Abtei lung I
A-1612/2006 und A-1613/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1612/2006 und A-1613/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... . Gemäss Han-
delsregisterauszug ist sie im Sektor Energie tätig und kann sich insbe-
sondere an Gesellschaften im In- und Ausland mit ähnlicher Zweck-
setzung beteiligen. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
B.a Am ... schloss die X._______ mit der A._______, ..., einen Vertrag
über den Transport von Energie von der französisch/schweizerischen
Grenzen bis zur Schaltanlage ...; unter französisch/schweizerischer
Grenze ist gemäss vertraglicher Vereinbarung sowohl die französisch/
deutsche als auch die französisch/schweizerische Grenze zu verste-
hen (Einleitung Vertrag). Die X._______ ging die Verpflichtung ein, im
Kernkraftwerk E._______, ..., erzeugte Energie an der
französisch/deutschen Grenzen zu übernehmen und sie zur Schaltan-
lage ... zu transportieren (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Vertrag).
Zur Durchführung dieses Transports erklärte sich die X._______ be-
reit, einerseits einen Teil der Transportkapazität ihres Miteigentumsan-
teils an der 380 kV-Leitung "... – ..." und der Schaltanlage ... sowie an-
dererseits – zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit des Transportwegs –
Teile der Transportkapazität ihres Miteigentumsanteils an der 380 kV-
Leitung "... – ... – ..." und der von ihr mitbenützten Schaltanlagen zur
Verfügung zu stellen (Art. 1 Ziff. 3 Vertrag). Nach übereinstimmender
Sachverhaltsdarstellung verläuft die 380 kV-Leitung "... – ..." praktisch
ausschliesslich auf ausländischem Staatsgebiet, während der Energie-
transport über die 380 kV-Leitung "... – ... – ..." im Umfang von 37/127
im Ausland erfolgt.
Der oben stehende Vertrag regelte zudem die der X._______ für die-
sen Energietransport zustehende Entschädigung für die Dauer ab ...
bis ... (Art. 2 Vertrag). Die Vertragsparteien verpflichteten sich jedoch
für den Fall, dass die Blöcke E._______ 2 und 3 über diesen Zeitraum
hinaus betrieben würden, sich über die Modalitäten der Transportent-
schädigung neu zu verständigen (Art. 3 Ziff. 2 Vertrag). Nachdem die
Blöcke E._______ 2 und 3 über diesen Zeitraum hinaus betrieben wur-
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den, kamen die Partner der A._______ am ... überein, die Entschädi-
gungen neu zu regeln (Einleitung Vertrag vom ...).
B.b Mit Vertrag vom ... verpflichtete sich die X._______ rückwirkend
per ... zum Energietransport und zur Verfügungsstellung von Infra-
struktur gemäss den Bestimmungen des Vertrags vom ..., wobei sich
die Vertragsparteien auf eine Vertragsdauer bis ... einigten (Art. 6 Ver-
trag). Der Berechnung der Transportentschädigung legten die
Vertragsparteien übereinstimmend die Annahme zu Grunde, dass zwei
Drittel der Beteiligungsenergie, welche der A._______ aus E._______
2 und 3 zusteht, über die Leitung "... – ..." und ein Drittel davon über
die Leitung "... – ... – ..." transportiert wird (Art. 1 Ziff. 1.3 Vertrag).
Für den Transport der E._______-Energie bis zur französisch-schwei-
zerischen Grenze stellte die G._______ der X._______ am ... eine
Rechnung über ... (exklusive Mehrwertsteuer) aus. Mit Rechnung
vom ... verrechnete die X._______ diese Kosten zuzüglich Spesen und
6.5 % MWST der A._______ weiter. Per Valuta vom ... überwies die
A._______ den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von Fr. ... auf
ein Bankkonto der X._______.
C.
C.a Die X._______ und die A._______ schlossen am ... einen Vertrag
über Energielieferungen aus der nuklearen Erzeugung der G._______
betreffend die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks F._______, ... . Ge-
mäss diesem Vertrag waren die Bedingungen für den Transport dieser
F._______-Energie analog zu den für den Transport der E._______-
Energie geltenden Regelungen festzulegen (Einleitung des Vertrags
vom ...).
C.b Mit Vertrag vom ... regelten die X._______ und die A._______ – in
Anlehnung an den oben genannten Vertrag – die Bedingungen des
F._______-Energietransports von der französisch-schweizerischen
Grenze zu der Schaltanlage ... . Gemäss dieser Vereinbarung hatte die
X._______ die F._______-Energie an der französisch-schweizerischen
Grenze von der G._______ zu übernehmen und anschliessend zu der
Schaltanlage ... zu transportieren; die Übergabe der Energie an die
A._______ hatte an der 380 kV-Sammelschiene der Schaltanlage ... zu
erfolgen (Art. 2 des Vertrags).
Zur Durchführung dieses Transports erklärte sich die X._______ be-
reit, einerseits einen Teil der Transportkapazität ihres Miteigentumsan-
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teils an der 380 kV-Leitung "... – ..." und der Schaltanlage ... sowie an-
dererseits – zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit des Transportwegs –
Teile der Transportkapazität ihres Miteigentumsanteils an der 380 kV-
Leitung "... – ... – ..." und der von ihr mitbenützten Schaltanlagen zur
Verfügung zu stellen (Art. 2 Ziff. 4 Vertrag; zum Verlauf der Linie vgl.
oben B.a).
Die Entschädigung, welche die A._______ der X._______ für den
Energietransport zu entrichten hatte, bestand aus einer einmaligen
Kapitalabfindung in Höhe von total Fr. ... (Art. 3 Ziff. 1 und 2 Vertrag).
Des Weiteren verpflichtete sich die A._______ zu einer Abgeltung in
natura der mit dem Energietransport entstehenden Verluste (Art. 3
Ziff. 3 Vertrag).
Aufgrund der getroffenen Vereinbarung überwies die A._______ mit
Valuta vom ... den vereinbarten Betrag in Höhe von Fr. ... auf ein Bank-
konto der X._______.
D.
D.a Am ... schloss die X._______ zwei Verträge mit der G._______ ab.
Die G._______ verpflichtete sich, der X._______ für den Zeitraum ...
bis ... (Vertrag ...) bzw. ... bis ... (Vertrag ...) elektrische Energie zu lie-
fern bzw. zum Bezug zur Verfügung zu stellen (Art. 3 der genannten
Verträge). Die X._______ verpflichtete sich ihrerseits zur Zahlung
einer fixen Summe von ... für den Vertrag ... und ... für den Vertrag ... .
Rund die Hälfte dieser Summe war im Verlaufe des Jahres ... zu leis-
ten; der restliche Betrag wurde am ... sowie am ... zur Bezahlung fällig
(Préambule, Art. 7.1). Zusätzlich zum Lieferungspreis war auch ein
(proportionaler) Betrag für die effektiv bezogenen Strommengen ge-
schuldet. Vertraglich wurde vereinbart, dass die G._______ monatlich
Rechnung für die gelieferte Energie bzw. die proportionalen Kosten
stellt (Art. 7.2, 8).
Mit Gründungs- und Partnervertrag vom ... gründete die X._______ zu-
sammen mit weiteren Kraftwerkgesellschaften zwecks Abwicklung der
genannten Verträge und Sicherstellung der dazu erforderlichen Finan-
zierung die Y._______ mit Sitz in ... (Art. 2 Gründungs- und Partnerver-
trag). Die Parteien vereinbarten, dass die X._______ die ihr vertraglich
zustehenden Strombezugsrechte sowie die entsprechenden Zahlungs-
verpflichtungen auf die Y._______ übertragen wird (Art. 2). Des Weite-
ren gingen die Parteien die Verpflichtung ein, Anteile an diesen Strom-
bezugsrechten zu übernehmen (Art. 3) und im Verhältnis der von ihnen
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übernommenen Strombezugsrechte der Y._______ die für die Finan-
zierung der entsprechenden Energielieferungsverträge erforderlichen
Eigenmittel in Form von Aktienkapital und Partnervorschüssen zur
Verfügung zu stellen (Art. 6) sowie sämtliche Kosten zu tragen, welche
der Y._______ aus dem Abschluss des Vertrags zwischen ihr und der
X._______ erwachsen (Art. 7). Insbesondere verpflichteten sich die
Parteien, anteilsmässig die Jahreskosten der Y._______ zu überneh-
men sowie die proportionalen Kosten für die Energielieferungen nach
Massgabe des tatsächlichen Energiebezugs zu tragen (Art. 7).
Die X._______ übertrug mit zwei Verträgen vom ... die ihr aus Vertrag
mit der G._______ zustehenden Strombezugsrechte sowie die ent-
sprechende Vorauszahlungsverpflichtung auf die Y._______. Mit als
Darlehensvertrag bezeichneter Vereinbarung desselben Datums ging
die X._______ die Verpflichtung ein, der Y._______ für die Vorfinanzie-
rung des Vertrags ... in Höhe von ... ein – ihrem Anteil an Strombe-
zugsrechten in Höhe von ... entsprechendes – Darlehen von rund Fr. ...
