Abtei lung I
A-1630/2006 + A-1631/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Gesellschafterverhältnis; steuerbare Verwendung
(4/2000 - 1/2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1630/2006 + A-1631/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handels-
registereintrag den Kauf und den Verkauf, das Halten und den Betrieb
von Flugzeugen; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen,
Grundbesitz erwerben, verwalten und veräussern, Darlehen aufneh-
men und gewähren sowie Garantien und andere Sicherheiten stellen.
Mit Schreiben vom 20. September 2000 liess die Beschwerdeführerin
der ESTV darlegen, sie plane den Erwerb eines inländisch verzollten
und immatrikulierten Flugzeugs des Typs PC 12 (Flugzeug 1). Es sei
davon auszugehen, sie stelle das Flugzeug vorwiegend ihrem Haupt-
aktionär entgeltlich und damit mehrwertsteuerbar zur Verfügung. Sie
nehme deshalb an, dass sie die Vorsteuer auf dem Erwerb des Flug-
zeugs vollumfänglich geltend machen könne. Auf entsprechende Auf-
forderung der Beschwerdeführerin hin retournierte die ESTV das
Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk: „Unter den beschriebe-
nen Umständen kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden“.
B.
Am 6. Oktober 2000 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Ein-
tragung ins Register für Mehrwertsteuerpflichtige, bezifferte jedoch
den seit Beginn ihrer Tätigkeit erzielten Umsatz mit Fr. 0.--. Mit
Schreiben vom 16. Oktober 2000 teilte ihr die ESTV mit, sie verwei-
gere ihre Aufnahme ins Steuerregister, da sie noch keinen Umsatz er-
zielt und damit die steuerbare Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe.
Mit Eingabe vom 17. November 2000 legte die Beschwerdeführerin
eine Akonto-Rechnung gleichen Datums im Betrage von Fr. 31'175.--
(inkl. MWST von Fr. 2'175.--) an Z._______ für die Benützung der
PC 12 vor und machte geltend, sie umgehend ins Steuerregister ein-
zutragen, da sie nun Umsatz erzielt habe. Daraufhin trug die ESTV die
Beschwerdeführerin per 17. November 2000 ins Register für Mehr-
wertsteuerpflichtige ein. Für das 4. Quartal 2000 deklarierte die Be-
schwerdeführerin in ihrer Abrechnung mit der ESTV eine geschuldete
Mehrwertsteuer von Fr. 2'175.-- und machte einen Vorsteuerabzug von
Fr. 440'256.85 geltend. Das entsprechende Steuerguthaben im Betrag
von Fr. 438'081.85 zahlte ihr die ESTV in der Folge aus. Für das Jahr
2001 deklarierte sie eine Steuerschuld von gesamthaft Fr. 44'037.35
und verlangte eine Vorsteuer im Totalbetrag von Fr. 463'298.10 zurück
(im Wesentlichen infolge Kaufs vom 6. Dezember 2001 einer weiteren
PC 12 [Flugzeug 2]; dieses Flugzeug war für kurze Zeit nach den USA
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exportiert und danach wieder importiert worden, wobei es in dieser
Zeit im Eigentum der Beschwerdeführerin blieb). Für das 1. Quartal
2002 deklarierte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Steuergut-
haben von Fr. 16'034.20, welches sich im Wesentlichen aus der Gut-
schrift (Fr. 176'782.--) an ihren Kunden infolge zu hoher Akonto-Rech-
nungen für die Benützung der PC 12 im Geschäftsjahr 2000/2001 er-
geben habe.
C.
Anlässlich der Revision der Mehrwertsteuerabrechnungen forderte die
ESTV die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, zu erklären, wie
„mit einem Umsatz von Fr. 400'000.-- ein Fremdkapital von ca. Fr. 11
Mio.“ Franken (kapitalisierte Vorsteuern) finanziert werden könne. Da-
raufhin erklärte die Beschwerdeführerin, das Fremdkapital sei ihr vom
Alleinaktionär, Z._______, zinslos überlassen worden. Mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 9. September 2002 forderte die
ESTV von der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern im Umfange von
Fr. 453'974.-- nach, die im Wesentlichen aus dem Vorhalt resultierten,
der Finanzertrag als steuerausgenommener Umsatz und die Zins-
freiheit des Darlehens führten zu einer verhältnismässigen Kürzung
der Vorsteuern. In der Folge liess die Beschwerdeführerin diese Nach-
forderung bestreiten und geltend machen, die beiden in ihrem Eigen-
tum stehenden Flugzeuge würden durch die A._______ AG gewartet
und dieser auch vermietet. Die A._______ AG stelle die Flugstunden
den Benutzern im eigenen Namen in Rechnung. Danach vergüte sie
der Beschwerdeführerin die Einnahmen aus den Flugstunden. Die
ESTV stellte am 20. November 2002 fest, die Leistungen der
A._______ AG an die Beschwerdeführerin stellten ein sog. Aircraft
Management dar und seien zum Normalsatz zu versteuern. Ebenfalls
zum Normalsatz zu versteuern sei die Vermietung der Flugzeuge
durch die Beschwerdeführerin an die A._______ AG; dabei kämen die
Ansätze einer marktüblichen Vermietung im Sinne von Art. 33 Abs. 2
MWSTG zur Anwendung. Am 11. März 2003 stornierte sie die EA
Nr. ... im Betrag von Fr. 453'974.-- und ersetzte diese mit den EA Nr. ...
