280'000.-- zurück und
erliess gleichentags einen anfechtbaren Entscheid. Zur Begründung
trug sie im Wesentlichen vor, das von der Steuerpflichtigen eingereich-
te Schreiben vom 4. Februar 2002 stelle lediglich eine Bestätigung des
Rahmenbetrags dar, sei mithin jedoch keine Rechnung im mehrwert-
steuerlichen Sinn. Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 liess die Steuer-
pflichtige Einsprache erheben und die Aufhebung des Entscheids be-
antragen.
C.
Am 10. März 2004 liess die Steuerpflichtige bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen die ESTV einreichen, da diese den Einspracheentscheid bis zu
diesem Zeitpunkt nicht erlassen habe. Die SRK wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ab. Am 11. November 2004 führte die
ESTV eine Steuerkontrolle durch, welche in den Räumlichkeiten der
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Rechtsvertreterin der Steuerpflichtigen stattfand. Am 27. März 2006
liess Letztere erneut bei der SRK Rechtsverzögerungsbeschwerde er-
heben.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und hielt fest, die EA Nr. ... über Fr. 2'280'000.--, zuzüglich
Verzugszins, sei zu Recht erstellt worden. Zur Begründung hielt sie im
Wesentlichen dafür, die Steuerpflichtige habe die Leistung, für deren
Bezug der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, gar nie erhalten. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass das im Vertrag enthaltende
Geschäftsmodell gar nie zum Tragen gekommen sei. Ebenso wenig
erfülle die angebliche "Rechnung" die Anforderungen an eine Rech-
nung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Es könne nicht festgestellt wer-
den, was für eine Leistung erbracht worden sei bzw. hätte erbracht
werden sollen. Hinsichtlich des Entgelts fehle es im Weiteren am
Wahrheitsgehalt. Schliesslich sei die weitere Voraussetzung für einen
Vorsteuerabzug, die Verwendung für eine steuerbare Tätigkeit, nicht
nachgewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 schrieb die SRK die Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde vom 27. März 2006 infolge Gegenstandslosigkeit
ab. Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die Z._______ AG (Beschwer-
deführerin) bei der SRK Beschwerde erheben und die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 28. April 2006 beantragen. Es sei festzu-
stellen, dass der in der Abrechnung für das 1. Quartal 2002 ausgewie-
sene Vorsteuerüberschuss von Fr. 2'280'601.78 zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin zu Recht bestehe. Zudem sei ihr in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht zur Ergänzung der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis
zum 30. September 2006 einzuräumen. Zur Begründung der materiel-
len Anträge bringt sie im Wesentlichen vor, der Anspruch auf Abzug
der Vorsteuer entstehe am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher
die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten habe. Die Rechnung
datiere vom 4. Februar 2002. Der Anspruch sei daher am Ende des
1. Quartals 2002 entstanden. Es treffe nicht zu, dass der Lizenzrechts-
vertrag nicht umgesetzt worden sei.
F.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi-
schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor-
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schuss in Höhe von Fr. 7'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde
weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar
2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit,
es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be-
schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein-
sicht gewährt. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht mit
dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007
nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000
1300], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De-
zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachfor-
derung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden
ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob
die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststel-
lungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. September
2008 E. 1.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um
das 1. Quartal 2002 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das
aMWSTG anwendbar.
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Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das
Selbstveranlagungsprinzip, die Ausbezahlung eines (Vorsteuer-)Über-
schusses oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend dies-
bezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden
deshalb beispielsweise Art. 71, 77, 87 oder 88 MWSTG, obwohl sie
unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen.
2.
2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang
stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen
stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 1.3). Unter
den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Be-
schwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen
dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 f. Rz. 3.17).
Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um Zusam-
menlegung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen unter der
Verfahrensnummer A-1604/2006. Zur Begründung führt sie an, inhalt-
lich sei weitestgehend dasselbe Recht betroffen, nämlich die Regelung
von Vorsteueransprüchen. Dies ist zwar zutreffend. Indessen ist darauf
hinzuweisen, dass dem geltend gemachten Vorsteuerabzug im vor-
liegenden Verfahren ein Lizenzrechtsvertrag zu Grunde liegt, während-
dem im Verfahren A-1604/2006 verschiedene Lieferungen an die Be-
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schwerdeführerin zu beurteilen sind. Ausserdem handelt es sich um
zwei verschiedene Unternehmen, welche der Beschwerdeführerin ge-
genüber als Leistungserbringerinnen auftreten. Eine Zusammenlegung
erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als opportun; die
beiden Verfahren sind getrennt zu behandeln.
