B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 24.09.2015 (2C_963/2014)
Abteilung I
A-1606/2014
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 20 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______ AG in Liquidation (gelöscht),
2. B._______ AG,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei,
dipl. Steuerexperte,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA NL-CH).
A-1606/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 13. Juni 2013 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nach-
folgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder-
lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch
ein, das die A._______ AG (mit Sitz in E._______), die B._______ AG (mit
Sitz in F._______), C._______ (wohnhaft in G._______, Niederlande) und
die D._______ (mit Sitz in H._______, Niederlande) betraf.
Der BD führte zur Begründung aus, die niederländische Steuerbehörde
habe anlässlich einer Steuerprüfung bezüglich C._______s und der
D._______ Bankunterlagen bei der Bank I._______ eingesehen. Dabei
seien Gesprächsnotizen von Bankangestellten zum Vorschein gekommen,
welche den Eindruck erwecken würden, dass durch C._______ und/oder
die D._______ Bankdienste in der Schweiz genutzt würden. Nach den
Bankunterlagen sei C._______ ferner mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit in irgendeiner Weise an der A._______ AG beteiligt. Zudem
werde in den Bankunterlagen unter anderem Folgendes ausgeführt:
«Wir haben eine starke Ahnung, dass Herr C._______ Inhaber der schweize-
rischen Investmentgesellschaft ist, und mittels des obenerwähnten Geschäfts
Vermögen überführen will. […]
Weil ein beträchtlicher Teil des Vermögens […] im Ausland untergebracht ist,
wird ein estate planner (J._______) bei Herrn C._______ eingeführt werden.»
Weiter wies der BD im Amtshilfegesuch darauf hin, dass von C._______
und/oder der D._______ Barzahlungen für – trotz wiederholter Nachfrage
– nicht nachgewiesene Warenlieferungen und Dienstleistungen an die
B._______ AG gemacht worden seien. Es sei zudem zu vermuten, dass
die A._______ AG zu einem nicht marktkonformen tiefen Preis Immobilien
an die Kinder von C._______ verkauft habe. Zwar bestreite C._______ ge-
genüber den niederländischen Steuerbehörden, Bankdienstleistungen in
der Schweiz zu beanspruchen und an der A._______ AG oder der
B._______ AG beteiligt zu sein. Die niederländische Steuerbehörde ver-
mute jedoch aufgrund der genannten Indizien, dass C._______ und/oder
die D._______ über Bankkonten in der Schweiz verfügen.
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Seite 3
A.b Konkret ersuchte der BD zwecks einer richtigen Erhebung der (nieder-
ländischen) Einkommenssteuer und der (niederländischen) Körperschafts-
steuer ab dem 1. März 2010 um Information,
- wer die Aktionäre der A._______ AG bzw. der B._______ AG sind,
- ob C._______ oder die D._______ mittelbar oder unmittelbar Eigen-
tümer(in) der A._______ AG bzw. der B._______ AG ist oder war,
- ob C._______ oder die D._______ in irgendeiner Weise in Beziehung
zur A._______ AG bzw. zur B._______ AG steht oder stand,
- ob «Barbezahlungen» durch C._______ und/oder die D._______ in
der Buchführung der B._______ AG «verantwortet» wurden und wel-
che Leistungen die B._______ AG hierfür erbracht hat (in diesem Zu-
sammenhang wurden vom BD auch eine Übersicht der € 1'000.- über-
steigenden Bareinnahmen und die zugrunde liegenden Unterlagen
verlangt).
Zusätzlich ersuchte der BD um Information, ob im Zeitraum vom 1. März
2010 «bis heute» bzw. dem Zeitpunkt des Amtshilfegesuches (13. Juni
2013) C._______, die D._______, die A._______ AG und die B._______
AG (je einzeln) als Kontoinhaber(in), Berechtige(r) oder Bevollmächtigte(r)
über Bankkonten, Accounts, Anlagekonten etc. bei der Bank K._______ in
L._______ und/oder der (von der Bank M._______ in L._______ übernom-
menen) Bank O._______ (nachfolgend: O._______) verfügten. Zu den ent-
sprechenden (allfälligen) Bankbeziehungen hielt der BD jeweils folgenden
Fragenkatalog im Amtshilfegesuch fest:
«a. […] Was sind die Guthaben dieser Konten am 01.03.2010, 01.01.2011,
01.01.2012 und 31.12.2012?
Ich möchte gerne die Kontobewegungen dieses/dieser Kontos/Konten
ab dem 1. März 2010 bis einschl. den 31. Dezember 2012 von Ihnen
erhalten;
b. Wer ist/sind der/die Berechtigte(n) und Bevollmächtigte(n) dieser Kon-
ten?
Ich möchte gerne den vollständigen Namen, die Adresse und die Woh-
nortdaten von Ihnen erhalten.
c. Wann wurde(n) das/die Konto/Konten eröffnet? Ich möchte gerne Ko-
pien der Eröffnungsformulare und der eventuellen Kontoauflösungsfor-
mulare erhalten.
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Seite 4
d. Wenn das/die Konto/Konten aufgelöst wurde(n), dann möchte ich
gerne Kopien der Kontoauflösungsformulare von Ihnen erhalten.»
Der BD versicherte in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen,
dass sämtliche zur Beschaffung der verlangten Informationen verfügbaren
Ermittlungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden
seien und der BD in vergleichbaren Fällen in der Lage sei, entsprechende
Informationen zu beschaffen.
B.
B.a In der Folge forderte die ESTV mit Verfügungen vom 8. Juli 2013
N._______ (Liquidator der A._______ AG in Liquidation), die
Bank M._______, die K._______ AG und die B._______ AG auf, die Infor-
mationen gemäss dem erwähnten Amtshilfeersuchen sowie die zugehöri-
gen Unterlagen zu liefern. Die Bank M._______ und die K._______ AG
kamen dieser Editionsverfügung mit Schreiben vom 22. Juli sowie 11. und
13. September 2013 nach.
B.b Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte Rechtsanwalt
lic. iur. Jörg Frei, dipl. Steuerexperte, im Namen der A._______ AG, der
B._______ AG, der D._______ sowie im Namen von C._______, auf das
Amtshilfegesuch des BD sei nicht einzutreten.
B.c Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 beantragte Rechtsanwalt Frei wie-
derum im Namen der Vorgenannten, das Amtshilfegesuch sei abzuweisen.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass im Amtshilfebegeh-
ren kein Verdacht auf Steuerdelikte vorgebracht werde.
C.
Am 21. Februar 2014 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine
Schlussverfügung gegenüber der A._______ AG in Liquidation, der
B._______ AG, C._______ und der D._______. Sie kam darin zum
Schluss, dass dem BD betreffend die A._______ AG (Dispositiv-Ziff. 1 der
Schlussverfügung), betreffend die B._______ AG (Dispositiv-Ziff. 2 der
Schlussverfügung), betreffend C._______ (Dispositiv-Ziff. 3 der Schluss-
verfügung) sowie betreffend die D._______ (Dispositiv-Ziff. 4 der Schluss-
verfügung) Amtshilfe zu leisten sei. In Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfü-
gung listete die ESTV die dem BD zu übermittelnden Informationen und
Unterlagen auf. Danach ist dem BD unter anderem mitzuteilen, dass die
A._______ AG am 7. Juli 2008, also vor der angefragten Zeitperiode auf-
gelöst wurde und deshalb zum Kreis der Aktionäre dieser Gesellschaft
keine Angaben gemacht werden können. Ferner ist nach Dispositiv-Ziff. 5
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Seite 5
der Schlussverfügung dem BD insbesondere mitzuteilen, dass bei zwei der
auf C._______ lautenden Konten bei der Bank K._______ in L._______
und bei der O._______ im angefragten Zeitraum […] bevollmächtigt waren.
