Abtei lung I
A-1608/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident). Gerichtsschreiber
Johannes Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTG; 2. Quartal 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ mit Sitz in A._______ war ab dem 1. September 2004 bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unter der Nummer ... im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Zweck der
Gesellschaft war die Ausführung von geologischen und bautechnischen
Bohrarbeiten aller Art; sie kann sich an Firmen mit gleichem oder
ähnlichem Zweck beteiligen sowie Liegenschaften erwerben, verwalten
oder veräussern. Die Verwaltung hat der Mehrwertsteuerpflichtigen am 22.
November 2004 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten
Entgelten bewilligt.
Gemäss Fusionsvertrag vom 28. Juni 2006 wurde die X._______ mit
Aktiven und Passiven durch die Y._______ mit dem ursprünglichen Sitz in
Fiesch, ab 8. Juni 2006 in A._______, übernommen. Mit den neuen
Statuten vom 28. Juni 2006 änderte die Y._______ die Firma in
X._______. Die (alte) X._______ wurde ebenfalls am 28. Juni 2006 im
Handelsregister gelöscht. Mit Statutenänderung vom 20. November 2006
verlegte die (neue) X._______ den Sitz nach B._______. Hauptzweck
dieser Gesellschaft ist der Betrieb eines Gipser- und Malergeschäftes
(Verputz und Isolierarbeiten sowie Leichtbau und Stuckaturen) sowie die
Ausführung von geologischen und bautechnischen Bohrarbeiten aller Art.
Die Gesellschaft kann auch Maschinen, Inventar und Mobilien kaufen,
mieten, verkaufen und vermieten, insbesondere für den Tiefbau bzw. den
Tiefgrundbau. Sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen und
überhaupt alle Geschäfte tätigen, die dem Zweck der Gesellschaft dienlich
sind.
B. Für die Steuerperiode 3. Quartal 2004 (Zeitraum vom 1. bis 30. September
2004) errechnete die X._______ in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung vom
19. November 2004 ein Guthaben aus deklarierten Vorsteuern von
Fr. 30'461.50. Nach Korrekturen stellte die ESTV am 18. März 2005 eine
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... aus, in der sie den zulässigen
Vorsteuerabzug auf Fr. 6'983.40 festsetzte. Diesen Betrag verrechnete die
ESTV mit den zu Unrecht deklarierten Vorsteuern und zahlte ihn am 23.
März 2005 der X._______ aus. Diese EA blieb unangefochten.
C. Für die Abrechnungsperiode 2. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. April bis
30. Juni 2005) deklarierte die X._______ in der Mehrwertsteuer-
abrechnung vom 15. Juli 2005 einen an die ESTV zu leistenden Mehrwert-
steuerbetrag von Fr. 6'269.05. Sie blieb die Bezahlung dieses Betrages
jedoch schuldig, weshalb die Verwaltung am 9. Januar 2006 einen förm-
lichen Entscheid erliess, wonach die X._______ Fr. 6'269.05 zuzüglich 5%
Verzugszins seit dem 1. September 2005 zu zahlen hatte. Gleichzeitig hob
sie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 1.
Dezember 2005 des Betreibungsamts ... auf.
D. Die X._______ reichte gegen diesen Entscheid am 8. Februar 2006 bei der
ESTV Einsprache ein mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei
nicht gerechtfertigt. Tatsache sei, dass die X._______ noch ein Guthaben
3aus der Mehrwertsteuerabrechnung bei der Verwaltung habe. Die
Differenz rühre offensichtlich daher, dass die ESTV den Vorsteuerabzug,
den die X._______ zurecht vornahm, nicht akzeptiere. Es liege deshalb
eine zulässige Verrechnung vor. Die X._______ begründete jedoch nicht
weiter, aus welcher Abrechnung ihr ein Guthaben zustehen sollte.
E. Die ESTV verpflichtete die X._______ im Einspracheentscheid vom 16.
Mai 2006 zur Zahlung von Fr. 6'269.05 Mehrwertsteuer zuzüglich 5%
Verzugszinsen seit dem 1. September 2005 für die Steuerperiode
2. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005). Das Gut-
haben der X._______ aus dem 4. Quartal 2005 im Betrag von Fr. 5'269.35
wurde an die Mehrwertsteuerschuld angerechnet und der Rechtsvorschlag
im Umfang des Restbetrages aufgehoben. Die Verwaltung behielt sich
eine Kontrolle vor; der Mehrwertsteuerpflichtigen wurden keine
Verfahrenskosten auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.
F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 erhob die X._______ (Beschwerdeführerin)
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 16. Mai 2006 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit folgenden
Anträgen:
"1. Der angefochtene Entscheid (recte: Einspracheentscheid) sei soweit
aufzuheben, als die Einsprache der X._______ nicht gutgeheissen worden
ist.
