Abtei lung I
A-1619/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, Maschinenbau, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Semester 2005); subjektive
Steuerpflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1619/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, der als Einzelunternehmer im Maschinenbau tätig war,
wurde per 1. Januar 1996 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am
18. März 1997 wurde ihm von der ESTV die Abrechnung der Mehr-
wertsteuer nach vereinnahmten Entgelten und am 23. Januar 2001 die
Anwendung eines Saldosteuersatzes in der Höhe von 6% bewilligt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte die X._______ Treuhand
AG, ..., als Vertreterin von A._______ der ESTV mit, dieser habe in der
Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 keine Umsätze realisiert
und, um überhaupt finanziell noch überleben zu können, vom 3. Juni
2002 bis 22. September 2002 eine Anstellung bei einer Firma
angenommen. Laut ESTV wurde der Registereintrag von A._______
trotz eines entsprechenden Antrags (noch) nicht gelöscht, weil dieser
seine Tätigkeit im 4. Quartal 2002 wieder aufgenommen habe. Mit
Schreiben vom 22. März 2004 kündigte die ESTV A._______ an, dass
die Eintragung seines Unternehmens im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen – unter Vorbehalt der Richtigkeit seiner Angaben und
ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen – per 30. Juni 2004 ge-
löscht werde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (act. 12) informierte die ESTV
A._______ sodann über die Löschung seines Eintrags im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen per 30. Juni 2004. Gleichzeitig wies sie ihn
darauf hin, dass er sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Voraus-
setzungen bei ihr schriftlich anmelden müsse, sofern in Zukunft die
Höhe und Zusammensetzung seines Umsatzes die Steuerpflicht wie-
der auslösen sollte.
B.b Gestützt auf die Abrechnung vom 2. Juli 2004 für die Steuerperio-
de 1. Semester 2004, mit welcher A._______ einen Umsatz von
Fr. 70'319.40 deklarierte (= Steuerschuld von Fr. 4'219.15, bei einem
Saldosteuersatz von 6%; vgl. act. 13), hob die ESTV die Löschung im
Mehrwertsteuerregister auf, indem sie A._______ per 1. Juli 2004
wieder eintrug. Die entsprechende Mitteilung an ihn erfolgte laut ESTV
mit Schreiben vom 25. Oktober 2004.
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B.c Mit Schreiben vom 14. November 2005 gab die Vertreterin von
A._______ für das 2. Semester 2004 einen Umsatz von Fr. 81'362.65
(= Steuerschuld von Fr. 4'881.75, bei einem Saldosteuersatz von 6%)
und für das 1. Semester 2005 einen Umsatz von Fr. 16'837.20 (=
Steuerschuld von Fr. 1'010.20, bei einem Saldosteuersatz von 6%)
bekannt. Ferner erklärte sie, dass A._______ seine Tätigkeit per
30. Juni 2005 eingestellt habe und aus dem Handelsregister gelöscht
worden sei (vgl. act. 15). Aufgrund dieser Angaben wurde A._______
per 31. Dezember 2005 zufolge Geschäftsaufgabe (erneut) aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
C.
Nachdem A._______ die Steuerschuld für das 1. Semester 2005,
welche aufgrund der Angaben seiner Vertreterin vom 14. November
2005 auf Fr. 1'010.20 veranschlagt worden war (vgl. soeben Bst. B.c),
nicht beglichen hatte, leitete die ESTV das Betreibungsverfahren ein.
Daraufhin stellte das Betreibungsamt Balgach den Zahlungsbefehl
Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 A._______ zu.
Mit Entscheid vom 16. März 2006 hielt die ESTV an ihrer Steuerforde-
rung von Fr. 1'010.20 nebst 5% Verzugszinsen seit 1. September 2005
fest und hob den von A._______ im vorerwähnten Betreibungs-
verfahren erhobenen Rechtsvorschlag auf.
