B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 08.10.2019 (2C_161/2019)
Abteilung I
A-1620/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (1. - 4. Quartal 2014; subjektive Steuerpflicht).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Eintrag im Han-
delsregister das Führen von Tanzstudios sowie das Erbringen von ergän-
zenden Unterrichtsstunden, zur Erreichung der notwendigen Basis, durch
Dehnbarkeits-, Kraft-, Tanz- und Akrobatiktraining. Aufgrund ihrer Angaben
im Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht trug die Eidgenös-
sische Steuerverwaltung (ESTV) die X._______ (nachfolgend: Steuer-
pflichtige) ab 1. Januar 2014 (Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme) in das bei
ihr geführte Register der Steuerpflichtigen ein. Zudem bewilligte sie die Ab-
rechnung nach vereinnahmten Entgelten unter Anwendung des für Aerobic
(Anbieten, ohne eigenes Fitnessstudio) geltenden Saldosteuersatzes.
B.
Im Rahmen eines im Jahr 2016 geführten Schriftenwechsels mit der ESTV
bestritt die Steuerpflichtige die Steuerbarkeit ihrer „Pole Dance“- Kurse und
stellte sich mit Verweis auf die konkreten Kursinhalte auf den Standpunkt,
dass es sich dabei um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen
handle. Nachdem die ESTV eine solche Qualifikation abgelehnt hatte, ver-
langte die Steuerpflichtige den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 setzte die ESTV die von der Steu-
erpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2014
(1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) auf Fr. (…) zuzüglich Verzugszins
fest, wobei sie feststellte, dass die Steuerforderung bereits beglichen wor-
den sei. Zur Begründung führte die ESTV aus, bei den von der Steuer-
pflichtigen im Bereich „Pole Dance“ und Stretching angebotenen Kursen
sei die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel. Damit lägen
keine Bildungsleistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn vor. Entsprechend
seien die von der Steuerpflichtigen erzielten Umsätze, welche die massge-
bende Umsatzgrenze überschritten, steuerbar und eine Steuerpflicht ab
1. Januar 2014 gegeben.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 wies die ESTV die dage-
gen erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen ab und bestätigte eine
Mehrwertsteuerschuld für die Steuerperiode 2014 von Fr. (…) zuzüglich
Verzugszins.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids. Zur Begründung macht sie geltend, die von ihr angebotenen Grup-
penkurse im Bereich „Pole Dance“ würden die Kriterien einer von der
Steuer ausgenommenen Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn
erfüllen. Allein mit den steuerbaren Umsätzen aus den Stretching-Klassen,
welche auch sie als steuerbar qualifiziere, erreiche sie die für die Steuer-
pflicht massgebende Umsatzgrenze nicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuwei-
sen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG erlassen wurden und in sachlicher Hinsicht
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfüllen diese Voraussetzungen,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde sachlich und funktionell zuständig ist. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist
als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann ne-
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ben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
1.3 Streitgegenstand bildet vorliegend eine Steuerforderung aus dem Jahr
2014. In materieller Hinsicht findet daher ausschliesslich das am 1. Januar
2010 in Kraft getretene MWSTG (SR 641.20) bzw. die dazugehörige
MWSTV (SR 641.201) Anwendung. Massgebend ist dabei die per 1. Ja-
nuar 2014 geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend auch refe-
renziert wird. Nicht zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall namentlich
die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des MWSTG.
Soweit im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehr-
wertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bzw.
zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV,
AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorlie-
genden Fall – da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend
inhaltlich nicht geändert haben – auch für das MWSTG übernommen wer-
den kann.
1.4
1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde
den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast
(sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz
wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steu-
erpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auf-
erlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt na-
mentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip
(BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_715/2013 vom 13. Januar
2014 E. 2.3.1, 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3).
1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer
A-2888/2016 vom 16. Juni 2017 E. 3.1.1). Die Beweiswürdigung endet mit
dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als
erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Ge-
richt gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist,
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Seite 5
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das
Gericht – trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektie-
rung des Untersuchungsgrundsatzes – nicht zu diesem Ergebnis, kommen
die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung
von Art. 8 ZGB – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu
urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuer-
behörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufheben-
den und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140
II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3;
Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 1.4.2).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen
wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts
(Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Liefe-
rungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3
Bst. e MWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG).
