B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 13.12.2018
(9C_104/2018). Entscheide bestätigt
durch BGer mit Urteilen vom
13.12.2018 (9C_120/2018;
125/2018)25/2018).
Abteilung I
A-1626/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch
Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M.,
Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
1. B._______,
(…),
2. C._______,
(…),
1 und 2 vertreten durch
Dr. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt,
Grendelmeier Jenny & Partner,
Zollikerstrasse 141,
Postfach 1682, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner und Beschwerdeführende,
3. D._______,
(….),
vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,
AG,
Alderstrasse 40,
Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
4. E._______,
(…),
5. F._______,
(…),
6. G._______,
(…),
7. H._______,
(…),
8. I._______,
(…),
9. J._______,
(…),
4 - 9 vertreten durch
Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,
AG,
Alderstrasse 40,
Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegner,
10. K._______ AG,
(…),
11. L._______ AG,
(…),
10 - 11 vertreten durch
Maître Guy Longchamp, Avocats & Conseils,
Rue du Centre 2bis,
Case postale 192, 1025 St-Sulpice VD,
Beschwerdegegnerinnen,
12. M._______,
(…),
vertreten durch
lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin,
Seestrasse 6,
Postfach 1544, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
13. N._______ AG,
(…),
14. O._______ AG,
(…),
15. P._______
(…),
13 - 15 vertreten durch
lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt,
Maurer & Stäger AG,
Fraumünsterstrasse 17,
Postfach 2018, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS
ZH vom 13. Februar 2015.
A-1626/2015
Seite 4
Sachverhalt:
A.
A.a Die mit Urkunde vom 23. Oktober 1947 errichtete A._______ ist eine
überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Zürich. Sie ist eine
Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 f. der Stiftungsurkunde vom
1. Oktober 2001) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons Zürich vom 22. November 2016 und Ziff. 3.1 der Stiftungsur-
kunde vom 1. Oktober 2001 die Fürsorge für Angestellte in leitender Stel-
lung der Q._______ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften
sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Un-
terstützung in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität.
A.b Mit Beschluss vom 20. November 2009 passte der Stiftungsrat der
A._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement i.S. ei-
nes ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVG- und Stif-
tungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde mit unange-
fochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt wurde.
A.c Der Stiftungsrat der A._______ beschloss am 10. Juni 2011 rückwir-
kend per 31. Dezember 2010 die Einführung einer Rückstellung techni-
scher Zinssatz zur Sicherstellung der Finanzierung der laufenden Renten
in der Höhe von CHF (…). Zudem änderte er das Reglement über die Bil-
dung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rück-
stellungsreglement) mit Beschluss vom 16. September 2011 rückwirkend
auf den 1. Januar 2011 ab: Anstelle der bisher verwendeten Grundlagen
BVG 2005 sollten wie bereits im Rahmen einer 2010 erfolgten Teilliquida-
tion auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 die Grundlagen BVG 2010
mit Generationentafeln verwendet werden (vgl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 5 Rück-
stellungsreglement 2011). Die Rückstellung für die Zunahme der Lebens-
erwartung wurde gestrichen (vgl. dazu noch Ziff. 2.3.1 Rückstellungsregle-
ment 2009), die bestehende Schwankungsreserve Rentnerbestand hinge-
gen dahingehend erweitert, dass sie neben den 5 % des Rentendeckungs-
kapitals neu auch aus der Rückstellung technischer Zins zu äufnen ist
(Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rück-
stellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f.).
A.d Neben den Arbeitgeberfirmen der R._______ Gruppe waren der
A._______ weitere Arbeitgebende angeschlossen. Infolge Devestition in
der Schweiz wurden die Anschlussvereinbarungen mit denjenigen Gesell-
schaften, die nicht (mehr) der R._______ Gruppe angehörten, seitens der
A-1626/2015
Seite 5
A._______ per 31. Dezember 2011 gekündigt. Diese Drittgesellschaften
versicherten ihre Aktiversicherten ab 1. Januar 2012 bei diversen neuen
Vorsorgeeinrichtungen.
A.e Anlässlich der Sitzung vom 18. Juni 2012 stellte der Stiftungsrat die
Teilliquidation für die mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2011 gekün-
digten Anschlüsse per 31. Dezember 2011 fest und beschloss die Durch-
führung der Teilliquidation gemäss versicherungstechnischem Bericht der
Pensionskassenexpertin vom 14. Juni 2012 inkl. Beurteilung der getroffe-
nen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung und dem im Entwurf
vorliegenden Teilliquidationsbericht der Pensionskassenexpertin vom
19. Juni 2011 (die definitive Version datiert vom 12. Juli 2012).
A.f Die Destinatäre wurden im Juli 2012 schriftlich über die Teilliquidation
aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen per 31. De-
zember 2011 informiert. Dabei wurde festgehalten, dass die Unterdeckung
von 7.54 % per 31. Dezember 2011 anteilig von den Freizügigkeitsleistun-
gen der unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden, austretenden
Aktivversicherten in Abzug gebracht werde.
A.g B._______ und C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______, I._______ und J._______, die K._______ AG und
die L._______ AG, die M._______ und die N._______ AG, O._______ AG
und die P._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-15) erhoben gegen
vorgenannten Beschluss Einsprache, die der Stiftungsrat mit Schreiben
vom 4. Dezember 2012 abwies, und stellten am 16. und 22. Januar 2013
bei der Aufsichtsbehörde BVS diverse Überprüfungsbegehren.
B.
Die BVS (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit verschiedenen Verfügungen
vom 13. Februar 2015 die A._______ an, den Bericht zur Teilliquidation,
die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan 90 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft ihrer Verfügung anzupassen, zu beschliessen und gemäss
Ziff. 26 Abs. 11 des Vorsorgereglements die Destinatäre zu informieren.
A-1626/2015
Seite 6
C.
C.a Dagegen erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin in den Verfahren
C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015,
C-1650/2015 sowie C-1653/2015 und Beschwerdegegnerin in den so-
gleich erwähnten Verfahren, nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga-
ben vom 13. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Teilliquida-
tion per 31. Dezember 2011 sei gemäss ihrem Verteilplan vollumfänglich
zu genehmigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ihrer Beschwerden.
C.b Ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben mit
Eingabe vom 16. März 2015 B._______ und C._______ (Beschwerdefüh-
rer im Verfahren C-1705/2015 und C-1712/2015 und Beschwerdegegner 1
und 2 im vorliegenden Verfahren). Sie beantragen, es sei in teilweiser Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung die Teilliquidation per 31. Dezem-
ber 2011 für sämtliche im Verlauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschluss-
verträge durchzuführen. Weiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten,
eine neue Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 zu erstellen und
dabei die Rückstellungen – insbesondere diejenige betreffend technischen
Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen und
diejenige betreffend Schwankungsreserve Rentnerbestand sowie die tech-
nischen Rückstellung für Versicherungsrisiken – soweit zu korrigieren,
dass sich keine Unterdeckung mehr ergebe und somit ein Deckungsgrad
von mindestens 100 % resultiere. Schliesslich seien die zu übertragenden
Mittel aufgrund der wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven
zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung gestützt auf
Art. 27g Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) zu-
gunsten der austretenden Versicherten anzupassen.
C.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhebt sodann D._______ (Be-
schwerdeführer im Verfahren C-1718/2015 und Beschwerdegegner 3 im
vorliegenden Verfahren) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter teilweiser Aufhebung des vo-
rin-stanzlichen Entscheids anzuweisen, im Verteilungsplan bei der Mitgabe
von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes seinen
Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) im Jahr 2011 betragsmäs-
sig mit zu berücksichtigen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid
insofern aufzuheben, als die Vorinstanz auf das Überprüfungsgesuch be-
A-1626/2015
Seite 7
treffend Nichtmitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwand-
lungssatzes auf dem von ihm getätigten WEF-Vorbezug im Jahr 2011 nicht
eingetreten sei, und es sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung
in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.d Weiter gelangen die N._______ AG, die O._______ AG und die
P._______ (Beschwerdeführerinnen im Verfahren C-1764/ 2015 und Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 im vorliegenden Verfahren) mit Eingabe
vom 18. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die
Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen und zu entscheiden, ob infolge
Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Vorausset-
zungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dis-
positiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei sodann dahingehend zu
ergänzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Teilli-
quidation per 31. Dezember 2011 angewiesen werde, alle infolge der Auf-
lösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen akti-
ven Versicherten in die Teilliquidation einzubeziehen, sich bei der Berech-
nung des anteilsmässig weiterzugebenden Fehlbetrags auf eine kaufmän-
nische und technische Bilanz mit Erläuterungen abzustützen, von der
Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen, eventualiter diese ange-
messen zu reduzieren, sowie das ab 31. Dezember 2009 gültige Rückstel-
lungsreglement anzuwenden.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die Vorinstanz sei aufzufordern,
das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011 zu den
Vorakten zu nehmen; eventualiter solle die Beschwerdeführerin verpflichtet
werden, dieses dem Gericht einzureichen. In der Folge sei ihr eine Kopie
dieses Protokolls zur Einsicht- und anschliessender Stellungnahme im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu überlassen.
D.
Die Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015,
C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 werden mit Zwischenver-
fügung vom 20. März 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer
C-1626/2015 weitergeführt.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wird das Beschwerdeverfahren C-1626/
2015 aufgrund von Einigungsgesprächen zwischen den Parteien bis auf
weiteres sistiert.
A-1626/2015
Seite 8
F.
In einem weiteren Schritt vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren C-1705/2015, C-1712/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfü-
gung vom 23. September 2015 und führt sie unter der Verfahrensnummer
C-1626/2015 weiter. Es sistiert die beiden erstgenannten Verfahren eben-
falls.
G.
Sodann werden die Verfahren C-1718/2015 und C-1626/2015 mit Zwi-
schenverfügung vom 19. November 2015 vereinigt und unter der Verfah-
rensnummer C-1626/2015 weitergeführt.
H.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 hebt das Bundesverwaltungsge-
richt die Sistierung des Verfahrens C-1626/2015 auf.
I.
Schliesslich werden die Verfahren C-1764/2015 und C-1626/2015 mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Dezember 2015 vereinigt und unter der Verfah-
rensnummer C-1626/2015 weitergeführt. Gleichzeitig wird die im erstge-
nannten Verfahren per 26. August 2015 verfügte Sistierung aufgehoben.
J.
Im Rahmen einer Reorganisation übernimmt die Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts das hängige Verfahren C-1626/2015 per 1. Januar
2016, womit es neu unter der Verfahrensnummer A-1626/2016 geführt
wird.
K.
Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2016 eine ergänzende
Stellungnahme unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils
9C_906/2014 vom 17. September 2015 (teilweise publiziert in BGE 141 V
589) ein.
L.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 13
bis 15 Stellung, halten an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde-
schrift vom 18. März im vormaligen Verfahren C-1764/2015 fest und ersu-
chen um Einsicht in das Beschlussprotokoll des Stiftungsrats der Be-
schwerdeführerin vom 16. September 2011 sowie ins vorinstanzliche
Schreiben betreffend das Rückstellungsreglement in der ab 1. Januar 2011
A-1626/2015
Seite 9
gültigen Fassung unter anschliessender Fristansetzung zur Stellung-
nahme.
M.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 und Be-
schwerdeführerinnen im vormaligen Verfahren C-1764/2015 wird mit Ver-
fügung vom 11. Februar 2016 gutgeheissen und ihnen dementsprechend
Einsicht gewährt.
N.
Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen sodann mit Eingabe vom
22. April 2016 erneut Stellung und beantragen in prozessualer Hinsicht,
den Beschwerden in den vereinigten Verfahren sei von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 10
und 11 zur Beschwerde Stellung. Mit gleichentags erfolgter Eingabe bean-
tragen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten werden könne. Ihre Beschwerde vom 16. März
2015 in den ehemaligen Verfahren A-1705/2015 und A-1712/2015 sei gut-
zuheissen und es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt ebenfalls mit Eingabe
vom 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei. In prozessualer Hinsicht spricht sie sich gegen die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Die Beschwerdegegner
3-9 beantragen mit gleichentags erfolgtem Schreiben die Abweisung der
Beschwerde und enthalten sich eines förmlichen Antrags betreffend Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 heisst das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerden gut und gibt den Verfahrensbeteiligten Ge-
legenheit, sich abschliessend zur Sache und zu den Vorbringen in den di-
versen Rechtsschriften – auch der vormaligen Parallelverfahren – zu äus-
sern.
P.
P.a Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichen ihre abschliessende Stellung-
nahme vom 9. Juni 2016 ein.
A-1626/2015
Seite 10
P.b Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf ihre Ver-
fügungen vom 13. Februar 2015 sowie auf ihre Stellungnahmen vom
11. Juni 2015 und 11. Januar 2016.
P.c Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin
12 auf eine erneute Stellungnahme.
P.d Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen mit Eingabe vom
7. Juli 2016 abschliessend Stellung.
P.e Die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 lassen sich mit Schreiben vom
13. Juli 2016 vernehmen. Mit gleichentagiger Eingabe nimmt die Be-
schwerdeführerin abschliessend Stellung.
Q.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird –
sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der be-
ruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin untersteht als mit der Durch-
führung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB ge-
mäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Geset-
zes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG,
LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als
BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
A-1626/2015
Seite 11
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson-
dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für
den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an-
wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
1.2.1 Beschwerde führt zum einen diejenige Vorsorgeeinrichtung, welche
angewiesen wurde, ihren Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbi-
lanz und den Verteilungsplan anzupassen. Zum anderen befinden sich un-
ter den ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnern 1-3 und
13-15 ehemalige aktive Versicherte, ehemals angeschlossene Arbeitge-
berfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung.
Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die
berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere,
möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausschei-
dende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen
sind, die übernehmende Vorsorgeeinrichtung und die involvierten Arbeitge-
berfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidati-
onsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur
Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinwei-
sen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen dar-
legen können, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG –
zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O.,
Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen).
1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird ge-
mäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese habe
ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Ver-
sicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ord-
nungsgemässe Buchführung vorzunehmen habe. Ausserdem könne die
Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung
sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Feb-
ruar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-5797/2015
A-1626/2015
Seite 12
vom 9. August 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Bezie-
hungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegne-
rin 15 zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche
überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der
neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden (Urteil des BVGer
C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2).
1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung an-
schlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor
selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur
Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die
Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das
Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie – wie
vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 – unbestrittenermassen
einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die
Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags be-
streitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch
ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen
(WILSON, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss stän-
diger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spe-
zifische Destinatärsinteressen – z.B. die Berechnung des im Teilliquida-
tionsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend –
geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation
von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-5524/2015 vom
1. September 2016 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Neben der Beschwerdeführerin als im vorinstanzlichen Verfahren
unterliegender Verfügungsadressatin sind demnach auch die diversen,
ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnerinnen, welche am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und die unmittelbar in tat-
sächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind, zur Beschwerde legiti-
miert. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdegegner 1-3, welche
als ausscheidende Versicherte durch den im Rahmen der Teilliquidation
erstellten Verteilungsplan in ihren wirtschaftlichen Interessen tangiert wer-
den.
Ins Beschwerdeverfahren als notwendige Gegenparteien der Beschwerde-
führerin einzubeziehen sind sodann die übrigen Beteiligten der vorinstanz-
lichen Verfahren (Beschwerdegegner 4 bis 12). Diese ehemaligen Versi-
cherten, ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen und diese überneh-
mende Vorsorgeeinrichtung haben zwar keine Beschwerde erhoben, sind
A-1626/2015
Seite 13
jedoch vom strittigen Sachverhalt gleich den übrigen Beschwerdegegnern
in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt; für sie ist zwangsläufig im sel-
ben Sinn zu entscheiden bzw. zeitigen die zu entscheidenden Fragen die-
selben Auswirkungen auf sie.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG)
eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über
welche die verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren ent-
schieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zustän-
digkeit Ersterer eingreifen würde (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen).
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesver-
waltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr
anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung), und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichtein-
tretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache
selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdegegner 3 beantragt die Berücksichtigung des 2011
getätigten Vorbezugs eines Teils seines Alterskapitals zum Erwerb von
Wohneigentum im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für
die Reduktion des Umwandlungssatzes. Sein Begehren wurde seitens der
Vorinstanz materiell-rechtlich nicht behandelt. Vielmehr hat sie in Erwä-
gung 35 ihres Entscheides erklärt, die Überprüfung der Berechnung der
Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf einzelne
Versicherte sei nicht Streitgegenstand. Mit Bezug auf den Antrag des Be-
schwerdegegners 3 hat sie diesen auf den Klageweg ans Sozialversiche-
rungsgericht verwiesen, ohne jedoch das Ergebnis ihrer Erwägung konse-
A-1626/2015
Seite 14
quenterweise und prozessual korrekt in einer formellen Nichteintretensent-
scheidformel festzuhalten (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.184). Implizit ist sie damit jedoch nicht auf das Begehren des Be-
schwerdegegners 3 eingetreten, weshalb im vorliegenden Verfahren einzig
die Frage zu prüfen bleibt, ob sie ihre Zuständigkeit gerechtfertigterweise
verneint hat und auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 in materiell-
rechtlicher Hinsicht nicht einzugehen ist (vgl. auch vorangehende E. 2.1).
2.2.2 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, es gehe um die Rechtmäs-
sigkeit des Verteilungsplans, weshalb die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde,
welche alle Aspekte des Verteilungsplans zu überprüfen habe, zuständig
sei. Der Klageweg nach Art. 73 BVG sei nur in Fällen einzuschlagen, in
welchen es um den Vollzug eines bereits rechtskräftigen Verteilungsplans
gehe.
Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ist ausgeschlossen und stattdessen ist
der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg zu verfolgen, wenn die Ausrich-
tung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (statt vieler BGE 141 V 605
E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob im Fall einer (Teil-)Liquidation die im
Verteilungsplan generell enthaltenen Kriterien oder Bedingungen, gemäss
welchen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch ha-
ben, im konkreten Fall erfüllt sind, ist jedoch nicht im Rahmen der Be-
schwerde nach Art. 74 BVG gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage
des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren
nach Art. 73 BVG zu beurteilen (Urteile des BGer 9C_375/2012 vom
13. November 2012 E. 4.1 sowie 9C_756/2009, 9C_757/2009,
9C_758/2009, 9C_759/2009 und 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010
E. 6.6.1 je mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Abgrenzung von zivilrechtli-
chem Klageweg und aufsichtsrechtlichem Beschwerdeweg auch Urteil des
BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese
Rechtsprechung fusst auf einem Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts, welches die sachliche Zuständigkeit des Sozialversiche-
rungsgerichts nach Art. 73 BVG mit Bezug auf folgenden konkreten An-
wendungsfall hinsichtlich eines auf seine Rechtmässigkeit zu prüfenden
Stiftungsratsbeschlusses bejahte: Der strittige Beschluss lautete (generell)
dahingehend, dass für die Berechnung des individuellen Anteils bei Mitar-
beitenden, die in einem bestimmten Zeitraum Kapital zum Erwerb von
Wohneigentum vorbezogen hatten, dieser Vorbezug wieder zum Kapital
geschlagen werde. Dem betroffenen Versicherten wurde zwar (konkret)
eine individueller Betrag auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben, wo-
bei der von ihm getätigte Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum jedoch
A-1626/2015
Seite 15
unberücksichtigt blieb (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts B 3/02 vom 8. Januar 2003 E. 3 und zum Prinzip, dass
bereits bezogene Kapitalleistungen nicht am weiteren Schicksal des Vor-
sorgekapitals teilhaben VPB 70.68 E. 5.2).
Der vom Beschwerdegegner 3 zitierte BGE 141 V 605 bezieht sich im Üb-
rigen auf eine andere Konstellation als die fragliche: Streitgegenstand bil-
deten nicht Positionen im Rahmen des Verteilungsplan der Teilliquidation
oder deren Umsetzung, sondern vielmehr, wie die neue Vorsorgeeinrich-
tung die ihr zugeflossenen (kollektiven) Mittel nunmehr zu verwenden hatte
bzw. ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber Anspruch auf eine umfas-
sende (anteilmässige) individuelle Gutschrift der überwiesenen freien Mit-
tel hatte.
2.2.3 Zusammengefasst geht das Bundesgericht mit Bezug auf den mass-
gebenden Rechtsweg im Falle einer (Teil-)Liquidation in ständiger Recht-
sprechung davon aus, dass die generelle Erstellung des Verteilungsplans
im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG anzufech-
ten ist, während dessen individuell-konkreter Vollzug Gegenstand des zi-
vilrechtlichen Klageverfahrens nach Art. 73 BVG bildet (statt aller BGE 141
V 605 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdegegners 3 demnach zu
Recht nicht behandelt, sondern ihn auf den Klageweg ans Sozialversiche-
rungsgericht nach Art. 73 BVG verwiesen, da die Beurteilung individueller
Ansprüche im Rahmen der Umsetzung des Verteilungsplans nicht in ihren
sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Bei diesem Ergebnis und da sich die
Behandlung des fraglichen Antrags aus der Begründung in Erwägung 35
des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, schadet der prozessuale Mangel,
dass über das Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden wurde,
nicht (vgl. dazu vorne E. 2.2.1 und im Übrigen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.57). Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 ist folg-
lich abzuweisen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen unter anderem, die
Höhe der zu übertragenden Mittel sei anzupassen, da sich die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Teilliquidationsstichtag we-
sentlich verbessert hätten. Entgegen den Annahmen im Expertenbericht
vom 14. Juni 2012, welcher von einem Deckungsgrad von 94.4 % per
31. Dezember 2012 und einem solchen von 96.3 % per 31. Dezember
A-1626/2015
Seite 16
2013 ausgegangen war, habe sich der Deckungsgrad der Beschwerdefüh-
rerin trotz Rückstellungen zugunsten ihres Rentnerbestands per Ende
2012 auf 102.4 % und per Ende 2013 sogar auf 106.4 % erhöht. Die Be-
schwerdeführerin habe ihnen bislang lediglich rund 90 % der ihnen zu-
stehenden Austrittsleistungen ausbezahlt, nämlich 80 % im Januar 2012
und 10 % 2013. Da ihre Austrittsleistungen noch nicht definitiv abgerechnet
worden seien, sollten sie ebenfalls vom Wertzuwachs in den letzten Jahren
seit dem Stichtag für die Teilliquidation vom 31. Dezember 2011 profitieren.
Demzufolge sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, gestützt auf ihren Ab-
schluss 2014, eventualiter 2013, die entsprechenden Korrekturen zu ihren
Gunsten vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht
einzutreten. Eine Anpassung habe bei Wertveränderungen zwischen dem
Stichtag der Teilliquidation und der Auszahlung zu erfolgen. Für erstere
Teilzahlung habe eine Anpassung ohnehin zu unterbleiben, da diese mit
dem Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 praktisch zusam-
menfalle. Im Umfang der weiteren Teilzahlung könne ein Anpassungsbe-
darf nicht ausgeschlossen werden. Ein diesbezüglicher Entscheid sei je-
doch erst möglich, wenn die Höhe der zu übertragenden Mittel sowie der
Zeitpunkt eines sich aus dem definitiven Entscheid ergebenden Rest- bzw.
Auszahlungsbetrages feststünden. Die Vorinstanz lässt diesbezüglich im
selben Sinne verlauten, Art. 27g Abs. 2 BVV 2 finde erst nach rechtskräfti-
gem Verfahrensabschluss Anwendung. Derzeit sei noch offen, welches Ab-
schlussjahr diesbezüglich zu berücksichtigen sei.
2.3.2 Der Liquidationsplan ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung auf einen bestimmten Stichtag hin vorzunehmen. Dies entspricht
dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, birgt allerdings auch das Risiko,
dass sich die ursprüngliche Vermögenslage im Laufe der Zeit ändert. Aus
diesem Grund sieht Art. 27g Abs. 2 BVV 2 vor, dass bei wesentlichen Än-
derungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Liqui-
dation und der Übertragung der Mittel die zu übertragenden freien Mittel
entsprechend anzupassen sind (vgl. auch die identische Regelung in
Art. 27h Abs. 4 BVV 2 betreffend die zu übertragenden Rückstellungen).
Ob diese Anpassung ihrerseits einer (förmlichen) Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde bedarf, hat das Bundesgericht bislang offen gelassen
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 86/2005 vom
30. Januar 2006 E. 1 und E. 3.3.5 i.f.).
A-1626/2015
Seite 17
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung des Verteilungs-
plans, der Teilliquidationsbilanz und des Berichts zur Teilliquidation, mithin
um die Ermittlung des Fehlbetrags und um dessen Zuweisung (vgl. auch
Art. 53d BVG), also um die Definition der ursprünglichen Vermögenslage
zum Stichtag der Teilliquidation. Die Zeitspanne zwischen dem Stichtag der
Teilliquidation und der vollständigen Übertragung der entsprechenden Mit-
tel bildet nicht Gegenstand des seitens der Vorinstanz überprüften Teilliqui-
dationstatbestands und steht im Übrigen noch nicht definitiv fest bzw. ist
die Veränderung diverser Rückstellungen sowie deren anteilige Mitgabe
umstritten, so dass die Höhe des Fehlbetrags noch nicht abschliessend
feststeht. Solange diese Parameter nicht definitiv festgelegt sind, kann und
muss die Vorinstanz über die Frage einer wesentlichen Änderung von Ak-
tiven oder Passiven während dieser Periode im Rahmen der angefochte-
nen Verfügung nicht entscheiden (vgl. auch Urteil des BGer 9C_98/2009
vom 30. Juni 2009 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen zur jedoch nicht mehr
geltenden Rechtslage, gemäss welcher bei einer Teilliquidation in jedem
Fall eine behördliche Genehmigung des Verteilplanes erforderlich war und
wonach sich eine allfällige bisherige Anwartschaft auf freie Mittel erst mit
der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans in einen individua-
lisierbaren Rechtsanspruch umwandelte. Davor konnte weder der einzelne
Versicherte noch die übernehmende Pensionskasse einen klagbaren An-
spruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen; zur heute
massgeblichen Rechtslage vgl. Art. 53d Abs. 5 f. BVG und hinten E. 6).
Gegen eine zahlenmässige Anpassung der zu übertragenden Werte oder
des abziehbaren Fehlbetrags bzw. gegen eine entsprechende Weigerung
steht derselbe Rechtsmittelweg wie gegen die ursprüngliche Berechnung
offen (vgl. LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Aktuelle Problemfelder bei
der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in: AJP 2014, S. 461). Der
diesbezüglich zu fassende Stiftungsratsbeschluss kann somit zu gegebe-
ner Zeit angefochten werden. Sofern dabei nicht nur die generelle Abände-
rung des Verteilungsplans bzw. eine Neuberechnung gewisser Positionen
beantragt wird, sondern wie im vorinstanzlichen Verfahren individuelle An-
sprüche geltend gemacht werden, ist der zivilrechtliche Klageweg nach
Art. 73 zu beschreiten (vgl. vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat demnach
den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht
behandelt, auch wenn sie über dieses Begehren im Dispositiv nicht aus-
drücklich befunden hat (vgl. dazu auch vorne E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Die
Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 sind diesbezüglich folglich
abzuweisen; sie wären es aus vorgenannten Überlegungen auch, sofern
A-1626/2015
Seite 18
im vorinstanzlichen Verfahren eine generelle Anpassung des Verteilungs-
plans beantragt worden wäre.
3.
Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der
Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des seitens
der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 erstellten Verteilungs-
plans beschränkt sich die Prüfungskognition der Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (WILSON, a.a.O.,
Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung, und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommen-
tar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der
oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Ver-
fahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung
von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es
darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichts-
behörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungs-
entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder ein-
schlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. statt vieler BGE 139 V 407
E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9.
August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler
BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht
sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung
haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Der Tatbestand der Teilliquidation wurde vom Stiftungsrat der Be-
schwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Juni 2012 festgestellt, nachdem
diverse Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden wa-
ren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e). Der Sachverhalt hat sich somit nach
Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 ereignet, womit
für die Beurteilung der strittigen Fragen Art. 53b – 53d BVG i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 11 BVG für den überobligatorischen Bereich relevant sind (vgl.
A-1626/2015
Seite 19
auch Art. 18a Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993
[FZG, SR 831.42] in der geltenden Fassung).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 beantragen, die Vorinstanz
sei anzuweisen, vorab zu prüfen, ob aufgrund der Auflösung der An-
schlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Ge-
samtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dies habe die Vor-
instanz in Verletzung von Art. 53c BVG unterlassen, obschon sich eine der-
artige Prüfung aufgrund der strukturellen Veränderungen im aktiven Versi-
chertenbestand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 auf-
dränge. Zudem entfalle im Rahmen der Gesamtliquidation die Problematik
der Ungleichbehandlung zwischen verbleibendem und austretendem Be-
stand, da das Fortbestandsinteresse nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, auch bei einer Gesamtliquida-
tion könnten nur die vorhandenen Mittel verteilt werden, was vorliegend zu
einer Umverteilung zulasten des verbleibenden Rentnerbestands führen
würde, womit der Grundsatz der Rentensicherheit unterlaufen würde.
5.1.2 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf ihre Er-
wägungen betreffend Teilliquidation und geht nicht näher auf das anlässlich
der damaligen Replik gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin-
nen 13 bis 15 ein, wonach sie zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen
einer Gesamtliquidation erfüllt seien. Sie folgt den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach dieser nach wie vor Aktivversicherte ange-
schlossen sind, weshalb die Bezeichnung als reine Rentnerkasse irrefüh-
rend und der Umkehrschluss, mangels Contribution Agreement sei eine
Totalliquidation zu prüfen, verfehlt sei. Strukturelle Änderungen bei der Ar-
beitgeberin und infolgedessen im Personalbestand würden nicht zu einer
Gesamtliquidation führen. Massgeblich bei der Prüfung der Aufhebungsvo-
raussetzungen sei sodann die Stiftungsurkunde.
5.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden,
ob es sich beim Antrag der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im Rahmen
ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtli-
che Begründung oder Präzisierung ihres Antrags handelt oder aber um
eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung ihres Begehrens
(vgl. dazu allgemein ausführlich MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.8, 2.213 und 2.197 mit Hinweisen sowie auch Urteil des BVGer
A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
A-1626/2015
Seite 20
Grundsätzlich hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nämlich von Amtes
wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtli-
quidation nach Art. 53c BVG erfüllt sind (statt vieler Urteil des BVGer
C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2 und UELI KIESER in: Stämpflis
Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 53c Rz. 14 und Art. 53d Rz. 68). Sie
hat sich denn auch in E. 14 ihrer Verfügung – wenngleich nicht eingehend
– mit der Frage der Gesamtliquidation befasst, so dass diese im vorliegen-
den Verfahren behandelt werden kann, ohne dass in die funktionelle Zu-
ständigkeit der Vorinstanz eingegriffen wird (vgl. dazu vorne E. 2.1). Dies
erscheint auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs sinnvoll sowie
unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie notwendig (vgl. auch den anders
gelagerten Fall in Urteil des BVGer C-3446/2012 vom 4. Dezember 2014
E. 3.2, worauf in Urteil des BVGer A-4363/2014 vom 4. August 2016 E. 3.2
u.a. verwiesen wird).
5.3
5.3.1 Aus dem vom Stiftungsrecht abgeleiteten Grundsatz, wonach bei
grösseren Personalabgängen das Vermögen dem Personal zu folgen hat,
sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gleichbehand-
lungsgebot ergibt sich, dass die von den aus der Vorsorgeeinrichtung aus-
scheidenden Destinatären geäufneten freien Mitteln für diejenigen Versi-
cherten verwendet werden müssen, die an der Äufnung der freien Mittel
beteiligt waren. Aus solchen Vorgängen dürfen nämlich nicht einzelne
Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es würden
berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht,
wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärs-
gruppe vorbehalten bliebe (BGE 128 II 394 E. 3.2). Um diesem Postulat zu
genügen, sind verschiedene Varianten denkbar. Eine Gesamtliquidation
rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Zweck der Vorsorgeeinrichtung gänz-
lich unerreichbar geworden ist, z.B. wenn sämtliche Destinatäre aus der
betreffenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht jedoch wenn ein Teil
der Destinatäre noch darin verbleibt. Eine Gesamtliquidation mit anschlies-
sender Neugründung wäre zudem mit massivem Aufwand verbunden und
daher unverhältnismässig. Die Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung ist
demnach stets subsidiär zur Teilliquidation mit entsprechender Quantifizie-
rung der Ansprüche des Abgangsbestands bzw. der Mitgabe des rechneri-
schen Anteils an freien Mitteln (zum Ganzen WILSON, a.a.O., Rz. 11 mit
Hinweisen und auch Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; zu typischen Fallkonstella-
tionen von Gesamtliquidationen vgl. CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Aufsichts-
behördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in: Gesamt- und
A-1626/2015
Seite 21
Teilliquidation von Pensionskassen, Gewos-Schriftenreihe Band 5, 2013,
S. 49).
5.3.2 Das Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern be-
stimmt im Wesentlichen die für eine allfällige Verteilung zur Verfügung ste-
henden Mittel. Rentenbestände verbleiben bei Teilliquidationen in der Re-
gel bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern der aufgelöste An-
schlussvertrag keine explizite Mitgabe vorsieht. Befindet sich eine Vorsor-
geeinrichtung immer wieder in einer Teilliquidation, so vermindert sich bei
gleichbleibendem oder ansteigendem Rentnerbestand die Anzahl Aktivver-
sicherter stetig und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung wird
erheblich reduziert. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde stellt sich daher die
Frage, ab welchem Zeitpunkt zeitlich nahe aufeinanderfolgende Teilliqui-
dationen letztlich eine schleichende Totalliquidation darstellen, so dass al-
lenfalls eine Gesamtliquidation angeordnet werden müsste. Bei einer voll-
ständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten sollte gemäss einer
Stimme aus der Lehre dabei tendenziell eine Gesamt- anstelle einer Teilli-
quidation angestrebt werden, da die Fortführung einer reinen Rentner-
kasse letztlich derart hohe Rückstellungen bedinge, dass die vorhandenen
Mittel praktisch vollumfänglich für den Rentnerbestand zu reservieren
seien und bei Vorliegen einer Unterdeckung aufgrund der faktischen Sa-
nierungsunfähigkeit allenfalls der Sicherheitsfonds Leistungen erbringen
müsse (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die gesetzlichen Bestimmungen zur
Teilliquidation – von der guten Absicht zum [mässig befriedigenden] Ergeb-
nis in der Praxis in: Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit,
liber amicorum für Hermann Walser zum 70. Geburtstag, 2013, S. 216 f.
mit Hinweisen).
5.3.3 Massgebliche strukturelle Veränderungen einer angeschlossenen
Arbeitgeberin – wie beispielsweise eine Fusion – können sodann die Auf-
hebung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung nach sich ziehen (KIESER
in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53c Rz. 3-5 und
Rz. 14). Besteht weiter nur ein einziger Anschlussvertrag, kommt es im Fall
dessen Auflösung in der Regel zur Gesamtliquidation der betreffenden Vor-
sorgeeinrichtung. Gilt die Auflösung des Anschlussvertrags jedoch nicht für
alle Versicherten oder werden von mehreren Anschlussverträgen wie vor-
liegend nicht alle gekündigt, findet hingegen eine Teilliquidation statt (WIL-
SON, a.a.O., Rz. 148 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Infolge der gleichzeitigen Kündigung diverser Anschlussvereinbarun-
gen mit allen wirtschaftlich nicht mit der R._______ Gruppe verbundenen
A-1626/2015
Seite 22
Gesellschaften waren gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2011 per
31. Dezember 2011 von 143 neu nur noch 30 Aktivversicherte und 238
Rentenbezüger bei der Beschwerdeführerin versichert. Damit liegen zu-
folge gesetzlicher Vermutung einige zeitgleiche Teilliquidationssachver-
halte vor (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG), so dass die aufgeworfene Frage
nach einer schleichenden Totalliquidation aufgrund vorangehender Ausfüh-
rungen (vgl. E. 5.3.2) nicht abwegig erscheint.
