Abtei lung I
A-1629/2006 /mem
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2001);
Exportlieferung; Prinzip "fakturierte MWST geschuldete
MWST".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1629/2006
Sachverhalt:
A.
X. beschäftigt sich mit dem Handel von ..., die er teilweise exportiert.
Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter der ... als
Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Im März 2002 führte die ESTV bei X. eine
Kontrolle über das 1. bis 4. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1. Januar 31.
Dezember 2001) durch, auf Grund derer sie ihm die Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. 280'572 vom 4. März 2002 über einen geschulde-
ten Betrag von Fr. 4'719.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Oktober
2001 zustellte. Neben anderen Nachbelastungen (gemäss den Ziff. 2
und 3 der besagten EA) erhob die ESTV gemäss Ziff. 1 Fr. 3'302.35
dafür, dass X. einerseits teilweise den Ausfuhrnachweis für diverse ...
nicht führen konnte (Ziff. 1.1 der EA) und anderseits für die Ausfuhr
bestimmte Lieferungen mit Mehrwertsteuer fakturierte, die Steuer aber
dennoch nicht abgeliefert hatte (Ziff. 1.2 der EA). Da X. mit der
Nachbelastung nicht einverstanden war, stellte die ESTV am 8. Juli
2002 einen formellen Entscheid aus, gegen den X. am 9. September
2002 Einsprache einreichen liess. Im Rechtsbegehren wurde die
Aufhebung des gesamten Entscheids verlangt; die Begründung
hingegen richtete sich einzig gegen die Nachbelastung gemäss Ziff. 1
der EA Nr. 280'572.
B.
Die ESTV erkannte im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006, ihr
Entscheid vom 8. Juli 2002 im Umfang von Fr. 1'416.80 sei in Bezug
auf die Ziff. 2 und 3 der EA Nr. 280'572 in Rechtskraft erwachsen. Im
Übrigen bestätigte die ESTV den angefochtenen Entscheid mit Aus-
nahme einer Reduktion von Fr. 395.-- zu Gunsten des Einsprechers.
Sie machte geltend, dass X. regelmässig bei den für den Export
bestimmten Lieferungen eine Rechnung ausstellte, in welcher er die
Mehrwertsteuer offen auswies (mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder
"inkl. 7.5% MWST"). Hinsichtlich der fraglichen Geschäfte hätten
Exportnachweise mit vereinzelten Ausnahmen vorgelegen. Es gel-
te jedoch das Prinzip "MWST fakturiert MWST geschuldet". Dieser
Grundsatz sei zudem auch auf den einen Fall anwendbar, in welchem
die Steuerbefreiung an der Quelle für Personen mit diplomatischem
Status geltend gemacht worden ist. Auch hier sei die Steuer auf der
Rechnung ausgewiesen und der Einsprecher schulde diese. Ferner
bestätigte die ESTV die Steuerforderung in Bezug auf einen Fall, in
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welchem sie die Steuerbefreiung für Exportlieferungen mangels zoll-
amtlicher Stempelung verweigert hatte (Ziff. 1.1 der EA). Von einer
Nachbelastung sei einzig im Umfang von Fr. 395.-- in denjenigen
Fällen abzusehen, wo Ausfuhrdeklarationen im Reisenden- und
Grenzverkehr (Formular 11.49) eingereicht worden seien, weil das
Ausstellen eines Verkaufsbelegs mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
unter Umständen der Geschäftsusanz entspreche. Sofern der Verkäu-
fer seinem Kunden die Mehrwertsteuer nicht sogleich beim Verkauf ab-
ziehe, sondern erst dann erstatte, nachdem ihm die abgestempelte
Kopie der Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zurück-
geschickt wurde, sei die von X. gewählte Vorgehensweise nicht zu
beanstanden.
C.
X. (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2006 gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der belastete Betrag
von Fr. 1'105.90 (gemäss Ziff. 1.2 der EA Nr. 280'572) sei aufzuheben
und die Vorsteuerkorrektur sei zu ändern. Er machte geltend, die auf
den Verkaufsbelegen aufgeführte Bemerkung "inkl. MWST" sei ein Irr-
tum, dem er auf Grund einer Instruktion seiner früheren Buchhalterin
unterlegen sei. Er habe jedoch nie eine Steuer verlangt. Betreffend die
Vorsteuer habe es sich der Kontrolleur leicht gemacht, als er Fehler im
Umfang von Fr. 1'350.-- gefunden und diese dann mit dem Faktor 2.89
aufgerechnet habe.
D.
Die ESTV verzichtete mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2006 auf
eine ausführliche Vernehmlassung und hielt an ihrem Entscheid fest.
