B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1607/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitszeiterfassung von Feiertagen bei Teilzeit-
mitarbeitenden.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit (…) beim Bundesamt für Migration (BFM) als (…) tätig.
Sein Beschäftigungsgrad beträgt 60%. Als Anwesenheitstage wurden
Montag, Mittwoch und Donnerstag festgelegt.
Die Arbeitszeiterfassung erfolgte im BFM bis Ende 2013 mit dem System
"Presento". Seit Anfang 2014 kommt das System SAP/PersonalTime zur
Anwendung. Leistet ein Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so werden die ver-
einbarten Anwesenheitstage in beiden Systemen nicht hinterlegt. Viel-
mehr wird die tägliche Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungs-
grad reduziert. Geht man von 8.3 Sollstunden pro Tag bei einem Vollpen-
sum aus (Normalarbeitszeit 2014), ergeben sich bei einem Beschäfti-
gungsgrad von 60% beispielsweise noch 4.98 Sollstunden pro Tag. Ent-
sprechend wird dem Arbeitnehmer an Feiertagen stets diese reduzierte
Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Ob der Feiertag auf einen der vereinbar-
ten Anwesenheitstage fällt oder nicht, ist unerheblich.
B.
Ende 2013 gelangte A._______ an den Personaldienst des BFM und be-
anstandete die hinsichtlich der Arbeitszeitanrechnung an Feiertagen ver-
folgte Praxis. Er machte geltend, die Methode, Absenzen auf eine Fünfta-
gewoche umzurechnen, funktioniere nur dann, wenn der Arbeitnehmer
sein Teilzeitpensum verteilt auf fünf Tage pro Woche absolviere. Genauso
wie krankheitsbedingte Abwesenheiten müssten auch Feiertage, die auf
einen der vereinbarten Anwesenheitstage fielen, zur Anrechnung der vol-
len 8.3 Stunden führen. Falle der Feiertag hingegen auf einen Wochen-
tag, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise frei habe, tangiere dies das
Arbeitsverhältnis nicht, weshalb der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch
keine Arbeitszeit gutschreiben müsse. Für den Fall, dass am bestehen-
den System festgehalten werde, ersuchte A._______ um den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung.
C.
Das BFM unterbreitete A._______ am 10. Februar 2014 zwecks Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs einen Verfügungsentwurf. Dieser nahm am
19. Februar 2014 dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wies das BFM das Gesuch von
A._______ um Änderung der Arbeitszeitanrechnung an Feiertagen ab.
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Das BFM führte aus, die geltende Regelung garantiere, dass sämtliche
Teilzeitmitarbeiter mit gleichem Beschäftigungsgrad unabhängig von den
vereinbarten Anwesenheitstagen und der Verteilung der Feiertage auf die
Werktage im jeweiligen Jahr die gleiche Sollarbeitszeit erfüllen müssten.
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, an welchen
Wochentagen die Arbeit geleistet werde, habe auf die Sollarbeitszeit kei-
ne Auswirkungen.
E.
Am 26. März 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Februar 2014. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und sein Gesuch um Änderung der Arbeitszeitanrechnung an Feier-
tagen sei gutzuheissen.
F.
Das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 29. April 2014 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reicht am 23. Mai 2014 seine Schlussbemerkun-
gen ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bundes-
personalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es
sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 BPG, Art. 2
Abs. 4 und 5 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]).
Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG
ergangen ist, stellt eine Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung, mit der sein Gesuch um Änderung der Arbeitszeitanrechnung
an Feiertagen abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm würden beispielsweise am Os-
termontag statt 8.3 lediglich 4.98 Stunden gutgeschrieben. Er müsse da-
her in der Woche nach Ostern in den verbleibenden zwei Anwesenheits-
tagen eine Sollzeit von 19.92 Stunden erfüllen, was nicht immer möglich
sei. Als Teilzeitmitarbeiter, der im Monatslohn angestellt sei, habe er An-
spruch auf bezahlte Feiertage, sofern der Feiertag auf einen Tag falle, der
zur ordentlichen vertraglichen Arbeitszeit gehöre. Da er Montags stets ar-
beite, habe er somit Anspruch darauf, dass ihm am Ostermontag und am
Pfingstmontag genau die Stunden bezahlt und gutgeschrieben würden,
die er normalerweise gearbeitet hätte. So halte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) auf seiner Website denn auch Folgendes fest: "An den
gesetzlich anerkannten Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet
werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Um-
gekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf
einen arbeitsfreien Tag fallen." Die Vereinbarung, in der die Anwesen-
heitstage festgelegt worden seien, sei verbindlich. Der gemeinsam fest-
gelegte Arbeitsrhythmus müsse korrekterweise auch als Vorgabe für die
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Zeiterfassung betrachtet werden. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb Ar-
beitnehmer trotz Erfüllung des täglichen bzw. wöchentlichen Stundensolls
nach einem Feiertag ohne ihr Zutun einen Minussaldo zu gewärtigen ha-
ben müssten. Häufig sei es auch nicht möglich, die durch Feiertage ent-
stehenden Minusstunden nachzuarbeiten, da anderweitige Verpflichtun-
gen, wie z.B. die Kinderbetreuung, dies unmöglich machten. In diesem
Fall bleibe dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als die eigentlich zur
Erholung dienenden Ferien zur Kompensation der Minusstunden aufzu-
wenden, was dem Zweck der Ferien diametral widerspreche. Störend am
bestehenden System sei auch, dass verschiedene Berechnungsweisen
nebeneinander existierten. Im Zeiterfassungssystem sei entgegen den
vereinbarten Anwesenheiten ein tägliches Soll von 4.98 Stunden hinter-
legt, im Krankheitsfall werde aber gleichwohl auf die vereinbarten Anwe-
senheitstage abgestellt.
3.1 Gestützt auf Art. 17a Abs. 1 BPG werden die Arbeitszeit, die Ferien
und der Urlaub in der BPV geregelt. Gemäss dieser Verordnung beträgt
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 41.5 Stunden; für teilzeitbeschäf-
tigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad
(Art. 64 Abs. 1 BPV). An Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, wird
bezahlter Urlaub gewährt (Art. 66 Abs. 1 BPV). Als ganze Feiertage gel-
ten Neujahr, der Berchtoldstag, der Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt,
der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephans-
tag; als halbe Feiertage gelten der 24. und der 31. Dezember (Art. 66
Abs. 2 BPV).
Die Angestellten leisten ihre Arbeitszeit, wo keine Vertrauensarbeitszeit
besteht, mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresarbeitszeit oder der glei-
tenden Arbeitszeit (vgl. Art. 64 Abs. 4bis BPV). Bei der Jahresarbeitszeit
wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf eine Bandbreite von
+50 Stunden bis -25 Stunden begrenzt (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung
des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung [VBPV,
SR 172.220.111.31]). Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am
Monatsende auf eine Bandbreite von +50 Stunden bis -25 Stunden be-
grenzt (vgl. Art. 31 Abs. 1 VBPV).
3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er verpflichtet sei,
die ihm an Feiertagen nicht angerechneten Stunden kurzfristig zu kom-
pensieren, treffen somit nicht zu. Denn wie sich aus den zitierten Bestim-
mungen ergibt, muss der Zeitsaldo nicht stets ausgeglichen gehalten
werden. Er ist lediglich auf eine gewisse Bandbreite beschränkt. Dies
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führt dazu, dass das Kompensieren von fehlenden Stunden über einen
längeren Zeitraum geschehen kann. Zwar reduziert sich der Zeitsaldo
nach einem Feiertag, der auf einen Anwesenheitstag fällt, doch erhöht er
sich an anderen Feiertagen, die auf einen Wochentag ohne Anwesenheit
fallen, auch wieder. Wären sämtliche in Art. 66 Abs. 2 BPV erwähnten
Feiertage zufällig über die Woche verteilt, wäre diese Kompensation lang-
fristig gesehen sogar eine Vollständige. Indes fallen Karfreitag, Ostermon-
tag, Auffahrt und Pfingstmontag jedes Jahr auf die selben Tage der Wo-
che. Da der Beschwerdeführer an 60% der Wochentage arbeitet, auf die
jedoch 75% der erwähnten "fixen" Feiertage fallen (drei von vier), werden
pro Jahr durchschnittlich 4.98 Stunden nicht automatisch ausgeglichen
(Minussaldo: 3 x [8.3h-4.98h] = 9.96h; Plussaldo: 1 x 4.98h = 4.98h;
Manko: 4.98h). Doch kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein,
der Beschwerdeführer habe die Arbeitszeit, die ihm an Feiertagen gegen-
über der Sollarbeitszeit nicht angerechnet wird, unmittelbar nachzuholen.
