Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1626/2010
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Benutzung eines Zollkontos (ZAZ) durch den Spediteur
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Sachverhalt:
A.
Am 31. August 2009 meldete die X._______ bei der Zollstelle Basel
St. Jakob mittels elektronischer Zollanmeldung (e-dec) eine für die
A._______ AG bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr an (Einfuhrzollanmeldung Nr. …). Als Konto des
zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ-Konto)
gab sie dasjenige der A._______ an. Mit Veranlagungsverfügung vom 1.
September 2009 erhob die Zollstelle Basel St. Jakob für die erwähnte
Sendung Zollabgaben von Fr. 26.85 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 59.--.
Diese Abgaben wurden – gemäss Anmeldung – dem ZAZ-Konto der
A._______ belastet.
B.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 an das Zollamt Basel-Flughafen
verlangte die A._______, die ihrem ZAZ-Konto belasteten
Einfuhrabgaben seien ihr wieder gutzuschreiben; die X._______ habe
das Konto ohne ihre Erlaubnis benutzt. Im Weiteren erklärte sie, ohne
ihre schriftliche Zusage dürfe ihr ZAZ-Konto von keinem Spediteur
benutzt werden. Am 4. November 2009 teilte die Zollkreisdirektion Basel
mit, die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliere die
Zollanmeldungen nur stichprobenweise und gehe zudem grundsätzlich
davon aus, dass die Veranlagung in der beantragten und – nach der
Plausibilitätsprüfung – durch das EDV-System angenommenen Form
richtig sei. Es liege an der A._______, dem Spediteur genaue
Verzollungsinstruktionen zu geben. Eine Gutschrift bzw. eine Umbuchung
auf das ZAZ-Konto der X._______ sei nur möglich, wenn diese dafür ihr
schriftliches Einverständnis gebe.
C.
Am 10. November 2009 hielt die A._______ an ihrem Antrag auf
Umbuchung der Abgaben auf das ZAZ-Konto der X._______ fest. Zudem
führte sie aus, sie wolle lediglich erreichen, dass die X._______ es
endlich unterlasse – ohne ihr Einverständnis – ihr ZAZ-Konto zu
benutzen. Im Übrigen habe sie der X._______ klare Instruktionen erteilt,
ihr ZAZ-Konto nicht zu verwenden. Am 25. November 2009 teilte die
A._______ zudem mit, von der X._______ erhalte sie kein Einverständnis
zur Umbuchung.
D.
Am 8. Januar 2010 traf die Zollkreisdirektion Basel einen anfechtbaren
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Entscheid und wies die "Beschwerde" ab. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, Inhaber eines ZAZ-Kontos könnten Dritte ermächtigen,
Veranlagungen über ihr Konto zu tätigen. Die Zollstellen überprüften das
Vorhandensein einer Ermächtigung nur stichprobenweise. Eine
nachträgliche Umbuchung der belasteten Abgabebeträge auf ein anderes
ZAZ-Konto stelle eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den
beteiligten Kontoinhabern dar. Ohne Zustimmung der X._______ könne
eine nachträgliche Umbuchung der Einfuhrabgaben durch die
Zollverwaltung auf das ZAZ-Konto der X._______ nicht erfolgen.
E.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 erhob die A._______ bei der
Zollkreisdirektion Basel "Einspruch" gegen den Entscheid vom 8. Januar
2010. Am 16. März 2010 überwies die Oberzolldirektion (OZD) dieses
Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches
die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Die A._______
(Beschwerdeführerin) machte darin insbesondere geltend, entgegen ihren
schriftlichen Instruktionen verwende die X._______ weiterhin ihr ZAZ-
Konto. In der Beilage sende sie eine weitere Veranlagung vom 12.
November 2009, bei der wiederum ihr ZAZ-Konto fälschlicherweise von
der X._______ belastet worden sei. Sie fordere, dass der X._______
schriftlich untersagt werde – ohne ihren Auftrag – ihr ZAZ-Konto zu
benutzen. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine rechtsgültig
unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 24. März 2010 an die EZV
nach, welche die Eingabe am 31. März 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen mit der gleichgebliebenen Begründung.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sofern
sie nicht erstinstanzlich sind (Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die gegen eine Verfügung der
Zollkreisdirektion als Rechtsmittelinstanz gerichtet ist, zuständig.
1.2.
1.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände,
über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht
zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge
definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen.
Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann
nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A-
2293/2008 vom 8. Mai 2010 E. 1.2.1, A-1557/2006 vom 3. Dezember
2009 E. 1.4). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
1.2.2. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Entscheid der
Zollkreisdirektion Basel vom 8. Januar 2010, in dem diese die
Umbuchung der Einfuhrabgaben von Fr. 26.85 Zoll und Fr. 59.-- MWST
(Veranlagung Nr. …) vom ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin auf
dasjenige der X._______ verweigert hat. Soweit die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde die Umbuchung weiterer Einfuhrabgaben beantragt
(betreffend eine Veranlagung vom 12. November 2009) bzw. eine
Feststellung verlangt, dass die X._______ in Zukunft ihr ZAZ-Konto nicht
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benutzen dürfe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesem
Vorbehalt ist auf die Beschwerde, die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereicht worden ist, einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im
Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ,
Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974,
S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A-2458/2009 vom 14. Juli 2009
E. 1.2).
2.
2.1. Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem
Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem
Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die Grundlage
der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese
nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA
SCHMID, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar
Zollgesetz, Bern 2009 [Kommentar], Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 Abs. 1
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt
oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis
der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies – wie
die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der
Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur,
der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die
Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder
privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch
Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander
festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten
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Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN,
Kommentar, Art. 21 N 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art.
21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit
der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei
Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1,
A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, Kommentar, Art. 26
N 2).
2.2. Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und ist
grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der
angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des
schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, Kommentar, Art.
33 N 2 und Art. 34 N 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung
Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung
der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische
Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des
EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Die Zollanmeldung ist
damit für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen
oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten
verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (RAEDERSDORF,
Kommentar, Art. 33 N 6). Nach der Annahme der elektronischen
Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der
Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das
Selektionsergebnis "frei ohne", so muss die anmeldepflichtige Person der
Zollstelle allfällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise sowie
Bewilligungen der OZD für die aktive oder passive Veredelung vorlegen.
Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Eine formelle
Überprüfung findet nicht statt (RAEDERSDORF, Kommentar, Art. 33 N 13).
2.3. Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die
Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Im Bestreben,
die Einbringlichkeit der Zollabgabe zu garantieren, hat der Gesetzgeber
den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sehr weit gezogen.
Es sind dies vorab die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze
bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die
eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich
oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Zollschuldner bzw.
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Zollschuldnerin ist auch, wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit
beauftragt worden ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) und ebenso diejenigen
Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden
(Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG; MICHAEL BEUSCH, Kommentar, Art. 70 N 4 f.;
Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3067/2008 vom 2. September
2010 E. 2.1).
Art. 70 Abs. 3 ZG hält als Grundsatz die solidarische Haftung sämtlicher Zollschuldnerinnen und
Zollschuldner fest. Wie die Zollschuld intern unter den verschiedenen Zollschuldnern zu verteilen ist, regelt
das ZG nicht, sondern verweist dafür in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG auf die Regressregeln des
Obligationenrechts. Art. 70 Abs. 4 ZG sieht indessen mitunter folgende Ausnahme zur solidarischen
Haftung vor: Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen – somit insbesondere Spediteure
– haften nicht solidarisch, sofern die Zollschuld im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung
(ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG). Die solidarische Haftung ist
damit nur noch für die Fälle gegeben, in denen die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt,
über ihr eigenes ZAZ-Konto bei der Zollverwaltung abrechnet. Letztere Personen können ihre
Dienstleistungen somit wahlweise mit oder ohne Kreditgewährung anbieten. Für die Zollverwaltung bringt
die vorgesehene Lösung den Vorteil, dass sie von Beginn an davon Kenntnis hat, über welches ZAZ-Konto
eine Zollschuld bei ihr abgerechnet wird und welche Sicherheiten für den Zahlungsverkehr bestehen. Der
Haftungsausfall wichtiger zahlungspflichtiger Personen (insbesondere der Speditionsfirmen) muss damit
nicht mit zusätzlichen Sicherheiten kompensiert werden (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues
Zollgesetz, BBl 2004 642 f.).
2.4. Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes
bestimmt wird, in bar zu bezahlen (Art. 73 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung
kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem
Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen (Art.