(abzüglich des bereits bei der Gründung der Y._______ geleisteten An-
teils der X._______ am Aktienkapital der Y._______) per ... zu gewäh-
ren (Ziff. 2 Einleitung; Ziff. 1 Vertrag). Das Darlehen wurde somit in
zwei Teilbeträge unterteilt: Der dem ... %-igen Aktienkapital der
X._______ entsprechende Anteil der jeweiligen Zahlungen an
G._______ wurde als Partnervorschuss I bezeichnet; der diesen Anteil
übersteigenden Betrag als Partnervorschuss II (Ziff. 4 Vertrag). Die
Parteien legten weiter fest, dass der Partnervorschuss II zu marktübli-
chen Konditionen zu verzinsen sei (Ziff. 5.2 Vertrag), die aufgelaufenen
Zinsen – wie das Darlehen der X._______ auch – auf einem Separat-
konto zu führen seien (Ziff. 5.4 – Ziff. 5.5 Vertrag) und der Saldo die-
ses Kontos am Ende der Vorfinanzierungsfrist den Betrag der fixen
Kosten darstelle, welcher während der Dauer der Energielieferungen
an die X._______ abzuschreiben seien (Ziff. 5.5 Vertrag). Gemäss
Ziff. 5.6 des genannten Darlehensvertrags war die Investition gemäss
Anlagekonto X._______ ab Beginn der Energielieferungen, d.h. ab ...,
zu amortisieren.
D.b Im Zuge der Umstellung der Abschreibungsmethode von Annuität
auf Linear per ... stellte die Y._______ am ... der X._______ eine Rech-
nung über Fr. ... (inkl. 6.5% MWST) aus. Auf der Rechnung wurde ver-
merkt, dass der Rechnungsbetrag mit der Gutschrift "Abschreibungen
auf Partnerdarlehen SBR 1" verrechnet wird. Gleichentags stellte die
Y._______ der X._______ im Zusammenhang mit dem Partnerdar-
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lehen SBR 1 (Umstellung der Abschreibungsmethode | Annuität auf
Linear per ...) eine Gutschrift in Höhe von Fr. ... (inkl. 6.5% MWST)
aus. Auf der Gutschrift wurde vermerkt, dass der Betrag der Gutschrift
mit der Rechnung "Umstellung der Abschreibungsmethode SBR 1"
verrechnet wird.
Gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung der X._______
und der Vorinstanz hat die X._______ in ihrer Buchhaltung weder die
besagte Rechnung noch die Gutschrift verbucht.
E.
E.a Im Zeitraum Juni – September 2003 unterzog die ESTV die
X._______ einer Kontrolle. Gegenstand dieser Kontrolle war der Zeit-
raum 1. Januar 1998 – 30. Juni 2003. In der Folge erstellte die ESTV
zwei Ergänzungsabrechnungen (EA).
Mit EA Nr. ... belastete die ESTV der X._______ für den Zeitraum
1. Januar 1998 – 31. Dezember 2000 Mehrwertsteuern in der Höhe
von Fr. ... zuzüglich Verzugszins nach. In Ziff. 3b) dieser EA Nr. ...
machte die ESTV Steuerforderungen betreffend Energietransporte
E._______ (vgl. oben, B.b) in Höhe von Fr. ... und in Ziff. 3a) betreffend
Energietransporte F._______ (vgl. oben, C.b) in Höhe von Fr. ... gel-
tend, mit denen sie die Steuersatzerhöhung per 1. Januar 1999 be-
rücksichtigte.
Mit EA Nr. ... belastete die ESTV der X._______ zudem für den Zeit-
raum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 Mehrwertsteuern in der Höhe
von Fr. ... nach. In Ziff. 3b) dieser EA Nr. ... machte die ESTV Steuer-
forderungen betreffend Energietransporte E._______ (vgl. oben, B.b)
in Höhe von Fr. ... und in Ziff. 3a) betreffend Energietransporte
F._______ (vgl. oben, C.b) in Höhe von Fr. ... geltend, mit denen sie
die Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2001 berücksichtigte.
E.b Mit Schreiben vom 12. November 2003 informierte die X._______
die ESTV darüber, dass sie zwecks Vermeidung von Verzugszinsen
den nachgeforderten Betrag in Höhe von Fr. ... per 20. November 2003
der ESTV überweisen werde. Gleichzeitig wies die X._______ die
ESTV daraufhin, dass sie die Rechtmässigkeit der Steueraufrechnung
und allfälliger Verzugszinsen bestreite und die Zahlung somit unter
Vorbehalt geleistet werde; im Übrigen stelle die Zahlung auch keinen
Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar. Des Weiteren stellte die
X._______ eine substantiierte Bestreitung der Steueraufrechnungen in
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den nächsten Wochen in Aussicht und ersuchte die ESTV somit, bis
auf Weiteres keinen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu fällen.
In der Folge bestritt die X._______ mit Schreiben vom 27. Februar
2004 die EA Nr. ... betreffend den Zeitraum 1. Januar 1998 – 31. De-
zember 2000 im Umfang von Fr. ... und die EA Nr. ... betreffend den
Zeitraum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 im Umfang von Fr. ... und
reichte die entsprechenden Beweismittel ein.
Aufgrund dieser Bestreitung stornierte die ESTV die EA Nr. ... (Ziff. 1
Bst. e) mit Gutschrift Nr. ... teilweise und schrieb der X._______ für
den Zeitraum vom 1. Januar 1998 – 31. Dezember 2000 Mehrwert-
steuern in der Höhe von Fr. ... gut. In den übrigen Punkten hielt die
ESTV an ihrer Aufrechnung fest.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 nahm die X._______ zudem zu Ziff. 1
Bst. g der EA Nr. ... Stellung und reichte das Formular zur Meldung
nach Art. 47 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (MWSTG, SR 641.20) nach.
Am 15. Juni 2004 erliess die ESTV in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
MWSTG zwei begründete Entscheide. Die ESTV verfügte, dass die
X._______ für das 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 zu Recht Fr. ...
an Mehrwertsteuern bezahlt und noch Verzugszinsen zu 5 % seit
28. Februar 2000 zu leisten habe. Für den Zeitraum 1. Quartal 2001
bis 2. Quartal 2003 verfügte die ESTV, dass die X._______ zu Recht
Fr. ... an Mehrwertsteuern bezahlt und noch Verzugszinsen zu 5 % seit
31. Juli 2002 zu leisten habe.
E.c Gegen diese beiden Entscheide erhob die X._______ Einsprache
und beantragte, diese Entscheide seien unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge aufzuheben und der X._______ sei für den Zeitraum 1. Ja-
nuar 1998 – 31. Dezember 2000 eine Gutschrift über Fr. ... und für den
Zeitraum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 eine Gutschrift über Fr. ... zu-
züglich Verzugszins von 5 % seit 19. November 2003 zu erteilen.
Mit zwei Einspracheentscheiden vom 15. Mai 2006 hiess die ESTV die
beiden Einsprachen teilweise gut.
Sie verfügte, dass die X._______ für den Zeitraum 1. Quartal 1998 bis
4. Quartal 2000 zu Recht Fr. ... an Mehrwertsteuern bezahlt und noch
Verzugszins von 5 % seit 28. Februar 2000 zu leisten habe. In Folge
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stornierte die ESTV die EA Nr. ... teilweise mit Gutschrift Nr. ... und
schrieb der X._______ für den Zeitraum 1. Januar 1998 – 31. Dezem-
ber 2000 Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. ... gut. Die
ESTV bestätigte hingegen insbesondere die Aufrechnungen in Ziff. 3a)
und 3b) der EA Nr. ... (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 betref-
fend den Zeitraum 1998 – 2000 Ziff. 4.2. und 4.3), berücksichtigte je-
doch, dass der Energietransport im Umfang von 37/127 im Ausland er-
folgt war und schrieb der X._______ diesbezüglich mit Gutschrift Nr. ...
Fr. ... (betreffend Energietransport F._______) und Fr. ... (betreffend
Energietransport E._______) gut. Im Ergebnis hielt die ESTV somit mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 im Umfang von Fr. ... an den
Steueraufrechnungen für die Steuersatzerhöhung 1999 betreffend
Energietransport F._______ und im Umfang von Fr. ... an den Steuer-
aufrechnungen für die Steuersatzerhöhung 1999 betreffend Energie-
transport E._______ fest.
