B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1638/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, … [Kosovo],
vertreten durch Xhemajl Aliu, …,
c/o …,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom
17. Februar 2012.
A-1638/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die (…) 1965 geborene, verheiratete kosovarische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherte) ist im Kosovo wohnhaft. Sie wur-
de im Kosovo zur kaufmännischen Büroangestellten ausgebildet und ar-
beitete in der Schweiz vom 22. Juni 1987 bis zum 31. März 1997 als an-
gelernte Näherin bei der X._______ AG in einem Pensum von 100 %,
wobei der letzte effektive Arbeitstag der 26. März 1997 war. Dabei leistete
sie Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-
act.] 8). Ihr wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt. Ab dem 1. April
1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-act. 11).
B.
Am 17. September 1997 stellte die Versicherte bei der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit rund zwei Jahren bestehen-
den Krankheit – unter anderem Rücken- und Beinschmerzen – ein Leis-
tungsgesuch (IV-act. 5). Die IV-Stelle des Kantons Y._______ (im Folgen-
den: IV-Stelle Y._______) verneinte mit Verfügung vom 27. August 1998
aufgrund der vorhandenen Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ei-
nen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Umschu-
lung (IV-act. 19). Nachdem die Stellenvermittlung über das RAV […] ge-
scheitert war (IV-act. 23 S. 2, IV-act. 25, insb. S. 4 f.), fand vom
16. November bis zum 10. Dezember 1999 eine Abklärung bei der BE-
FAS, Beruflichen Abklärungsstelle, statt. Dort kam man zum Schluss, die
Versicherte sei in der Lage, leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten
auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit solle mit 50 % aufgenommen werden und
sei im Lauf von drei bis sechs Monaten – in Absprache mit dem Haus-
arzt – auf 70 % bis 80 % steigerbar (IV-act. 36, insb. S. 1, 6 und 7).
Nachdem der damalige Rechtsvertreter gegen einen Vorbescheid, mit
dem der Versicherten eine befristete Rente hätte zugesprochen werden
sollen (IV-act. 37), opponiert und weitere ärztliche Unterlagen eingereicht
hatte (IV-act. 39-42), sprach die IV-Stelle Y._______ der Versicherten
rückwirkend ab dem 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 55 % zu (Verfügung vom 11. Juli 2000, IV-act. 58
S. 7-10).
C.
Die von der IV-Stelle Y._______ im Jahre 2000 durchgeführte erstmalige
Rentenrevision ergab keine Veränderung des Invaliditätsgrads und damit
A-1638/2012
Seite 3
gemäss Mitteilung vom 15. Dezember 2000 einen unveränderten An-
spruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-act. 45). Auch die im
Jahre 2001 eingeleitete (vgl. IV-act. 47) zweite Rentenrevision bestätigte
den bisherigen Invaliditätsgrad und den bisherigen Anspruch auf eine
halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Mitteilung vom
26. Februar 2002, IV-act. 50). Die Rentenrevision, die im September 2004
von der IV-Stelle des Kantons Z._______ eingeleitet wurde (IV-act. 53),
führte ebenfalls zur Feststellung des bisherigen Invaliditätsgrads und des
Weiterbestands des bisherigen Rentenanspruchs (Mitteilung vom 3. Juni
2005, IV-act. 56 [S. 1 f. entspricht IV-act. 76]).
D.
In der zweiten Jahreshälfte 2009 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz
in den Kosovo (IV-act. 62 S. 9; IV-act. 108 S. 6).
E.
Die aktuelle Rentenrevision wurde im Jahr 2010 von der unterdessen zu-
ständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden
auch: Vorinstanz) eingeleitet (IV-act. 57). Die IVSTA holte anlässlich die-
ser Revision Auskünfte der Versicherten (Rentenrevisions-Fragebogen
vom 11. Oktober 2010, IV-act. 77) ein und liess die Versicherte durch
Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
(psychiatrisches Gutachten vom 28. Juni 2011, IV-act. 106) sowie
Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie (rheumatologi-
sches Gutachten vom 22. Juni 2011, IV-act. 108) interdisziplinär begut-
achten (gemeinsame Beurteilung durch Dr. B._______ und
Dr. C._______ vom 21. Juli 2011, IV-act. 109). Nachdem die IVSTA den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone zu dieser Begutachtung hatte
Stellung nehmen lassen (Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fach-
ärztin FMH für Innere Medizin, vom 8. November 2011, IV-act. 114), stell-
te die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die
Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 115). Am
17. Februar 2012 verfügte die IVSTA wie angekündigt und hob die bishe-
rige halbe Invalidenrente per 1. April 2012 auf (IV-act. 117 = Beschwerde-
beilage [im Folgenden: BB] 2).
