Abtei lung I
A-1614/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Semester 2002 bis
2. Semester 2004); Beginn Steuerpflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1614/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______GmbH der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) erstmals am 11. Januar 1999 einen ausgefüllten Fragebogen
zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige zukommen liess; sie darin
als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit den 1. Oktober
1998 angab; auf Rückfrage der ESTV die A._______GmbH ihren
Umsatz von der Aufnahme der Tätigkeit bis Ende 1998 auf Fr. 10'000.--
bezifferte; die ESTV ihr aufgrund der gemachten Angaben am
18. Januar 1999 mitteilte, sie erfülle die Voraussetzungen für die
Steuerpflicht nicht,
dass die A._______GmbH am 5. Januar 2004 erneut den Fragebogen
zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht einreichte und die Abschlüsse
der Geschäftsjahre 1998 bis 2002 beilegte; die ESTV ihr am 8. Januar
2004 gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen antwortete, sie
erfülle seit dem 1. Januar 2002 die Voraussetzungen der Mehrwert-
steuerpflicht und sie deshalb auf diesen Zeitpunkt in das Register der
Steuerpflichtigen eintrug,
dass die ESTV der A._______GmbH am 26. Januar 2004 die
Abrechnung mittels Saldosteuersätzen (6% für Sanitärplanungen und
3,5% für Sanitärinstellationen) rückwirkend auf den 1. Januar 2002
bewilligte,
dass die A._______GmbH mit Schreiben vom 15. Februar 2004 die
ESTV ersuchte, den Beginn der Steuerpflicht auf den 1. Januar 2004
festzulegen; die ESTV jedoch am 8. März 2004 ihre bisherige Ansicht,
d.h. die Festlegung des Beginns der Steuerpflicht auf den 1. Januar
2002, bestätigte,
dass die A._______GmbH am 2. April 2004 nochmals den Beginn der
Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2002 bestritt und die ESTV in der Folge
am 17. Mai 2005 einen Entscheid im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a
MWSTG erliess, mit dem sie den Beginn der Steuerpflicht auf den
1. Januar 2002 bestätigte und die Steuerschuld für das 1. Semester
2002 bis 2. Semester 2004 aufgrund der eingereichten Abschlüsse auf
Fr. 19'000.-- zuzüglich Verzugszins festlegte,
dass die A._______GmbH am 16. Juni 2005 gegen diesen Entscheid
Einsprache erhob und insbesondere geltend machte, nach dem die
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ESTV am 18. Januar 1999 die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
verneint habe, habe sie mehrmals die ESTV telefonisch kontaktiert,
wobei ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse während mindestens zwei
bis drei Jahren einen nachhaltigen Umsatz von über Fr. 75'000.--
aufweisen, um steuerpflichtig zu werden; nach Erreichen eines
solchen nachhaltigen Umsatzes sie den Antrag auf Unterstellung unter
die Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2004 gestellt habe; ihr
Vertrauen in die Auskunft zu schützen und der Beginn der
Steuerpflicht folglich auf den 1. Januar 2004 festzulegen sei,
dass die ESTV die A._______GmbH mit Schreiben vom 30. Januar
2006 aufforderte, die Abrechnungen für das 1. Semester 2002 bis
2. Semester 2004 und die Abschlüsse 2003 und 2004 einzureichen;
die A._______GmbH dieser Aufforderung hinsichtlich der
Abrechnungen für das 1. Semester 2002 bis 2. Semester 2003 nicht
nachkam und die ESTV sie deshalb am 1. März 2006 nochmals dazu
aufforderte; die A._______GmbH schliesslich die ausstehenden
Abrechnungen nachreichte,
dass die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 die
Einsprache im Umfang von Fr. 5'423.45 guthiess und erkannte, die
A._______GmbH sei zu Recht auf den 1. Januar 2002 ins Register der
Steuerpflichtigen eingetragen worden, sie schulde der ESTV für das 1.
Semester 2002 bis 2. Semester 2004 Fr. 13'576.55 Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins zu 5%; die ESTV zur Begründung im
Wesentlichen ausführte, die Ermittlung der in Bezug auf die Steuer-
pflicht massgebende Steuerzahllast könne entweder effektiv oder nach
der vereinfachten Methode vorgenommen werden; vorliegend die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2002 erfüllt
seien; im Weiteren sich die A._______GmbH nach Treu und Glauben
ohnehin nicht auf die angebliche telefonische Auskunft berufen könne,
da sie deren Unrichtigkeit hätte erkennen müssen; aufgrund der
nachträglich eingereichten Abrechnungen die Steuerschuld aber um
Fr. 5'423.45 reduziert werden könne (vgl. Gutschriftsanzeige 072867
vom 17. Mai 2006),
dass die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19.