Ebenso verfügte die ESTV, dass die X._______ für den Zeitraum
1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003 zu Recht Fr. ... an Mehrwertsteu-
ern bezahlt und noch Verzugszins von 5 % seit 31. Juli 2002 zu bezah-
len habe. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Einsprache stor-
nierte die ESTV die EA Nr. ... teilweise mit Gutschrift Nr. ... und schrieb
der X._______ für den Zeitraum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 Mehr-
wertsteuern in der Höhe von Fr. ... gut. In den übrigen Punkten hielt
die ESTV an ihren Steueraufrechnungen fest. Sie bestätigte dabei ins-
besondere die Aufrechnungen in Ziff. 3a) der EA Nr. ... (Einsprache-
entscheid vom 15. Mai 2006 betreffend den Zeitraum 2001 – 2003
Ziff. 3) betreffend Energietransport F._______; eine Reduktion der
Mehrwertsteuer aufgrund von Energietransport im Ausland erfolgte –
im Gegensatz zu der Aufrechnung für die Steuersatzerhöhung 1999 –
in diesem Zusammenhang nicht. Die Aufrechnungen für die Energie-
transporte E._______ (EA Nr. ... Ziff. 3b) waren hingegen weder Ge-
genstand der Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2004
noch des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2006.
E.d Am 2. Juni 2006 beanstandete die X._______, dass sich das Dis-
positiv des Einspracheentscheids nicht zum Antrag betreffend Vergü-
tungszins von 5 % auf dem unter Vorbehalt geleisteten Betrag äussere.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 bestätigte die ESTV unter Bezugnah-
me auf die beiden Einspracheentscheide vom 15. Mai 2006, dass ein
Vergütungszins von 5 % auf den von der ESTV zu Unrecht eingefor-
derten und von der Steuerpflichtigen bezahlten Mehrwertsteuerbeträ-
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gen gewährt werde. Am 8. Juni 2006 stellte die ESTV der X._______
eine Zinsabrechnung zu. Danach schuldete die ESTV der X._______
einen Vergütungszins in Höhe von Fr. ... .
F.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 gelangte die X._______ (Be-
schwerdeführerin) an die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) und beantragte, die beiden Einspracheentscheide vom 15. Mai
2006 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge teilweise aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass sie für den Zeitraum 1. Januar 1998
– 31. Dezember 2000 keine Steuer in der Höhe von Fr. ... sowie für
den Zeitraum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 keine Steuer in Höhe von
Fr. ... schulde. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Antrag,
es sei festzustellen, dass die ESTV auf dem von der Beschwerdefüh-
rerin unter Vorbehalt bezahlten Betrag im Umfang von Fr. ... Vergü-
tungszins in Höhe von 5 % seit dem 19. November 2003 schulde. Die
ESTV sei zudem zu verpflichten, den Betrag in Höhe von Fr. ... zuzüg-
lich Vergütungszins auf das angegebene Bankkonto der Beschwerde-
führerin zu überweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt die ESTV voll-
umfänglich an den zwei angefochtenen Einspracheentscheiden vom
15. Mai 2006 fest und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfol-
ge abzuweisen.
Am 19. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK (Art. 53 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] bzw.
Art. 65 MWSTG in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300],
aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
SRK hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
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Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine sol-
che liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem als Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktio-
nell zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Eine Ab-
weichung von diesem Grundsatz in Form der Anfechtung in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil rechtfertigt sich dann,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts-
fragen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 1.3
mit Hinweisen). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie
und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba-
sel 2008, N. 3.17).
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind vorliegend
erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, ste-
hen die Sachverhalte in engem inhaltlichen Zusammenhang und stel-
len sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Die Verfahren
A-1612/2006 und A-1613/2006 sind zu vereinigen.
1.3
1.3.1 Der Streitgegenstand bestimmt sich durch den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren, wobei der
angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt
(BGE 133 II 181 E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
N. 403 f.). In Übereinstimmung mit dieser Definition des Streitgegen-
standes ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich
von der Dispositionsmaxime beherrscht wird. Das Gericht spricht den
Parteien im Fall einer Gutheissung nicht mehr zu, als sie beantragt ha-
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ben, bei Abweisung einer Beschwerde auch nicht weniger, als ihnen
die Vorinstanz zugebilligt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N. 3.198). Art. 62 VwVG relativiert jedoch die grundsätzliche Geltung
der Dispositionsmaxime zugunsten der Offizialmaxime dahingehend,
dass die Rechtsmittelinstanz über die Anträge der Parteien hinausge-
hen (Art. 62 Abs. 1 VwVG) sowie die angefochtene Verfügung zuun-
gunsten einer Partei abändern kann, soweit diese Bundesrecht verletzt
oder auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die rechtliche Be-
gründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die beiden Einspracheent-
scheide vom 15. Mai 2006 seien unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für den Zeit-
raum 1. Januar 1998 – 31. Dezember 2000 keine Steuer in der Höhe
von Fr. ... sowie für den Zeitraum 1. Januar 2001 – 30. Juni 2003 keine
Steuer in Höhe von Fr. ... schulde. Die Beschwerde wird mit den Steu-
eraufrechnungen Y._______ (Ziff. 2 Einspracheentscheid betr. 1998 –
2000; Umfang Fr. ...), Steuersatzerhöhungen F._______ (Ziff. 4.1 und
4.2 Einspracheentscheid betr. 1998 – 2000; Umfang Fr. ... | Ziff. 3 Ein-
spracheentscheid betr. 2001 – 2003; Umfang Fr. ...) und der Steuer-
satzerhöhung E._______ (Ziff. 4.3 Einspracheentscheid 1998 – 2000;
Umfang Fr. ...) begründet; in den übrigen Punkten blieb der angefoch-
tene Entscheid unbestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt damit
eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der er-
wähnten bestrittenen Nachbelastungen sowie die Anweisung an die
ESTV, ihr diesen Betrag auszubezahlen.
Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Festlegung des
von der ESTV allenfalls geschuldeten Vergütungszinses (oben, Sach-
verhalt Bst. F) und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr diesen Betrag
zu überweisen. Der Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht
bleibt damit auf die vorliegend noch bestrittenen Nachbelastungen und
den Vergütungszins beschränkt, wobei das Gericht an die Beschwer-
debegründung nicht gebunden ist.
1.4 Gemäss der Regelung von Art. 8 VwVG hat eine Behörde, welche
sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständi-
ge Behörde zu überweisen. Die Überweisung stellt keine blosse Befug-
nis, sondern eine Pflicht dar; entsprechend ist die Überweisung nicht
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an ein bestimmtes Verfahrensstadium gebunden und hat auch zu erfol-
gen, wenn bereits ein Verfahren eröffnet und ein Schriftenwechsel
durchgeführt worden ist (THOMAS FLÜCKIGER, in Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 3 ff.
ad Art. 8). Die Überweisung lässt die Rechtshängigkeit unberührt
(FLÜCKIGER, a.a.O., N. 27 ad Art. 8).
1.5 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1998 bis Mitte 2003, so dass auf die vorliegende
Beschwerde betreffend den Sachverhalt bis Ende 2000 noch damali-
ges Recht und für die restliche Zeit neues Recht anwendbar ist
(Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Liefe-
rung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 4 MWSTV, Art. 14
und 15 MWSTV; Art. 5 MWSTG, Art. 18 und 19 MWSTG).
2.2 Eine Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt vor, wenn
die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegen-
stand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 MWSTV; Art. 6 Abs. 1
MWSTG). Als Dienstleistung gilt hingegen jede Leistung, die nicht als
Lieferung eines Gegenstandes qualifiziert werden kann (Art. 6 Abs. 1
MWSTV; Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Mit dieser Formulierung wird im Sinn
eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche Leistungen
als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht ausdrücklich
um eine Lieferung handelt. Damit sollen allfällige Besteuerungslücken
vermieden werden (vgl. dazu Parlamentarische Initiative Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirt-
schaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [Bericht
WAK-N] zu Art. 7 Entwurf-MWSTG, BBl 1996 V 732; ebenso: ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, N. 275).
Im Rahmen der Abgrenzung der Lieferung von der Dienstleistung gilt
zu beachten, dass Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog.
Leistungseinheit, auch Gesamtleistung, Leistungsbündel oder Leis-
Seite 12
A-1612/2006 und A-1613/2006
tungskomplex genannt), im Mehrwertsteuerrecht (MWSTV und
MWSTG) unter gegebenen Voraussetzungen als einheitlicher wirt-
schaftlicher Vorgang behandelt werden. Die grundsätzliche Behand-
lung von Leistungskomplexen, d.h. von Leistungen mit verschiedenen
Komponenten, ist in Art. 36 Abs. 4 MWSTG (im Gegensatz zur
MWSTV) ausdrücklich geregelt. Diese Bestimmung unterscheidet zwi-
schen Gesamtleistungen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 MWSTG) und Leistun-
gen, die aus Haupt- und Nebenleistungen bestehen (Art. 36 Abs. 4
Satz 2 MWSTG).