2.2
2.2.1 Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten
Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um-
fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor-
dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in-
des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die
beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor
im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde-
verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen
und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.).
2.2.2 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs
vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende
Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen.
Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerde-
führerin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treu-
handunternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 ins-
gesamt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu
haben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich
nicht weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um
Entscheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut
und enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw.
sogar identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den kon-
kreten Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemeingültigen Erwägun-
gen beschränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch
hinsichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein-
stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens,
bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen
Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren
ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen sind Lie-
ferverträge, bei welchen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungs-
vereinbarungen getroffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei
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Verfahren, worunter auch das vorliegende fällt, liegen Lizenzrechtsver-
träge zu Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich zwar inhaltlich,
die Art und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch ähnlich ausge-
staltet worden. Dementsprechend hat sich die ESTV in den jeweils
ähnlich gelagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen Grundlagen ab-
gestützt und die selben Argumente angeführt. Hinzuzufügen ist, dass
in vier Verfahren die gleiche Unternehmung als Leistungserbringerin
aufgetreten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide betrifft, so ist aus
den Akten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Personen bzw. Unter-
nehmen überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar ist auch, inwie-
weit sich in diesen Verfahren andere Rechtsfragen gestellt haben
könnten. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls weder das eine
noch das andere geltend oder erbringt dafür einen Nachweis. Dies
wäre indes ein Leichtes für sie gewesen (durch Vorlage der Entschei-
de bzw. der Einsprachen). Unter den gegebenen Umständen kann
nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang im Sinne von Art. 53
VwVG gesprochen werden, zumal die Rechtsvertreterin schon meh-
rere Jahre bestens mit den Fällen vertraut ist und sich nicht erst in die
Verfahren einarbeiten musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag auch der Umstand,
dass die ESTV zwischen den Entscheiden und den Einsprache-
entscheiden teilweise umfassende Sachverhaltsabklärungen getroffen
hat, nichts zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in allen Fällen die
selben Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das Vorliegen einer be-
sonderen Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK in der Abschrei-
bungsverfügung vom 15. Mai 2006 betreffend die Rechtsverzögerungs-
beschwerde festgehalten hat, es handle sich nicht um einen leichten
Sachverhalt, reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von einer solchen
besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden müsste.
Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde zu-
dem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende als
Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits-
pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der
Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für
den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömm-
liche Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei
handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der
Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be-
schwerdeergänzung darzustellen vermögen.
Seite 8
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Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der
Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als
stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen
könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.).
Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber im vorliegenden sowie in
zwei weiteren Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umge-
hend Einspracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen geblie-
bener Darstellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Ver-
fahren zudem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in
Aussicht gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der
zeitlich gestaffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige
Fragen nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unterneh-
men nicht zu beanstanden.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die
Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange-
sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr
bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom
9. Februar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien
auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel
einladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist na-
mentlich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit
Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen
tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994,
veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März 2009 E. 1.3, A-1380/2006 +
A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.).
Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und
ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif,
ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal-
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tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
nicht auf (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer-
deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher
sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins-
besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol-
le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind,
würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den
massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne
Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3).
2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht
schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft beim Konkursamt ... .
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht
oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler: BGE 131 I 153 E. 3,
BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4,
A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Ak-
ten für genügend geklärt. Überdies ist nicht ersichtlich, was die Amts-
auskunft zur Klärung des vorliegenden Falls beitragen könnte, was
nicht ohnehin schon aus den Akten hervorgeht. Auf deren Einholung
ist folglich in einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdi-
gung zu verzichten.
3.
3.1
3.1.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in
ihrer Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit
den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und
b sowie Abs. 2 aMWSTG).
Seite 10
A-1606/2006
3.1.2 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG –
in Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog.
