Abtei lung I
A-1638/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmer-
mann, Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Johannes
Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Semester 1999 bis 2. Semester 2000 / Leistun-
gen im Bereich des Hausarztmodells).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ hat ihren Sitz in .... Ihr Zweck gemäss Handels-
registereintrag ist das Entwickeln und Betreiben von alternativen Ver-
sicherungsmodellen auf der Grundlage von Managed Care Prinzipien im
Auftrag von Krankenversicherern. Die Gesellschaft kann auch weitere
Dienstleistungen im Bereich von Managed Care anbieten, insbesondere
Gruppen-Arztpraxen betreiben, welche die ganzheitliche medizinische Be-
handlung, Betreuung und Beratung von Patienten gewähreisten. Sie kann
sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundbesitz erwerben, ver-
walten und verkaufen. Die X._______ ist eine je 50-%ige Tochtergesell-
schaft von zwei Krankenversichungsgesellschaften.
B. Die Geschäftstätigkeit der X._______ besteht darin, im Auftrag der Trä-
gerversicherer die alternativen Versicherungsmodelle Health Maintenance
Organization (HMO) und Hausarztsystem (HAS) nach Managed Care
(MC)-Prinzipien zu entwickeln und zu betreiben. Der Auftrag Hausarzt-
system umfasst insbesondere die Verhandlungen mit den Ärzten für die
Zusammenarbeitsverträge mit den Krankenversicherern, die Koordination
der Zusammenarbeit zwischen den Versicherern und den Hausarztnetzen,
die Betreuung der Versicherer und Hausarztnetze bei der Einführung und
während dem Betrieb des Hausarztmodells sowie die statistischen Aus-
wertungen und Erfolgsrechnungen (vgl. Grundauftrag vom 17. September /
2. Oktober 2003). Zu diesem Zweck hat die X._______ mit mehreren
Versicherern Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen. Für ihre Dienst-
leistungen erhält die Gesellschaft von ihren Vertragspartnern eine Ent-
schädigung bestehend aus einer Administrationspauschale und weiteren
Zahlungen.
Am 20. September 1999 gelangte die X._______ an die ESTV und er-
suchte die Verwaltung um eine mehrwertsteuerliche Beurteilung der von
ihr erbrachten Leistungen im HMO-Bereich und im Bereich des
Hausarztmodells. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, ihre
medizinischen Dienstleistungen im HMO-Bereich seien von der Mehr-
wertsteuer ausgenommen. Die Leistungen im Bereich des
Hausarztmodells seien von der ESTV als Versicherungsleistungen zu qua-
lifizieren, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.
Am 31. Januar 2001 wurde der X._______ von der Verwaltung bewilligt,
mit dem Saldosteuersatz von 1.2% abrechnen zu dürfen. Mit Schreiben
vom 19. September 2001 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, die durch
die Angestellten der HMO-Zentren erbrachten Heilbehandlungen seien von
der Mehrwertsteuer ausgenommen; gleich verhalte es sich bei der Abgabe
von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln, welche durch die Ärzte
im Rahmen einer Heilbehandlung unmittelbar am Patienten verabreicht
würden. Als selbständige Lieferung steuerbar sei die Abgabe von Medika-
menten oder medizinischen Hilfsmitteln in verschlossener Packung bzw.
ungebraucht zur eigenen Anwendung zu Hause. Der Verkauf und die Ver-
mietung von Geräten (z.B. Rollstühle, Gehstöcke) seien zum Normalsatz
3steuerbar. Die durch die X._______ im Bereich des Hausarztmodells den
Krankenkassen gegenüber erbrachten Koordinationsleistungen würden
unter keine Ausnahmebestimmung fallen. Die von den Krankenkassen pro
Versicherten an die X._______ ausbezahlte Pauschale unterliege der
Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Die Gesellschaft teilte der ESTV am 6.
