B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1613/2017
Zw i s ch en en t s c he i d vom 1 0 . M a i
2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zollerlass; Ausstand.
A-1613/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 bei der Zollver-
waltung ein Gesuch um Erlass von Zollabgaben.
B.
Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) wies das Erlass-
gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2017 erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt unter Berufung auf das Vorliegen «eines Härtefalles aus finanziellen
Gründen» sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, fer-
ner einen Zollerlass im Betrag von Fr. 62.20, den Erlass einer vom Zollamt
B._______ (angeblich) auferlegten Busse von Fr. 150.- sowie den Erlass
von «Einspruchgebühren» in der Höhe von Fr. 70.- (Beschwerde, S. 2). Zu-
dem fordert er, dass die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirek-
tion C._______ zur Beschleunigung eines gegen ihn gerichteten Strafver-
fahrens angehalten wird (Beschwerde, S. 6). Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht keinen Härtefall aufgrund finanzieller Gründe aner-
kennen sollte, verlangt der Beschwerdeführer «die sofortige Einstellung
des […] Strafverfahrens […] bei der Zollkreisdirektion C._______, Sektion
Zollfahndung» (Beschwerde, S. 2 und 6). Schliesslich ersucht er um Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwal-
tung.
Das mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2017 einge-
leitete Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter
der Verfahrensnummer A-1131/2017 rubriziert.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfü-
gung vom 23. Februar 2017 den Spruchkörper für den Entscheid in der
Sache (mit Richter Daniel Riedo als Instruktionsrichter und möglicher Ein-
zelrichter, Richterin Salome Zimmermann als Zweitrichterin und Richter Mi-
chael Beusch als Drittrichter) bekannt. Ferner setzte es den Verfahrensbe-
teiligten eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren. Schliesslich for-
derte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 400.- bis zum 16. März 2017 auf.
A-1613/2017
Seite 3
E.
Innert der angesetzten Frist für ein allfälliges Ausstandesbegehren stellt
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 acht (Zusatz-)An-
träge. Unter den erwähnten Verfahrensanträgen finden sich nebst einem
sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren betreffend den Richter Daniel
Riedo (Antrag 3) folgende Anträge 4-6 (S. 2 der Eingabe):
«4. Die Entscheidungsprozesse, die zur Auswahl des Instruktionsrichters
sowie der anderen beiden Richter führen, müssen klar offengelegt
werden, konkret wer wie wen bestimmt hat. Eventualiter sollen die
Richter durch das Los bestimmt werden.
5. Die Richterinnen und Richter sollen in jedem Fall dazu angehalten
werden, ihren Lebenslauf an die Parteien weiterzugeben.
6. Beim Urteil ist offenzulegen, welche der drei Richter wie entschieden
haben, sofern kein eindeutiges Urteil vorliegt.»
Zur Begründung seines Ausstandsbegehrens bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, Richter Daniel Riedo habe mit der Verfügung vom
23. Februar 2017 einen Kostenvorschuss erhoben, obschon mit der Be-
schwerde ein impliziter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege bzw. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aus be-
sonderen Gründen gestellt worden sei und Richter Daniel Riedo über die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers klar im Bilde gewesen sei. Es
komme hinzu, dass Richter Daniel Riedo
– den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 23. Februar
2017 nicht auf die Möglichkeit eines ausdrücklichen Antrages «auf un-
entgeltliche Rechtspflege […] bzw. auf Erlass des Kostenvorschusses
[recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses]» hingewie-
sen habe,
– bloss 21-tägige statt 30-tägige Fristen für die Leistung des Kostenvor-
schusses und allfällige Ausstandsbegehren angesetzt habe, und
– sich in der genannten Verfügung als möglicher Einzelrichter bezeichne,
obschon ein einzelrichterliches Verfahren vorliegend eindeutig ausge-
schlossen sei.
Aufgrund all dieser Umstände erscheine Richter Daniel Riedo als befan-
gen.