"erfolgloser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vor-
steuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen ("Input") für ei-
nen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung
verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienst-
leistungen ("Output"; statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2,
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirt-
schaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Aus-
gangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesge-
richts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist nach dem auf das vor-
liegende Verfahren noch anwendbare aMWSTG (vgl. E. 1.5 hievor)
eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schwei-
zerische Recht knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangs-
leistung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unterneh-
mereigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. De-
zember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 257 ff.; Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in
VPB 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB
70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3, A-1376/2006
vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007
E. 5.2; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
Rz. 44, 46 ff. zu Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Recht-
sprechung; siehe auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle
entreprise et début d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer
Treuhänder [ST] 2005 S. 927).
3.1.3 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich be-
gründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
Seite 11
A-1606/2006
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260,
283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Perso-
nen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Neben-
einander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betä-
tigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen
nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt
(sog. "Endverbrauch in der Unternehmensspähre"; BGE 132 II 353
E. 8.2; BGE 123 II 307 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A-1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.6.2, A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.3).
3.2 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer,
so wird der Überschuss nach Art. 48 Abs. 1 aMWSTG der steuer-
pflichtigen Person ausbezahlt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass
Vorsteuerüberhänge zulässig sind (BGE 132 II 353 E. 8.4, Urteil des
Bundesgerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.6.1,
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.5.1). Ferner hat sich das Bun-
desgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug
verweigert werden darf bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwi-
schen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der steuerbaren
Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem Vorbehalt der
Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleichgewicht zwischen
Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs nicht
gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im Sinne
von Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für einen geschäftlich begründeten
Zweck verwendet werden. Es hat deshalb eine qualitative Prüfung der
Frage zu erfolgen, wozu die bezogenen Leistungen verwendet worden
sind. Die alleinige Tatsache, dass die Vorsteuern höher sind als die
Steuern, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Leistungsbezüge
nicht steuerbaren Zwecken dienten (BGE 132 II 353 E. 10).
3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
Seite 12
A-1606/2006
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungs-
verfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusam-
menhang mit einem zwischen der A._______ AG in Liquidation und
der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lizenzrechtsvertrag im
Streit. Die ESTV ist zum Schluss gekommen, das im Vertrag enthalte-
ne Geschäftsmodell sei gar nie zum Tragen gekommen. Sowohl die
Rechte als auch die Pflichten seien sistiert worden. Zudem habe sich
zuvor das Geschäft – laut den Akten – nicht wie geplant entwickelt und
die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise für die tatsächliche
Geschäftstätigkeit aus dem geltend gemachten Lizenzrechtsvertrag
erbracht. Es stehe fest, dass sie die Leistung, für deren Bezug sie den
Vorsteuerabzug geltend machen wolle, gar nie erhalten habe.
Schliesslich seien auch die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteu-
erabzug, die Verwendung der bezogenen Leistung für steuerbare
Zwecke und das Vorhandensein einer rechtsgenüglichen Rechnung,
nicht erfüllt.
4.1 Der fragliche Lizenzrechtsvertrag betreffend "..." datiert vom
28. Januar 2002 und umfasst sowohl Lizenz- als auch Nutzungs- und
Bezugsrechte. Gegenstand des Vertrags ist gemäss Ziff. 2 ein multi-
Seite 13
A-1606/2006
funktionales Lösungskonzept, welches sich aus folgenden gegenseitig
vernetzten Bausteinen zusammensetzt: Herstellung der Wärme-
pumpen, elektrische Steuerungen, Forschung und Entwicklung, Soft-
ware, Installation und Instruktion sowie technische Weiterentwicklun-
gen. Die diversen Leistungen werden von verschiedenen Unternehmen
zur Verfügung gestellt. Die A._______ AG in Liquidation tritt dabei als
Generalunternehmerin auf; sie plant, koordiniert und überwacht das
Zusammenspiel der verschiedenen involvierten Unternehmen. Ihr ob-
liegen insbesondere folgende Aufgaben: Auftragskalkulation sowie -ko-
ordination, Budget und Planung, Marketing, Homepage / Internet (inkl.
