Abtei lung I
A-1634/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______ und Y._______, beide: ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Semester 1999 bis
1. Semester 2004 / Mehrwertsteuerpflicht,
Umsatzschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1634/2006
Sachverhalt:
A.
An der Adresse ... wurde im fraglichen Zeitraum ein Coiffeursalon
betrieben. Nach Darstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) wurde dieser Coiffeursalon durch eine einfache Gesellschaft,
bestehend aus der Kollektivgesellschaft "X._______" und der
Einzelfirma "Y._______" geführt. Die Kollektivgesellschaft "X._______"
war mit den Gesellschafterinnen A._______ und B._______ vom 6.
März 1995 bis zum 10. Oktober 2005 im Handelsregister eingetragen
und hatte den Gesellschaftszweck, einen Coiffeursalon zu führen. Die
Kollektivgesellschaft wurde am 10. Oktober 2005 infolge Ausscheidens
der Gesellschafterin B._______ aufgelöst und als Einzelunternehmen
durch A._______ weitergeführt. Ab 15. April 2008 hiess die Einzelfirma
neu "Z._______". Der Zweck der am 19. Februar 1993 im
Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "Y._______" bestand in der
Führung eines Coiffeursalons für Damen und Herren. Diese Firma
wurde am 29. August 2006 infolge Fehlens der gesetzlichen
Voraussetzungen der Eintragsungspflicht auf Begehren des Inhabers
gelöscht.
B.
Im August und September 2004 führte die ESTV an mehreren Tagen in
diesem Coiffeursalon eine Kontrolle im Sinne von Art. 50 der Ver-
ordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) bzw. Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) durch. Dabei
habe die Verwaltung Mängel in der Kassabuchführung und unge-
nügende Bruttogewinnmargen konstatiert. Um die Mehrwertsteuer-
pflicht feststellen zu können, sei sie daher gezwungen gewesen, den
erzielten Umsatz zu schätzen. Aufgrund der in der Umsatzschätzung
kalkulierten Umsätze, des verbuchten Umsatzes und der bei den ver-
buchten Aufwendungen angefallenen Vorsteuern sei die Mehrwert-
steuerpflicht der einfachen Gesellschaft "X._______ und Y._______"
nach Ansicht der Verwaltung per 1. Januar 1999 gegeben gewesen.
Der Eintrag dieser einfachen Gesellschaft in das von der ESTV
geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgte gestützt auf
Art. 17 MWSTV bzw. Art. 21 MWSTG rückwirkend auf dieses Datum.
Aus den kalkulierten und verbuchten Umsätzen resultierte für die
Steuerperioden 1. Semester bis 2. Semester 2000 (Zeitraum vom
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1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) eine Mehrwertsteuerschuld
von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002, welche mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 30. September 2004 geltend
gemacht wurde. Für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1.
Semester 2004 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004)
resultierte eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 31. August 2002 (EA Nr. ... vom 30. September 2004).
Im Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilten die Vertreter von
"X._______" und von "Y._______" der ESTV mit, das Vorliegen der
einfachen Gesellschaft sowie die festgestellten Mängel würden
bestritten; gleichzeitig wurden zwei Unterstellungserklärungen zur
Abrechnung nach Saldosteuersätzen vom 28. Oktober 2004
eingereicht. Die Verwaltung bewilligte die Anwendung des Saldo-
steuersatzes, stornierte die beiden ausgestellten EA und setzte die
geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge neu wie folgt fest: Fr. ...
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002 (Steuerperioden
1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) sowie Fr. ... zuzüglich 5 %
Verzugszins ab 31. August 2002 (Steuerperioden 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2004).
In einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2004 hielt die Ver-
treterin an der Bestreitung fest und verlangte die Zustellung anfecht-
barer Entscheide. In einer Beilage zu diesem Schreiben reichte sie der
ESTV – unter dem Vorbehalt, dass das Vorliegen der einfachen Gesell-
schaft bestritten werde – einen Antrag zur Abrechnung nach verein-
nahmten Entgelten ein. Dieser Antrag wurde von der Verwaltung am
22. Dezember 2004 bewilligt. Am 7. September 2005 bestätigte die
ESTV die beiden Mehrwertsteuernachforderungen von Fr. ... bzw. Fr. ...
(jeweils nebst Verzugszins) mit formellen Entscheiden. Gegen diese
beiden Entscheide erhob die Vertreterin mit Eingaben vom 4. Oktober
2005 bei der Verwaltung Einsprache.
C.
Im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 wies die ESTV die Ein-
sprachen ab, bestätigte den rückwirkenden Eintrag der einfachen Ge-
sellschaft X._______ und Y._______ in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 1999 und verpflichtete diese
zur Zahlung eines Mehrwertsteuerbetrags von Fr. ... zuzüglich 5 %
Verzugszins ab 31. August 2002 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31.
Dezember 2000) sowie von (reduziert) Fr. ... zuzüglich 5 %
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Verzugszins ab 30. April 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30.