Von der Steuerpflicht ist insbesondere befreit, wer im Inland innerhalb ei-
nes Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen
erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ver-
zichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei der Ermittlung des massgeben-
den Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für von der Steuer
ausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese
Leistungen nicht optiert wurde.
2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2
Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bil-
dung und zugehörige Organisationsdienstleistungen. Dazu zählen insbe-
sondere die hier interessierenden Umsätze aus Kursen, Vorträgen sowie
anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art (vgl. Art. 21
Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG).
2.3.1 Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2
Ziff. 11 Bst. b MWSTG zukommt, muss gemäss Verwaltungspraxis "ihr in
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erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen […] sein" (Ziff. 2 der
MWST-Branchen-Info 20 "Bildung" [gültig ab 1. Januar 2010]). Bildungs-
leistungen sind daher abzugrenzen von anderen Leistungen, welche zwar
auch Wissen vermitteln könnten, deren in erster Linie verfolgtes Ziel indes-
sen ein anderes ist.
So können nach der Verwaltungspraxis namentlich Anlässe in den Berei-
chen Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, ge-
meinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung etc. bildende
Elemente beinhalten. Diese Leistungen seien aber keine Bildungsleistun-
gen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG, weil bei diesen Leistungen
die Wissensvermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel sei, sondern
die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund
stehe. Solche Leistungen hätten auch dann keinen bildenden Charakter,
wenn sie Instruktionen umfassten, welche im Einzelfall nur für eine Frei-
zeitbeschäftigung, beispielsweise der korrekten Ausübung der Tätigkeiten
oder der Verhinderung von Gefahren dienen (vgl. Ziff. 2.2.1 der MWST-
Branchen-Info 20 „Bildung“).
Bei Sportkursen unterscheidet die Verwaltungspraxis danach, ob diese in
erster Linie der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchtigung, der
Sportanimation oder der Gesundheit dienen (Gymnastik, Aerobic, Pump,
Spinning, Walking, Aquafit, Yogakurs, Bodybuilding, Krafttraining und Allez-
Hop-Programme) oder ob das Lernen einer sportlichen Disziplin oder eine
Leiterausbildung im Vordergrund steht (z.B. Tenniskurs [10 Lektionen], Ka-
ratekurs, Reitkurs, Tauchkurs, Ausbildungskurs Jugend & Sport-Leiter, Ver-
bandsausbildungskurse). Während erstere Kurse steuerbar sind, handelt
es sich bei letzteren um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistun-
gen (zum Ganzen: Ziff. 2.2.2 der MWST-Branchen-Info 20 „Bildung“;
vgl. auch Ziff. 19.2 der MWST-Branchen-Info 24 „Sport“ [gültig ab 1. Januar
2010]). Der Verwaltungspraxis kann sodann an anderer Stelle ein Beispiel
im Zusammenhang mit einem Tanzkurs entnommen werden: Demgemäss
erbringen Tanzschulen, welche einen (von einer Drittperson erarbeiteten)
10 Lektionen dauernden Tanzkurs für Anfänger durchführen, eine von der
Steuer ausgenommene Bildungsleistung (Ziff. 4.13 in fine MWST-Bran-
chen-Info 20 „Bildung“).
2.3.2 Als von der Steuer ausgenommenen „Kurs“ im Sinne von Art. 21
Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG definiert die Verwaltungspraxis eine „zusam-
menhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte,
auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige
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Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglichen. Die Kurs-
dauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige,
halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdeh-
nende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese
Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen“ (Ziff. 1.6 der
MWST-Branchen-Info 20 „Bildung“).
2.4 Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Abgrenzung von Bil-
dungsleistungen zu anderen Leistungen beschäftigt.