Leistungskomplexe gelten als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang,
wenn sie wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander grei-
fen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind. Übt die Steuer-
pflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheit-
liches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine Leistungseinheit
indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom
wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit ste-
hen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern,
der das gesamte Handeln umfasst. Auf die einzelnen Leistungskompo-
nenten der Leistungseinheit sind jeweils die Vorschriften – z.B. bezüg-
lich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschrif-
ten – einheitlich anzuwenden. Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt
die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen
Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet
im Vordergrund steht. Sind in einer Leistungseinheit sowohl Lieferun-
gen als auch Dienstleistungen enthalten, so richtet sich deren einheitli-
che Behandlung (entweder als Lieferung oder aber als Dienstleistung)
nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt der gesamthaften Leistung (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3,
2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom
16. Juni 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt eine Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessorischen Ne-
benleistungen vor, richtet sich die steuerliche Beurteilung der Neben-
leistung(en) stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung; diese
stellt den Kern der zu erbringenden Leistung dar. Liegt weder eine Ge-
samtleistung noch eine Haupt- mit Nebenleistung vor, so handelt es
sich um mehrere selbständige Leistungen, die mehrwertsteuerrecht-
lich getrennt zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes-
gerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, 2A.452/2003 vom
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4. März 2004 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.3 mit
Hinweisen).
2.3 Bestand und Umfang der Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
MWSTV bzw. Art. 6 Abs. 1 MWSTG werden – wie alle mehrwertsteuer-
lichen Leistungen – nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien definiert (anstatt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007
E. 2.3.2 mit Hinweisen; PATRICK IMGRÜTH, in , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 zu Art. 6).
Entsprechend setzt die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungs-
macht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 6 Abs. 1 MWSTG
die Einräumung der Befähigung an einen Abnehmer, wie ein Eigentü-
mer über einen Gegenstand verfügen zu können, voraus; die Übertra-
gung rechtlicher Verfügungsmacht ist hingegen nicht erforderlich (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007
E. 6.1; PATRICK IMGRÜTH, a.a.O., N. 1 zu Art. 6; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., N. 209, 212).
Die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gehört demzu-
folge prinzipiell zum Grundtatbestand der Lieferung. Der Lieferbegriff
erfährt in Abs. 2 von Art. 5 MWSTV bzw. Art. 6 MWSTG indes in zwei
Richtungen eine wesentliche Erweiterung: So gilt die Überlassung
eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung – etwa im Rah-
men von Dauerverträgen wie Miete und Pacht, von Gebrauchsleihe,
Nutzniessungen, Dienstbarkeiten – ebenfalls als Lieferung (jeweils
Bst. b). Von einer Lieferung ist des Weiteren dann auszugehen, wenn
ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert
wird, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern
bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in an-
derer Weise behandelt worden ist (jeweils Bst. a). Nach dem Zweck
der Bestimmung und der Praxis kann dies der Fall sein, wenn der Ge-
genstand nicht im eigentlichen Sinn abgeliefert wird, namentlich dann,
wenn der Empfänger ihn zur Ausführung der Arbeiten nicht übertragen
hat. Die Verfügungsmacht am bearbeiteten Gegenstand spielt hier – im
Unterschied zu Abs. 1 – keine entscheidende Rolle; auch die "blosse"
Bearbeitung – wozu die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungs-
macht nicht erforderlich ist – gilt als Lieferung. Unbeachtlich ist
schliesslich, ob in die Substanz des bearbeiteten Gegenstandes ein-
gegriffen oder Material aufgewendet wird. Unerheblich ist weiter auch
Seite 14
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die vertragliche Grundlage der Arbeiten (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008
E. 2.2.1; PATRICK IMGRÜTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 6).
2.4 Als Gegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 6
Abs. 1 MWSTG gelten bewegliche und unbewegliche Sachen sowie
Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte oder Ähnliches (Art. 5 Abs. 3 MWSTV;
Art. 6 Abs. 3 MWSTG).
Entsprechend qualifizierte die Rechtsprechung die entgeltliche Ver-
schaffung der Befähigung, in eigenem Namen über Gas wirtschaftlich
verfügen zu können, bereits unter dem zeitlichen Anwendungsbereich
der MWSTV als mehrwertsteuerliche Lieferung (Entscheid der SRK
2003-164 vom 17. Oktober 2006 E. 2a). Auch in der Lehre wurde die
im Rahmen eines Stromlieferungsvertrags erbrachte Leistung unter
dem zeitlichen Geltungsbereich der MWSTV als Lieferung definiert
(FELIX GEIGER, Der liberalisierte Strommarkt – Antworten auf neue, kom-
plexe Mehrwertsteuerfragen, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2001,
S. 131 ff., 132).
Nach der Verwaltungspraxis zur MWSTV unterlag der Stromtransit
durch das Schweizer Netz als unverzollte Transitware der Steuerbefrei-
ung von Art. 15 Abs. 2 Bst. e MWSTV (alt Branchenbroschüre Nr. 16
"Gemeinwesen", Dezember 1994, Anhang 3, Ziff. 107; zur Einfuhrsteu-
er vgl. unten, E. 3). Die Verwaltungspraxis zum MWSTG qualifizierte
sodann die Verschaffung der Fähigkeit, im eigenen Namen über Strom
wirtschaftlich zu verfügen, ausdrücklich als Lieferung im Sinne von
Art. 6 Abs. 3 MWSTG (Merkblatt Nr. 22 "Import, Export sowie Transit
von elektrischer Energie [Strom]", Ziff. 1, gültig 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007). Hinsichtlich des Stromtransits galt bzw. gilt nach
der besagten Verwaltungspraxis, dass darunter alle jene programmier-
ten Transporte ausländischer Energie zu verstehen sind, welche vom
Ausland in die Schweiz und wiederum ins Ausland gelangen; grund-
sätzlich werden beim Stromtransit Durchleitungs- bzw. Netzbenut-
zungsrechte beansprucht (Merkblatt Nr. 22 "Import Export sowie Tran-
sit von elektrischer Energie [Strom]", Ziff. 2.3, gültig 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007; GEIGER, a.a.O., S. 136). Die mit der Überlassung
des Leitungsnetzes verbundene Einräumung des Rechts an den Be-
nutzer (Leistungsempfänger), eine bestimmte Menge Strom zu einem
bestimmten Zeitpunkt durch das Netz zu leiten, stellt nach dieser Ver-
waltungspraxis eine Dienstleistung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. a
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MWSTG dar (Merkblatt Nr. 22 "Import Export sowie Transit von elek-
trischer Energie [Strom]", Ziff. 7, gültig 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007).
Diese mehrwertsteuerliche Qualifikation von Stromlieferungen wird
von der Lehre geteilt. So wird die Auffassung vertreten, jede Art von
Energietransport habe als Versand- bzw. Beförderungslieferung zu gel-
ten; die Einräumung des Rechts zur Benutzung von Leitungsnetzen an
einen Dritten hingegen stelle die Erbringung einer Dienstleistung dar
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 187 f.; GEIGER, a.a.O., S. 132).
2.5 Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen
ist vor allem im Hinblick auf die örtliche Abgrenzung der Umsätze von
Bedeutung.
2.5.1 Lieferungen werden an dem Ort erbracht, wo sich der Gegen-
stand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirt-
schaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Ge-
brauch oder zur Nutzung befindet (Beförderungs- oder Versandliefe-
rung, Art. 11 Bst. a MWSTV; Art. 13 Bst. a MWSTG), bzw. am Ort, wo
die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer
(oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) beginnt (Abhollieferung,
Art. 11 Bst. b MWSTV; Art. 13 Bst. b MWSTG). Beförderungs- und Ver-
sandlieferungen liegen dann vor, wenn ein Gegenstand vom Lieferan-
ten befördert oder versandt wird. Solche Lieferungen gelten im Zeit-
punkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl.
dazu oben, E. 2.3) als erbracht; der Ort, an dem diese Lieferungen als
erbracht gelten, ist folglich dort, wo die Beförderung oder der Versand
des Gegenstandes beginnt (so ausdrücklich auch Merkblatt Nr. 05 "Ort
der Lieferung von Gegenständen", Ziff. 2.2, gültig vom 1. Januar 2001
bis 30. November 2003).
Dienstleistungen hingegen gelten in der Regel als dort erbracht, an
dem die Dienst leistende Person ihren Geschäftssitz oder eine Be-
triebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird (Art. 12
Abs. 1 MWSTV; Art. 14 Abs. 1 MWSTG; Erbringerortsprinzip, vgl. Ab-
weichungen von dieser Grundregel in Art. 12 Abs. 2 MWSTV; Art. 14
Abs. 2 und 3 MWSTG).
2.5.2 Für die Bestimmung des Lieferorts von Strom, Gas und Wärme
gelten die Grundsätze von Lieferungen, wie sie oben (E. 2.5.1) darge-
stellt worden sind (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 187; GEIGER,
Seite 16
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a.a.O., S. 132; Merkblatt Nr. 22 "Import Export sowie Transit von
elektrischer Energie [Strom]", Ziff. 4, gültig 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007). Als Lieferort von Versand- oder Beförderungs-
lieferungen gilt der Ort, wo der Produzent den Strom ins Netz ein-
speist (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 188; GEIGER, a.a.O.,
S. 132); liegt hingegen kein Beförderungs- oder Versandgeschäft,
sondern eine Abhollieferung vor, so wird die Stromlieferung dort er-
bracht, wo sich der Strom im Zeitpunkt der Einräumung der Verfü-
gungsmacht befindet; dies ist in der Regel dort der Fall, wo der Zäh-
ler angebracht ist (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 188;
GEIGER, a.a.O., S. 132). Für den Fall, dass die Lieferung von Strom in
einer anderen Spannungsebene (Umwandlung von Hoch- in Mittel-
oder Niederspannung) erfolgt, gehen Lehre und Verwaltungspraxis je-
doch von einer Bearbeitung im Inland aus, wenn der Strom vom aus-
ländischen Leistungserbringer im Inland in eine andere Spannung
transformiert wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 189; Merk-
blatt Nr. 22 "Import Export sowie Transit von elektrischer Energie
[Strom]", Ziff. 4, gültig 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007).