Juni 2004). Die Verwaltung vereinigte die beiden Verfahren und
begründete den Entscheid wie folgt: Seien in einem Coiffeursalon zwei
oder mehrere Personen tätig, handle es sich nach der Praxis der
ESTV mehrwertsteuerrechtlich im Regelfall um ein einheitliches
Steuersubjekt, dessen Gesamtumsatz abzurechnen sei. Die
Voraussetzungen für das Vorliegen von zwei selbständig nach aussen
auftretenden Coiffeurgeschäften seien in casu nicht erfüllt. Das
gemeinsame Geschäftslokal sei zwar unterteilt worden, eine definitive
Raumteilung sei jedoch nicht auszumachen, es seien lediglich eine be-
wegliche Stellwand und gewisse Möbel vorhanden gewesen. Die
Kundschaft werde gemeinsam akquiriert und betreut, ebenfalls sei
eine gemeinsame Registrierkasse verwendet worden; dazu komme,
dass nicht für jeden Coiffeur bzw. jede Coiffeuse ein eigenes Firmen-
schild vorhanden gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle seien in der
Buchhaltung zahlreiche gravierende Mängel festgestellt worden (kein
Kassabuch beim Gesellschafter Y._______, fehlende periodische
Saldierung des Kassabuches der Gesellschafterin der X._______, der
Jahresbonus der F._______ für das Jahr 2002 sei nicht verbucht
worden, die Bruttogewinnmarge habe stark geschwankt und sei unter
dem branchenüblichen Jahresdurchschnitt gelegen, knappe
Privatbezüge für die Bestreitung des Lebensaufwandes der
Gesellschafterin der X._______), sodass eine Schätzung habe
durchgeführt werden müssen. Die Umsatzschätzung habe sich auf den
bereinigten Materialaufwand und die Erfahrungszahlen der Verwaltung
abgestützt.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Postaufgabe 31. August 2006) er-
hoben "X._______" und "Y._______" (Beschwerdeführende) gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Juli 2006 Beschwerde an
die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragten
sinngemäss die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids, insbesondere die Feststellung, dass sie im frag-
lichen Zeitraum nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt gewesen
seien. Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, es handle sich
um zwei eigenständige Coiffeurgeschäfte mit je eigenem Eintrag im
Handelsregister. Das Coiffeurgeschäft sei unter zwei verschiedenen
Logos und Namen geführt worden. Im Salon habe sich eine Ab-
trennung mit fester Trennwand zwischen den beiden Geschäften be-
funden. Auch wenn nicht zwei Registrierkassen geführt worden seien,
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habe jeder Geschäftsinhaber eine eigene Abrechnung (auch gegen-
über der Sozialversicherung) und eine eigene Buchhaltung geführt.
Die Mehrwertsteuerpflicht von Y._______ habe nie bestanden, da er
nie den jährlichen Mindestumsatz von Fr. 75'000.-- erreicht habe. Bei
A._______ (Y._______) habe die Mehrwertsteuerpflicht erst ab dem
Jahr 2002 begonnen. A._______ sei mit Material immer sehr
verschwenderisch umgegangen, daher könne ihr der
überdurchschnittlich hohe Materialverbrauch nicht angelastet werden.
Dazu komme, dass auch sie auch für die Ausbildung der Lehrlinge und
die sechsköpfige Familie Material verbraucht habe. Es bestehe keine
Möglichkeit für eine Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die früheren
Kunden, sodass diese Belastung ausschliesslich die Be-
schwerdeführenden treffen würde.
E.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 beantragte die ESTV
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte insbeson-
dere aus, die von den Beschwerdeführenden zusammen mit der Be-
schwerde eingereichten Bilder seien offensichtlich erst nach der
Kontrolle gemacht worden und hätten daher keine Beweisfunktion. Der
Inspektor der ESTV habe anlässlich der Kontrolle vor Ort festgestellt,
dass die Geschäftsbücher gravierende Mängel aufgewiesen hätten,
die einzige Registrierkasse sei gemeinsam betrieben worden. Das
Schaufenster sei nach seinen Feststellungen seinerzeit mit
"X._______, Damen und Herren" beschriftet gewesen. Eine in
Grossbuchstaben mit der Beschriftung "Y._______" beschriftete Tafel
an der Innenseite des Schaufensters sei entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführenden anlässlich der Kontrolle nicht vorhanden
gewesen. Auch Personengesamtheiten, die keinen "animus societatis"
aufwiesen, würden bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen
subjektiv mehrwertsteuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft sei nach
aussen wirtschaftlich in Erscheinung getreten (Reklameschild,
Telefonbucheintrag bzw. Festnetzanschluss, Visitenkarten, etc.).
F.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. November 2006 brin-
gen die Beschwerdeführenden vor, der Inspektor der ESTV habe an-
lässlich der Kontrolle keine Fotos angefertigt. Es habe nie ein gemein-
sames Auftreten nach aussen bestanden, beide Unternehmen würden
sich an unterschiedliche Kundengruppen wenden. Gleichzeitig wurde
ein Grundrissplan des Coiffeurgeschäfts eingereicht.
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Die ESTV teilte über Aufforderung am 30. November 2006 mit, dass
der Grundrissplan die fehlende räumliche Aufteilung bestätige.
G.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe. Am 18. Dezember 2008 wurde den Parteien eine
Änderung der Besetzung des Spruchkörpers des Bundesverwaltungs-
gerichts mitgeteilt.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernahm beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Verfahren,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den
Einspracheentscheid der ESTV ist die Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer,
soweit er sich in dessen zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat
(1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004). Soweit sich hingegen der Sachver-
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halt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugetragen hat (1. Januar 1999
bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grund-
sätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwert-
steuer anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Gemäss Eintrag im Handelsregister ist die Kollektivgesellschaft
X._______ am 10. Oktober 2005 aufgelöst und im Handelsregister
gelöscht worden. Dies hat jedoch auf den vorliegenden Prozess keine
Auswirkung. Die Liquidation einer Personengesellschaft ist solange
nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind. Trotz
Löschung im Handelsregister muss das Bundesverwaltungsgericht ein
hängiges mehrwertsteuerliches Beschwerdeverfahren weiterführen
und ohne Änderung der Parteibezeichnung ein auf die
Kollektivgesellschaft lautendes Urteil fällen (BVGE 2008/28 E. 1.4).
Auch die Löschung der Einzelfirma Y._______ im Handelsregister hat
keinen Einfluss auf den vorliegenden Prozess.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw.
Art. 21 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstän-
dig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Liefe-
rungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland ge-
samthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Mehrwertsteuer-
pflicht ausgenommen sind Unternehmerinnen mit einem Jahresumsatz
zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV bzw. Art.
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25 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt gemäss
der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 21 Abs. 1
MWSTG nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der mass-
gebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV bzw.
Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
2.1.2 Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen,
Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffent-
lichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personen-
gesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma
Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV, Art. 21 Abs. 2 MWSTG; vgl.
auch BGE 125 II 337 E. 8a; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD,
Droit fiscal suisse – La taxe sur la valeur ajoutée, Freiburg 2000,
S. 103). Unter diesen Voraussetzungen werden auch einfache Gesell-
schaften subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wenn die Gesellschafter
unter gemeinsamer Firma gegen aussen auftreten (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1544/2006 vom 11. September 2008
E. 2.1.2, A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.1, A-1383/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.6 E. 3b/bb,
mit zahlreichen Hinweisen; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
MWSTG, Bern 2000, ad Art. 21 Rz. 4).
Im Urteil 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.2 führt das Bundes-
gericht aus, dass die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die sub-
jektive Mehrwertsteuerpflicht bilde, vielmehr kommen unter dem Be-
griff der "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" praktisch alle am
Wirtschaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehen-
den Gebilde als Mehrwertsteuersubjekt in Betracht, falls sie nach
aussen hin auftreten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen
(vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000,
Rz. 16 zu Art. 21). Zu den Personengesamtheiten ohne Rechtspersön-
lichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MWSTV zählen demnach als ein-
fache Gesellschaften unter anderem auch Arbeitsgemeinschaften und
Konsortien im Baugewerbe. Die sogenannten stillen Gesellschaften,
welche nicht nach aussen hin auftreten, unterliegen demgegenüber
nicht der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 352 Rz. 1027). Das Bundesgericht
stellte sogar fest, dass bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen
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ohne weiteres auch Personengemeinschaften subjektiv steuerpflichtig
werden, die keinen "animus societatis" aufweisen, denn die zivilrecht-
liche Ansicht sei für eine mehrwertsteuerliche Streitigkeit letztlich nicht
entscheidend. Damit unterliegen selbst Personengesamtheiten, die
nicht einmal eine einfache Gesellschaft bilden, der Mehrwertsteuer-
pflicht, sofern sie im Verkehr mit Dritten als Gemeinschaft auftreten
(Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 4.1). Ob
dabei die einzelnen Personen dieser Gemeinschaft selbständig mehr-
wertsteuerpflichtig sind oder als unternehmerische Einheit gelten, be-
stimmt sich somit nach dem gemeinsamen Auftritt nach aussen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom
11. März 2008 E. 2.2 und 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 4.1 mit
Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.2 und RIVIER/ROCHAT PAUCHARD, a.a.O.,
S. 108). Der Grundsatz der Unternehmenseinheit ergibt sich aus dem
in Art. 21 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 17 Abs. 1 MWSTV verankerten Be-
griff der Selbständigkeit. Er ist im Mehrwertsteuerrecht nicht anders zu
verstehen als nach dem früheren Recht der Warenumsatzsteuer (vgl.
zu letzterem DIETER METZGER, Handbuch der Warenumsatzsteuer, unver-
änderter Nachdruck 1992, Muri/Bern, S. 107 f. Rz. 213 ff.).
2.1.3 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung
von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht;
OR, SR 220]). Das Wesensmerkmal der einfachen Gesellschaft liegt
im "animus societatis", in den konzentrisch auf ein gemeinsames Ziel
gerichteten Anstrengungen und Leistungen der Vertragspartner, im
Wissen und Willen, gemeinsame Sache zu machen (vgl. auch THEO
GUHL/JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Aufl., Zürich 2000, § 61 Rz. 27 f.). Daneben hat jede Gesellschafte-
rin einen Beitrag zu leisten; darunter fällt alles, was geeignet ist, den
Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern (ARTHUR MEIER-HAYOZ/
PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl.,
Zürich 2007, S. 317 f. Rz. 39). Der Gesellschafter kann die Leistung in
Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit erbringen (Art. 531 Abs. 1
OR). Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags kann in beliebiger
Form, auch stillschweigend, erfolgen und sich aus dem blossen Ver-
halten der Partner ergeben, wobei den Beteiligten nicht bewusst sein
muss, dass eine einfache Gesellschaft entsteht (BGE 124 III 363 E. II/
Seite 9
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2a; 116 II 710 E. 2a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 99 II 321 f.
E. 5a; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 326 Rz. 77). Gemäss Art. 530
Abs. 2 OR ist eine Gesellschaft als einfache Gesellschaft zu qualifizie-
ren, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen im Gesetz gere-
gelten Gesellschaftsform erfüllt sind. Daraus erhellt, dass der ein-
fachen Gesellschaft subsidiärer Charakter, mithin eine Auffangfunktion
zukommt. Die einfache Gesellschaft ist schliesslich eine Personen-
gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, keine juristische
Person und kein Träger eigener Rechte und Pflichten; berechtigt und
verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesellschafter (Art. 543 ff.
OR; vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/SUZANNE WETTENSCHWILER, in Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Herausgeber], Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002,
Art. 530 OR Rz. 6). Diese haften für gemeinschaftlich oder durch Stell-
vertretung eingegangene Verpflichtungen persönlich, primär und aus-
schliesslich, unbeschränkt und solidarisch (PESTALOZZI/WETTENSCHWILER,
a.a.O., Art. 544 OR Rz. 14 f., mit weiteren Hinweisen).
2.1.4 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche
Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht
in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1
mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in
VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49
E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112 Fn. 125; RIVIER/ROCHAT PAUCHARD, a.a.O., S. 24). Der wirtschaft-
lichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einer-
seits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen
Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar
2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.4, A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 2.7, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4,
A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2).
