Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1619/2011
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien Erbengemeinschaft Paul FischerBlättler, bestehend aus:
1. Adelheid WallimannFischer, Landenbergstrasse 9,
6060 Sarnen,
2. Johanna SteimenFischer, Hostettlistrasse 14,
6055 Alpnach Dorf,
3. Andreas FischerWalther, Schönenbüel 1, 6055 Alpnach
Dorf,
alle vertreten durch Andreas FischerWalther, Schönen
büel 1, 6055 Alpnach Dorf,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Strassen (ASTRA), 3033 Bern,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand N08 Abschnitt Sarnen Süd – Loppertunnel, Lärmsanierung
Alpnach Süd – Alpnachstad (km 80.000 bis 83.000).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2011 genehmigte das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Projekt des
Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Lärmsanierung der
Nationalstrasse N08 im Abschnitt Alpnach Süd – Alpnachstad mittels
Einbau einer DrainasphaltDeckschicht PA von km 82.200 bis 83.000. Mit
der Plangenehmigung gewährte das UVEK dem ASTRA gemäss dessen
Antrag Nr. 10 für die in der Wohn und Gewerbezone von Alpnachstad
liegenden, nicht überbauten Parzellen Nr. 211 und 213 Erleichterungen.
Die Einsprache der Eigentümerin der Parzelle Nr. 211, der
Erbengemeinschaft Paul FischerBlättler, wies es ab.
B.
Gegen diese Plangenehmigung reichen die Mitglieder der
Erbengemeinschaft (Beschwerdeführende) am 15. März 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, das
Sanierungsprojekt sei derart zu ändern, dass im Bereich von Alpnachstad
Westseite (ab Einfahrt Alpnach Nord bis Höhe Schiff/station) die
Lärmimmissionsgrenzwerte während der Tages und Nachtzeit
eingehalten würden. Weiter seien in diesem Bereich keine
Erleichterungen zu gewähren. Eventuell sei der Erleichterungsantrag Nr.
10 betreffend die Parzellen Nr. 211 und 213 abzuweisen. Subeventuell
habe ihnen der Anlagebetreiber für die Parzellen altNr. 211 und 1386 den
Minderwert von Fr. 290'070.– zu entschädigen.
C.
Das ASTRA beantragt am 13. April 2011 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
D.
Das UVEK (Vorinstanz) verzichtete am 15. April 2011 auf eine
Vernehmlassung.
E.
Das als Fachbehörde angefragte Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte
am 17. Mai 2011 aus, der angefochtene Entscheid stehe aus seiner Sicht
im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
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F.
Die Beschwerdeführenden hielten am 15. Juni 2011 an ihren
Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar.
Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.1. Vorliegend führen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft
Beschwerde. Sie bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb
Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend
vorgenommen werden dürfen (VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich
2009, Art. 6 N 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1214/2010
vom 4. Oktober 2010 E. 2.2.1). Diese Voraussetzung sowie die
Anforderungen an die Vertretung (Art. 11 VwVG) sind vorliegend erfüllt.
2.2. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren als
Gesamteigentümer der in der Wohn und Gewerbezone von Alpnachstad
liegenden, nicht überbauten Parzellen Nr. 211 (2'954 m2 Wiese) und
Nr. 1386 (269 m2 Wiese) Einsprache erhoben. Letztere Parzelle wurde
nicht ausdrücklich in der angefochtenen Plangenehmigung erwähnt, weil
es sich um einen schmalen, gemäss Darstellungen des BAFU nicht
überbaubaren Landstreifen handelt, welcher der Parzelle Nr. 211
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vorgelagert ist. Unbestritten ist, dass die beiden Grundstücke im
Lärmeinflussbereich des Projektperimeters liegen. Aus den von den
Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese
zwei Parzellen nach Beschwerdeeinreichung in die sechs ungefähr gleich
grossen Grundstücke Nr. 211, 1386, 2387, 2388, 2389 und 2390
aufgeteilt wurden und die Parzelle Nr. 2389 an Dritte veräussert wurde.
2.3. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, dass die
Beschwerdeführenden als Eigentümerschaft der heutigen Parzellen Nr.