A-1613/2017
Seite 4
Die Anträge 4-6 in seiner Eingabe vom 15. März 2017 begründet der Be-
schwerdeführer damit, dass die Unabhängigkeit des Gerichts und die
Transparenz des Verfahrens nur gewährleistet werden könnten und mögli-
chen Interessenskonflikten einzig dann vorgebeugt werden könne, wenn
die Entscheidungsprozesse bei der Bestimmung des Spruchkörpers, die
Lebensläufe der Richterinnen und Richter sowie das Urteil jedes einzelnen
Richters offengelegt würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Verfahrensbeteiligten unter Ansetzung einer Frist für ein allfäl-
liges Ausstandsbegehren die Besetzung des Spruchkörpers für den Zwi-
schenentscheid über die Anträge 3-6 in der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 15. März 2017 mit. Zudem nahm das Gericht dem Beschwerde-
führer die im Verfahren A-1131/2017 angesetzte Frist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses einstweilen ab.
Die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren betreffend den Spruchkör-
per für den erwähnten Zwischenentscheid verstrich in der Folge ungenutzt.
G.
Auf entsprechende Aufforderung der für den Zwischenentscheid über die
erwähnten vier Anträge des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 einge-
setzten Instruktionsrichterin Marianne Ryter hin nahm Richter Daniel Riedo
zum Ausstandsbegehren gleichen Datums Stellung. Richter Daniel Riedo
erklärte dabei, sich nicht als befangen zu erachten. Mit Verfügung vom
5. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zuge-
stellt.
H.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 18. April 2017 äusserte
sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen von Richter Daniel Riedo
zum Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführer hält mit diesem Schrei-
ben sinngemäss an seinem Standpunkt fest, dass in Bezug auf diesen
Richter ein Ausstandsgrund gegeben ist.
I.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen
näher eingegangen.
A-1613/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben kön-
nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Ver-
bindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfah-
ren A-1131/2017 jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde
vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar
2017 betreffend Zollerlass richtet.
Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Ent-
scheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwi-
schenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 1.1). Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus-
standsbegehren vom 15. März 2017 einzutreten.
Mit Blick auf die erwähnte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen im Rahmen des Hauptverfah-
rens sind vorliegend auch die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwer-
deführers vom 15. März 2017, welche die Zusammensetzung des Spruch-
körpers und das Vorgehen bei Uneinigkeit des Spruchkörpers im Verfahren
A-1131/2017 betreffen, zu beurteilen.
1.1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021).
A-1613/2017
Seite 6
2.
2.1 Das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betref-
fend einen Entscheid der OZD über ein Gesuch um Zollerlass ist kein kos-
tenfreies Verfahren (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Urteil des BVGer
A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4).
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwVG erhebt die Beschwer-
deinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei zu dessen Leistung eine ange-
messene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens. Wenn
besondere Gründe vorliegen, kann nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden.
Von vornherein keinen besonderen Grund für einen Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses im Sinne der letzteren Vorschrift bildet die
Prozessarmut natürlicher Personen, weil Bedürftige gegebenenfalls An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, sofern die dafür massge-
benden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 37; vgl. zur unentgeltlichen
Rechtspflege sogleich E. 2.3 f.).
2.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, «auf Antrag»
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.102 ff.). Diese Re-
gelung bildet eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (MAIL-
LARD, a.a.O., Art. 65 N. 2).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten (bzw. eines Kostenvorschusses)
setzt – wie erwähnt – nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VwVG insbe-
sondere einen Antrag voraus. Vom Antragserfordernis abgesehen werden
kann nur dann, wenn eine Partei zur Prozessführung unfähig ist (MAILLARD,
a.a.O., Art. 65 N. 9).
A-1613/2017
Seite 7
2.4 Grundsätzlich kann auch von einem juristischen Laien, der zur Zahlung
eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, erwartet werden, einen Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dazu sind keine besonderen
juristischen Kenntnisse erforderlich, zumal es für einen solchen Antrag ge-
nügt, wenn die Person darlegt, dass sie nicht in der Lage ist, den Kosten-
vorschuss zu bezahlen, aber an ihrem Gesuch oder Rechtsmittel festhalten
will. Namentlich ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 BV keine Verpflichtung der Behörden, die Beteiligten
eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens auf die Möglichkeit der un-
entgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (zum Ganzen Urteile
des BGer 2C_870/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1, 1C_6/2010 vom
25. Februar 2010 E. 2.3; teilweise a.M. jedoch anscheinend REGINA KIE-
NER, Ein Pinselstrich am Richterbild: Richterliche Aufklärungs- und Fürsor-
gepflichten im Verwaltungsprozess, in: Ruth Herzog/Reto Feller [Hrsg.],
Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart,
2010, S. 505 ff., S. 512 f., wonach sich aus dem Grundsatz der Waffen-
gleichheit eine verfassungsunmittelbare Richterpflicht ergeben soll, die
Parteien auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam
zu machen).