73 Abs. 3 ZG). Dies erfolgt mittels des ZAZ. Bei diesem handelt es sich
um ein Abrechnungsverfahren, welches den Abgabepflichtigen
ermöglicht, ihre Zollschuld bargeldlos mittels Rechnung oder mittels so
genanntem Lastschriftverfahren (LSV) zu begleichen. Voraussetzung für
die Teilnahme am ZAZ ist eine Beitrittserklärung sowie die Leistung einer
Sicherheit durch Generalbürgschaft, Hinterlage von Wertpapieren oder
Bardepot. Das ZAZ-Konto wird bei der Sektion Finanzen und
Rechnungswesen der OZD geführt. Die Teilnahme am ZAZ hat neben
der vereinfachten Abwicklung der Bezahlung der Zollschuld weitere
Vorteile, vorab die schnellere Freigabe der Ware bei der Zollabfertigung
(vgl. MICHAEL BEUSCH, Kommentar, Art. 73 N 21, 25).
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2.4.1. Das Merkblatt "Zentralisiertes Abrechnungsverfahren der
Zollverwaltung" (Merkblatt Form. 27.98 der EZV vom 10. Mai 2005)
enthält die Verwaltungspraxis zum ZAZ. Es legt fest, dass, sobald die
Beitrittserklärung sowie, je nach der gewünschten Zahlungsart, die LSV-
Belastungsermächtigung eingetroffen und die Sicherheitsleistung
erbracht ist, die OZD eine Kontonummer zuteilt. Der Kontoinhaber kann
Dritte (z.B. Speditionsfirmen) ermächtigen, Abfertigungen über ein
fremdes ZAZ-Konto zu tätigen (der Wortlaut des Merkblatts ist hier zwar
unvollständig – auf S. 3 des Merkblatts fehlen Subjekt und Verb; es
müsste heissen: "sie können…" –, der Sinn ist jedoch klar). Die
Ermächtigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Nach dem Wortlaut
des Merkblatts ist zu unterscheiden, ob es sich um eine
Einzelermächtigung oder um einen Dauerauftrag mit Gültigkeit bis auf
Widerruf handelt. Die Zollstellen prüfen stichprobenweise, ob
Ermächtigungen vorhanden sind. Die missbräuchliche Verwendung ist
der Sektion Finanzen und Rechnungswesen der OZD sofort zu melden.
Umbuchungen auf andere Konti sind nur möglich, wenn die
Originalpapiere dem ausstellenden Zollamt vorliegen (vgl. Merkblatt
Form. 27.98). Wird die Beitrittserklärung zum ZAZ unterzeichnet, erklärt
sich der Zollschuldner bzw. die Zollschuldnerin explizit mit den
Bedingungen des betreffenden Merkblatts einverstanden (vgl.
Beitrittserklärung der EZV, Form. 11.05).
2.4.2. Das erwähnte Merkblatt stellt – wie auch die übrigen Merkblätter
der EZV – eine sog. Verwaltungsverordnung dar, d.h. es ist eine
Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Verwaltungsverordnung dient
der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich-mässigen und sachrichtigen
Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1). Als solche ist sie für
die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden
verbindlich, wenn es nicht klarerweise einen verfassungs- oder
gesetzeswidrigen Inhalt aufweist (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008,
Rz. 15 ff. zu Art. 102). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen,
welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden
Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren
Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall
zu überprüfen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 81, Rz.
2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer
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Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so
mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der
Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene
Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der
zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen: BGE 126 II 275 E. 4, BGE
123 II 16 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-382/2010 vom
21. September 2010 E. 2.4.2, A 6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 1.3;
BVGE 2007/41 E. 3.3).
3.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bei der fraglichen
elektronischen Zollanmeldung Nr. … sowohl Importeurin als auch
Empfängerin der Ware. Die X._______ war deren Spediteurin. Diese
nahm die Zollanmeldung vor und gab als ZAZ-Konto dasjenige der
Beschwerdeführerin an. In der Folge wurden dieser die Einfuhrabgaben
belastet. Im Streit liegt, ob die Zollkreisdirektion Basel in ihrem Entscheid
vom 8. Januar 2010 die von der Beschwerdeführerin beantragte
Umbuchung der Einfuhrabgaben auf das ZAZ-Konto der X._______ zu
Recht verweigert hat.