2. Es sei festzustellen, dass die X._______ auch für das zweite Quartal
2005 (1. April 2005 bis 30. Juni 2005) keine Mehrwertsteuer schuldet, weil
sie vollständig durch Verrechnung untergegangen ist.
3. Dementsprechend sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides (recte:
Einspracheentscheides) soweit aufzuheben, als darin von einer Schuld mit
Zinspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen wird.
4. Ziffer 3 des Entscheides (recte: Einspracheentscheides) sei vorbehaltlos
aufzuheben.
5. Entgegen Ziff. 6 des Entscheides (recte: Einspracheentscheides) sei der
Einsprecherin auch für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene
Partei- und Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Kosten und Partei-
kosten) zu Lasten des Staates."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der
Vorsteuerabzug sei im Widerspruch zum geltenden Recht von der Ver-
waltung nicht akzeptiert worden. Dafür habe die ESTV keine Begründung
genannt, sodass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, inhaltlich
dazu Stellung zu nehmen.
G. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2006, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung bringt insbe-
sondere vor, Streitgegenstand bilde der Einspracheentscheid vom 16. Mai
2006. Aufgrund der Begründung der Beschwerde müsse davon ausge-
4gangen werden, dass sich die Verrechnungseinrede der Beschwerde-
führerin auf die EA Nr. ... vom 18. März 2005 betreffend das 3. Quartal
2004 beziehe. Diese sei von der Beschwerdeführerin jedoch nie bestritten
worden, weshalb zu diesem Punkt kein begründeter Entscheid bzw.
Einspracheentscheid vorliege. Die ESTV habe sich deshalb auf die nicht
bestrittene EA Nr. ... verlassen können. Sie werde jedoch nach Abschluss
des vorliegenden Verfahrens sowohl die Einsprache vom 8. Februar 2006
als auch die Beschwerde vom 14. Juni 2006 als Bestreitung der EA Nr. ...
entgegennehmen und einen diesbezüglichen Entscheid treffen. Die
Beschwerdeführerin habe zwar die Einrede der Verrechnung erhoben,
aber nicht erwähnt, welches "Guthaben" sie denn an ihre
Mehrwertsteuerschuld für das 2. Quartal 2005 angerechnet haben möchte.
Das Guthaben aus dem 4. Quartal 2005 im Betrag von Fr. 5'269.35 sei im
angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigt worden.
H. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 zur Entscheidung in der vorliegenden
Streitsache zuständig. Die Beschwerde vom 14. Juni 2006 gegen den Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 16. Mai 2006 wurde seinerzeit frist- und
formgerecht bei der SRK eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legi-
timiert. Der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist fristgerecht bezahlt
worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin anerkennt das Guthaben der ESTV gemäss der
Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. April
bis 30. Juni 2005) nach der Verrechnung ihres eigenen Guthabens ge-
mäss der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 2005 (Zeitraum
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005) von Fr. 999.70, macht aber gel-
tend, die Verwaltung habe zu Unrecht ihren Vorsteuerabzug nicht akzep-
tiert. Sie beruft sich dabei – ohne dies in der Begründung zur Beschwerde
vom 14. Juni 2006 auszuführen – offenbar auf die EA Nr. ... vom 18. März
2005, in der die ESTV deklarierte Vorsteuern im Umfang von Fr. 23'478.--
nicht anerkannt hatte.
2.1 Nach der Einreichung einer Quartalsabrechnung durch den Mehrwert-
steuerpflichtigen kann die ESTV eine Überprüfung nach Art. 62 des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwert-
5steuergesetz, MWSTG, SR 641.20) vornehmen. Diese Kontrolle bezieht
sich auf die zu zahlende Steuer und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit
einer EA, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig oder mit
einer Gutschrift (GS), wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch
war (ISABELLE HOMBERGER GUT, in: , Basel 2000, Art. 47 Rz. 5). Die
EA ist nach der Praxis der ESTV und der Rechtsprechung keine Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003
Rz. 1678; Entscheid der SRK vom 31. August 2004, veröffentlicht in
VPB 69.6 E. 2b/bb; BVGer vom 28. Februar 2007 [A-1366/2006] E. 2.2 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts), sondern vielmehr
eine amtliche Mitteilung der Verwaltung und erwächst mangels Ver-
fügungscharakter nicht in Rechtskraft (vgl. zum Ganzen auch: GERHARD
SCHAFROTH/THOMAS P. WENK, Selbstveranlagung und Ergänzungsabrechnung,
in: Der Schweizer Treuhänder [ST], Ausgabe 10/1998, S. 1167 ff.). Sie er-
öffnet auch kein Rechtsmittelverfahren. Eine EA kann jederzeit zu Gunsten
oder zu Ungunsten der Mehrwertsteuerpflichtigen abgeändert werden, so-
fern die Mehrwertsteuerabrechnung nicht bereits Gegenstand eines in
Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Sinne von Art. 63 MWSTG war
oder die Steuer verjährt ist (vgl. dazu Entscheid der SRK vom 17. Juli
2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Falls der
Mehrwertsteuerpflichtige mit der EA oder mit der GS nicht einverstanden
ist, kann er nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG einen förmlichen Ent-
scheid verlangen (vgl. HOMBERGER GUT, a.a.O., Art. 63 Rz. 15). Dieser Ent-
scheid eröffnet den Weg der Einsprache an die ESTV nach Art. 64 Abs. 1
MWSTG. Deren Einspracheentscheid kann an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergezogen werden. Solange aber der Mehrwertsteuerpflichtige
keinen förmlichen Entscheid verlangt, darf die ESTV davon ausgehen,
dass die EA bzw. die GS korrekt und akzeptiert ist.
2.2 Die ESTV hat mit der EA Nr. ... vom 18. März 2005 die Abrechnung der
Beschwerdeführerin vom 19. November 2004 für das 3. Quartal 2004
(Zeitraum vom 1. bis 30. September 2004) korrigiert und den gesamten
von ihr anerkannten Vorsteuerüberschuss von Fr. 6'983.50 am 23. März
2005 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin verlangte über diese EA keinen
förmlichen Entscheid der ESTV nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG.
Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Verfahren einzig die
Verrechnung der im Übrigen unbestrittenen MWST-Forderung mit
Vorsteuerguthaben den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2004
betreffend. Gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) können Private ihre
Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen nur verrechnen, sofern das
Gemeinwesen zustimmt (vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 806). Die ESTV hat stillschweigend einer Verrechnung nicht
zugestimmt, indem für sie die Sache nach der Auszahlung des als zulässig
anerkannten Vorsteuerabzugs von Fr. 6'983.40 (EA Nr. ... vom 18. März
62005) abgeschlossen war. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die ESTV
allenfalls zu Unrecht einer Verrechnung der Steuerforderungen nicht
zustimmte.
3.
3.1 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des
Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung,
zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen In-
stanz (der Beschwerdeinstanz; vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes,
Basel 1996, Rz. 963 ff.). Das Anfechtungsobjekt, das heisst die Verfügung
oder der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom
8. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2).
3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist dem-
zufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also
Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der
Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch
streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind
identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird.
Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht bean-
standeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhält-
nisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand
(BGE 110 V 51 E. 3c; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 899 ff.).
3.3 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.
In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass
der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittel-
instanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im Laufe des
Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht erweitert und quali-
tativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht
mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän-
digkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die
Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung
nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203
E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in VPB
63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403 ff.;
ANDRÉ MOSER, in: MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit
7weiteren Hinweisen).
3.4 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid
der ESTV vom 16. Mai 2006, der wiederum aufgrund einer Einsprache
gegen den Entscheid der Verwaltung vom 9. Januar 2006 ergangen ist,
über die Mehrwertsteuerabrechnung der Beschwerdeführerin betreffend
das 2. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2005). Streitgegen-
stand ist damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus dieser Ab-
rechnungsperiode noch Mehrwertsteuern schuldet. Nicht zum Streitgegen-
stand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die EA Nr. ... vom
18. März 2005 über die Abrechnungsperiode 3. Quartal 2004 (Zeitraum
vom 1. bis 30. September 2004), denn darüber hat die ESTV noch nicht
rechtskräftig entschieden (vgl. oben E. 2.2). Deshalb kann über die
Möglichkeit, das diesbezüglich behauptete, aber durch die ESTV
korrigierte Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin zu verrechnen,
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden.
3.5 Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die ESTV weist die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom
4. September 2006 zu Recht in ein separates Verfahren; die Verwaltung
wird gestützt auf die Einsprache vom 8. Februar 2006 und die Beschwerde
vom 14. Juni 2006 bereffend die EA Nr. ... vom 18. März 2005 einen
Entscheid nach Art. 63 Abs. Bst. c MWSTG fällen, der dann einem eigenen
Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren unterliegen wird. Sollte sich durch
die Kontrolle oder in einem Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren
zeigen, dass die ESTV den durch die Beschwerdeführerin deklarierten
Vorsteuerabzug zu Unrecht nicht im vollen oder im gesetzlich erforder-
lichen Umfang gewährt hat, wird sie eine Nachzahlung leisten, die nach
Art. 48 Abs. 4 MWSTG mit einem Vergütungszins, dessen Höhe dem Ver-
zugszins entspricht, ausgerichtet wird.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in allen Punkten ab-
zuweisen ist. Dies betrifft auch den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei
für das Einspracheverfahren vor der ESTV eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Die Ver-
fahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- festgesetzt
und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde-
führerin aus denselben Gründen nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- werden der X._______
8auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--
verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-
geben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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