f. über eine Mehrwertsteuer von Fr. 215'484.-- (4/2000) und
Fr. 238'480.-- (1/2001—1/2002). Diese Nachforderungen resultierten
aus dem Vorhalt, Leistungen an die nahe stehende Person Z._______
seien fälschlicherweise nicht zum Preis wie für einen unabhängigen
Dritten versteuert worden sowie der Finanzertrag als steuerausge-
nommener Umsatz und die Zinsfreiheit des Darlehens führten zu einer
verhältnismässigen Kürzung der Vorsteuern.
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D.
Mit Entscheiden je vom 21. März 2003 verfügte die ESTV, sie habe von
der Beschwerdeführerin die Beträge Fr. 215'484.-- (4/2000) bzw.
Fr. 238'480.-- (1/2001—1/2002), je zuzüglich Verzugszins, zu Recht
nachgefordert. Am 16. April 2003 liess die Beschwerdeführerin da-
gegen je Einsprache erheben und beantragen, der zu bezahlende
Mehrwertsteuerbetrag sei auf Fr. 0.-- festzusetzen. Zur Begründung
hielt sie im Wesentlichen dafür, die Flugstunden an den Alleinaktionär
seien zu identischen Ansätzen verrechnet worden wie gegenüber
Dritten, nämlich zu Fr. 1'380.-- pro Stunde. Den selben Betrag erhalte
sie von der B._______ AG (spätere A._______ AG) für die Benützung
des Flugzeuges. Ferner habe entgegen der Auffassung der ESTV kein
von der Steuer ausgenommener Finanzertrag (Zins- oder Wertschrif-
tenertrag) in relevanter Höhe erzielt werden können. Was in der Er-
folgsrechnung als „Finanzertrag“ ausgewiesen sei, stelle zum einen
Teil eine buchhalterische Korrektur, eine Kursanpassung per Ende
Jahr auf ihrem USD-Konto bei der Bank und zum andern Teil eine
Kursanpassung von Wertschriften dar. Der effektive Zinsertrag von
lediglich Fr. 4'800.-- rechtfertige keine verhältnismässige Kürzung des
Vorsteuerabzugs, da die praxisgemässe Limite von Fr. 10'000.-- bzw.
10% des Gesamtumsatzes damit nicht erreicht worden sei. Schliess-
lich entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage, das zinslose Darlehen
als Subvention oder Spende zu qualifizieren, welche eine verhältnis-
mässige Kürzung des Vorsteuerabzuges zur Folge hätten. Ohnehin sei
das Darlehen des Alleinaktionärs als Sanierungsbeitrag zu behandeln,
da die Beschwerdeführerin überschuldet gewesen sei. Gemäss eige-
ner Praxis der ESTV hätten Beiträge von Gesellschaftern an eine sa-
nierungsbedürftige Gesellschaft nicht als Spenden zu gelten und damit
keine Vorsteuerabzugskürzungen zur Folge. Nach weiteren Briefwech-
seln führte die ESTV am 30. und 31. Mai 2006 eine Steuerkontrolle bei
der Beschwerdeführerin durch.
E.
Mit Einspracheentscheiden je vom 30. Juni 2006 hiess die ESTV die
Einsprachen teilweise gut (je betreffend Zinserträge [USD]) und stellte
fest, die Beschwerdeführerin schulde Mehrwertsteuern in Höhe von
Fr. 370'872.-- (4/2000) bzw. Fr. 402'272.-- (1/2001 – 1/2002). Damit be-
lastete die ESTV verglichen mit den ersten Entscheiden für das Quar-
tal 4/2000 im Ergebnis zusätzliche Fr. 155'388.-- (s. EA Nr. ... vom
30. Juni 2006; 370'872.-- ./. Fr. 215'484.--) und für die Quartale 1/2001
bis 1/2002 zusätzliche Fr. 163'822.-- (s. EA Nr. ... vom 30. Juni 2006;
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Fr. 402'272.-- ./. 238'480.-- + Fr. 30.-- [„Umsatzdifferenz“ beibehalten]).
Die Gutheissung resultierte aus dem Umstand, dass die ESTV die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kurskorrekturen aner-
kannte und die entsprechende Vorsteuerabzugskürzung nunmehr auf-
hob. Zur Begründung der Mehrwertsteuerschuld hielt die ESTV im We-
sentlichen dafür, die geltend gemachten Vorsteuern seien um 84,24%
zu kürzen. Denn die Eingangsleistungen an die Beschwerdeführerin
seien lediglich zu 15,76% in deren Ausgangsleistungen eingeflossen.