Content-Management) und Controlling. Das Lizenzrecht räumt der Be-
schwerdeführerin das generelle Recht ein, das Lösungskonzept der
A._______ AG in Liquidation zu nutzen (Ziff. 2.1 des Vertrags). Unter
dem Nutzungsrecht ist gemäss Vertrag das Recht der Beschwer-
deführerin zu verstehen, Beratungsleistungen der A._______ AG in
Liquidation zu beziehen, im Kundenkontakt einzusetzen und zu ver-
werten. Die Nutzung umfasst dabei die Bestandteile des unter Ziff. 2
bezeichneten Lösungskonzepts (Ziff. 2.2 des Vertrags). Das Bezugs-
recht soll der Beschwerdeführerin das Recht zum Bezug sämtlicher
Dienstleistungsprodukte einräumen, welche im Zusammenhang mit
dem Lösungskonzept stehen. Die A._______ AG in Liquidation hat
dieses ständig weiterzuentwickeln und für eine fortwährende Verbes-
serung der angebotenen Produkte zu sorgen (Ziff. 2.3 des Vertrags).
Die vorgesehene Vertragsdauer beträgt 10 Jahre; als Datum des In-
krafttretens wurde der 1. Januar 2002 vereinbart (Ziff. 4 des Vertrags).
Laut Ziff. 5 belaufen sich die Kosten des Vertragsrahmens auf pau-
schal Fr. 30'000'000.-- exkl. MWST. Dem Vertrag kann allerdings ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin während einer Über-
gangsphase von 12 Monaten (recte: 13 Monaten) keine Zahlung schul-
dete. Die erste Zahlung wurde ausdrücklich per 1. Februar 2003 ver-
einbart und hernach jeweils auf jeden ersten eines Monats. Die mo-
natlichen Basiszahlungen variieren von Fr. 25'000.-- im ersten Jahr bis
zu Fr. 300'000.-- ab dem sechsten Jahr seit Vertragsschluss (Ziff. 5.1.1
des Vertrags). Für den Fall, dass diese fix vereinbarten Zahlungen we-
niger als 35% des Bruttogewinns ausmachen, war bis zur vollständi-
gen Amortisation des Kostenrahmens auch ein allfälliger Differenzbe-
trag geschuldet. Danach sollte die Beschwerdeführerin jeweils 20%
der Einnahmen abliefern (Ziff. 5.1.2 und 5.1.4 des Vertrags).
4.2 Am 11./13. Dezember 2002 schlossen die Beschwerdeführerin
und die A._______ AG in Liquidation im Zusammenhang mit dem Li-
Seite 14
A-1606/2006
zenzrechtsvertrag eine Sistierungsvereinbarung ab. Darin wurde sei-
tens der A._______ AG in Liquidation Folgendes festgehalten: "Wir
haben (auch) zur Kenntnis genommen, dass durch die vorläufige
Weigerung der Vorsteueranerkennung [...] die Vertragswirkungen sich
nicht so entfalten, wie Sie es ursprünglich angenommen haben. [...]
Damit Sie sich auf das Rechtsmittelverfahren mit der ESTV konzentrie-
ren können und nicht durch die Vertragspflichten mit uns in Probleme
geraten (namentlich durch die Amortisation der Vertragssumme, ohne
dass Sie dafür die Vorsteuer geltend machen dürfen), erklären wir uns
ausnahmsweise damit einverstanden, dass die Wirkungen des Ver-
trags (Vertragspflichten und Rechte) einstweilen ruhen. Diese Sistie-
rung dauert bis spätestens zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
bei der ESTV. [...] Nach Abschluss des Verfahrens leben die Rechts-
wirkungen des Vertrags vom 28. September 2001 (recte wohl: 28. Ja-
nuar 2002) wieder auf".
4.3 Im Lizenzrechtsvertrag wird unter Ziff. 5.1.1.1 zur Begründung,
weshalb die erste Zahlung seitens der Beschwerdeführerin erst am
1. Februar 2003 geschuldet sei, Folgendes ausgeführt: "Für die Bereit-
stellung aller Leistungsgrundlagen und die abschliessende Vertriebs-
und Verkaufsplanung ist ein Zeitraum von 12 Monaten (recte: 13 Mo-
naten) veranschlagt. Die Frist wird von der A._______ benötigt, um die
volle Leistungsbereitschaft herzustellen". Die A._______ AG in Liqui-
dation hat sich zudem vertraglich verpflichtet, das Personal der Be-
schwerdeführerin auf eigene Kosten nach dem Lösungskonzept zu
schulen und weiterzubilden sowie in diesem Zusammenhang in allen
Fragen zu beraten (Ziff. 3.1 des Vertrags). Aufgrund der Vertragsaus-
gestaltung wird deutlich, dass das unter E. 4.1 hievor umschriebene
Lösungskonzept von der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an ge-
nutzt werden konnte. Vielmehr waren zuvor umfassende Vorarbeiten
der A._______ AG in Liquidation notwendig. Eine Verwendung dieser
Leistungen für steuerbare Zwecke war mithin nicht sofort möglich.