Zu den gemäss der genannten Anordnung der Schlussverfügung dem BD
mitzuteilenden Angaben zählen sodann namentlich solche über die [Frage,
ob eine wirtschaftliche Berechtigung von C._______ und/oder D._______]
an Konten, welche auf die A._______ AG und die B._______ AG lauten[,
besteht].
Die ESTV hielt in ihrer Schlussverfügung ferner fest, dass sie den BD da-
rauf hinweisen werde, dass die in Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung
genannten Unterlagen und Informationen nur im Verfahren gegen die
A._______ AG, die B._______ AG, C._______ und die D._______ für den
im Ersuchen vom 13. Juni 2013 genannten Tatbestand verwertet werden
dürfen (Dispositiv-Ziff. 6 Bst. a der Schlussverfügung). Ferner ordnete die
ESTV an, dass sie den BD darauf hinweisen werde, dass die edierten Un-
terlagen sowie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der
Schweiz beschafft worden seien, geheim zu halten sind und nur Personen
und Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zu-
gänglich gemacht werden dürfen, welche mit der Veranlagung, Erhebung,
Verwaltung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über
Rechtsmittel hinsichtlich der unter das DBA-NL fallenden Steuern befasst
sind (Dispositiv-Ziff. 6 Bst. b der Schlussverfügung).
D.
Am 26. März 2014 erhob Rechtsanwalt Frei im Namen der A._______ AG
(in Liquidation; nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1), der B._______
AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2), der D._______ (nachfol-
gend auch: Beschwerdeführerin 4) und im Namen von C._______ (nach-
folgend auch: Beschwerdeführer 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Antrag, unter vollumfänglicher Aufhebung der Schlussver-
fügung der ESTV sei das Amtshilfegesuch des BD vom 13. Juni 2013 ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter werden mit dem
Rechtsmittel die Aufhebung der Schlussverfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung gefordert. Ferner wird
Kosten- und Entschädigungsfolge «zzgl. MWSt zu Lasten der Bundes-
kasse» verlangt.
Zur Begründung erklärt der Rechtsvertreter im Wesentlichen, das Amtshil-
fegesuch sei, soweit es sich gegen die lange vor dem betroffenen Zeitraum
A-1606/2014
Seite 6
liquidierte Beschwerdeführerin 1 richte, nicht zulässig und die Schlussver-
fügung sei deshalb jedenfalls insoweit aufzuheben. Der BD habe in seinem
Gesuch überdies den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt nicht darge-
legt, geschweige denn Anhaltspunkte für ein amtshilfefähiges unrechtmäs-
siges oder deliktisches Verhalten geliefert und die gegen einen oder meh-
rere der Beschwerdeführenden in der Niederlande geführten (oder noch zu
führenden) Verfahren näher bezeichnet. Nicht hinreichend aufgezeigt habe
der BD insbesondere die ausländische Steuerpflicht der Beschwerdefüh-
renden, zumal die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – soweit sie überhaupt
noch existent seien – nach schweizerischem Recht errichtete Gesellschaf-
ten bilden würden. Der BD habe es auch versäumt, klar und widerspruchs-
frei darzulegen, dass er die dem Amtshilfegesuch zugrunde liegenden In-
formationen auf nach schweizerischem Recht nicht strafbare Weise erlangt
habe. Zwar werde im Gesuch auf Gesprächsnotizen eines Bankangestell-
ten verwiesen. Wie der BD diese Notizen – soweit diese tatsächlich exis-
tieren sollten – erhalten habe, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Auch sei es
unrealistisch, dass ein Bankangestellter für die Steuerbehörden notiere, er
habe «'eine starke Ahnung', dass sein Kunde Vermögen verschieben will»
(Beschwerde, S. 8). Insgesamt sei das Amtshilfebegehren derart knapp
gehalten, dass von einem Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Ver-
fahrens und von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auszugehen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei vorliegend auch
deshalb missachtet worden, weil den Beschwerdeführenden keine Einsicht
in alle der Schlussverfügung zugrunde liegenden Dokumente (wie nament-
lich die erwähnten Gesprächsnotizen des Bankangestellten) gewährt wor-
den sei.
Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ge-
stützt auf nicht belegte Indizien sowie aufgrund der edierten Akten einen
Verdacht auf Steuerdelikte angenommen und damit insbesondere ver-
kannt, «dass das Resultat der [vorinstanzlichen] Beweisausforschung […]
[auf den Entscheid über das Amtshilfegesuch] keinen Einfluss haben»
dürfe (Beschwerde, S. 10). Zudem seien die nach Ziff. 5 der Schlussverfü-
gung zu übermittelnden Angaben betreffend die [Bevollmächtigten] dem
BD nicht mitzuteilen, weil diese Behörde im Sinne einer unzulässigen
«fishing expedition» «aufs Geratewohl» nach weiteren Berechtigten ge-
fragt habe und diese [Bevollmächtigten] als unbeteiligte Dritte zu qualifizie-
ren seien. Schliesslich wird gerügt, der Umfang der nach der Schlussver-
fügung dem BD zu übermittelnden Informationen sei unverhältnismässig,
da für die Feststellung des seitens der niederländischen Steuerbehörden
A-1606/2014
Seite 7
vermuteten Sachverhalts Informationen zum Steuerjahr 2012 genügen
würden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 hält Rechtsanwalt Frei namens der Be-
schwerdeführenden an den Beschwerdebegehren fest. Zudem ersuchte er
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte Rechtsanwalt Frei mit Zwischen-
verfügungen vom 24. Juni sowie 11. Juli 2014 die beantragte Akteneinsicht
und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
H.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 19. August
2014 hält Rechtsanwalt Frei im Namen der Beschwerdeführenden an den
Beschwerdebegehren vollumfänglich fest.
I.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 28. August 2014 unter Ver-
weisung auf ihre Vernehmlassung darauf, sich zur Stellungnahme der Be-
schwerdeführenden vom 19. August 2014 zu äussern.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das vorliegende
Amtshilfegesuch am 13. Juni 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) am 1. Februar
2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens
A-1606/2014
Seite 8
nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Die per 1. August
2014 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21a
StAhiG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014 gelten dabei vor-
liegend ungeachtet des Umstandes, dass das hier streitbetroffene Amtshil-
feersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung be-
reits eingereicht war (vgl. Art. 24a Abs. 2 StAhiG in der Fassung der am 1.
August 2014 in Kraft getretenen Änderung vom 21. März 2014 [AS 2014
2309 ff.]).
Anwendbar ist ferner der Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die
Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Schweiz und den Niederlanden (SR 672.963.6; nachfolgend: Genehmi-
gungsbeschluss DBA-NL).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art.
31-33 VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbin-
dung mit Art. 48 VwVG setzt unter anderem die Parteifähigkeit der Be-
schwerdeführenden voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 5; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 48 N. 6).
Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund ihrer bereits vor der Beschwerde-
erhebung erfolgten Löschung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit und
damit auch ihre Prozessfähigkeit verloren (vgl. Art. 746 OR in Verbindung
mit Art. 643 OR und Art. 52 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Beschluss der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Oktober 2013 im Verfahren
BV.2013.13 und BV.2013.14).
Auf die Beschwerde kann damit, soweit sie im Namen der Beschwerdefüh-
rerin 1 erhoben wurde, nicht eingetreten werden (gleichwohl sind im Fol-
genden die von den übrigen Beschwerdeführenden erhobenen Rügen be-
treffend die Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen).
A-1606/2014
Seite 9
1.3.2 Die Beschwerdeführenden 2-4 erfüllen als Verfügungsadressaten die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist mit der hiervor
genannten Einschränkung (E. 1.3.1) darauf einzutreten.
2.
2.1 Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA-NL trat am 9. November
2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA-NL).
Die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige Ziff.
XVI des Protokolls zum DBA-NL sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA-NL «anwend-
bar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses
Abkommens gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf
einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung
des Abkommens folgenden 1. März beginnt».
Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 13. Juni 2013 nach dem Inkraft-
treten des DBA-NL eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genannten Ab-
kommensklausel Art. 26 DBA-NL und Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL
intertemporalrechtlich anwendbar, soweit das Gesuch Informationen be-
trifft, die sich auf die Zeit ab dem 1. März 2010 beziehen.
Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getre-
tene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b
des Protokolls zum DBA-NL ist ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden (Abs. 4
der Verständigungsvereinbarung) und gilt somit auch im vorliegenden Fall.
2.2 Art. 26 DBA-NL entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen
von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA; vgl. Botschaft
zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Schweiz und den Niederlanden vom 25. August 2010, BBl 2010, 5787 ff.,
5800). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
A-1606/2014
Seite 10
dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht
durch Art. 1 DBA-NL (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-NL
(sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern)
beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-NL).
Art. 26 Abs. 3 DBA-NL enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der
Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor-
mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche».
Freilich enthält die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26
Abs. 5 DBA-NL ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf
der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-NL die Leistung von
Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, «weil sich die Informationen bei ei-
ner Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauf-
tragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an
einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 26
Abs. 5 Satz 2 DBA-NL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die
Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebestim-
mung erwähnten Informationen durchzusetzen.
Die Regelung von Art. 26 Abs. 5 DBA-NL bedeutet indes nicht, dass der
ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat
zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in
Art. 26 Abs. 3 DBA-NL statuiert sind, kommen auch auf Bankinformationen
zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf
Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank
nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA STEFAN OESTERHELT,
Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12.
Oktober 2009, Rz. 126, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
A-1606/2014
Seite 11
3.1.1 Was die inhaltlichen Anforderungen betrifft, denen ein Amtshilfege-
such zu genügen hat, enthält Art. 26 DBA-NL keine detaillierte Aufzählung
der notwendigen Angaben. Hingegen sieht Ziff. XVI Bst. b des Protokolls
zum DBA-NL vor, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei
der Stellung eines Amtshilfegesuches folgende Angaben zu liefern haben:
«(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht-
lich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom
ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha-
bers der verlangten Informationen.»
Nach Abs. 3 der Verständigungsvereinbarung vom 31. Oktober 2011 zur
Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL ist einem Amts-
hilfegesuch stattzugeben, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es
handle sich nicht um eine «fishing expedition» (vgl. dazu sogleich E. 4.2),
zusätzlich zu den Angaben im Sinne von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum
DBA-NL
«a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifi-
ziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe
des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.»
Eine wörtlich fast identische Regelung sieht Art. 1 Abs. 3 Genehmigungs-
beschluss DBA-NL für Amtshilfegesuche der Niederlande vor.
3.1.2 Art. 6 Abs. 2 StAhiG sieht vor, dass das Ersuchen insbesondere fol-
gende Angaben enthalten muss, sofern das anwendbare Abkommen keine
Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält und sich aus dem
Abkommen nichts anderes ableiten lässt:
A-1606/2014
Seite 12
«a. die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf
andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen
kann;
b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur
Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten
wünscht;
c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im er-
suchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informations-
inhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im er-
suchten Staat ansässig ist;
e. den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin o-
der des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementari-
schen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates
entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie
sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts
oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g. die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach sei-
nem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausge-
schöpft hat.»
3.2 Aufgrund von Art. 26 DBA-NL haben die zuständigen Behörden in der
Schweiz mit den zuständigen niederländischen Behörden die Informatio-
nen auszutauschen, die zur Durchführung des DBA-NL oder zur Anwen-
dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf für
Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen
oder lokalen Körperschaften erhobene Steuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem DBA-
NL widerspricht. Im Unterschied zu den bisherigen Amtshilfeklauseln ist
demnach nicht mehr erforderlich, dass ein Verdacht auf einen Steuerbetrug
oder ein ähnliches Delikt vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2; GIOVANNI MOLO, Die neue
Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing
expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80,
S. 143 ff., S. 151; OESTERHELT, a.a.O., Rz. 79).
Gemäss Ziff. XVI Bst. c Satz 1 des Protokolls zum DBA-NL soll der Verweis
auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen «einen möglichst weit ge-
henden Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleisten, ohne
A-1606/2014
Seite 13
den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder
Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe-
lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Es
handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den
OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, wonach das
Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevance»,
«pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten
möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaub-
ten «fishing expedition» dient (vgl. auch zum Folgenden: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2,
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. ferner OESTERHELT, a.a.O., Rz. 89. Vgl. auch Ziff. XVI Bst. c Satz 2 des
Protokolls zum DBA-NL, wonach die inhaltlichen Anforderungen an ein
Amtshilfegesuch nach Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL wichtige
verfahrenstechnische Anforderungen zur Vermeidung von «fishing expedi-
tions» seien, die freilich so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen
Informationsaustausch nicht behindern). Die OECD umschreibt «fishing
expeditions» als «speculative requests for information that have no appa-
rent nexus to an open inquiry or investigation» (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.2).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2,
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 7.4, mit Hinweisen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die vo-
raussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Un-
terlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich
A-1606/2014
Seite 14
sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend fest-
stellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E.
5.2, A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinne ist auch
Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraus-
sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der
ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2).
3.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwar-
tet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom
26. August 2003 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013
E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung
von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts,
doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dar-
tun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 125 II 250 E.
5b; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet
der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder
bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schwei-
zerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell
kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhalts-
darstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völker-
rechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3,
126 II 409 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom
6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-
2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1;
Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E.
5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die
im Ersuchen angeführten Tatsachen zu-treffen oder nicht. Sie hat weder
A-1606/2014
Seite 15
Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen noch ihrerseits eine Be-
weiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräf-
tet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5.
April 2012 E. 6.1.2; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).
3.4
3.4.1 Art. 4 StAhiG mit der Überschrift «Grundsätze» sieht in Abs. 1 vor,
dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Botschaft
zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011 wird festgehal-
ten, dass diese Vorschrift unter anderem die spontane Amtshilfeleistung
grundsätzlich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204). Unter spontaner (in-
ternationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische
Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkretes Ersuchen erfolgt.
Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipier-
ter spontaner Amtshilfe, das heisst der spontanen Übermittlung von Infor-
mationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen, und der ergänzenden
spontanen Amtshilfe im Sinne einer zusätzlichen Amtshilfeleistung im Rah-
men eines bereits gestellten Amtshilfegesuches (vgl. zum Begriff der spon-
tanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6, mit Hinweisen).
3.4.2 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, nicht zulässig. In der
erwähnten Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird unter
anderem Folgendes ausgeführt (BBl 2011 6193 ff., 6205; vgl. dazu auch
AURÉLIA RAPPO/AURÉLIE TILLE, Les conditions d’assistance administrative
internationale en matière fiscale selon la LAAF, in: RDAF 2013 II S. 1 ff., S.
14):
«Es ist unzulässig, Informationen über Personen zu übermitteln, die offen-
sichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind. Dabei
ist insbesondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die be-
troffene Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem der
ersuchende Staat die Informationen wünscht, in keinem Zusammenhang ste-
hen, wie Bankmitarbeiter, Mitinhaberinnen von Konten oder Bevollmächtigte.
Daten über Vermögenszuflüsse und -abflüsse verraten regelmässig Angaben
A-1606/2014
Seite 16
über Drittpersonen. Macht die Unterbindung dieser Informationen eine Amts-
hilfe wertlos, so kann eine Übermittlung erwogen werden. In diesem Fall er-
halten diese Personen jedoch eine Beschwerdemöglichkeit (vgl. Art. 19 Abs.
2).»