5.4.1 Gemäss Ziff. 6.2 der seitens der Beschwerdeführerin und der Pensi-
onskasse T._______ mit diversen Gesellschaften getroffenen Anschluss-
vereinbarungen verbleiben bei deren Auflösung die Rentenbezüger in der
beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung bzw. werden die laufenden und
anwartschaftlichen Ansprüche der Rentenbezüger – vorbehältlich speziel-
ler Vereinbarungen – von der Auflösung der Anschlussvereinbarung nicht
berührt. Es gehören der Beschwerdeführerin nach dem Austritt diverser
Stifterfirmen zwar nicht nur, aber vorwiegend Rentenbezüger an; sie ver-
fügt damit jedenfalls weiterhin über Destinatäre. Auch wenn es vorliegend
nicht um die (Teil-)Liquidation von Arbeitgeberfirmen, sondern um diejenige
der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung geht, weist die Vorinstanz
insofern, als strukturelle Veränderungen von angeschlossenen Arbeitge-
benden Einfluss auf den Bestand einer Vorsorgeeinrichtung haben können
(vgl. vorangehende E. 5.3.3), zutreffenderweise auf Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 7.4
der geltenden Stiftungsurkunde hin, wonach die Stiftung bei Liquidation der
Stifterfirma – vorbehältlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde – ohne
gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats solange weiterbesteht, als ihre
Destinatäre noch leben. Sie zieht daraus den nachvollziehbaren Schluss,
dass – da selbst diesfalls die beschwerdeführende Stiftung weiterbestünde
– dies erst recht für den weniger weitgehenden Fall der Kündigung der An-
schlussverträge mit diversen Stifterfirmen gelten müsse. Diese Schlussfol-
gerung deckt sich im Übrigen mit Ziff. 6.3 der zwischen der Beschwerde-
gegnerin 13 und der Pensionskasse T._______ und der Beschwerdeführe-
rin getroffenen Vereinbarung vom 1./16. Dezember 2004, wonach die Auf-
lösung der Anschlussvereinbarung als Teilliquidation gilt.
5.4.2 Aufgrund der vorgenannten Umstände von einer Gesamtliquidation
auszugehen, erwiese sich im vorliegenden Fall, in welchem im zu beurtei-
lenden Zeitpunkt per Ende 2011 mit rund 270 Personen noch ein beachtli-
cher Teil der ursprünglichen Destinatäre – darunter auch einige Aktivversi-
cherte – vorhanden war und die Beschwerdeführerin ihren Zweck demnach
noch erfüllen konnte und immer noch kann, als ungerechtfertigt. Zudem
A-1626/2015
Seite 23
würde dadurch eine anschliessende Neugründung der fraglichen Vorsor-
geeinrichtung notwendig, was mit unverhältnismässigem Aufwand verbun-
den wäre (vgl. dazu auch vorne E. 5.3.1).
Überdies schiene selbst bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Ak-
tivversicherten mit entsprechend einhergehender Problematik – insbeson-
dere bezüglich Verwendung vorhandener Mittel zur Bildung hoher Rück-
stellungen für die Fortführung der reinen Rentnerkasse sowie betreffend
deren faktische Sanierungsunfähigkeit bei Unterdeckung – fraglich, ob an-
stelle einer Teil- tatsächlich die Voraussetzungen einer vergleichsweise
subsidiären Gesamtliquidation zu bejahen wären (vgl. dazu vorne E. 5.3.1).
Denn schliesslich ist die Gründung reiner Rentnerkassen gesetzlich nicht
verboten (vgl. dazu BGE 143 V 223 E. 4.2). Zudem ist die faktische Sanie-
rungsunfähigkeit von reinen Rentnerkassen nicht mit deren Zahlungsunfä-
higkeit, welche eine allfällige Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG
nach sich ziehen würde, gleichzusetzen, sondern bildet lediglich eine von
mehreren, in diesem Zusammenhang relevanten kumulativen Vorausset-
zungen (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicher-
heitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. dazu ausführlich Urteile des
BVGer A-6431/2014 vom 12. Juli 2016 gesamte E. 4.3.1 und E. 4.3.2 so-
wie A-6951/2014 vom 25. August 2016 E. 3.2, bestätigt mit Urteilen des
BGer 9C_612/2016 und 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017 E. 6-8).
5.5 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich auf-
grund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen ein Teilliquidati-
onstatbestand verwirklich hat, und die Beschwerde der Beschwerdegeg-
nerinnen 13 bis 15 ist bezüglich deren Rechtsbegehren 1 abzuweisen.
6.
Gemäss dem Art. 53d Abs. 1 BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1 BVV 2
besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An-
spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch
auf allfällig vorhandene freie Mittel (vgl. auch Art. 18a Abs. 1 FZG). Die
Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG), wobei die reg-
lementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen
(Art. 53b Abs. 2 BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Genehmi-
gung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass die-
ses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird (BGE
140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4 BVG
A-1626/2015
Seite 24
legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den ge-
nauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil oder den
Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie einen allfälligen Verteilungsplan
fest. Letzterer umfasst die Höhe der zur Verteilung gelangenden Mittel, de-
ren Berechnung, die Verteilkriterien und deren Gewichtung (HANS-ULRICH
STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1350). Er hält fest, wie
viele Rückstellungen und allfällige freie Mittel nach welchen Kriterien an
welchen Begünstigtenkreis zu verteilen sind, sowie ob die freien Mittel in-
dividuell oder kollektiv zugewiesen werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O.,
Art. 53d Rz. 16 und auch Art. 27g Abs. 1 BVV 2 sowie Art. 27h Abs. 1 BVV
2). Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr
zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die
Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner
über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen
namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation
(neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur
eingeschaltet, wenn Beschwerdelegitimierte eine Überprüfung der Voraus-
setzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (Art. 53d
Abs. 6 BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3 und Urteil des BVGer A-5797/2015
vom 9. August 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
7.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab
1. Januar 2008 gültigen Reglement der Beschwerdeführerin inkl. ab 1. Ja-
nuar 2010 gültigen Nachtrag (Änderung gemäss Stiftungsratsbeschluss
vom 20. November 2009, genehmigt mit unangefochten gebliebener vor-
instanzlicher Verfügung vom 9. Dezember 2009) geregelt. Dessen Art. 26
Ziff. 2 Bst. a sieht vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei
Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens
2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese Reglementsbestim-
mung die vom selben Vorgang wie die anderen ausscheidenden Stifterfir-
men betroffenen Kleinstanschlüsse bei der Festlegung des Kreises der in
die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Sie
erklärt dieses Vorgehen damit, aufgrund einer entsprechenden Auskunft
der Aufsichtsbehörde habe sie davon ausgehen müssen, dass Letztere ei-
nen Einbezug von aufgelösten Anschlussverträgen, die weniger als 2 %
A-1626/2015
Seite 25
des Versichertenbestands betreffen würden, ins Teilliquidationsverfahren
aufgrund des klaren Wortlauts der entsprechenden Reglementsbestim-
mung, welcher keiner Auslegung bedürfe, als reglementswidrig beurteilt
hätte.
Der Fehlbetrag – dessen Berechnungsweise und Aufteilung umstritten ist
(vgl. dazu nachfolgend E. 8.4) – soll demnach anteilig von den unter den
Tatbestand der Teilliquidation fallenden Destinatären, nicht jedoch von den
in diesem Rahmen unberücksichtigt gebliebenen Kleinstanschlüssen, wel-
che nicht als kollektive, sondern als Einzelaustritte behandelt werden, mit-
getragen werden (vgl. den Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur
Teilliquidation per 31. Dezember 2011 S. 3 Ziff. 3.1 und vorne Sachverhalt
Bst. A.f). Konkret sind vier von 113 Austritten, d.h. rund CHF (…) von ins-
gesamt über CHF (…) Mio. Vorsorgekapital, im Rahmen der Teilliquidation
nicht einbezogen worden.
7.1.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 (Rechtsbegehren 1) und die Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 (Rechtsbegehren 2) stellen sich diesbe-
züglich auf den Standpunkt, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei
für sämtliche im Lauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durch-
zuführen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde,
indem Austritte, welche im gleichen Zusammenhang erfolgten, unter-
schiedlich behandelt und derart die berücksichtigten Austretenden benach-
teiligt würden. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 wenden weiter ein,
das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin würde keine Regelung
enthalten, wie bei der Auflösung praktisch aller Anschlussverträge und ei-
nem Austritt von rund 80 % der Versicherten vorzugehen sei. Über Fragen,
die durch das Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt seien, habe
der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde zu entscheiden.
7.1.3 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der Begründung abgelehnt,
eine einschränkende Klausel, wie sie im vorliegend anwendbaren Vorsor-
gereglement bei Auflösung von Anschlussverträgen vorgesehen sei, sei
gemäss Rechtsprechung zulässig, um nicht auch bei Kleinstanschlüssen
eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchführen zu müssen.
Die Nichtberücksichtigung eines derart geringen Anteils am Gesamtkapital
sei in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, mithin liege keine
Ermessensüberschreitung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführe-
rin bei der Konkretisierung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände vor.
A-1626/2015
Seite 26
Hingegen sei es praxisgemäss unzulässig, bei Vorliegen eines Teilliquida-
tionstatbestands rückwirkend das Reglement anzupassen und die Voraus-
setzungen zu dessen Verwirklichung neu zu definieren.
7.1.4 Die Beschwerdeführerin merkt an, der Zweck der fraglichen Rege-
lung könne nicht dazu führen, dass Auflösungen von Kleinstanschlüssen
entgegen ihres klaren Wortlauts in eine Teilliquidation einzubeziehen seien.
Bei der Annahme unechter Lücken sei sodann grösste Zurückhaltung ge-
boten; die strittige reglementarische Bestimmung wäre nur im Einzelfall
nicht anzuwenden, wenn sie zu einem stossenden Ergebnis führen würde,
was nicht der Fall sei.
7.2
7.2.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b
Abs. 1 Bst. c BVG vermutungsweise erfüllt, wenn der Anschlussvertrag
aufgelöst wird. Hierbei ist der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 BVG klar: Die
Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen
und das Verfahren der Teilliquidation. Die Bestimmung belässt grundsätz-
lich keinen Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern ver-
langt im Sinne eines reglementarischen Konkretisierungsgebots, die ein-
zelnen Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG und das
Verfahren „präventiv (zu) spezifizieren“ (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE
141 V 589 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-3424/2016
vom 7. September 2017 E. 3.1 und A-5797/2015 vom 9. August 2017
E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen sowie KIESER in: Stämpflis Handkom-
mentar zum BVG, a.a.O., Art. 53b Rz. 26).
7.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können Vor-
sorgeeinrichtungen die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG le-
diglich konkretisieren, da eine gesetzliche Regelung mittels Reglement we-
der eingeschränkt noch abgeändert werden kann. Es obliegt in erster Linie
dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei
sind ihm – stets im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermu-
tung – lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze
der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens.
Des Weiteren muss er sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleiben-
den Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Versicherten
angemessen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr
eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann
A-1626/2015
Seite 27
nur einschreiten, wenn dessen Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sach-
fremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Al-
lerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss ge-
gen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätig-
keit ist in diesem Bereich mithin – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 3) – als
Rechtskontrolle ausgestaltet (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/53 E. 4.2 und
Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2 je mit weite-
ren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
7.2.3 Die konstitutive Genehmigung der fraglichen reglementarischen Vor-
schrift durch die Aufsichtsbehörde (vgl. dazu vorne E. 6) hat keinen recht-
setzenden Charakter und steht somit einer akzessorischen Normenkon-
trolle im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht entgegen (statt vieler
BGE 143 V 200 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. Sep-
tember 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das reglementarische Kri-
terium der Verminderung des Gesamtversichertenbestands um mindes-
tens 2 % mit der Folge der Umkehr der gesetzlichen Vermutung von Art.
53b Abs. 1 BVG stellt gemäss Rechtsprechung bei Gemeinschaftseinrich-
tungen – wie der Beschwerdeführerin – eine aus Praktikabilitätsgründen in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässige Konkretisierung
von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG dar (vgl. zur Gesetzeskonformität einer ent-
sprechenden reglementarischen Voraussetzung einer Gemeinschaftsein-
richtung BGE 143 V 200 E. 4.1 und ausführlich Urteil des BVGer
A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 gesamte E. 5 mit weiteren Hinweisen, ins-
besondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und auch die BVG-
Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 Rz.
590 i.f.).
Die entsprechende Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin, wel-
che vorsieht, dass zusätzlich zur Auflösung eines Anschlussvertrags ein
bestimmter, relativ tief angesetzter Mindestanteil von 2 % aller Versicher-
ten austreten muss, damit der Tatbestand der Teilliquidation vorliegt, er-
weist sich somit grundsätzlich als gesetzeskonform (vgl. hingegen
BGE 143 V 200 E. 4.2 f. und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. Sep-
tember 2016 E. 6.2 zur Rechtswidrigkeit des zusätzlichen reglementari-
schen Kriteriums der Auflösung von 10 % aller Anschlussverträge). Unbe-
stritten und belegt ist sodann, dass lediglich die Angestellten derjenigen
ausscheidenden Stifterfirmen, welche letzteres, ergänzendes Kriterium
nicht erfüllen, im Rahmen der Festlegung des Kreises der in die Teilliqui-
dation einzubeziehenden Unternehmen bzw. Versicherten nicht berück-
sichtigt wurden.
A-1626/2015
Seite 28
7.3
7.3.1 Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leis-
tungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1
BVG), haben sie das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und
das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicher-
ten dürfen nur insoweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte
Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN, Recht
der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 5.179).
Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bilden die Statuten
und Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeträger wichtige Rechtsquellen.
Sie werden ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage des Vorsor-
geverhältnisses. Das Reglement einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrich-
tung gilt als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages. Als vertragliche
Bestimmung ist die strittige Klausel daher – sofern sich diesbezüglich ein
tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht eruieren lässt – innerhalb
des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens nach dem Vertrau-
ensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlich-
keitsregel (objektiviert) so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben ver-
standen werden durfte und musste. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszuge-
hen, doch sind weitere Auslegungselemente nicht nur bei Unklarheiten bei-
zuziehen. Vielmehr sind für die Ermittlung des Sinns einer Reglementsbe-
stimmung bzw. des objektiven Vertragswillens, den die Parteien bei Ver-
tragsschluss mutmasslich hatten, regelmässig auch Zweck und Systematik
des Vorsorgereglements sowie die Umstände des Vertragsschlusses zu
berücksichtigen, insbesondere das Verhalten der Parteien als Indiz für de-
ren tatsächlichen Willen. Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien
eine unangemessene Lösung gewollt haben (zum Ganzen statt vieler BGE
141 V 589 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen sowie GÄCHTER/SANER in:
Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 20 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit
weiteren Hinweisen mit Bezug auf die Auslegung eines Anschlussvertrags
nach dem Vertrauensprinzip). Im Übrigen sind mehrdeutige Wendungen in
vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfas-
sers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Auslegung von
vertraglichen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip im Allgemeinen
statt vieler AHMET KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ob-
ligationenrecht [OR, SR 220] - Allgemeine Bestimmungen Art. 1-183,
3. Aufl. 2016, Art. 1 Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).
A-1626/2015
Seite 29
Die Frage, ob eine an sich gesetzeskonforme Reglementsbestimmung im
konkreten Fall entsprechend dem tatsächlichen oder mutmasslichen über-
einstimmenden Parteiwillen und im vorgegebenen verfassungsrechtlichen
Rahmen angewendet wurde, ist wie die Auslegung des Vorsorgeregle-
ments eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kog-
nition prüfen kann (vgl. auch vorne E. 3 und E. 7.2.2 i.f. sowie zur Publika-
tion bestimmtes Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.1.2 mit
Hinweis zur Überprüfung des Ergebnisses der Auslegung nach dem Ver-
trauensgrundsatz).
7.3.2 Die strittige Klausel lautet wie erwähnt dahingehend, dass die Vo-
raussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussver-
trags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der
Beschwerdeführerin ausscheiden.
7.3.2.1 Stellt man auf den Wortlaut der fraglichen Klausel ab, so regelt sie
– Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG konkretisierend – die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts bzw. das eine Teilliquidation
auslösende Moment, behandelt jedoch die Frage nach dem ins entspre-
chende Verfahren einzubeziehenden Personenkreis nicht explizit.
7.3.2.2 Aus den Rechtsschriften der Parteien und auch aus der vo-
rinstanzlichen Stellungnahme geht hervor, dass die fragliche Bestimmung
verfasst wurde, um zu verhindern, dass beim Ausscheiden von Kleinstan-
schlüssen infolge Auflösung eines Anschlussvertrags eine aufwändige und
kostspielige Teilliquidation durchgeführt werden muss. Mit den Beschwer-
degegnern 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dement-
sprechend einig zu gehen, dass es im vorliegenden Fall, in welchem ohne-
hin eine Teilliquidation durchzuführen ist, wenig sinnvoll erscheint, Kleinst-
anschlüsse mit weniger als 2 % der Versicherten in Anwendung dieser
Klausel davon auszuschliessen. Davon scheint auch die Beschwerdefüh-
rerin ausgegangen zu sein, wie sich u.a. aus der Diskussion anlässlich der
Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 ergibt, im Rahmen welcher
übereinstimmend festgehalten wurde, bei Durchführung der strittigen gros-
sen Teilliquidation sei die Anwendung dieser Klausel „höchst unschön“ und
führe dazu, dass einige wenige Personen profitieren könnten. Die Klausel
und die entsprechende Prozentzahl seien auf Vorschlag und auf der
Grundlage des Musterreglements der Aufsichtsbehörde aufgesetzt wor-
den, wobei jedoch nicht bezweckt worden sei, dass gewisse Versicherte
davon zulasten anderer profitierten. Eine exakte(re) Formulierung der
A-1626/2015
Seite 30
Klausel erweise sich als schwierig und die Aufsichtsbehörde verlange de-
ren Einhaltung. Die Beschwerdeführerin hat weiter entsprechende Abklä-
rungen vorgenommen, sich jedoch im Anschluss an die vorinstanzliche
Rückmeldung, wonach aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klau-
sel Kleinstanschlüsse nicht ins Verfahren einbezogen werden könnten, da-
von abweichend entschlossen, der Ansicht der Aufsichtsbehörde zu folgen
(vgl. vorne E. 7.1.1).
Auch falls sich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht zwei-
felsfrei eruieren lässt, so weist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin
doch auf einen entsprechenden (normativen) Konsens hin, der sich mit
dem unbestrittenen Zweck der Klausel deckt. Diese beiden Elemente sind
bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur bei unklarem
Wortlaut für die Ermittlung des Sinns der strittigen Reglementsbestimmung
beizuziehen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1).