D.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ am 31. März 2006 Ein-
sprache erheben mit dem Antrag, der seinerzeit gefällte Entscheid
über die Löschung im Steuerregister per 30. Juni 2004 sei "als endgül-
tige Löschung" zu bestätigen, und damit einhergehend sei die erneute
"Unterstellung" unter die Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Juli 2004 "zu lö-
schen". Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab. Die ESTV erkannte, dass A._______ per 1. Juli 2004
zu Recht wieder in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einge-
tragen worden sei. Dieser habe ihr für die Steuerperiode 1. Semester
2005 noch Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Septem-
ber 2005 zu bezahlen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid liess A._______ (Beschwerdeführer)
am 5. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerre-
kurskommission (SRK) erheben und beantragen, die Löschung (aus
dem Mehrwertsteuerregister) per 30. Juni 2004 sei zu bestätigen. Was
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den (im Übrigen unbestrittenen) Sachverhalt anbelangt, gab der Be-
schwerdeführer – im Unterschied zu den im Rahmen des Vorverfah-
rens deklarierten Geschäftsergebnissen (vgl. oben Bst. B.b und B.c) –
namentlich für das 1. und das 2. Semester 2004 mit Beträgen von
Fr. 69'014.75 bzw. Fr. 72'924.35 etwas tiefere Umsatzzahlen an.
Nachdem die ESTV durch die SRK zur Einreichung ihrer Vernehmlas-
sung eingeladen worden war, zog sie ihren Einspracheentscheid vom
13. Juni 2006 innert erstreckter Frist in Wiedererwägung. Mit dem
neuen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 hiess die ESTV die
Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut. Neu wurde dieser
nicht mehr per 1. Juli 2004, sondern (erst) per 1. Januar 2005 wieder
in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Dement-
sprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der ESTV
für die Steuerperiode 2. Semester 2004 keine Mehrwertsteuer schul-
de. Im Übrigen hielt die ESTV jedoch an ihrer Mehrwertsteuerforde-
rung von Fr. 1'010.20 (für das 1. Semester 2005) zuzüglich 5% Ver-
zugszins seit dem 1. September 2005 fest. In diesem Umfang wurde
auch der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20060114
vom 23. Februar 2006 des Betreibungsamtes Balgach aufgehoben.
F.
Der anschliessenden Aufforderung durch die SRK, innert Frist mitzu-
teilen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde vom 5. Juli 2006 al-
lenfalls zurückgezogen werde, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe. Da die SRK seinerzeit innert der angesetzten Frist
in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde ohne jegliche
Nachricht des Beschwerdeführers blieb, und das Beschwerdeverfahren
angesichts der (bloss) teilweisen Gutheissung der Einsprache im
vorgenannten Umfang (oben Bst. E in fine) fortzusetzen war, lud das
Bundesverwaltungsgericht die ESTV antragsgemäss (erneut) zur Ver-
nehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 be-
antragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall einzig die subjektive
Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni 2005 bzw. die damit verbundene, von der ESTV für den be-
sagten Zeitraum geltend gemachte Mehrwertsteuerforderung im Be-
trag von Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September
2005. Die Beschwerde wird jedoch insoweit gegenstandslos, als sich
der Beschwerdeführer auf die "Wiederanmeldung bei der MWSt per
1.7.2004" sowie auf allfällige, ihm von der ESTV "zugestellte Er-
gänzungsabrechnungen" für die Steuerperiode des 2. Semesters 2004
bezieht. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (s. Bst. E), wurde
die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für den besagten Zeitraum
mittels Wiedererwägungsentscheid der ESTV rückgängig gemacht.