Die vorausgesetzte Betroffenheit ist nach der Botschaft also insbesondere
zu verneinen, wenn die fragliche Person a) zufällig in den edierten Unter-
lagen zur eigentlich betroffenen Person genannt wird und sie b) in keinem
Zusammenhang zu dem vom ersuchenden Staat mit dem Amtshilfegesuch
verfolgten Steuerzweck steht. Dies hat a fortiori dann zu gelten, wenn mit
dem Amtshilfegesuch auch über eine andere Person Informationen ver-
langt werden als über die betroffene Person im Sinn des Amtshilfegeset-
zes. Massgeblich ist bei alledem, ob c) die Unterbindung dieser Informati-
onen über Nichtbetroffene eine Amtshilfe wertlos erscheinen lassen; ist
dies der Fall, so kann eine Übermittlung dennoch erwogen werden, aber
nur wenn diesen die Rechte gemäss Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 StA-
hiG eingeräumt werden und dem beschwerdeberechtigten Nichtbetroffe-
nen gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eine Schlussverfügung eröffnet wird, in
welcher die Amtshilfeleistung begründet sowie der Umfang der zu übermit-
telnden Informationen bestimmt werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3098/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3).
Das DBA-NL enthält keine diesen Vorschriften des StAhiG widersprechen-
den Regelungen.
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG sind zur Beschaffung von Informationen
nur Massnahmen zulässig, welche nach schweizerischem Recht zur Ver-
anlagung sowie Durchsetzung der Steuern, welche Gegenstand des Ersu-
chens sind, durchgeführt werden könnten. Laut Art. 8 Abs. 2 StAhiG dürfen,
wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht, auch Infor-
mationen verlangt werden, «die sich im Besitz einer Bank, eines anderen
Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer
Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteili-
gungen an einer Person beziehen». Die ESTV wendet sich zur Beschaf-
fung der Informationen an die Personen und Behörden nach Art. 9-12 StA-
hiG, von welchen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen ver-
fügen (Art. 8 Abs. 3 StAhiG). Es sind dies namentlich die betroffene Person
(vgl. Art. 9 StAhiG), also die «Person, über die im Amtshilfeersuchen Infor-
mationen verlangt werden» (Art. 3 Bst. a StAhiG), und die Informationsin-
haberin oder der Informationsinhaber (vgl. Art. 10 StAhiG) bzw. «die Per-
son, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt» (Art. 3
Bst. b StAhiG).
A-1606/2014
Seite 17
Diese Regelungsinhalte stehen – jedenfalls soweit hier interessierend – mit
dem DBA-NL, namentlich mit dessen Art. 26, in Einklang (vgl. E. 2.2).
3.6 Nach schweizerischem Recht ist die steuerpflichtige Person im Veran-
lagungsverfahren umfassend auskunftspflichtig. In eigener Sache besteht
insbesondere kein Bankgeheimnis (vgl. PETER LOCHER, Das schweizeri-
sche Bankgeheimnis aus steuerrechtlicher Sicht, in: StR 2003 S. 346 ff.,
auch zum Folgenden; vgl. ferner XAVIER OBERSON, Infractions fiscales et
secret bancaire, in: RDAF 1999 II S. 71 ff., auch zum Folgenden). Die Steu-
erbehörde kann im Bereich der direkten Steuern auf dem Einkommen ge-
mäss dem schweizerischen Recht von der steuerpflichtigen Person zusätz-
liche Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen verlangen. Reicht die
steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht ein,
so kann die Steuerbehörde diese normalerweise direkt beim bescheini-
gungspflichtigen Dritten einfordern (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge-
meinden [StHG; SR 642.14]). Gemäss dem 2. Satz der zuletzt erwähnten
Bestimmungen bleibt jedoch das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehal-
ten, was unter anderem zur Folge hat, dass die Steuerbehörde die bei der
steuerpflichtigen Person erfolglos verlangten Unterlagen nicht direkt von
der fraglichen Bank einfordern kann (vgl. zum Bankgeheimnis Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
[Bankengesetz, BankG; SR 952.0]; DANIEL HUFSCHMID, «Tax fraud and the
like», Die Voraussetzungen der Aufhebung des Bankgeheimnisses im Rah-
men der Amtshilfe bei Steuerdelikten gemäss DBA-USA, in: ASA 72,
S. 433 ff., S. 438 f.; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 8.2.1).
Somit sind die schweizerischen Steuerbehörden im Bereich der direk-
ten Steuern betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt, in einem
Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei
Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Infor-
mationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Ver-
tragsverhältnisse betreffen. Einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines
Vergehens, das heisst eines Steuerbetrugs oder einer Veruntreuung von
Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer
schwerer Steuerwiderhandlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hin-
terziehung grosser Steuerbeträge; vgl. Art. 190 DBG) ist dies nach dem
A-1606/2014
Seite 18
schweizerischen Recht der direkten Steuern möglich (ausführlich zum Feh-
len eines Editionsverweigerungsrechts von Bankangestellten in diesen Fäl-
len: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezem-
ber 2011 E. 8.2.2 ff., mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegend in Frage stehenden Auskunftsersuchen des BD werden
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Bank K._______ in L._______ und
die O._______ als «beteiligte Rechtspersonen in der Schweiz bezeichnet».
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind im Amtshilfeersuchen als «betei-
ligte (Rechts-)Personen in den Niederlanden» genannt. Der BD führt in sei-
nem Gesuch aus, er benötige die verlangten Informationen für die richtige
Erhebung der niederländischen Einkommens- und Körperschaftssteuer ab
dem 1. März 2010 und diese Informationen seien in diesem Zusammen-
hang wichtig, um einen «deutlicheren Einblick in die tatsächliche Bezie-
hung zwischen C._______ und [der] D._______ einerseits und den schwei-
zerischen Gesellschaften A._______ AG und B._______ AG andererseits
zu bekommen» (S. 2 des Amtshilfegesuches). Aus dem Kontext – nament-
lich der Bezugnahme auf eine von der niederländischen Steuerbehörde
bezüglich der Beschwerdeführenden 3 und 4 durchgeführte Steuerprüfung
– geht dabei hervor, dass es um die Erhebung der niederländischen Steu-
ern beim Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 4 geht.
Mit Blick auf den hier erwähnten Inhalt des Auskunftsersuchens ist nach
Treu und Glauben davon auszugehen, dass der BD einzig bezüglich der
Beschwerdeführenden 3 und 4 als betroffene Personen (vgl. E. 3.4.2 und
3.5) um Amtshilfe ersucht und er in diesem Zusammenhang auch Informa-
tionen über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangt. Auch nicht an-
satzweise wird im Amtshilfegesuch behauptet, dass die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 abkommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Un-
recht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in der Niederlande aufwei-
sen.
4.2 Nach dem Gesagten ist ausschliesslich von einem Amtshilfegesuch
des BD betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 auszugehen. Die vo-
rinstanzlichen Anordnungen, wonach die ESTV dem BD «betreffend [die]
A._______ AG» und «betreffend [die] B._______ AG» Amtshilfe leiste (Dis-
positiv-Ziff. 1 und 2 der Schlussverfügung), stehen deshalb mangels Amts-
hilfegesuches betreffend diese Gesellschaften im Widerspruch zum ge-
setzlich verankerten Grundsatz, wonach Amtshilfe nur auf Ersuchen zu
A-1606/2014
Seite 19
leisten ist (vgl. E. 3.4.1). Diese Anordnungen liessen sich nur aufrecht er-
halten, wenn dieser Grundsatz vorliegend ausnahmsweise nicht greifen
würde. Die Übermittlung der streitbetroffenen Informationen an die nieder-
ländischen Behörden unter dem Titel «Amtshilfe betreffend die A._______
AG und die B._______ AG» liefe nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass
unabhängig vom Auskunftsersuchen betreffend die Beschwerdeführenden
3 und 4 selbständige oder antizipierte spontane Amtshilfe betreffend die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistet würde (vgl. zu einem insofern
ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3098/2014
vom 18. September 2014 E. 4.2).
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme vom
grundsätzlichen Verbot der spontanen Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1
StAhiG zulassen würden. Zum einen enthält das einschlägige Abkom-
mensrecht mit der Niederlande keine diesbezüglich vom Steueramtshilfe-
gesetz abweichende Regelung. Zum anderen sind dem Ersuchen des BD
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche hinsichtlich der in der Schweiz
inkorporierten Beschwerdeführerin 2 bzw. bezüglich der hier inkorporiert
gewesenen Beschwerdeführerin 1 auf steuerliche Anknüpfungspunkte in
der Niederlande hindeuten und damit die Frage nach der Notwendigkeit
spontaner Amtshilfe überhaupt aufwerfen könnten (vgl. E. 4.1).