7.3.2.3 Aufgrund der sich am Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ori-
entierenden Singular-Formulierung „bei Auflösung eines Anschlussver-
trags“ in der strittigen Reglementsbestimmung stellt sich in diesem Zusam-
menhang lediglich noch die Frage, ob die Schwelle betreffend Auslösung
eines Teilliquidationssachverhalts anhand einer Gesamtbetrachtung – also
mit Bezug auf alle austretenden Versicherten/ausscheidenden Stifterfir-
men/aufgelösten Anschlussverträge – oder nur in Bezug auf die Versicher-
tenbestände der einzelnen Arbeitgeberfirmen – sozusagen pro Anschluss-
vertrag/Unternehmen wie dies die Expertin für berufliche Vorsorge in ihrem
Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 festhält
(S. 3, Ziff. 3.1) – zu beurteilen ist.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gemeinschaftseinrichtung
handelt, d.h. um eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgebende an-
geschlossen sind, ohne dass für jedes Unternehmen eine separate Rech-
nung geführt wird (vgl. BVG-Mitteilung BSV Nr. 100 Rz. 590 Fn. 2), er-
scheint eine Gesamtbetrachtung naheliegend. Dies ergibt sich auch an-
hand der eindeutigen Formulierung der Reglementsbestimmung, wonach
die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt sind, wenn „2 % der Versi-
cherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden“, mit welcher nicht zwi-
schen den Angestellten der einzelnen Stifterfirmen unterschieden, sondern
auf den Gesamtbestand der Versicherten abgestellt wird. Zudem entspricht
diese Interpretation dem Gedanken, welcher der seitens der Rechtspre-
chung bejahten Gesetzeskonformität von entsprechenden Klauseln bei
Gemeinschaftseinrichtungen zugrunde liegt: So sollen sich diese mithilfe
A-1626/2015
Seite 31
von sich am Gesamtversichertenbestand orientierenden Schwellen nicht in
permanenter Teilliquidation befinden (vgl. dazu den Verweis vorne in
E. 7.2.3).
7.3.2.4 Die von den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 aufgeworfene
Frage nach einer Ergänzung der strittigen reglementarischen Klausel
durch den Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde gestützt auf Art. 31
Abs. 1 des Vorsorgereglements könnte sich somit einzig mit Bezug auf den
nicht ausdrücklich geregelten Aspekt betreffend den Kreis der in eine
durchzuführende Teilliquidation einzubeziehenden Personen stellen.
Hierzu bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Reglementsbe-
stimmung zwar schon ausgehend vom Wortlaut, jedoch unter Einbezug
weiterer Elemente mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung auszulegen ist (vgl. vorne E. 7.3.1). Im vorliegenden
Fall, in welchem aufgrund der zeitgleich erfolgenden Auflösung diverser
Anschlussverträge ein grosser Teil der Versicherten aus der Gemein-
schaftseinrichtung austritt und somit ohnehin ein Teilliquidationsverfahren
durchzuführen, d.h. insbesondere ein Verteilungsplan zu erstellen ist, ist
kein sachlicher Grund ersichtlich, Kleinstanschlüsse zulasten der übrigen
austretenden Versicherten nicht einzubeziehen. Aufgrund des vorerwähn-
ten Zwecks der Klausel, dem sich damit deckenden (tatsächlichen
oder mutmasslichen) Parteiwillen und in Anwendung des Gleichbehand-
lungsprinzips ergibt sich vielmehr, dass – sobald die 2 %-Schwelle erreicht
und damit das einen Teilliquidationssachverhalt auslösende Moment zu be-
jahen ist – alle vom selben Sachverhalt betroffenen Versicherten als logi-
sche Folge ins Verfahren einzubeziehen sind.
7.4 Der Stiftungsrat darf keine Anordnung treffen, die dem sich im Regle-
ment manifestierten, übereinstimmenden Parteiwillen oder verfassungs-
oder gesetzesrechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. auch vorne
E. 7.3.1). Mit der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Bst. a des Reglements im
konkreten Fall und entgegen der seitens der Parteien bezweckten und ge-
wollten Weise hat er in Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung sein
Ermessen überschritten. Zusammenfassend ist eine Teilliquidation durch-
zuführen, sofern – wie vorliegend – gesamthaft mindestens 2 % der Versi-
cherten aufgrund desselben Sachverhalts austreten, wobei diesfalls alle
Betroffenen ins entsprechende Verfahren einzubeziehen sind.
Demnach sind die Beschwerden in den entsprechenden Punkten gutzu-
heissen und auch die Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren ein-
A-1626/2015
Seite 32
zubeziehen und nicht als Einzelaustritte zu behandeln. Entgegen der An-
sicht der Vorinstanz werden damit weder die Voraussetzungen zur Verwirk-
lichung des Tatbestands der Teilliquidation neu definiert noch das Regle-
ment rückwirkend angepasst. In diesem Punkt sind die Beschwerden der
Beschwerdegegner 1-2 und der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 folglich
gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Teilliquida-
tion per 31. Dezember 2011 entsprechend durchzuführen. Dabei gilt es da-
rauf zu achten, die Parteirechte der neu ebenfalls ins Teilliquidationsver-
fahren einzubeziehenden Versicherten zu wahren, ihnen insbesondere das
rechtliche Gehör zu gewähren.
8.
Mit Bezug auf die Erstellung der Teilliquidationsbilanz nicht im Streit liegt
der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2011. Abgesehen von
der soeben behandelten Frage nach dem Einbezug von Kleinstanschlüs-
sen (vgl. dazu die gesamte vorangehende E. 7) ist die Festlegung des Des-
tinatärkreises ebenso unbestritten. Nach einer allgemeinen Einleitung
(nachfolgend E. 8.1) sind demgegenüber die Abänderung der technischen
Grundlagen und die Veränderung diverser Rückstellungen (hinten E. 8.2),
die Nichtmitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an die austre-
tenden Versicherten (hinten E. 8.3), die konkrete Berechnung und propor-
tionale Verteilung des Fehlbetrags auf die austretenden und verbleibenden
Versicherten (hinten E. 8.4) sowie die Darstellung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Teilliquidation (hinten E. 8.5) zu
überprüfen.
8.1
8.1.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird
dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil-
ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel-
che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken
nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei-
benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den
technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verste-
hen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und
Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflich-
tungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversi-
cherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstech-
nischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstel-
lungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet
A-1626/2015
Seite 33
werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zu-
gänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch
einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich
bewertet werden (Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017
E. 2.5.3 mit Hinweis und JÜRG BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar
zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11). Es handelt sich dabei insbesondere um
Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven,
Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven
für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstel-
lungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3
mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August
2017 E. 2.3 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.1 je mit weiteren Hin-
weisen und WILSON, a.a.O., Rz. 451).
8.1.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsge-
bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen
Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation
einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler
BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus,
dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenkli-
chen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbe-
stand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleis-
tung bloss noch einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stif-
tungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung
die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und
Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation
benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rah-
men weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation pro-
fitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist
insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte
Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach
Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den
das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwan-
kungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangs-
bestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und ver-
sicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertra-
gen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhande-
nen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem
Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 V
121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des
A-1626/2015
Seite 34
BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen so-
wie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensions-
kassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen
Rückstellungen vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65
Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit
bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kön-
nen).
Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen
Aktivversicherten und Rentenbezügern (RUTH HUSER, Strategie zur Ver-
wendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477).
8.1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Kon-
flikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vor-
sorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vor-
genannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vor-
zunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen aus-
gleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge
[SPV] 12/2015, S. 59; AMBROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliqui-
dationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer
A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
8.1.4 Laut Art. 65b Bst. a BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften
über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen
Risiken. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestim-
mungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven
in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über
die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rück-
stellungsreglement festgehalten (BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommen-
tar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit
zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der
Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven)
offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weiter-
geführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht
und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des
BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen,
Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von
Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5
sowie BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b
Rz. 10).
A-1626/2015
Seite 35
Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorge-
einrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reg-
lementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder
welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits be-
kannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach
dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O.,
Ziff. 1).
8.1.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im
Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich zu-
nächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PE-
TER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008,
S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände
und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in je-
dem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvoll-
ziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten
gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen
des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE
141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen – dem Grundsatz
der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 8.1.4) entsprechend – grund-
sätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausge-
wiesen worden sein (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch: ERICH PETER,
Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorge-
hen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahms-
los: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation
für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für
welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche
zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6,
Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation vom 29. November 2011
[FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur
für eine absehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglemen-
tiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so ins-
besondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig
grundlegend ändern (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 und PETER, a.a.O., S. 87
f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversi-
cherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu ei-
nem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden,
zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch
den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5,
AMBROSINI/TRÜSSEL, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch STAUFFER, a.a.O.,
A-1626/2015
Seite 36
Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstel-
lungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bil-
dung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch
zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie ver-
sicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die
veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquida-
tion entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom
Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen
sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (PE-
TER/ROOS, a.a.O., S. 460 f., PETER, a.a.O., S. 87 f., so auch WILSON,
a.a.O., Rz. 221 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015
vom 9. August 2017 E. 3.2.4.2).
8.2 Fraglich ist zunächst, ob die für die Rentenbezüger bilanzierten Rück-
stellungen rechtmässig gebildet wurden. Begründete Rückstellungen soll-
ten sich grundsätzlich auf eine Grundlage im Rückstellungsreglement und
die Berechnungen der zuständigen Expertin für berufliche Vorsorge abstüt-
zen (vgl. dazu ausführlich vorangehende E. 8.1.5). Diesbezüglich umstrit-
ten ist, welches Rückstellungsreglement zur Anwendung gelangt: Das ab
dem 31. Dezember 2009 gültige – wie die Beschwerdegegnerinnen 13 bis
15 geltend machen – oder das per 1. Januar 2011 rückwirkend abgeän-
derte, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin die strittigen Rückstel-
lungen im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gebildet hat
und auf welches die Vorinstanz abstellt. Deshalb ist vorab auf die gerügten
Unterschiede beider Reglementsversionen und die Umstände der Abände-
rung der betreffenden reglementarischen Bestimmungen einzugehen
(nachfolgend E. 8.2.1 f.), bevor auf die konkreten Rügen im Zusammen-
hang mit den seitens der Beschwerdeführerin verwendeten versicherungs-
technischen Grundlagen sowie auf die Veränderung der Rückstellungen
eingegangen wird (hinten gesamte E. 8.2.3).
8.2.1 Im Unterschied zum per 31. Dezember 2009 gültigen Reglement
werden im per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Rückstellungsreglement
der Beschwerdeführerin als technische Grundlagen für die Berechnung der
Vorsorgekapitalien und der versicherungstechnischen Rückstellungen in
der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 nicht mehr die BVG 2005
Periodentafeln, sondern die BVG 2010 Generationentafeln mit einem un-
veränderten technischen Zinssatz von 3.5 % verwendet (Ziff. 2.1). Die BVG
2010 Generationentafeln fanden bereits anlässlich der vorangegangenen
Teilliquidation per Ende 2010 Anwendung (vgl. Teilliquidationsbericht der
Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2010
A-1626/2015
Seite 37
Ziff. 4). Dementsprechend wurden die damaligen Rückstellungen für den
Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst
und eine Rückstellung technischer Zinssatz in der Höhe von CHF (…) ge-
bildet, wobei bereits die Jahresabrechnung per 31. Dezember 2010 eine
derartige Rückstellung in der Höhe von CHF (…) beinhaltete. Die Rückstel-
lung für die Senkung des Umwandlungssatzes wurde anteilig an die aus-
tretenden Aktivversicherten mitgegeben. Nebst der Modifikation der versi-
cherungstechnischen Grundlagen wurde im neuen Reglement die Berech-
nungsgrundlage für die Schwankungsreserve Rentnerbestand in dem
Sinne erweitert, dass sie auch mittels Rückstellung technischer Zinssatz
geäufnet wird (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu
Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f., vgl. zum Gan-
zen auch vorne Sachverhalt Bst. A.c und Stiftungsratsprotokoll vom
10. Juni 2011 Ziff. 5.1). Daraus resultierte ein im Vergleich zum Vorjahr
markanter Anstieg der Rückstellung Schwankungsreserve Rentnerbe-
stand.
Die Beschwerdeführerin erklärt, die ihrerseits im Hinblick auf die Teilliqui-
dation getroffenen Massnahmen würden unterschiedliche Risiken abde-
cken: Die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafel diene dazu, die
voraussichtliche Lebenserwartung und damit die Dauer ihrer Rentenver-
pflichtung bestmöglich zu prognostizieren, decke also das demographi-
sche Risiko ab. Mit der Rückstellung technischer Zinssatz solle hingegen
dem finanziellen Risiko begegnet werden, das mit der künftig aufgrund der
verminderten Sanierungsfähigkeit risikoärmeren Anlagestrategie und der
damit verbundenen bescheideneren Performance einhergehe.
8.2.2
8.2.2.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, das Rückstel-
lungsreglement sei in Verletzung von Art. 53b Abs. 1 BVG nicht im Voraus
erlassen, sondern im Hinblick auf das laufende Teilliquidationsverfahren
abgeändert worden. Die Verschärfung der versicherungstechnischen Rah-
menbedingungen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem bereits fest-
gestanden hätte, dass eine Teilliquidation durchzuführen sei – d.h. nach
Kündigung der Anschlussverträge mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor die-
ser Kündigung – und verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwir-
kung, der Stetigkeit sowie gegen Treu und Glauben. Die strittige Änderung
des Rückstellungsreglements 2011 sei vom Stiftungsrat der Beschwerde-
führerin nie gültig beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festge-
A-1626/2015
Seite 38
stellt. Sie wenden weiter ein, die Änderungen des Rückstellungsregle-
ments hätten von der Vorinstanz mit konstitutiver Wirkung vorgängig ge-
nehmigt werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Zudem hätte sie den
Betroffenen vorzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen. Deshalb sei
die Beschwerdeführerin in Ergänzung der vorinstanzlichen Verfügung an-
zuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 auf der Grundlage des
ab 31. Dezember 2009 gültigen Rückstellungsreglements durchzuführen,
wobei von der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen
sei, eventualiter sei sie angemessen zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verabschiedung des Rückstellungs-
reglements nach dem Zeitpunkt, ab welchem es wirksam werden sollte,
läge in der Natur der Anpassung, nämlich der Änderung der neuen techni-
schen Grundlagen, welche Mitte Dezember 2010 publiziert worden und be-
reits als Grundlage für eine Teilliquidation per Ende 2010 verwendet wor-
den seien, jedoch terminlich erst später per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt
werden konnten. Die Reglementsanpassung sei erfolgt, um die aktuellsten
technischen Grundlagen verwenden zu können. Spätestens mit der Jah-
resrechnung 2011, in deren Anhang das neue Reglement mit Inkraftset-
zungsdatum aufgeführt sei und welche der Stiftungsrat unbestrittenermas-
sen genehmigt habe, müsse es als beschlossen gelten. Der Teilliquidati-
onsbeschluss setze ebenso die Gültigkeit dieses Rückstellungsreglements
voraus, was eine erneute Genehmigung impliziere.
8.2.2.2 Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin hat die Abänderung des
Rückstellungsreglements gestützt auf die Empfehlungen der Expertin für
die berufliche Vorsorge im versicherungstechnischen Bericht per 31. De-
zember 2010 (datiert vom 1. April 2011), wonach zur Berechnung der Vor-
sorgekapitalien die aktuellsten technischen Grundlagen zu verwenden
seien, am 16. September 2011 inhaltlich beraten und verabschiedet: Auch
im ordentlichen Jahresabschluss 2011 sollten die BVG 2010 Generationen-
tafeln als versicherungstechnische Grundlage angewendet werden, was
bei den Passiven zu Änderungen führe, nicht jedoch auf der Aktivseite. Ab
wann das geänderte Rückstellungsreglement in Kraft treten solle, wurde
offen gelassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Absprache mit der ver-
sicherungstechnischen Expertin entschieden (vgl. Protokoll der Stiftungs-
ratssitzung vom 16. September 2011, Ziff. 4). Schliesslich wurde es rück-
wirkend ab dem 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).
Die Kündigungen diverser Anschlussverträge mit Wirkung per 31. Dezem-
ber 2011 wurden seitens der Beschwerdeführerin im Juni 2011 ausgespro-
chen, also bevor die Änderung des Rückstellungsreglements beschlossen
A-1626/2015
Seite 39
wurde. Beide Versionen des Rückstellungsreglements sind der Vorinstanz
als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden. Der Zeitpunkt der In-
kraftsetzung der Reglementsänderung wurde zwar somit nicht am 16. Sep-
tember 2011 beschlossen, er wurde jedoch festgesetzt, bevor die Be-
schwerdeführerin die Reglementsänderung der Vorinstanz zur Überprü-
fung einreichte. Aus dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Oktober 2011
an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Vorinstanz diese Ände-
rungen bzw. das ab 1. Januar 2011 Geltung beanspruchende Reglement
überprüft hat und davon ausgegangen ist, dass die erforderliche Beurtei-
lung der Expertin für berufliche Vorsorge vorliege. Die Vorinstanz stellt sich
auf den Standpunkt, die Rückwirkung liege in der Natur der Sache und sei
zulässig.
8.2.2.3 Seit dem 1. Januar 2005 können Vorsorgeeinrichtungen grund-
sätzlich keine Teilliquidation durchführen, ohne über ein genehmigtes Teilli-
quidationsreglement zu verfügen (statt vieler Urteil des BVGer C-625/2009
vom 8. Mai 2012 E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über kein se-
parates Teilliquidationsreglement; vielmehr befinden sich die Vorschriften
zur Teilliquidation in ihrem Fall im Vorsorgereglement, welches mit Stif-
tungsratsbeschluss vom 20. November 2009 i.S. eines ab 1. Januar 2010
gültigen Nachtrags angepasst wurde. Diese Anpassung wurde seitens der
Vorinstanz als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 9. Dezember 2009 genehmigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b).