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2.2 Mit der mehrwertsteuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32
Abs. 1 Bst. a MWSTG bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTV die Teilhaber
an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesell-
schaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit solidarisch. Die zi-
vilrechtliche Haftung der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft
richtet sich dabei nach Art. 544 Abs. 3 OR. Die einfachen Gesellschaf-
ter haften persönlich, primär, ausschliesslich, unbeschränkt und soli-
darisch (Art. 544 Abs. 3 OR.), das heisst es haftet nicht zuerst die Ge-
sellschaft; jeder Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen in
unbeschränkter Höhe und der Gläubiger kann von jedem Gesellschaf-
ter die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen ver-
langen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 315 Rz. 31). Die einfache
Gesellschaft selber kann zivilrechtlich nicht haften, da sie keine eigene
Rechtspersönlichkeit hat und auch nicht handlungs-, prozess- und par-
teifähig ist. Eine "Mithaftung" der einfachen Gesellschaft als Mehrwert-
steuerpflichtige ist somit entgegen dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 1
Bst. a MWSTG bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTV gar nicht möglich
(THOMAS P. WENK, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 5 und 8 zu Art. 32). Zu Recht unter-
scheidet die ESTV deshalb zwischen den mehrwertsteuerrechtlichen
Pflichten der einfachen Gesellschaft (z. B. Abrechnungspflicht) und der
Haftung der Gesellschafter für deren Mehrwertsteuerschulden. Der
Anspruch gegen die Gesellschafter bleibt öffentlich-rechtlicher Natur,
richtet sich jedoch nach dem Zivilrecht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a in fine
MWSTG). Für Mehrwertsteuerschulden der einfachen Gesellschaft ist
folglich nicht diese, sondern sind die Gesellschafter (je einzeln) zu be-
langen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.2 und A-1514/2006 vom 14. Februar 2008
E. 2.2).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV bzw. Art. 46 f.
MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri-
schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet
nach konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass die mehrwertsteuer-
pflichtige Person die Verantwortung für die richtige und vollständige
Versteuerung ihrer Umsätze trägt (Urteil des Bundesgerichts vom
31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 727 ff. E. 1; Entscheid der
SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2 mit weiteren
Seite 11
A-1634/2006
Hinweisen). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass die
Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht verantwortlich ist und dass, wer mehrwertsteuerpflichtig wird,
sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwert-
steuerpflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden hat (Art. 45 Abs. 1
MWSTV; Art. 56 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; A-1545/2006
vom 30. April 2008 E. 2.5.1; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004,
veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; MARLISE
RÜEGSEGGER, Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer im
Lichte der Rechtsprechung, ASA 76 S. 350). Es ist demnach Sache
der Mehrwertsteuerpflichtigen, sich bei der ESTV zu melden und nicht
der Verwaltung, bei diesen vorzusprechen. Die Mehrwertsteuerpflich-
tige muss selber prüfen, ob sie die subjektiven Voraussetzungen der
Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. Bei Zweifeln hat sie sich bei der ESTV zu
erkundigen. Unterlässt sie dies, kann sie sich im Folgenden nicht auf
die mangelnden Kenntnisse berufen, um sich gegen einen rückwirken-
den Steuerbezug zu wehren (Entscheid der SRK vom 7. Januar 2004,
veröffentlicht in VPB 68.74 E. 2a/cc mit Verweis auf Urteil des Bundes-
gerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.1 zur Warenumsatz-
steuer).
3.2 Auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehr-
wertsteuerpflichtig sind, sind gehalten, durch geeignete Massnahmen
periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unter-
liegen; dies ist eine Konsequenz des Selbstveranlagungsprinzips (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 2.4.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffent-
licht in VPB 63.76 S. 709 ff.; Entscheid der SRK vom 9. Dezember
2003, veröffentlicht in VPB 67.51 S. 434 ff.; Entscheid der SRK vom
20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.).
3.3 Eine Folge des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung
der Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten
Steuerbeträge an die Verwaltung. Die Mehrwertsteuerpflichtige ist
auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw.
eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Auf-
forderung zur Zahlung, etc.) den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unab-
Seite 12
A-1634/2006
hängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im
Sinne von Art. 37 MWSTV bzw. Art. 46 MWSTG besteht.
3.4 Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist auch, dass der Mehr-
wertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze
und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf
der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern
hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen,
wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV,
Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff. Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwert-
steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzu-
sehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwert-
steuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer
gefährdet (vgl. Entscheide der SRK vom 18. September 1998, ver-
öffentlicht in VPB 63.80 E. 2a, vom 25. August 1998, veröffentlicht in
VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid der SRK [zum MWSTG]
vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 und A-1407/2006 vom
30. Januar 2008 E. 2.1 und A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
3.5 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat
der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss
zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Fest-
stellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber
nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem
Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage
erschienen im Herbst 1994; im Frühling 1997 als "Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige" neu herausgegeben, im Folgenden: Weg-
leitung 1997), Gebrauch gemacht. Mit dem Datum des Inkrafttretens
des Mehrwertsteuergesetzes ab 1. Januar 2001 waren diese Be-
stimmungen in der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung
2001) enthalten, die im Sommer 2000 erschienen ist. In der Weg-
leitung 1997 bzw. Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten,
wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 870 ff. Wegleitung 1997
bzw. Rz. 878 ff. der Wegleitung 2001). Alle Geschäftsfälle müssen fort-
laufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 874
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Wegleitung 1997 bzw. Rz. 884 Wegleitung 2001) und alle Eintragun-
gen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die ein-
zelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grund-
bücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie
umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl.
Rz. 879 Wegleitung 1997 bzw. Rz. 890 Wegleitung 2001). Das Bundes-
gericht hat (bereits unter dem Warenumsatzsteuerrecht) entschieden,
dass der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung
zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet ist.
Er ist zwar mehrwertsteuerlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher
im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erziel-
ten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Be-
lege sind aufzubewahren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1406/2006 und A-1407/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2,
A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 73 S. 233 E. 2c/aa, mit Hinweisen; vgl. auch VPB
63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen.
Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten
Steuern geltenden Regelungen (vgl. auch Rz. 877 Wegleitung 1997
bzw. Rz. 888 Wegleitung 2001). Soll also ein Kassabuch für die Rich-
tigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu ver-
langen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze
regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert
werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bar-
einnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen
entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.657/2005 vom 9. Juni
2006 E. 3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006
und A-1407/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2, A-1398/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.3 sowie A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 2.3).
3.6 Nach Art. 48 MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Er-
gebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein-
stimmen.