März 2002 über Aufforderung insbesondere mit, dass ihrer Ansicht nach
auch der MC-Bereich bei einer MC-Organisation als von der
Mehrwertsteuer ausgenommene Krankenversicherungsleistung gelten
solle.
C. Nach einer am 3. September 2003 abschlägigen Antwort der ESTV wandte
sich die X._______ am 28. April 2004 neuerlich an die Verwaltung und
ersuchte insbesondere zu überprüfen, ob bezüglich des Hausarztmodells
im Sinne einer Förderung des Managed Care-Gedankens nicht noch Spiel-
raum für ein Entgegenkommen bestehe. Am 29. April 2004 teilte die ESTV
der Gesellschaft insbesondere mit, die Koordinationsleistungen sowie Ad-
ministrationsentschädigungen im Bereich Hausarztsystem würden der
Mehrwertsteuer unterliegen. Der Saldosteuersatz könne angewendet
werden und betrage 6.0%. Bezüglich der Leistungen im Bereich Hausarzt-
modell forderte die Verwaltung die X._______ auf, ihr mitzuteilen, ob diese
Umsätze bis heute versteuert worden seien oder nicht.
Am 4. Juni 2004 reichte die X._______ die von der Verwaltung geforderten
Umsatzzahlen ein. Die ESTV erliess am 21. Juli 2004 die Er-
gänzungsabrechnung (EA) Nr. ... über Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab
30. April 2002 für die Steuerperioden 1. Semester 1999 bis 2. Semester
2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) und legte den
Beginn der Mehrwertsteuerpflicht auf den 1. Januar 1999 fest. Im
Entscheid vom gleichen Tag hielt die ESTV fest, die Abgabe von
Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln unterliege der
Mehrwertsteuer. Die Koordinationsleistungen gegenüber den Kranken-
kassen im Bereich Hausarztmodell seien zum Normalsatz steuerbar. Nach
dem Erhalt des Entscheids gab die X._______ der ESTV revidierte Um-
satzzahlen bekannt. Die ESTV hob den Entscheid vom 21. Juli 2004 sowie
die betreffende EA wiedererwägungsweise auf und ersetzte diesen durch
den Entscheid vom 12. August 2004 sowie durch eine neue EA mit glei-
cher Nummer. Darin wurde die X._______ verpflichtet, der Verwaltung
einen Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 2002 zu
bezahlen.
D. In der Einsprache vom 13. September 2004 anerkannte die X._______,
dass die Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln der
Mehrwertsteuer unterliege, bestritt jedoch die Mehrwertsteuerpflicht für
das Entgelt ihrer Koordinationsleistungen gegenüber den Krankenkassen
im Bereich Hausarztmodell. Entsprechend forderte sie, den Betrag gemäss
der EA Nr. ... von Fr. ... um Fr. ... auf Fr. ... herabzusetzen. Am 17. April
2005 bezahlte die X._______ unter Vorbehalt den Betrag von Fr. ... an die
ESTV.
Am 8. Juli 2005 stellte die X._______ der ESTV ihre Statuten, den
4Grundauftrag vom 17. September / 2. Oktober 2003, Zusammenarbeits-
verträge mit Krankenversichereren aus den Jahren 1998 bis 2005 und
solche mit Ärzteorganisationen aus den Jahren 2001/2002 zur Verfügung,
um damit zu belegen, dass die entsprechenden Umsätze (auch bezüglich
des in diesem Verfahren streitigen Zeitraumes) von der Mehrwertsteuer
ausgenommen seien.
