Abtei lung I
A-1633/2006
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Einzelrichterin),
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
handelnd durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG / 2. Semester 2004 bis
1. Semester 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1633/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 13. Juli 2006 als
Mehrwertsteuerpflichtige in dem von der die Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register eingetragen war,
dass X._______ für die Abrechnungsperioden 2. Semester 2004 bis 1.
Semester 2005 (Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006) ihren
Abrechnungs- und Zahlungspflichten gegenüber der Verwaltung trotz
Mahnung nicht nachkam,
dass demzufolge die ESTV eine Schätzung des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und
X._______ dazu verpflichtete, Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit
1. Juni 2005 (mittlerer Verfall) zu bezahlen,
dass X._______ gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag
erhob, den die ESTV in Bestätigung der Mehrwertsteuerforderung mit
Entscheid vom 20. Februar 2006 aufhob,
dass die Beiständin von X._______ mit Schreiben vom 9. März 2006
Einsprache erhob und beantragte, die Mehrwertsteuerschuld sei zu
erlassen, da die Einsprecherin zu keinem Zeitpunkt Geschäftstätig-
keiten ausgeübt habe,
dass die ESTV X._______ am 20. Juni 2006 aufforderte, die fehlenden
Abrechnungsformulare für das 2. Semester 2004 bis 1. Semester 2005
binnen einer Frist von drei Tagen nachzureichen, wobei sie gleichzeitig
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf die Einsprache bei
Nichteinreichung der entsprechenden Abrechnungsformulare nicht
eingetreten werde,
dass X._______ diese Frist ungenützt verstreichen liess und die ESTV
mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 auf die Einsprache nicht
eintrat,
dass X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihrer Beiständin
vom 29. August 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
erheben liess,
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dass diese Beschwerde per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht zuständigkeitshalber von der SRK übernommen
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Schriftenwechsel mit
Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 die Graphologin ... zur
Sachverständigen ernannte, um die Echtheit der Unterschriften der
Beschwerdeführerin auf den Formularen "Fragebogen zur Abklärung
der Mehrwertsteuerpflicht" (undatiert), "Antrag auf Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten" vom 25. April 2004 und
"Unterstellungserklärung" vom 20. Juli 2004 durch ein Gutachten
abklären zu lassen,
dass die Sachverständige im Gutachten vom 27. August 2009 festge-
stellt hat, dass der Duktus der zur Diskussion stehenden Unterschrif-
ten auf den fraglichen Formularen sich deutlich vom Duktus der
authentischen Unterschriften der Beschwerdeführerin unterscheide
und sie zum Schluss gelange, dass die entsprechenden Unterschriften
auf den Formularen nicht von der Beschwerdeführerin stammten,
dass die Sachverständige im Gutachten vom 27. August 2009 eben-
falls annimmt, mit grösster Wahrscheinlichkeit habe der ehemalige
Ehegatte der Beschwerdeführerin, Y._______, die zur Diskussion
stehenden drei Unterschriften geleistet,
dass die ESTV innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum graphologi-
schen Gutachten mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Ein-
spracheentscheid vom 22. September 2009 den (ursprünglichen) Ein-
spracheentscheid vom 20. Juli 2006 aufgehoben und die Einsprache
der Beschwerdeführerin gutgeheissen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV betreffend Mehr-
wertsteuer (Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]); dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zum Ab-
schluss des Schriftenwechsels den angefochtenen Einsprache-
entscheid in Wiedererwägung ziehen kann; dass das Bundesver-
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waltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat,
soweit diese durch den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren mit-
hin dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlasse-
ner Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführen-
den Person entspricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5680/2008 vom 24. Oktober 2008, A-2233/2007 vom
11. März 2008; Entscheid der SRK vom 18. September 1998, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80
E. 2d mit Hinweisen; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.44 ff.),
dass im vorliegenden Fall die ESTV mit dem wiedererwägungsweise
erlassenem Einspracheentscheid vom 22. September 2009 die Ein-
sprache der Beschwerdeführerin gutgeheissen und sie nicht mehr zur
Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet hat; dass die Verwaltung
damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich ent-
sprochen hat; dass die Streitsache und demzufolge auch die Be-
schwerde gegenstandslos geworden sind,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichter-
lichen Verfahren aufgrund des wiedererwägungsweise erlassenen Ein-
spracheentscheids der ESTV vom 22. September 2009 als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG e
contrario i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter den gegebenen
Umständen keine Kosten aufzuerlegen sind; dass ihr der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. ... deshalb nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzu-
erstatten ist,
dass die ESTV der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
auszurichten hat, da ihre Beiständin im vorliegenden Beschwerde-
verfahren als Amtsvormundin geamtet hat,
dass der ESTV vom Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Prüfung
aufgetragen wird, ob aufgrund des Gutachtens der Graphologin eine
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Strafanzeige gegen Y._______ – insbesondere wegen mehrfacher
Urkundenfälschung – als erforderlich bzw. opportun erscheint,
dass der Beiständin der Beschwerdeführerin je eine Kopie des Schrei-
bens der ESTV an das Bundesverwaltungsgericht und des wieder-
erwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids, je vom
22. September 2009, zur Kenntnisnahme zuzusenden ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; zwei Beilagen)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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