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Es werden somit zwei voneinander unabhängige Konstellationen,
welche zu einer Ermessenstaxation führen, unterschieden. Die erste
ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung. In diesem Fall hat eine
Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei fest-
stehender Mehrwertsteuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen
Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind,
dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in
Frage stellen ([anstelle vieler] BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 2.3). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung
die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht über-
einstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der ESTV
erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich ab-
weichen, vorausgesetzt der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht in der
Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Ab-
weichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesgerichts vom
28. August 1985, veröffentlicht in ASA 58 S. 380 E. 2b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.2,
A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1454/2006
vom 26. September 2007 E. 2.5; Entscheid der SRK vom 3. Dezember
2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b).
3.7 Die ESTV hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Mehrwertsteuerpflichtigen
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil
des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Ent-
scheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41
E. 2d/aa;). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Er-
gänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinaus-
laufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1356 vom 21. Mai 2007 E. 2.5,
A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4 und A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.6.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/aa und E. sowie vom
12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 228 E. 2c/aa, mit weiteren
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Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par
estimation, ASA 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung
und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte
der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GEBER, Die Steuer-
schätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980,
S. 307). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durch-
führung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthalte-
nen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich ab-
weichen, vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, all-
fällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung er-
klärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffent-
licht in ASA 58 380 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK 2003-094
vom 10. August 2005 E. 2d). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist
es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die
ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontroll-
periode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten
kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die
massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt
sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b, betreffend die Wa-
renumsatzsteuer).
3.8 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die
vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche be-
streiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel ein-
zureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenomme-
nen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtig-
keit der Schätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50
S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; Entscheide der SRK vom 19. Februar
1998 [SRK 1997-021] E. 2b und vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht
in VPB 64.47 E. 5b). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter
Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuer-
forderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der
Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vor-
instanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind,
setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die
Stelle jenes der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2 und A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.6.2; Entscheide der SRK vom 5. Januar
2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom 25. August 1998, ver-
öffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/aa und vom 24. Oktober 2005, veröffent-
licht in VPB 70.41 E. 2d/bb).
4.
Entscheidend ist somit, ob die beiden Unternehmen X._______ und
Y._______ nach aussen unter gemeinsamer Firma aufgetreten sind
oder zwei selbständige Betriebe geführt haben.
Die ESTV hat sich mit der Frage der einheitlichen bzw. selbständigen
Besteuerung von Coiffeusen und Coiffeuren in gemeinsamen Salons
im Schreiben an den Schweizerischen Coiffeurmeisterverband vom
2. März 1999 auseinandergesetzt. Den Beschwerdeführenden ist zwar
zuzustimmen, dass sie genau dieses Schreiben nicht kennen mussten.
Hingegen müssen sie sich aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips
die im Schreiben konkretisierten grundsätzlichen Regelungen ent-
gegenhalten lassen.
Die Unternehmungen müssen nach aussen unter eigenem Namen auf-
treten, insbesondere mit eigenen Firmenschildern und eigenen Tele-
fonanschlüssen. Jedes Geschäft hat eine eigene Kasse und Buch-
haltung sowie eigene Bank- bzw. Postkonti zu führen. Bestellformulare,
Rechnungen, Quittungen und Kassazettel haben auf getrennte Namen
zu lauten, jedes Geschäft hat über eigene Betriebsmittel zu verfügen
und die jeweiligen Gesellschaftsinhaber haben mit den Sozialver-
sicherungen selbständig abzurechnen. Im Falle eines gemeinsamen
Eingangs müssen die Geschäftsräumlichkeiten deutlich voneinander
getrennt und beschriftet sein, damit jede eintretende Person die Selb-
ständigkeit der Geschäfte erkennen kann. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Sind eine oder mehrere dieser Voraus-
setzungen nicht erfüllt, liegt mehrwertsteuerrechtlich nur ein Steuer-
subjekt vor, das seinen Gesamtumsatz unter einer Mehrwertsteuer-
nummer abzurechnen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 4).
4.1 Aus dem Kontrollbericht des Inspektors der ESTV und den von
den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen ist zu schliessen,
dass im fraglichen Zeitraum (1. Januar 1999 bis 30. Juni 2004) keine
genügende räumliche Trennung zwischen den Einrichtungen der
beiden Beschwerdeführenden bestanden hat. Der Inspektor stellte vor
Seite 17
A-1634/2006
Ort fest, dass es für den aus einem einzigen Raum bestehenden
Coiffeursalon nur einen Eingang gab. Eine entsprechende Aufteilung
durch optische Hinweise (z. B. Schilder) oder räumliche Abgrenzungen
(z. B. durch fest verbundene Trennelemente im Coiffeursalon oder
durch getrennte Eingänge), mit denen auf die Existenz von zwei
voneinander unabhängigen Unternehmen hingewiesen wurde, bestand
nicht. Es waren lediglich bewegliche Stellelemente bzw. gewisse Möbel
zur Abtrennung der Arbeitsbereiche vorhanden. Damit war es für einen
unbefangenen Kunden nicht erkennbar, in welchem Geschäftsbereich
(dem von X._______ bzw. jenem von Y._______) er sich gerade
befand.
Sämtliche von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren ein-
gereichten Aufnahmen des Coiffeursalons sind undatiert, weshalb
diesen keine Beweiskraft zukommt. Es ist nicht dargelegt, dass diese
Fotografien vor der Kontrolle aufgenommen wurden. Sie könnten ge-
rade so gut erst nachher aufgenommen worden sein und daher nicht
den tatsächlichen Zustand im zu beurteilenden Zeitraum wiedergeben.
Der Inspektor der ESTV hat zwar anlässlich der Kontrolle vor Ort nicht
selbst Aufnahmen angefertigt, doch beschreibt er in seinem Kontroll-
bericht unter dem Kapitel "Geschäftstätigkeit / Auftritt" in Worten die
von ihm angetroffene Situation im Coiffeursalon. Auf diese Äusserun-
gen kann in gleicher Weise wie auf Fotos abgestellt werden. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ändert auch der Umstand,
dass aufgrund der gegebenen Grösse des Geschäftslokals eine Unter-
teilung durch feste Trennwände faktisch nicht möglich war bzw. sepa-
rate Eingänge nicht eingerichtet werden konnten, nichts an der Tat-
sache, dass keine Trennung vorhanden war.