Sie ergänzte, die beantragte Überprüfung der Vorsteuerbelege sei
nicht mehr Verfahrensgegenstand. Weiter sei aus dem Beschwerdebe-
gehren abzuleiten, dass die Steuerforderung gemäss Ziff. 1.1 der EA
erstmals anerkannt werde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde
sei einzig noch ein Steuerbetrag von Fr. 1'105.90 strittig, welcher
Ziff. 1.2 der EA entspreche.
E.
Am 23. Februar 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die
Parteien über die Übernahme des Verfahrens und lud mit Schreiben
vom 2. Juli 2007 die ESTV ein, zu den allfälligen Folgen des Art. 45a
der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehr-
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wertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) Stellung zu nehmen. Mit Schrei-
ben vom 20. August 2007 wies die ESTV darauf hin, dass die Anwen-
dung des Art. 45a MWSTGV über die Behandlung von Formmängeln
zu verneinen sei, wenn Fälle von zu viel oder zu hoch fakturierten
Mehrwertsteuern zu beurteilen seien. Es handle sich nicht um blosse
Formmängel, sondern es gehe darum, dass der Beschwerdeführer in
seinen Rechnungen auf die MWST hingewiesen habe. Der Beschwer-
deführer nahm dazu am 6. September 2007 Stellung. Er beharrte auf
seinem Standpunkt und erwähnte zudem, im Einspracheentscheid
(Ziff. 2.7) sei der Empfang des Exportnachweises für EA 280'572
Ziff. 1.1 für Fr. 2'158.15 bestätigt worden.
F.
Auf weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien wird das
Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beur-
teilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit-
tels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der Be-
schwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- wurde fristgerecht bezahlt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unange-
messenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ
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MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG, SR
641.20) die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Ge-
genständen. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft
wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu ver-
fügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Art. 19 Abs. 2 MWSTG enthält eine
Aufzählung der von der Steuer befreiten Umsätze. Gemäss Ziff. 1 ist
dies namentlich der Fall bei Lieferungen von Gegenständen (mit
Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von
Beförderungsmitteln), die direkt ins Ausland befördert oder versen-
det werden (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die
Ausfuhr von Gegenständen hat aber nur dann steuerbefreiende Wir-
kung, wenn sie durch zollamtliche Dokumente nachgewiesen ist
(Art. 20 Abs. 1 MWSTG).
2.2 Im System der schweizerischen Mehrwertsteuer hat die Rechnung
eine besondere Bedeutung. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg,
sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller
auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante
Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungs-
macht im Sinn von Art. 6 MWSTG über einen Gegenstand hat. Wenn
sie die Mehrwertsteuer angibt, stellt sie einen Beleg dar, der beschei-
nigt, dass der Erbringer der Leistung die Mehrwertsteuer abgerechnet
hat (oder dies tun wird) und ihrem Empfänger die Möglichkeit ver-
schaffen soll, in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen (Urteile
des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5 a, in Archiv
für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 und Steuer-Revue
[StR] 58/2003 209; BGE 131 II 185 E. 5, auch in: Die Praxis 2/2006
Nr. 15 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., Rz. 1312 ff.; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit
fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221).
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Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeutung eines
"Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen Leistungs-
empfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausgewiesene
Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (vgl.
BGE 131 II 185 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden
Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fak-
turierte MWST geschuldete MWST" entwickelt, wonach selbst eine
zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer geschuldet ist. Ein Steuerpflich-
tiger, der eine Rechnung ausstellt, welche die Mehrwertsteuer er-
wähnt, muss diese bezahlen; der Steuerpflichtige, der seine Leistung
zu einem zu hohen Steuersatz fakturiert, muss sie in seiner Abrech-
nung zu diesem Satz verbuchen (BGE 131 II 185 E. 5, 8; vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, in ASA 75 S. 497 ff.
E. 4.2 f., vom 31. Mai 2002, in ASA 72 S. 732 E. 5a; Entscheid der
SRK vom 11. September 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 70.102 E. 2a, 4a/aa). Dieses Prinzip beansprucht selbst
dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht
Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5, 8.1 f.; zum Ganzen
auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die SRK hat darüberhinaus festgestellt, dass es unerheblich sei, ob
die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Empfän-
ger bezahlt worden sei oder nicht. Es bleibe das Risiko bestehen,
dass der Empfänger anhand dieses die Mehrwertsteuer erwähnen-
den Belegs die Vorsteuer geltend macht. Es rechtfertige sich damit
nicht, vom Prinzip "fakturierte MWST geschuldete MWST" abzu-
weichen, selbst wenn der Steuerpflichtige die ausgewiesene Steuer
nicht eingenommen hat (Entscheid der SRK vom 11. September
2004, VPB 70.102 E. 4a/aa).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht wird aufgrund von Formmängeln
keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung ei-
ner Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Er-
stellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(Art. 45a MWSTGV). Art. 45a MWSTGV (wie Art. 15a MWSTGV) wur-
de durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsak-
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ten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis
der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für
den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als
auch der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom
19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvors-
chriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht
überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden.
Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvor-
schriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften
oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht
aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuer-
pflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder mate-
riellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unbe-
rührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352 vom 25. April
2007 E. 6). Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu
gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Vorhandensein
einer Rechnung sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne dieser Mangel nicht
durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Die Rechnung hat folglich auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und
45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre ent-
wickelte materiellrechtliche Bedeutung grundsätzlich nicht einge-
büsst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend die Mehrwertsteuer, die aufgrund von Rech-
nungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder
"inkl. 7.5% MWST" erhoben wurde. Dieser Hinweis auf die Steuer er-
folgte, obwohl es sich (jedenfalls weitgehend) aufgrund der zollamtlich
nachgewiesenen Ausfuhr um steuerbefreite Lieferungen in das Aus-
land handelte (E. 2.1). In einem Fall (vgl. Einspracheentscheid
Ziff. 2.5.2) ging es zudem nicht um einen steuerbefreiten Export,
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sondern um eine Steuerbefreiung an der Quelle für Personen mit
diplomatischem Status (Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Auch hier war
auf der Rechnung die Steuer offen ausgewiesen. Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge der
ESTV nicht weitergeleitet hat.
Wurde auf einer Rechnung (wenn auch fälschlicherweise) auf die
Steuer hingewiesen, besteht das Risiko, dass die steuerpflichtigen
Empfänger diese Rechnungen als Belege benutzen, um die Vorsteuer
abzuziehen. Selbst bei Nichtsteuerpflichtigen kann nicht vollständig
ausgeschlossen werden, dass sie später den Anspruch auf den Vor-
steuerabzug erwerben und zu diesem Zwecke die betreffenden Rech-
nungen benutzen können. Aus diesem Grund und angesichts der im
Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich
in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte Mehrwert-
steuer geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt. Auch eine zu Un-
recht fakturierte Mehrwertsteuer ist geschuldet. Das Prinzip bean-
sprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfän-
gern um nicht Steuerpflichtige handelt (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall muss dasselbe gelten, dies unabhängig davon,
ob es sich um Steuerbefreiungen aufgrund von Exporten oder die (ei-
nen Fall betreffende) behauptete Befreiung nach Art. 90 Abs. 2 Bst. a
MWSTG handelt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in
den fraglichen Rechnungen einen Hinweis auf die Steuer angebracht
hat. Nach dem vorgenannten Prinzip schuldet er deswegen die Steuer.
Was die Bestätigungen gewisser Leistungsempfänger des Beschwer-
deführers anbelangt, keine Mehrwertsteuern bezahlt zu haben, ist fest-
zustellen, dass blosse allgemeine Erklärungen einzelner Rechnungs-
empfänger (z. B. von ... vom 17. Juli 2002 über einen Zeitraum von ca.
1998 bis 2002; vgl. Beschwerdebeilage 4), der Beschwerdeführer habe
die Mehrwertsteuer nie in Rechnung gestellt, das formale Erfordernis
der korrekten Rechnungsstellung nicht ersetzen können. Überdies
widersprechen die Erklärungen den ausgestellten Rechnungen, die
den Vermerk "inkl. MWST" oder "7.5% MWST inkl." enthalten. Zudem
ist es nach der Rechtsprechung nicht massgeblich, ob der
Steuerpflichtige die (fälschlicherweise) auf der Rechnung ausgewiese-
ne Steuer auch tatsächlich eingenommen hat. Selbst wenn dies nicht
der Fall ist, ist vom Grundsatz "fakturierte MWST geschuldete
MWST" keine Ausnahme zu machen (oben E. 2.2). Die Frage, ob die
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Rechnungen nachträglich berichtigt werden könnten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 4 - 6),
braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies im vorliegenden
Fall gerade nicht geschehen ist (s.a. BGE 131 II 185 E. 8.2). Der Be-
schwerdeführer hat (auch im Einspracheverfahren) ohnehin nicht be-
hauptet, und noch viel weniger nachgewiesen, seinen Kunden unter
Ausstellung von Gutschriften korrekte Rechnungen zugestellt zu
haben mit dem Vermerk, dass die Lieferung nicht der Mehrwertsteuer
unterliege.