F.
Hiergegen erhob die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am
22. März 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und wie bisher zumindest eine halbe In-
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Seite 4
validenrente auszurichten. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass eine multidisziplinäre Untersuchung vorzunehmen sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 8. November 2012 hat die Beschwerdeführerin ihre Anträ-
ge bekräftigt. Zudem verlangt sie nachdrücklich, dass durch eine neutrale
Stelle eine multidisziplinäre Untersuchung durchzuführen sei, um den ob-
jektiven Gesundheitszustand und die verbleibenden Erwerbsfähigkeiten
festzustellen.
I.
Mit Schreiben vom 27. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Abweisung fest. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde
dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
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Seite 5
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über
den 1. April 2012 hinaus weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe
Invalidenrente hat. Dazu sind im Folgenden vorab die im vorliegenden
Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und hat
dort seit dem Jahr 2009 ihren Wohnsitz. Im vorliegenden Verfahren stellt
sich die Frage, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgen-
den: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung
vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109.818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind. Der
Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den
Kosovo mit, dass die Schweiz das Sozialversicherungsabkommen und
die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar
2010 bzw. in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht
mehr weiterführe (ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat er-
kannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo
mit ihrer Sezession eine völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt
hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
A-1638/2012
Seite 6
durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010
rechtmässig ist (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem
weiteren Entscheid erkannte es, laufenden Renten würden demgegen-
über gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz-
stand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2808/2012 vom 4. November 2013 E. 3).
2.1.2 Vorliegend steht die Aufhebung einer halben Rente in Frage, welche
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. August 1999 und damit
sowohl vor der Unabhängigkeitserklärung der serbischen Provinz Kosovo
am 17. Februar 2008 als auch vor dem 1. April 2010 zugesprochen wur-
de. Auch im Licht der zuletzt genannten Rechtsprechung durfte sich die
Beschwerdeführerin demnach auf den Besitzstand der laufenden
(schweizerischen) Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt
sich gemäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozial-
versicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
2.1.3 Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehöri-
ge der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit
in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Rege-
lung sind die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach
den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
2.2
2.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132
V 215 E. 3.1.1 und 131 V 9 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445 E. 1.2.1).
A-1638/2012
Seite 7
2.2.2 Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Rentenan-
spruchs der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesund-
heitszustandes am 3. Juni 2005, als die IV-Stelle des Kantons Z._______
letztmals feststellte, bei der Überprüfung des IV-Grades des Beschwerde-
führers habe sie keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente aus-
wirke (IV-act. 76; Sachverhalt Bst. C). Die vorliegend angefochtene Ver-
fügung der IVSTA wurde am 17. Februar 2012 erlassen und bezieht sich
auf einen Rentenanspruch (bzw. dessen Aufhebung) ab dem 1. April 2012
(Sachverhalt Bst. E). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom
3. Juni 2005 bis 31. Dezember 2007 ein allfälliger Rentenanspruch nach
dem Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) zu be-
urteilen. Ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ist ein sol-
cher Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom
28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum
danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
2.3 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Februar
2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.4
2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
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Seite 8
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt na-
mentlich eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte
Diagnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Voraus-
setzung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
bzw. Invalidität (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.2, 130 V 396 E. 6.3 und 127 V
294 E. 4c). Nach der Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu den
sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören
(namentlich somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthe-
nie, Chronic Fatigue Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne or-
ganisch nachweisbare Funktionsausfälle] und nichtorganische Hyper-
somnie), grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, indem die Vermu-
tung besteht, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer zumutba-
ren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 siehe
auch: BGE 137 V 64 E. 1.2 und 4.2 f., 131 V 49 E. 1.2, 132 V 65; kritisch
zu dieser Vermutung JÖRG PAUL MÜLLER, Zur medizinischen und sozial-
rechtlichen Beurteilung von Personen mit andauernden somatoformen
Schmerzstörungen und ähnlichen Krankheiten im Verfahren der Invali-
denversicherung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 26 ff., 61 ff., insb.