211, 1386, 2387, 2388 und 2390 mit der Abweisung ihrer Einsprache von
der angefochtenen Verfügung besonders betroffen sind. Allerdings ist
ihnen die Beschwerdelegitimation nur insoweit zuzuerkennen, als sie
Interessen wahrnehmen, die dem Schutz ihrer eigenen Grundstücke vor
übermässigen Lärmimmissionen dienen. Hierzu dürfen sie, wie sie zu
Recht mit Verweis auf BGE 137 II 30 E. 2.2.3 vorbringen, alles
einwenden, was ihnen im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen
bringen würde. Wie das Bundesgericht aber an gleicher Stelle
festgehalten hat, sind Beschwerdegründe, mit denen einzig ein
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
verfolgt wird, nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von
Drittinteressen (dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzulässig sind
somit Anträge, mit denen die Beschwerdeführenden die Einhaltung der
Lärmimmissionsgrenzwerte und die Verweigerung von Erleichterungen
nicht nur auf ihren Grundstücken, sondern im gesamten Bereich von
Alpnachstad Westseite verlangen und namentlich für die nicht in ihrem
Eigentum stehende Parzelle Nr. 213 eine Abweisung des
Erleichterungsantrages Nr. 10 beantragen. Ebenfalls nicht zulässig ist
das Begehren, auch den (neuen) Eigentümern der Parzelle Nr. 2389 sei
eine Minderwertentschädigung zu gewähren, weil diese sich an der
Beschwerde gar nicht beteiligt haben.
Demzufolge ist auf die Beschwerde mit vorstehenden Einschränkungen
einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen
oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art.
49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
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wenn unter anderem technische Probleme zu beurteilen sind und die
Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden
gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu
klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung
berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die
Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht
nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese
Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine
Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und A
438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
4.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum
an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen
(Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur
Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten
Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen
Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Zuständig
für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die
Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone,
während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau
bestehender Nationalstrassen neu dem ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2
und Art. 40a NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für
den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu
(Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen
im Rahmen von Bau oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008
hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren
zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der
Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]).
Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK
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durchgeführt; es ist auch weiterhin für die Genehmigung der
Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1 NSG).
Da es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsgesuch handelt, welches
am 4. November 2009 und somit nach Inkrafttreten der neuen
Zuständigkeitsordnung gestellt wurde, ist das ASTRA zuständig. In
diesem Sinne hat es dieses ausgearbeitet und dem UVEK zur
Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens unterbreitet.
5.
Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie rügen, das ASTRA
erhoffe sich durch den Einbau der lärmarmen Deckschicht eine
Lärmreduktion von 3 dB(A). Mangels Vorlage entsprechender Beweise
oder Testberichte seien diese technischen Vorschläge nicht
nachvollziehbar und es liege eine Gehörsverletzung vor.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller
Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur
Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch
verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden
wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Die Begründung
eines Entscheides (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der
Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl.
auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
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5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf
die Annahmen des ASTRA bezüglich Lärmreduktion des Deckbelages
abgestellt und dessen Einbau bewilligt. Sie hat damit die vom ASTRA
vorgenommene Beurteilung ohne weitere Ausführungen als zutreffend
anerkannt. Entsprechend waren sich die Beschwerdeführenden, wie ihre
Vorbringen in der Beschwerde zeigen, in diesem Punkt über die
Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres
im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist somit
ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen,
weshalb sich die behauptete Gehörsverletzung als unbegründet erweist.
Der Einwand, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung ausschliesslich
auf unbewiesene Vermutungen des ASTRA abgestützt, stellt hingegen
eine Frage materieller Natur dar, auf die nachfolgend noch einzugehen
sein wird.
6.
Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung bildet das
Ausführungsprojekt des ASTRA zur Lärmsanierung der bestehenden
Nationalstrasse N08 in der Gemeinde Alpnach.
6.1. Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen
legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13
Abs. 1 USG).
6.2. Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vorschriften
des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 Abs. 1
USG). Gemäss Art. 13 der LärmschutzVerordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) sind bestehende ortsfeste Anlagen wie Strassen,
die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen,
zu sanieren. Die Sanierung erfolgt soweit, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV).
Dabei wird – sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen –
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den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder
verringern, der Vorzug gegeben gegenüber Massnahmen, die lediglich
die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Ziel
der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte zu vermeiden. Die Vollzugsbehörde gewährt
Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige
Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder
überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild, Natur und
Landschaftsschutzes, der Verkehrs und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und
Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen
wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten
Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung,
deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von
Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv
gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9.