E. Mit dem Einspracheentscheid vom 11. August 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab, soweit der Entscheid vom 12. August 2004 durch Aner-
kennung der X._______ nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die Ge-
sellschaft wurde dazu verpflichtet, der Verwaltung den Betrag von Fr. ...
zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 2002 zu bezahlen. Zur Begründung
führte die ESTV insbesondere aus, es solle im Bereich des
Gesundheitswesens aus sozialpolitischen Gründen nur die letzte Um-
satzstufe nicht mit der Mehrwertsteuer belastet werden; vorgelagerte Um-
sätze seien jedoch nicht befreit. Beim Hausarztmodell bestehe ein Ver-
tragsverhältnis zwischen den angeschlossenen Krankenversicherern und
ihren Versicherten. Die Versicherten würden sich dazu verpflichten, im
Krankheitsfall in erster Linie von einem bestimmten Hausarzt behandelt zu
werden, wofür die Versicherer günstigere Krankenversicherungsprämien
gewährten. Die X._______ habe mit jedem Krankenversicherer einen
Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen; zusätzlich seien mit den
Versicherern Eckwerte für Verträge zwischen Versicherern und
Ärzteorganisationen vereinbart worden. Zur Abgeltung der Leistungen
erhalte die X._______ von den Versicherern pro Versicherten eine
Pauschalzahlung. Ab dem Geschäftsjahr 2000 sei die Gesellschaft
gegenüber der Trägerschaft prozentual am Erfolg der Netzwerke beteiligt.
Aus den Zusammenarbeitsverträgen mit diversen Krankenversicherern
gehe hervor, dass die X._______ eine Vielzahl von Leistungen erbringe.
So sei die Gesellschaft Ansprechpartner der Ärzte, handle MC-
Vereinbarungen mit den Ärzteorganisationen aus, entwickle die MC-
Versicherungsmodelle weiter, bespreche und dokumentiere mit dem
Krankenversicherer die Details der operativen Zusammenarbeit, teile den
Krankenversicherern monatliche Bestandesstatistiken pro
Ärzteorganisation mit, stelle den MC-Ärzten eine quartalsweise
Auswertung der von ihnen und ihrer Ärzteorganisation verursachten
Kosten zu, nehme eine jährliche Systemauswertung vor und stelle die
Koordination zwischen MC-Arzt und Fachstelle bezüglich der Bestellung
von Rechnungskopien sicher. Der Abschluss von Krankenver-
sicherungsverträgen nach dem Hausarztmodell mit den Versicherungs-
nehmern sei ausschliesslich Sache der einzelnen Krankenversicherer. Das
Versicherungsverhältnis bestehe zwischen den jeweiligen Versicherern
und den Versicherungsnehmern.
Die ESTV hält weiter fest, das die X._______ keine Versicherungsumsätze
erziele, auch sei die Gesellschaft weder als Versicherungsmaklerin noch
als Versicherungsvertreterin tätig. Die Krankenversicherer kauften bei der
X._______ das Produkt "Hausarztmodell" ein und böten dieses dann im
eigenen Namen mit sämtlichen dazu gehörenden Leistungen ihren
5Versicherungsnehmern an. Die X._______ komme dabei nicht in den
direkten Kontakt mit den Versicherten; es sei sogar davon auszugehen,
dass diese gar nichts von der Existenz und den Leistungen der
Gesellschaft wüssten. Die von der X._______ erbrachten Leistungen
würden nicht unter die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen
Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 14 der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 18 Ziff. 18 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der
Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20) fallen. Daran ändere
auch nichts, dass die Leistungen der X._______, würden sie von einem
Krankenversicherer selbst erbracht, als Teil der Versicherungsleistungen
von der Mehrwertsteuer ausgenommen wären. Jeder Unternehmer sei in
der Gestaltung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse frei, er könne sich
wirtschaftlich so betätigen, dass er mehrwertsteuerlich möglichst wenig
belastet werde. Wenn die Parteien eine für mehrwertsteuerliche Belange
unvorteilhafte Gestaltungsform gewählt hätten, könne sich ein
Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit dem Argument entziehen, bei anderer
Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung hätte sich eine geringere
Belastung ergeben.
