Abtei lung I
A-1628/2006/mem
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000);
Exportlieferung; Prinzip "fakturierte MWST geschuldete
MWST".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1628/2006
Sachverhalt:
A.
X. beschäftigt sich mit dem Handel von ..., die er teilweise exportiert.
Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter der ... als
Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Im März 2002 führte die ESTV bei X. eine
Kontrolle über das 1. Quartal 1998 bis zum 4. Quartal 2000 (Zeitraum
vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) durch, auf Grund derer
sie ihm die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'571 vom 4. März
2002 über einen geschuldeten Betrag von Fr. 39'488.-- zuzüglich
Verzugszins ab dem 11. Februar 2000 zustellte. Neben anderen Nach-
belastungen (gemäss den Ziff. 1, 3 und 4 der EA) und einer Gutschrift
betreffend die Vorsteuerabstimmung (Ziff. 5 der EA) erhob die ESTV
Fr. 34'378.50 dafür, dass X. teilweise für den Export bestimmte
Lieferungen mit Mehrwertsteuer fakturierte, die Steuer aber dennoch
nicht abgeliefert hatte (Ziff. 2). Da X. mit der Nachbelastung nicht
einverstanden war, stellte die ESTV am 8. Juli 2002 einen formellen
Entscheid aus, gegen den X. am 9. September 2002 Einsprache
einreichen liess. Im Rechtsbegehren wurde die Aufhebung des
gesamten Entscheids verlangt; die Begründung hingegen richtete sich
einzig gegen die Nachbelastung gemäss Ziff. 2 der EA Nr. 280'571.
B.
Die ESTV erkannte in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006,
ihr Entscheid vom 8. Juli 2002 im Umfang von Fr. 5'110.40 sei in Be-
zug auf die Ziff. 1 und 3 bis 5 der EA Nr. 280'571 in Rechtskraft er-
wachsen. Im Übrigen bestätigte sie den angefochtenen Entscheid mit
Ausnahme einer Reduktion von Fr. 1'115.-- mit der Begründung, der
Einsprecher habe regelmässig bei den für den Export bestimmten Lie-
ferungen eine Rechnung ausgestellt, in welcher er die Mehrwertsteuer
offen ausgewiesen habe (durch den Hinweis "inkl. MWST" oder "inkl.
7.5% MWST"). Hinsichtlich der fraglichen Geschäfte hätten Export-
nachweise mit vereinzelten Ausnahmen vorgelegen. Es gelte je-
doch das Prinzip "MWST fakturiert MWST geschuldet". Von einer
Nachbelastung sei einzig im Umfang von Fr. 1'115.-- in denjenigen Fäl-
len abzusehen, wo Ausfuhrdeklarationen im Reisenden- und Grenzver-
kehr (Formular 11.49) eingereicht worden seien, weil das Ausstellen
eines Verkaufsbelegs mit ausgewiesener Mehrwertsteuer unter Um-
ständen der Geschäftsusanz entspreche. Sofern der Verkäufer seinem
Kunden die Mehrwertsteuer nicht sogleich beim Verkauf abziehe,
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sondern erst dann erstatte, nachdem ihm die abgestempelte Kopie der
Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zurückgeschickt
wurde, sei die von X. gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
C.
X. (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2006 gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der belastete Betrag
von Fr. 34'378.50 sei aufzuheben und die Vorsteuerkorrektur sei zu
ändern. Er machte geltend, die auf den Verkaufsbelegen aufgeführte
Bemerkung "inkl. MWST" sei ein Irrtum, dem er auf Grund einer
Instruktion seiner früheren Buchhalterin unterlegen sei. Er habe nie
eine Steuer verlangt. In einem von der ESTV erwähnten Fall betreffend
Herrn G. habe er diesem die zurückbehaltene Mehrwertsteuer als
Provision ausbezahlt. Betreffend die Vorsteuer habe es sich der
Kontrolleur leicht gemacht, als er Fehler im Umfang von Fr. 1'350.--
gefunden und diese dann mit dem Faktor 2.89 aufgerechnet habe.