2.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei die Verwaltungspraxis
(vgl. vorn E. 2.3.1), wonach es für die mehrwertsteuerliche Qualifikation
der Leistung entscheidend sei, ob die Wissensvermittlung das in erster Li-
nie verfolgte Ziel darstellt (von der Steuer ausgenommene Bildungsleis-
tung) oder ob andere Ziele im Vordergrund stehen (steuerbare Leistung),
bestätigt (vgl. Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.5.2; so
im Ergebnis auch die nachfolgend in E. 2.4.2 f. zitierten Urteile).
2.4.2 Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Qualifikation von Sportkur-
sen in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass als von der Steuer ausge-
nommene Bildungsleistungen alle Tätigkeiten zu verstehen seien, die eng
mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung zusammenhängen
bzw. die vor allem dazu dienen, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen,
oder die zumindest dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten dienten
(Urteile 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 E. 7.2 und 2A.756/2006 vom
22. Oktober 2007 E. 3.1.2).
2.4.3 In seinem Grundsatzurteil 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 hatte sich
das Bundesgericht konkret mit in einem Fitnesscenter angebotenen Kur-
sen im Bereich Stretching, Rücken- und Herz-Kreislaufgymnastik, Stär-
kung der Bauch- und Gesässmuskulatur, gemeinsamer Rehabilitation so-
wie individuell zugeschnittener (korrektiver oder präventiver) Krafttrainings
zu befassen. Das Bundesgericht hielt, damals noch zu Art. 14 Abs. 9 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (AS 1994 1464),
fest, diese Kurse dienten in erster Linie dazu, das körperliche und persön-
liche Wohlbefinden zu steigern. Im Vordergrund stehe nicht die Wissens-
vermittlung oder der Erwerb von Fertigkeiten («savoir-faire»), weshalb
keine Bildungsleistungen vorlägen (vgl. E. 7.2 des bundesgerichtlichen Ur-
teils).
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Seite 8
2.4.4 Mit Urteil 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 bestätigte das Bundes-
gericht diese Rechtsprechung auch in Anwendung von Art. 18 Abs. 11
aMWSTG. Es qualifizierte die im konkreten Fall in einem Sport- oder Fit-
nesscenter angebotenen Fitness-, Aerobic-, Spinning- und Gymnastik-
kurse als steuerbar. Diese Leistungen dienten insgesamt der Verbesse-
rung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der betroffenen
Personen und nicht der Aus- und Weiterbildung oder dem Erwerb von Fer-
tigkeiten (E. 3.1.2 des bundesgerichtlichen Entscheids). Beim Fitnesstrai-
ning, Spinning, Aerobic oder Gymnastik gehe es nicht um das Erlernen von
Fähigkeiten. Vielmehr handle es sich dabei primär um körperliche Ertüch-
tigung z.B. durch Stärkung der Muskulatur oder der Steigerung des körper-
lichen Wohlbefindens. Solche Zielsetzungen seien nicht dem Bildungsbe-
reich zuzuordnen. Allfällige mit den angebotenen Leistungen verbundene
Instruktionen stellten in jedem Fall Nebenleistungen dar, die das Schicksal
der Hauptleistung teilen (ebenda, E. 3.2). Detailliert setzte sich das Bun-
desgericht sodann mit der Frage auseinander, ob die Unterwerfung von
Fitness-, Aerobic-, Gymnastik- oder Spinningkursen unter die Mehrwert-
steuer zu einer rechtsungleichen Behandlung führe, wenn Kletter-, Tennis-
oder Judokurse als von der steuerausgenommene Bildungsleistungen be-
trachtet würden (ebenda, E. 4.2.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass es sach-
lich begründet sei, zwischen Tätigkeiten, die jemanden auf einem bestimm-
ten Gebiet in der Erreichung eines gesteckten Lernzieles durch regelmäs-
sige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fort-
schritte fördern (von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung) und Ak-
tivitäten, die der begleiteten Sportausübung und der Sportanimation
(z.B. Tennis- oder Langlaufwochen, Bergtouren u.a.m.) zuzurechnen
seien, zu unterscheiden. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei eine
solche Differenzierung nicht zu beanstanden (vgl. ebenda, E. 4.2.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin ange-
botenen Kurse im Bereich „Pole Dance“ als Bildungsleistung objektiv von
der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und die Beschwerdeführerin ge-
gebenenfalls zu Unrecht als subjektiv steuerpflichtig betrachtet wurde. Mit
Blick auf die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist für die Beantwor-
tung dieser Streitfrage entscheidend, ob beim „Pole Dance“- Angebot der
Beschwerdeführerin die Wissensvermittlung oder der Erwerb von Fertig-
keiten das in erster Linie verfolgte Ziel darstellt oder ob andere Ziele, na-
mentlich die Fitness, körperliche Ertüchtigung oder die gemeinsame
Sportausübung im Vordergrund stehen (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.4).