69 f., 72, 74 ff.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen
Fällen in Betracht, bei denen das festgestellte pathogenetisch-ätiologisch
unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische
Grundlage nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere auf-
weist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden
Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung und unter
Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, welche auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind, sozial-praktisch nicht
mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (vgl. BGE
130 V 352 E. 2.2.3 zur somatoformen Schmerzstörung; vgl. zur entspre-
chenden Rechtslage bei anderen pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage: BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
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Seite 9
2.4.3 Das Bundesgericht hielt dazu fest, die – nur in Ausnahmefällen an-
zunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung
und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setze das Vorliegen
einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor-
handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz
erfüllter Kriterien voraus. So sprächen unter Umständen (1) chronische
körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Re-
mission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn [«Flucht in die
Krankheit»]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnis-
se trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener
Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die aus-
nahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (sog.
Foerster-Kriterien; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
139 V 547 E. 2.2.1.2). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts I 682/06 vom 29. August 2007, in: SVR
2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese Rechtsprechung, wonach von der
Vermutung auszugehen ist, dass mit zumutbarer Willensanstrengung
trotz der Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden
kann, kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse
somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmerzen je-
doch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. beispielsweise Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
A-1638/2012
Seite 10
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
2.6 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2008 Abs. 2) geben bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % An-
spruch auf eine ganze Rente. Viertelrenten werden allerdings gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG (seit 1. Januar 2008 Art. 29 Abs. 4 IVG) nur an Versi-
cherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13
ATSG in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarun-
gen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend nicht gegeben, bestätigt doch Art. 8 Bst. e des Sozialversiche-
rungsabkommens diese Regelung. Nach der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 5b und 6c noch zum alten Art. 28 Abs. 1ter IVG).
2.7
2.7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund-
heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan-
des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund
im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1, BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Auch
eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich kei-
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Seite 11
ne Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicher-
ten (BGE 135 V 201 E. 6.1 mit Hinweisen, BGE 115 V 308 E. 4a/bb).
2.7.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige
Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche
oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi-
tätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Verfügung ist jedoch
verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision
keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt
wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter
ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung
verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt
einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1).
2.7.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf-
hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b).
2.7.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV
ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf
von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung
aufzuheben (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts
I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.8
2.8.1 Auf den 1. Januar 2012 sind mit dem ersten Massnahmepaket der
6. IV-Revision die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 (im Folgenden: Schlussbestimmungen) in Kraft getreten. Bst. a
Ziff. 1 Schlussbestimmungen hält zur Überprüfung der Renten, die bei pa-
A-1638/2012
Seite 12
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, fest, diese sei-
en innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu
überprüfen. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (E. 2.4.1) nicht
erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.7.1) nicht erfüllt sind.
2.8.2 Das Bundesgericht erachtet es aus Gründen der Rechtsgleichheit
als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den glei-
chen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte
«Schmerz-Rechtsprechung» (BGE 130 V 352) bei verschiedenen ver-
wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charak-
ters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dis-
soziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen
Bewegungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch
bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwendung
gebracht (BGE 136 V 279 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012
vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.8.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten,
welche gestützt auf eine in Bst. a Schlussbestimmungen genannten Di-
agnosen gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn
ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum,
aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren-
tenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der
Überprüfung – und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra-
che – erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä-
rung des medizinischen – d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden
Anhaltspunkten auch somatischen – Sachverhalts erfordert. Die der ur-
sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose dient ledig-
lich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwen-
dungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine
Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob
nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Vorausset-
zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
2.8.4 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die genannte Schlussbe-
stimmung (E. 2.8.1) verfassungs- und EMRK-konform ist (BGE 139 V 547
A-1638/2012
Seite 13
E. 2-10). Konkret müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, da-
mit eine Überprüfung der Rente nach den Schlussbestimmungen einge-
leitet werden kann und eine Revision möglich ist, ohne dass die Bedin-
gungen von Art. 17 ATSG erfüllt sind (BGE 139 V 547 E. 10.1): (1) Die
Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes oh-
ne nachweisbare organische Grundlage; (2) auch im Revisionszeitpunkt
liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor; zu klären ist ferner,
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver-
schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an-
hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine
Diagnose gestellt werden kann; (3) zu prüfen ist, ob die «Foerster-
Kriterien» (E. 2.4.3) als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätsein-
busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Fol-
gen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist.
An dieser Stelle erübrigt es sich, auf die an den Schlussbestimmungen in
Lehre und Praxis geäusserte Kritik einzugehen, liegt doch mittlerweile der
soeben genannte höchstrichterliche Entscheid vor, der sich mit dieser Kri-
tik eingehend befasst.