3.
3.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange-
nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der
Gesetzgeber konkretisierte diesen Anspruch in Art. 34 BGG, der für das
Verfahren vor dem Bundesgericht und gemäss Art. 38 VGG sinngemäss
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Demnach treten
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-
schreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein
persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der glei-
chen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe,
eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft le-
ben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus
anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e).
Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan-
genheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein
solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be-
trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich-
terin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich
in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das
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Seite 8
bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Be-
urteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvor-
eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei-
nen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, je mit Hinweisen;
Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; vgl. zum Ganzen
Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 2.1).
3.2 Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis
zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV). Der
Ausstand muss eine Ausnahme bleiben, wenn die Zuständigkeitsordnung
nicht ausgehöhlt werden soll, weshalb die persönliche Unbefangenheit des
gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50
E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung – auch im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin
abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2 und 6.2,
122 II 477 E. 3b, 116 Ia 19 E. 4; Urteil des BGer 2C_171/2007 und
2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; siehe zum Ganzen Zwischen-
entscheid des BVGer A-2733/2013 vom 13. Juni 2013).
3.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein
Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sog. Vorbefassung vorliegt, das
heisst, wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren
Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c, mit Hin-
weisen; Urteil des BGer 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004).
Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme
der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, das heisst beim Fehlen be-
sonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. Demnach begrün-
den auch mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Ver-
fahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht
ohne Weiteres einen Ausstandgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Ein Richter
erscheint daher namentlich nicht einzig deshalb als voreingenommen, weil
er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, 114 Ia 50
E. 3d; Urteil des BVGer E-3189/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2 f.; FLORENCE
AUBRY GIRARDIN, in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 38). In solchen Fällen müssen für die An-
nahme einer Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hin-
zukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7).
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Seite 9
Richterliche Verfahrensfehler können zwar ausnahmsweise die Unabhän-
gigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters in
Frage stellen. Dabei müssen freilich objektiv gerechtfertigte Gründe zur An-
nahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert,
welche auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer
Befangenheit wegen richterlicher Verfahrensfehler ist nur gerechtfertigt,
wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche
eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und auf eine
Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen
(BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a, 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des BGer
4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 4, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2;
Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2; ISABELLE
HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 19).
4.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass Richter
Daniel Riedo als befangen erscheine, weil er mit Zwischenverfügung vom
23. Februar 2017 den Beschwerdeführer trotz dessen dem Gericht angeb-
lich bekannten finanziellen Situation zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 400.- aufgefordert habe.
Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses
von Fr. 400.- in einem Verfahren der Art des Hauptverfahrens eine übliche
Prozesshandlung darstellt, durch welche ohne Hinzutreten besonderer
Umstände praxisgemäss noch kein Ausstandsgrund gesetzt wird
(vgl. E. 3.3). Die fragliche Anordnung in der Zwischenverfügung vom
23. Februar 2017 könnte bei dieser Sachlage von vornherein nur als allfäl-
liger richterlicher Verfahrensfehler, wie ihn der Beschwerdeführer sinnge-
mäss geltend macht, einen Ausstandsgrund betreffend Richter Daniel
Riedo begründen. Hierzu wäre allerdings entsprechend der vorn darge-
stellten Rechtsprechung erforderlich, dass das fragliche Vorgehen von
Richter Daniel Riedo – also das Einverlangen eines Kostenvorschusses
beim Beschwerdeführer insbesondere ohne vorgängigen Hinweis auf die
Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen – (a) ei-
nen besonders krassen Fehler oder einen wiederholten Irrtum darstellt und
(b) dieser Fehler oder wiederholte Irrtum eine schwere Verletzung der rich-
terlichen Pflichten bildet sowie auf die Absicht der Benachteiligung des Be-
schwerdeführers schliessen lässt (vgl. E. 3.3 Abs. 3).
A-1613/2017
Seite 10
Es ist nach dem Gesagten vorab zu klären, ob die mit der Zwischenverfü-
gung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 400.- mit einem richterlichen Verfahrensfehler behaftet ist.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Hauptverfahren, bei
welchem in erster Linie der Erlass von Zollabgaben streitig ist, nicht kos-
tenlos ist (vgl. E. 2.1). Die Art des Verfahrens schloss deshalb die Erhebung
eines Kostenvorschusses nicht von vornherein aus.