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Seite 9
3.1 Die Vorinstanz geht von steuerbaren Umsätzen aus. Sie schliesst das
Vorliegen von Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11
MWSTG im Wesentlichen mit der Begründung aus, beim „Pole Dance“-
Angebot der Beschwerdeführerin stünde – auch wenn dieses unbestritte-
nermassen bildende Elemente beinhalte – nicht die Wissensvermittlung,
sondern die körperliche Ertüchtigung bzw. die Steigerung der Leistungsfä-
higkeit der Teilnehmerinnen und die gemeinsame Sportausübung im Vor-
dergrund.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihre „Pole
Dance“- Kurse seien als Bildungsleistung von der Steuer ausgenommen.
Anders als bei den von ihr ebenfalls angebotenen (auch nach ihrer Auffas-
sung steuerbaren) Stretching-Kursen, bei denen einziges Ziel die Verbes-
serung der Dehnbarkeit des Körpers sei, werde in den „Pole Dance“- Kur-
sen Wissen und Können gemäss einem Kursprogramm schrittweise erar-
beitet. Es gehe bei ihren Kursen nicht primär um Fitness. Das Hauptziel
bestehe darin, die Elemente („Tricks“) des „Pole Dance“ zu erlernen.
3.2 Im Folgenden ist im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auf die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin und
die ins Recht gelegten Beweismittel näher einzugehen.
3.2.1 Mit Schreiben vom 28. Januar 2016, mit dem sie erstmals die Steu-
erbarkeit der „Pole Dance“- Kurse bestritt, liess die Beschwerdeführerin der
ESTV diverse Ausdrucke ihrer Website aus dem Jahr 2016 und Unter-
richtsprogramme, welche sich gemäss eigenen Angaben an die Instrukto-
rinnen richten, einreichen.
Auf den Website-Ausdrucken ist unter dem Titel „Pole Dance“ zu lesen:
„Pole Dance ist unser Kernthema. Eigentlich dreht sich alles um Pole
Dance. Entsprechend bieten wir Pole Dance auf allen Stufen an. Diese
Stufen sind nicht sehr strikt. Die Idee ist möglichst Tänzerinnen mit der
gleichen Erfahrung zusammen zu unterrichten. Kurse auf jeder Stufe be-
stehen jeweils aus einer Kursperiode von 10 mal 90 Minuten. Zusätzlich
sind Privatlektionen möglich (…)“. Im Wochenplan sind die verschiedenen
Kurse (Stufen: Beginner, Intermediate, Pre-Advanced, Advanced und Mas-
ter) mit jeweiliger Zeitangabe und Instruktorin ersichtlich. Wie die Be-
schwerdeführerin überzeugend dargelegt und mit einem Screenshot der
Homepage betreffend das Jahr 2013 dokumentiert hat, war es zudem
durch Klicken auf die den einzelnen Kursen zugeordneten Symbole mög-
lich, die Kursdetails, namentlich Kursort und Kursdauer, abzurufen.