4.4 Die erwähnte Sistierungsvereinbarung hält explizit fest, dass sämt-
liche Wirkungen des Vertrags ruhen. Betroffen sind demnach nicht nur
die Zahlungs- und übrigen Pflichten der Beschwerdeführerin, die sich
aus dem Lizenzrechtsvertrag ergeben, sondern im Besonderen auch
ihre Rechte, d.h. die Lizenz-, Nutzungs- und Bezugsrechte. Im Gegen-
zug sind auch die Pflichten und Rechte der A._______ AG in Liqui-
dation sistiert. Damit wird deutlich, dass es der Beschwerdeführerin
Seite 15
A-1606/2006
seit dem 11. bzw. 13. Dezember 2002 von Vornherein nicht mehr mög-
lich war, steuerbare Umsätze aus dem Lösungskonzept zu erzielen.
Doch auch für die Zeit vor Abschluss der Sistierungsvereinbarung,
also vom 1. Januar 2002 (Vertragsbeginn, wie er sich aus der For-
mulierung von Ziff. 4 des Vertrags ergibt) bis 12. Dezember 2002, kann
aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die an-
geblichen (Eingangs-)Leistungen aus dem Lösungskonzept in steuer-
bare Ausgangsleistungen gemündet haben. Wie gesehen gehen die
Vertragsparteien selber von einem Zeitraum von 12 Monaten (recte: 13
Monaten) aus für die Bereitstellung aller Leistungsgrundlagen, die Vor-
arbeiten etc. Gemäss Ziff. 1.2 des Vertrags besteht die Kernkompetenz
der A._______ AG in Liquidation in der "Entwicklung und Herstellung
von Wärmepumpen und der damit zusammenhängenden Technologie
(Software, Systemsteuerung) in Form der Organisation, Planung und
Bereitstellung einer Wertschöpfungskette". In der Präambel wird dem-
gegenüber lediglich festgehalten, dass sie solche Wärmepumpsyste-
me entwickelt und produziert. Nach eigenen Angaben hat die
A._______ AG in Liquidation, welche im Dezember 2000 gegründet
worden ist, in den Jahren 2001 und 2002 gar keine Arbeitnehmer be-
schäftigt. Dass sie während dieser Zeit Wärmepumpsysteme selber
entwickelt oder gar hergestellt hat, erscheint demnach unwahrschein-
lich. Allerdings hat sie – nach unwidersprochen gebliebener Darstel-
lung der ESTV im Einspracheentscheid – in der Zeit vom 1. Juli 2001
bis zur Konkurseröffnung auch keinen einzigen Kauf einer Wärme-
pumpanlage getätigt.
Die Fragen, welche Aufgabe der A._______ AG in Liquidation im
Zusammenhang mit den Wärmepumpen genau zukam und wie sie der
Beschwerdeführerin überhaupt ein solches System hätte liefern kön-
nen, kann letztlich offengelassen werden. Die vertraglich umschriebe-
ne Funktion der A._______ AG in Liquidation als angebliche Gene-
ralunternehmerin bedingt zweifellos hinreichend Arbeitskräfte: Sie hat
einerseits das Zusammenspiel der verschiedenen involvierten Unter-
nehmen zu planen, zu koordinieren und zu überwachen und ander-
seits die Wertschöpfungskette als Lösungskonzept der Beschwerde-
führerin mit den geeigneten Mitteln zu Verfügung zu stellen. Zu erin-
nern ist zudem an ihre Aufgaben im Bereich Auftragskalkulation sowie
-koordination, Budget und Planung, Marketing, Homepage / Internet
(inkl. Content-Management) und Controlling (vgl. E. 4.1 hievor). Ge-
mäss Ziff. 3.1 des Vertrags ist sie des Weitern verpflichtet, die System-
Seite 16
A-1606/2006
lösungen (Softwareanpassung und Weiterentwicklung, technische Ab-
stimmungen und Anpassungen) im Einzelfall auszuarbeiten und abzu-
liefern. Wie sie diesen Pflichten und den für die Umsetzung des Li-
zenzrechtsvertrags notwendigen Vorarbeiten ohne Arbeitnehmer nach-
gekommen sein sollte, ist unter den gegebenen Umständen nicht er-
sichtlich. Demnach konnte sie auch keine Schulung des Personals der
Beschwerdeführerin durchführen; eine solche war für die Nutzung des
Konzepts jedoch offenbar ebenfalls unabdingbar (vgl. E. 4.3 hievor).