Auch wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Höhe des mit der
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 geforderten Kostenvorschusses
die mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten nicht übersteigt (vgl. zur
Höhe der Verfahrenskosten Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1
und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.2 Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigte gemäss
dem hiervor Dargelegten von vornherein keinen Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG. Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 geltend
macht, seine finanzielle Situation habe einen besonderen Grund für die
Nichterhebung eines Kostenvorschusses im Sinne dieser Vorschrift gebil-
det, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mittellosigkeit einer natürlichen
Person (soweit hier interessierend) einzig unter dem Titel der unentgeltli-
chen Rechtspflege zu prüfen ist (vgl. E. 2.2 Abs. 2).
Mangels Raumes für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG infolge Mittellosigkeit
war Richter Daniel Riedo auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf
die Regelung in dieser Vorschrift aufmerksam zu machen. Der Beschwer-
deführer stösst deshalb ins Leere, soweit er bemängelt, dass es in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017
am Hinweis gefehlt habe, dass er «einen expliziten Antrag […] auf Erlass
des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG stellen könne» (Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3).
A-1613/2017
Seite 11
5.3
5.3.1 Zu klären ist jedoch, ob Richter Daniel Riedo statt der Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müs-
sen.
Wie ausgeführt, ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen eines dahingehenden Antrages.
Dieses Antragserfordernis galt auch im Zeitpunkt des Erlasses der in Frage
stehenden Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, da keine Hinweise
für eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (vgl. E. 2.3).
5.3.2 Einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt. Fraglich ist jedoch, ob seiner Be-
schwerdeschrift – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
15. März 2017 behauptet – ein implizites Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege zu entnehmen ist.
5.3.3 In der Beschwerde vom 19. Februar 2017 beantragte der Beschwer-
deführer unter anderem Kostenfolgen zulasten der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung. Zur Begründung dieser Kostenfolgen wurde in der Be-
schwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch eine ungerechtfer-
tigte Abweisung des Erlassgesuches in Kauf genommen, dass der Be-
schwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht habe anrufen müssen (Be-
schwerde, S. 6).
In diesem Antrag und den dazu gemachten Ausführungen in der Be-
schwerde lässt sich kein implizit gestellter Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege erblicken.
Zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch, es
sei davon auszugehen, dass sich die OZD möglicherweise gedacht habe,
dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um an das Bundesver-
waltungsgericht zu gelangen (Beschwerde, S. 8). Auch dieses Vorbringen
lässt sich aber nach Treu und Glauben nicht als implizit gestellter Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstehen.
Das Vorliegen eines solchen Antrages liesse sich selbst dann nicht beja-
hen, wenn mit Blick auf die Beschwerdebeilagen (namentlich der akten-
kundigen Bestätigung der Stadt D._______ vom 3. Februar 2017 über den
Bezug von Sozialhilfe) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde anzunehmen wäre.
A-1613/2017
Seite 12
5.3.4 Mangels ausdrücklichen oder impliziten Gesuches um unentgeltli-
chen Rechtspflege im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom
23. Februar 2017 hat Richter Daniel Riedo nach dem Gesagten damals
richtigerweise keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
5.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstands-
begehrens auch vor, Richter Daniel Riedo habe es versäumt, ihn auf
die Möglichkeit der Einreichung eines ausdrücklichen Gesuches um unent-
geltliche Rechtspflege aufmerksam zu machen. Es bestand indessen ent-
sprechend den vorstehenden Ausführungen keine Verpflichtung des In-
struktionsrichters im Verfahren A-1131/2017, den Beschwerdeführer auf
die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen (vgl. E. 2.4).
Praxisgemäss kann daran auch nichts ändern, dass es sich bei der Be-
schwerde vom 19. Februar 2017 um eine Laieneingabe handelt.
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der Zwischenverfügung vom
23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von
Fr. 400.- keinen richterlichen Verfahrensfehler bildet.