A-1620/2018
Seite 10
Die Unterrichtsprogramme der Stufen Beginner, Intermediate und Pre-Ad-
vanced sind unterschiedlich gegliedert. Die Unterrichtsprogramme Begin-
ner 1-3 und Intermediate 1-3 beschreiben den jeweiligen Inhalt jeder ein-
zelnen Lektion (Beschreibung und Fotos der zu erlernenden Elemente, Re-
petition der erlernten Elemente und Zusammenführen zu einer Choreogra-
phie). Das Unterrichtsprogramm Pre-Advanced 1-5 listet die in den Levels
1-5 zu erlernenden, aufeinander aufbauenden Elemente auf. Bezüglich der
Leistungsstufen Advanced und Master sind keine Unterrichtsprogramme
aktenkundig.
Bereits in ihrer Bestreitung vom 14. August 2016 machte die Beschwerde-
führerin geltend, das Unterrichtsprogramm zeige, dass die Kurse aufbau-
end seien und immer wieder neue Lerninhalte vermittelt würden. Dieses
Kursprogramm diene den Lehrerinnen als Auftrag. Neue Schülerinnen wür-
den entsprechend ihren Vorkenntnissen in die richtige Klasse eingeordnet.
Massgebend sei dabei nicht, wie fit eine Schülerin sei, sondern welche Ele-
mente sie bereits könne.
3.2.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens hat die Be-
schwerdeführerin sodann zur Veranschaulichung der Abläufe, namentlich
in Bezug auf den Kurseintritt und die Klasseneinteilung, aus dem Jahr 2015
stammende Auszüge aus ihrer Kundenkorrespondenz eingereicht. Daraus
ist ersichtlich, dass Interessentinnen zunächst nach dem Stand ihrer Vor-
kenntnisse auf dem Gebiet des „Pole Dance“ gefragt werden (wie lange
und welche „Tricks“ wurden bereits gelernt?) und eine Probelektion in ei-
nem mutmasslich passenden Kurs vereinbart wird. Nach der Probelektion
erfolgt dann die definitive Zuteilung zu einem dem Niveau der Interessentin
entsprechenden Kurs. Es wird auf die Kursperioden (10 Lektionen) und die
Kosten pro Kurs hingewiesen. Ein Einstieg ist dabei offenbar auch in eine
laufende Kursperiode möglich, wobei die verbleibenden Lektionen zu be-
zahlen sind. Im Übrigen wird die Bezahlung der gesamten Kursperiode bei
Kursbeginn verlangt.
Die Beschwerdeführerin führte mit Blick auf die Beispiele von Kommunika-
tionen mit Schülerinnen in ihrer Einsprache aus, dass jede Klasse ein klar
definiertes Leistungsniveau habe. Es sei unmöglich in eine Klasse zu kom-
men, welche zu hoch sei, denn es werde nicht einfach zusammen trainiert
mit Unterstützung einer Instruktorin, sondern es sollten klar definierte Ele-
mente gelernt werden.
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Seite 11
Weiter veranschaulichte die Beschwerdeführerin in der Einsprache mit ei-
ner Liste der „Tricks“, welche die „Beginner“ erlernen sollen, dass bei ihren
Kursen nicht die Fitness oder die Kraft das in erster Linie verfolgte Ziel sei.
Die meisten dieser „Tricks“ erforderten nämlich keine Fitness. Vielmehr
gehe es um die Koordination der Bewegungen. Zwar sei es korrekt, dass
die Kraft eines Anfänger-Schülers nicht ausreiche, um Elemente der höhe-
ren Stufen auszuführen. Die Erarbeitung der Kraft sei aber nicht primäres
Ziel, sondern Hauptziel sei das Erlernen der Elemente des „Pole Dance“.
3.3 Diese Vorbringen und Beweismittel sind im Folgenden zu würdigen.
Dabei ist vorab festzuhalten, dass die ESTV nicht grundsätzlich in Zweifel
zieht, dass sich die Pole-Dance-Kurse der Beschwerdeführerin namentlich
auf die von ihr eingereichten Unterrichtsprogramme stützen. Mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann in Bezug auf die Kursinhalte
auf die Unterrichtsprogramme und die glaubhaften Ausführungen der Be-
schwerdeführerin abgestellt werden.