F. Am 12. September 2006 reichte die X._______ (Beschwerdeführerin)
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 11. August 2006 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und
stellte folgende Anträge:
"1. Die Einspracheentscheide vom 11. August 2006 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass
a. die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Koordinationsleistun-
gen bezeichneten Leistungen der X._______ gegenüber Krankenkassen im Be-
reich des Hausarztmodells als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Ver-
sicherungsleistungen zu qualifizieren seien und
b. die Mehrwertsteuerforderung gemäss dem Entscheid (recte: Einsprache-
entscheid) vom 11.8.2006 betreffend die Leistungen im Bereich des Hausarzt-
modells 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2003 über CHF ... zzgl. Verzugszins
von 5% ab 30. April 2002 sowie
c. die Mehrwertsteuerforderung gemäss Entscheid (recte: Einspracheentscheid)
vom 11.8.2006 betreffend die Leistungen im Bereich des Hausarztmodells
1. Semester 1999 bis 2. Semester 2000 über CHF ... zzgl. Verzugszins von 5% ab
30. April 2002 aufzuheben seien.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, aus
mehrwertsteuerlichen, aber auch aus sozialpolitischen Überlegungen habe
das Organisieren und Betreiben der Versichererleistung Hausarztmodell
beim Krankenversicherer selbst, aber auch bei einer MC-Organisation, als
von der Mehrwertsteuer ausgenommene Krankenversicherungsleistung zu
gelten. Wenn nicht die Beschwerdeführerin die beschriebenen Funktionen
ausüben würde, müssten diese von den Versicherern selbst wahrge-
nommen werden, da es sich dabei um Krankenversichereraufgaben hand-
6le. Die Gesellschaft erledige diese Aufgaben im Auftrag ihrer beiden Ge-
sellschafterinnen und weiterer angeschlossener Krankenversicherer im
Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen. Die Beschwerdeführerin ermög-
liche vor allem kleineren und mittleren Versicherern, solche Modelle effizi-
ent und kostendeckend ihren Versicherungsnehmern anzubieten. Nur Ver-
sicherungsgesellschaften mit einem entsprechend grossen Versicherten-
bestand seien überhaupt in der Lage, solche Hausarztmodelle selbst zu
entwickeln und zu betreuen.
Durch die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht würde die MC-Idee
der Hausarztsysteme, aber auch der HMO's, grundsätzlich in Frage ge-
stellt. Krankenversicherungsleistungen seien von der Mehrwertsteuer aus-
genommen; diese Ausnahme umfasse sämtliche Erbringer derartiger Ver-
sicherungsleistungen. Als neues Krankenversicherungsmodell habe dies
auch für den Bereich Hausarztmodell zu gelten, weshalb auch das Ent-
wickeln und Erbringen von solchen Leistungen von der Mehrwertsteuer
ausgenommen sein müsse; dies unabhängig davon, ob diese Leistungen
von den Krankenversicherern selber oder – im Rahmen eines Joint Ven-
tures – durch die Beschwerdeführerin erbracht würden. Das Ziel von MC
sei die Eindämmung der Gesundheitskosten. Der Versicherte erhalte einen
Prämienrabatt als Gegenleistung für die mit diesem System verbundenen
Bedingungen, insbesondere die Beschränkung der freien Arztwahl. Die zu-
sätzlichen administrativen Aufwendungen, die mit dem Betrieb des MC-
Modells entstünden, müssten durch Minderausgaben bzw. Kosten-
einsparungen aufgewogen werden, damit ein erfolgreicher Betrieb gewähr-
leistet sei. Erst ab einer gewissen Mindestgrösse (mindestens eine Million
Versicherte) lohne sich der Aufbau eines derartigen Systems. Die Be-
freiung der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze von der Mehr-
wertsteuer sei aus sozialen Erwägungen vorgenommen worden. Diese so-
zialpolitisch motivierte Absicht, medizinische Leistungen nicht durch die
Mehrwertsteuerbelastung zu verteuern, bedinge, dass diese Bestimmung
weit auszulegen sei. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin als Ver-
sicherungsvertreterin Leistungen erbringe, dies allerdings nicht auf der
Kundenseite (der "Verkaufsseite"), sondern auf der "Einkaufsseite". Sie
führe als Vertreterin mehrerer Krankenversicherer diese mit den Leistungs-
erbringern zusammen. Ein Versicherungsvertreter könne auch auf der Be-
schaffungsseite tätig werden.