6.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in der Be-
messung der mit der erwähnten Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017
angesetzten Fristen kein richterlicher Verfahrensfehler erblickt werden:
Die angeordneten Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und die
Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (beide bis zum 16. März
2017) entsprechen der Praxis (vgl. für die Frist für ein allfälliges Ausstands-
begehren etwa Urteil des BGer 2C_271/2016 vom 29. März 2016 E. 1) und
sind angemessen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.28, wonach eine Frist für die
Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen unter Angabe eines Da-
tums, bis zu welchem der Vorschuss geleistet werden muss, in der Re-
gel als angemessen erachtet werde). Eine Vorschrift, wonach diese Fris-
ten – wie angeblich vom Beschwerdeführer erwartet – 30 Tagen betragen
müssen, besteht nicht (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom
17. November 2016 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts [im
Folgenden: Abteilungsreglement], wonach mit der Mitteilung der Beset-
zung an die Verfahrensbeteiligten eine «kurze» Frist zur Ablehnung einzu-
räumen ist).
A-1613/2017
Seite 13
Zwar scheint der Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein
die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2017 erst am 2. März 2017 entgegengenommen zu haben (die Datumsan-
gabe auf diesem Rückschein [«3.2.17»] beruht wohl auf einem Schreibver-
sehen). Der Umstand, dass dadurch und aufgrund der Festlegung des Ab-
laufs der beiden Fristen auf ein bestimmtes Datum (16. März 2017) die
eigentlichen Fristen für die Zahlung des Kostenvorschusses und die Ein-
reichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens verkürzt wurden, ist hinzu-
nehmen. Denn aufgrund der Erhebung der Beschwerde stand der Be-
schwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis und hätte er wissen
müssen, dass alsbald eine Aufforderung zur Vornahme weiterer Prozess-
handlungen eintreffen wird (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 4.29).
7.
Nicht als richterlicher Verfahrensfehler qualifiziert werden kann sodann der
Umstand, dass sich Richter Daniel Riedo in der Zwischenverfügung vom
23. Februar 2017 als «möglicher Einzelrichter» bezeichnete und zugleich
zwei weitere Richter (bzw. Richterin Salome Zimmermann sowie Richter
Michael Beusch) als Mitglieder des Spruchkörpers bekanntgab. Dem
Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach im Verfahren A-1131/2017
ein einzelrichterlicher Entscheid von vornherein ausgeschlossen war
(vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3), kann näm-
lich nicht gefolgt werden:
Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG entscheidet die Instruktionsrichterin oder der
Instruktionsrichter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter über die Abschrei-
bung von gegenstandslos gewordenen Verfahren und das Nichteintreten
auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Im Zeitpunkt des Erlasses der
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 war nicht auszuschliessen,
dass im Verfahren A-1131/2017 – beispielsweise infolge nicht rechtzeitiger
Leistung des nach dem Gesagten seinerzeit zu Recht erhobenen Kosten-
vorschusses (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.51) – ein entsprechender Ent-
scheid durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter ergehen wird (und da-
mit kein Urteil in der [Regel-]Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern
[vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG] erlassen wird). Dementsprechend hat sich Richter
Daniel Riedo zu Recht als möglicher Einzelrichter bezeichnet.
Nichts ableiten lässt sich im Übrigen aus der in diesem Kontext vom Be-
schwerdeführer angerufenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 1 BGG, regelt
diese Bestimmung doch nur die einzelrichterlichen Zuständigkeiten beim
Bundesgericht.
A-1613/2017
Seite 14
8.
Da keine anderen Hinweise auf einen richterlichen Verfahrensfehler vorlie-
gen, ist die fragliche Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 – soweit
hier interessierend – nicht zu beanstanden. Das Vorgehen von Richter Da-
niel Riedo vermag damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keinen Ausstandsgrund zu begründen.
Andere Umstände, welche den genannten Richter als im Verfahren
A-1131/2017 befangen erscheinen lassen, sind weder substantiiert darge-
tan noch aus den Akten ersichtlich.
Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo
im Verfahren A-1131/2017 ist somit abzuweisen. Auch besteht mit Blick auf
die vorstehenden Ausführungen kein Grund, Richter Daniel Riedo dazu an-
zuhalten, näher zu begründen, weshalb er bei Erlass der Zwischenverfü-
gung vom 23. Februar 2017 in der vom Beschwerdeführer in verschiedener
Hinsicht beanstandeten Art und Weise vorgegangen ist.
9.