Es ergibt sich somit, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
keine Amtshilfe zu leisten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzu-
heissen. Dementsprechend sind Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen
Schlussverfügung aufzuheben. Ferner sind die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 in Dispositiv-Ziff. 6 Bst. a der Schlussverfügung zu streichen.
5.
Im Folgenden gilt es also nur noch in Bezug auf die Beschwerdeführenden
3 und 4 zu prüfen, ob die ESTV mit Blick auf die hiervor in E. 3.1 genannten
formellen Anforderungen an ein Amtshilfebegehren zu Recht auf das vor-
liegende Amtshilfegesuch eingetreten ist.
Das Gesuch des BD vom 13. Juni 2013 enthält (zusammen mit dem dazu
verfassten Begleitschreiben) in formeller Hinsicht nebst Namen und Adres-
sen der betroffenen Personen (Beschwerdeführende 3 und 4) sowohl die
gemäss den Vorschriften zu Art. 26 DBA-NL erforderlichen Angaben (vgl.
E. 3.1.1) als auch die laut Art. 6 Abs. 2 StAhiG unabdingbaren Informatio-
nen (vgl. E. 3.1.2). Insbesondere erläutert der BD in formeller Hinsicht
A-1606/2014
Seite 20
rechtsgenügend den Steuerzweck, für den er die in Frage stehenden Infor-
mationen verlangt. So erklärt er, wie erwähnt (E. 4.1), er brauche die ge-
forderten Informationen für die richtige Erhebung der niederländischen Ein-
kommens- und Körperschaftssteuer ab dem 1. März 2010. Zudem sind die
vom BD verlangten Informationen im Amtshilfegesuch genügend klar um-
schrieben, zumal nach den einschlägigen Vorschriften die Angabe von
Kontonummern entbehrlich ist, soweit diese nicht verfügbar sind
(vgl. E. 3.1).
Da das vorliegende Amtshilfegesuch (mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
renden 3 und 4 als betroffene Personen) sowohl die Anforderungen ge-
mäss den vorn in E. 3.1.1 erwähnten Bestimmungen, als auch diejenigen
von Art. 6 Abs. 2 StAhiG erfüllt, muss hier nicht auf das genaue Verhältnis
zwischen diesen Vorschriften eingegangen werden.
6.
Weiter ist bezüglich der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu prüfen, ob das
Amtshilfegesuch des BD Informationen betrifft und ob die nach der ange-
fochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Angaben sowie Unterlagen
Informationen bilden, die zur Durchführung des DBA-NL oder zur Anwen-
dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Bezug auf für
Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen
oder lokalen Körperschaften erhobene Steuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem DBA-
NL widerspricht. In diesem Kontext ist auch zu untersuchen, ob das Amts-
hilfegesuch des BD gegen das Verbot der «fishing expeditions» verstösst
(bzw. nach Art. 7 Bst. a StAhiG darauf nicht hätte eingetreten werden dür-
fen, weil es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist).
6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg
geltend machen können, vorliegend sei das DBA-NL mangels Ansässigkeit
bzw. mangels steuerlicher Anknüpfung der Beschwerdeführerinnen 1 und
2 in der Niederlande nicht anwendbar. Zum einen ist der Informationsaus-
tausch mit der Niederlande nicht durch Art. 1 und Art. 2 DBA-NL beschränkt
(vgl. E. 2.2). Zum anderen ist für die voraussichtliche Erheblichkeit der ver-
langten Informationen als Voraussetzung der Amtshilfeleistung nicht ent-
scheidend, ob diese Informationen für die Durchführung des DBA-NL oder
zur Anwendung oder Durchsetzung des niederländischen Einkommens-
und Körperschaftssteuerrechts mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen
1 und 2 relevant sind, da diese Beschwerdeführerinnen keine vom Amts-
hilfegesuch betroffene Personen sind (vgl. E. 4). Für die voraussichtliche
A-1606/2014
Seite 21
Erheblichkeit als Voraussetzung der Amtshilfegewährung genügt es vorlie-
gend, dass die bezüglich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angeforder-
ten bzw. zu übermittelnden Informationen für die Untersuchung gegen die
unbestrittenermassen in der Niederlande steuerpflichtigen Beschwerde-
führenden 3 und 4 voraussichtlich erheblich sind (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.3, mit weiteren
Hinweisen).
6.2 Es lässt sich vorliegend nicht mit Erfolg bestreiten, dass die vom BD
geforderten Informationen mit Blick auf die Erhebung der niederländischen
Einkommens- und Körperschaftssteuern bei den Beschwerdeführenden 3
und 4 als in grundsätzlicher Hinsicht voraussichtlich erheblich im Sinne der
einschlägigen Vorschriften zu qualifizieren sind. Denn mit seinen Ausfüh-
rungen zu den anlässlich einer steuerlichen Untersuchung bezüglich dieser
Beschwerdeführenden herangezogenen Bankunterlagen hat der BD ins-
besondere hinreichende Indizien für mit Bezug auf die Einkommens- und
Körperschaftssteuerverhältnisse in der Niederlande potentiell relevante
Beziehungen zwischen diesen Beschwerdeführenden zum einen und den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zum anderen dargetan. Auch hat der BD
aufgezeigt, dass die verlangten Bankauskünfte zur Beurteilung dieser Be-
ziehungen von Bedeutung sind.
6.3 In verschiedener Hinsicht ist die voraussichtliche Erheblichkeit der vom
BD verlangten Informationen indessen zu verneinen, was – wie im Folgen-
den aufgezeigt wird – von der ESTV nur teilweise berücksichtigt worden
ist:
6.3.1 Zunächst einmal erscheinen die vom BD geforderten Informationen
insoweit nicht als voraussichtlich erheblich, als sie Verhältnisse vor dem
1. März 2010 betreffen (E. 2.1). Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ihrer
Schlussverfügung hinreichend Rechnung getragen, und zwar mit der An-
ordnung, dass der BD namentlich auf die Auflösung der Beschwerdeführe-
rin 1 am 7. Juli 2008 hinzuweisen ist, ihm keine Angaben über die (ehema-
ligen) Aktionäre dieser Gesellschaft zu liefern und keine Kontoeröffnungs-
daten zu vor dem 1. März 2010 eröffneten Konten zu übermitteln sind. Des-
halb stossen die Beschwerdeführenden ins Leere, soweit sie geltend ma-
chen, die ESTV habe zu Unrecht über die am 7. Juli 2008 erfolgte Auflö-
sung der Beschwerdeführerin 1 hinweggesehen (vgl. insbesondere Stel-
lungnahme der Beschwerdeführenden vom 19. August 2014, S. 3 ff.).
A-1606/2014
Seite 22
6.3.2 Sodann hat der BD mit seinem Amtshilfegesuch nicht nur Auskünfte
über die Beschwerdeführenden 3 und 4 als betroffene Personen im Sinne
von Art. 3 Bst. a StAhiG verlangt, sondern auch nach Bevollmächtigten be-
züglich der interessierenden Konten des Beschwerdeführers 3 gefragt. Wie
sich aufgrund der Edition herausstellte, sind […] hinsichtlich dieser Konten
bevollmächtigt. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Frage der Bevollmäch-
tigung […] mit dem Steuerzweck, für welchen die Niederlande die Informa-
tionen verlangt (nämlich der korrekten Erhebung der niederländischen Ein-
kommens- und Körperschaftssteuer ab dem 1. März 2010 bei den Be-
schwerdeführenden 3 und 4), in rechtsgenügendem Zusammenhang steht.