G. Die ESTV schloss mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 9. Februar 2007
über die Übernahme des Verfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
71.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der
ESTV nach (dem inzwischen aufgehobenen) Art. 65 MWSTG bzw. Art. 53
MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist
per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungs-
gericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt
eine solche Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die ESTV Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am
1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechts-
mittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV;
SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1999 und 2000, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der (alten) Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (ÜB-aBV), in
Kraft bis zum 31. Dezember 1999, bzw. der (per 1. Januar 2007 aufge-
hobene) Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101, AS 1999 2556)
legen die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungs-
bestimmungen zur Mehrwertsteuer zu beachten hat. Laut Art. 196 Ziff. 14
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV a.F. (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 ÜB-aBV) unter-
liegen die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die
ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigen-
verbrauch), der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt be-
rechnet (Art. 196 Ziffer 14 Abs. 1 Bst. f BV a.F.; vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. f
ÜB-aBV). Dementsprechend hat der Bundesrat in Art. 4 Bst. a und b
MWSTV bestimmt, dass der Mehrwertsteuer die gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen.
Die Steuerbarkeit bedingt gemäss Art. 4 Bst. b MWSTV, dass Dienst-
leistungen gegen Entgelt erbracht werden, mithin einen Leistungsaus-
tausch. Die Gegenleistung muss in ursächlichem Zusammenhang mit der
Leistung stehen. Erforderlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
zwischen Leistung und Gegenleistung (BGE 126 II 451 f. E. 6a; Urteile des
Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht in Archiv für schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 f. E. 3.3 und 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).
8Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie be-
steuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von mehrwert-
steuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine
Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, hat
deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu er-
folgen (wirtschaftliche Betrachtungsweise; Urteil des Bundesgerichts
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheid
der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 70.7 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.2; statt vieler vgl. DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 112). Ein Leistungsaustausch kann zudem auch gegeben
sein, ohne dass ein Vertrag vorliegt (vgl. BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteile
des Bundesgerichts 2A.167/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.1 und vom 8. Juni
2000, veröffentlicht in MWST-Journal 2/2000, S. 151 f. E. 4a).
2.2
2.2.1 Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze mit Einschluss der Um-
sätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungs-
makler sind nach Art. 14 Ziffer 14 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausge-
nommen (unecht befreit). Nach der Praxis der ESTV sind die Umsätze
sämtlicher Arten von Versicherungen, die durch anerkannte und der Ge-
setzgebung über die Versicherungsaufsicht unterstellte Versicherungs-
träger des privaten Rechts und solche des öffentlichen Rechts angeboten
werden, der Krankenversicherungen und die Umsätze der selbständigen
Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsbroker
aus den dazugehörenden Dienstleistungen umfassend von der Mehrwert-
steuer ausgenommen (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige
[Wegleitung 1997] Rz. 622 f.; vgl. auch Ziffer 2 der Branchenbroschüre
Versicherungen, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler vom
Dezember 1994 [Branchenbroschüre 23]; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern u.a. 1995, S. 514). Ver-
sicherungsvertreter handeln im Auftrag des Versicherers, während Ver-
sicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden (vgl.
ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern
1995, § 15 I).
2.2.2 Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift besteht in der Begünstigung des
Bezugs von Versicherungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen (vgl.
Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur MWSTV,
S. 16). Dabei erstreckt sich die Befreiung auf jene Leistungen, die in Aus-
übung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden. Es handelt sich dabei
beispielsweise um die Betreuung der Versicherungsnehmer in Ver-
sicherungsangelegenheiten, die Ermittlung und Beschaffung des geeigne-
ten Versicherungsschutzes, die Vertretung ihrer Interessen in Schaden-
fällen sowie das Inkasso. Entscheidend für die Befreiung von der Mehr-
wertsteuer ist, dass die erbrachte Leistung berufstypisch ist (vgl. auch
Ziffer 2 Branchenbroschüre 23). Aus dem – auf Verfassungsstufe vorgege-
9benen – Wesen der Steuerbefreiung ohne Berechtigung zum Vorsteuer-
abzug (unechte Steuerbefreiung) geht hervor, dass einzig durch die Nicht-
belastung der letzten Umsatzstufe insgesamt eine geringere Steuerbe-
lastung für den Endverbraucher bewirkt werden soll. Insofern ist zu-
treffend, nur die dem Endverbraucher, also demjenigen, der den Ver-
sicherungsschutz in Anspruch nimmt, unmittelbar erbrachten Leistungen
zu befreien, und nicht etwa auch gewisse Vorleistungen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1440/2006 E. 2.2.2; vgl. zu dieser Problematik
auch den Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997, veröffentlicht in
MWST-Journal 1/98, S. 24 E. 4b, bestätigt durch Urteil des Bundes-
gerichts, veröffentlicht in ASA 69 S. 344 E. 6d/aa; vgl. auch ASA 69 S. 658
E. 6a). Weitet die Verwaltungspraxis in Anwendung von Art. 14 Ziff. 14
MWSTV die Steuerbefreiung nicht auf Tätigkeiten aus, die den eigent-
lichen Versicherungsumsätzen vorgelagert sind, verletzt sie kein überge-
ordnetes Recht. Vorab beachtet sie den von der Verfassung vorgegebenen
Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer sowie die daraus in kon-
stanter Rechtsprechung abgeleitete restriktive Handhabung und Aus-
legung der Befreiungsvorschriften in Art. 14 MWSTV (hierzu: BGE 124 II
202 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005
E. 4.1; Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11
E. 2b/aa). Zusammenfassend entspricht es den Verfassungsvorgaben,
wenn die Steuerbefreiung von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV auf eigentliche Ver-
sicherungsumsätze, den Versicherungsschutz, beschränkt wird. Den Ver-
sicherungsumsätzen vorgelagerte Tätigkeiten werden von der Befreiungs-
vorschrift nicht erfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006
E. 2.2.2; zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 27. März 2001, veröffent-
licht in VPB 66.11 E. 3c).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit mehreren Ver-
sichererern Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen, unter denen sie im
Rahmen des MC-Systems Ansprechpartnerin für die Ärzte ist, mit den
Ärzteorganisationen MC-Rahmenvereinbarungen aushandelt, bei Ärzte-
organisationen bei Bedarf die Netzaufbauarbeiten unterstützt, bei gewichti-
gen Änderungen für die beteiligten Ärzte und deren Praxisassistentinnen
eine Schulung zur administrativen Abwicklung durchführt, die Managed
Care-Versicherungsmodelle weiterentwickelt, die Details der operativen
Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern abspricht und dokumentiert,
über Entwicklungen der einzelnen Ärzteorganisationen sowie über neue
Verhandlungsregionen regelmässig orientiert, nach Vertragsänderungen
und Vertragserneuerungen mit den Ärzteorganisationen die jeweils gültige
Fassung der Rahmenvereinbarung zustellt, die monatlich elektronisch ge-
meldeten MC-Versichertenbestände in die eigene Datenbank übernimmt
und den MC-Ärzten konsolidiert über alle teilnehmenden Versicherer pro
Ärzteorganisation meldet, die monatlich elektronisch gemeldeten Kosten-
daten der MC-Versicherten in die eigene Datenbank übernimmt und den
MC-Ärzten und gegebenenfalls auch anderen vertraglich eingebundenen
Leistungserbringern in einheitlicher Form meldet, quartalsweise ihre Be-
10
standesstatistiken pro Ärzteorganisation mitteilt, den MC-Ärzten eine quar-
talsweise Auswertung der von ihnen und ihrer Ärzteorganisation verur-
sachten Kosten zustellt, die jährliche Systemauswertung und -abrechnung
für die Ärzteorganisation vornimmt, Mutationsmeldungen und neue Ärzte
sowie Einzugsgebietsänderungen mindestens monatlich mitteilt und die
Koordination zwischen MC-Arzt und Fachstelle bezüglich der Bestellung
von Rechnungskopien sicherstellt (vgl. Ziff. 2.1 des Zusammenarbeitsver-
trags mit der Krankenkasse ... vom 17. / 19. Januar 2005; Ziff. 4 des
Zusammenarbeitsvertrags mit der Krankenkasse ... vom 10. September
1998). Für diese Dienstleistungen erhält die Beschwerdeführerin von ihren
Vertragspartnern, den Krankenversicherern, ein Entgelt.