Juni 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission (SRK) erhob mit dem Antrag, der Einsprache-
entscheid vom 17. Mai 2006 sei aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge; sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte,
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in den Jahren 2001 bis 2003 habe die Steuerzahllast, berechnet nach
den anwendbaren Saldosteuersätzen, weniger als Fr. 4'000.-- betra-
gen und die Steuerpflicht sei deshalb nicht gegeben; im Weiteren sie
sich in guten Treuen auf die telefonische Auskunft der ESTV verlassen
habe, wonach ein junges Unternehmen zuerst während mindestens
zwei bis drei Jahren einen nachhaltigen Umsatz von Fr. 75'000.--
ausweisen müsse; ihr Vertrauen zu schützen sei,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2006 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schloss; sie zur
Begründung insbesondere ausführte, die für die Abklärung der
Steuerpflicht massgebende Steuerzahllast dürfe nur effektiv oder nach
der vereinfachten Methode nicht aber mittels der Saldosteuersatzme-
thode berechnet werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2007 den Parteien
mitteilte, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen; es mit Verfügung vom 26. Juni 2008 die Parteien auf-
forderte, sich zur Frage der rückwirkenden Anwendbarkeit der Praxis-
bestimmung der ESTV gemäss Ziff. 2.4.1 („Berechnung der Steuer-
zahllast mittels Saldosteuersatz“) der Spezialbroschüre Steuerpflicht
bei der Mehrwertsteuer vom 1. Januar 2008 und zu allfälligen
Auswirkungen in Bezug auf Art. 15a und 45a der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) auf das vorliegende Verfahren zu äussern,
dass die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 darlegte, die
in Ziff. 2.4.1 der Spezialbroschüre Steuerpflicht bei der Mehrwert-
steuer vom 1. Januar 2008 neu festgehaltene Praxis, d.h. die
Möglichkeit der Ermittlung der Steuerzahllast mittels der Saldosteuer-
satzmethode bei der Abklärung der Steuerpflicht, könne auch im
vorliegenden Fall zur Anwendung kommen; nach einer solchen
Berechnung der Steuerzahllast die Beschwerdeführerin erst ab dem
1. Januar 2004 die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfülle,
weshalb die Beschwerde im Umfang von Fr. 8'877.85 gutzuheissen
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15. August 2008
Stellung nahm; sie im Wesentlichen ebenfalls zum Schluss kam, die
neue Praxis gemäss Ziff. 2.4.1 der Spezialbroschüre Steuerpflicht vom
1. Januar 2008 sei rückwirkend auf den vorliegenden Fall anwendbar
und deshalb der Beginn der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2004
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gegeben; sie die Steuerzahllast – wie die ESTV – für das Jahr 2002
auf Fr. 3'015.30, für 2003 auf Fr. 5'862.55 und für das Jahr 2004 auf
Fr. 4'698.70 bezifferte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in
Art. 33 und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des
Mehrwertsteuerrechts bei Einspracheentscheiden der ESTV keine
Ausnahme vorliegt; das Bundesverwaltungsgericht daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist; sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG derjenige mehrwertsteuerpflichtig
ist, der eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen
und sein Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.--
übersteigen; von der Mehrwertsteuerpflicht Unternehmen mit einem
Jahresumsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.-- ausgenommen
sind, sofern der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende
Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht
mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG;
Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1369/2006 vom 26. November
2007 E. 2.1, A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3),
dass nach neuer Praxis der ESTV für die Ermittlung der Steuerzahllast
die Saldosteuersatzmethode angewendet werden kann, um kleineren
Unternehmen die Abklärung der Steuerpflicht zu erleichtern
(Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig
ab 1. Januar 2008, Ziff. 2.4.1),
dass die Steuerpflicht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
massgebende Umsatz erzielt worden ist, beginnt (Art. 28 Abs. 1
MWSTG, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006
vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, publiziert in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb; GERHARD
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SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 22 zu Art. 28),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem
Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich
2002, S. 421 ff.); der Leistungserbringer deshalb selber für die
Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist; er sich
unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuer-
pflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1
MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2,
A-1545/2006 vom 30. April 2008 E. 2.5.1),
dass im vorliegenden Fall sowohl die ESTV als auch die
Beschwerdeführerin der Ansicht sind, die für die Steuerpflicht
massgebende Steuerzahllast könne nach der neuen Praxis mittels der
Saldosteuersatzmethode ermittelt werden; auch die betreffende
Berechnung selber unbestritten ist und deshalb beide Parteien von
einem Beginn der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2004 ausgehen; die
ESTV folglich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang
von Fr. 8'877.85 (Fr. 3'015.30 für 2002 und Fr. 5'862.55 für 2003)
beantragt; schliesslich auch die verbleibende Steuerschuld für das
Jahr 2004 im Betrag von Fr. 4'698.70 unbestritten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die ESTV in
gleichgelagerten Fällen das Rechtsgleichheitsgebot respektiert, d.h.
ebenfalls die neue Praxis anwendet,
dass die Beschwerde somit im Umfang von Fr. 8'877.85 gutzuheissen,
im Übrigen jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerdeführerin mit
ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung des Einsprache-
entscheides verlangt hat; bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'500.-- festgelegt werden (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der nur teilweise unterlegenen Beschwerdeführerin
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Umfang von Fr. 500.-- aufzuerlegen
sind; der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können
(Art. 63 Abs. 2 VwVG); die ESTV der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung, die auf
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Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wird, auszurichten hat
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 8'877.85 gutgeheissen, im
Übrigen abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.--
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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