Das Schaufenster war nach den Erhebungen des Inspektors mit einer
einzigen Schaufensterbeschriftung ausgestattet, die wie folgt lautete:
"X._______, Damen und Herren". Ein weiterer Hinweis bzw. ein
zweites Reklameschild war zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäss
seinem Bericht nicht vorhanden. Für einen unbefangenen Kunden
weist diese Beschriftung nicht auf zwei voneinander getrennte
Unternehmen hin, sondern auf ein einziges Coiffeurgeschäft für
Damen und Herren. Die Beschwerdeführenden reichten im Ein-
spracheverfahren zwar Aufnahmen ein, wonach im Schaufenster ein
grosses Kartonschild mit der Aufschrift "..." stand, doch wiesen sie –
wie bereits erwähnt – das Aufnahmedatum nicht nach, weshalb nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmen den Zustand
Seite 18
A-1634/2006
während der Kontrollperiode zeigen. Gerade das Vorliegen gleicher
Namensbestandteile (...) hätte nach einer umso eindeutigeren
Beschriftung der beiden Geschäfte gerufen.
Auch der Auftritt im Telefonbuch (Festnetzanschluss ... unter dem
Namen "Y._______") weist nur auf ein einziges Coiffeurgeschäft hin.
Der Umstand, dass A._______ offenbar zusätzlich noch über einen
(nicht im Telefonbuch verzeichneten) Telefonanschluss (Tel. ...)
erreichbar war, ändert nichts an dieser Folgerung. Die X._______
hatte jedenfalls keinen Eintrag im Telefonbuch, der nach aussen für
das Publikum auf ein eigenständiges Coiffeurgeschäft hingewiesen
hat.
An weiteren Werbematerialien wurden im Geschäftsverkehr im frag-
lichen Zeitraum ausschliesslich Visitenkarten verwendet, die auf
Y._______ lauteten. Dies weist darauf hin, dass ein gemeinsamer
Kundenstamm (Damen und Herren) betreut wurde. Der Einwand, es
seien alte Visitenkarten verbraucht worden, die überholt waren, ist
unbehelflich.
Der Inspektor der ESTV stellte anlässlich der Kontrolle fest, dass im
Coiffeursalon nur eine einzige (gemeinsame) Registrierkasse Ver-
wendung fand. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, es
wären zwei Kassensysteme vorhanden gewesen und belegen dies
durch Aufnahmen unterschiedlicher Modelle von Registrierkassen. Wie
bereits erwähnt, lässt sich aus den von den Beschwerdeführenden
eingereichten Fotografien nicht entnehmen, wann diese angefertigt
wurden; der Einsatz von zwei Kassen im fraglichen Zeitraum konnte
daher nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls unbehelflich sind deren
Ausführungen bezüglich des angeblichen Gebrauchs von getrennten
Kassen (Schublade in einem Kasten bzw. Geldtasche von Y._______);
dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen, die nicht
nachgewiesen sind.
Betreffend den Auftritt gegenüber Lieferanten ist anzuführen, dass die
beiden von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren einge-
reichten Lieferantenrechnungen der G._______ an Y._______
(Rechnung Nr. ... vom 6. Januar 2005 und Rechnung Nr. ... vom 18.
Mai 2005) nicht den Kontrollzeitraum betreffen und daher unbeachtlich
sind. Die vorgelegte Rechnung Nr. ... der F._______ vom 15. Oktober
2003, die an X._______ adressiert ist, weist sogar aufgrund der
Menge der bestellten Friseurartikel darauf hin, dass ein gemeinsamer
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Einkauf bestanden hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage waren, für den Zeitraum der Kontrollperiode
Wareneinkäufe von Y._______ durch geeignete Urkunden (z. B.
Rechnungen, Lieferscheine) nachzuweisen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Geschäftsfeld dieser beiden
angeblich selbständigen Unternehmen deckungsgleich ist. Dies hätte
gerade unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nach einer umso deutlicheren Abgrenzug gerufen.
An der Beurteilung als einheitlich geführtes Unternehmen ändert auch
der Umstand nichts, wonach die Buchhaltungen von X._______ und
Y._______ getrennt geführt wurden, getrennte Konti bestanden haben
und die AHV-Abrechnungen separat vorgenommen wurden.
Zusammengefasst erhielt ein unbeteiligter Dritter, wie die ESTV im
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (S. 11 f.) ausführlich und zu-
treffend festhält, keinen genügenden Hinweis darauf, dass zwei unab-
hängige Unternehmen nebeneinander bestehen und er Kunde nur von
X._______ bzw. von Y._______ war. Ein Aussenstehender durfte und
musste aus dem Auftreten nach aussen davon ausgehen, ein einziges
Coiffeurgeschäft in Anspruch genommen bzw. beliefert zu haben. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass im
fraglichen Zeitraum kein deutlich unterscheidbarer Marktauftritt
bestanden hat und somit lediglich ein Mehrwertsteuersubjekt gegeben
ist.
4.2 Die Frage, ob X._______ und Y._______ zusammen eine einfache
Gesellschaft bildeten, kann nach der in E. 2.1.2 zitierten
Rechtsprechung offen gelassen werden. Wie gesagt, werden durch die
Verwendung des Begriffs "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit"
(Art. 21 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 17 Abs. 2 MWSTV) nahezu alle
erdenklichen Formen einer gemeinsamen Teilnahme am
Wirtschaftsleben erfasst. Treten sie nach aussen gemeinsam auf,
werden deshalb auch Personengesamtheiten subjektiv mehr-
wertsteuerpflichtig, die keinen "animus societatis" aufweisen und nicht
einmal eine einfache Gesellschaft bilden. Es spricht zwar Einiges
dafür, dass die beiden Beschwerdeführenden eine einfache Gesell-
schaft bildeten. Das gemeinsame Vorgehen (durch die Verwendung
eines einzigen Salons bestehend aus einem Raum mit einem einzigen
Eingang ohne feste Trennung der Arbeitsbereiche sowie der gemein-
same Auftritt nach aussen) zeigt, dass beide Parteien Beiträge zur ge-
Seite 20
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meinsamen Zweckerreichung geleistet haben und eine gemeinschaft-
liche Organisation besteht. Deshalb wäre es durchaus denkbar, von
einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag zu sprechen.