D.
Die ESTV verzichtete mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2006 auf
eine ausführliche Vernehmlassung und hielt mit der Ergänzung, die
beantragte Überprüfung der Vorsteuerbelege sei nicht mehr Verfah-
rensgegenstand, an ihrem Entscheid fest.
E.
Am 23. Februar 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die
Parteien über die Übernahme des Verfahrens und lud mit Schreiben
vom 2. Juli 2007 die ESTV ein, zu den allfälligen Folgen des Art. 45a
der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 20. August 2007 wies die ESTV darauf hin, dass die
Anwendung dieser Vorschrift über die Behandlung von Formmängeln
abzulehnen sei, wenn Fälle von zu viel oder zu hoch fakturierten
Mehrwertsteuern zu beurteilen seien. Es gelte der Grundsatz "faktu-
rierte MWST = geschuldete MWST"; es handle sich nicht um blosse
Formmängel, sondern es gehe darum, dass der Beschwerdeführer in
seinen Rechnungen auf die MWST hingewiesen habe. Mit Schreiben
vom 5. September 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdegründe.
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F.
Auf weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien wird das
Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beur-
teilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit-
tels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der Be-
schwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- wurde fristgerecht bezahlt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unange-
messenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ
MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
MWSTGV in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich
indessen in den Jahren 1998 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende
Beschwerde ist damit noch altes Recht (Verordnung vom 22. Juni 1994
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über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) anwendbar (Art. 93
und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 4 Bst. a und b MWSTV
die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenstän-
den (Art. 4 Bst. a MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähi-
gung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirt-
schaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Art. 15 Abs. 2 MWSTV
enthält eine Aufzählung der von der Steuer befreiten Umsätze.
Gemäss Bst. a ist dies namentlich der Fall bei Lieferungen von
Gegenständen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder
zur Nutzung von Beförderungsmitteln), die direkt ins Ausland beför-
dert oder versendet werden (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.2.1, mit
Hinweisen). Die Ausfuhr von Gegenständen hat aber nur dann
steuerbefreiende Wirkung, wenn sie durch zollamtliche Dokumente
nachgewiesen ist (Art. 16 Abs. 1 MWSTV).
2.2 Im System der schweizerischen Mehrwertsteuer hat die Rechnung
eine besondere Bedeutung. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg,
sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller
auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante
Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungs-
macht im Sinn von Art. 5 MWSTV über einen Gegenstand hat. Wenn
sie die Mehrwertsteuer angibt, stellt sie einen Beleg dar, der beschei-
nigt, dass der Erbringer der Leistung die Mehrwertsteuer abgerechnet
hat (oder dies tun wird) und ihrem Empfänger die Möglichkeit ver-
schaffen soll, in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen (Urteile
des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5 a, in Archiv
für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 und Steuer-Revue
[StR] 58/2003 209; BGE 131 II 185 E. 5, auch in: Die Praxis 2/2006
Nr. 15 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., Rz. 1312 ff.; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit
fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221).
Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeutung eines
"Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen Leistungs-
empfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausgewiesene
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Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (vgl.
BGE 131 II 185 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden
Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fak-
turierte MWST geschuldete MWST" entwickelt, wonach selbst eine
zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer geschuldet ist. Ein Steuerpflich-
tiger, der eine Rechnung ausstellt, welche die Mehrwertsteuer er-
wähnt, muss diese bezahlen; der Steuerpflichtige, der seine Leistung
zu einem zu hohen Steuersatz fakturiert, muss sie in seiner Abrech-
nung zu diesem Satz verbuchen (BGE 131 II 185 E. 5, 8; vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, in ASA 75 S. 497 ff.