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inland-
steuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist
grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnah-
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Ei-
genverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist ein
Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG
bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleiben-
de Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.--
im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
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Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt
grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der
massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
2.2 Das Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die steu-
erpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranla-
gungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt
(sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat sie namentlich selber zu bestimmen,
ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt bzw. ob die Vor-
aussetzungen für die Beendigung der Steuerpflicht gegeben sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008
E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in:
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Rz. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56). Entsprechend ge-
hört es zu ihren Obliegenheiten, sich allenfalls als Steuerpflichtige bei
der ESTV an- bzw. abzumelden (Art. 56 MWSTG). Die Anmeldung hat
indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die Steuerpflicht
auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Vorausset-
zungen (vgl. oben E. 2.1) erfüllt sind. Entdeckt die ESTV nämlich zu
einem späteren Zeitpunkt, dass ein Unternehmer steuerpflichtig war,
so trägt sie ihn unter den gegebenen Voraussetzungen rückwirkend ins
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.4 mit weite-
ren Hinweisen; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1659 ff., 1661; SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O., Rz. 5 zu
Art. 56). Konsequenterweise kommt auch dem Registereintrag selber
eine bloss deklaratorische Wirkung zu. Die Eintragung (und die Lö-
schung) stellt gemäss Rechtsprechung einen Verwaltungsakt ohne
materielle Rechtskraft dar (Urteile des Bundesgerichts 2A.75/2002
vom 9. August 2002 E. 5.2, vom 25. Januar 1978, veröffentlicht in Ar-
chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 47 S. 525, vom 22. De-
zember 1981, veröffentlicht in ASA 50 S. 576 E. 3; [alle betreffend die
Warenumsatzsteuer]; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
2.3 In Bezug auf die Frage der Steuerüberwälzung ist auf Art. 37
Abs. 6 MWSTG zu verweisen. Diese Bestimmung geht davon aus,
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dass für die Beurteilung der Zivilrichter zuständig ist bzw. dass damit
eine Frage betroffen ist, deren Beurteilung ausschliesslich gestützt auf
das Zivilrecht und nicht auf das öffentliche Recht zu erfolgen hat
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 4.4.4 und A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2). Der
Grundsatz der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 2 MWSTG) verlangt, das
Mehrwertsteuerrecht so auszugestalten, dass die Überwälzung der
Steuer nicht erschwert, sondern erleichtert wird (CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 75). Dabei handelt es sich – wie bei den übrigen
Rechtsgrundsätzen – lediglich um eine Leitlinie für Gesetzgeber und
Verwaltung, aus denen weder die Verwaltung noch die Steuerpflichti-
gen irgendwelche Rechte ableiten können (DANIELLE YERSIN, La jurispru-
dence du Tribunal fédéral concernant l'Ordonnance régissant la taxe
sur la valeur ajoutée [OTVA], in: ASA 68 S. 698). Ebenso wenig, wie
aus diesem Grundsatz ein Anspruch des Steuerpflichtigen gegenüber
dem Gemeinwesen auf Überwälzung der Steuer entsteht (BGE 123 II
385 E. 8), kann daraus ein Anspruch des Verbrauchers abgeleitet wer-
den, wonach der Steuerpflichtige Steuern, die er zu Unrecht bezahlt
hat, dem Leistungsempfänger zurückzuerstatten hat. Aus Art. 37
Abs. 6 MWSTG ist abzuleiten, dass die Steuerüberwälzung ausdrück-
lich der Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem, staatli-
chem Handeln entzogen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2A.320/2002
vom 2. Juni 2003 E. 5.2.1, vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA
69 S. 894 E. 2c/aa; BGE 123 II 385 E. 8; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.4.2 und
A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.3.2).
2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung ein-
zuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und
Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten der
Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt
und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheidverfah-
ren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 MWSTG). Für die Beseitigung des
Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3
MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV:
Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September
2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig
(Art. 69 Abs. 3 MWSTG in fine; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4).
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3.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
aufgrund der unsicheren Auftragslage bereits im Frühjahr 2004 mit der
Betriebsaufgabe gerechnet. In jener betrieblich äusserst unsicheren
Zeit (gemeint ist der Zeitraum in den Jahren 2003 bis 2005) habe er
nie wissen können, wann genau eine Geschäftsaufgabe anstehe. Im
Zusammenhang mit der Löschungsbestätigung der ESTV per 30. Juni
2004 (vgl. oben Bst. B.a) sei für ihn die Problematik Mehrwertsteuer
kein Thema mehr gewesen, zumal er die Löschung aus dem Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen als "endgültig" erachtete. Aufgrund
dieser Löschung habe er ab dem 1. Juli 2004 (denn auch) keine Mehr-
wertsteuer mehr in Rechnung gestellt.