Dass sich die Beschwerdeführenden der Konsequenzen ihrer Hand-
lungen nicht bewusst waren, würde nichts am stillschweigenden Zu-
standekommen der einfachen Gesellschaft ändern. In diesem Zu-
sammenhang ist es darüber hinaus unerheblich, aus welchen Motiven
Y._______ nach seiner Pensionierung weiterhin als Coiffeur tätig war
(Verdienen eines Zustupfs zur AHV-Rente).
5.
Ebenfalls zu untersuchen ist, ob die von den Beschwerdeführenden
geführten Aufzeichnungen die ESTV berechtigten, eine Schätzung des
tatsächlich erzielten Umsatzes vorzunehmen und gestützt darauf
einerseits die rückwirkende Eintragung in das Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen vorzunehmen und andererseits eine entsprechende
Nachforderung geltend zu machen.
5.1 Laut Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 sah sich die ESTV
insbesondere aufgrund folgender Mängel in den Geschäftsbüchern der
Beschwerdeführenden gezwungen, die tatsächlich erzielten Umsätze
kalkulatorisch zu ermitteln:
a) Y._______ führte kein Kassabuch.
b) Das Kassabuch der X._______ wurde nicht periodisch saldiert.
c) Der Jahresbonus der F._______ für Bezüge des Vorjahres wurde im
Jahr 2002 nicht verbucht.
d) Die Bruttogewinnmarge auf dem verbuchten Warenaufwand
schwankte bei den Aufzeichnungen der X._______ stark und lag unter
dem Branchendurchschnitt.
e) Für die Bestreitung des Lebensunterhaltes von A._______,
Gesellschafterin der X._______, wurden knappe Privatbezüge
vorgenommen und die Bruttogewinnmarge war ungenügend.
5.1.1 Vorauszuschicken ist, dass es für die Berechtigung der ESTV,
eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen, keine Rolle spielt, ob ein
Mangel in der Buchführung der X._______ oder von Y._______
vorliegt, da beide ein einziges Mehrwertsteuersubjekt bilden (E. 4).
5.1.2 Zu Recht wird nicht bestritten, dass für Y._______ kein
Kassabuch geführt worden ist. Mithin existieren keine Aufzeichnungen,
in welchen dessen Bareinnahmen und Barausgaben chronologisch
und unverzüglich festgehalten werden. Unter diesen Umständen kann
Seite 21
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nicht die Rede davon sein, dass die Einnahmen und Ausgaben be-
treffend Y._______ zeitnah, lückenlos und in chronologischer
Reihenfolge erfasst worden sind, wie dies die Wegleitung verlangt.
Aufgrund dieser ungenügenden Buchführung konnte auch keine perio-
dische Abstimmung der Kassensaldi mit dem Kassakonto vorge-
nommen werden. Dass überhaupt Kassastürze oder periodische Sal-
dierungen vorgenommen wurden, wurde weder behauptet noch nach-
gewiesen.
Auch die Führung des Kassabuches bei der X._______ gibt zu
Beanstandungen Anlass. Es wurden lediglich summierte Ta-
geseinnahmen aus Bedienung bzw. Produkteverkauf anhand der ent-
sprechenden Agendaeinträge im Kassabuch verzeichnet. Die einzel-
nen Einnahmen- bzw. Ausgabenpositionen mit den erforderlichen Tex-
ten wurden somit nicht in der von der Wegleitung geforderten chrono-
logischen Reihenfolge erfasst. Aufzeichnungen wie die vorliegenden,
die bloss in längeren Zeitabständen erfolgen, genügen – gerade bei
einem bargeldintensiven Betrieb – den Anforderungen an eine ordent-
liche Kassaführung nicht. Dazu kommt, dass keine periodische Saldie-
rung vorgenommen wurde und damit auch keine periodische Ab-
stimmung der Kassensaldi mit jenen des Kassenkontos erfolgen
konnte. Unter diesen Umständen war die Überprüfung der Vollständig-
keit der Buchführung durch den Inspektor der Verwaltung gar nicht
möglich.
Ein weiterer Mangel der Geschäftsbücher betrifft die nicht verbuchten
Rückvergütungen der Warenlieferantin F._______; auch aus diesem
Grund ist die Buchhaltung unvollständig und entspricht nicht dem
Wahrheitsgrundsatz. Diese fehlende Rückvergütung – einer Auf-
wandminderung – wirkt sich darüber hinaus auf die Bruttogewinn-
marge aus, womit ein Branchenvergleich nur mehr eingeschränkt mög-
lich war.
Schon diese drei Punkte für sich allein zeigen auf, dass die Buch-
führung der Beschwerdeführenden schwere formelle Mängel aufweist,
die die ESTV dazu berechtigen und verpflichten, diese abzulehnen
und eine Ermessenstaxation durchzuführen. Die Verwaltung hätte
somit die Durchführung einer Ermessenseinschätzung nicht noch zu-
sätzlich mit stark schwankenden und ungenügenden Bruttogewinn-
margen bezogen auf den verbuchten Warenaufwand rechtfertigen
müssen (E. 3.6).
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5.1.3 Bezüglich dieser letzteren Argumentation ist zum einen der
ESTV beiszupflichten, dass die von ihr errechneten Bruttogewinn-
margen augenfällig schwankten, wie die nachfolgende Tabelle zeigt,
was auf unverbuchte Einnahmen deuten könnte:
1998 1999 2000 2001 2002 2003
... ... ... ... ... ...
Ebenfalls beizupflichten ist der Verwaltung, dass nach der Bean-
standung durch die kantonalen Steuerbehörden im Jahr 2001 für die
Jahre 2002 und 2003 eine markante Korrektur erfolgte.