E. 4.2 f., vom 31. Mai 2002, in ASA 72 S. 732 E. 5a; Entscheid der
SRK vom 11. September 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 70.102 E. 2a, 4a/aa). Dieses Prinzip beansprucht selbst
dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht
Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5, 8.1 f.; zum Ganzen
auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die SRK hat darüberhinaus festgestellt, dass es unerheblich sei, ob
die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Empfän-
ger bezahlt worden sei oder nicht. Es bleibe das Risiko bestehen,
dass der Empfänger anhand dieses die Mehrwertsteuer erwähnen-
den Belegs die Vorsteuer geltend macht. Es rechtfertige sich damit
nicht, vom Prinzip "fakturierte MWST geschuldete MWST" abzu-
weichen, selbst wenn der Steuerpflichtige die ausgewiesene Steuer
nicht eingenommen hat (Entscheid der SRK vom 11. September
2004, VPB 70.102 E. 4a/aa).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht wird aufgrund von Formmängeln
keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung ei-
ner Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Er-
stellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(Art. 45a MWSTGV). Art. 45a MWSTGV (wie Art. 15a MWSTGV) wur-
de durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsak-
ten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis
der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für
den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als
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auch der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (zum
Ganzen: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts A-1365/2006 vom
19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvors-
chriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht
überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden.
Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvor-
schriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften
oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht
aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuer-
pflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder mate-
riellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unbe-
rührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352 vom 25. April
2007 E. 6). Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu
gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Vorhandensein
einer Rechnung sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne dieser Mangel nicht
durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Die Rechnung hat folglich auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und
45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre ent-
wickelte materiellrechtliche Bedeutung grundsätzlich nicht einge-
büsst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend die Mehrwertsteuer, die aufgrund von Rech-
nungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder
"inkl. 7.5% MWST" erhoben wurde. Dieser Hinweis auf die Steuer er-
folgte, obwohl es sich (jedenfalls weitgehend) aufgrund der zollamtlich
nachgewiesenen Ausfuhr um steuerbefreite Lieferungen in das Aus-
land handelte (E. 2.1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die
entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge der ESTV nicht weitergeleitet
hat.
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Wurde auf einer Rechnung (wenn auch fälschlicherweise) auf die
Steuer hingewiesen, besteht das Risiko, dass die steuerpflichtigen
Empfänger diese Rechnungen als Belege benutzen, um die Vorsteuer
abzuziehen. Selbst bei Nichtsteuerpflichtigen kann nicht vollständig
ausgeschlossen werden, dass sie später den Anspruch auf den Vor-
steuerabzug erwerben und zu diesem Zwecke die betreffenden Rech-
nungen benutzen können. Aus diesem Grund und angesichts der im
Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich
in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte Mehrwert-
steuer geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt. Auch eine zu Un-
recht fakturierte Mehrwertsteuer ist geschuldet. Das Prinzip bean-
sprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfän-
gern um nicht Steuerpflichtige handelt (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall muss dasselbe gelten. Es ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen einen Hinweis
auf die Steuer angebracht hat. Nach dem vorgenannten Prinzip schul-
det er deswegen die Steuer.
Im sowohl im Einspracheentscheid (Ziff. 2.5.1) als auch in der Be-
schwerde erwähnten Fall einer Rechnung an Herrn G. hat der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde bestätigt, die Mehrwertsteuer erho-
ben und diesem als Provision weitergegeben zu haben. Auf Grund der
ausgestellten Rechnungen war der Beschwerdeführer verpflichtet, die
eingezogene bzw. deklarierte Mehrwertsteuer der ESTV abzuliefern.
Was die Bestätigungen gewisser Leistungsempfänger des Beschwer-
deführers anbelangt, keine Mehrwertsteuern bezahlt zu haben, ist fest-
zustellen, dass blosse allgemeine Erklärungen einzelner Rechnungs-
empfänger (z. B. von ... vom 17. Juli 2002 über einen Zeitraum von ca.