September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.3. Der von BAFU und ASTRA herausgegebene Leitfaden Strassenlärm
enthält Anleitungen für Sanierungsprojekte von Nationalstrassen und
bringt die geltenden Standards im Nationalstrassenbau zum Ausdruck
(GREGOR SCHGUANIN/TONI ZIEGLER/HANSJÖRG GROLIMUND, Leitfaden
Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, S. 7, download
unter ). Ihm kommt keine
Rechtskraft zu und er ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht
verbindlich. Ein solches Regelwerk ist jedoch wie behördliche Richtlinien
oder Weisungen in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung
bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich (Urteil des Bundesgerichts
1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2, A
954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4 und A7569/2007 vom 19. November
2008 E. 6.6.4).
Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von
Lärmschutzmassnahmen enthält der Leitfaden eine Methode, mit welcher
die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt
werden. Die Kosten entsprechen dabei den für Projektierung,
Realisierung, Betrieb und Unterhalt der Massnahmen aufzuwendenden
finanziellen Mitteln. Der Nutzen von Lärmschutzmassnahmen wird
definiert als volkswirtschaftliche Lärmkosten, welche durch die
Massnahmen bei den betroffenen Anwohnern vermieden werden können.
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Die Differenz zwischen den Lärmkosten ohne und mit Massnahmen
entspricht dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Massnahmen. Auf der
Basis der KostenNutzenRelation (Effizienz) und dem Grad der
Zielerreichung (Effektivität) wird der WTIndex (WTI) berechnet (WTI =
Effektivität * Effizienz / 25), wobei ein solcher von mindestens 1.0 als
genügend und ab 4.0 als sehr gut beurteilt wird (MARKUS BICHSEL/WALTER
MUFF, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von
Lärmschutzmassnahmen, Optimierung der Interessenabwägung, Bern
2006, S. 12 ff., download unter publikationen).
Gemäss dem Leitfaden sind Sanierungsmassnahmen so zu
dimensionieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
(Effektivität 100%). Verursachen die Massnahmen unverhältnismässige
Kosten oder Betriebseinschränkungen, kann davon abgewichen werden.
Dabei ist eine verhältnismässige Lösung mit höchstmöglicher Effektivität
und einem WTI von mindestens 1.0 zu wählen. Bei Massnahmen mit
identischem WTI sind grundsätzlich diejenigen Varianten zu bevorzugen,
die eine höhere Zielerreichung aufweisen. Bei gleicher Effektivität ist die
Effizienz als Bewertungskriterium anzuwenden (SCHGUANIN/ZIEGLER/
GROLIMUND, a.a.O., S. 20 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2010 vom
23. Februar 2011 E. 4.4).
7.
Aus der Lärmuntersuchung zum Ausführungsprojekt (Unterlage g2,
Beilage 15) geht hervor, dass die Nationalstrasse im Bereich des
Grundeigentums der Beschwerdeführenden (Parzelle altNr. 211) den für
die Empfindlichkeitsstufe III massgebenden IGW im Ausgangszustand
2002 am Tag gerade einhält und in der Nacht um 1 dB(A) überschreitet.
Für den Beurteilungszustand 2030 ergaben die Berechnungen, dass der
IGW ohne Lärmschutzmassnahmen am Tag um 2 dB(A) und in der Nacht
um 4 dB(A) überschritten würde. Diese tatsächlichen Feststellungen
sowie die daraus folgende Sanierungspflicht sind insoweit unbestritten.
8.
Den Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der
Sanierungsplanung für den gesamten Perimeter (km 80.000 bis 83.000)
gestützt auf den Leitfaden Strassenlärm verschiedene Varianten mit
unterschiedlichen baulichen Massnahmen untersucht wurden. Die
insgesamt zehn einer vertieften Prüfung unterzogenen Varianten
beinhalten verschiedene Kombinationen von Belagstypen und
Lärmschutzwänden. Aus den Unterlagen geht detailliert hervor, um
welche Varianten es sich dabei handelte, mit welchen Längen und Höhen
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Seite 10
bei den Lärmschutzwänden, mit welchen Kosten bzw. Mehrkosten im
Vergleich mit der ordentlichen Unterhaltssanierung und mit welcher
Lebensdauer gerechnet wurde (Beilagen 17 und 18 Lärmuntersuchung).