3.3 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Praxis entspricht demnach
den anwendbaren Bestimmungen: Gemäss Art. 66 Abs. 1 BPV wird "an
Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, (…) bezahlter Urlaub ge-
währt". Dies bedeutet, dass Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsgrad
von 100% an jedem Feiertag, der nicht auf ein Wochenende fällt, ein vol-
les Tagespensum von (in der Regel) 8.3 Stunden anzurechnen ist. Der
Beschwerdeführer macht nun sinngemäss geltend, im Fall von Teilzeitar-
beit sei der in Art. 66 Abs. 1 BPV verwendete Begriff "Arbeitstag" mit
"Anwesenheitstag" gleichzusetzen. Entsprechend wäre an Feiertagen,
die auf einen solchen Tag fallen, ein volles Tagespensum anzurechnen,
während an allen anderen Feiertagen keine Arbeitszeitanrechnung zu er-
folgen hätte. Ein solches Vorgehen wäre gestützt auf eine summarische
Beurteilung zwar zulässig. Doch führt, wie aufgezeigt, auch die beste-
hende Praxis nicht zu einem direkten Nachholen von Arbeitszeit. Sie ist
daher ebenfalls mit Art. 66 Abs. 1 BPV vereinbar. Insbesondere kann der
Beschwerdeführer daraus, dass bei krankheitsbedingten Abwesenheiten
anders verfahren wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn würde
die Arbeitszeitanrechnung auch bei Krankheit unabhängig von den ver-
einbarten Anwesenheitstagen erfolgen, so hätte der Arbeitnehmer an Wo-
chentagen ohne Anwesenheit gegebenenfalls eine "hypothetische Ar-
beitsunfähigkeit" geltend zu machen. Dies gilt es aus praktischen Grün-
den möglichst zu vermeiden. Bei Feiertagen besteht eine solche Proble-
matik hingegen nicht. Der Beschwerdeführer lässt zudem die Parallele
zur Anrechnung von Ferien unerwähnt. Teilzeitmitarbeiter können gemäss
geltender Praxis gleich viele Ferientage einziehen wie Arbeitnehmer mit
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einem Vollpensum; pro Ferientag wird aber ebenfalls nur die entspre-
chend dem Beschäftigungsgrad reduzierte tägliche Sollarbeitszeit ange-
rechnet. Wird hinsichtlich des an Feiertagen vorgesehenen "bezahlten Ur-
laubs" gleich verfahren, erscheint dies nur konsequent.