Aufgrund der Akten ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass
die A._______ AG in Liquidation diese Leistungen bei einem Dritten
eingekauft hat.
Die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtete sich zur konzentrierten
Akquisition von möglichen Kunden (Ziff. 3.1 des Vertrags). Gemäss
Vertrag hätte die A._______ AG in Liquidation halbjährlich einen
Akquisitionsplan ausarbeiten und diesen der Beschwerdeführerin vor-
legen müssen, erstmals per 31. Juli 2002. Diese sollte sich zur Hälfte
an den Kosten der Akquisitionsmassnahmen beteiligen, wobei die
A._______ AG in Liquidation die Ausgaben jeweils zusammen mit der
Vorlegung des Akquisitionsplans abrechnen sollte (Ziff. 6 des Ver-
trags). Ausserdem vereinbarten die beiden Vertragsparteien, jährlich
zusammen drei Referenzofferten von schweizerischen Heizanlagen-
Produzenten einzuholen; erstmals innert sechs Monaten nach Ver-
tragsschluss (Ziff. 3.1 des Vertrags). Weder in den Akten des vorlie-
genden Verfahrens noch in den Geschäftsunterlagen der Partner Han-
dels AG in Liquidation befindet sich ein Akquisitionsplan oder eine da-
zugehörige Rechnung oder eine Referenzofferte. Zumindest der Akqui-
sitionsplan per 31. Juli und die erste Referenzofferten hätten jedoch
erstellt bzw. eingeholt werden müssen.
4.5 Es ist mithin höchst zweifelhaft, ob der Lizenzrechtsvertrag bzw.
das darin umschriebene Geschäftsmodell überhaupt umgesetzt wor-
den ist. Die Frage muss indes nicht abschliessend geklärt werden.
Nach den vorstehenden Darstellungen erscheint es nämlich, selbst
wenn einzelne Leistungen seitens der A._______ AG in Liquidation er-
bracht worden wären, sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin die behauptete geschäftliche Tätigkeit aufnehmen und daraus
während der massgeblichen Zeit steuerbare Umsätze erzielen konnte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der
Zeit vom 29. Januar bis 30. September 2002 ohnehin keine Umsätze
erwirtschaftet hat. Erst in der Abrechnung für das 4. Quartal 2002 hat
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A-1606/2006
sie einen Umsatz von insgesamt Fr. 7'389.-- deklariert. Gemäss Anga-
ben in der Buchhaltung erzielte sie diesen Umsatz aus drei Installatio-
nen in der Schweiz sowie einer weiteren im Ausland im Umfang von
Fr. 2'596.--. Dass es sich dabei – entgegen der Aktenlage – um steuer-
bare Ausgangsleistungen aus dem angeblichen Lösungskonzept han-
delt, hat die Beschwerdeführerin indes bis heute nicht nachgewiesen.
Dieser Zusammenhang ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug; eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Ver-
wendung ist nicht ausreichend (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hievor).
4.6 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die ESTV zu Recht am
Vorhandensein von steuerbaren Ausgangsleistungen bzw. an der Ver-
wendung der angeblichen Leistungen für steuerbare Zwecke gezwei-
felt hat. Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nachweis
für das Gegenteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; sie ver-
mochte keinerlei Belege vorzulegen, um die angeblichen Ausgangs-
leistungen nachzuweisen. Daher hat sie die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen (vgl. E. 3.3 hievor). Die ESTV hat den geltend gemachten
Vorsteuerabzug folglich zu Recht verweigert. Unter den gegebenen
Umständen kann offenbleiben, ob das als Rechnung bezeichnete
Schreiben der A._______ AG in Liquidation vom 4. Februar 2002 als
Rechnung im mehrwertsteuerlichen Sinn zu gelten hätte oder in wel-
chem Zeitpunkt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in einem Fall
wie dem vorliegenden grundsätzlich entstehen würde. Ebenso erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den weitreichenden zivilrechtlichen
Ausführungen in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zum
konkreten Lizenzrechtsvertrag oder zum Wesen des Lizenzvertrags an
sich.