Das Rückstellungsreglement 2009 sieht im Unterschied zu Art. 31 Abs. 3
des Vorsorgereglements keine Möglichkeit einer Abänderung durch den
Stiftungsrat vor. Ob dieser dennoch zur beschlossenen Reglementsände-
rung befugt war und ob diese gegebenenfalls von der Vorinstanz als Auf-
sichtsbehörde nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern verfügungs-
weise zu genehmigen wäre bzw. ob die strittigen abgeänderten Bestim-
mungen im Rückstellungsreglement als materiell-rechtliche Bestimmungen
zur Teilliquidation zu qualifizieren sind und somit zwingend unter die kon-
stitutive Genehmigungspflicht nach Art. 53b Abs. 2 BVG fallen (vgl. dazu
vorne E. 6 und CHRISTINA RUGGLI in: Stämpflis Handkommentar zum BVG,
a.a.O., Art. 62 Rz. 7), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (E. 8.2.3
ff.) offen gelassen werden. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle lediglich,
dass die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 in Frage steht und es inso-
fern irrelevant ist, wenn die Beschwerdegegner darauf hinweisen, die ver-
sicherungstechnische Expertin habe in ihrem Bericht zur Teilliquidation per
31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011 das Rückstellungsreglement 2009 als
massgeblich bezeichnet (Ziff. 1.2). Im versicherungstechnischen Bericht
A-1626/2015
Seite 40
per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 verwendet sie hingegen das ab
1. Januar 2011 gültige Rückstellungsreglement (Ziff. 3).
8.2.3 Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdegegner bemängelte Rück-
wirkung der Anpassung des Rückstellungsreglements ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht nicht beanstandete, dass ein Teilliquidationsreg-
lement für noch nicht vollzogene Teilliquidationen mit Stichtag vor Geneh-
migung des Reglements anwendbar ist (BGE 136 V 322). Die bundesver-
waltungsgerichtliche Rechtsprechung geht sodann in Konstellationen, in
welchen zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilli-
quidationsreglements noch keine Teilliquidation durchgeführt worden ist
und dieses Reglement Teilliquidationen mit zurückliegendem Stichtag re-
gelt, von einer echten Rückwirkung aus, welche unter gewissen Voraus-
setzungen zulässig ist (Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012
E. 5.4.5 und C-3721/2009 vom 11. Januar 2013 E. 7.3; auch ausführlich
zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung mit Hinweisen
auf die Lehre). Ob im konkreten Fall dadurch, dass die Änderung des Rück-
stellungsreglements zeitlich nach Beschluss über das Vorliegen eines
Teilliquidationssachverhaltes – und somit im Hinblick auf eine Teilliquida-
tion – geschah, der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage
von Reglementen durchzuführen sind, und das Prinzip der Stetigkeit ver-
letzt worden sind (vgl. zu diesen Grundsätzen E. 8.1.4 f.), ist nachfolgend
zu prüfen. Dabei ist unter Bezugnahme auf die ebenfalls strittigen verwen-
deten versicherungstechnischen Grundlagen insbesondere der Frage
nachzugehen, ob die betreffenden Rückstellungen aufgrund der strukturel-
len Veränderung im Versichertenbestand als Folge der Teilliquidation tat-
sächlich notwendig wurden – wie die Beschwerdeführerin behauptet – oder
ob das Fortbestandsinteresse aufgrund der Umstellung auf die versiche-
rungstechnischen Grundlagen BVG 2010 sowie der Bildung technischer
Rückstellungen übermässig stark gewichtet und damit der Grundsatz der
Gleichbehandlung verletzt worden ist, wie die Beschwerdegegnerinnen
geltend machen.
8.2.3.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt gestützt auf die
vorgängig einzuholende Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge
die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grund-
lagen fest (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG i.V.m. Art. 52e Abs. 2 Bst. a BVG).
Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem
angesparten Kapital (THOMAS FLÜCKIGER in: Stämpflis Handkommentar
zum BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8). Eine Senkung des technischen Zinssatzes
A-1626/2015
Seite 41
führt zu einer Erhöhung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rück-
stellungen. Die mit einer beabsichtigten Senkung des technischen Zinssat-
zes verbundenen Kosten können über den Aufbau einer entsprechenden
Rückstellung vorfinanziert werden (FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6).
Die Beschwerdeführerin hat die Vorsorgekapitalien und technischen Rück-
stellungen in der Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2011 wie er-
wähnt gestützt auf die Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge mit
den technischen Grundlagen BVG 2010, Generationentafel und einem un-
verändert gebliebenen technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet (vgl.
auch vorne E. 8.2.1 und versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezem-
ber 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 4.4).
8.2.3.2
8.2.3.2.1 Mit Bezug auf die umstrittene Bildung der Rückstellung techni-
scher Zinssatz (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4), welche faktisch die Höhe des
technischen Zinssatzes als versicherungstechnische Grundlage beein-
flusst, indem die reglementarisch vorgesehenen 3.5 % de facto auf 1.67 %
gesenkt werden, erklärt die Beschwerdeführerin, der technische Zins
spiegle die Erwartung wider, mit welcher künftigen Verzinsung mit hinrei-
chender Gewissheit zu rechnen sei. Die Fachrichtlinie der SKPE zum tech-
nischen Zinssatz vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), deren Nichtberücksichti-
gung im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15
monieren, sei auf Verhältnisse im Normalbereich zugeschnitten. Lägen
aussergewöhnliche Umstände vor, sei diesen angemessen Rechnung zu
tragen. Die Anlagestrategie einer nahezu reinen Rentnerkasse weiche be-
rechtigterweise insofern davon ab, da ihr mit abnehmendem Aktivversi-
chertenbestand die Perspektive fehle, längerfristig Rückgänge auf dem An-
lagenmarkt ausgleichen zu können. Sie könne daher nur vergleichsweise
geringere Risiken eingehen und müsse damit eine tiefere Performance in
Kauf nehmen. Die von den Beschwerdegegnerinnen postulierte Gleichset-
zung von Referenz- und tatsächlich anzuwendendem technischen Zinssatz
stehe klar im Widerspruch zur FRP 4. Derart würden die technische Exper-
tin und der Stiftungsrat ihren Pflichten nicht nachkommen.
Dem entgegnen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15, mit dieser Argu-
mentation hätte die Beschwerdeführerin ihr Vermögen schwergewichtig in
als sicher geltende Bundesobligationen anlegen sollen. Per 2014 zeige
sich jedoch ein ganz anderes Bild der Anlagestrategie der Beschwerdefüh-
rerin. Der faktisch verwendete technische Zinssatz habe keinen Bezug zur
tatsächlichen Anlagestrategie.
A-1626/2015
Seite 42
8.2.3.2.2 Die FRP 4 gilt zwar erst ab dem 1. Januar 2012 und ist somit auf
den sich vorher ereignenden Teilliquidationssachverhalt grundsätzlich nicht
anwendbar (vgl. vorne E. 4.1) und ist im Übrigen von der Oberaufsichts-
kommission BVG nicht wie andere Fachrichtlinien zum Mindeststandard
erhoben worden (vgl. Weisung vom 1. Juli 2014 zur Erhebung von Fach-
richtlinien der SKPE zum Mindeststandard Ziff. 3 e contrario). Es spricht
jedoch nichts dagegen, sie – soweit sachgerecht – hilfsweise i.S. eines
Richtwerts zu konsultieren. Sie stellt in Ziff. 3 die Berechnung des Refe-
renzzinssatzes dar und legt in Ziff. 2 fest, dass der Experte für berufliche
Vorsorge bei seiner Empfehlung u.a. sicherstellen muss, dass der techni-
sche Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt,
die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Der Experte hat sich bei
der Abgabe seiner Empfehlung auf den technischen Referenzzinssatz, den
die SKPE alljährlich bekannt gibt, zu stützen. Laut Ziff. 3 kann der tatsäch-
lich gewählte technische Zinssatz unter dem technischen Referenzzinssatz
liegen. Liegt dieser ungerechtfertigterweise um mehr als 0.25 % über dem
technischen Referenzzinssatz, muss der Experte Senkungsmassnahmen
vorschlagen. Per 31. Dezember 2011 lag der technische Referenzzinssatz
bei 3.5 % (Erläuterungen zu Ziff. 3, Bst. A der FRP 4). Der technische Re-
ferenzzinssatz gibt die maximale Höhe für den technischen Zinssatz vor,
wobei dieser selbstverständlich unter dem technischen Referenzzinssatz
liegen kann. Ursprüngliches Ziel der FRP 4 war es, zu hohe technische
Zinssätze zu vermeiden. Die Unterschreitung darf nun aber nicht als Grund
verstanden werden, um den technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrich-
tung nicht zu überprüfen: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen auf-
grund der aktuellen Gegebenheiten hinterfragen und bei Bedarf reduzieren
(WALTER/AMBROSINI, Technischer Zinssatz und Fachrichtlinie FRP 4 – Be-
deutung des neuen Referenzzinssatzes für Vorsorgeeinrichtungen in: Der
Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011, S. 348 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil
des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.1).
Die FRP 4 bestimmt den technischen Referenzzinssatz ausgehend vom
arithmetischen Mittel, das zu zwei Dritteln mit der durchschnittlichen Per-
formance der letzten 20 Jahre und zu einem Drittel mit der aktuellen Ren-
dite zehnjähriger Bundesanleihen gewichtet wird; das Ganze wird um 0.5%
vermindert (vgl. FRP 4, a.a.O., Ziff. 3 Bst. A). Der seitens der Beschwerde-
führerin reglementarisch vorgesehene technische Zinssatz entspricht dem-
jenigen gemäss FRP 4 für den Jahresabschluss 2011 (3.5 %; vgl. auch den
versicherungstechnischen Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per
31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 2).
A-1626/2015
Seite 43
8.2.3.2.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Anlagenreglements der Beschwerde-
führerin vom 1. Januar 2009 wird zur Definition des Leistungsplans sowohl
für die Aktivversicherten als auch für die Rentenbezüger auf einen techni-
schen Zinssatz von 3.5 % abgestellt. Dieser technische Wert entspricht
demnach ebenfalls dem von der Beschwerdeführerin reglementarisch vor-
gesehenen technischen Zinssatz.
8.2.3.2.4 De facto kommt aufgrund der Bildung der entsprechenden Rück-
stellung zur Vorfinanzierung einer allfälligen Senkung des technischen
Zinssatzes jedoch ein Zinssatz von lediglich 1.67 % zur Anwendung
(vgl. vorne E. 8.2.3.1 und E. 8.2.3.2.1 und hinten E. 8.2.3.4). Bei einer bei-
nahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich ein vorsichtiger, tief angesetzter
Zinssatz. Dabei sind die finanziellen Verhältnisse zum Stichtag der Teilli-
quidation und die sich daraus ergebende Situation relevant. Die Expertin
für berufliche Vorsorge schätzte die finanzielle Lage der Beschwerdeführe-
rin im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom
14. Juni 2012 als angespannt ein (Ziff. 1.1; vgl. dazu auch detailliert hinten
E. 8.2.3.4.1 ff.). Die Gesamtperformance der Beschwerdeführerin in den
Jahren nach der Teilliquidation, welche gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 weit über der erwarteten Rendite gelegen
habe, ist diesbezüglich nicht bedeutsam. Eine allfällige bessere Perfor-
mance in Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun-
gen über Art. 27h Abs. 4 BVV 2 auszugleichen.
Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin ist der Empfehlung der Expertin
für berufliche Vorsorge gefolgt und hat den besonderen Verhältnissen und
Risiken innerhalb seines Ermessensspielraums nach sachgerechten Krite-
rien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist die faktische Sen-
kung des technischen Zinssatzes auf risikoarme 1.67 % infolge Bildung der
entsprechenden Rückstellung (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4) unter Verweis
auf die vorangegangenen Ausführungen entgegen der Ansicht der Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 nicht zu beanstanden.
8.2.3.3
8.2.3.3.1 Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die versicherungs-
technischen Grundlagen BVG 2010 bleibt in allgemeiner Hinsicht Folgen-
des festzuhalten: Für die Prognose der Lebenserwartung ist die Unter-
scheidung zwischen Perioden- und Generationentafeln relevant. Sie ent-
halten beide Angaben zu den Sterbewahrscheinlichkeiten in einem be-
stimmten Alter, wobei die Periodentafeln die während einer bestimmten Pe-
A-1626/2015
Seite 44
riode effektiv beobachtete Sterbewahrscheinlichkeit ausweisen. Generati-
onentafeln dagegen zeigen die Sterbewahrscheinlichkeit pro Jahrgang, be-
nötigen hierfür „Längsschnittanalysen“ und enthalten somit zwingend An-
nahmen zur künftigen Entwicklung von Sterbewahrscheinlichkeiten. Perio-
dentafeln berücksichtigen den in den Generationentafeln vermuteten
Rückgang der Sterblichkeit nicht, weshalb sich die Methode durchgesetzt
hat, bei Verwendung Ersterer die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger
um jährlich 0.5 % zu erhöhen und so der steigenden Lebenserwartung
Rechnung zu tragen (WYSS/FLÜCKIGER, Umstellung auf die technischen
Grundlagen BVG 2015, Expert Focus [EF] 12/2016, S. 942). Je tiefer der
technische Zinssatz, desto wichtiger wird die Bedeutung des Anstiegs der
Lebenserwartung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Die Ent-
wicklung der Lebenserwartung übertrifft quasi den Zinseszinseffekt. Es ist
davon auszugehen, dass die Verwendung von Generationentafeln – ge-
rade auch aufgrund des Tiefstzinsumfelds – zunehmen wird (WYSS/FLÜCKI-
GER, a.a.O., S. 943 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.2 und versicherungstechnischer
Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom
14. Juni 2012, Ziff. 1.2).
8.2.3.3.2 Vorliegend äussert sich die Expertin für berufliche Vorsorge zu
der Umstellung von den Periodentafeln auf die sich mittelfristig wohl etab-
lierenden Generationentafeln dahingehend, als dass damit der weiter fort-
schreitenden Zunahme der Lebenserwartung Rechnung getragen werde
und so das Vorsorgekapital der Rentenbezüger vorsichtiger bewertet
werde (Versicherungstechnischer Bericht per 31. Dezember 2011 vom
14. Juni 2012, Ziff. 1.2). Bereits im versicherungstechnischen Bericht per
31. Dezember 2010 vom 1. April 2011 hat sie der Beschwerdeführerin auf-
grund der zu erwartenden und eingetretenen Entwicklung des Verhältnis-
ses zwischen den Rentenbezügern und Aktivversicherten empfohlen, die
Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln unverzüglich vorzuneh-
men (Ziff. 8). Die Vorinstanz erachtet die Anwendung der neuen techni-
schen Grundlagen (BVG 2010) als gesetzes- wie auch reglementskonform.
Dieser Ansicht ist zu folgen, erscheint doch die Umstellung auf die techni-
schen Grundlagen BVG 2010 – insbesondere mit Blick auf eine erkennbare
Tendenz zur Verwendung von Generationentafeln – nicht als unhaltbar
oder sachfremd und ist demnach nicht zu beanstanden. Ein Verstoss ge-
gen den Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorne E. 8.1.4) ist sodann nicht
auszumachen: Die Beschwerdeführerin hat die Teilliquidation 2011 wie die-
A-1626/2015
Seite 45
jenige im Jahr 2010 einheitlich gestützt auf dieselben versicherungstechni-
schen Grundlagen durchgeführt, insbesondere unter Verwendung der BVG
2010 Generationentafel.
8.2.3.4 Weiter bemängeln die Beschwerdegegnerinnen die Erhöhung der
Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentner-
bestand als unrechtmässig.
8.2.3.4.1 Vorsorgeeinrichtungen sind durch die vorgenannten gesetzli-
chen Vorgaben verpflichtet, ihr Reglement so zu gestalten, dass die von
ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind
(vgl. vorne E. 8.1.1 und Art. 65 Abs. 1 BVG). In diesem Sinne erliess die
Beschwerdeführerin u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.2 Rückstellungs-
reglement 2011 (Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement 2009 lautet mit Bezug
auf die Zweckbestimmung gleich). Demnach ist auf die eingetretene Ent-
wicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und (verbleiben-
den) Aktivversicherten abzustellen: Nimmt der Anteil Ersterer im Vergleich
zu Letzteren zu und nimmt in der Folge die Sanierungsfähigkeit der Vor-
sorgeeinrichtung ab, so wird zur Sicherstellung der eingegangenen Ren-
tenverpflichtungen eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet. Dar-
aus geht klar hervor und es ist auch sachlich begründet, dass die Bildung
der Rückstellung technischer Zinssatz nicht vom Gutdünken einer der be-
teiligten Parteien – vor allem jenem der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt
der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist, sofern die
entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Er-
messen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber im-
merhin, die Höhe der Rückstellung (vgl. auch BGE 141 V 589 E. 4.2.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen der Ab-
schluss eines Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die
Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz (BGE 141 V 589 E. 4.5).
8.2.3.4.2 Die Expertin für berufliche Vorsorge weist im versicherungstech-
nischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 darauf hin, dass
aufgrund des Austritts aller wirtschaftlich nicht mit der (…) Gruppe verbun-
denen Gesellschaften aus der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung
per 31. Dezember 2010 bzw. 2011 Letztere zu einer nahezu reinen Rent-
nerkasse geworden ist. So betrug der Anteil der Rentenverpflichtungen
(Vorsorgekapital der Rentenbezüger zuzüglich Schwankungsreserve Rent-
nerbestand sowie Rückstellungen technischer Zinssatz) am gesamten Vor-
A-1626/2015
Seite 46
sorgekapital rund 88.6 %. Ihre dadurch eingeschränkte Risiko- und Sanie-
rungsfähigkeit gepaart mit der Unterdeckung stelle ein erhebliches Risiko
dar. Insbesondere zeitigten Sanierungsmassnahmen aufgrund des Aus-
tritts der meisten Aktivversicherten kaum mehr Wirkung und würden aus-
schliesslich die wenigen, noch verbleibenden Aktivversicherten belasten
(Ziff. 1.1 und Ziff. 7.3 f.).
8.2.3.4.3 Mit der Auflösung diverser Anschlussverträge stehen nunmehr
nur noch 30 von vormals 143 Aktivversicherten 238 Rentenbezügern ge-
genüber (vgl. vorne E. 5.4), was eine massive Verschlechterung der Be-
standesstruktur der Beschwerdeführerin darstellt. Es besteht in der Tat ein
erhebliches Risiko, dass sie zu einer reinen Rentnerkasse mutiert. Dem-
nach war die Beschwerdeführerin aufgrund der demografischen Entwick-
lung ihres Versichertenbestands gehalten, die entsprechenden Rückstel-
lungen, insbesondere jene betreffend den technischen Zinssatz, zu bilden.