3.2 Die neue Verordnungsbestimmung in Art. 45a MWSTGV (siehe
E. 2.3) und die in diesem Rahmen gelockerte Verwaltungspraxis ver-
mag am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern. In der Praxismitteilung
vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln" bzw. zu
Art. 15a und Art. 45a MWSTGV (Ziff. 2.8) weist die ESTV wie oben er-
läutert (E. 2.2, 3.1) zu Recht darauf hin, dass wenn in einer Rechnung
trotz ausgenommener, befreiter oder nicht steuerbarer Leistung auf die
Mehrwertsteuer hingewiesen werde, die in der Rechnung ausgewiese-
ne Mehrwertsteuer geschuldet und zu bezahlen sei.
Vorwiegend um dem Missbrauch eines unzulässigen Vorsteuerabzugs
vorzubeugen, kann deshalb vorliegend Art. 15a oder Art. 45a
MWSTGV nicht zur Anwendung gelangen; es handelt sich in diesem
Fall nicht um einen blossen Formmangel, der über die Anwendung des
Art. 45a MWSTGV geheilt werden könnte (oben E. 2.3), sondern um
materiell falsche Rechnungen. So hat auch die SRK in zwei Anwen-
dungsfällen von fälschlicherweise auf der Rechnung ausgewiesener
Steuer festgestellt, es liege kein reiner Formfehler vor und das Prinzip
"fakturierte MWST geschuldete MWST" stehe einer Anwendung von
Art. 45a MWSTGV entgegen (Entscheide der SRK vom 11. September
2006, VPB 70.102 E. 4b, vom 4. September 2006 [CRC 2004-180/181]
E. 5b/cc). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.3 Im Einspracheentscheid wurde zudem die Steuerforderung nach
Ziff. 1.1 EA bestätigt. Bei der einen (von zwei) betroffenen Exportliefe-
rung (vgl. Rechnung und Einfuhrdeklaration je vom 9. August 2001 in
act. 5 [Einsprachebeilage Nr. 9]) ging es nicht um die Problematik der
auf der Rechnung ausgewiesenen Steuer, sondern es wurde die Steu-
erbefreiung für Exporte (oben E. 2.1) mangels zollamtlicher Stempe-
lung verweigert (siehe Ziff. 2.7 Einspracheentscheid). Angesichts des
Antrags in der Beschwerde, wonach der Betrag von Fr. 1'105.90 zu
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streichen sei, welchen die ESTV dem Beschwerdeführer "für von ihr
[der ESTV] anerkannte Exportlieferungen berechnet" habe, stellt diese
Nachforderung (Ziff. 1.1 EA) im vorliegenden Fall nicht mehr Streit-
gegenstand dar, woran auch die nachträglichen Ausführungen zu
diesem Punkt in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Septem-
ber 2007 nichts zu ändern vermögen.
Selbst wenn die Nachforderung gemäss EA Ziff. 1.1 vorliegend noch
Streitgegenstand bilden würde, wäre der Einspracheentscheid aus fol-
genden Gründen nicht zu beanstanden: Die Darstellung des Be-
schwerdeführers in der Eingabe vom 6. September 2007, im Einspra-
cheentscheid (Ziff. 2.7) sei der Empfang des Exportnachweises für EA
280'572 Ziff. 1.1 für Fr. 2'158.15 bestätigt worden, trifft nicht zu, denn
für diesen Fall wurde die Nachforderung von der ESTV gerade auf-
grund der Tatsache bestätigt, dass auf der Rechnung die Steuer ver-
merkt war. Was die andere Nachforderung gemäss Ziff. 1.1 EA anbe-
langt, bleibt auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erfor-
dernis des zollamtlichen Nachweises (Art. 20 Abs. 1 MWSTG, vorne
E. 2.1) zu verweisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen,
E. 3).
3.4 In der Einsprache vom 9. September 2002 wurden die durch die
ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen noch nicht beanstandet.
Erst in der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im allgemeinen
und fragend, ob der Kontrolleur der ESTV es sich anlässlich der Kont-
rolle nicht zu einfach gemacht habe, wenn er im Jahr 2000 Fehler für
Fr. 1'350.-- gefunden und dann im Jahr 2001 mit dem Faktor 2.89 ge-
rechnet habe. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Weiter trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsa-
chen und insbesondere für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die
Beweisführungslast (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom
31. März 2004, E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer erfüllt weder seine Pflicht zur Begründung der Be-
schwerde, noch weist er die steuermindernden Tatsachen auch nur an-
nähernd nach. Bei der Korrektur der Vorsteuer durch die ESTV muss
es deshalb sein Bewenden haben. Dabei kann offengelassen werden,
ob mangels entsprechender Begründung in der Einsprache der Ent-
scheid vom 8. Juli 2002 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Seite 10
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4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 500.-- angesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Dem unterliegenden und zudem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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