Zur Diskussion standen vier Lärmschutzwände: Zwei zum Schutz von
Einzelliegenschaften südlich der hier interessierenden Grundstücke, eine
im Bahnhofbereich Alpnachstad westlich der N08 sowie eine zum Schutz
der Campingzone Alpnachstad östlich der N08. Bei den Belagsarten
wurden der Standarttyp ACMR8 – ASTRA (MR8), der gemäss Anhang 1b
Tab. 2 Leitfaden Strassenlärm bei Autobahnen am Ende seiner
Lebensdauer eine Lärmminderung von 1 dB(A) gegenüber einem
üblichen Schwarzbelag aufweisen soll, sowie die Porenasphalt
Deckschicht (Drainbelag PA), die am Ende der Lebensdauer noch über
eine lärmmindernde Wirkung von 3 dB(A) verfügen soll, in jeweils einer
langen und einer kürzeren Version (erst ab km 82.200 bis km 83.00) in
Betracht gezogen. Sechs Varianten erreichten einen WTIndex von 1.0
oder höher. Mit keiner der geprüften Massnahmen könnten die IGW
eingehalten werden; die beste Variante weist eine Effektivität
(Zielerreichung) von 75% auf (Lärmuntersuchung S. 16 und Beilage 18).
Weil der Kanton Obwalden und die Gemeinde Alpnach Lärmschutzwände
im Gebiet Bahnhofplatz Alpnachstad bis Bahnübergang im Interesse des
Landschaftsbildes und aus touristischen Überlegungen – der auf
verschiedenen Seiten der N08 liegende Verkehrsraum Pilatusbahn,
Eisenbahn und Schiffstation solle als Einheit wahrgenommen werden –
ablehnten (Beilagen zu Vorakten Nr. 3) und die beiden Lärmschutzwände
zum Schutz der Einzelliegenschaften ungenügende Effektivität bzw.
Effizienz aufweisen (Lärmuntersuchung S. 16), entschied sich das
ASTRA für den Einbau des PADeckbelages in der Kurzversion als
einzige Lärmschutzmassnahme an der Lärmquelle bzw. auf dem
Ausbreitungsweg und verzichtete auf den Bau von Lärmschutzwänden.
Diese vorgesehene Lärmsanierung hat zur Folge, dass unter anderem
auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführenden der IGW nachts im
Beurteilungszustand 2030 um 1 dB(A) überschritten sein wird
(Lärmuntersuchung Beilage 15). Weil nach Ansicht des ASTRA keine
weitergehenden Massnahmen an der Quelle möglich oder
verhältnismässig seien, der Charakter künftiger Überbauungen
unbekannt und keine darauf abgestützten Massnahmen im
Ausbreitungsbereich möglich seien, ersuchte es mit Antrag Nr. 10 um
Erleichterungen nach Art. 14 LSV (Lärmuntersuchung S. 16 f. sowie
Unterlage m7, Erleichterungen LSV, Beilage 10), die vom UVEK gewährt
wurden.
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Seite 11
9.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Art. 13 und 14 LSV,
weil nicht genügend Massnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen
angeordnet worden seien und die Erleichterungen nicht hätten bewilligt
werden dürfen.
9.1. Bezogen auf die untersuchten Varianten wenden sie ein, die vom
ASTRA erhoffte Lärmreduktion um 3 dB(A) durch die vorgesehene
DrainasphaltDeckschicht PA8 sei durch nichts bewiesen. Dass die
Sanierung technisch und betrieblich nicht möglich sei, sei nicht belegt.
Eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei nicht
möglich, fehlten doch vom ASTRA zu erbringende detaillierte Angaben
über Lärmreduktionswerte und Kosten für jede geprüfte Variante. In
diesem Zusammenhang habe es das ASTRA unterlassen, den
angewendeten Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm BAFU/ASTRA
vorzulegen. Die Investitionskosten von Fr. 1'700.–/m2 Lärmschutzwand,
Fr. 34.–/m2 AC PA8Belag und Fr. 36.–/m2 Drainbelag seien auf kein
Quellenmaterial abgestützt, die Lebensdauer beruhe auf nicht belegten
Annahmen. Die im Vergleichsdiagramm verwendeten Begriffe Effizienz,
Effektivität und Nutzen würden nicht definiert. Selbst wenn die
Berechnungen nachvollziehbar wären, scheitere der Vergleich der
wirtschaftlichen Tragbarkeit daran, dass für die Belagsvarianten keine
Lärmprotokolle und für die Lärmschutzwände keine Höhenangaben in
Verbindung mit den jeweiligen Lärmreduktionswerten und Kostenfolgen
vorlägen. Unverständlich sei, weshalb Lärmschutzmassnahmen für
Alpnachstad Westseite im Vergleich mit der mehrere hundert Mio Fr.
teuren Lärmbefreiung des Ostufers des Sarnersees unverhältnismässig
sein sollten. Zudem machen die Beschwerdeführenden in ihren
Schlussbemerkungen Ausführungen dazu, wie die Lärmimmissionen auf
einer noch nicht überbauten Parzelle zu ermitteln sind.
9.2. Dass die Lärmbelastung auf ihren Grundstücken falsch oder
unvollständig ermittelt worden sei, behaupten die Beschwerdeführenden
nicht. Weiter sind ihre Einwände gegen die vorstehend wiedergegebenen
Annahmen und Berechnungen in der Lärmuntersuchung – soweit sie
überhaupt zulässig sind (E. 2.3) – als unbegründet abzuweisen, weil sie
sich darin erschöpfen, die aktenkundigen, auf die Anhänge 1b und 4b des
Leitfadens Strassenlärm abgestützte und vom BAFU als zuständiger
Bundesfachbehörde bestätigten Feststellungen als unbelegt oder zu
wenig detailliert und die verwendeten Begriffe als nicht definiert in Zweifel
zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss die Edition des
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Leitfadens verlangen, ist ihr Antrag abzuweisen, weil dieser Leitfaden
öffentlich zugänglich ist (vgl. E. 6.4).
9.3. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführenden zum Schutz
ihres Grundeigentums und im Hinblick auf die Einhaltung des nächtlichen
IGW Anspruch auf den Bau des von ihnen beantragten Lärmschutzwalles
als Massnahme zur Verringerung der Lärmausbreitung haben.
9.3.1. Die Errichtung eines Schallhindernisses (Lärmschutzwand oder
Erdwall) zum Schutz der Parzelle altNr. 211 wurde nicht als Variante in
die Untersuchungen einbezogen. Die vier geprüften, an anderen
Standorten projektierten Lärmschutzwände vermögen unbestritten keine
Reduktion des Verkehrslärms unter den Grenzwert auf den
Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu erreichen. Hierzu wäre die
Errichtung eines Schallhindernisses zwischen der N08 und den Parzellen
der Beschwerdeführenden erforderlich.
9.3.2. Von entsprechenden Untersuchungen hat das ASTRA mit der
Begründung abgesehen, dass es zum vornherein unzweckmässige
Lösungen nicht vertiefter prüfen müsse. Weiter läge für die Überbauung
der Parzellen kein Projekt und auch kein Quartierplan vor. Unklar sei
deshalb, wie die Grundstücke künftig überbaut würden und wo die
Empfangspunkte der lärmempfindlichen und zu schützenden Räume
liegen würden. Studien und Quartierplan zum nördlich angrenzenden
Gebiet "Kapellenmatte/Rösslimatte" hätten gezeigt, dass mit einfachen
und minimalen bebauungsseitigen Massnahmen die Grenzwerte
eingehalten werden könnten. Deshalb sei es besser, die
Lärmimmissionen mit einem lärmarmen Belag zu reduzieren, als auf
Zusehen hin ein Bauwerk zu erstellen, das gemäss Vollzugspraxis des
ASTRA als unwirtschaftlich zu beurteilen wäre (Aufwand von Fr.
500'000.– für ein 1.5 m hohes und 270 m langes Hindernis wegen 1
dB(A) Grenzwertüberschreitung). Abgesehen davon bewirke eine
Lärmschutzwand eine vom Kanton und der Gemeinde Alpnach
unerwünschte Zäsur zwischen dem Siedlungsgebiet und den seeseitigen
Erholungs und Tourismusgebieten und das Landschaftsbild würde
wesentlich beeinträchtigt. Ein Lärmschutzwall sei auf Grund der örtlichen
Verhältnisse – zwischen den Parzellengrenzen und dem Strassenkörper
befänden sich Bahngeleise und Parkplätze – nur schwierig zu realisieren.
