Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1634/2011
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
8201 Schaffhausen,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Korrektur Rohgewicht; Nichteintreten.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. September 2010 meldete die B._______ folgende Waren aus den
Niederlanden zur Einfuhr bei der Zollstelle Kreuzlingen an: Fahrräder mit
einer Rohmasse von 2'800 kg und einem Wert von Fr. 37'454. sowie
Fahrradzubehör mit einer Rohmasse von 6'200 kg und einem Wert von
Fr. 1'589.. Die Zollstelle Kreuzlingen nahm die Zollveranlagung mit
Verfügung vom 9. September 2010 antragsgemäss vor.
B.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 teilte die B._______ dem Zollamt
Kreuzlingen mit, sie habe in der Zollanmeldung vom 7. September 2011
die Gewichte falsch angegeben. Das Gewicht der Fahrräder betrage
1'830 kg und dasjenige der Ersatzteile 4'290 kg. Sie bitte deshalb um
Berichtigung der Verzollung und um entsprechende Zollrückerstattung.
C.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm das Schreiben der B._______
vom 12. Oktober 2010 als Beschwerde gegen die
Veranlagungsverfügung vom 9. September 2010 entgegen und
antwortete am 17. November 2010, mit den bisher eingereichten
Unterlagen könnten die Art und Beschaffenheit der eingeführten Waren
sowie die tatsächlichen Gewichte nicht nachgewiesen werden. Zum
Einreichen zweckdienlicher Beweismittel setzte die Zollkreisdirektion der
B._______ eine Frist bis zum 8. Dezember 2010, die sie auf
entsprechendes Gesuch bis zum 29. Dezember 2010 verlängerte. Die
B._______ liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen.
D.
Am 14. Januar 2011 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der
B._______ mit, da sie keine zusätzlichen Beweismittel innert der
angesetzten Frist eingereicht habe, könne ihre Beschwerde nicht
gutgeheissen werden. Im Weiteren teilte die Zollkreisdirektion mit,
ablehnende Beschwerdeentscheide seien kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten beliefen sich vorliegend auf Fr. 400.. Die
Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte die B._______ deshalb auf, bis
zum 7. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 400. zu leisten.
Sollte der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet
werden, werde auf die Beschwerde unter Kostenauflage nicht
eingetreten.
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E.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 trat die Zollkreisdirektion
Schaffhausen auf die Beschwerde der B._______ vom 12. Oktober 2010
nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt worden sei. Im Weiteren auferlegte sie der B._______ eine
Spruchgebühr von Fr. 200..
F.
Gegen diesen Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen erhob die
A._______ (Beschwerdeführerin) am 14. März 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie legte im Wesentlichen dar, sie möchte
das Versäumnis der B._______ nachholen und bitte, das Verfahren
wieder aufzunehmen. Das tatsächliche Gewicht des eingeführten
Fahrradzubehörs habe nicht 6'200 kg, sondern maximal 150 kg betragen.
Sie werde die entsprechenden Beweismittel noch nachreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin u.a. auf, eine
rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, da ihre
Eingabe vom 14. März 2011 bloss eine eingescannte Unterschrift
enthalte. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 7. April
2011 nach. In diesem Schreiben ergänzte sie zudem, das Gewicht des
eingeführten Fahrradzubehörs habe 157 kg betragen. Zum Nachweis
reichte sie einen niederländischen Ausfuhrnachweis sowie eine
ProformaRechnung nach.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 schloss die Oberzolldirektion
(OZD) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
B._______ habe alle Fristen unbegründet ungenutzt verstreichen lassen
und habe auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Im Weiteren mache
die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie sei unverschuldet davon
abgehalten worden, innert der angesetzten Frist zu handeln. Im Übrigen
seien die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Dokumente, d.h.
der niederländische Ausfuhrnachweis sowie die ProformaRechnung,
nicht glaubhaft.
I.
Am 15. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
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Replik zur Vernehmlassung der OZD vom 6. Juni 2011 ein. Darin führte
sie insbesondere aus, der niederländische Ausfuhrnachweis sei von
ihrem niederländischen Lieferanten nachträglich zugestellt worden. Sie
habe darauf keinen Einfluss gehabt. Im Weiteren entspreche die
nachgereichte ProformaRechnung der Handelsrechnung und sei deshalb
sehr wohl glaubhaft.
Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR
631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes
bestimmt – gemäss dessen Art. 37 nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog.
formelle Beschwer; Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als materielle
Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person muss demnach
durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein
gewöhnlicher Dritter. Die Voraussetzungen stimmen mit jenen von Art. 89
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) überein (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
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2008, Rz. 2.60 f., 2.65). Nachfolgend wird geprüft, ob die materielle
(E. 1.2.1) und die formelle Beschwer (E. 1.2.2) vorliegen.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen die Importeurin
der eingeführten Waren. Als solche gehört sie gemäss Art. 70 Abs. 2
Bst. a ZG zum Kreis der Zollschuldner. Sie haftet deshalb für die
Zollschuld solidarisch mit der B._______ (Art. 70 Abs. 3 ZG). Damit ist sie
durch die angefochtene Verfügung (d.h. durch den Entscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. Februar 2011) besonders
berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; siehe dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O, Rz. 2.78). Sie ist somit materiell beschwert.
1.2.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG und einhelliger Lehre ist
formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann
beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis
vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der
Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz
verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3;
VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend:
Praxiskommentar] Rz. 23 zu Art. 48 VwVG).
Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. Februar 2011 wurde aufgrund
eines Schreibens der B._______ vom 12. Oktober 2010 (vgl. oben Bst.
B.) gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war die
Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der
vorliegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog.
Drittbeschwerde pro Adressat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2, A6605/2010 vom 23.
August 2011 E. 1.2.1, A6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.2.1;
ISABELLE HÄNER, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVGKommentar], Rz. 12 und 17 zu
Art. 48 VwVG). Da die Beschwerdeführerin als mit der B._______
solidarisch haftende Zollschuldnerin durch deren Handlungen verpflichtet
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wird, erscheint es indessen gerechtfertigt, wenn sie den
Nichteintretensentscheid, welcher gegen letztere gefällt wurde,
selbständig weiterziehen kann. Anders läge die Sache nur, wenn die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt
sich vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ganz unmittelbar vom
angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3). Die
Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der
B._______ vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten. Mit Beschwerde
gegen einen solchen Nichteintretensentscheid an das
Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die
Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht
eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage
beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit
Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3, A5612/2007 vom 1. März 2010
E. 1.4, A1791/2009 vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.164). Vorliegend ist somit
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten
müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht eine materielle Änderung der Veranlagung
verlangt, ist darauf nicht einzutreten. In der Folge erübrigt sich von
Vornherein die Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen (niederländischer Ausfuhrnachweis sowie Proforma
Rechnung), mit denen sie ein geringeres Gewicht der eingeführten Waren
nachzuweisen versucht.
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
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2.1. Gegen Verfügungen der Zollstelle kann nach Art. 116 Abs. 1 ZG bei
der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses
Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt.
Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird
in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt; im
Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren
findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die
Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2).
2.2. Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116
Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz
demnach gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen
Leistung ist dem Beschwerdeführer gemäss der genannten Bestimmung
eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens
im Säumnisfall (vgl. zur Angemessenheit der Frist: Beschwerdeentscheid
der Rekurskommission EVD vom 17. Mai 2001, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.9 E. 2 sowie zur
Fristberechnung MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.28 ff.). Die
Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art.
21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (MICHAEL BEUSCH, in
VwVGKommentar, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 63).
2.3. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
(BGE 117 Ia 301; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER,
in Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 24). Die Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine
Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person
oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des
Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art.
24 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen
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Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen.
Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der
gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder
organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3,
A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5; vgl. auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die B._______ den von der
Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zu
Recht einverlangten Kostenvorschuss (vgl. E. 2.2) nicht geleistet hat. Im
Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Frist zur Leistung des
Vorschusses 21 Tage betragen haben muss (vgl. Schreiben der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 14. Januar 2011, E. D). Diese Dauer
stellt eine angemessene Frist im Sinn von Art. 63 Abs. 4 VwVG dar. Im
Weiteren drohte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der B._______ im
genannten Schreiben das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist
ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist,
ist die Zollkreisdirektion Schaffhausen in der Folge zu Recht auf die
Beschwerde der B._______ vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten. Im
Übrigen sind Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.3) – die bei
der B._______ vorgelegen haben müssten – weder gegeben noch
werden solche geltend gemacht. Insoweit ist die Beschwerde demnach
abzuweisen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.
festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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