Die Einräumung von Durchleitungsrechten hingegen, welche als
Dienstleistung zu qualifizieren ist (E. 2.2.3), unterliegt den Bestim-
mungen von Art. 12 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 14 Abs. 3 Bst. a
MWSTG.
3.
3.1 Liegt der Ort einer Lieferung im Ausland, so untersteht diese
nicht der Inlandumsatzsteuer (Art. 4 ff. MWSTV; Art. 5 ff. MWSTG);
die Inlandumsatzsteuer wird nur auf Lieferungen erhoben, die im In-
land umgesetzt werden. Zur Durchsetzung des Bestimmungsland-
prinzips und der rechtsgleichen Behandlung von Importgütern gegen-
über den im Inland hergestellten Gütern wurde die Inlandumsatzsteu-
er mit einer Steuer auf die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland
ergänzt.
Die Einfuhrsteuer war im zeitlichen Anwendungsbereich der MWSTV
in den Art. 65 ff. und ist seit Inkrafttreten des MWSTG in den
Art. 72 ff. verankert. Der Übergang von der WUST zur MWST wurde
für die Einfuhrsteuer durch Art. 84 Abs. 1 MWSTV (und grundsätzlich
nicht Art. 84 Abs. 4 MWSTV, vgl. Entscheid der ZRK vom 18. Dezem-
ber 1997, veröffentlicht in VPB 63.49 E. 3) geregelt. Nach dieser Be-
stimmung findet die MWSTV auf jene Fälle Anwendung, in welchen
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die Gegenstände nicht vor dem 1. Januar 1995 provisorisch verzollt
oder endgültig zur Einfuhr abgefertigt worden sind (vgl. ausführlich
Entscheid der ZRK vom 18. Dezember 1997, veröffentlicht in
VPB 63.49 E. 5).
Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 wurde der Normalsteuersatz von 6.5%
auf 7.5% (Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV, AS 1998 1801) und per
1. Januar 2001 auf 7.6% angehoben (Art. 63 Abs. 3 MWSTG, Fas-
sung gemäss AS 2000 1134). Die Schlussbestimmungen der Ände-
rung der MWSTV vom 3. Juni 1998 und des MWSTG vom 23. De-
zember 1999 (Erhöhung der Steuersätze) halten fest, dass die Ein-
fuhr von Gegenständen den neuen Steuersätzen unterliegt, wenn
diese ab 1. Januar 1999 bzw. ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefer-
tigt werden.
3.2 Aufgrund der in Art. 65 ff. MWSTV bzw. Art. 72 ff. MWSTG aufge-
stellten Sonderschriften sowie der subsidiären Anwendbarkeit der
Zollgesetzgebung (Art. 65 MWSTV bzw. Art. 72 MWSTG) bestehen
massgebliche Unterschiede zwischen der Inland- und der Einfuhr-
steuer. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das
Steuerobjekt der Einfuhrsteuer in der räumlichen Bewegung eines
Gegenstandes über die Zollgrenze (Art. 3 MWSTV bzw. Art. 3
MWSTG) besteht; eine Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich (Entscheid
der ZRK vom 18. Dezember 1997, veröffentlicht in VPB 63.49 E. 2c;
MANUEL VOGEL, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 zu Art. 73; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., S. 629). Wird der Gegenstand in Erfüllung eines
Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt, so bildet das
Entgelt die Bemessungsgrundlage der Steuer (Art. 69 Abs. 1 Bst. a
MWSTV; Art. 76 Abs. 1 Bst. a MWSTG); andernfalls wird für die Er-
hebung der Steuer auf den Marktwert abgestellt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b
MWSTV; Art. 76 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
Die subjektive Steuerpflicht richtet sich nach der Zollgesetzgebung
(Art. 68 MWSTV; Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Sodann entsteht der Steu-
eranspruch zur gleichen Zeit wie die Zollzahlungspflicht (Art. 71
MWSTV; Art. 78 Abs. 1 MWSTG); wurden die aus der Zollgesetzge-
bung fliessenden Pflichten nicht erfüllt, so ist nach der Lehre auf den
Zeitpunkt der physischen Einfuhr des Gegenstandes und, in Erman-
gelung einer sicheren Feststellung dieses Zeitpunkts, auf die Fest-
stellung dieser mangelhaften Pflichterfüllung abzustellen (LAURENT
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LATTMANN, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 zu Art. 78; so bezüglich Entste-
hens der Zollschuld im Übrigen ausdrücklich auch die Regelung von
Art. 69 Bst. c des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [SR 631.0]). Die
Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie fällig geworden ist; diese Verjährungsfrist wird durch jede
Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung der zuständigen
Behörde unterbrochen (Art. 72 MWSTV; Art. 79 MWSTG).
Anzumerken bleibt, dass namentlich dort, wo zum Abbau von Zoll-
schranken kein Zoll mehr erhoben wird, die Wareneinfuhr dennoch
und ungeachtet der unterbleibenden Zollerhebung der Mehrwertsteu-
er unterstellt bleibt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 629).
3.3 Zuständig zur Erhebung der Steuer auf der Einfuhr ist die Eidge-
nössische Zollverwaltung (Art. 75 MWSTV; Art. 82 MWSTG).
Unter dem zeitlichen Anwendungsbereich der MWSTV war das Eid-
genössische Finanzdepartement (EFD) insbesondere befugt, mittels
Ausführungsverordnung ein vereinfachtes Erhebungsverfahren für
bestimmte Steuerpflichtige vorzusehen, welche regelmässig be-
stimmte hochwertige Gegenstände importierten bzw. exportierten
und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufwiesen
(Art. 81 Bst. f MWSTV). Gemäss der Verordnung des EFD vom
14. Dezember 1994 über die Verlagerung der Steuerentrichtung (AS
1994 3168) konnte die ESTV dem Steuerpflichtigen unter der Voraus-
setzung, dass dieser im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit regel-
mässig namentlich Antiquitäten, Kunstgegenstände, Edelsteine oder
generell hochwertige Gegenstände importiert und exportiert, in sei-
nen periodischen Steuerabrechnungen aufgrund dieser Umsätze re-
gelmässig Vorsteuerüberschüsse über Fr. 250'000.-- pro Jahr aus-
weist und über die betreffenden Gegenstände eine detaillierte Ein-
fuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt, die Bewilligung erteilen, an-
stelle der Entrichtung der Einfuhrsteuer diese in der periodischen
Steuerabrechnung mit der ESTV zu deklarieren und die deklarierte
Steuer auf der Einfuhr als Vorsteuer wiederum abzuziehen.
Seit Inkrafttreten des MWSTG erfuhr das Verlagerungsverfahren eine
wesentliche Ausweitung. Unter den Voraussetzungen von Art. 83
MWSTG ist die für die Einfuhr jeglicher Gegenstände geschuldete
Steuer nicht der EZV zu entrichten, sondern in den periodischen
Mehrwertsteuerabrechnungen der ESTV zu deklarieren und sogleich
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als Vorsteuer in Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer wieder abzu-
ziehen (vgl. anstatt aller DANIELA PFISTER/RETO ARNOLD, in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 2 zu Art. 83).
3.4 Unter den Begriff der Gegenstände, welche der Einfuhrsteuer un-
terstehen, fallen insbesondere Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und
Ähnliches (Art. 66 Abs. 2 Bst. b MWSTV; Art. 73 Abs. 2 Bst. b
MWSTG). Für Stromimporte wird der inländische Empfänger steuer-
pflichtig, wenn die Lieferung ins Inland vor der Ablieferung nicht
transformiert bzw. die Energie in derselben Spannung an den inländi-
schen Empfänger abgegeben wird; andernfalls liegt eine inländische
Bearbeitungslieferung vor (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
S. 665; Merkblatt Nr. 22 "Import Export sowie Transit von elektrischer
Energie [Strom]", Ziff. 4, gültig 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2007).
Da jedoch die Ein-, Aus- und Durchfuhr von elektrischem Strom pra-
xisgemäss zollamtlich nicht von der Eidgenössischen Zollverwaltung
(EZV) erfasst wurde, erfuhr der grenzüberschreitende Verkehr von
Elektrizität eine spezielle Regelung: Für den Zeitraum 1. Januar 1995
– 31. Dezember 2002 bestand eine Vereinbarung zwischen der Verei-
nigung Exportierender Elektrizitätsunternehmungen und der ESTV, in
der die Besteuerung der Ein- und Ausfuhr elektrischer Energie gere-
gelt war (Merkblatt Nr. 22 "Import, Export sowie Transit von elektri-
scher Energie [Strom]", Ziff. 1, gültig 1. Januar 2001 bis 31. Dezem-
ber 2007).