Dieses Verhältnis der steuerbaren Verwendung lasse sich dadurch be-
rechnen, dass die geltend gemachten Vorsteuern von Fr. 1'110'743.--
einer deklarierten Mehrwertsteuer von Fr. 175'003.-- gegenüberstehen
würden.
F.
Am 29. August 2006 lässt die X._______ AG bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben mit den Begeh-
ren, die Einspracheentscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der ESTV aufzuheben; die ESTV sei anzuweisen, ihr die
geltend gemachte Vorsteuer von Fr. 85'573.20 für das Quartal 1/2000
sowie von Fr. 477'531.-- für die Quartale 1/2001 bis 1/2002, zuzüglich
Zins, zu erstatten; eventualiter sei die Beschwerdesache zwecks Fest-
setzung der Vorsteuern an die ESTV zurückzuweisen. Zur Begründung
trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, vor der Beschaf-
fung des ersten Flugzeuges habe sie sich bei der ESTV die Zusage
eingeholt, die Vorsteuern geltend machen zu dürfen; darauf sei die
ESTV zu behaften. Die dem Alleinaktionär für die Benützung des
Flugzeugs in Rechnung gestellten Entgelte hielten einem Drittvergleich
ohne weiteres stand. Eine gemischte Verwendung der Flugzeuge
durch die Beschwerdeführerin sei nicht möglich, und die Rangrücktritte
des Alleinaktionärs könnten nicht als Spenden mit Auswirkungen auf
die Vorsteuerabzugsberechtigung betrachtet werden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2006 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 29. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.
Auf die Eingaben an die SRK bzw. ans Bundesverwaltungsgericht wird
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– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die bis zum 31. Dezember 2006
bei der SRK anhängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behand-
lung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat die Einspracheentscheide
vom 30. Juni 2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50
und 52 VwVG). Sie ist durch diese beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG).
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser
Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich
ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. März 2002). Soweit sich hingegen
der Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen hat (17. No-
vember 2000 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Be-
schwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar
(Art. 93 und 94 MWSTG).
1.2 Die Zusammenlegung von Verfahren und der Abschluss des Ver-
fahrens mit einem einzigen Urteil rechtfertigt sich, wenn die einzelnen
Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und
sich in allen Fällen die gleichen oder gleichartige Rechtsfragen stellen
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August
2007 E. 1.3; vgl. ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozes-
sieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt
a.M. 1998, Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind für die beiden vor-
liegenden Verfahren erfüllt, die zwei unterschiedliche Einspracheent-
scheide selben Datums zum Gegenstand haben. Es handelt sich je-
weils um die nämliche Beschwerdeführerin und die gleichen Rechts-
fragen. Überdies sprechen sich die Parteien übereinstimmend für eine
Vereinigung aus. Die Verfahren A-1630/2006 und A-1631/2006 sind zu
vereinigen.
1.3 Zwar hiess die ESTV mit den angefochtenen Einspracheent-
scheiden die Einsprachen teilweise gut (je betreffend Zinserträge), be-
lastete aber für das Quartal 4/2000 im Ergebnis zusätzliche Mehrwert-
steuern im Umfang von Fr. 155'388.-- und für die Quartale 1/2001 bis
1/2002 zusätzliche Fr. 163'822.-- (s. Sachverhalt Bst. E hievor). Diese
reformatio in peius resultierte aus einer zu diesem Verfahrenszeitpunkt
neuen Begründung der Nachforderungen im Zusammenhang mit der
Kürzung des Vorsteuerabzugs. Daraus geht implizite hervor, dass die
ESTV die Begründung in den angefochtenen ersten Entscheiden als
mit dem Bundesrecht unvereinbar betrachtete.
Die ESTV kann den angefochtenen ersten Entscheid zu Ungunsten
der Steuerpflichtigen grundsätzlich ändern, soweit dieser Bundesrecht
verletzt oder auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts-
feststellung beruht. Beabsichtigt die ESTV eine solche reformatio in
peius, so bringt sie dies der Steuerpflichtigen zur Kenntnis und räumt
ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG);
sie gewährt ihr also das rechtliche Gehör, das soweit geht, dass die
mit der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Steuerpflichtige im
Rahmen dieser Anhörung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, sie
könne ihr Rechtsmittel zurückziehen und der angefochtene Entscheid
erwachse damit in Rechtskraft (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.94, mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung). Diese Handhabung der reformatio in
peius soll den Rechtsuchenden nur, aber immerhin, davor schützen,
hinter das zurückgeworfen zu werden, was er vor der Vorinstanz er-
reicht hat (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.93).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht die reformatio in peius als solche nicht
beanstandet. Vielmehr hat sie sich einlässlich mit der neuen Begrün-
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dung in den Einspracheentscheiden und mit der zusätzlich verfügten
Steuer auseinandergesetzt. Überdies hat sie mit den vorliegenden
Rechtsbegehren, die darüber hinausgehen, als was sie mit den ersten
Entscheiden erreicht hat, zweifelsfrei signalisiert, dass sie damit nicht
den Schutz davor in Anspruch nehmen will, hinter das zurückgeworfen
zu werden, was sie mit den ersten Entscheiden erreicht hat. Eine all-
fällige Gehörsverletzung wäre unter diesen Umständen als mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b MWSTG; Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Damit eine
steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein un-
abdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung
dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c MWSTG; Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a cc).