Zudem würden im unmittelbaren Strassenbereich Zuleitungen verbaut,
die für notwendige Unterhaltsarbeiten jederzeit zugänglich sein müssten.
Die Baukosten seien im Vergleich mit einer Lärmschutzwand nur minimal
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geringer und die Lärmwerte würden durch einen 1.5 m hohen Erdwall
kaum verbessert. Auf Grund dieser Nachteile sei die Variante
"Lärmschutzwall" bereits vorgängig verworfen und nicht in die detaillierte
Variantenprüfung einbezogen worden.
Der Kanton Obwalden wies in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme
ebenfalls darauf hin, dass die Kosten für eine Lärmschutzwand von rund
Fr. 500'000.– bei einer Grenzwertüberschreitung von lediglich 1 dB(A)
auch nach der vor Inkrafttreten des NFA geltenden kantonalen Praxis als
unverhältnismässig gegolten hätten. Entscheidend sei jedoch, dass die
künftige Überbauung der fraglichen Parzellen noch offen sei. Deshalb
stelle der Drainbelag eine sinnvolle Massnahme dar und allfällige
Massnahmen an den neu zu erstellenden Gebäuden dürften angesichts
der geringen Grenzwertüberschreitung ein tragbares Ausmass
annehmen. Die Erstellung von Erddämmen sei in finanzieller Hinsicht
ebenso unverhältnismässig, da nicht mit wesentlich geringeren Kosten zu
rechnen wäre. Zudem hätte ein Erddamm bei einer Böschungsneigung
von 2:3, einer Höhe von 1.5 m und einer oberen Breite von 1,0 m eine
Bodenausdehnung von 5.5 m und würde den Freihaltestreifen
dementsprechend in Anspruch nehmen. Auch würden die darunter
liegenden Zuleitungen verbaut. Erddämme oder Löffelbauten hätten
damit auch unverhältnismässige Betriebseinschränkungen zur Folge.
9.3.3. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die
Sanierungspflicht nach Art. 13 LSV sei zwingend. Sanierungen müssten
erfolgen, wenn die IGW überschritten würden und dem Anlagebetreiber
stehe auch in Grenzfällen kein Ermessen zu. Vorliegend werde auf der
Parzelle altNr. 211 der IGW im Jahr 2030 nachts um 1 dB(A)
überschritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Erddämme als
kostengünstige Alternative in den Vergleich nicht einbezogen worden
seien, zumal der Kanton Obwalden 1982 und 1984 im Zusammenhang
mit der Genehmigung der neuen Auffahrtsrampe Alpnachstad – Brünig im
fraglichen Bereich Dammschüttungen als spätere
Lärmschutzmassnahme in Betracht gezogen habe. Das ASTRA habe es
unterlassen, aufzuzeigen, inwieweit Interessen des Orts, Natur und
Landschaftsschutzes überwiegend dem Ziel des Lärmschutzes
entgegenständen. Lärmschutzdämme hätten geringere Auswirkungen auf
das Landschaftsbild. Der Einwand, der Charakter der künftigen
Überbauung der Parzellen sei unbekannt und deshalb seien keine darauf
abgestimmten Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg möglich, sei auf
Grund der verbindlichen kommunalen raum und ortsplanerischen
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Vorgaben nicht stichhaltig. In ihren Schlussbemerkungen halten die
Beschwerdeführenden ergänzend fest, dass entgegen der Behauptung
des ASTRA im ganzen Bereich Alpnachstad ausreichend Platz für einen
1,5 m hohen Erdwall vorhanden sei. Auf der Westseite der N08 bestehe
anschliessend an den Pannenstreifen ein 7 m breiter Gras und
Baumstreifen. Sie belegen dies mit entsprechenden Fotos und Plänen.