2.9
2.9.1 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des
Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine an-
spruchsbegründende Änderung erfahren hat oder nicht bzw. ob ein pa-
thogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliegt,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Ver-
fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invali-
denverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Aus-
künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
2.9.2 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
A-1638/2012
Seite 14
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten, wobei die Aufstellung von Richtlinien für die Be-
weiswürdigung als zulässig erachtet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. da-
zu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
2.9.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen).
2.9.4 Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen mate-
riell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versi-
cherte Person untersucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2010 vom 29. September 2010 E. 3.3,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
2.9.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
A-1638/2012
Seite 15
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2).
3.
3.1 Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht
mit Verfügung vom 17. Februar 2012 die halbe Invalidenrente der Be-
schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2012 aufgehoben hat.
3.2 Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vor-
liegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Z._______ vom 3. Juni 2005 (IV-act.
53) zu gelten, mit welcher oppositionslos weiterhin die mit ursprünglicher
Verfügung vom 11. Juli 2000 (IV-act. 58 S. 7 und 9-10) zugesprochene
halbe Invalidenrente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob
zwischen der Mitteilung vom 3. Juni 2005 – auf welche hin die Beschwer-
deführerin keine Verfügung verlangt hatte – und der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung vom 17. Februar 2012 eine wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw.
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch in rentenrelevan-
ter Weise zu beeinflussen.
3.3 Da die Bestätigung der Rente jeweils aufgrund knapper Berichte und
mit der Begründung erfolgte, der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin habe sich nicht geändert, erscheint es geboten, auf die Aktenlage
bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 3. Juni 2005 einzugehen.
Diese stellt sich wie folgt dar:
3.3.1 Die Zusprache einer halben Rente im Jahre 2000 (Sachverhalt
Bst. B) erfolgte gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle und den Abklä-
rungsbericht der BEFAS […] vom 21. Januar 2000 (IV-act. 36;
E. 3.3.1.12), welchen Dr. med. E._______ zusammen mit F._______, Be-
rufsberaterin, und G._______, Berufsabklärerin, erstellt hatte (vgl. IV-
act. 81 S. 2; IV-act. 114 S. 1 und IV-act. 129 S. 1). Nachfolgend werden
die relevanten Aussagen in den (auch vorausgegangenen) Berichten zu-
sammengefasst.
A-1638/2012
Seite 16
3.3.1.1 In einem Bericht von Dr. H._______, Arzt für innere Medizin und
Angiologie FMH, an Dr. med. I._______, Arzt für allgemeine Medizin
FMH, vom 17. Dezember 1996 (IV-act. 1) hielt Dr. H._______ als Diagno-
se ein leichtes Lymphödem des linken Fusses mit noch unklarer Genese,
ein lumbospondylogenes Syndrom links sowie ein intaktes oberflächli-
ches und tiefes Leitvenensystem am linken Bein fest. Er empfahl gele-
gentlich eine weitergehende Abklärung zum Ausschluss einer Grund-
krankheit für das Lymphödem.
3.3.1.2 Dr. J._______, Arzt für innere Medizin FMH, Spezialist für Rheu-
matologie, berichtete Dr. I._______ am 8. September 1997. Er stellte die
Diagnose chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogenem Syn-
drom links, wahrscheinlich vor allem im Rahmen einer funktioneller Stö-
rung des linken Iliosakralgelenks (IV-act. 4 S. 1).
3.3.1.3 Auf einem Fragebogen, den die IV-Stelle Y._______ Dr. I._______
am 24. September 1997 zusandte, antwortete dieser am 21. Oktober
1997, dass der Gesundheitsschaden seit Januar 1996 bestehe und die
Beschwerdeführerin einer Physiotherapie, eines Chiropraktors und Medi-
kamente bedürfe. Als Diagnose hielt er ein chronisches Lumbovertebral-
syndrom mit spondylogenem Syndrom links, ein Handgelenkganglion
dorsal radikal links, ein leichtes Lymphödem des linken Fusses, eine se-
kundäre Sterilität bei Status nach Tubarabort sowie eine Sactosalpinx
rechts und massive tubäre Adhäsionen links nach mehrfachen Adnexiti-
den fest. Seit Januar 1996 bestehe eine leichtgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als Näherin wegen des Rückenleidens im Ausmass von
höchstens 20-25 %, welche wohl weiterhin bestehen würde. Bei einer
Wechselbelastung für den Rücken mit abwechslungsweise Sitzen, Ste-
hen und Gehen könnte wohl eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht
werden. Das Heben schwerer bis mittelschwerer Lasten solle vermieden
werden. Das Rückenleiden werde wohl fortbestehen. Bei angepasster Ar-
beit scheine ihm die Prognose bezüglich Arbeits- und Eingliederungsfä-
higkeit günstig (IV-act. 9).