Die Zollstelle Basel St. Jakob nahm die Belastung des ZAZ-Kontos der Beschwerdeführerin aufgrund der
Angaben der X._______ in der Zollanmeldung vor. Es kann offen bleiben, woher die X._______ die ZAZ-
Kontonummer der Beschwerdeführerin kannte. Es war nicht Sache der Zollstelle verbindlich und
abschliessend zu prüfen, ob für die hier zur Diskussion stehende Zollanmeldung eine Ermächtigung zur
Verwendung des ZAZ-Kontos vorgelegen hat. Es genügt, dass in der Zollanmeldung die ZAZ-Nummer –
hier der Beschwerdeführerin – aufgeführt ist. Nach der insoweit zulässigen Verwaltungspraxis ist die EZV
nämlich nicht verpflichtet, in jedem Fall abzuklären, ob der Spediteur über eine Ermächtigung der
Importeurin zur Verwendung ihres ZAZ-Kontos verfügt. Die Zollstellen beschränken sich hinsichtlich des
Vorhandenseins einer solchen Ermächtigung auf stichprobenweise Überprüfungen (E. 2.4.1). Diese
Verwaltungspraxis akzeptierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung zum ZAZ (E. 2.4.1). Der entsprechende Passus in der Erklärung ist fett gedruckt. Die
Beschwerdeführerin muss sich das Erklärte nun auch entgegen halten lassen. Im Übrigen ist die erwähnte
Praxis der EZV angesichts der grossen Zahl an Zollanmeldungen sachgerecht. Eine Überprüfung jedes
einzelnen Falles wäre nicht praktikabel und auch nicht im Interesse der Zollzahlungspflichtigen, da dies die
Veranlagung verzögern würde und damit einem der Zwecke dieses Abrechnungssystems, der schnelleren
Freigabe der Waren (E. 2.4), zuwider liefe. Die elektronische Zollanmeldung, inkl. der Angabe des ZAZ-
Kontos, gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich
durchlaufen hat (E. 2.2). Dies war bei der Zollanmeldung der X._______ vom 31. August 2009 am gleichen
Tag um 11.26 Uhr der Fall (vgl. amtl. Akten Nr. 2). Das Selektionsergebnis lautete auf "frei ohne", d.h. eine
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Überprüfung der Zollanmeldung durch die Zollstelle fand nicht statt (E. 2.2). Dies bedeutet, dass die EZV
auch das Vorhandensein der fraglichen Ermächtigung nicht überprüfte. Dieses Vorgehen war nach dem
Gesagten korrekt.
Im Weiteren erweist sich die Abbuchung vom ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin nicht nur aufgrund der
Zollanmeldung, sondern auch materiell als richtig. Da die Beschwerdeführerin als Importeurin den
Warentransport veranlasst hat und damit gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG zum Kreis der
Zollschuldnerinnen gehört (vgl. E. 2.3), konnte die EZV die Zahlung von der Beschwerdeführerin verlangen
bzw. ihr ZAZ-Konto – allenfalls auch ohne deren Einverständnis – belasten.
Die Frage, wie die EZV in Zukunft Einfuhranmeldungen der X._______ zu behandeln hat, wenn diese
wiederum das ZAZ-Konto der Beschwerdeführerin angibt, muss hier nicht beantwortet werden. Im
vorliegenden Verfahren ist der Streitgegenstand beschränkt auf die Frage der Umbuchung der
Einfuhrabgaben betreffend die Veranlagung Nr. … (vgl. E. 1.2). Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass
nach dem in E. 2.4.1 zitierten Merkblatt die missbräuchliche Verwendung der Kontonummer der Sektion
Finanzen und Rechnungswesen der OZD sofort zu melden ist.
3.1. Die X._______ war als Spediteurin zur Zollanmeldung verpflichtet
und dazu unbestrittenermassen auch beauftragt. Sie gehört deshalb
gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG zum Kreis der Zollschuldnerinnen. Damit
würde sie nach Art. 70 Abs. 3 ZG für die Einfuhrabgaben grundsätzlich
solidarisch mit der Beschwerdeführerin haften. Da sie jedoch die
Einfuhrabgaben im ZAZ über das Konto der Beschwerdeführerin (d.h. der
Importeurin) bezahlt hat, scheint gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung – ihre
solidarische Haftung zu entfallen. Diese Frage kann aber im vorliegenden
Verfahren offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte auf jeden Fall eine
allfällige Forderung gegenüber der X._______ wegen der Verwendung
ihres ZAZ-Kontos vor dem Zivilrichter geltend zu machen, da es sich um
eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. Das
Bundesverwaltungsgericht wäre dafür nicht zuständig.
Im Ergebnis hat die EZV zu Recht eine Umbuchung der Einfuhrabgaben vom ZAZ-Konto der
Beschwerdeführerin auf dasjenige der X._______ – ohne deren Einwilligung – verweigert. Es steht der
Beschwerdeführerin frei, vor dem Zivilrichter eine Klage gegen die X._______ zu führen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen
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(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- (Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 200.— verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den
Differenzbetrag von Fr. 300.— nachzuentrichten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.— ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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