3.3.1 In Würdigung der vorliegenden Akten, namentlich der Unterrichtspro-
gramme sowie der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin in der Beschwerde und in den vorinstanzlichen Eingaben ist für das
Gericht erstellt, dass es bei den „Pole Dance“- Kursen der Beschwerdefüh-
rerin darum geht, „Pole Dance“ als solchen zu erlernen. In den Kursen wer-
den die einzelnen „Tanzfiguren“ (sog. Tricks) gezeigt, umgesetzt und
schliesslich zu einer Choreographie aneinandergereiht. Die „Tricks“ weisen
verschiedene Schwierigkeitsgrade auf, wobei erst bei den schwierigeren
(nicht aber bei den leichteren) Elementen die Dehnbarkeit des Körpers und
Kraft eine wichtige Rolle spielen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die
richtige Technik für den Fortschritt beim „Pole Dance“ von grosser Bedeu-
tung ist. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass in ihren
„Pole-Dance“- Kursen auf das Erlernen der „Tricks“ und deren korrekte
Ausführung fokussiert wird, wobei gemäss den aktenkundigen Unterrichts-
programmen pro Lektion à 90 Minuten in der Regel drei oder mehr neue
Elemente eingeführt werden und die bereits erlernten Elemente aus der
vorangehenden Lektion repetiert werden. Es kann somit festgehalten wer-
den, dass die „Pole Dance“- Kurseinheiten in erster Linie dem Erlernen der
neuen Elemente dienen und somit die Instruktion, das Vermitteln der Tech-
nik und einer korrekten Ausführung der „Tricks“, den im Vordergrund ste-
henden Bestandteil des Kursinhalts bilden und nicht bloss von untergeord-
neter Bedeutung sind. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin
ergänzend zu den strittigen „Pole-Dance“- Kursen separate Stretching-
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Seite 12
Klassen und – wie sich den aktenkundigen Website-Ausdrucken entneh-
men lässt – samstags ein freies Training anbietet und so das (nicht von der
Steuer ausgenommene) „Basistraining“ zum Erwerb der Kraft und Flexibi-
lität aus den hier zu beurteilenden Kursen ausgegliedert ist. Zudem erwar-
tet die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben, dass ihre Schüle-
rinnen die nötige Kraft mittels Übungen zu Hause erarbeiten.
Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass es beim „Pole-Dance“-
Angebot der Beschwerdeführerin in erster Linie um den Erwerb von Kennt-
nissen bzw. Fertigkeiten geht, was nach der Rechtsprechung zur Qualifi-
kation als ausgenommene Bildungsleistung führt (oben E. 2.4.2). Anders
als in den von der Rechtsprechung beurteilten Kursen (E. 2.4.3 f.), steht
– wie die Beschwerdeführerin anschaulich dargelegt und belegt hat – nicht
die körperliche Ertüchtigung oder die Steigerung der Fitness und des kör-
perlichen Wohlbefindens im Vordergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch – von einem einzig we-
sentlichen wertneutralen Bildungsstandpunkt her betrachtet – keinen ent-
scheidenden Unterschied zwischen dem Beibringen von Schlägen beim
Tennis (Rückhand, Volley, etc.) oder von Tanzschritten und -figuren beim
klassischen Tanz oder von Techniken beim Karate, was in der Praxis der
ESTV als ausgenommen behandelt wird (E. 2.3.1 letzter Absatz), und dem
Vermitteln von „Pole-Dance-Tricks“, wie dies in der Schule der Beschwer-
deführerin erfolgt. Auch im Lichte der in den Praxisfestlegungen der ESTV
zitierten Beispiele für ausgenommene Sportkurse rechtfertigt sich vorlie-
gend die Annahme einer ausgenommenen Bildungsleistung.
3.3.2 Soweit die ESTV der Auffassung ist, bei einer Lektion von 90 Minu-
ten, in der lediglich ca. drei bis sechs Tricks erlernt würden, könne die Wis-
sensvermittlung gegenüber der praktischen Durchführung und repetitiven,
trainingshaften Übung nicht dominieren, ist ihr nicht zu folgen.
Eine Bildungsleistung liegt nicht nur dann vor, wenn Wissen auf einer rein
theoretischen Ebene vermittelt wird. Geht es darum, einen bestimmten Be-
wegungsablauf zu erlernen, gehört neben dem Vermitteln der theoreti-
schen Grundlagen auch notwendigerweise die praktische Umsetzung
dazu. Erst auf diese Weise werden komplexe Figuren und Bewegungsab-
läufe tatsächlich erlernt, können Fehler in der Umsetzung korrigiert, Tech-
niken verfeinert und insgesamt eine dynamische Ausführung erreicht wer-
den. Entsprechend werden auch Tenniskurse – die auch gemäss Verwal-
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tungspraxis (zumindest für „10 Lektionen“) als von der Steuer ausgenom-
men gelten (E. 2.3.1) – nicht in Seminarräumen absolviert, sondern auf
dem Spielfeld. Bei einem Tenniskurs dürfte das Ausführen der einzelnen
Schläge und Techniken regelmässig einen grossen Teil der Kurszeit in An-
spruch nehmen. Es ist deswegen nicht schädlich, wenn es sich in dieser
Hinsicht bei den Kursen der Beschwerdeführerin ebenso verhält. Erst die
mit der theoretischen Wissensvermittlung einhergehende praktische Um-
setzung bietet der Instruktorin die Möglichkeit, die Teilnehmerinnen effektiv
zu fördern und hilft diesen, sich sämtliches Wissen anzueignen, um die
„Tricks“ des „Pole Dance“ korrekt auszuführen.
Weil nach dem Gesagten die praktische Umsetzung beim Erlernen von
„Pole Dance“ dazugehört, ist mit Blick auf die 90-minütige Dauer einer
Kurseinheit und den jeweiligen Lektionsinhalt von mehreren neuen Tricks
davon auszugehen, dass bei den Kursen der Beschwerdeführerin das
bloss repetitive Training, d.h. das Wiederholen von bereits Gelerntem, nicht
im Vordergrund steht. Daran ändert auch nicht, dass die Kursinhalte der
jeweils vorherigen Lektion nochmals wiederholt werden. Dies dient letztlich
der Kontrolle der Fortschritte, was ebenfalls einen wichtigen Bestandteil
beim Erlernen einer Fertigkeit darstellt.
3.3.3 Die ESTV verweist sodann zur Begründung ihrer Auffassung, wo-
nach eine Fitnessaktivität vorliege, auf eine Definition von „Pole Dance“,
welche auf der Website der ehemaligen „Pole Dance“- Schule von
B._______ ( [nicht mehr abrufbar]) nachzule-
sen war und auf welche die Homepage der Beschwerdeführerin verwies.
Darin wurde „Pole Dance“ wie folgt umschrieben: „Pole dancing is a unique
dance form that combines strength, coordination, cardiovascular exercise,
elegance, posture and flexibility in a dynamic and fun way that is never
boring, never feels like a fitness class and always gives you a great
workout. It’s not only a great new way to get fit, but also a wonderfully em-
powering experience for women”.
Vorliegend ist jedoch nicht das (nicht aktenkundige) „Pole Dance“- Angebot
von B._______ zu beurteilen, und auch der Umstand, dass sich auf der
Homepage der Beschwerdeführerin offenbar ein Link auf die erwähnte
Website von B._______ befand, vermag am Gesagten nichts zu ändern.
Vielmehr ist festzuhalten, dass das auf konkrete Unterrichtsprogramme ge-
stützte Angebot der Beschwerdeführerin in erster Linie dem Erlernen einer
Fertigkeit dient. Ebensowenig kann aus der früher von der Beschwerdefüh-
rerin auf der Website erwähnten Definition von „Pole Dance“ als Sport auf
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eine blosse Fitnessaktivität geschlossen werden, zumal die Verwaltungs-
praxis gewisse Sportkurse ohne Weiteres als Bildungsleistung anerkennt.
3.3.4 Das „Pole Dance“- Angebot der Beschwerdeführerin unterscheidet
sich schliesslich auch rechtswesentlich von den in einem Fitnesscenter an-
gebotenen Kursen (Aerobic, Spinning, etc.), die den in E. 2.4.3 und E. 2.4.4
erwähnten Gerichtsurteilen zugrunde lagen. Abgesehen vom bereits oben
(E. 3.3.2 ff.) Gesagten, bietet die Beschwerdeführerin die hier zur Diskus-
sion stehenden „Pole Dance“- Kurse in eigens zu diesem Zweck betriebe-
nen Tanzstudios an und führt ergänzend – zur Erreichung der notwendigen
Basis – Stretchingklassen (vgl. zur Zwecksetzung gemäss Handelsregis-
tereintrag: Sachverhalt Bst. A). Zu beurteilen ist vorliegend also nicht ein
ergänzendes Sport- oder Bewegungsangebot eines Fitnesscenters.
3.3.5 Zusammengefasst kommt das Gericht zum Schluss, dass das „Pole
Dance“-Angebot der Beschwerdeführerin – und einzig und ausschliesslich
dieses ist vorliegend zu beurteilen – weder in erster Linie der Steigerung
des körperlichen oder geistigen Wohlbefindens bzw. der Fitness dient noch
als lediglich begleitete Sportausübung bzw. als Sportanimation qualifiziert
werden kann. Vielmehr steht bei diesem Angebot das Erlernen einer Sport-
disziplin und damit zusammenhängenden Kenntnissen und Fertigkeiten im
Vordergrund, womit rechtsprechungsgemäss (E. 2.4) von einer Bildungs-
leistung auszugehen ist.
3.4 Es bleibt weiter zu beurteilen, ob das Angebot der Beschwerdeführerin
als Kurs im Sinne der MWST-Branchen-Info „Bildung“ qualifiziert werden
kann, namentlich ob es sich dabei um eine zusammenhängende Folge von
Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines
definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach
oder einer Fächergruppe ermöglichen (zur vollständigen Definition:
E. 2.3.2).
Beim „Pole Dance“- Angebot der Beschwerdeführerin geht es darum, die
Teilnehmerinnen in der Erreichung der in den Unterrichtsprogrammen vor-
definierten Lernziele durch wöchentliche fachliche Instruktion, Betreuung
und Kontrolle der erzielten Fortschritte zu fördern. Die jeweilige Kursdauer
beträgt 10 Wochen, wobei wöchentlich eine Lektion à 90 Minuten vorgese-
hen ist. Fachlich bauen die einzelnen Kurse aufeinander auf, so dass der
Besuch eines höheren Levels ohne Beherrschen der in tieferen Klassen
erlernten Elemente nicht möglich ist. Damit erfüllt das Angebot der Be-
schwerdeführerin die in der Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien
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eines Kurses in geradezu typischer Weise und es sind somit alle Voraus-
setzungen einer von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung gege-
ben.
3.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die „Pole-Dance“- Kurse der Be-
schwerdeführerin objektiv von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und
die in diesem Zusammenhang erzielten Umsätze daher bei der Ermittlung
des für die subjektive Steuerpflicht massgebenden Umsatzes nicht zu be-
rücksichtigen sind (E. 2.2). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwer-
deführerin mit ihren (objektiv) steuerbaren Umsätzen aus den Stretching-
Kursen die Umsatzschwelle für die Steuerpflicht nicht erreicht, weshalb sie
von der ESTV zu Unrecht als subjektiv steuerpflichtig qualifiziert wurde und
folglich für die hier strittigen Steuerjahre keine Mehrwertsteuern geschuldet
sind. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 2'800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht vertreten. Da weder gel-
tend gemacht noch ersichtlich ist, dass ihr erhebliche Auslagen erwachsen
sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 8 und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid der ESTV vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 2'800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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