Auch ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass diese [Bevoll-
mächtigten] in den edierten Unterlagen im Sinne der vorn in E. 3.4.2 zitier-
ten Stelle der Botschaft zum StAhiG nur zufällig auftauchen. Zudem lässt
die Unterbindung dieser Informationen über die fraglichen Bevollmächtig-
ten die vorliegende Amtshilfe mit Bezug auf die betroffenen Personen (bzw.
die Beschwerdeführenden 3 und 4) im Übrigen nicht als wertlos erschei-
nen. Weil die Botschaft ferner – wie erwähnt – explizit Bevollmächtigte als
im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht vom Amtshilfegesuch betroffene
Personen bezeichnet (vgl. E. 3.4.2), erscheint es insgesamt nicht als ge-
rechtfertigt, die in Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung
genannten Angaben zu den [Bevollmächtigten] amtshilfeweise dem BD
weiterzuleiten. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass im Amtshilfe-
gesuch die Vermutung geäussert wird, dass die Beschwerdeführerin 1 zu
marktunüblich günstigen Konditionen Immobilien an die Kinder des Be-
schwerdeführers 3 verkauft habe.
Die in Frage stehenden Angaben zu den [Bevollmächtigten] des Beschwer-
deführers 3 sind nach dem Gesagten aufgrund von Art. 4 Abs. 3 StAhiG
nicht dem BD zu übermitteln. Es kann hier deshalb offen gelassen werden,
ob die Weiterleitung dieser Informationen auch deshalb nicht statthaft ist,
weil der BD in diesem Zusammenhang mit der nicht näher eingeschränkten
Frage nach den Bevollmächtigten an den streitbetroffenen Konten eine un-
zulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» unternommen
bzw. gemäss Art. 26 DBA-NL voraussichtlich nicht erhebliche Informatio-
nen angefordert hat.
6.3.3 Die in Dispositiv-Ziff. 5 Unterziff. 9-12 der angefochtenen Schlussver-
fügung erwähnten Fragen des BD betreffen auf die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 lautende Konten. Bei diesen Fragen, welche nicht ausdrücklich
auf den Beschwerdeführer 3 oder die Beschwerdeführerin 4 Bezug neh-
A-1606/2014
Seite 23
men, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie für die Einkommens- und Körper-
schaftssteuerverhältnisse dieser vom Amtshilfegesuch betroffenen Perso-
nen in der Niederlande voraussichtlich erheblich sein könnten. Folglich
sind auch die nach Auffassung der Vorinstanz dem BD zu übermittelnden
Antworten zu diesen Fragen voraussichtlich nicht erheblich im hier mass-
gebenden Sinne und folglich nicht weiterzuleiten. Ob es sich insoweit an-
ders verhält, als in diesen Antworten von […] die Rede ist, kann hier dahin-
gestellt bleiben. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, stehen in diesem
Punkt (auch) andere Gründe einer Amtshilfeleistung entgegen (vgl. E. 7.2).
6.4 Die bislang noch nicht berücksichtigten Vorbringen, mit welchen die
Beschwerdeführenden ausdrücklich oder sinngemäss die voraussichtliche
Erheblichkeit der seitens des BD angefragten Informationen bestreiten, er-
scheinen hingegen nicht als stichhaltig:
6.4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es lägen keine hinrei-
chenden Indizien für deliktisches Verhalten vor (vgl. insbesondere Be-
schwerde, S. 6, sowie Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
19. August 2014, S. 2 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden spielt im Zusammen-
hang mit der hier interessierenden Voraussetzung der voraussichtlichen
Erheblichkeit – wie aufgezeigt (E. 3.2) – keine Rolle, ob ein Verdacht auf
einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt besteht (vgl. aber E. 7.1).
Dementsprechend ist in diesem Kontext auch nicht entscheidend, ob die
ESTV zu Recht gestützt auf die edierten Unterlagen einen entsprechenden
Verdacht angenommen hat. Für die Frage der voraussichtlichen Erheblich-
keit der verlangten Informationen ebenso wenig massgebend ist entgegen
der Darstellung in der Beschwerde, ob von einem Verstoss gegen ein aus-
ländisches Steuergesetz ausgegangen werden kann oder in der Nieder-
lande ein «Straf- oder Administrativverfahren» eröffnet wurde (vgl. Be-
schwerde, S. 9).
6.4.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ist dem Amtshilfegesuch
auch deshalb nicht Folge zu leisten, weil es zu knapp begründet, unklar
sowie widersprüchlich sei und damit eine unzulässige Beweisausforschung
darstelle (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.; Stellungnahme der Beschwerdeführen-
den vom 19. August 2014, S. 3).
Den Beschwerdeführenden kann auch insoweit nicht gefolgt werden. Wie
aufgezeigt (E. 5), wird im Amtshilfegesuch des BD der Steuerzweck, für
A-1606/2014
Seite 24
welchen die in Frage stehenden Informationen verlangt werden, hinrei-
chend dargelegt. Zudem benannte der BD Sachumstände und Indizien,
aufgrund derer die verlangten Informationen für die Erhebung der (nieder-
ländischen) Einkommens- und Körperschaftssteuer bei den Beschwerde-
führenden 3 und 4 grundsätzlich als voraussichtlich erheblich betrachtet
werden müssen (vgl. E. 6.1 f.). Zwar halten es die Beschwerdeführenden
für unwahrscheinlich, dass Bankangestellte in ihren Notizen Ausführungen
machen, wie sie nach dem Amtshilfegesuch in Bankunterlagen der Bank
I._______ vorgefunden worden seien. Diese Behauptung vermag jedoch
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen des BD weder für sich allein,
noch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden und der vorliegenden Akten von vornherein wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entkräften. Infolgedessen ist von der
Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung auszugehen (E. 3.3 Abs. 2).
6.5 Es ist sodann nicht erkennbar, dass eine dem niederländischen Recht
entsprechende Besteuerung der Beschwerdeführenden 3 und 4, wie sie
vom BD angestrebt wird, dem DBA-NL widerspricht (vgl. zu dieser Voraus-
setzung E. 2.2 Abs. 1).
7.
Nach dem bisher Ausgeführten sind die formellen Anforderungen an ein
Amtshilfegesuch bei dem die Beschwerdeführenden 3 und 4 betreffenden
Ersuchen des BD erfüllt (vgl. E. 5). Es bleibt zu klären, ob insoweit, als die
Amtshilfe nicht bereits wegen fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit der
verlangten bzw. der nach Auffassung der ESTV zu übermittelnden Informa-
tionen zu verweigern ist (vgl. E. 6.3), das schweizerische Recht zur Veran-
lagung und Durchsetzung von Einkommens- und Körperschaftssteuern der
Amtshilfeleistung entgegensteht (vgl. Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL sowie
Art. 8 Abs. 1 und 2 StAhiG sowie E. 2.2 und 3.5).
7.1 Die nach Auffassung der ESTV dem BD zu übermittelnden Angaben,
welche sie von den beteiligten Banken mittels Editionsverfügungen erlangt
hat, betreffen unter anderem die Existenz von (sowie Einzelheiten über)
Konten des Beschwerdeführers 3 oder der Beschwerdeführerin 4 («direkt
gehaltene Konten»; vgl. insbesondere Dispositiv-Ziff. 5 Unterziff. 5, 6 Abs.
1, 7 und 8). Selbst wenn die Steuerbehörde in Bezug auf diese Kontenbe-
ziehungen nach dem schweizerischen Recht im Verfahren der Veranla-
gung und Durchsetzung der direkten Einkommens- und Gewinnsteuern
aufgrund des Bankgeheimnisses keine Möglichkeit hätte, die bei den steu-
A-1606/2014
Seite 25
erpflichtigen Personen erfolglos verlangten Unterlagen direkt von den Ban-
ken einzufordern, würde dies vorliegend der Gewährung der Amtshilfe
nicht entgegenstehen. Denn so oder anders durfte die ESTV insoweit ihre
Editionsverfügungen gegenüber den involvierten Banken erlassen und darf
sie die entsprechenden Informationen an den BD übermitteln, da diesbe-
züglich die in Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-NL statuierte Durchbrechung des
Bankgeheimnisses greifen würde (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 StAhiG sowie
vorn E. 2.2 und 3.5).