Was den Antrag 4 in der Eingabe vom 15. März 2017 betrifft (Gesuch um
Bekanntgabe des Verfahrens der Bestimmung des Spruchkörpers; even-
tualiter Antrag auf Bestimmung des Spruchkörpers durch Los), ist der Be-
schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Spruchkörper im Verfahren
A-1131/2017 (ebenso wie der Spruchkörper im vorliegenden Verfah-
ren) nach den einschlägigen Vorschriften (namentlich entsprechend Art. 31
und 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) sowie gemäss dem für die Abtei-
lung I des Gerichts geltenden Schlüssel zur Geschäftslastverteilung fest-
gesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1 und
Art. 26 VGR [zur Zuteilung des Verfahrens A-1131/2017 zur Kammer 2 der
Abteilung I des Gerichts], vgl. ferner Art. 24 und Art. 39 Abs. 1 VGG).
Nach der massgebenden Ordnung werden die Mitglieder des Spruchkör-
pers unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen mit dem elektronischen Ge-
schäftszuteilungsprogramm des Gerichts automatisch ermittelt (vgl. dazu
Art. 16 Abs. 1 Abteilungsreglement; siehe ferner Geschäftsbericht des Bun-
desverwaltungsgerichts 2007 [abrufbar auf ,
S. 71 ff., zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017], S. 85, wonach «[m]it diesem
Programm […] für jedes Verfahren automatisch und nach bestimmten vor-
gegebenen Kriterien wie beispielsweise Sprache, Rechtsgebiet oder Be-
schäftigungsgrad ein richterlicher Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip
A-1613/2017
Seite 15
bestimmt [wird]», «[i]n Bereichen – insbesondere in der Abteilung II – wo
die Richter gehäuft mit neuen Rechtsgebieten konfrontiert sind und ein ho-
her Grad an unterschiedlichen Spezialkenntnissen gefragt ist», dem Fall-
zuteilungsprogramm aber bis Ende 2007 nur eine beschränkte Tragweite
zugekommen ist. Siehe zu diesem Computerprogramm zur automatischen
Fallzuteilung auch MADELEINE KEEL, Die Leitungsstrukturen der Justiz im
Bund und in ausgewählten Kantonen, 2014, S. 165 f.).
Den Verfahrensbeteiligten im Verfahren A-1131/2017 wurde mit der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017
die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der gehörigen Form bekannt-
gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Abtei-
lungsreglement). Einer über diese Bekanntgabe und die vorstehenden
Ausführungen hinausgehende Auskunfts- oder gar Beweispflicht mit Bezug
auf das konkrete Verfahren der Bestimmung des Spruchkörpers unterliegt
das Gericht selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer an-
gerufenen richterlichen Unabhängigkeit sowie der Notwendigkeit der Ver-
meidung von Interessenkonflikten nicht (vgl. Urteil des BVGer
D-3605/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2). Auch besteht (namentlich mangels
Ausstandsgrundes betreffend die eingesetzten Richter) kein Grund, den
Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 durch Los neu zu bestimmen.
10.
Hinsichtlich der mit dem Antrag 5 in der Eingabe vom 15. März 2017 ver-
langte Bekanntgabe der Lebensläufe der Richterinnen und Richter ist der
Beschwerdeführer auf die Lebensläufe zu verweisen, die auf der Home-
page des Gerichts öffentlich zugänglich sind (vgl. beispielsweise für den
Lebenslauf von Richter Daniel Riedo > Das Gericht > Rich-
ter/innen und Gerichtsschreibende > Richter/innen > Abteilung I > Daniel
Riedo [zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017]). Ein Anspruch auf Bekannt-
gabe noch detaillierterer Lebensläufe der Richterinnen und Richter besteht
nicht, zumal weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich
ist, dass solche Lebensläufe vorliegend erforderlich wären, um die Unab-
hängigkeit der Richterinnen und Richter überprüfen zu können.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann für den Fall, dass sich der
Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 nicht einigen kann, dass die Mei-
nungen der einzelnen Richter offengelegt werden (Antrag 6 in der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. März 2017).
A-1613/2017
Seite 16
Da im Verfahren A-1131/2017 zurzeit kein vom Spruchkörper gefällter Ent-
scheid vorliegt, lassen sich im Zusammenhang mit dem genannten Antrag
des Beschwerdeführers an dieser Stelle nur allgemeine Ausführungen zur
Frage machen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Offenlegung der Meinungen der einzelnen Richter bei einem
durch einen Spruchkörper gefällten Entscheid besteht.