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38
Abs. 1 und 2 MWSTG; Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Das anwendbare
schweizerische Mehrwertsteuerrecht schreibt in systemgerechter Wei-
se und – in Abweichung der Rechtsprechung des EuGH und etwa des
deutschen Rechts zum "erfolglosen Unternehmer" – zwingend vor,
dass der Steuerpflichtige die Eingangsleistung für steuerbare Lieferun-
gen oder Dienstleistungen, mithin für eine der Steuer unterliegende
Ausgangsleistung letztlich auch verwenden muss, damit er die auf der
Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Ge-
mäss konstanter schweizerischer Rechtsprechung bedarf es denn
auch eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung", mithin, "dass die Ein-
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gangsleistung in eine Ausgangsleistung mündet". Folglich ist ein mi-
nimaler Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerbarer Aus-
gangsleistung nach dem hier anwendbaren Recht zwingend, auch
wenn der Zusammenhang kein direkter zu sein braucht, d.h. ein mit-
telbarer genügt (statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. März 2006,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.79
E. 2c; vgl. BGE 132 II 353 E. 8.3, 8.4, 10; Urteile des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. De-
zember 2002 E. 5.2 in fine, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2 in
fine; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni
2007 E. 2 mit Hinweisen).
Fliesst die Eingangsleistung nicht in steuerbare Ausgangsleistungen
im beschriebenen Sinn ein, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen
vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 10, ferner E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 141 f.). Denn Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch steuer-
pflichtige Unternehmen können ein Nebeneinander von unternehmeri-
scher und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Ver-
brauch in der Unternehmenssphäre"; BGE 132 II 353 E. 8.2, 123 II 295
E. 7a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. No-
vember 2007 E. 2.2).
2.3 Auch die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschaftern hängt vom Vorhandensein eines mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausches nach den allgemeinen Regeln (E. 2.1 hievor)
ab. Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesell-
schafterbeiträge oder Gesellschaftereinlagen), die nicht gegen spe-
zielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft er-
folgen, ist gemäss Lehre und Rechtsprechung von nicht steuerbaren
Leistungen auszugehen. Namentlich kommt kein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch zustande bei der ordentlichen Gewinn- und
Verlustbeteiligung (Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom
24. August 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5; Entscheid der SRK vom
12. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB 66.42 E. 5c cc; ALOIS CAMENZIND/
NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 422; vgl. auch JEAN-MARC
RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur
ajoutée, Lausanne 2000, S. 244).
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Gemäss Bundesgericht soll die Gesellschaft zwischen der Finanzie-
rung durch ihre Gesellschafter mittels Eigenkapital einerseits oder
aber Fremdkapital (z.B. Darlehen oder verdeckte Kapitaleinlagen) an-
dererseits wählen können, ohne dass diese Wahl unterschiedliche
mehrwertsteuerliche Folgen für sie hätte (BGE 132 II 353 E. 6.3 und
6.4). Als reine Finanzierungsmittel der Gesellschaft hätten Kapitalein-
lagen der Gesellschafter – wie deren Darlehen – grundsätzlich keine
verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge (Ausahme:
soweit sie in direktem Zusammenhang stehen mit steuerbelasteten
Eingangsleistungen der Gesellschaft); dies im Unterschied zu Sub-
ventionen oder Spenden. Allein entscheidend für eine Vorsteuerab-
zugskürzung sei die Frage, ob die Gesellschaft steuerbare Tätigkeiten
ausführe oder nicht; ob sie also die ordentlichen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG (bzw. Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV) erfülle (BGE 132 II 353 E. 7 und 9). Die Ge-
setzgebung schliesse nicht aus, sehe gar vor, dass die Steuerpflichtige
– selbst über mehrere Steuerperioden hinaus bis zu ihrem Untergang
– Vorsteuerüberschüsse erziele. Bei einem rein quantitativen Missver-
hältnis zwischen geltend gemachter Vorsteuer und Ausgangssteuer
dürfte die ESTV nicht unbesehen einschreiten. Solange die Eingangs-
leistungen in steuerbare Ausgangsleistungen flössen, sei eine Kür-
zung des Vorsteuerabzugs nicht zulässig (vgl. BGE 132 II 353 E. 8.4,
10). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis dürfe die ESTV indes
nach den Gründen suchen, denn es sei unüblich, dass ein Aktionär mit
Verlusten unbestimmten Ausmasses eine steuerpflichtige Gesellschaft
finanziere. Sei dieses Missverhältnis beispielsweise darauf zurückzu-
führen, dass die Gesellschaft nebst den geschäftlichen Zielen auch
andere (verdeckte) verfolge, die ein Hobby oder andere luxuriöse Vor-
lieben der Gesellschafter zum Gegenstand hätten und damit der priva-
ten Bedürfnisbefriedigung bzw. dem Endverbrauch des Aktionärs dien-
ten, sei der Vorsteuerabzug nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 132 II 353