7.2 Nach Dispositiv-Ziff. 5 Unterziff. 6, 10 und 11 der angefochtenen
Schlussverfügung sind dem BD Angaben über die [Frage, ob eine wirt-
schaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 3 und/oder der Be-
schwerdeführerin 4 an Konten der Beschwerdeführerin 1 und/oder der Be-
schwerdeführerin 2 besteht,] zu übermitteln […].
7.2.1 Diese Angaben […] hätten im Rahmen der Veranlagung und Durch-
setzung von Einkommenssteuern nach dem schweizerischen Recht nicht
zwangsweise von Banken beschafft werden können:
Die hier in Frage stehende Bescheinigungspflicht von Art. 127 Abs. 1 Bst. b
DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG gilt nur für Dritte, welche mit dem Steuer-
pflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (vgl. den Wort-
laut von Art. 43 Abs. 1 StHG). Als bloss allenfalls wirtschaftlich Berechtigte
sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 aber keine Vertragsbeziehungen
zu den Banken, bei welchen die fraglichen Konten eröffnet wurden, einge-
gangen. Diese Banken wären dementsprechend, wenn bei den Beschwer-
deführenden 3 und 4 nach schweizerischem Recht Einkommens- bzw. Ge-
winnsteuern veranlagt und durchgesetzt worden wären, auch nicht zur Be-
scheinigung der allfälligen wirtschaftlichen Berechtigung verpflichtet gewe-
sen. Das Bankgeheimnis wäre insoweit vorbehalten geblieben, weshalb für
die Steuerbehörde diesbezüglich keine Möglichkeit bestanden hätte, die
bei der steuerpflichtigen Person (bzw. bei den Beschwerdeführenden 3 und
4) erfolglos verlangten Unterlagen direkt von der fraglichen Bank einzufor-
dern (vgl. E. 3.6). Ein Verdacht auf ein Delikt, dessen Verfolgung nach
schweizerischem Recht eine dem Bankgeheimnis vorgehende Editions-
pflicht begründen würde (vgl. E. 3.6), also ein Verdacht auf ein Vergehen
wie namentlich einen Steuerbetrug (Art. 186 DBG bzw. Art. 59 StHG) oder
eine andere schwere Steuerwiderhandlung (vgl. Art. 190 DBG), ist im
Amtshilfegesuch nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Insbesondere
vermag der Umstand, dass im Gesuch von Barüberweisungen des Be-
A-1606/2014
Seite 26
schwerdeführers 3 oder der Beschwerdeführerin 4 an die Beschwerdefüh-
rerin 2 ohne nachgewiesene Gegenleistungen die Rede ist und die Vermu-
tung geäussert wird, dass die Beschwerdeführerin 1 für einen zu niedrigen
Preis Immobilien an die Kinder des Beschwerdeführers 3 verkauft haben
soll (vgl. S. 3 des Amtshilfegesuches), für sich allein keinen solchen Ver-
dacht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als im Amtshilfegesuch an der
entsprechenden Stelle auch nicht ansatzweise von einem deliktischen Ver-
halten gesprochen wird.
7.2.2 Da es sich bei den erwähnten Angaben über die Frage nach der wirt-
schaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 3 und der Beschwerde-
führerin 4 um Informationen handelt, welche nach den schweizerischen
Gesetzen nicht hätten beschafft werden können, sind sie gemäss Art. 26
Abs. 3 Bst. b DBA-NL (und Art. 8 Abs. 1 StAhiG e contrario) nicht dem BD
zu übermitteln (vgl. E. 2.2 und E. 3.5).
Die Weiterleitung dieser Angaben […] lässt sich nicht damit begründen,
dass Art. 26 Abs. 5 DBA-NL das Bankgeheimnis durchbreche. Diese (an
sich Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende) Vorschrift greift nämlich in der vor-
liegenden Konstellation nicht, da sich die Verweigerung der Amtshilfeleis-
tung auf Gründe stützt, welche nichts mit der Eigenschaft der Informations-
inhaberinnen als Banken zu tun haben (vgl. E. 2.2). Denn nach dem
schweizerischen Recht einzig entscheidend ist, dass es in der vorliegen-
den Konstellation – unabhängig vom Bankgeheimnis – mangels Vertrags-
beziehung zwischen den involvierten Banken und dem Beschwerdeführer
3 bzw. der Beschwerdeführerin 4 an einer Bescheinigungspflicht fehlt.
7.3 Nach dem Gesagten ist zu unterscheiden zwischen den von den Be-
schwerdeführenden 3 und 4 direkt und den [von ihnen nicht direkt gehalte-
nen] Konten: Während die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung
dem BD zu übermittelnden Angaben über die auf die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 lautenden, also direkt gehaltenen Konten (vgl. E. 7.1) von der
abkommensrechtlichen Amtshilfeverpflichtung erfasst sind, ist die Weiter-
leitung der in der Schlussverfügung genannten Informationen betreffend
die [von diesen Beschwerdeführenden nicht direkt] gehaltenen Konten (vgl.
E. 7.2) an den BD ausgeschlossen und die Beschwerde in diesem Punkt
(ebenfalls) gutzuheissen.
8.
Aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich nicht,
dass der Umfang der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung dem
A-1606/2014
Seite 27
BD zu übermittelnden Informationen über das Gesagte hinaus weiter zu
beschränken wäre oder die Amtshilfeleistung gar gänzlich ausgeschlossen
ist:
8.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das vorliegende Amtshil-
fegesuch beruhe auf Informationen, welche mittels nach schweizerischem
Recht strafbaren Handlungen erlangt worden seien.
Indes bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Hand-
lung im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG oder einen anderen Verstoss gegen
Treu und Glauben, welcher nach dieser Bestimmung ein Nichteintreten auf
das Ersuchen hätte zur Folge haben müssen. Es trifft zwar zu, dass der
BD in seinem Gesuch keine Angaben dazu macht, auf welche Weise er die
herangezogenen Unterlagen der Bank I._______ erlangt hat. Auch ist – wie
in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird – aufgrund der vorliegenden
Akten nicht zu verifizieren, ob die angeblich dem BD vorliegenden Unterla-
gen dieser Bank tatsächlich existieren. Indessen kann daraus entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht auf strafbare Handlungen
als Grundlage des Ersuchens geschlossen werden. Auch liegt gesamthaft
betrachtet kein Verdacht auf strafbare Handlungen im Vorfeld des Amtshil-
feersuchens vor, welcher der ESTV Anlass dazu hätte geben müssen, bei
der ersuchenden Behörde nachzufragen, wie ihr ihre gezielte Anfrage mög-
lich war (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 8; MOLO, a.a.O., S. 174). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden besteht somit namentlich kein Grund, von den nie-
derländischen Behörden die Grundlage des Ersuchens des BD bildende
Aktennotiz des Angestellten der Bank I._______ zu verlangen und die
Rechtmässigkeit der Beschaffung dieses Dokuments zu überprüfen (vgl.
dazu Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24. August 2014,
S. 4).
8.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner, mangels hinreichender Be-
gründung des Amtshilfegesuchs (insbesondere wegen Fehlens von Anga-
ben über die Art und Weise der Beschaffung der vom BD herangezogenen
Unterlagen) sowie mangels ihnen gewährter Möglichkeit der Einsicht-
nahme in die angeblich vorliegenden Unterlagen der Bank I._______ seien
der Grundsatz des fairen Verfahrens und ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden.