5.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht durchzudringen:
5.1 Sie ist der Ansicht, die ESTV habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinanderset-
zung mit dem Wesen des Lizenzvertrags habe nie stattgefunden.
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch
Seite 18
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HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Be-
troffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver-
halts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Per-
son der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu
allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffen-
den Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Entscheide zu be-
gründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kommen-
tar), Bernhard Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 27 zu Art. 29; zum Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen könn-
en. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232
E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün-
dungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor Erlass des Entscheids
als auch im Rahmen der Einsprache Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die ESTV ist der Pflicht zur Anhörung in hinreichender Weise nachge-
kommen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes entgegenzu-
halten: Die ESTV hat sich im Einspracheentscheid mit dem konkreten
Lizenzrechtsvertrag sowie der ihrer Ansicht nach fehlenden Umset-
zung auseinandergesetzt; sie hat ausserdem rechtsgenüglich begrün-
det, weshalb die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht ge-
geben sind. Auch hat sie die Erkenntnisquellen, auf welche sie sich
gestützt hat, offen dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte sich,
ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, ein Bild über die Tragweite
des Entscheids machen und diesen dadurch auf jeden Fall sachge-
recht anfechten; dass das Gericht den Argumenten nicht folgt und den
angefochtenen Entscheid stützt, ist nicht relevant. Die Tatsache, dass
Seite 19
A-1606/2006
der Einspracheentscheid nebst den Erwägungen zur Umstellung der
Abrechnungsart viele weitere Ausführungen enthält, die allerdings
grösstenteils nicht direkt mit dieser Frage in Zusammenhang stehen,
vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die ESTV ihrer Begrün-
dungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die ergänzenden Sach-
verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren waren darüber hinaus
ohne Weiteres zulässig: dieses zielt darauf ab, ungenügende Abklä-
rungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE
131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und
rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Die Ver-
waltung nimmt dabei – soweit nötig – weitere, ergänzende Abklärun-
gen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervoll-
ständigten Sachverhalts (BGE 125 V 188 E. 1b und c). Sie kann noch-
mals über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be-
schwerdeinstanz angerufen wird. Demnach ist ebenso wenig zu bean-
standen, dass die ESTV erst im Einspracheentscheid materiell zum
Lizenzvertrag Stellung nahm. Im Entscheid vom 9. Dezember 2002 hat
sie den Vorsteuerabzug ausschliesslich mit der Begründung, es mang-
le an einer Rechnung, verneint. Eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Lizenzrechtsvertrag konnte damals offenbleiben. Unter diesen
Umständen erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, die
ESTV habe den Lizenzvertrag zunächst anerkannt und erst in einem
späteren Zeitpunkt "verweigert", offensichtlich als unzutreffend. Die Er-
gänzung der Begründung im Einspracheentscheid stellt nebenbei er-
wähnt auch keine reformatio in peius dar (Art. 62 Abs. 2 VwVG).
Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
Eine solche könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da
jene im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender
Kognition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte, sich zu äussern
(BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2, A-1621/2006
vom 6. März 2007 E. 4.2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus ein "unfaires Verhal-
ten" der ESTV, indem diese Fragen, wie sie sich bei der Begehung
Seite 20
A-1606/2006
künftiger Verträge zu verhalten habe, nie beantwortet habe. Wie die
Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung ausführt, besteht ihre
Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. allgemeinen Beratung von
Steuerpflichtigen, sondern bloss in der Überprüfung der gemachten
Angaben (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflichtigen
haben – gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip – selbst und
unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag rechtzeitig an die ESTV
abzuliefern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4).
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 7'000.--
festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags
besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass
(vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41
E. 92). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am
untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.-- verrechnet.
Seite 21
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3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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