E. 10).
2.4 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von
Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Ver-
waltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be-
hörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen ku-
mulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und
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Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwal-
tungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie
dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän-
dig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 4.2; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich,
Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grund-
riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bezweckte die Beschwerdeführerin nach ei-
genen Angaben, die im Herbst 2000 erworbene erste PC 12 (Flug-
zeug 1) für ihren Alleinaktionär zu verwenden. Diese sollte daneben
auch an Dritte vermietet werden. Zu diesem Zweck habe die Be-
schwerdeführerin die A._______ AG vertraglich verpflichtet, das
Operating des Flugzeugs zu übernehmen und nebst der Verwendung
durch ihren Alleinaktionär für eine möglichst optimale „Vermie-
tung/Vercharterung“ zu sorgen. Die zweite PC 12 (Flugzeug 2), welche
die Beschwerdeführerin im Dezember 2001 erwarb, habe dem Allein-
aktionär zeitweise in den USA zur Verfügung stehen sollen. Der Allein-
aktionär gab denn vor den Zollbehörden auch zu Protokoll, sein „lang
gehegter Traum war die Anschaffung eines privaten Flugzeuges“; er
habe sich dann eine PC 12 gekauft (Einvernahme-Protokoll der
Zollverwaltung vom 24. September 2002 S. 2 [Vernehmlassungsbei-
lage 28]); es sei schon lange sein Wunschtraum gewesen, mit einem
eigenen, kleinen Flugzeug über den Atlantik zu fliegen (Protokoll,
a.a.O., S. 3); zu Trainingszwecken habe er die PC 12 (Flugzeug 1)
auch selbst geflogen; die PC 12 (Flugzeug 2) sei für ihn selbst, seine
Familie und seine Freunde zu Reisezwecken eingesetzt gewesen (Pro-
tokoll, a.a.O., S. 5); entschieden habe er, wie und wann dieses Flug-
zeug eingesetzt wurde (Protokoll, a.a.O., S. 5 und 7). Unbestrittener-
massen hat die Beschwerdeführerin zumindest das erste Flugzeug
ihrem Alleinaktionär, privaten Dritten und der A._______ AG entgelt-
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lich zur Verfügung gestellt. Es habe sich aber herausgestellt, dass das
„... Programm“ der A._______ AG nicht lief wie erwartet und die bei-
den Flugzeuge zu oft am Boden gestanden hätten. Deswegen habe sie
Verluste erlitten. Zum Erwerb der beiden Flugzeuge habe die Be-
schwerdeführerin Darlehen des Alleinaktionärs erhalten, wobei er an-
gesichts der Ertragslage auf eine Verzinsung der Darlehen verzichtete
und teilweise im Rang gegenüber andern Gläubigern zurücktrat.
Die ESTV trägt vor, die Beschwerdeführerin sei seit ihrem ersten Ge-
schäftsjahr unbestrittenermassen im Sinne von Art. 725 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) überschuldet ge-
wesen. Sanierungsmassnahmen seien jedoch keine erfolgt, da der
Alleinaktionär bei jährlichen Verlusten von weit über einer halben
Million Franken jedes Jahr Rangrücktritt erklärt habe. Die Beschwer-
deführerin habe eine Umsatzsteuer von lediglich Fr. 175'003.-- gegen-
über einer geltend gemachten Vorsteuer von Fr. 1'110'743.-- deklariert
(bis Ende 2005). Betrachte man den den Streitgegenstand bildenden
Zeitraum, stünde eine deklarierte Steuer von Fr. 45'444.-- einer Vor-
steuer von Fr. 917'787.-- gegenüber. Die Beschwerdeführerin erleide
dauernd Verluste, weil sie das Hobby ihres Alleinaktionärs umsetze
und dessen Luxusbedürfnisse befriedige. Der Vorsteuerabzug sei nur
in jenem Umfang zuzulassen, als steuerbare Leistungen tatsächlich
stattgefunden hätten.
3.2 Mittlerweile ist unbestritten, dass die zinslosen Darlehen des
Alleinaktionärs an die Beschwerdeführerin keine Spenden darstellen
und deshalb keine entsprechende verhältnismässige Vorsteuerabzugs-
kürzung bei der Beschwerdeführerin zur Folge haben (E. 2.3 hievor).
Nicht im Streit liegt ferner, dass diese Darlehen als verdecktes Eigen-
kapital zu qualifizieren sind und nicht in einem mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch mit der Beschwerdeführerin erfolgten und soweit
keine mehrwertsteuerlichen Folgen zeitigen (E. 2.3 hievor). Ebenso un-
umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin daneben ihrem Alleinaktio-
när und Dritten aber mehrwertsteuerliche Leistungen (Überlassung ei-
nes Flugzeuges zum Gebrauch und/oder Beförderungsleistungen) ge-
gen Entgelt erbrachte und damit auch, dass grundsätzlich Eingangs-
leistungen (z.B. Einkauf Flugzeug; Wartung und Betrieb) an die Be-
schwerdeführerin in deren steuerbare Ausgangsleistungen mündeten.