3.3.1.4 Dr. K._______, Chiropraktor SCG/ECU, hält in seinem Bericht an
Dr. J._______ vom 23. Oktober 1997 die Diagnose linksseitiges Lumbo-
sakralsyndrom bei Gefügelockerung im linken Iliosakralgelenk (ISG) und
ein akutes Lumbodorsalsyndrom fest. Im Befund steht, die Beschwerde-
führerin weise einen Beckentiefstand rechts mit anschliessender achsen-
gerechter Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS) auf. Bei der
Flexion der Lendenwirbelsäule trete ein Ausweichen des Oberkörpers
A-1638/2012
Seite 17
nach rechts auf. Es gebe einen deutlichen muskulären Hartspann zwi-
schen L4-S1 links sowie in der linken Glutaealmuskulatur. Die Behand-
lung habe keinen Erfolg gezeigt. Ein Szintigramm sei wohl der nächste
diagnostische Schritt (IV-act. 10).
3.3.1.5 In seiner Überweisung an Dr. med. L._______, Rheumatologe,
Leitender Arzt der Rheumatologie am [Spital Ba._______], schrieb
Dr. J._______ am 17. November 1997, sämtliche durchgeführten Bilder
bildgebender Verfahren seien nicht schlüssig; teils werde eine ISG-
Arthropathie erwogen, teils wieder nicht (IV-act. 12).
3.3.1.6 Am 5. Dezember 1997 schrieben Dr. L._______, Leitender Arzt,
und Dr. M._______, Assistenzarzt, an Dr. J._______, die Beschwerdefüh-
rerin weise einen Beckentiefstand rechts 8 mm mit kompensatorischer
rechtskonvexer LWS-Skoliose auf. Das Aufrichten [nach Beugung] sei in-
konstant mit analgischem Stopp, lumbosakral, keine Ausweichskoliose.
Die Seitenneigung von Brust- und Lendenwirbelsäule sei zu je 1/3 einge-
schränkt. Weiter werden verschiedene Schmerzen beschrieben. Die
Röntgenbefunde seien unauffällig. Die Ärzte fanden trotz umfangreich
durchgeführter Untersuchung keine kausale Erklärung für die [zum dama-
ligen Zeitpunkt] seit ca. eineinhalb Jahren bestehenden Lumbosakralgien
mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Sie fanden aber Weichteilveränderun-
gen mit schmerzhaften Myogelosen und insbesondere auch Druckdolenz
im Piriformisbereich. Bei positivem Menell-Zeichen links, ansonsten je-
doch unauffälliger ISG-Untersuchung sei eine linksseitige ISG-Arthritis
sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit auszu-
schliessen. Differentialdiagnostisch sei ein (entzündlicher) Prozess im
kleinen Becken weiterhin zu erwägen, insbesondere in Anbetracht der
positiven Anamnese rezidivierender Salpingitiden, der offenbar dokumen-
tierten passageren, aktuell jedoch klinisch nicht fassbaren Beinschwel-
lung links (womöglich im Rahmen eines primären Lymphödems bei
Abfluss-Störung im kleinen Becken) sowie der zurzeit leicht erhöhten
Blutsenkungsreaktion bei Mikrozytose (IV-act. 13).
3.3.1.7 Am 12. Mai 1998 kamen Prof. Dr. med. N._______, Chefarzt des
Röntgeninstituts des [Spitals Ba._______], und Dr. med. B. Czermak,
Stellvertretender Oberarzt, nach einer Magnetresonanztomographie
(MRI) des Beckens zum Schluss, es werde die bekannte Sactosalpinx
dargestellt. Verglichen zur rechte Seite seien linksseitig die Lymphknoten
etwas grösser und etwas vermehrt, eine eindeutige pathologische Ver-
grösserung könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Es gebe keinen
A-1638/2012
Seite 18
Beckentumor. Die Darstellung der ISG-Gelenke sei unauffällig. Insbeson-
dere gebe es keine Hinweise für eine ISG-Arthritis (IV-act. 17).