8.2.3.4.4 Die Publikation, auf welche die Beschwerdegegner 1 und 2 ver-
weisen, besagt in der Tat, dass nach der Umstellung von Perioden- auf
Generationentafeln jeweils keine Rückstellung für die Zunahme der Le-
benserwartung mehr benötigt wird, da mit der BVG2010-Generationentafel
die erwartete zukünftige Zunahme der Lebenserwartung in den Rentner-
deckungskapitalien bereits vorweggenommen ist. Eine entsprechende
Rückstellung ist deshalb auch in Zukunft nicht mehr zu äufnen (KIRCH-
HOFER/EUSEBIO, Die neuen technischen Grundlagen BVG 2010 in: Hori-
zonte Nr. 39 vom März 2011). Dementsprechend hat die Beschwerdefüh-
rerin die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung nach der Um-
stellung bzw. nach dem Grundlagenwechsel per 31. Dezember 2010 auf-
gelöst (vgl. vorne E. 8.2.1 und vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für
berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011, Ziff. 6.1.1).
Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
zur Sicherstellung ihrer Vorsorgeverpflichtungen aufgrund der am Stichtag
der Teilliquidation konkret abzusehenden demografischen Entwicklung ih-
res Versichertenbestands mit entsprechenden negativen Auswirkungen
auf ihre Sanierungsfähigkeit eine Rückstellung technischer Zinssatz und
Schwankungsreserve Rentnerbestand zu äufnen hatte (vgl. vorangehende
E. 8.2.3.4.2 f.).
Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 sodann geltend machen, es sei im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
deführerin diverse Anschlussverträge mit Stifterfirmen per 31. Dezember
A-1626/2015
Seite 47
2011 aufgelöst und damit 113 aktivversicherte Kadermitarbeitende trotz ei-
nes Deckungsgrads von 104.1 % per 31. Dezember 2010 verloren habe,
obschon ihr Reglement keine Bestimmung enthalte, wonach die ange-
schlossenen Arbeitgebenden zwingend Bestandteil des S._______-Kon-
zerns sein müssten, und sie es sich daher selbst zuzuschreiben habe, dass
sie überwiegend zu einer Rentnerkasse geworden sei, bleibt auf Folgen-
des hinzuweisen: Zum einen ist die Gründung reiner Rentnerkassen ge-
setzlich nicht verboten (vgl. vorne E. 5.4.2). Zum anderen ergibt sich aus
der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin, dass sie die Fürsorge für
Angestellte in leitender Stellung der Q._______ AG und ihrer schweizeri-
schen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterblie-
bene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod, Krank-
heit, Unfall oder Invalidität bezweckt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Kün-
digung war daher die logische Folge der Devestition der betreffenden Ar-
beitgeberfirmen in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).
8.2.3.4.5 Mit Bezug auf die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz
hat sich die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 2.3.2 des Rückstellungs-
reglements 2011 abgestützt, wonach diese im Maximum der Differenz zwi-
schen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen
Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zins-
satz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen am Bi-
lanzstichtag entspricht. Der technische Zinssatz in der Höhe der zehnjäh-
rigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (31. Dezember 2011) lag bei
0.74 %, also noch tiefer als die bereits risikoarmen 1.67 %, welche im
Rückstellungsreglement 2011 festgehalten sind und aus dem Jahr 2010
stammen, jedoch nicht angepasst wurden. Dies bedeutet, dass die geäuf-
nete Rückstellung demnach tiefer ausfällt, als an sich reglementarisch zu-
lässig. Die Beschwerdeführerin hat also das reglementarisch vorgesehene
Senkungspotential nicht vollständig ausgeschöpft, weder in der ab 1. Ja-
nuar 2009 noch in der gleichlautenden, ab 1. Januar 2011 geltenden Ver-
sion. Jedenfalls erscheint die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz
angesichts der soeben erwähnten strukturellen Veränderungen und den
damit einhergehenden Auswirkungen auf die Sanierungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin als sachgerecht (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.3.4.6).
8.2.3.4.6 Die Erweiterung der Äufnungsmöglichkeit betreffend die beste-
hende Schwankungsreserve Rentnerbestand (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreg-
lement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, je-
weils Abs. 1 i.f., vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c und E. 8.2.1) führte unter
Anwendung der BVG 2010 Generationentafeln zu einer Rückstellung in der
A-1626/2015
Seite 48
Höhe von CHF (…) (vgl. Anhang zur Jahresrechnung 2011). Diese Rück-
stellung trägt gemäss Vorinstanz wie diejenige betreffend den technischen
Zinssatz dem Grundsatz Rechnung, dass die Leistungen der Beschwerde-
führerin auch bei aussergewöhnlichen Ereignissen sicherzustellen sind.
Vor dem Hintergrund, dass die Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin aufgrund der mit der Teilliquidation massiv veränderten Versicherten-
struktur wie soeben erwähnt sehr eingeschränkt ist, ist die Höhe dieser
auch in der FRP 2 erwähnten Rückstellung vertretbar. Praxisgemäss wird
zwar ein geringerer Prozentsatz des Deckungskapitals zur Äufnung heran-
gezogen, die von der Beschwerdeführerin angewendeten 5 % erscheinen
vorliegend jedoch aufgrund des erheblichen Bestands an Rentenbezügern
gerechtfertigt. Dementsprechend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Überprüfung zum Schluss, die gebildeten Rückstellungen technischer
Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand seien bei einem derart
hohen Rentnerbestand aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und somit
sowohl gesetzes- als auch reglementskonform. Auch die Expertin für be-
rufliche Vorsorge stützt in ihrem versicherungstechnischen Bericht per
31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 die diesbezügliche Vorgehens-
weise der Beschwerdeführerin. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass die Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve
Rentnerbestand in der entsprechenden Höhe nicht begründet, d.h. nicht
erforderlich sind. Eine Ermessensüberschreitung des Stiftungsrats ist dem-
nach nicht auszumachen.
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren
betreffend die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz Anlass hätte
bestehen sollen, nebst dem Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge ein
weiteres Gutachten in Bezug auf die Anlagestrategie und die zu erwar-
tende Rendite der Beschwerdeführerin anzuordnen, wie dies die Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 fordern.
8.2.4 Insgesamt erweisen sich der Grundlagenwechsel sowie die Bildung
der Rückstellungen für den Rentnerbestand mit Einfluss auf die faktische
Höhe des technischen Zinssatzes aufgrund der strukturellen Veränderung
im Rahmen der Teilliquidation und der daraus resultierenden verminderten
Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als notwendig (vgl. dazu
vorne E. 5.4 und E. 8.2.3.4.2): Die massive Erhöhung des Rentnerbe-
stands schmälert die strukturelle Risikofähigkeit der Beschwerdeführerin,
so dass die Bildung der strittigen Rückstellungen durchaus sachlich ge-
rechtfertigt ist. Der Abgang der Aktivversicherten hat einen grossen Ein-
fluss auf ihren Nettocashflow und damit auch auf ihre Anlagestrategie. Das
A-1626/2015
Seite 49
Vermögen muss kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden, was
sich in tieferen Renditeerwartungen widerspiegelt. Dies hat zur Folge, dass
der technische Zinssatz gesenkt werden muss, was wiederum zu einer Er-
höhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt (vgl.
auch vorne E. 8.2.3.1 und FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6).
Der Stiftungsrat hat bei der Festlegung der technischen Grundlagen und
des technischen Zinssatzes sein Ermessen nicht überschritten (vgl. hierzu
BGE 141 V 589 E. 3). Durch die Umstellung von den Perioden- auf die
Generationentafeln und die Bildung technischer Rückstellungen ist auch
der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden: Zu vergleichen
sind vorliegend die austretenden Aktivversicherten mit den verbleibenden
Aktiv- wie Passivversicherten (BGE 140 V 22 E. 6.4; VETTER-SCHREIBER,
a.a.O., Art. 27h BVV 2 Rz. 3). Das Verhältnis der Aktivversicherten zu den
Rentnern hat sich bei der Beschwerdeführerin durch die Teilliquidation von
ca. fünf zu acht (39 % Aktivversicherte in Bezug zum Gesamtbestand per
31. Dezember 2010) zu ca. eins zu acht (11 % Aktivversicherte in Bezug
zum Gesamtbestand per 31. Dezember 2011) verändert (vgl. vorne E. 5.4).
Aufgrund dieser Entwicklung musste die Beschwerdeführerin tätig werden,
gerade auch mit Blick auf die Empfehlung der technischen Expertin (vgl.
vorne E. 8.2.3.4.2). Die strukturelle Risikofähigkeit und auch die Sanie-
rungsfähigkeit haben sich aufgrund des gestiegenen Rentneranteils per
31. Dezember 2011, welcher nur beschränkt in die Sanierung eingebunden
werden kann (BGE 140 V 22 E. 6.3 und E. 6.4.2; Urteil des BVGer
A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 ff.), deutlich verschlechtert. Die
vorinstanzlichen Entscheide sind somit in diesem Punkt zu bestätigen und
die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen dementsprechend diesbe-
züglich abzuweisen.
8.2.5 Selbst wenn also für die Anpassung der versicherungstechnischen
Grundlagen und die Bildung der entsprechenden Rückstellungen keine
vorab gültig zustande gekommene reglementarische Grundlage bestehen
würde bzw. die betreffende Reglementsänderung nicht rechtens sein sollte,
wäre gegen eine im Rahmen der Teilliquidation neu zu schaffende regle-
mentarische Grundlage nichts einzuwenden, da die Expertin für berufliche
Vorsorge den Bedarf an entsprechenden Rückstellungen für den Rentner-
bestand zur Sicherung der Vorsorgezwecke der Beschwerdeführerin nach-
gewiesen hat und diese schliesslich in der Bilanz ausgewiesen worden sind
(vgl. auch vorne E. 8.1.1 und E. 8.1.5). Mit der zeitlich nach dem Beschluss
über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes – und somit im Hin-
blick auf die fragliche Teilliquidation – vorgenommenen Änderung des
A-1626/2015
Seite 50
Rückstellungsreglements wurden daher keine vorsorgerechtlichen Prinzi-
pien verletzt.
8.3 Die Beschwerdeführerin ficht die Auflagen in den vorinstanzlichen Ver-
fügungen an, wonach sie die Rückstellung für Versicherungsrisiken anteils-
mässig aufzuteilen hat. Strittig ist also weiter, ob eine anteilsmässige Mit-
gabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an den Abgangsbestand in
der Höhe von gesamthaft CHF (…) erfolgen muss und ob die Rückstellung
für Versicherungsrisiken im nicht mehr benötigten Umfang aufzulösen ist,
wie dies die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin-
nen 13 bis 15 fordern.
8.3.1 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht bei einem kollektiven Austritt,
d.h. bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als
Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf
Austrittsleistungen und allfällige freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger
Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach den in
Art. 48e BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln, soweit wie er-
wähnt auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken auf die neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. vorne E. 8.1.2).
Da Rentenbezüger nur eingeschränkt an eine neue Vorsorgeeinrichtung
übertragen werden können (vgl. Art. 53e Abs. 4 ff. BVG), wird im Rahmen
einer Teilliquidation oft die strukturelle Risikofähigkeit der abgebenden Vor-
sorgeeinrichtung geschmälert (so auch im vorliegenden Fall, vgl. vorne
E. 8.2.4). Mit einer anteilsmässigen „Mitgabe“ von technischen Rückstel-
lungen – in der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Aufteilung der zu
übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen am ge-
samten Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen – wird dem
Grundsatz der Gleichbehandlung genügend Rechnung getragen. Um den
Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung gerecht zu
werden, werden vor der Teilliquidation zusätzliche Rückstellungen gebildet,
bestehende Rückstellungen erhöht oder die Bilanzierung der Verpflichtung
angepasst (SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57 und vgl. auch vorne E. 8.1.2
und E. 8.1.5 i.f.).
In Bezug auf die Rückstellungen ist demnach zu prüfen, welche Risiken zu
übertragen sind und in welchem Umfang dies allenfalls geschieht. Nur die
dafür geäufneten Mittel sind mitzugeben. Rückstellungen, die nach Durch-
führung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbestand benötigt werden,
weil sich die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können, sind
A-1626/2015
Seite 51
zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermögens aufzulösen. Es ist somit
für die strittige technische Rückstellung zu eruieren, ob mit dem austreten-
den Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob diese Rück-
stellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses
– würde es in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben – allenfalls
davon profitieren könnte. Ist dies der Fall, ist die technische Rückstellung
im entsprechenden Umfang mitzugeben. Es ist also rein auf die Sicht der
abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile
des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.1 und A-1024/2016
vom 19. Juli 2017 E. 2.2 und E. 2.3.5 je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57 und vorne E. 8.1.2).
8.3.2 Rückstellungen für Versicherungsrisiken werden gebildet, wenn eine
Pensionskasse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Al-
tersleistungen auch das Kapital zur Deckung von Versicherungsfällen in-
folge Tod und Invalidität aufbringen muss. Diese Risiken unterliegen star-
ken Schwankungen. Die entsprechenden Rückstellungen sollen die kurz-
fristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf auffangen (BRECH-
BÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16; vgl.
auch Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011, inhaltlich unverändert
aus der Fassung 2009 übernommen). Deren Bildung erweist sich als not-
wendig, wenn und soweit – wie vorliegend bei Stopp-Loss Versicherungen
(vgl. dazu hinten E. 8.3.4) – die fragliche Vorsorgeeinrichtung das Todes-
fall- und Invaliditätsrisiko bis zum vertraglich festgelegten Selbstbehalt
trägt und werden vom Pensionskassenexperten jährlich berechnet (BRECH-
BÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16 mit
Hinweisen und Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011). Weiter reg-
lementarisch vorgesehen werden kann die Bildung von Rückstellungen für
pendente Invaliditätsfälle, wie die Beschwerdeführerin dies in der inhaltlich
unverändert aus der Fassung 2009 übernommenen Ziff. 2.4 des Rückstel-
lungsreglements 2011 getan hat (vgl. BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkom-
mentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 17).
8.3.3 Nach Ziff. 2.2 des Rückstellungsreglements 2011 sind für Aktivversi-
cherte Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes
(Ziff. 2.2.1) und für Versicherungsrisiken (Ziff. 2.2.2) zu bilden. Erstere wur-
den seitens der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Reg-
lementsbestimmung und Art. 26 Abs. 7 des Vorsorgereglements anteils-
mässig den austretenden Aktivversicherten mitgegeben. Eine Mitgabe der
Rückstellung Versicherungsrisiken wurde jedoch nicht vorgesehen. Die
A-1626/2015
Seite 52
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe den kol-
lektiv austretenden Versicherten gestützt auf Art. 27h BVV 2 auch einen
Anteil daran mitzugeben.
Die Beschwerdeführerin erklärt, auf die anteilsmässige Aufteilung der
Rückstellung für Versicherungsrisiken verzichtet zu haben, da diese – ent-
gegen ihrer reglementarischen Bezeichnung – einzig latente Leistungsfälle
abdecke, welche nicht übertragen würden. Es würden lediglich Versiche-
rungsrisiken übertragen, die sich für die neue Vorsorgeeinrichtung erst
nach Ablauf einer Zweijahresfrist verwirklichen könnten, bei denen das
schädigende Ereignis folglich nach dem Stichtag der Teilliquidation einge-
treten sei. Demnach handle es sich um eine aufgeschobene Übertragung
des Risikos, wobei die Vorinstanz dieser zeitlichen Komponente zu Unrecht
nicht Rechnung getragen habe. Da die Rückstellung nur für einen begrenz-
ten Zeitraum bestehe, würden die Risiken, welche sie abdecke, bei ihr ver-
bleiben. Sie trage also das Risiko von Invaliditätsfällen, bei welchen der
leistungsbegründende Vorfall vor dem Teilliquidationsstichtag liege.
8.3.4 Gemäss Anhang zum Bericht der technischen Expertin vom 14. Juni
2012 Ziff. 2.4.3 beträgt die Höhe dieser Rückstellung per 31. Dezember
2011 (…) Mio. CHF und ist betragsmässig so angesetzt, dass die Be-
schwerdeführerin die maximal möglichen Schäden während zwei aufeinan-
derfolgenden Jahren selbst tragen kann und der vertraglich festgelegte
Selbstbehalt abgesichert ist. Letzterer beträgt pauschal 15.172% der ver-
sicherten Lohnsumme, mind. jedoch (…) Mio. CHF. Mit der abgeschlosse-
nen Stop-Loss-Versicherung wird die maximale jährliche Belastung für die
Beschwerdeführerin aus Invaliditäts- und Todesfällen von Aktivversicherten
beschränkt.