Was hingegen die Argumentation der ESTV anbelangt, die Gewinn-
margen seien ungenügend, weil sie nicht dem Erfahrungswert für
Coiffeursalons der ESTV von 85 % entsprechen, ist auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3503/2007 und A-3504/2007 vom
19. März 2009 E. 8 hinzuweisen, wonach für den Entscheid, ob eine
Ermessenseinschätzung vorgenommen werden muss, weil die in einer
Buchhaltung ausgewiesenen Ergebnisse offensichtlich nicht mit dem
wirklichen Sachverhalt übereinstimmen, nicht auf den Durchschnitts-
wert abgestellt werden darf, sondern die gesamte Bandbreite der Er-
fahrungswerte der ESTV zu berücksichtigen ist. Zu diesen macht die
Verwaltung im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt der ESTV nicht folgen
kann. Wie in E. 5.1.2 ausgeführt, genügen jedoch die übrigen Buch-
haltungsmängel, um die Vornahme einer Ermesseneinschätzung zu
rechtfertigen.
5.2 Was die rechnerische Ermittlung des Umsatzes und des geschul-
deten Mehrwertsteuerbetrages für das (gesamte) Unternehmen durch
die ESTV anbelangt, bestreiten die Beschwerdeführenden die An-
wendbarkeit der Branchenkennzahlen der Verwaltung auf ihren Betrieb
und verweisen auf die angeblich grosse Konkurrenz im Einzugsgebiet.
Weiter seien die individuellen Verhältnisse nur ungenügend berück-
sichtigt worden. Dabei sind sie jedoch daran zu erinnern, dass sie
nicht bloss die Unangemessenheit der Ermessenseinschätzung nach-
weisen müssten, sondern deren Unrichtigkeit oder einen grösseren Er-
messenfehler durch die Verwaltung (E. 3.7).
5.2.1 Die von der ESTV verwendete Erfahrungszahl zur Schätzung
des erzielten Umsatzes selber, nämlich dass der Materialverbrauch
durchschnittlich 15 % des Umsatzes betrage, wird von den Be-
schwerdeführenden zwar nicht bestritten. Sie ist dem Bundesver-
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waltungsgericht jedoch aus verschiedenen Beschwerdeverfahren (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August
2007 E. 3.2 und A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 7.2.1) bekannt,
weshalb es nicht schadet, dass die Verwaltung die Erfahrungszahlen
und deren Grundlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
eingereicht hat.
5.2.2 Was die Geschäftstätigkeit der X._______ anbelangt, schätzte
die ESTV den Umsatz unter Verwendung einzelner (brauchbarer) Teile
der geschäftlichen Aufzeichnungen. Die Umsatzschätzung basiert auf
dem bereinigten Materialaufwand (verbuchter Materialaufwand
inklusive Mehrwertsteuer abzüglich Jahresbonus der F._______
inklusive Mehrwertsteuer), der für die Kalkulation zum Nettowert
verwendet wurde. Aufgrund des bereinigten Materialaufwandes netto
(gemäss Erfahrungszahlen der ESTV bei Coiffeursalons für Damen 15
%) und der Bruttogewinnmarge wurde danach in den Jahren 1999 bis
2003 der jährliche Nettoumsatz (100 %) kalkuliert. Anschliessend
wurde die Mehrwertsteuer zu den derart ermittelten jährlichen
Zwischentotalen hinzugezählt; dies ergab den kalkulierten jährlichen
Bruttoumsatz der X._______, zu welchem noch der Umsatz von
Y._______ hinzugezählt wurde. Für das 1. Semester 2004 wurden, da
im Zeitpunkt der Kontrolle die Buchhaltung für das laufende
Geschäftsjahr noch nicht vorlag, die geschätzten Ergebnisse des
Jahres 2003 verwendet. Diese Vorgehensweise der ESTV ist aus der
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, A._______
habe aufgrund ihrer familiären Situation nur ein reduziertes Ar-
beitspensum wahrgenommen. Dieser Umstand hat jedoch, wie die Ver-
waltung zutreffend ausführt, keinen Einfluss auf die Umsatzschätzung,
da diese auf den verbuchten Materialaufwand in den einzelnen Jahren
abstellt und die für das Geschäft aufgewendete Arbeitszeit somit keine
Rolle spielt. Den Einwänden, der Materialaufwand für Lehrlinge sei be-
sonders hoch und A._______ habe verschwenderisch Material
eingesetzt, ist entgegenzuhalten, dass die Erfahrungszahlen der Ver-
waltung auch Betriebe mit Lehrlingen und – was den Umgang mit dem
Material anbelangt – unterschiedliche "Typen" von Coiffeusen und
Coiffeuren umfassen.
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5.2.4 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente
sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw.
einen grösseren Ermessensfehler der ESTV nachzuweisen. Eine
Schätzung weist naturgemäss immer gewisse Fehlerquellen bzw. Un-
schärfen auf, doch wäre es Aufgabe der Beschwerdeführenden ge-
wesen, durch ordnungsgemäss geführte vollständige Aufzeichnungen
von vornherein Klarheit über die geschäftlich erzielten Einnahmen zu
schaffen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht im erforderlichen Umfang
nachgekommen und die Beschwerdeführenden haben allfällig sich
daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten selbst zu tragen.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den zu Recht nach Ermessen veranlagt worden sind und diesen der
Beweis der Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht gelungen ist.
5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Beschwerdeführen-
den, sie könnten ihre Kunden nicht mehr mit der nachzuentrichtenden
Mehrwertsteuer belasten, dies stelle eine unzulässige Härte dar. Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt die geltend gemachte schwierige
finanzielle Situation der Beschwerdeführenden dabei durchaus nicht.
Die Mehrwertsteuerpflichtige ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
sie aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips die Verpflichtung gehabt
hätte, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Mehrwert-
steuerpflicht selbst abzuklären und sich bei der ESTV anzumelden.
Die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung der
Umsätze und die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern liegt aus-
schliesslich bei der Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein Versäumnis der
Überwälzung haben demnach die Beschwerdeführenden selbst zu ver-
antworten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006
vom 16. Mai 2007 E. 3.3).
6.
Die Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... den
beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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