1998 bis 2002; vgl. Beschwerdebeilage 4), der Beschwerdeführer habe
die Mehrwertsteuer nie in Rechnung gestellt, das formale Erfordernis
der korrekten Rechnungsstellung nicht ersetzen können. Überdies
widersprechen die Erklärungen den ausgestellten Rechnungen, die
den Vermerk "inkl. MWST" oder "7.5% MWST inkl." enthalten. Zudem
ist es nach der Rechtsprechung nicht massgeblich, ob der Steuer-
pflichtige die (fälschlicherweise) auf der Rechnung ausgewiesene
Steuer auch tatsächlich eingenommen hat. Selbst wenn dies nicht der
Fall ist, ist vom Grundsatz "fakturierte MWST geschuldete MWST"
keine Ausnahme zu machen (oben E. 2.2). Die Frage, ob die
Rechnungen nachträglich berichtigt werden könnten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 4 - 6),
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braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies im vorliegenden
Fall gerade nicht geschehen ist (s.a. BGE 131 II 185 E. 8.2). Der Be-
schwerdeführer hat (auch im Einspracheverfahren) ohnehin nicht be-
hauptet, und noch viel weniger nachgewiesen, seinen Kunden unter
Ausstellung von Gutschriften korrekte Rechnungen zugestellt zu ha-
ben mit dem Vermerk, dass die Lieferung nicht der Mehrwertsteuer
unterliege.
3.2 Die neue Verordnungsbestimmung in Art. 45a MWSTGV (siehe
E. 2.3) und die in diesem Rahmen gelockerte Verwaltungspraxis ver-
mag am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern. In der Praxismitteilung
vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln" bzw. zu
Art. 15a und Art. 45a MWSTGV (Ziff. 2.8) weist die ESTV wie oben er-
läutert (E. 2.2, 3.1) zu Recht darauf hin, dass wenn in einer Rechnung
trotz ausgenommener, befreiter oder nicht steuerbarer Leistung auf die
Mehrwertsteuer hingewiesen werde, die in der Rechnung ausgewiese-
ne Mehrwertsteuer geschuldet und zu bezahlen sei.
Vorwiegend um dem Missbrauch eines unzulässigen Vorsteuerabzugs
vorzubeugen, kann deshalb vorliegend Art. 15a oder Art. 45a
MWSTGV nicht zur Anwendung gelangen; es handelt sich in diesem
Fall nicht um einen blossen Formmangel, der über die Anwendung des
Art. 45a MWSTGV geheilt werden könnte (oben E. 2.3), sondern um
materiell falsche Rechnungen. So hat auch die SRK in zwei Anwen-
dungsfällen von fälschlicherweise auf der Rechnung ausgewiesener
Steuer festgestellt, es liege kein reiner Formfehler vor und das Prinzip
"fakturierte MWST geschuldete MWST" stehe einer Anwendung von
Art. 45a MWSTGV entgegen (Entscheide der SRK vom 11. September
2006, VPB 70.102 E. 4b, vom 4. September 2006 [CRC 2004-180/181]
E. 5b/cc). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.3 In der Einsprache vom 9. September 2002 wurden die durch die
ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen gemäss Ziff. 4 der EA
Nr. 280'571 in der Höhe von Fr. 4'464.-- nicht beanstandet. Erst in der
Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im allgemeinen und fragend,
ob der Kontrolleur der ESTV es sich anlässlich der Kontrolle nicht zu
einfach gemacht habe, wenn er im Jahr 2000 Fehler für Fr. 1'350.--
gefunden und dann im Jahr 2001 mit dem Faktor 2.89 gerechnet habe.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Weiter trägt
der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen und insbesondere
für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Beweisführungslast (Ur-
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teil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007
E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erfüllt weder seine Pflicht
zur Begründung der Beschwerde, noch weist er die steuermindernden
Tatsachen auch nur annähernd nach. Bei der Korrektur der Vorsteuer
durch die ESTV muss es deshalb sein Bewenden haben. Dabei kann
offengelassen werden, ob mangels entsprechender Begründung in der
Einsprache der Entscheid vom 8. Juli 2002 in diesem Punkt in
Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 1'500.-- angesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Dem unterliegenden und zudem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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