3.2
3.2.1 Die Verfahrensparteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Versicherungsmaklerin für die Versicherten (vgl. oben E. 2.2.2) han-
delt; sie erhält das Entgelt nicht für die Betreuung von Versicherungs-
nehmern in Versicherungsangelegenheiten oder für die Ermittlung und Be-
schaffung des geeigneten Versicherungsschutzes, die Vertretung ihrer In-
teressen in Schadenfällen oder für das Inkasso (vgl. Ziffer 2 Branchen-
broschüre 23; Kommentar EFD, a.a.O., S. 16).
3.2.2 Es handelt sich beim fraglichen Umsatz der Beschwerdeführerin aber auch
nicht um durch Versicherungen in Rechnung gestellte Prämien für Ver-
sicherungs- und Rückversicherungsleistungen (vgl. Ziffer 622 ff. Weg-
leitung 1997; Ziffer 2 Branchenbroschüre 23) oder um eine Leistung des
Versicherers aufgrund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages
(vgl. CAMENZIND/HONAUER, a.a.O. S. 150). Dazu fehlt der Beschwerdeführerin
schon die Eigenschaft als Versicherung. Ein Vertragsverhältnis zwischen
den Versicherten und der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Das Ver-
sicherungsvertragsverhältnis besteht zwischen den jeweiligen Ver-
sicherern und den Versicherten.
3.2.3 Schliesslich handelt die Beschwerdeführerin aber auch nicht als Vertrete-
rin der Versicherungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen, son-
dern hat mit diesen als direkte Vertragspartnerin Zusammenarbeitsver-
träge abgeschlossen, welche mit dem dafür bezogenen Entgelt zweifellos
wirtschaftlich verknüpft sind (vgl. Zusammenarbeitsvertrag mit der Kran-
kenkasse Concordia vom 17. / 19. Januar 2005). Die Beschwerdeführerin
vertritt auf Grund dieser vertraglichen Vereinbarungen die Versicherer im
Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit Ärzteorganisationen (vgl.
die Rahmenvereinbarung zwischen der Krankenkasse ..., der
Krankenkasse ... und der Krankenkasse ... mit dem Ärzteverein ... vom 11.
/ 13. Juli 2001). Obwohl die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Verträge nicht den hier zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2000) betreffen, hat sie diese Unterlagen als Beleg dafür
eingelegt, dass ihr Entgelt aus solchen Verträgen von der
Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sei, da es sich dabei um typische
von ihr abgeschlossene Vereinbarungen handeln soll. Die ESTV hat im
Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens keine Einwendungen dagegen
11
erhoben, sodass sich unter diesen Umständen das
Bundesverwaltungsgericht auf diese Verträge auch für die in diesem
Verfahren streitigen Mehrwertsteuerforderungen aus dem Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 stützen kann, weil davon aus-
gegangen werden darf, in der massgebenden Periode seien gleich-
lautende Verträge abgeschlossen worden.