Auch nach der Liberalisierung des Strommarktes wurden die Strom-
einfuhren zollamtlich nicht erfasst. Als zuständige Behörde für die
Besteuerung der Einfuhr solcher Energie galt praxisgemäss die
ESTV. Importierende und exportierende Unternehmungen hatten dem
Bundesamt für Energie bzw. der Etrans AG monatlich die Mengen der
Einfuhren und Ausfuhren zu melden; diese Meldungen bilden die
Grundlage für die Prüfung der MWST-Deklaration. Der als Importeur
geltende Empfänger der Stromlieferung war nach der Verwaltungs-
praxis gehalten, die gemäss Art. 76 und 77 MWSTG geschuldete
Steuer auf diesen Einfuhren gestützt auf die besagte Meldung selbst
zu berechnen und unter Verwendung eines Abrechnungsformulars zu
deklarieren (Merkblatt Nr. 22 "Import, Export sowie Transit von elek-
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trischer Energie [Strom]", Ziff. 5.2 und 6, gültig 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007).
4.
Art. 14 Ziff. 15 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 19 MWSTG nehmen be-
stimmte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs – ohne
Vorsteuerabzugsberechtigung (Art. 13 MWSTV; Art. 17 MWSTG) – von
der Mehrwertsteuer aus. Unter diese Ausnahme fallen gemäss Bst. a
der erstgenannten Bestimmungen insbesondere die Gewährung und
Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch Kre-
ditgeber.
Das Kreditgeschäft im Sinne von Art. 14 Ziff. 15 MWSTV bzw. Art. 18
Ziff. 19 MWSTG knüpft an das zivilrechtliche Darlehen (Art. 312 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) an, ist aber nach
herrschender Rechtsprechung mit diesem nicht deckungsgleich (Urteil
des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 3.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 5.1). Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein mehrwertsteuerlicher
Umsatz nur dann im Sinne von Art. 14 MWSTV bzw. Art. 18 MWSTG
von der Steuer ausgenommen werden kann, wenn er in einem ersten
Schritt der Steuer unterliegt (PASCAL MOLLARD, in , Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 2 zu
Art. 17).
Ein Umsatz fällt – abgesehen vom Eigenverbrauch – regelmässig dann
in den Geltungsbereich des Mehrwertsteuerrechts, wenn er im Rah-
men eines wirtschaftlichen Vorgangs gegen Entgelt ausgeführt wird.
Ein solcher liegt bei Kreditgeschäften vor, wenn die Nutzung von Kapi-
tal entgeltlich gewährt wird. Entsprechend stellt die Hingabe der Darle-
henssumme die mehrwertsteuerliche Leistung und die dafür aufge-
wendeten Zinsen, Kosten etc. das Entgelt für die Kapitalüberlassung
und damit die Bemessungsgrundlage der Steuer dar; die Hingabe der
Darlehenssumme sowie deren Rückzahlung können hingegen nicht als
steuerbares Entgelt qualifiziert werden (anstatt aller BGE 132 II 353
E. 6.1). Kein Kredit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt hingegen
dann vor, wenn die hingegebene Summe Entgelt im Rahmen eines
Leistungsaustausches darstellt. Wird ein Entgelt für bestimmte Leis-
tungen übermittelt und ist mit der Zahlung eine konkrete Leistungsver-
einbarung verbunden, so besteht kein Kredit im Sinne von Art. 14
Ziff. 15 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 19 MWSTG (Urteile des Bundesge-
Seite 21
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richts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 3.2, 2A.135/2001 vom 7. De-
zember 2001 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006
vom 3. April 2008 E. 5.2).
Von der Steuer ausgenommen gemäss Art. 14 Ziff. 15 Bst. a MWSTV
bzw. Art. 18 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ist demnach das Entgelt für die
Kapitalüberlassung; die Rückzahlung eines Kredits im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts kann hingegen nicht als steuerbares Entgelt
qualifiziert werden.
5.
5.1 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat der Mehr-
wertsteuerpflichtige über seine Leistungen eine Rechnung mit den
gesetzlich definierten Angaben auszustellen (Art. 28 Abs. 1 MWSTV;
Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Als weitere Abrechnungsform gilt die Gut-
schrift, mittels welcher der Leistungsempfänger über die erhaltene
Leistung in der Form abrechnet, dass er dem Leistungserbringer das
Entgelt gutschreibt; diese Gutschriften haben ebenfalls die Former-
fordernisse von Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG
zu erfüllen. Gutschriften und andere Dokumente, welche im Ge-
schäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen
gleichgestellt, wenn sie die Angaben gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTV
bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG enthalten (Art. 28 Abs. 3 MWSTV;
Art. 37 Abs. 3 MWSTG).
5.2 Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung zentrale Bedeutung
beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt
ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungser-
bringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich
stattgefunden hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem
Empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV ab-
geliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem
Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung laste die angegebene
Steuer, und berechtigt sie den Leistungsempfänger direkt zum ent-
sprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008
E. 2.4).
5.3 Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommen-
den Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz
"fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" ent-
Seite 22
A-1612/2006 und A-1613/2006
wickelt; dieser Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die Steuer
fälschlicherweise fakturiert wurde oder auf der Gutschrift erscheint
bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfän-
gern um nicht Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil
des Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008
E. 2.5).
Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte
Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechen-
fehler, Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige
Berechnungsgrundlage, etc.), so hat eine Korrektur durch eine for-
mell richtige Nachbelastung respektive eine Gutschrift zu erfolgen. In
der Nachbelastung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg
hinzuweisen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu korri-
gieren. Falls die Berichtigung unterbleibt, sind gemäss Verwaltungs-
praxis allenfalls zu Unrecht oder zuviel berechnete Steuerbetreffnisse
in voller Höhe geschuldet (Wegleitung 1997 zur Mehrwertsteuer,
N. 779; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, N. 808, gültig vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007). Diese Verwaltungspraxis
wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt (anstatt al-
ler BGE 131 II 185 E. 5).
6.
6.1 Zu den geltend gemachten Steueraufrechnungen für die Elektrizi-
tätslieferungen aus den Kernkraftwerken E._______ bzw. F._______
(E. 1.3.2) ist festzuhalten, dass diese Lieferungen in zwei Etappen
durchgeführten worden sind. In einem ersten Schritt transportierte die
G._______ die besagte Elektrizität von den jeweiligen Kernkraftwerken
bis zur französischen Grenze und stellte der Beschwerdeführerin die
entsprechenden Kosten in Rechnung. Anschliessend übernahm die
Beschwerdeführerin die von der G._______ gelieferte Energie und
transportierte diese bis zur Schaltanlage ..., wofür sie ihrerseits von
der A._______ entschädigt wurde.
6.1.1 Sowohl unter dem zeitlichen Anwendungsbereich der MWSTV
wie auch unter geltendem Recht ist Elektrizität als Liefergegenstand
zu qualifizieren (vgl. oben, E. 2.4); keine dieser beiden Rechtsgrund-
lagen enthält Bestimmungen, welche den physikalischen Gesetzmä-
ssigkeiten dieses Gegenstands besonders Rechnung tragen würden.
Der rechtlichen Ordnung entsprechend ist die entgeltliche Verschaf-
Seite 23
A-1612/2006 und A-1613/2006
fung der Befähigung, in eigenem Namen über Elektrizität wirtschaft-
lich verfügen zu können, als mehrwertsteuerliche Lieferung zu qualifi-
zieren (vgl. oben, E. 2.2 und E. 2.4). Dieser Tatbestand ist von der
reinen Einräumung des Rechts zur Benutzung von Leitungsnetzen an
einen Dritten abzugrenzen; diese Einräumung von Durchleitungsrech-
ten an Dritte gilt als Erbringung einer Dienstleistung (oben, E. 2.4).
Für den Fall einer Kombination beider Leistungen zu einer Leistungs-
einheit richtet sich deren mehrwertsteuerliche Beurteilung nach den
dafür entwickelten Kriterien (oben, E. 2.2).
Vorliegend verschaffte in einem ersten Schritt die G._______ der Be-
schwerdeführerin gegen Entgelt die Befähigung, in eigenem Namen
wirtschaftlich über Elektrizität und damit über einen Gegenstand im
Sinne des Mehrwertsteuerrechts verfügen zu können. In einem zwei-
ten Schritt räumte die Beschwerdeführerin der A._______ gegen Ent-
gelt die Befähigung ein, wirtschaftlich über diesen Gegenstand in ei-
genem Namen verfügen zu können. Des Weiteren ist festzuhalten,
dass gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung der besag-
te Energietransport über eine 380 kV-Leitung und damit ohne Um-
wandlung von Hoch- in Mittel- oder Niederspannung durchgeführt
worden ist. Entsprechend liegt in beiden Fällen eine Lieferung im Sin-
ne des Mehrwertsteuerrechts vor (vgl. dazu oben, E. 2.1, E. 2.4 und
E. 2.5.2).
Diese mehrwertsteuerliche Qualifizierung als Lieferung gilt sowohl für
den zeitlichen Anwendungsbereich der MWSTV wie auch für das
MWSTG. Soweit die Vorinstanz bzw. die Beschwerdeführerin die Auf-
fassung vertritt, dass der Transport von Elektrizität unter dem Anwen-
dungsbereich der MWSTV durchwegs als Beförderungsleistung zu
behandeln sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen ist das
Bundesverwaltungsgericht für die mehrwertsteuerliche Behandlung
von Energietransporten nicht an die zur Untermauerung dieser Be-
gründung angeführte alt Branchenbroschüre Nr. 16 "Gemeinwesen"
gebunden (vgl. diesbezüglich anstatt aller BVGE 2007/41 E. 3.3).
Zum anderen hält die zitierte Branchenbroschüre in Anhang 3
Ziff. 107 lediglich fest, dass der Stromtransit durch das Schweizer
Netz als unverzollte Transitware der Steuerbefreiung von Art. 15
Abs. 2 Bst. e MWSTV unterliege. In diesem Zusammenhang führt
nun neuerdings das Merkblatt Nr. 22 "Import, Export und sowie Tran-
sit von elektrischer Energie (Strom)" in Ziff. 2.3 (gültig vom 1. Januar
2001 bis 31. Dezember 2007) aus, dass beim Stromtransit grundsätz-
Seite 24
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lich Durchleitungsrechte beansprucht würden. Es liegt somit nahe,
dass die besagte Qualifizierung betreffend Stromtransit in alt Bran-
chenbroschüre Nr. 16 "Gemeinwesen", Dezember 1994, Anhang 3,
Ziff. 107 sich auf die Einräumung von Durchleitungsrechten bezieht,
welche auch unter dem Geltungsbereich des MWSTG – im Gegen-
satz zur Verschaffung der Befähigung, über Elektrizität in eigenem
Namen wirtschaftlich verfügen zu können – als Erbringung einer
Dienstleistung behandelt wird (vgl. dazu oben, E. 2.4).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der A._______ nicht lediglich
das Recht eingeräumt, Elektrizität über eine – in ihrem Miteigentum
stehende – Stromleitung zu leiten. Wie bereits festgehalten, ver-
schaffte sie der A._______ vielmehr im Rahmen eines Transports
bzw. der Beförderung eines Gegenstandes im Sinne des Mehrwert-
steuerrechts entgeltlich die Befähigung, über diesen Gegenstand
wirtschaftlich verfügen zu können. Diese mehrwertsteuerliche Leis-
tung hat damit als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu gelten
(vgl. zur Abgrenzung oben, E. 2.2 und E. 2.4 in fine).
6.1.2 Beförderungs- oder Versandlieferungen gelten als im Zeitpunkt
der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erbracht; der
Lieferort befindet sich dementsprechend dort, wo die Beförderung
oder der Versand des Gegenstandes zum Abnehmer beginnt (vgl.
oben, E. 2.5.1). Als Lieferort von Versand- oder Beförderungslieferun-
gen von Elektrizität gilt der Ort, wo der Produzent die Elektrizität ins
Netz einspeist (vgl. oben, E. 2.5.2).
Vorliegend steht fest, dass die G._______ ihrerseits die besagte
Elektrizität lediglich von den Kernkraftwerken bis und keinesfalls über
die Schweizer Zollgrenze transportiert hat. Ebenso ist unbestritten,
dass die fragliche Elektrizität von ... über die 380 kV-Leitung "... – ..."
bzw. – zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit des Transportwegs – über
die 380 kV-Leitung "... – ... – ..." nach ... transportiert worden ist und
der Beschwerdeführerin an beiden Leitungen Miteigentumsrechte zu-
stehen. Letztlich kann somit offen bleiben, ob die Übergabe der
Elektrizität von der G._______ an die Beschwerdeführerin zwecks
Weitertransport zur Schaltanlage in ... direkt vor der Schweizer Zoll-
grenze oder – aufgrund der physikalischen Gesetzmässigkeiten –
in ... erfolgt ist; die Beförderung bzw. der Transport der fraglichen
Elektrizität durch die Beschwerdeführerin zur Schaltanlage in ... be-
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A-1612/2006 und A-1613/2006
gann in jedem Fall ausserhalb des Schweizerischen Zollinlands. Der
Lieferort der betreffenden Energie liegt somit im Ausland.
Liegt der Ort einer Lieferung im Ausland, so untersteht diese nicht
der Inlandumsatzsteuer (vgl. oben, E. 3.1). Nachdem die Vorinstanz
den Energietransport der Beschwerdeführerin als Beförderungsleis-
tung von ... nach ... qualifiziert hat, diese Leistung jedoch als Liefe-
rung zu gelten hat und aufgrund des ausländischen Lieferorts nicht
der Inlandumsatzsteuer untersteht, sind die Steueraufrechnungen
aufgrund von Steuersatzerhöhungen der Inlandumsatzsteuer nicht zu
schützen (siehe oben, E. 1.3.2; Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 Einspracheent-
scheid betr. 1998 – 2000; Umfang: Fr. ... | Ziff. 3 Einspracheentscheid
betr. 2001 – 2003; Umfang Fr. ...).
6.2 Ins Zollinland eingeführte Gegenstände unterliegen jedoch der
Einfuhrsteuer; Bemessungsgrundlage der Steuer bildet bei Veräusse-
rungs- oder Kommissionsgeschäften das in Erfüllung des Geschäfts
geleistete Entgelt (vgl. oben, E. 3.2). Für ab 1. Januar 1999 zur Ein-
fuhr abgefertigte Gegenstände betrug der Normalsteuersatz neu
7.5 % bzw. für ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigte Gegenstän-
de neu 7.6 % (vgl. oben, E. 3.1).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes we-
gen anwendet und eine Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. oben,
E. 1.3.1), ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegend umstrittenen
Nachbelastungen aufgrund der Steuersatzerhöhungen in den Jahren
1999 und 2001 allenfalls gestützt auf die Einfuhrsteuer geltend ge-
macht werden können.
6.2.1 Das Steuerobjekt der Einfuhrsteuer besteht in der räumlichen
Bewegung eines Gegenstandes über die Zollgrenze (vgl. dazu E. 3.2
oben). Nachdem vorliegend die Beschwerdeführerin Elektrizität und
damit einen Gegenstand im Sinne der Einfuhrsteuer (vgl. oben,
E. 3.4) – in nicht transformiertem Zustand (vgl. dazu ebenfalls E. 3.4)
– ins Zollinland eingeführt hat, unterliegen die besagten
Elektrizitätslieferungen der Einfuhrsteuer und damit ebenfalls den
oben genannten (E. 6.2) Steuersatzerhöhungen.
6.2.2 Betreffend die vorgebrachte Einrede der Verjährung ist in
einem ersten Schritt festzuhalten, dass die Einfuhr von Gegenstän-
den den neuen Steuersätzen unterliegt, wenn diese ab 1. Januar
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1999 bzw. ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigt werden (E. 3.1).
Der Steueranspruch entsteht des Weiteren zur gleichen Zeit wie die
Zollzahlungspflicht. Nachdem die Steuerforderung fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem sie fällig geworden ist und
die Verjährungsfrist durch jede Einforderungshandlung der Behörde
unterbrochen wird (vgl. oben, E. 3.2), sind die mit EA Nr. ... bzw. EA
Nr. ... geltend gemachten Nachforderungen aufgrund von
Steuersatzerhöhungen auf jeden Fall nicht verjährt.
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist es für das Bundesverwaltungsgericht
jedoch nicht ersichtlich, ob für die vorliegend relevanten Stromliefe-
rungen (vgl. oben, E. 1.3.2) die Einfuhrsteuer an sich und, falls dies
zu bejahen ist, in gesetzlich vorgeschriebener Höhe bereits entrichtet
worden ist. Trifft dies zu, so entbehren die vorliegend streitigen Nach-
forderungen aufgrund der Steuersatzerhöhungen aus den Jahren
1999 und 2001 (vgl. oben, E. 1.3.2) jeglicher Grundlage; derselbe
Umsatz kann nicht sowohl als Lieferung eines Gegenstandes als
auch als Beförderungsleistung qualifiziert und zweimal besteuert
werden. Sollte hingegen die Einfuhrsteuer nicht in gesetzlich festge-
legter Höhe entrichtet worden sein, so können – sofern die diesbe-
züglichen Voraussetzungen erfüllt sind – die streitigen Nachforderun-
gen für die Steuersatzerhöhungen aus den Jahren 1999 und 2001
zwar nicht aufgrund der Inlandumsatzsteuer, jedoch aufgrund der
Einfuhrsteuer allenfalls begründet sein. Für die Berechnung der
Nachforderungen wäre diesfalls zu beachten, dass die
Übergangsregelung auf die Abfertigung zur Einfuhr abstellt (vgl.
oben, E. 3.1).