3.1 Die soeben wiedergegebene Betrachtungsweise des Beschwerde-
führers ändert – wie die ESTV richtig ausführt – nichts daran, dass
dieser aufgrund des durch ihn im Jahr 2004 erwirtschafteten und ei-
gens deklarierten Geschäftsergebnisses von insgesamt Fr. 151'682.05
(= Steuerzahllast von rund Fr. 9'100.90, bei einem Saldosteuersatz
von 6%) gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen per 1. Ja-
nuar 2005 erneut steuerpflichtig wurde (vgl. oben E. 2.1). Denn damit
hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 sowohl die gesetzliche Um-
satzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch die Steuerzahllast von jährlich
höchstens Fr. 4'000.-- deutlich überschritten. Infolgedessen begann die
Steuerpflicht des Beschwerdeführers – sollte sie für das Jahr 2004
zwischenzeitlich geendet haben – zu Beginn des Folgejahres von
neuem. Damit erweist sich die erneute Eintragung des Beschwerde-
führers durch die ESTV per 1. Januar 2005 in das Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen als rechtens. Daran würde sich selbst unter Be-
rücksichtigung der tieferen, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Beschwerde deklarierten Umsatzzahlen (Gesamtumsatz für das 1. und
2. Semester 2004: Fr. 141'939.10 [= Steuerschuld von rund
Fr. 8'516.30, bei einem Saldosteuersatz von 6%]; vgl. oben Bst. E)
nichts ändern, weil die erwähnten Betragsgrenzen (Umsatzgrenze und
Steuerzahllast) gleichermassen deutlich überschritten wären. Somit er-
übrigt sich an dieser Stelle die Beantwortung der Frage, welche der
besagten Geschäftszahlen richtig sind, zumal mit der ESTV festzuhal-
ten ist, dass die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab
dem 1. Januar 2005 in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen auf je-
den Fall gegeben war.
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3.2 Dem Gesagten zufolge durfte der Beschwerdeführer – entgegen
seiner Ansicht – insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Lö-
schung (seiner Unternehmung aus dem Mehrwertsteuerregister) per
30. Juni 2004 "endgültig" war. Vielmehr war er bereits gestützt auf das
Selbstveranlagungsprinzip gehalten, durch geeignete Massnahmen
periodisch zu überprüfen, ob er angesichts der erzielten Umsätze wie-
der der Mehrwertsteuerpflicht unterlag (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinwei-
sen). In diesem Zusammenhang konnte der Löschung aus dem Mehr-
wertsteuerregister – wie die ESTV richtig ausführt – (ohnehin) keine
materielle Rechtskraft, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu-
kommen (vgl. oben E. 2.2). Abgesehen davon hat ihn die ESTV in
ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 ausdrücklich auf die Pflicht zur all-
fälligen Wiederanmeldung hingewiesen (oben Bst. B.a). Unbeachtlich
ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen
Angaben "ab dem 1. Juli 2004 bei der Rechnungsstellung aufgrund
der Abmeldung bei der MWSt keine Mehrwertsteuer mehr erhoben"
hat. Denn wie erwähnt stellt die Überwälzung der Mehrwertsteuer eine
Frage der Zivilgerichtsbarkeit dar, weshalb der Beschwerdeführer aus
seiner Unterlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben
E. 2.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
3.3 Die ESTV stützte sich, was die Höhe der Steuerschuld für die hier
zu beurteilende Steuerperiode des 1. Semesters 2005 anbelangt, auf
die vom Beschwerdeführer selber eingereichte Deklaration. Dagegen
ist nichts einzuwenden. Damit hat die ESTV die vom Beschwerdefüh-
rer im Umfang von Fr. 1'010.20 selbst deklarierte Steuerschuld für die
hier zu beurteilende Steuerperiode – aufgrund der vorliegend zu beja-
henden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2005 (E. 3.1) – zu
Recht (zuzüglich Verzugszins seit dem 1. September 2005) geltend
gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Einspracheentscheid
auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 des Betreibungs-
amtes Balgach in diesem Umfang beseitigt.
4.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit sie
sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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