3.4 Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen des SECO, wo-
nach die an Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden
muss und umgekehrt auch kein Anspruch auf den Nachbezug von Feier-
tagen besteht, beziehen sich demgegenüber auf Arbeitsverhältnisse des
Privatrechts (vgl. > Themen > Arbeit > Arbeitsrecht
> FAQ zum privaten Arbeitsrecht > Freizeit und Feiertage, besucht am
15. September 2014). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die An-
wendbarkeit des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11)
vorausgesetzt, ist privaten Arbeitgebern am Bundesfeiertag sowie an den
kantonalen Feiertagen, die Sonntagen gleichgestellt sind, die Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern untersagt (vgl. Art. 20a Abs. 1 i.V.m. Art. 18
Abs. 1 ArG). Gemäss der Lehre ist es indes möglich, in einem Einzel-
oder Gesamtarbeitsvertrag einen Ausgleich der Arbeitszeit vorzusehen,
die an den erwähnten Feiertagen ausfällt. Dies unter der Bedingung, dass
durch das Vor- oder Nachholen die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht
überschritten wird (vgl. WOLFGANG PORTMANN / CHRISTINE PETROVIC, in:
Stämpflis Handkommentar, Arbeitsgesetz, 2005, Art. 20a Rz. 13 und 20,
sowie ROLAND A. MÜLLER, ArG, Kommentar, 2009, Ausf. zu Art. 20a
Abs. 1 ArG, Ziff. 2). Umso mehr ist es möglich, dass Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer sich auf die vorliegend zur Diskussion stehende Lösung eini-
gen, die nota bene gar nicht zu einem direkten Nachholen von Arbeitszeit
führt. Es kann somit nicht gesagt werden, der Bund verfolge im Bereich
des Bundespersonalrechts eine Praxis, die er Privaten verwehre.
3.5 Der Beschwerdeführer scheint schliesslich davon auszugehen, er
werde, was die Arbeitszeitanrechnung an Feiertagen betrifft, gegenüber
Arbeitnehmern mit Vollzeitpensen benachteiligt. Es bleibt daher zu beur-
teilen, ob die beanstandete Praxis den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Gleichbehandlung verletzt.
3.5.1 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten allgemeinen Rechtsgleich-
heitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der
Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hin-
sichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun-
gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
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Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlas-
sen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs-
sen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und BGE 134 I 23 E. 9.1 je mit Hinwei-
sen). Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist sowohl bei der Rechtset-
zung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten (vgl. dazu ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage 2010, Rz. 507, mit Hinweisen).
3.5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt,
da Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsgrad von 100% z.B. am Os-
termontag genau die Stunden gutgeschrieben würden, die sie normaler-
weise gearbeitet hätten, sei auch in seinem Fall so zu verfahren. Jedoch
muss der Beschwerdeführer die Arbeitszeit, die ihm an Feiertagen ge-
genüber der Sollarbeitszeit nicht angerechnet wird, nicht unmittelbar
nachholen. Wie aufgezeigt (E. 3.2), werden im Fall des Beschwerdefüh-
rers durchschnittlich 4.98 Stunden pro Jahr nicht automatisch ausgegli-
chen. Damit hält sich die Mehrarbeit, die der Beschwerdeführer an den
ihm verbleibenden Anwesenheitstagen zu leisten hat, in zumutbaren
Grenzen. Sodann lassen sich ohne Weiteres vernünftige Gründe für die
beanstandete Praxis anführen: Diese führt dazu, dass sich die tatsächlich
zu leistende jährliche Sollarbeitszeit stets entsprechend dem Beschäfti-
gungsgrad reduziert. Im Fall des Beschwerdeführers belaufen sich die zu
leistenden Sollstunden also in jedem Kalenderjahr exakt auf 60% der
Sollstunden, die bei einem Beschäftigungsgrad von 100% zu leisten wä-
ren. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass Teilzeitmitarbeitende
mit gleichem Beschäftigungsgrad unabhängig von den vereinbarten An-
wesenheitstagen gleich viele Sollstunden zu leisten haben. Demgegen-
über würde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehensweise
dazu führen, dass dieser pro Jahr durchschnittlich 16.6 Sollstunden weni-
ger zu leisten hätte als ein Arbeitnehmer, der nicht Montags, Mittwochs
und Donnerstags, sondern Dienstags, Mittwochs und Donnerstags am
Arbeitsplatz anwesend ist. Dies, weil im zweiten Fall mit Ostermontag und
Pfingstmontag zwei "fixe" Feiertage entfallen würden.
3.5.3 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Praxis verletzt den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung somit nicht.
3.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
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Seite 9
4.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl.
Art 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines
Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie in-
nert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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