Im Streit liegt jedoch die Frage, ob die ESTV mit Recht die auf diesen
Eingangsleistungen lastende Vorsteuer nur gekürzt zum Abzug zu-
lässt, genauso wie die Frage nach dem Umfang der Kürzung. Die ent-
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sprechenden, mit den angefochtenen Einspracheentscheiden verfüg-
ten Steuerforderungen werden allerdings rechnerisch und damit sach-
verhaltsmässig durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Unum-
stritten ist in dieser Hinsicht auch, dass lediglich rund 15,76% der Ein-
gangsleistungen in steuerbare Ausgangleistungen geflossen sind (total
geltend gemachte Vorsteuer im Betrage von Fr. 1'110'743.-- gegenüber
einer deklarierten Steuer auf Ausgangsleistungen von Fr. 175'003.--).
3.3 Es gilt zu prüfen, ob der erheblich übermässige Vorsteuerüber-
schuss der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen ist, dass sie
neben ihrem geschäftlichen Zweck auch einen verdeckten verfolgte,
welcher ein Hobby oder andere luxuriöse Vorlieben des Alleinaktionärs
zum Gegenstand hatte.
Die Beschwerdeführerin bezweckt hauptsächlich den Kauf und den
Verkauf, das Halten und den Betrieb von Flugzeugen. Von allem An-
fang an hat sie grosse Verluste erlitten und hat ihre geschäftliche
Tätigkeit nie mit wirtschaftlichem Erfolg verrichten können. Die als Ziel
vorgegebene „optimale Vermietung/Vercharterung“ ihrer beiden Flug-
zeuge hat so nie stattgefunden. All dies erstaunt nicht weiter, verfügte
sie doch nach unwiderlegter Darstellung der Vorinstanz über kein ei-
genes Domizil, keine eigene Infrastruktur und kein eigenes Personal,
keine Marketingmassnahmen sowie über keinen wirklich eigenen
Marktauftritt, was alles erforderlich wäre, um ihren Hauptzweck über-
haupt – geschweige denn wirtschaftlich erfolgreich – erfüllen zu
können. Überdies waren die Flugzeuge nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin nicht für den kommerziellen Betrieb zertifiziert,
weshalb sich nur schwerlich argumentieren lässt, dass sie tatsächlich
für die kommerzielle Verwendung eingekauft worden sind. Die Be-
schwerdeführerin finanzierte sich im Wesentlichen mit den zinslosen
Darlehen des Alleinaktionärs und dessen Rangrücktritten gegenüber
anderen Gläubigern. Ernsthafte Massnahmen, um ihre Verluste auf
eine andere Weise zu vermeiden, hat sie keine nachgewiesen. Ebenso
fehlt ein Nachweis dafür, dass der Alleinaktionär irgendwelche Vor-
kehrungen zur Sicherung der zur Verfügung gestellten finanziellen
Mittel in Höhe von rund 12 Mio. Franken getroffen hätte. Vor diesem
Hintergrund gewinnt im vorliegenden Fall der Standpunkt des Bun-
desgerichts, es sei unüblich, dass ein Aktionär mit Verlusten unbe-
stimmten Ausmasses eine steuerpflichtige Gesellschaft finanziere
(E. 2.3 hievor), zusätzlich an Gewicht. Dass der Alleinaktionär die Be-
schwerdeführerin mit seinen Darlehen (zum Kauf der Flugzeuge) und
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den Rangrücktritten gegenüber anderen Gläubigern (zur Abwendung
des Konkurses) im Sinne dieser Rechtsprechung finanzierte, ist ganz
offensichtlich und bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen. Ferner
räumte der Alleinaktionär ausdrücklich gleich selbst ein, lange den
Traum von der Anschaffung eines „privaten Flugzeuges“ gehegt zu
haben, und „er“ habe sich dann auch eine PC 12 gekauft (E. 3.1
hievor). Wörtlich genommen verdeutlicht er zweierlei: faktisch hat er
als Privatperson die Flugzeuge gekauft, und sie sollten ihm privat
gehören bzw. der privaten Verwendung dienen. Dieser wörtliche Sinn-
gehalt widerspiegelt sich in seinen weiteren Aussagen, wonach er die
PC 12 (Flugzeug 1) zu Trainingszwecken auch selbst geflogen habe
und die PC 12 (Flugzeug 2) für ihn selbst, seine Familie und seine
Freunde zu Reisezwecken eingesetzt gewesen sei; entschieden habe
er, der Alleinaktionär, über Art und Zeitpunkt des Flugzeugeinsatzes,
und nicht etwa die Beschwerdeführerin. Wenngleich diese faktische
Einschätzung der Aussagen des Alleinaktionärs sich nicht mit der ju-
ristischen (Gründung einer AG/Darlehen Alleinaktionär zum Kauf der
Flugzeuge durch Beschwerdeführerin etc.) deckt, führen all die ge-
schilderten Umstände zum unzweifelhaften Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin nebst ihrem geschäftlichen einem weiteren, ver-
deckten Zweck diente. Dieser bestand – wie die Vorinstanz – nachzu-
weisen vermag, von allem Anfang an in der Umsetzung eines Hobbys,
der Fliegerei, ihres Alleinaktionärs und der Befriedigung der entspre-
chenden Luxusbedürfnisse. Das offensichtliche Missverhältnis zwi-
schen geltend gemachter Vorsteuer einerseits und deklarierter Aus-
gangssteuer andererseits sowie die enormen Verluste der Beschwer-
deführerin sind damit rechtserheblich auf die private Bedürfnisbefriedi-
gung des Alleinaktionärs zurückzuführen. Soweit die Eingangsleis-
tungen verdeckt der privaten Bedürfnisbefriedigung des Aktionärs die-
nen, münden sie nicht in steuerbare Ausgangsleistungen. Eine ent-
sprechende Kürzung des Vorsteuerabzugsrechts ist aufgrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt (E. 2.3 hievor). Die Be-
schwerdeführerin stellt rechnerisch nicht in Abrede, dass lediglich rund
15,76% der Eingangsleistungen in steuerbare Ausgangleistungen ge-
flossen sind. Der Vorsteuerabzug ist entsprechend um 84,24% zu
kürzen.