Des Weiteren entzieht es sich der sicheren Kenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts, ob die Erhebung der Einfuhrsteuer in Bezug auf die
Beschwerdeführerin unter dem Geltungsbereich der MWSTV
und/oder des MWSTG allenfalls im Verlagerungsverfahren (vgl. zu
den diesbezüglichen Voraussetzungen oben, E. 3.3) zu erfolgen hatte
bzw. hat und die ESTV für die Erhebung der Einfuhrsteuer und somit
die Erhebung der vorliegenden Nachforderungen allenfalls zuständig
wäre. Für den Fall, dass vorliegend eine Nachforderung aufgrund der
Steuersatzerhöhungen betreffend die Einfuhrsteuer zu erheben ist
und das Verlagerungsverfahren keine Anwendung findet, hat die
ESTV die Streitsache in diesem Punkt der OZD (vgl. dazu E. 3.3) zu
überweisen (E. 1.4).
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Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die angefochtenen Ent-
scheide betreffend die vorliegend noch umstrittenen Nachforderun-
gen aufgrund der Steuersatzerhöhungen aus dem Jahr 1999 bzw.
2001 (vgl. E. 1.3.2) aufzuheben und die Sache in diesem Punkt im
Sinne der oben stehenden Ausführungen an die Vorinstanz zwecks
Sachverhaltsabklärung und Erlass einer neuen Verfügung bzw. allen-
falls zwecks Überweisung an die OZD für den Erlass einer Verfügung
zurückzuweisen ist.
7.
Nachfolgend bleibt noch über die Nachbelastung gemäss Ziff. 2 des
Einspracheentscheids betr. 1998 – 2000 im Zusammenhang mit der
Gutschrift der Y._______ vom ... in Höhe von Fr. ... (inkl. 6.5 % MWST)
zu befinden.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die
Y._______ ihr mit Datum vom ... eine Rechnung in Höhe von Fr. ...
(inkl. 6.5 % MWST) ausgestellt habe und es sich dabei um Entgelt für
Strombezugsrechte bzw. die entsprechenden Energielieferungen
handle. Gleichentags habe dann die Y._______ im Zusammenhang mit
dem der Y._______ gewährten Darlehen der Beschwerdeführerin die
besagte Gutschrift in gleicher Höhe ausgestellt. Somit würden keine
Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem in der Gutschrift ge-
nannten Betrag, den die ESTV ihrer Steueraufrechnung zu Grunde ge-
legt habe, um eine (teilweise) Rückzahlung des Darlehens durch die
Y._______ handeln würde.
7.2 Der Gründungs- und Partnervertrag vom ... sowie die damit ver-
bundenen Darlehensverträge waren bereits Gegenstand des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008. Hin-
sichtlich der Darlehensrückzahlung durch zwei andere Vertragspartei-
en als die Beschwerdeführerin kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die fraglichen Zahlungen durch zwei Vertragspar-
teien aus dem Jahr ... nicht Entgelt im Sinne einer Vorauszahlung für
die späteren Energielieferungen darstellen (vgl. zur Massgeblichkeit
dieses Abgrenzungskriteriums oben, E. 4), sondern auf dem selbstän-
digen, von den Stromlieferungen unabhängigen Rechtsgrund der Kre-
ditgewährung nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV beruhen würden (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008
E. 7.5.3 in fine). Ebenso befand das Bundesverwaltungsgericht, dass
die Rückzahlung des Darlehens mittels Verrechnung mit einem Teil der
Seite 28
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Jahreskosten für die Stromlieferungen dem Begriff der Rückzahlung
nicht entgegenstehen würde; trotz der Verrechnung sei in mehrwert-
steuerlicher Hinsicht zwischen zwei Zahlungsflüssen – eine Zahlung
des Entgelts für die Stromlieferung einerseits sowie einer Amortisation
des Darlehens andererseits – zu unterscheiden, welche je einem an-
deren Leistungsaustauschverhältnis zuzuordnen seien (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 7.5.4).
Hinsichtlich der Kreditgewährung und der Rückzahlung des Darlehens
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht massgeblich von
demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1385/2006 vom 3. April 2008 zugrunde lag. Ob die Gutschrift der
Y._______ vom ... als Rückzahlung des im Jahre ... gewährten Darle-
hens zu qualifizieren und damit nicht Bestandteil eines steuerbaren
Umsatzes sein kann (vgl. oben, E. 4), kann jedoch letztlich deswegen
offen bleiben, weil die darin fakturierte Steuer gemäss gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung dessen ungeachtet geschuldet
bleibt.
7.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Y._______ in ihrer Gutschrift
vom ... Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. ... ausgewiesen hat. Ebenso
enthält die Gutschrift die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, wes-
halb sie einer Rechnung gleichzusetzen ist (vgl. oben, E. 5.1).
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die fakturierte Mehrwertsteuer
selbst dann geschuldet, wenn die Steuer fälschlicherweise fakturiert
wurde bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungs-
empfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (vgl. oben, E. 5.3).
Dass vorliegend eine Korrektur der besagten Gutschrift durch eine
formell richtige Nachbelastung erfolgt wäre (vgl. oben, E. 5.2), ist von
der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich, weshalb
die diesbezügliche Steuernachforderung durch die ESTV zu Recht
erfolgt ist. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestäti-
gen.
8.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Auszahlung des Betrags in Höhe von Fr. ... so-
wie der Festsetzung eines Vergütungszinses nicht gefolgt werden.
Sollte die Vorinstanz oder allenfalls die OZD anlässlich der aufgrund
der Rückweisung zu erlassenden neuen Verfügung hinsichtlich der
Nachbelastungen aufgrund der Steuersatzerhöhungen zum Schluss
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gelangen, dass die Einfuhrsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe ent-
richtet worden ist (vgl. oben, E. 6), so hat sie in ihrer Verfügung so-
wohl über die Höhe des der Beschwerdeführerin auszubezahlenden
Betrags wie auch über den der Beschwerdeführerin geschuldeten
Vergütungszins zu befinden.
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin hingegen gerügt, dass das Dis-
positiv der angefochtenen Einspracheentscheide vom 15. Mai 2006
sich nicht über den vorinstanzlich anbegehrten Vergütungszins aus-
spricht. Aus den Akten ergibt sich, dass die ESTV der Beschwerde-
führerin im Anschluss an die Einspracheentscheide vom 15. Mai
2006 mit Gutschriftsanzeige Nr. ... Fr. ... und mit Gutschriftsanzeige
Nr. ... Fr. ... an Mehrwertsteuern gutgeschrieben hat; mit Schreiben
vom 6. Juni 2006 bestätigte sie zudem, dass auf den zu Unrecht ein-
geforderten und von der Steuerpflichtigen bezahlten Mehrwertsteuer-
beträgen ein Vergütungszins von 5 % gewährt wird. Aus den dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht jedoch nicht her-
vor, ob die Vorinstanz in der Zwischenzeit den besagten Vergütungs-
zins bereits ausbezahlt hat, womit die anbegehrte Festsetzung des
Vergütungszinses sich als gegenstandslos erweisen würde. Demzu-
folge ist die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, welche für den Fall, dass der besagte Vergütungszins nicht
bereits festgesetzt und ausbezahlt worden ist, mit neuem Entscheid
über die Höhe des anbegehrten Vergütungszinses zu befinden und
diesen auszubezahlen hat.
9.
Die Kosten des vereingten Verfahrens werden auf insgesamt Fr. ...
angesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Das für die Kostenverlegung
massgebliche Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im
Einzelfall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, wobei
auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist. Eine Rückweisung
trotz formell selbst vollständigem Obsiegen führt unter Kostenge-
sichtspunkten lediglich zu hälftigem Obsiegen und zur entsprechen-
den Kostenauflage, da die Angelegenheit in der Hauptsache nach
Seite 30
A-1612/2006 und A-1613/2006
wie vor unentschieden bleibt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N. 4.43).
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide betreffend
den im vorliegenden Verfahren noch umstrittenen Nachbelastungen
aufgrund der Steuersatzerhöhungen in den Jahren 1999 und 2001
(E. 1.3.2 und E. 6) aufzuheben und zu neuer Entscheidung zurückzu-
weisen; im Übrigen ist die Beschwerde (E. 7) abzuweisen. Bei die-
sem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten im Umfang von
drei Vierteln (Fr. ...) von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der ESTV
als Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Obsiegt eine Partei bloss teilweise, so besteht Anspruch auf eine re-
duzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2
VGKE). Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist der Beschwerdefüh-
rerin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. ... (inkl.
MWST und Auslagen) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1612/2006 und A-1613/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Ent-
scheide teilweise aufgehoben und die Sache zur allfälligen weiteren
Untersuchung sowie zur Fällung eines neuen Einspracheentscheids im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. ... verrechnet. Die Differenz in Höhe von Fr. ... wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker-
stattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. ... auszurichten.
Seite 31
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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