8.3.5 Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertra-
gen wird, ist wie erwähnt einzig die Situation in der abgebenden Vorsorge-
einrichtung relevant (BGE 140 V 121 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen,
vgl. vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1). Das Risiko eines konkreten latenten Inva-
liditätsfalls liegt zwar grundsätzlich auf der betreffenden versicherten Per-
son, kann jedoch auch in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben
(PETER, a.a.O., S. 97). Würde ein leistungsbegründender Vorfall vor dem
Stichtag der Teilliquidation liegen, dürfte grundsätzlich tatsächlich die Be-
schwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die betreffende Per-
son zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs – d.h. bei Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat – ver-
sichert war, das entsprechende Risiko tragen (vgl. auch Art. 23 Bst. a
A-1626/2015
Seite 53
BVG). Ob und gegebenenfalls inwiefern die entsprechenden Risiken vor-
liegend bei der Beschwerdeführerin verbleiben, kann aus nachfolgenden
Gründen offen gelassen werden: Der Sollbetrag bzw. die Bildung und Auf-
lösung der entsprechenden Rückstellung ist periodisch im Rahmen der ver-
sicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen und zwar unter Berücksichti-
gung des tatsächlichen Risikoverlaufs und der maximal möglichen Scha-
densbelastung (Ziff. 2.2.2 letzter Absatz Rückstellungsreglement in der
Fassung 2011, welche mit derjenigen von 2009 identisch ist). Vor dem Hin-
tergrund dieser reglementarischen Bestimmung unklar ist, weshalb der
Stiftungsrat der Beschwerdeführerin beschlossen hat, die strittige Rück-
stellung für zwei Jahre und nicht zunächst nur für ein Jahr zu bilden und im
nächsten, falls notwendig, für das übernächste Jahr zu erhöhen, was den
Fehlbetrag im Zeitpunkt der Teilliquidation verringert hätte. Weiter wurde
die Höhe der fraglichen Rückstellung nicht gestützt auf eine Wahrschein-
lichkeitsrechnung mit entsprechender Risikoprognose festgesetzt, sondern
zu 100 % geäufnet, obschon sich den zum Zeitpunkt des Stichtags der
Teilliquidiation vorliegenden Geschäftsberichten 2010 und 2011 entneh-
men lässt, dass kein Invaliditätsfall vorlag (ebenso wenig 2012, 2013 und
2015, während 2014 ein Fall verzeichnet ist). Angesichts dieser Sachlage,
wonach der bei Stichtag bekannte, tatsächliche Risikoverlauf gegen Null
tendiert, erweist sich die Höhe der fraglichen Rückstellung demnach als
sicherlich nicht zu gering zur Deckung von möglicherweise im vor dem
Stichtag der Teilliquidation vorhandenen Gesamtbestand eingetretenen
Leistungsfällen. Zum für die Beurteilung der Mitgabe der strittigen Rück-
stellung relevanten Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation per 31. De-
zember 2011 dürften sich allfällige leistungsauslösende Ereignisse zudem
schon manifestiert haben und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen
sein. Zumindest hätte sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) zumutbarerweise im Verlauf des vo-
rinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens entsprechende
Recherchen vornehmen können. Sie macht jedoch lediglich geltend, dass
latente Leistungsfälle vorlägen, ohne konkret zu belegen, wann diese ein-
getreten sind und seit wann sie davon Kenntnis hat. Ebenso wenig belegt
sind pendente Invaliditätsfälle, welche die Beschwerdeführerin gemäss An-
gaben der Expertin übernimmt (vgl. Teilliquidationsbericht per 31. Dezem-
ber 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.2, wobei diese Fälle von der Expertin
unter die allgemeine Rückstellung für Versicherungsrisiken und nicht unter
der spezifisch für pendente Invaliditätsfälle vorgesehenen Rückstellung
aufgeführt werden). Im Übrigen ist aufgrund der allgemein gehaltenen For-
mulierung im Rückstellungsreglement und der Ausgestaltung der entspre-
chenden Versicherung davon auszugehen, dass es sich bei der strittigen
A-1626/2015
Seite 54
Rückstellung um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung
handelt, die sowohl im Abgangs- als auch Fortbestand eintreten kann und
nicht um diejenige von bereits eingetretenen Risiken (vgl. vorne E. 8.3.2
und E. 8.3.4). Die fragliche Rückstellung wurde denn unbestrittenermas-
sen auch gebildet, um Risiken, die im Abgangsbestand eintreten können,
abzudecken. Würde sie zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Teilliquida-
tionsstichtag, in welchem klar ist, dass die versicherten Risiken im Ab-
gangsbestand nicht mehr eintreten können, im entsprechenden Umfang
aufgelöst, käme sie in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes le-
diglich dem Fortbestand zugute. Ein entsprechender Anteil an dieser Rück-
stellung ist daher dem Abgangsbestand mitzugeben. Ob und bejahenden-
falls wie die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese Risiken tatsächlich
versichert, ist unerheblich; aus Sicht der Beschwerdeführerin ist wie er-
wähnt nur noch der Fortbestand relevant (vgl. BGE 140 V 121 E. 4.4 und
auch E. 5.2 sowie vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1 i.f.). Änderungen im Bestand
der Versicherten, insbesondere die Verminderung der Anzahl der Aktivver-
sicherten, sind allenfalls durch dafür eigenständig zu bildende Rückstellun-
gen aufzufangen, und nicht mittels „Nichtmitgabe“ der entsprechenden
Rückstellung (vgl. Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017
E. 3.6.2).
8.3.6 Die vollständige Auflösung der genannten Rückstellung zur Reduk-
tion des Fehlbetrags war im Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation vor-
liegend nicht möglich, da diese – soweit ersichtlich – bei der abgebenden
Vorsorgeeinrichtung noch benötigt wurde und sich die entsprechenden Ri-
siken noch verwirklichen konnten. Aufgrund vorangehender Ausführungen
ist es jedoch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips ange-
zeigt, die in grosszügigem Umfang für den Eintritt von Versicherungsrisiken
geäufnete strittige Rückstellung teilweise dem Abgangsbestand mitzuge-
ben, für welchen sie ebenfalls gebildet wurde (vgl. auch BGE 140 V 121
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1024/2016 vom
19. Juli 2017 E. 3.7 sowie vorne E. 8.3.1).
8.3.7 Per 31. Dezember 2011 ist die versicherte Lohnsumme sodann von
(…) Mio. CHF auf (…) Mio. CHF gesunken, während die Höhe der strittigen
Rückstellung unverändert blieb, d.h. nicht den aktuellen Verhältnissen an-
gepasst wurde. Grundsätzlich hätten die Versicherungsbedingungen im
Rahmen einer derart wesentlichen Veränderung im Versichertenbestand
neu verhandelt werden müssen, sofern noch Risiken im Fortbestand be-
stehen, die abzudecken wären. Zudem wurde die entsprechende Versiche-
rung per 31. Dezember 2012 gekündigt und ein per 1. Januar 2013 gültiger
A-1626/2015
Seite 55
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Zürich Lebensversiche-
rungs-Gesellschaft AG abgeschlossen, welcher die fraglichen Risiken bei
der Beschwerdeführerin abdecken soll. Die strittige Rückstellung ist auf-
grund dieser Tatsachen neu zu berechnen und anteilsmässig dem austre-
tenden Kollektiv mitzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in die-
sem Punkt zu bestätigen und die Beschwerden der Beschwerdeführerin
sind insofern abzuweisen.
8.4
Die Beschwerdeführerin ficht weiter die Auflagen in den vorinstanzlichen
Verfügungen an, mit welchen die Berechnungsweise der Kürzung der Aus-
trittsleistungen aufgrund der Unterdeckung beanstandet und sie angewie-
sen wird, für die Berechnung des Fehlbetrags eine abweichende Formel
zu verwenden.
8.4.1
8.4.1.1 Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass den ausscheidenden
Versicherten wie erwähnt nicht nur die Austrittsleistung, sondern auch ein
Anteil an den – regelmässig auch aus ihren Beiträgen geäufneten – freien
Mitteln mitgegeben wird (vgl. vorne E. 6), ansonsten der Fortbestand auf
deren Kosten einen Nutzen ziehen könnte, weil sich sein rechnerischer An-
teil daran proportional vergrössert. Im Fall einer Unterdeckung, d.h. wenn
die gebundenen Mittel nicht mehr vollständig vom Vermögen der betreffen-
den Vorsorgeeinrichtung gedeckt sind, können die ausscheidenden Versi-
cherten aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots jedoch ebenso wenig die
volle Austrittsleistung mitnehmen, ansonsten sich die Unterdeckung zulas-
ten des Fortbestands proportional vergrössern würde (WILSON, a.a.O.,
Rz. 9 und Rz. 12 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Teilliquidation
dürfen die Vorsorgeeinrichtungen versicherungstechnische Fehlbeträge
also anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben ge-
schmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18 FZG und Art. 19 Abs. 2
erster Satz FZG). Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Or-
gan legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements
den Fehlbetrag und dessen Zuweisung fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. c BVG).
Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach den Vorgaben
von Art. 44 BVV 2 ermittelt und der entsprechende Abzug erfolgt – anders
als Rückstellungen und Reserven (Art. 27h Abs. 3 BVV 2) – individuell bei
der Austrittsleistung (Art. 27g Abs. 3 BVV 2; vgl. auch KIESER in: Stämpflis
Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53d Rz. 45). Ein Fehlbetrag i.S.v.
Art. 53d BVG liegt demnach vor, wenn eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV
2 besteht. Bei einer Unterdeckung erübrigt sich ein Verteilungsplan
A-1626/2015
Seite 56
bzw. -schlüssel im vorgenannten Sinn. Eines solchen bedarf es nur für die
Verteilung einer kollektiven Grösse, wie sie bei Vorliegen freier Mitteln ge-
geben sein kann (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 113 E. 2.1.5 und Urteil
des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hin-
weisen). Eine individuelle Grösse wie das Spar- bzw. Deckungskapital ist
nicht verteilungsfähig. Diesbezüglich stellt sich alleine die Frage nach dem
Ausmass der Abzugsmöglichkeit (GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 455).
8.4.1.2 Ein Fehlbetrag ist im Rahmen einer Liquidation zwischen austre-
tenden und verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Die Befugnis zu einem
solchen Abzug ergibt sich unmittelbar aus Art. 53d Abs. 3 BVG (BGE 135
V 113 E. 2.1.2). Dabei wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung
getragen, wenn der Fehlbetrag bzw. Unterdeckungsgrad auf die verblei-
benden und abgebenden Vorsorgewerke proportional zu deren Altersgut-
haben verteilt wird (Urteil der Beschwerdekommission BVG vom 5. März
2002 E. 3 in: SVR 2003 BVG Nr. 4 und BGE 138 V 303 E. 3.4). Mit anderen
Worten muss das verbleibende Deckungskapital im Verhältnis zu den ver-
bleibenden Destinatären relativ gleich bleiben, d.h. der Deckungsgrad darf
sich nicht spürbar erhöhen oder absenken (Urteil der Beschwerdekommis-
sion BVG vom 20. November 1998 in: SVR 2001, BVG Nr. 9). Eine Unter-
deckung wird dementsprechend in der Regel derart auf den Abgangs- und
Fortbestand aufgeteilt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung
vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands gleich hoch bleibt (FRP
3, a.a.O., Ziff. 2.5.2). Damit wird das Gleichbehandlungsgebot in zweifa-
cher Hinsicht gewährleistet: Zum einen werden die austretenden und die
verbleibenden Destinatäre rechtsgleich behandelt, indem deren Bilanz den
gleichen Deckungsgrad wie die Bilanz zur Feststellung des tatsächlichen
Vermögens vor der Teilung aufweist. Zum andern ist das Gleichbehand-
lungsgebot auch unter den austretenden Versicherten gewahrt, indem sie
alle gleichmässig am Defizit bzw. an der Unterdeckung partizipieren
(BGE 140 V 22 E. 6.4.1 mit Verweis auf BGE 138 V 303 E. 3.4; vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017
E. 3.2.4.1). Da es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um
ungleiche Grössen handelt, ist es nicht zwingend, die Verteilungskriterien
in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung bzw. Defizittra-
gung anzuwenden (BGE 138 V 303 E. 3.3 und Urteil des BVGer
A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 459). Der anteilsmässige Ab-
zug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf
die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Sparkapital, das bei
A-1626/2015
Seite 57
der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (BGE 138 V
303 E. 3.2).
8.4.2 Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten inkl. Austrittsbestand und
der Rentenbezüger zusammen mit den technischen Rückstellungen betrug
gemäss Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht vom 12. Juli 2012 der Exper-
tin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vor Teilliquidation
CHF (…) und das Vorsorgevermögen belief sich auf CHF (…). Es resul-
tierte somit ein Fehlbetrag von CHF (…) bzw. 7.54 % des versicherungs-
technisch notwendigen Vorsorgekapitals. In ihrem Bericht vom 12. Juli
2012 zur Teilliquidation kommt die Expertin für berufliche Vorsorge gestützt
auf die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin zum
Schluss, der vorgenannte Fehlbetrag mache per 31. Dezember 2011 9.2
% der Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals aus. Daraus ergebe
sich per diesem Stichtag konkret eine Summe der zur Mitgabe des Fehl-
betrags zugrunde liegenden Austrittsleistung von insgesamt CHF (…). Der
Anteil der austretenden Versicherten am Fehlbetrag belaufe sich somit auf
CHF (…). Nach Vollzug der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 würde
die Beschwerdeführerin einen Deckungsgrad von 92.73 % aufweisen (Ziff.
5.3).
8.4.3 Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Auftei-
lung des Fehlbetrags auszugestalten ist. Die Grundsätze der beruflichen
Vorsorge sind dabei selbstverständlich zu beachten, insbesondere das
soeben erwähnte Gleichbehandlungsprinzip (vgl. vorne gesamte E. 8.4.1).
Die FRP 3 führt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Fehlbetrags
bzw. einer Unterdeckung lediglich aus, dass der Deckungsgrad der betref-
fenden Vorsorgeeinrichtung vor und nach Ausscheiden des Abgangsbe-
stands in der Regel gleich hoch bleibt (Ziff. 2.5.2). Grundlage für die Auf-
teilung eines Fehlbetrags bildet im konkreten Fall das von der Aufsichtsbe-
hörde genehmigte Teilliquidationsreglement (vgl. auch vorne E. 8.4.1.1),
d.h. vorliegend Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements der Beschwerde-
führerin. Diese reglementarische Bestimmung ist – sofern sich der tatsäch-
liche, übereinstimmende Parteiwillen, auf welchem sie basiert, nicht ermit-
teln lässt – ausgehend vom Wortlaut nach dem Vertrauensprinzip auszule-
gen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1 und BGE 141 V 589 E. 4.2.1). Sie sieht vor,
dass der Fehlbetrag in Prozenten der Austrittsleistungen und des Vorsor-
gekapitals festgehalten wird. Der Anteil der austretenden Aktivversicherten
und der austretenden Rentenbezügern am Fehlbetrag entspreche diesem
Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung bzw. ihr Vorsorgekapital.
Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche innert der letzten zwölf
A-1626/2015
Seite 58
Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation eingebracht worden sind, blei-
ben für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag unberücksichtigt.
WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung der letzten zwölf
Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation werden für die Berechnung des
Anteiles am Fehlbetrag der Austrittsleistung hingegen hinzugerechnet.
8.4.4
8.4.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die nominelle und nicht die pro-
zentuale Unterdeckung als verbindliche Bezugsgrösse, weshalb der De-
ckungsgrad vor und nach der Teilliquidation nicht zwingend identisch sein
müssten. Der Deckungsgrad bleibe nur unverändert, wenn die mitzuge-
benden Rückstellungen und Reserven im gleichen Verhältnis wie die Aus-
trittsleistungen gekürzt würden und Bestandteil der Bemessungsgrundlage
bildeten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz sei ihre Berechnungsmethode, wonach der Fehlbetrag einzig von
der Austrittsleistung ohne Kürzung der anteilig zu übertragenden Rückstel-
lungen abzuziehen sei, ebenfalls rechtmässig.
Die Beschwerdegegner rügen gestützt auf die vorinstanzliche Argumenta-
tion, der an sich rechtmässige Art. 26 Abs. 10 des Vorsorgereglements sei
von der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform angewendet worden.
Sie monieren, die Beschwerdeführerin habe beim Abzug des versiche-
rungstechnischen Fehlbetrags von der Austrittsleistung den Grundsatz der
Gleichbehandlung verletzt, indem der Abgangsbestand eine effektive Kür-
zung seines Vorsorgekapitals zu vergegenwärtigen habe, während der
Fortbestand weiterhin im vollen Umfang von reglementarischen Leistungen
profitieren könne. Diesbezüglich sei zwingend auf den Deckungsgrad ab-
zustellen, wohingegen die Beschwerdeführerin einen selber festgelegten
Schlüssel anwenden und damit den versicherungstechnischen Fehlbetrag
analog zu den freien Mitteln „verteilen“ wolle. Es sei kein sachlicher Grund
ersichtlich, weshalb die technischen Rückstellungen bei der Aufteilung des
versicherungstechnischen Fehlbetrags ausgenommen sein sollten.
Umstritten ist mit Bezug auf die Aufteilung des Fehlbetrags im Kernpunkt
also, ob das Vorsorgekapital mit oder ohne Rückstellungen zu berücksich-
tigen ist, was Einfluss auf die prozentuale Grösse des Fehlbetrags hat. In
diesem Zusammenhang ist nachfolgend auslegend zu ermitteln, ob unter
den in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements verwendeten Begriff des
„Vorsorgekapitals“ auch die versicherungstechnischen Rückstellungen zu
subsumieren sind oder nicht.
A-1626/2015
Seite 59
8.4.4.2 In der Regel wird unter dem Deckungskapital der individuelle An-
spruch der einzelnen Person bzw. des Versichertenbestandes verstanden
und unter dem Vorsorgekapital die Summe aus Deckungskapital und tech-
nischen Rückstellungen des Versichertenbestandes (Fachwörterbuch für
die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2015, S. 47). In diesem Sinn bilden die
technischen Rückstellungen zusammen mit dem Spar- bzw. Deckungska-
pital das Vorsorgekapital i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BVV 2 und dem dazugehöri-
gen Anhang (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 166).
Der Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 definiert das Vorsorgekapital als das
versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital per Bilanzstichtag
(Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkun-
gen, z.B. für steigende Lebenserwartung. Darauf abgestützt betrachtet das
Bundesgericht die Unterdeckung als Verhältniszahl des Vorsorgekapitals –
bestehend aus dem Deckungskapital und den technischen Rückstellungen
– zum verfügbaren Vermögen (BGE 138 V 303 E. 3.2). Die Fachrichtlinie
der SKPE zur Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System
der Vollkapitalisierung vom 29. November 2011 (FRP 1) hält im selben
Sinn fest, dass sich das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgeka-
pital aus den Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten und Rentenbezüger,
allen gemäss einschlägigem Reglement gebildeten technischen Rückstel-
lungen sowie gegebenenfalls den Passiven aus Versicherungsverträgen
zusammensetzt (Ziff. 3).
Verordnungsgeber, Lehre und Praxis gehen somit einhellig vom
vorinstanzlichen Verständnis des in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements
der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffs des Vorsorgekapitals aus
und subsumieren auch die versicherungstechnischen Rückstellungen da-
runter.
8.4.4.3 Folgt man sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin be-
treffend die Rückstellung technischer Zinssatz, welche diese zum Vorsor-
gekapital der Rentenbezüger zählt und wonach eine entsprechende
Schwankungsreserve auf dem gesamten Vorsorgekapital gebildet werden
müsse, so sind die entsprechenden Rückstellungen bzw. versicherungs-
technische Rückstellungen allgemein auch im Rahmen der Aufteilung des
Fehlbetrags zum Vorsorgekapital hinzuzurechnen. In diesem Sinn definiert
die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2016 Rz. 67 die Aus-
trittsleistung als eine „Teilmenge des Vorsorgekapitals (einschliesslich
Rückstellungen und Reserven)“.
A-1626/2015
Seite 60
8.4.4.4 Betreffend die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens bleibt
im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: In ihren Schreiben an die Destina-
täre im Juli 2012 wies die Beschwerdeführerin nicht auf eine Anlastung der
Unterdeckung per 31. Dezember 2011 von 9.2 %, sondern von 7.54 % des
Deckungskapitals hin, obschon der Entwurf des Teilliquidationsberichtes
der versicherungstechnischen Expertin ihr zu jenem Zeitpunkt bereits vor-
lag.
Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 machen in diesem Zusammenhang
geltend, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich und treuwid-
rig, wenn sie nun im Nachhinein die Austrittsleistungen um 9.2 % kürzen
wolle. Auch die übrigen Beschwerdegegner bemängeln eine Verletzung
der Informationspflicht. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf
den Standpunkt, dass sich aus der Tatsache, dass sie den Betroffenen vor
Erlass des Anrechnungsschemas eine Unterdeckungsquote mitgeteilt
habe, die tiefer sei als der prozentuale Abzug von deren Austrittsleistung,
liesse sich auch nach dem Vertrauensprinzip nichts zu deren Gunsten ab-
leiten. Aufgrund des nachfolgenden Ergebnisses der Auslegung erübrigt es
sich, auf diese Rügen einzugehen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin den Destinatären den tatsächlich getätigten Abzug
von 9.2 % im Unterschied zum auf 7.54 % festgesetzten Fehlbetrag nicht
mitgeteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f e contrario). Damit ist sie ihrer
umfassenden, rechtzeitigen Informationspflicht gemäss Art. 53d Abs. 5
BVG nicht nachgekommen, wonach die Destinatäre über die Erfüllung der
Liquidationsvoraussetzungen sowie über die Höhe und Berechnung des
Fehlbetrags in Kenntnis zu setzen sind (vgl. KIESER in: Stämpflis Hand-
kommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53d Rz. 60).
8.4.4.5 Mit den Beschwerdegegnerinnen ist sodann einig zu gehen, dass
die separate Regelung der Ermittlung des Fehlbetrags und der Zuweisung
von Rückstellungen in der BVV 2 systematisch darauf zurückzuführen ist,
dass Fehlbeträge jeweils individuell weiterzugeben sind, während die Zu-
weisung von Rückstellungen und Reserven als kollektiver Anspruch aus-
gestaltet ist. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die versiche-
rungstechnischen Rückstellungen nicht unter das Vorsorgekapital fallen
und in der Folge bei der Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichti-
gen sind.
8.4.4.6 Andere Berechnungsarten, welche die Grundsätze der beruflichen
Vorsorge wahren, dürften nach der gesetzlichen Regelung an sich eben-
falls zulässig sein, da diese nicht absolut verlangt, dass der Deckungsgrad
A-1626/2015
Seite 61
der Vorsorgeeinrichtung vor und nach Durchführung der Teilliquidation
zwingend gleich zu bleiben hat. Da die strittige Reglementsbestimmung
der Beschwerdeführerin für die Aufteilung des prozentual festzuhaltenden
Fehlbetrags jedoch gemäss klarem Wortlaut an die Austrittsleistung bzw.
das Vorsorgekapital anknüpft, welches nach übereinstimmender gesetzli-
cher und praxisgemässer Definition begrifflich auch die versicherungstech-
nischen Rückstellungen beinhaltet, bleibt für die Vorgehensweise der Be-
schwerdeführerin kein Raum. Vielmehr hat sie damit ihr Ermessen über-
schritten.
8.4.5 Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, welcher das Vorgehen der Be-
schwerdeführerin, die versicherungstechnischen Rückstellungen bei der
proportionalen Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichtigen, recht-
fertigen würde. Dieses Auslegungsergebnis trägt sowohl dem Gleichbe-
handlungsgebot als auch dem Fortbestandsinteresse Rechnung und ist
reglementskonform. Es deckt sich mit dem vorinstanzlichen Verständnis,
weshalb die angefochtenen Entscheide in diesem Punkt zu bestätigen sind
und die Beschwerden der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich abzu-
weisen sind.
8.5 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 bemängeln sodann mit Bezug
auf die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin, dass
sich die Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrags nicht auf
eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstütze.
8.5.1 Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierbare
Kapital im Fokus, d.h. die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wert-
schwankungsreserven. Deren Ermittlung gestaltet sich grundsätzlich wie
folgt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am
Stichtag – welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis
bestimmt (BGE 140 V 22 E. 5.3) – festzulegen. Zu diesem Zweck sind eine
kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterun-
gen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorge-
einrichtung im Zeitpunkt des Bilanzstichtags deutlich hervorgeht (Art. 27g
Abs. 1bis zweiter Satz BVV 2). Gemäss Art. 47 Abs. 2 BVV 2 haben die Vor-
sorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar
2014 aufzustellen und zu gliedern. Das Vermögen ist dabei zu Veräusse-
rungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). Art. 48 BVV 2 sieht sodann
vor, dass die Aktiven und Passiven – und damit auch die technischen Rück-
A-1626/2015
Seite 62
stellungen (PETER, a.a.O., S. 83) – nach den Fachempfehlungen zur Rech-
nungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten sind. Mit Bezug auf die für
versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der ak-
tuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Art. 53e BVG
massgebend. Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vor-
sorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu
stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zuläs-
sigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu
bilden, bestehende Rückstellungen u.U. zu erhöhen oder nicht mehr benö-
tigte Rückstellungen aufzulösen. Dabei wird für die Höhe der Wertschwan-
kungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als ange-
messen erachtet. Was danach verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsor-
geeinrichtung dar (statt vieler BGE 131 II 514 E. 2.2 und zum Ganzen auch
Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinwei-
sen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.2 mit wei-
teren Hinweisen).
8.5.2 Per 31. Dezember 2011 wies die revidierte Jahresrechnung der Be-
schwerdeführerin (Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht der Expertin für
berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012) eine Bilanz-
summe zu Marktwerten von CHF (…) aus, während sich das gesamte Vor-
sorgevermögen auf CHF (…) belief (Teilliquidationsbericht der Expertin für
berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 4.2).
Davon machte das Vorsorgekapital der verbleibenden Aktivversicherten
CHF (…) aus, dasjenige der Rentenbezüger CHF (…) und es bestanden
technische Rückstellungen im Umfang von CHF (…). Der Fehlbetrag belief
sich auf CHF (…) und der Deckungsgrad lag dementsprechend bei
91.98 % (Art. 44 BVV 2 und Anhang 1 bzw. Jahresbericht und -rechnung
2011 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation
per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, abrufbar unter […]). Das Vor-
sorgekapital der austretenden 113 Aktivversicherten wurde in der revidier-
ten kaufmännischen Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 als Verbind-
lichkeit in der Höhe von CHF (…) ausgewiesen. Bei der Erstellung der
Teilliquidationsbilanz wurde das Vorsorgekapital der Aktivversicherten der
gekündigten Anschlussverträge, welche im Rahmen der Teilliquidation be-
rücksichtigt wurden, im Umfang von CHF (…) hinzugerechnet. Gemäss der
unverändert aus der Version 2009 übernommenen Ziff. 2.2.1 des Rückstel-
lungsreglements 2011 beträgt der Sollbetrag der Rückstellung Umwand-
lungssatz pro abgelaufenes Jahr seit dem 1. Januar 2005 0.6 % der
Summe der Altersguthaben der Aktivversicherten. Per Stichtag der Teilli-
quidation beläuft er sich somit auf 4.2 % der vorgenannten Altersguthaben,
A-1626/2015
Seite 63
was zur Bildung einer zusätzlichen Rückstellung Umwandlungssatz für den
Abgangsbestand in der Höhe von CHF (…) führt (gesamthaft beläuft sich
die technische Rückstellung Umwandlungssatz auf CHF (…); Bericht der
Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011
vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.3). Die Bilanz vor Teilliquidation wies somit ein
Vorsorgekapital der Aktivversicherten von CHF (…) (die Summe von CHF
[…]und CHF […]) aus, ein Vorsorgekapital der Rentenbezüger von CHF
(…) und technische Rückstellungen in der Höhe von insgesamt CHF (…)
(die Summe von CHF […] und CHF […]). Der Fehlbetrag belief sich auf
CHF (…)(die Summe von CHF […] und CHF […]) und der Deckungsgrad
betrug 92.46%.
8.5.3 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, die Beschwerde-
führerin gehe mit keinem Wort auf den Differenzbetrag von CHF (…) zwi-
schen der kaufmännischen und technischen Bilanz zum einen und der
Teilliquidationsbilanz zum anderen ein. Da sich der Fehlbetrag und der
teilliquidationsrelevante Deckungsgrad weder aus der kaufmännischen Bi-
lanz mit Erläuterungen noch aus dem versicherungstechnischen Bericht
per 31. Dezember 2011 ergäben, seien diese zentralen Grössen durch die
Revisionsstelle der Beschwerdeführerin nicht geprüft worden.
Die Vorinstanz lässt mit Bezug auf die Darstellung der finanziellen Lage
verlauten, der konkrete Fehlbetrag ergebe sich aus der Teilliquidationsbi-
lanz. Die zukunftsorientierte Darstellung der finanziellen Lage per 31. De-
zember 2011 in der kaufmännischen Jahresrechnung, d.h. die Bilanzierung
der den Austretenden zustehenden Leistungen als Verbindlichkeiten sei
korrekt. Im Rahmen der Teilliquidationsbilanz habe die Beschwerdeführerin
das Austrittskapital wieder zum Vorsorgekapital der Aktivversicherten hin-
zuaddiert.
8.5.4 Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin wird in der auf der
Grundlage der kaufmännischen Jahresrechnung erstellten Teilliquidations-
bilanz vom 31. Dezember 2011 im Einklang mit den vorgenannten, mass-
geblichen Bilanzierungsgrundsätzen dargestellt (vgl. dazu vorne E. 8.5.1).
Die Rückstellung Umwandlungssatz wurde in der geprüften kaufmänni-
schen Jahresrechnung lediglich für die verbleibenden Aktivversicherten ge-
bildet und das Vorsorgekapital der Austretenden wurde unter den Verbind-
lichkeiten aufgeführt. Im Rahmen der Teilliquidation wurde die Rückstellung
Umwandlungssatz jedoch auch für den hier betroffenen austretenden Be-
stand gebildet und den zu übertragenden Mitteln zugewiesen (vgl. Anhang
A-1626/2015
Seite 64
1 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per
31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012).
Eine andere Situation hatte das Bundesgericht in BGE 139 V 407 zu beur-
teilen: Demnach lag der Aufsichtsbehörde im Genehmigungszeitpunkt
(noch) keine geprüfte kaufmännische Bilanz vor, aus der sich die tatsäch-
liche finanzielle Lage unmittelbar hätte ablesen lassen. Das Bundesgericht
hat die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens in Übereinstimmung mit dem
Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt, es im konkreten Fall jedoch
als überspitzt formalistisch betrachtet, die betreffende Genehmigungsver-
fügung deswegen integral aufzuheben (E. 6). Umso weniger ist im vorlie-
genden Fall, in welchem die Aufteilung der Position „Rückstellung Um-
wandlungssatz“, von welcher die strittige Differenz herrührt, im Teilliquida-
tionsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011
vom 12. Juli 2012 Ziff. 5.1.3 nachvollziehbar dargestellt wird, die entspre-
chende vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Vielmehr kann offen gelas-
sen werden, ob die bemängelte Darstellung in der kaufmännischen Jah-
resrechnung korrekt erfolgt ist, d.h. die Auflösung der Rückstellungen Um-
wandlungssatz und Verbuchung unter den Verbindlichkeiten der Aktivver-
sicherten sich rechtfertigt. Die betreffende Rüge der Beschwerdegegnerin-
nen 13 bis 15 ist demnach nicht zu hören.
9.
Zusammenfassend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin betref-
fend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Genehmi-
gung ihrer Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gemäss vorliegendem
Verteilungsplan abzuweisen. Die entsprechenden Auflagen der Vorinstanz
mit Bezug auf die anteilige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisi-
ken und betreffend die Berechnungsmethode für die Aufteilung des Fehl-
betrags zwischen Abgangs- und Fortbestand sind zu bestätigen. Ebenfalls
abzuweisen ist die Beschwerde des Beschwerdegegners 3. Die Beschwer-
den der übrigen Beschwerdegegner sind hingegen teilweise gutzuheissen
und die Beschwerdeführerin ist demnach anzuweisen, den Verteilungsplan
und Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 im Sinne der Erwägun-
gen anzupassen – also auch Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfah-
ren einzubeziehen sowie eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für
Versicherungsrisiken vorzusehen – und folglich auch den Fehlbetrag neu
entsprechend der vorinstanzlichen Methode zu berechnen. Im Übrigen
sind auch diese Beschwerden abzuweisen. Insbesondere ist die Umstel-
lung der versicherungstechnischen Grundlagen und die Bildung und Höhe
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Seite 65
der Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rent-
nerbestand gesetzes- und reglementskonform erfolgt und seitens der Vor-
instanz zu Recht nicht beanstandet worden.
10.
Da die diversen Beschwerdeverfahren nicht von Beginn weg vereinigt
(vgl. vorne Sachverhalt Bst. D., F., G. und I.) und somit verschiedene Kos-
tenvorschüsse erhoben wurden, erscheint es angebracht, die Kostenfolgen
für die jeweiligen Beschwerden gesondert zu regeln, sofern nicht gemein-
sam Beschwerde erhoben wurde.
10.1
10.1.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie in den
ehemaligen Verfahren C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015,
C-1647/2015, C-1650/2015 und C-1653/2015 unterliegt mit ihren Anträgen
in Bezug auf die Berechnungsmethode des Fehlbetrags und die anteilige
Mitgabe von Versicherungsrisiken vollumfänglich. Bei diesem Verfahrens-
ausgang sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem im vorliegenden
Verfahren geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 12‘000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
10.1.2 In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Ausserdem haben Trägerinnen der beruflichen Vorsorge praxis-
gemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versi-
cherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grund-
satz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines
Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des
BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage hätte sich diesfalls also ohnehin nur in Bezug auf die Beschwer-
degegnerinnen 12 und 15 als übernehmende Pensionskassen und die
ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen, d.h. die Beschwerdegegne-
rinnen 10 und 11 sowie 13 und 14 gestellt (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; und
auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
10.2
A-1626/2015
Seite 66
10.2.1 Die Beschwerden der gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner
1 und 2 werden mit Bezug auf ihr erstes Rechtsbegehren und betreffend
die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken gutgeheissen, mit Bezug
auf ihr zweites und drittes Rechtsbegehren unterliegen sie (vgl. zu den ein-
zelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.b). Nach Massgabe von
Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 6a VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer
Haftung ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.– aufzuer-
legen. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.– ist
den Beschwerdegegnern 1 und 2 je hälftig zurückzuerstatten.
10.2.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnern 1 und 2 ist dem Ver-
fahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zulas-
ten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht
die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An-
betracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwech-
sels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Auf-
wandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen.
10.3 Der Beschwerdegegner 3 unterliegt mit seinem Rechtsbegehren be-
treffend die betragsmässige Berücksichtigung seines WEF-Vorbezugs im
Rahmen der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwand-
lungssatzes (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. C.c). Demnach sind ihm die
diesbezüglichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Dieser Betrag ist dem im ehemaligen
Verfahren A-1718/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, wäh-
rend der Restbetrag von Fr. 1‘200.– dem Beschwerdegegner 3 zurückzu-
erstatten ist. Im Übrigen ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
10.4
10.4.1 Die gemeinsam vertretenen und Beschwerde erhebenden Be-
schwerdegegnerinnen 13 bis 15 unterliegen mit Bezug auf ihre Rechtsbe-
gehren 1, 3 und 4, während ihr zweites Rechtsbegehren betreffend den
Einbezug von Kleinstanschlüssen ins Teilliquidationsverfahren gutgeheis-
sen wird. Weiter haben sie beantragt, zur Beurteilung der versicherungs-
technischen Grundlagen und gebildeten Rückstellungen sei das per
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Seite 67
31. Dezember 2009 gültige Rückstellungsreglement anzuwenden (vgl. zu
den einzelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.d). Diese Frage
wurde offen gelassen. Nach Massgabe von Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 6a
VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer Haftung ermässigte Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.– aufzuerlegen. Dieser Betrag wird
dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– ist den Beschwerdegegnerin-
nen 13 bis 15 je zu einem Drittel zurückzuerstatten.
10.4.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dem
Verfahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zu-
lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriften-
wechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen
Aufwandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen.
10.5 Die Beschwerdegegner 4 bis 12 haben ihrerseits keine Beschwerden
erhoben, wurden jedoch aufgrund ihrer mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin gegenläufigen Interessen als notwendige Gegenparteien ins Verfah-
ren einbezogen (vgl. vorne E. 1.2.2). Sie haben sich zwar daraufhin mit
eigenen Anträgen daran beteiligt, diese wichen jedoch zum einen nicht von
denjenigen der beschwerdeerhebenden Beschwerdegegner ab, so dass
sie keine Mehrkosten verursacht haben und wurden zum anderen teilweise
gutgeheissen (betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken
und die Berechnungsmethode des Fehlbetrags). Aus diesen Gründen
rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. Art. 6 Bst. b VGKE von einer
Kostenauferlegung abzusehen.
10.6 Insofern, als die Beschwerdegegner obsiegen, unterliegt die Be-
schwerdeführerin in komplementärem Umfang. Dieses Unterliegen ist be-
treffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken und die Berech-
nungsmethode des Fehlbetrags bereits abgegolten über die ihr mit Bezug
auf ihre eigenen Beschwerden auferlegten Verfahrenskosten. Was die so-
genannte 2 %-Klausel anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin auf Aus-
kunft der Vorinstanz Kleinstanschlüsse nicht ins Teilliquidationsverfahren
einbezogen (vgl. vorne E. 7.1.3). Es rechtfertigt sich daher, ihr diesbezüg-
lich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
A-1626/2015
Seite 68
10.7 Der Vorinstanz als „anderer Behörde“ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 VGKE steht
sodann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerden der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
1.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 12‘000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
1.3 Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
2.
2.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 werden im Sinne
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen Verfü-
gungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerdeführe-
rin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz
und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen wer-
den die Beschwerden abgewiesen.
2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden den Beschwerdegeg-
nern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem
im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdegegnern 1
und 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je hälftig zurückerstattet.
2.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1
und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– zu bezahlen.
3.
3.1 Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 wird abgewiesen.
A-1626/2015
Seite 69
3.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdegegner
3 auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1718/2015
geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.–
wird dem Beschwerdegegner 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
3.3 Dem Beschwerdegegner 3 wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
4.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 werden im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen
Verfügungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerde-
führerin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidations-
bilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen
werden die Beschwerden abgewiesen.
4.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden den Beschwerdegegne-
rinnen 13 bis 15 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird
dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– wird den Beschwerdegegne-
rinnen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je zu einem
Drittel zurückerstattet.
4.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerin-
nen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen.
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Seite 70
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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