3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in
einem jüngsten Urteil die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare
Konstellation als Steuerumgehung qualifizierte (Urteil des Bundesge-
richts 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 4). Gleich wie dort wären im
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vorliegenden Fall die folgenden, in bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung entwickelten Voraussetzungen der Steuerumgehung gegeben:
(1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint als
ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirt-
schaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen; (2.) es ist anzu-
nehmen, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich
deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachge-
mässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären; (3.) das gewählte
Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis
führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Urteil
2C_632/2007, a.a.O., E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
bezweckt den Kauf und den Verkauf, das Halten und den Betrieb von
Flugzeugen. In Wirklichkeit beschränkte sich ihre geschäftliche Tätig-
keit auf das Halten der fast ausschliesslich von ihrem Alleinaktionär
benutzten Flugzeuge. Sie verfügte über kein Personal, das irgendwel-
che darüber hinausgehende Aktivitäten hätte entfalten können. Sämt-
liche mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Flugzeuge zusam-
menhängende Tätigkeiten hatte sie an die A._______ AG übertragen.
Unter diesen Umständen drängt sich die Frage auf, weshalb der
Alleinaktionär die Flugzeuge "pro forma von der Beschwerdeführerin
halten liess, die keine eigene Tätigkeit entfaltete, sondern als blosse
Durchlaufgesellschaft auftrat", und weshalb er die Flugzeuge nicht in
eigenem Namen erworben hat, zumal die Dazwischenschaltung einer
juristischen Person einen gewissen administrativen Aufwand und
zusätzliche Kosten – auch steuerliche – verursacht. Das Bundesge-
richt beantwortete diese Frage für den gleichen Sachverhalt mit dem
alleinigen Motiv der Steuerersparnis und bezeichnete die zugrunde
liegende Rechtsgestaltung als sachwidrig und ungewöhnlich (Voraus-
setzungen 1 und 2 der Steuerumgehung; Urteil 2C_632/2007, a.a.O.,
E. 4.4 und 4.5). Bezüglich dieser beiden ersten Voraussetzungen der
Steuerumgehung kommt im Fall der Beschwerdeführerin erschwerend
hinzu, dass sie von allem Anfang nebst dem geschäftlichen einen
verdeckten Zweck, die private Bedürfnisbefriedigung des Alleinaktio-
närs, verfolgte (E. 3.3 hievor). Es liegt auf der Hand, dass das gewähl-
te Vorgehen zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätte, wenn
es von der ESTV hingenommen würde. Hätte der Alleinaktionär die
Flugzeuge nämlich im eigenen Namen erworben und betreiben lassen,
wie es sachgemäss wäre, hätte er die erheblichen Vorsteuern, insbe-
sondere jene, die beim Erwerb der Flugzeuge angefallen sind, nicht
geltend machen können, da er persönlich nicht mehrwertsteuerpflich-
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tig ist (Voraussetzung 3 der Steuerumgehung; Urteil 2C_632/2007,
a.a.O., E. 4.6).
3.5 Was die Beschwerdeführerin vorträgt, vermag nicht durchzudrin-
gen.
3.5.1 Sie hält dafür, es sei unzulässig, für eine Vorsteuerkürzung auch
Ereignisse ab dem Quartal 2/2002 bis Ende 2005 zu berücksichtigen;
denn Streitgegenstand bildeten einzig die Quartale 4/2000 bis 1/2002.
Dem Grundsatze nach ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Sie
verkennt jedoch, dass im Zeitraum, der Streitgegenstand bildet, eine
deklarierte Steuer von Fr. 45'444.-- einer Vorsteuer von Fr. 917'787.--
gegenüberstünde (E. 3.1 hievor). So gesehen würden gar nur rund 5%
der Vorleistungen in steuerbare Ausgangsleistungen Eingang finden.