3.2.4 Betroffen ist vorliegendenfalls damit nicht die letzte Umsatzstufe des End-
verbrauchers als Versicherter im Bereich der Krankenversicherung, die
von der unechten Steuerbefreiung betreffend Mehrwertsteuer profitieren
will (vgl. oben E. 2.2.2). Es kann deshalb der Auffassung der Beschwerde-
führerin nicht zugestimmt werden, das Betreiben eines Hausarztmodells
(welche einzelnen Leistungen auch immer davon umfasst sind) habe als
eigentliche Versicherungsleistung zu gelten. Die umschriebene Tätigkeit ist
vielmehr als Eingangsleistung der Krankenversicherer anzusehen, ein
Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und jenen Unter-
nehmen liegt vor. Die Krankenversicherungen kaufen das Produkt „Haus-
arztmodell“ bei der Beschwerdeführerin ein und bieten es dann im eigenen
Namen den Krankenversicherten an. Die Beschwerdeführerin erbringt mit
ihren vertraglichen Leistungen gegenüber ihren Vertragspartnern, den
Krankenversicherungen, keine Versicherungsumsätze. Vielmehr geht es
dabei um (organisatorische) Vorleistungen im Bereich der medizinischen
Heilbehandlungen, die von den Krankenversicherungen bei der Be-
schwerdeführerin eingekauft worden sind. Es handelt sich um keine sol-
chen Versicherungsleistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit
– nämlich des Versicherungsumsatzes in Form von Versicherungsprämien
und deren Nebenleistungen oder der späteren Leistung der Versicherungs-
gesellschaft (vgl. CAMENZIND/HONAUER, a.a.O. S. 149 f.) – erbracht würden.
An dieser Stelle ist nochmals zu wiederholen, dass Ausnahmen von der
Mehrwertsteuer grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. ASA 69
S. 804, ASA 71 S. 57, S. 657), sodass – auch nicht aus sozialpolitischen
Überlegungen – Raum für eine Ausdehnung der betreffenden Steuerbe-
freiung bleibt. In der Versicherungsbranche sind organisatorische Tätig-
keiten wie sie die Beschwerdeführerin erbringt, nicht selten; so werden
Dienstleistungen für Pools und Syndikate (z. B. Administration, Koordinati-
on, Buchführung) von der Verwaltung als mehrwertsteuerpflichtig ange-
sehen.
Der Umsatz, den die Beschwerdeführerin aus ihrer Geschäftstätigkeit mit
den Krankenversicherern erzielt, unterliegt deshalb nach Art. 4 Bst. b
MWSTV der Mehrwertsteuer. Nicht massgeblich ist schliesslich, dass jene
Aufgaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vertragspartnern
erbringt, sonst von den Krankenversicherungen selbst ausgeführt werden
müssten und befreit wären. Soweit die Trägerversicherungen und weitere
angeschlossene Krankenversicherungen ihre Aufgabenerfüllung an die Be-
schwerdeführerin auslagern, entsteht ein neues Umsatzstadium und das
gesamte dafür entrichtete Entgelt bildet mehrwertsteuerliche
Bemessungsgrundlage.
3.2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder als Versicherungs-
12
vertreterin, Versicherungsmaklerin oder Versicherungsbrokerin für die
Krankenversicherungen auf der „Eingangsseite“ aufgetreten. Sie ist viel-
mehr als Organisatorin des Hausarztmodells, eines Leistungspakets ver-
schiedener Teilleistungen, anzusprechen; darin besteht ihre Leistung, die
sie den Krankenversicherern gegenüber erbringt. Auch mit dieser Argu-
mentation kann sie daher nichts für sich ableiten.
3.2.6 Der von der ESTV geltend gemachte Mehrwertsteuerbetrag wurde von der
Beschwerdeführerin der Höhe nach sowie bezüglich der Verzinsung nicht
bestritten, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass
sieht, die Berechnung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
4. Die Beschwerde ist daher in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden in Anwendung des
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Eine Partei-
entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Be-
schwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
13
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
Versand am: