Abtei lung I
A-1624/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Semester 2001 bis
1. Semester 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1624/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in ... . Als Gesellschaftszweck nennt das Handelsregister die Ausfüh-
rung von Vermessungsarbeiten und die Erstellung von Bauprofilen; als
weitere Zwecksetzung wird die Ausführung allgemeiner Arbeiten im
Baugewerbe angegeben. Als Geschäftsführer und Gesellschafter der
X._______ sind A._______, ..., und B._______, ..., im Handelsregister
eingetragen.
Im Zuge des Eintragungsverfahrens ins Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen beantragte A._______ namens der X._______ die Abrech-
nung nach Saldosteuersätzen. Im Fragebogen zur Abklärung der
Mehrwertsteuerpflicht vom 28. Januar 2001 wie auch in der Unterstel-
lungserklärung zur Anwendung von Saldosteuersätzen bezeichnete er
die Art der ausgeführten Geschäftstätigkeit als "Baugeschäft". Auf-
grund dieser Angabe bewilligte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) am 20. Februar 2001 den Saldosteuersatz von 4.6 %.
B.
Anlässlich einer internen Revision stellte die ESTV fest, dass die Bi-
lanz der X._______ für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 keinen Wa-
renvorrat und die Erfolgsrechnung für die gleiche Geschäftsperiode
keinen Materialaufwand auswies. Stichproben ergaben weiter, dass die
X._______ Arbeiten, welche sie den Kunden in Rechnung gestellt hat-
te, mit "Bauprofil & Vermessung & Transport" bezeichnete.
Aufgrund dieser Angaben gelangte die ESTV zum Schluss, dass die
X._______ – entgegen den gemachten Angaben – kein konventionel-
les Baugeschäft betreibe, sondern im Bereich der Vermessungsarbeit
tätig sei. Praxisgemäss passte die ESTV den von der X._______ be-
nutzten Saldosteuersatz für das Baugewerbe von 4.6 % rückwirkend
für die gesamte Dauer der Steuerpflicht an denjenigen für die Tätigkeit
der Geometer geltenden von 6.0 % an. Mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... vom 10. November 2005 (1. Semester 2005) und EA Nr. ...
vom 14. November 2005 (1. Semester 2001 bis 2. Semester 2004) for-
derte die ESTV die X._______ auf, ihr den ausstehenden Steuerbe-
trag von insgesamt Fr. 20'739.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 31. Au-
gust 2003 bzw. 31. August 2005 zu überweisen.
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C.
Am 20. Februar 2006 bestätigte die ESTV auf Ersuchen der
X._______ hin die Rechtmässigkeit ihrer Forderung in der Höhe von
Fr. 20'739.-- zuzüglich Verzugszins in einem einsprachefähigen Ent-
scheid. Mit Einsprache vom 12. März 2006 machte A._______ namens
der X._______ sinngemäss geltend, er habe die Unterstellungserklä-
rung unter die Saldosteuersätze nach bestem Wissen und Gewissen
ausgefüllt und der ESTV eingereicht; eine Überprüfung durch die zu-
ständige Behörde hätte demzufolge schon anlässlich der Bewilligung
des beantragten Saldosteuersatzes und nicht nach einer Geschäftstä-
tigkeit von fünf Jahren erfolgen sollen. Entsprechend wandte sich die
X._______ gegen eine rückwirkende Anwendung des für die Tätigkeit
von Geometern geltenden Saldosteuersatzes in der Höhe von 6.0 %
und gegen den Verzugszinsenlauf.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 wies die ESTV die Einsprache der
X._______ vollumfänglich ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die
X._______ die Qualifikation ihrer Tätigkeit als Vermessungsarbeiten
nicht bestreite und verwies im Übrigen insbesondere auf die Zulässig-
keit von Verwaltungsakten mit rückwirkendem Charakter im Bereich
der Mehrwertsteuer, die sich aus dem Selbstveranlagungsprinzip ergä-
be. Entsprechend stellte die ESTV fest, dass die Unterstellung der
X._______ per 1. Januar 2001 unter den Saldosteuersatz von 6.0 %
für Geometer zu Recht erfolgt sei und bestätigte, dass die X._______
der ESTV für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Semester
2005 insgesamt Fr. 20'739.-- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugs-
zins ab dem 31. August 2003 bzw. 31. August 2005 schulde.
D.
D.a Mit Schreiben vom 10. August 2006 führte die X._______ (die Be-
schwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom
30. Juni 2006 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2006 hielt die ESTV
an ihrem Entscheid vom 30. Juni 2006 insbesondere mit der belegten
Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin im elektronischen Ver-
zeichnis von unter der Rubrik Geometer, Geome-
terbüro, Ingenieurbüro, Landvermesser, Landvermessung, Vermessun-
gen, Vermessungsbüro, Vermessungsingenieur zu finden sei, und
schloss auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
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D.c Mit Instruktionsmassnahme vom 29. Januar 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen und gab die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Mit Zwischenverfügung
vom 18. Juli 2008 bzw. vom 4. August 2008 wurden die Verfahrensbe-
teiligten über diesbezügliche Änderungen informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK (Art. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300], aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der SRK hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem als eine Behörde
im Sinne von Art. 33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG); die Beurteilung der noch
hängigen Rechtsmittel erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19
VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für
die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wo-
nach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden,
Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenschein sowie
Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Dennoch wird
das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungsmaxime be-
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herrscht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom
29. Januar 2008 E. 1.2; Entscheid der SRK vom 9. Oktober 1997 [SRK
1996-053] E. 2c/aa; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 105). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat
eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachver-
halt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder hat sie dies nur unvollstän-
dig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 lit. b
VwVG.
Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Betei-
ligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 107). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet
und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen.
Indes ist es anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegrün-
denden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem
Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben ([anstelle vieler] Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts 1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.3; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl. Zürich 2002, S. 454). Die Beweiswürdigung endet mit dem rich-
terlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der
Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Bei Beweislosigkeit kommen die Beweislastregeln zur
Anwendung. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosig-
keit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt ([an-
statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.149; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
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schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache
der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sach-
verhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbrin-
gen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor-
schen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Ver-
fahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu
überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2
in fine).
2.
Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; BLUMENSTEIN/LOCHER,
a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
S. 38 Rz. 78). Der Leistungserbringer ist demnach für die Feststellung
seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2,
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. Novem-
ber 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006
vom 21. August 2008 E. 2.5.1, A-1429/2006 vom 29. August 2007
E. 2.1; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.157 E. 2b/aa mit Hinwei-
sen). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufge-
fordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und inner-
halb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschul-
deten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteu-
ern) an die ESTV abzuliefern. Der Steuerpflichtige hat der ESTV zu-
dem über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuer-
bemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und
Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 57 Abs. 1 MWSTG); bei Zweifeln
über die Relevanz bestimmter Tatsachen bzw. deren Qualifikation ist
es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zuzumuten, sich bei der ESTV
oder bei einem Berufsverband entsprechend zu informieren (Urteil des
Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2).
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Entsprechend hat der Steuerpflichtige seine Mehrwertsteuerschuld
selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Ver-
steuerung seiner Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteu-
er verantwortlich. Die Steuerbehörde überprüft und kontrolliert die
Steuerabrechnungen der Steuerpflichtigen (Art. 62 Abs. 1 MWSTG;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1677), ermittelt die Höhe des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages jedoch nur dann an Stelle des
Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt
(vgl. Art. 60 MWSTG sowie [anstatt vieler] Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 4.1).
3.
3.1 Das Selbstveranlagungsprinzip stellt hohe Anforderungen an die
Steuerpflichtigen. Anlässlich der Einführung der Mehrwertsteuer wurde
der Verordnungsgeber denn auch ermächtigt, administrative Vereinfa-
chungen anzuordnen (Art. 8 Abs. 2 lit. l der Übergangsbestimmungen
[UeB] zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874 [aBV]; Art. 47 Abs. 3 Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464], vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1404/2006 und A-1405/2006 vom
21. Juni 2007 E. 4; Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffent-
licht in VPB 64.11 E. 3). Als Vereinfachung in diesem Sinne kann die
Berechnung der Steuerschuld unter Verwendung von Pauschalansät-
zen qualifiziert werden. Bei dieser Abrechnungsmethode ist der Vor-
steuerabzug nicht mehr effektiv zu ermitteln; dem Vorsteuerabzug wird
vielmehr pauschal durch einen tieferen Abrechnungssatz Rechnung
getragen, der dem vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwen-
dungen und Investitionen entspricht (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1404/2006 und A-1405/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4; Ent-
scheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 3a;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 518, Rz. 1540). Entsprechend
sollte die im vereinfachten Verfahren ermittelte Steuerforderung im Er-
gebnis mit der nach der effektiven Abrechnungsmethode ermittelten –
wenn auch nicht zwingend im Einzelfall, so doch prinzipiell – überein-
stimmen. Mit der administrativen Vereinfachung der Abrechnungsme-
thode wurden weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge noch
eine Benachteilung bzw. eine Begünstigung der Steuerpflichtigen an-
gestrebt (Art. 8 Abs. 2 lit. l UeB aBV; Art. 47 Abs. 3 MWSTV, vgl. dazu
Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11
E. 3a f.). Die Verwaltung machte von dieser Kompetenz Gebrauch und
regelte die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung mittels Saldo-
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steuersätzen ausführlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Mit Erlass des Mehrwertsteuergesetzes hat die Saldosteuersatz-
methode eine ausdrückliche gesetzliche Normierung erfahren
(MAKEDON JENNI, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer
[Hrsg.], , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer [MWSTG], Basel/Genf/München 2000, ad Art. 59 Rz. 2): Wer
als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 3 Millionen Franken
steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
60'000 Franken Steuern – berechnet nach dem für sie massgebenden
Saldosteuersatz – zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatz-
methode abrechnen (Art. 59 Abs. 1 MWSTG).
Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu be-
antragen; der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von der
ESTV vorgängig bewilligt werden (Art. 59 Abs. 2 MWSTG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.1,
A-1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1; JENNI, a.a.O., ad Art. 59,
Rz. 12 und 14). Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die
geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungs-
periode erzielten Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem
von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2,
1. Satzteil MWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im
Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2, 2. Satzteil
MWSTG).
3.3 Der im Einzelfall anzuwendende Saldosteuersatz an sich ist nicht
gesetzlich bestimmt, sondern wird von der ESTV aufgrund der bran-
chenspezifischen Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz, Anlagein-
tensität, Personalaufwand, so CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
S. 518, Rz. 1541) festgelegt. Der so ermittelte Saldosteuersatz wider-
spiegelt somit die Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und dem
– aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten
Aufwendungen und Investitionen einer ganzen Branche bzw. einer Ge-
schäftstätigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1415/2006
vom 14. Juli 2008 E. 3.2).
Gemäss Ziff. 16.4.5 der vorliegend relevanten Spezialbroschüre Nr. 03
Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004)
bzw. Ziff. 15.1.5 der Spezialbroschüre Nr. 03a Saldosteuersätze (gültig
ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007) beträgt der Saldosteuer-
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satz für Baugeschäfte 4.6 %; derjenige für Geometer hingegen 6.0 %
(Ziff. 16.4.7 Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze [gültig ab dem
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004] bzw. Ziff. 15.1.7 der Spezialbroschü-
re Nr. 03a Saldosteuersätze [gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezem-
ber 2007]).
4.
4.1 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebens-
sachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung hat durch Auslegung zu
erfolgen. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestim-
mung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch
kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewi-
chen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe kön-
nen sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der
Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim-
mungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von
Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. an-
stelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; BVGE 2007/41
E. 4.2; PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der
direkten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 683 ff.). Sind mehrere Lösungen denk-
bar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht.
4.2 Die Vereinfachung der Abrechnungsmethode mittels Saldosteuer-
sätzen stand unter der Herrschaft der MWSTV unter der ausdrückli-
chen – negativen – Voraussetzung, dass sie keine beachtenswerte
Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse nach sich zieht (Art. 8 Abs. 2
lit. l UeB aBV; Art. 47 Abs. 3 MWSTV, vgl. dazu Entscheid der SRK
vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 3a f.). Die Wettbe-
werbsneutralität der Mehrwertsteuer, die sich insbesondere im Postu-
lat äussert, dass die Wahl eines Leistungserbringers nicht durch steu-
erliche Faktoren beeinflusst wird, ergibt sich jedoch bereits aus der
verfassungsrechtlich verankerten Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Bern 1999, S. 47 ff.). Angesichts des Ziels der Mehr-
wertsteuer – der Belastung des Endverbrauchs – ist diese Verbrauch-
steuer jedoch nicht nur wettbewerbsneutral, d.h. im Hinblick auf direkt
konkurrierende Steuersubjekte, sondern – in Anwendung von Art. 8
Abs. 1 BV – auch in Bezug auf den Endverbraucher neutral auszuge-
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stalten (RIEDO, a.a.O., S. 50); der Grundsatz der Neutralität der Mehr-
wertsteuer wird im Übrigen auch direkt aus Art. 130 BV abgeleitet, na-
mentlich aus der Eigenschaft und dem Wesen der schweizerischen
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer (RIEDO, a.a.O., S. 53).
Nach der herrschenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein
modernes Verbrauchsteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Mög-
lichkeit neutral zu sein in seinen Auswirkungen auf die Wettbewerbs-
verhältnisse (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität), darf nur den Ver-
brauch im Inland belasten (Bestimmungslandprinzip), sollte keinen
grossen Erhebungsaufwand verursachen (Grundsatz der Erhebungs-
wirtschaftlichkeit) und muss das Gleichbehandlungsgebot beachten
(Grundsatz der Rechtsgleichheit) (BGE 125 II 326 E. 6a). Diese Prinzi-
pien sind bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen (Urteile
des Bundesgerichts 2C_16/2008 vom 16. Mai 2008 E. 4, 2A.353/2001
vom 11. Februar 2002 E. 3 veröffentlicht in ASA 73 S. 147).
4.3 Sowohl die Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze (gültig ab
dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) wie auch die Spezialbroschüre
Nr. 03a Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember
2007) stellen sog. Verwaltungsverordnungen dar (BVGE 2007/41
E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 und
A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 4.1.2). Angesichts der herausragen-
den Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuer-
recht zukommt, stellt eine Verwaltungsverordnung unter keinen Um-
ständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete
steuerliche Erfassung eines Sachverhalts dar, sondern dient vielmehr
der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichti-
gen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL
BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, veröffentlicht in Der
Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 613 ff.). Als solche ist sie für die
als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden ver-
bindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzes-
widrigen Inhalt aufweist (MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Atha-
nas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd.
2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel
2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverord-
nungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden
Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, de-
ren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Ein-
zelfall zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.).
Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent-
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scheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es
nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverord-
nung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberle-
gungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde
zu setzen (zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II
16 E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der SRK vom 28. Juni
2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3b mit Hinweisen).
5.
Anlässlich einer internen Revision wurde festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin die Arbeiten, welche sie ihren Kunden im vorliegend
relevanten Zeitraum in Rechnung stellte, mit "Bauprofil & Vermessung
& Transport" bezeichnet hatte; diese Tätigkeiten stehen auch in Über-
einstimmung mit ihrem verurkundeten Gesellschaftszweck. Sachver-
haltsmässig steht demnach fest und blieb vorliegend unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere Bauprofile erstellt, Ver-
messungen wie auch Transporte durchführt und für diese entgeltlich
erbrachten Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen an
sich der Mehrwertsteuer unterliegt.
5.1 Gegen eine rückwirkende Anwendung des Saldosteuersatzes von
6.0 % für Geometer anstelle von – wie beantragt – 4.6 % für Bauge-
schäfte für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Semester 2005
bringt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem ersten
Schritt sinngemäss vor, dass seine Tätigkeit derjenigen von Bauge-
schäften entspreche und seine Vermessungstätigkeit – entgegen der
Feststellung der Vorinstanz – lediglich einen kleinen Prozentsatz sei-
ner Tätigkeit ausmache. In der Regel werde der Standort der Bauprofi-
le von einem Geometer bestimmt; die Vermessungsarbeiten, welche
die Beschwerdeführerin ausführe, seien in der Regel Nachmessungen
oder Unterstützung des Geometers, wenn sich beide Parteien gleich-
zeitig auf der Baustelle befänden. Mit dieser Rüge macht die Be-
schwerdeführerin geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrich-
tig bzw. unvollständig festgestellt worden.
5.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer wurde der an und für sich zur An-
wendung gelangende Untersuchungsgrundsatz insbesondere durch
die Mitwirkungspflichten relativiert, welche dem Steuerpflichtigen
durch das Selbstveranlagungsprinzip auferlegt werden (vgl. dazu
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oben, E. 2). Entsprechend hat der Steuerpflichtige seine Mehrwert-
steuerschuld selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und
richtige Versteuerung seiner Umsätze und für die korrekte Ermittlung
der Vorsteuer verantwortlich.
Zu beachten ist vorliegend weiter, dass bei der Abrechnung mit der
Saldosteuersatzmethode der zur Anwendung gelangende tiefere Ab-
rechnungssatz dem vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwen-
dungen und Investitionen entspricht und damit letztlich dem Vorsteuer-
abzug Rechnung trägt (siehe oben, E. 3.1). Bei den Vorsteuern handelt
es sich um steuermindernde Tatsachen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1), für deren
Vorliegen der formgerechte Beweis dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl.
oben, E. 1.3). Es rechtfertigt sich somit, einem Steuerpflichtigen, der
die Abrechnung nach Saldosteuersatzmethode beantragt, den formge-
rechten Beweis für die geltend gemachte Tätigkeit aufzuerlegen.
Anlässlich einer internen Kontrolle ist die ESTV aufgrund des fehlen-
den Warenaufwandes in der Bilanz der Geschäftsjahre 2003 und 2004
sowie des nicht existenten Materialaufwandes in den entsprechenden
Erfolgsrechnungen zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde-
führerin nicht im klassischen (materialintensiven) Baugewerbe tätig ist,
sondern – in Übereinstimmung mit ihrem verurkundeten Gesellschafts-
zweck, dem Wortlaut ihrer Rechnungstellung und dem Branchenein-
trag auf unter der Rubrik Geometer, Geometerbü-
ro, Ingenieurbüro, Landvermesser, Landvermessung, Vermessungen,
Vermessungsbüro, Vermessungsingenieur – hauptsächlich Vermes-
sungsarbeiten ausführt; entsprechend hat sie die Beschwerdeführerin
auch veranlagt. Diese begnügt sich vorliegend damit, die Qualifizie-
rung ihrer Tätigkeit als Vermessungsarbeit mit dem Vorbringen zu be-
streiten, dass, falls sie sich zusammen mit einem Geometer auf der
Baustelle befinde, in der Regel der Geometer die Bestimmung des
Standorts der Bauprofile vornehme. Eine positive Umschreibung ihrer
Tätigkeit hingegen, insbesondere eine substantiierte Darlegung der im
Unterstellungsantrag behaupteten Geschäftstätigkeit als klassisches
Baugewerbe, geht aus der eingereichten Beschwerde nicht hervor und
ist angesichts des in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen niedrigen
Materialverbrauchs auch nicht als wahrscheinlich anzusehen. Im Übri-
gen ist festzuhalten, dass die ESTV lediglich als Kontrollinstanz anzu-
sehen ist; sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Kontrolle ge-
mäss Art. 50 MWSTV durchzuführen und kann eine Nachforderung le-
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diglich gestützt auf eine interne Kontrolle erheben (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.280/2002 vom 6. Januar 2003 E. 6).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die ESTV im Anwendungs-
bereich des Selbstveranlagungsprinzips nicht gehalten war, die für die
Steuerpflicht und die Steuerbemessung relevanten Tatsachen selbst
abzuklären und auch nicht verpflichtet war, die von der Beschwerde-
führerin gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu
überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. Novem-
ber 2007 E. 4.2). Im Rahmen einer Kontrolle der im Selbstveranla-
gungsverfahren gemachten Angaben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG) hat die
Steuerbehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin hauptsäch-
lich Vermessungstätigkeiten ausführt und hat diese Feststellung im
vorliegenden Verfahren belegt. Im Einspracheverfahren wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin um-
fassend Gelegenheit, ihren rechtlichen und tatsächlichen Standpunkt
darzulegen und alle verfügbaren Unterlagen einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin hat jedoch den ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht obliegenden formgerechten Beweis für eine Geschäftstätigkeit
im klassischen Baugewerbe weder im vorinstanzlichen noch im vorlie-
genden Verfahren angetreten oder gar erbracht; eine solche Tätigkeit
ist angesichts des ausgewiesenen niedrigen Materialverbrauchs auch
nicht als wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend (vgl. oben, E. 1.3 in
fine) ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ge-
schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich aus Vermes-
sungsarbeiten besteht.
6.
6.1 Gegen eine rückwirkende Anwendung des Saldosteuersatzes von
6.0 % für Geometer anstelle von – wie beantragt – 4.6 % für Bauge-
schäfte für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Semester 2005
bringt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weiter vor, dass er
gelernter Maurer sei und seine Lehre in einem Baugeschäft absolviert
habe; da er weder einen Kurs noch eine Berufsausbildung als Geome-
ter aufweisen könne, wäre es nicht korrekt, sich als Geometer zu be-
zeichnen. Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Anwendbarkeit
des Saldosteuersatzes von 6.0 % für Geometer gemäss Ziff. 16.4.7
Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Januar
2001 bis 30. Juni 2004) bzw. Ziff. 15.1.7 der Spezialbroschüre Nr. 03a
Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007)
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sei auf die Tätigkeit von Personen beschränkt, welche über eine Be-
rufsausbildung als "Geometer" verfügten.
Nachfolgend zu klären ist somit, ob die Regelung und die Anwendung
der besagten Verwaltungsverordnungen eine dem Einzelfall angepass-
te und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt (vgl. oben, E. 4.3); zu berücksichtigen sind da-
bei insbesondere auch die aus der Verfassung fliessenden Vorgaben
wie namentlich die Wettbewerbsneutralität und das allgemeine Rechts-
gleichheitsgebot (vgl. oben, E. 4.2). Sind mehrere Lösungen denkbar,
ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (vgl. oben, E. 4.1).
6.2 Der Wortlaut von Art. 59 MWSTG setzt die Existenz einer Mehr-
zahl von Saldosteuersätzen voraus – "nach dem für sie [der steuer-
pflichtigen Person] massgebenden Saldosteuersatz" – enthält jedoch
diesbezüglich selbst keine Kategorisierung. Aus der gesetzlichen Re-
gelung geht jedoch klar hervor, dass mit der Saldosteuersatzmethode
die Abgeltung der Vorsteuern im Sinne einer Pauschale beabsichtigt
ist (vgl. dazu oben, E. 3.1, 3.2). In Anbetracht der Zielsetzung des his-
torischen Verfassungsgebers, mit der administrativen Vereinfachung
der Abrechnungsmethode weder namhafte Steuerausfälle oder -mehr-
erträge noch eine prinzipielle Benachteilung bzw. eine Begünstigung
einzelner Steuerpflichtigen anzustreben (vgl. oben, E. 3.1), ist nicht zu
beanstanden, dass die ESTV sich für ihre Praxis zu den im Einzelfall
anwendbaren Steuersätzen am vermuteten durchschnittlichen Anteil
an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen einer ganzen
Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit orientiert (vgl. oben, E. 3.3).