Auf eine entsprechende reformatio in peius ist jedoch zu verzichten,
weil sie sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die Frage nach der effek-
tiven Verwendung von solch grossen Investitionen, die zeitlich derart
nahe beieinander liegen, für steuerbare Zwecke, bedarf einer zeit-
lichen Gesamtbetrachtung, welche den wirklichen Verhältnissen in
jedem Fall besser entspricht. Es ist gerichtsnotorisch, dass Investi-
tionen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit in steuerbare Ausgangs-
umsätze einfliessen können.
3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die erforderliche
Kausalität zwischen den Eingangs- und Ausgangsleistungen sei ge-
geben. Über jede Flugstunde mit dem Alleinaktionär habe sie ab-
gerechnet. Es sei unzulässig, die Absichten und Tätigkeiten der Ge-
sellschaft einerseits und des Aktionärs andererseits zu vermischen.
Gesellschaften nähmen keine privaten Tätigkeiten vor. Überdies habe
sie über zwei Drittel ihrer Umsätze mit Nichtaktionären getätigt. Neu
gegründete Gesellschaften würden in den ersten Geschäftsjahren
häufig Verluste erzielen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede
gestellt, dass ein Teil der Eingangsleistungen in steuerbare Ausgangs-
leistungen mündeten, auch in solche, die im behaupteten Umfang an
andere Leistungsempfänger als der Alleinaktionär erfolgten. Es ist ja
auch nur ein Teil des Vorsteuerabzugs zu kürzen. Zutreffend ist zwar,
dass grundsätzlich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Leistungs-
erbringerin) mit jenen des Alleinaktionärs (Leistungsempfänger) mehr-
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wertsteuerlich nicht zu vermischen sind. Die Kürzung des Vorsteu-
erabzugs, die hier in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung geschieht, basiert indes darauf, dass die Beschwerdeführerin
einen verdeckten Zweck verfolgte (E. 3.3 hievor). In Verfolgung dieses
Zwecks verwendete sie, die Leistungserbringerin, die Eingangsleistun-
gen nicht für steuerbare Zwecke; allein dies ist hier massgebend. Im
Übrigen kann eine Steuerpflichtige durchaus Endverbrauch im unter-
nehmerischen Bereich vollziehen; Endverbrauch ist nicht zwingend
privat (E. 2.2 hievor).
3.5.3 Die Beschwerdeführerin versucht – teilweise mit Bezugnahme
auf die direkten Steuern und die Problematik der geldwerten Leistung
– nachzuweisen, dass die an den Alleinaktionär verrechneten Leis-
tungen einem Drittvergleich standhalten. Damit geht sie an der Sache
vorbei. Die Vorinstanz begründet und berechnet die Vorsteuerab-
zugskürzung nicht (mehr) nach Massgabe des Drittpreises, sondern
danach, dass die Eingangsleistungen nur teilweise für steuerbare Aus-
gangsleistungen verwendet worden seien. Gleich verhält es sich mit
den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur „Spende durch Sa-
nierung“. Die Darlehen des Alleinaktionärs sind nicht als Spenden zu
qualifizieren (E. 3.2 hievor), die Vorsteuerabzugskürzung ergibt sich im
vorliegenden Fall aus anderem Grund.
3.5.4 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grund-
satz von Treu und Glauben und beansprucht, dass ihr Vertrauen in
nachfolgende Zusicherung der ESTV zu schützen ist: „Unter den
beschriebenen Umständen kann der Vorsteuerabzug vorgenommen
werden“ (Sachverhalt Bst. A hievor).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in ihrer, dieser Auskunft
vorangehenden Anfrage vom 20. September 2000 den zu beurteilen-
den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt darstellen liess: Ihr Zweck
bestehe im Kaufen, Verkaufen, Halten und Betreiben von Flugzeugen;
sie plane den Erwerb einer PC 12; es sei davon auszugehen, dass sie
das Flugzeug vorwiegend ihrem Hauptaktionär zur Verfügung stelle;
selbstverständlich stelle sie dem Aktionär dafür entsprechend Rech-
nung, und sie liefere die darauf geschuldete Steuer ab; sie nehme an,
dass sie die Vorsteuer auf dem Erwerb des Flugzeugs vollumfänglich
geltend machen könne, da sie das Flugzeug für steuerbare Zwecke
verwende.
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Der verdeckte Zweck der Beschwerdeführerin, welcher für die steuer-
liche Beurteilung der in der Anfrage vorgelegten Konstellation rechts-
erheblich gewesen wäre (s. E. 3.3 hievor), wird im Schreiben vom
20. September 2000 indes verschwiegen. Auf den Vertrauensschutz
(E. 2.4 hievor) kann sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umstän-
den von vornherein nicht mit Erfolg berufen. Ob die kumulativen Vo-
raussetzungen an den Vertrauensschutz überhaupt gegeben wären,
kann dahingestellt bleiben.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in Höhe von Fr. 8'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1630/2006 und A-1631/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 8'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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