Der Hinweis des ASTRA, die Baukosten eines Erdwalles gegenüber einer
Lärmschutzwand seien nur minimal geringer, sei eine unbewiesene
Behauptung, die allen Erfahrungswerten widerspreche. Bei einem
Lärmschutzwall könne von einer wirtschaftlich tragbaren Variante
ausgegangen werden oder es müssten entsprechende Berechnungen
und Offerten noch erstellt werden. Die Behauptung des ASTRA, ein 1,5 m
hoher Erdwall würde die Lärmwerte nur geringfügig verbessern, sei eine
Fehlbeurteilung. Gemäss eigener Skizze würde die Parzelle altNr. 211
mit einem solchen Erdwall umfassend von Lärm durch Rädern auf Belag
und mindestens zur Hälfte durch Motorenlärm geschützt. Auf Grund der
mangelhaften Unterlagen fehle es für eine abschliessende Beurteilung
der Lärmschutzmassnahme an der technischen Reife des Projekts. Dass
eine Sanierung nach Art. 13 LSV nicht möglich wäre, sei nicht aufgezeigt
worden, geschweige denn, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
von Erleichterungen erfüllt wären.
9.3.4. Im Plangenehmigungsverfahren müssen nicht alle in Betracht
fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. Insbesondere dürfen
Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer
ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren
ausgeschieden werden. Zudem liegt der Entscheid, bei Vorliegen eines
bundesrechtskonformen Projekts auf die Prüfung von Alternativen zu
verzichten ebenso wie der Entscheid, welche von mehreren
rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, im
Ermessen der Planungsbehörde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
9.3.5. Die Kosten einer 270 m langen und 1,5 m hohen Lärmschutzwand
dürften bei einem Preis von 1'700.–/m2 Lärmschutzwand
(Lärmuntersuchung S. 14 bzw. Anhang 4b Ziff. 2 Leitfaden Strassenlärm)
Fr. 688'500.– betragen. Selbst unter der Annahme, dass einzig zum
Schutz der Parzellen der Beschwerdeführenden ein kürzeres
Schallhindernis nötig und ein Lärmschutzdamm mit einem Preis von Fr.
1'000.–/m2 (Anhang 4b Ziff. 2 Leitfaden Strassenlärm) günstiger wäre,
müsste von Zusatzkosten von deutlich über Fr. 100'000.– ausgegangen
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werden. Zwar wäre anzunehmen, dass mit dieser Massnahme zusätzlich
zum erforderlichen Einbau des PADeckbelages die nur geringfügig
überschrittenen Belastungsgrenzwerte eingehalten wären. Hinsichtlich
eines Erdwalles ist gestützt auf die Fachmeinungen des Kantons und des
ASTRA davon auszugehen, dass diese Variante mit betrieblichen
Nachteilen verbunden, grundsätzlich aber realisierbar wäre. Zudem wäre
zu Gunsten der Beschwerdeführenden in Betracht zu ziehen, dass sich
die Vorbehalte des Kantons und der Gemeinde Alpnach bezüglich
Ortsbild und Landschaftsschutz auf das Gebiet Pilatusbahn, Bahnhof
und Schiffanlegestelle beziehen und dieses Argument im Zusammenhang
mit dem Lärmschutz der Einzelliegenschaften Neuhof und Brunnmatt
keine bzw. nur bzgl. der maximalen Höhe der Lärmschutzwand eine Rolle
gespielt hat. Obwohl somit die Erstellung eines Erdwalles (oder einer
Lärmschutzwand) technisch und betrieblich nicht zum vornherein
ausgeschlossen werden kann und auch Interessen des Ortsbild und
Landschaftsschutzes nicht offensichtlich gegen eine solche Variante im
Bereich der Parzellen der Beschwerdeführenden (und der Parzelle 213)
sprechen, hat die Plangenehmigungsbehörde das ihr zustehende
Ermessen nicht verletzt, indem sie darauf verzichtet hat, für diese Lösung
ein Detailprojekt ausarbeiten und insbesondere auch die wirtschaftliche
Tragbarkeit berechnen zu lassen.