Für die vorliegend relevante Frage lässt sich daraus schliessen, dass
nicht die erlangte berufliche Qualifikation, sondern die – im Gegensatz
zum klassischen Baugewerbe wenig materialintensive – Tätigkeit der
Vermessung als solche als Abgrenzungskriterium heranzuziehen ist.
Dafür spricht auch, dass das erfolgreiche Bestehen des Staatsexa-
mens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieuer-Geometer und die
Eintragung in das entsprechende Register nicht generell für die Ver-
messungstätigkeit als solche, sondern lediglich für die selbstständige
Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung vorausgesetzt
wird (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über
Geoinformation, SR 510.62; eine im Rahmen des gesetzgeberischen
Vernehmlassungsverfahrens durchgeführte Überprüfung hatte gezeigt,
dass die bis anhin auf Verordnungsstufe geregelte Patentprüfung für
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Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieuer-Geometer einen notwendi-
gen Teil der Organisation der amtlichen Vermessung der Schweiz bil-
det und somit beibehalten sowie gesetzlich verankert werden sollte, so
die Botschaft vom 6. September 2006 zum Bundesgesetz über Geoin-
formation, BBl 2006 7817 ff., 7872); zumindest für die unselbständige
amtliche bzw. die nicht-amtliche Vermessung – welche vorliegend im
Zentrum steht – stellt dieses Patent somit kein Abgrenzungskriterium
dar, welches der Bedeutung des Saldosteuersatzes als pauschalisierte
Abgeltung der Vorsteuern Rechnung tragen würde.
Eine Anknüpfung an die Vermessungstätigkeit als solche und nicht an
die berufliche Qualifikation gebieten im Übrigen im vorliegenden Zu-
sammenhang auch die aus der Verfassung fliessenden Vorgaben wie
namentlich die Wettbewerbsneutralität und das allgemeine Rechts-
gleichheitsgebot. Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Beschwer-
deführerin in erster Linie zwecks Ausführung von Vermessungsarbei-
ten gegründet; auch aus dem Eintrag auf unter der
Rubrik Geometer, Geometerbüro, Ingenieurbüro, Landvermesser,
Landvermessung, Vermessungen, Vermessungsbüro, Vermessungsin-
genieur geht hervor, dass sie sich auch faktisch nicht als klassisches
Baugeschäft versteht, sondern sich mit den gleichen Leistungen wie
die genannten Branchen an das gleiche Publikum richtet, um das glei-
che Bedürfnis zu befriedigen. Das Abstellen auf die berufliche Qualifi-
kation würde somit im vorliegenden Zusammenhang dazu führen, dass
die Beschwerdeführerin ihre Vermessungsarbeiten unter einer mehr-
wertsteuerlichen Belastung von 4.6 %, ihre direkten Konkurrenten mit
der entsprechenden Qualifikation jedoch unter einer mehrwertsteuerli-
chen Belastung von 6.0 % anbieten könnten bzw. müssten. Eine sol-
che Bevorzugung ist mit der herrschenden gesetzlichen und verfas-
sungsrechtlichen Ordnung (E. 3.1, E. 4) nicht vereinbar.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Veranlagung der Be-
schwerdeführerin für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Se-
mester 2005 zum Saldosteuersatz von 6.0 % für ihre Vermessungstä-
tigkeit nicht zu beanstanden ist.
7.
Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah-
ren zu Recht nicht mehr auf Treu und Glauben als verfassungsmässi-
ges Recht gemäss Art. 9 BV und stellt sich nicht mehr auf den Stand-
punkt, sie könne nicht rückwirkend für die Steuerperioden 1. Semester
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2001 bis 1. Semester 2005 veranlagt werden. Auf weitere diesbezügli-
che Ausführungen kann daher verzichtet werden. Die Beschwerde ist
mithin vollumfänglich abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Par-
teientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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