Als Grundprinzipien der Rechtsprechung gelten in der Schweiz traditions-
gemäss das Beratungsgeheimnis und das Kollegialitätsprinzip. Danach ha-
ben die Richterinnen und Richter über die im Rahmen ihrer Entscheidfin-
dung vertretenen individuellen Auffassungen Stillschweigen zu wahren
und haben sie das Urteil gemeinsam gegen aussen zu verantworten
(siehe zum Ganzen MIRJAM BALDEGGER, Der wiederkehrende Ruf nach
dissenting opinions am Bundesgericht: Wünschbarkeit, Auswirkungen
und Ausgestaltung richterlicher Sondervoten in der Schweiz, ZBl 118/2017,
S. 131 ff., S. 133). Das Beratungsgeheimnis verbietet es insbesondere, ei-
nem Beschwerdeführer Einsicht in Urteilsanträge zu gewähren (vgl. HUGO
CASANOVA/MARTIN ZWEIFEL, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Di-
rekte Steuern, 2008, S. 85).
Vor diesem Hintergrund hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, bei einem unter Beteiligung mehrerer Richter gefällten
Entscheid über die Meinungen der einzelnen Richter informiert zu werden.
Anders verhalten würde es sich nur, soweit eine öffentliche mündliche Ur-
teilsberatung angeordnet würde, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer
solchen Beratung, die Meinungen der beteiligten Mitglieder des Gerichts
zu den anstehenden Rechtsfragen offenzulegen und damit für eine ver-
stärkte Transparenz zu sorgen (vgl. PATRICIA EGLI, Dissenting Opinions, in:
Franco Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für
Ivo Schwander, S. 849 ff., S. 853).
Eine mündliche Urteilsberatung ist freilich nur auf Anordnung der Abtei-
lungspräsidentin oder auf Verlangen einer beteiligten Richterin oder eines
beteiligten Richters öffentlich, wenn die Abteilung in Fünferbesetzung ent-
scheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b und
Art. 41 Abs. 3 VGG. Ein Entscheid in Fünferbesetzung ergeht dabei einzig
dann, wenn die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbil-
dung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet [Art. 21 Abs. 2 VGG].
Zum Recht des einzelnen Mitgliedes des [Dreier-]Spruchkörpers, eine Fün-
ferbesetzung zu beantragen, und zum diesbezüglichen Verfahren
A-1613/2017
Seite 17
vgl. Art. 32 Abs. 2 VGR). Die Parteien haben kein Recht, eine öffentliche
Urteilsberatung zu beantragen (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.160 Fn. 598).
11.2 Zum hiervor (in E. 11.1) erwähnten Antrag des Beschwerdeführers
kann nach dem Gesagten im Ergebnis nur festgehalten werden, dass die
individuellen Auffassungen der beteiligten Richter bei einem nicht einzel-
richterlichen Urteil nur offengelegt werden (müssen), wenn entsprechend
den genannten Vorschriften eine öffentliche mündliche Urteilsberatung an-
geordnet wird.
12.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter
Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 abzuweisen ist. Ebenfalls – im
Sinne der vorstehenden E. 9-11 – abzuweisen sind die in der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. März 2017 figurierenden Anträgen 4-6.
13.
Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwi-
schenentscheid bleiben bei der Hauptsache.
14.
Der vorliegende Zwischenentscheid wäre nur dann mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder mit Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) beim Bundesgericht anfechtbar, wenn der
entsprechende Beschwerdeweg im Hauptverfahren A-1131/2017 selbst of-
fen stünde (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens Urteile des
BGer 2C_1117/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_81/2009 vom
26. Mai 2009 E. 2.1 am Ende; Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April
2010 E. 9; Zwischenentscheid des BVGer A-3001/2010 vom 20. Septem-
ber 2010 E. 7). Letzteres ist nicht der Fall: Zum einen können Entscheide
betreffend den Erlass von Zollabgaben aufgrund von Art. 83 Bst. m BGG
nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden. Zum anderen lässt sich der im Ver-
fahren A-1131/2017 ausstehende Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts selbst dann nicht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
anfechten, wenn er teilweise ein Strafverfahren gegen den Beschwerde-
führer betreffen sollte. Denn die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafge-
richts (vgl. Art. 80 BGG).
A-1613/2017
Seite 18
Der vorliegende Entscheid ist folglich endgültig und tritt mit Eröffnung in
Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
wird abgewiesen.
Im Sinne der Erwägungen werden die Anträge 4-6 in der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 15. März 2017 ebenfalls abgewiesen.
2.
Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwi-
schenentscheid bleiben bei der Hauptsache.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 2017)
– Richter Daniel Riedo zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Beat König
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