9.3.6. Können nämlich auf noch nicht überbauten Grundstücken – zumal
wenn noch kein bewilligtes Überbauungsprojekt vorliegt – auf Grund des
kantonalen und kommunalen Bau und Planungsrechts am Ort der
Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen
getroffen werden, mit denen die IGW eingehalten werden können,
besteht kein Anspruch auf (zusätzliche) vom Anlagebetreiber zu
treffende Schallschutzmassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.269/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A623/2010 vom 14. September 2010
E. 7.4.3). Vorliegend können auf den lärmmässig vergleichbaren,
inzwischen offenbar überbauten Nachbarparzellen 98, 131 und 133
(Kapellenmatte/Rösslimattte) mit einer Quartierplanung bzw.
planerischen, gestalterischen und baulichen Massnahmen die Einhaltung
der Grenzwerte im Ausgangszustand 2002 und im Betriebszustand 2030
erreicht werden (Lärmuntersuchung, S. 13). Weiter blieben die
Ausführungen des Kantons und des ASTRA unbestritten, dass mit
minimalen und einfachen bebauungsseitigen Massnahmen auch auf den
Parzellen der Beschwerdeführenden der nächtliche IGW eingehalten
werden könne bzw. dass allfällige Massnahmen an den neu zu
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erstellenden Gebäuden angesichts der geringen
Grenzwertüberschreitung ein tragbares Ausmass annehmen dürften.
Dem Schutz der noch nicht erstellten lärmempfindlichen Räume ist somit
in erster Linie mit gestalterischen Massnahmen Rechnung zu tragen. Die
Vorinstanz hat demzufolge das ihr zustehende Planungsermessen (E.
9.3.4) nicht überschritten, indem sie auf eine vertiefte Prüfung der von
den Beschwerdeführenden beantragten Variante verzichtet hat. Ist somit
der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Punkt hinreichend geklärt,
kann in antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren
Beweisabnahme – Edition weiterer Dokumente wie
Ortsplanungsunterlagen von Alpnach oder Einholung von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Lärmschutzdämme – abgesehen
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A632/2010 vom 14.
September 2010 E. 7.4.4 mit Hinweis).
9.4. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der
genehmigten Lärmsanierungsmassnahmen und der gewährten
Erleichterungen als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
10.
In enteignungsrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor,
die gewährte Erleichterung habe eine Enteignung ihrer
nachbarschaftlichen Abwehrrechte infolge übermässiger
Lärmimmissionen zur Folge. Auf Grund von Art. 27d NSG hätten sie trotz
Bestreitung des Enteignungsrechts im Einspracheverfahren auch ihre
Entschädigungsansprüche anmelden müssen und hätten eine Forderung
von Fr. 290'070.– geltend gemacht.
10.1. Ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im
Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen zur
Wehr setzt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und eine
Minderwertentschädigung geltend macht, kämpft gegen die
Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679 und 684 ZGB) an
und erhebt damit zumindest sinngemäss eine enteignungsrechtliche
Einsprache (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Die
Plangenehmigungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 28
Abs. 1 NSG das Vorhandensein der Voraussetzungen des
Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die
übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie
Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6).
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Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen
Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und
Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen
(vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem
gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen
Eidgenössischen Schätzungskommission zu behandeln (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.1
mit Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das
Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die
Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf
die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6362/2008 vom E. 8.2 mit Hinweis).
10.2. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unbestritten von
übermässigen Lärmimmissionen betroffen. Weiter haben sie eine
Minderwertentschädigung geltend gemacht. Diesbezüglich hat die
Vorinstanz übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese
angemeldete und nicht von vornherein unbegründete Forderung
entsprechend dem Antrag des ASTRA in der Stellungnahme zur
Einsprache dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu
überweisen (vgl. Art. 39 Abs. 3 NSG). In diesem Punkt ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die
angemeldete Forderung zusammen mit den benötigten Unterlagen an die
zuständige Schätzungskommission zu überweisen.
11.
Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche
Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1
NSG), richtet sich die Kosten und Entschädigungsregelung nach den
Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 9.1 mit Hinweisen). Danach trägt der
Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden
die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil
abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige
Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Gestützt darauf sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– dem ASTRA
als Enteignerin (vgl. E. 4) aufzuerlegen. Den nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden, die nur in einem Nebenpunkt obsiegen, steht
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keine Parteientschädigung zu. Ihrem Einwand, bei aufwändigen
Verfahren würden aus Billigkeitsgründen auch nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
zugesprochen, ist entgegen zu halten, dass selbst anwaltlichen
Rechtsvertretern, die in eigener Sache prozessieren oder zumindest ein
eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, keine
Parteientschädigung zusteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird
angewiesen, die angemeldete Forderung der Beschwerdeführenden
zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der
zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen.
2.
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Bundesamt für
Strassen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 533331; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Strassen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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