A-1606/2014
Seite 28
Zur aufgrund von Art. 29 BV geschützten Verfahrensfairness gehört der in
Absatz 2 dieser Bestimmung besonders aufgeführte Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4. Die Garantie des fairen Verfahrens
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist grundsätzlich auf Steueramtshilfever-
fahren nicht anwendbar [vgl. BVGE 2010/40 E 5.4.2 und 5.4.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.5, A-
6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 7.1]. Ein die Anwendbarkeit der EMRK be-
gründender Ausnahmefall dergestalt, dass den betroffenen Personen im
ersuchten Staat ein krass gegen die EMRK verstossendes Verfahren droht
[vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 8.2.2], ist vorliegend weder substantiiert noch aus den Akten er-
sichtlich). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich
das Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf einen begründeten
Entscheid (anstelle vieler: BGE 134 I 83 E. 4.1, 132 II 485 E. 3.2; RENÉ
RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 323 ff.; vgl. zur
gesetzlichen Konkretisierung insbesondere Art. 15 StAhiG [zum Aktenein-
sichtsrecht] sowie Art. 17 Abs. 1 StAhiG [zur Begründungspflicht]). Das Ak-
teneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, wel-
che geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6431/2012 und A-6436/2012 vom
16. April 2013 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend enthält das die Beschwerdeführenden 3 und 4 betreffende
Amtshilfegesuch des BD insbesondere alle Angaben, die gemäss den vorn
in E. 3.1.1 genannten Regelungen erforderlich sind. Aus den erwähnten, in
Art. 29 BV garantierten und auf Gesetzesstufe konkretisierten Verfahrens-
garantien lassen sich von vornherein keine weitergehenden Anforderungen
für ein niederländisches Amtshilfegesuch ableiten, da die BV (und das
schweizerische Gesetzesrecht) für die holländischen Behörden nicht bin-
dend ist. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die Verfahrensfairness
und den Gehörsanspruch nicht zu beanstanden, dass das Amtshilfegesuch
nicht ausführlicher begründet wurde und es namentlich keine Ausführun-
gen zur Art und Weise der Beschaffung der Bankunterlagen der Bank
I._______ enthält. Ebenso wenig steht der Leistung von Amtshilfe vorlie-
gend der Umstand entgegen, dass diese Bankunterlagen dem Amtshilfe-
gesuch nicht beigelegt worden sind.
Da die fraglichen Unterlagen der Bank I._______ der Vorinstanz und dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen, ist auch der Vorwurf, den Be-
schwerdeführenden sei im vorinstanzlichen Verfahren und im vorliegenden
A-1606/2014
Seite 29
Beschwerdeverfahren in gehörsverletzender Weise die Akteneinsicht ver-
weigert worden, unbegründet (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 19. August 2014, S. 4). Das Akteneinsichts-
recht erstreckt sich ohnehin nicht auf diese Unterlagen. Die darüber ge-
machten Ausführungen des BD sind nämlich nach dem Ausgeführten auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bindend (E. 3.3 Abs. 2 und
E. 6.2.3), weshalb diese Unterlagen nicht zu den verfahrensbezogenen Ak-
ten gehören, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids über das Amts-
hilfegesuch zu bilden.
8.3 Nicht nachzuvollziehen ist sodann, weshalb die Amtshilfegewährung
vorliegend – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – mit Blick auf
den vom BD verfolgten Zweck der richtigen Steuererhebung ab dem 1.
März 2010 nur mit Bezug auf das Steuerjahr 2012 verhältnismässig sein
soll. Die entsprechende Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.
8.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, aus den Akten
ergebe sich, dass sich zwei am vorliegenden Verfahren beteiligte Beamte
der Vorinstanz und des BD duzten. Das mit Blick auf diesen Umstand an-
zunehmende Vertrauensverhältnis zwischen der Vorinstanz und dem BD
dürfe nicht zu einem widerrechtlichen Informationsaustausch führen (vgl.
Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 19. August 2014, S. 3 und
5).
Aus diesem Vorbringen lässt sich schon deshalb nichts zu Gunsten der
Beschwerde ableiten, weil es nach der Rechtsprechung für die objektive
Begründung des Anscheins von Befangenheit nicht ausreicht, dass sich die
am Verfahren Beteiligten duzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2012
vom 15. Januar 2013 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4259/2009 vom 9. Januar 2012 E. 3.4.2; allgemein zum nach Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 10 Abs. 1 VwVG garantierten Anspruch auf unbefangene
Entscheidträger der Verwaltung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, mit Hinweisen).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es darf
keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleistet
werden, weshalb die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Schluss-
verfügung aufzuheben sind. Ferner ist der Umfang der zu leistenden Amts-
hilfe entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu beschränken. Von
A-1606/2014
Seite 30
den in Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung genannten
Informationen nicht an den BD zu übermitteln sind deshalb:
- die Hinweise auf die [Bevollmächtigten] (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 Unterziff. 5
Bst. b und Unterziff. 6 Bst. b der Schlussverfügung),
- die Angaben zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung […], und
- die Antworten der ESTV auf die in Dispositiv-Ziff. 5 Unterziff. 9-12 ge-
nannten Fragen.
Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung ist in diesem Sinne
teilweise abzuändern. Da betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
keine Amtshilfe zu leisten ist, sind diese Beschwerdeführerinnen schliess-
lich in Dispositiv-Ziff. 6 Bst. a der Schlussverfügung zu streichen.
Die ESTV ist zudem anzuweisen, die edierten Unterlagen insoweit nicht an
den BD zu übermitteln und nötigenfalls teilweise zu schwärzen, als sie Ant-
worten auf Fragen des BD betreffen, bezüglich welcher nach dem Gesag-
ten keine Amtshilfe zu leisten ist. Insbesondere ist die ESTV anzuweisen,
die an den BD zu übermittelnden Unterlagen, soweit sich daraus die Be-
vollmächtigung […] betreffend die streitbetroffenen Konten und Informatio-
nen zur Frage der wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführenden
3 und 4 an Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergeben, zu
schwärzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten
von Fr. 7'000.- den Beschwerdeführenden 2-4 in reduziertem Umfang von
Fr. 3'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kosten-
vorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird den genann-
ten Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück-
erstattet.
10.2
10.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
A-1606/2014
Seite 31
10.2.2 Die Parteientschädigung umfasst unter anderem die Kosten der
Vertretung (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Zu Letzteren zählt nebst dem Anwaltshonorar und den
Auslagen die Mehrwertsteuer, soweit eine Steuerpflicht besteht und die
Steuer nicht schon berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Die Par-
teien, welche eine Parteientschädigung verlangen, haben dem Gericht vor
dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht wird, ist die Entschädigung sei-
tens des Gerichts aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
10.2.3 Für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten ihrer Rechtsvertretung ist den Beschwerdeführenden 2-4, da sie
teilweise obsiegen, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE).
10.2.4 Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte
Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 6'000.- als angemessen. In die-
sem Betrag ist die Mehrwertsteuer für die zugunsten der Beschwerdefüh-
renden 3 und 4 erbrachten Dienstleistungen ihres Rechtsvertreters nicht
enthalten:
Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland
gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20]). Aufgrund des Wohnsitzes bzw. Sitzes der Be-
schwerdeführenden 3 und 4 in der Niederlande ist davon auszugehen,
dass die massgebenden Dienstleistungen ihres Rechtsvertreters in der
Niederlande und damit nicht im Inland erbracht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1
MWSTG; zum Ort der Dienstleistung siehe auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 8.4).
11.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
A-1606/2014
Seite 32
84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesgericht.
A-1606/2014
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten
wird, teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen
Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 werden aufgehoben. Es wird
keine Amtshilfe betreffend die A._______ AG in Liquidation und die
B._______ AG geleistet. Dispositiv-Ziff. 5 und Dispositiv-Ziff. 6 Bst. a dieser
Schlussverfügung werden im Sinne der Erwägungen teilweise abgeändert.
Die ESTV wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die edierten Unter-
lagen teilweise nicht an den BD zu übermitteln und die zu übermittelnden
Unterlagen teilweise zu schwärzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewie-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführenden 2-
4 im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'000.- wird dem
Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird den Be-
schwerdeführenden 2-4 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 2-4 eine redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 2-4 (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-1606/2014
Seite 34
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In
der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung er-
füllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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