3.3.1.8 Am 9. März 1999 forderte die IV-Stelle Y._______ von
Dr. I._______ einen Arztbericht an, um den Anspruch auf berufliche
Massnahmen prüfen zu können. Dr. I._______ antwortete am 23. März
1999 mittels des Fragebogens. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Tätigkeitsbereich, welche schwer abzuschätzen sei, mögli-
cherweise um die 30 % betrage. In den täglichen Verrichtungen im Haus-
halt sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die Diagnose lautete auf
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogenem Syndrom
links, Handgelenksganglion dorsal radial links, leichtes Lymphödem am
linken Fuss, sekundäre Sterilität bei Status nach Tubarabort 1989, rezidi-
vierende Bauchschmerzen bei Verdacht auf Verwachsungsbauch bei
Sactosalpinx rechts und massiver tubärer Adhäsionen links nach mehrfa-
chen Adnexitiden, chronische obstruktive Lungenerkrankung bei Nikoti-
nabusus. Er stellte persistierende Schmerzen fest. Der Arzt empfahl eine
Beurteilung durch die MEDAS oder Rheumatologie (IV-act. 22).
3.3.1.9 Dr. L._______ und Dr. O._______, Assistenzarzt, schrieben am
22. Juli 1999 an Dr. I._______, die Beschwerdeführerin wirke leicht de-
pressiv. Es gebe eine rechtskonvexe BWS-Skoliose, Druckdolenz auf T5
und L4 sowie auf die Spina iliaca posterior superior links, eine schmerz-
hafte Seitenneigung der LWS nach links und LWS-Extension. Insgesamt
sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule gut. Es gebe einen Triggerpunkt im
Glutaeus medius und Piriformismuskulatur mit Ausstrahlung der Be-
schwerden in den dorsalen Oberschenkel bis zum Knie. Im Übrigen war
der Befund unauffällig. Die radiologische Untersuchung stehe noch aus.
Die Beurteilung der Ärzte fiel dahingehend aus, dass die Beschwerden
subjektiv und objektiv konstant geblieben seien. Für das Prozedere wurde
unter anderem festgehalten, ISG-Veränderungen seien radiologisch wie-
derholt festgestellt und anderweitig interpretiert worden. Obwohl ein MRI
im Mai 1998 unauffällig ausgefallen sei, würde eine Computertomogra-
phie des ISG veranlasst, damit der Verlauf beobachtet und eine allfällige
ISG-Arthritis diagnostiziert oder definitiv ausgeschlossen werden könne
(IV-act. 29).
3.3.1.10 Am 23. Juli 1999 stellte Dr. P._______, leitender Arzt am Rönt-
geninstitut des [Spitals Ba._______], bei einer Zweiphasenskelettszinti-
graphie der LWS und beider ISG einen unauffälligen Befund, keine Hin-
A-1638/2012
Seite 19
weise für Sacrolitis oder Spondylitis sowie keine entzündlichen Verände-
rungen fest (IV-act. 30).
3.3.1.11 Die Dres. L._______ und O._______ befanden im Rahmen einer
Nachkontrolle am 21. Dezember 1999, der Fersengang löse einen Flan-
kenschmerz links aus. Es sei eine leicht verminderte, aber weitgehend
indolente Wirbelsäulenbeweglichkeit in Flexion feststellbar. Die LWS-
Extension sei um 1/3 vermindert. Weiter stellten sie verschiedene
Schmerzen, vor allem Druckdolenzen, linksbetont fest. Insbesondere hiel-
ten sie ein positives Waddel-Zeichen fest: Die axiale Kompression des
Kopfes löse einen lumbalen Schmerz aus, wobei die Beschwerdeführerin
mit dem linken Knie einnicke. Den neurologischen Befund beurteilten die
Ärzte bis auf eine nicht streng dermatomgebundene Hypästhesie des la-
teralen Vorfusses rechts als unauffällig. Er entspreche weiterhin einem
myofascialen Syndrom im Beckengürtelbereich links, wobei die vermehrte
Weichteilempfindlichkeit am linken Hemikörper auf eine Generalisierung
hindeute. Die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Schmerzareale
wiesen ebenfalls auf diese linksbetonte Generalisierung hin. Es lägen
weiterhin weder anamnestische noch klinische Zeichen einer chronisch-
entzündlichen Erkrankung vor. Die Ärzte stellten fest, dass die Beschwer-
deführerin aus rheumatologischer Sicht weiterhin für leichte Arbeiten min-
destens teilweise arbeitsfähig sei (IV-act. 34).
3.3.1.12 Im BEFAS-Bericht vom 21. Januar 2000 wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte wechselnd belastende Tätig-
keiten auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit solle mit 50 % aufgenommen wer-
den und sei im Laufe von drei bis sechs Monaten in Absprache mit dem
Hausarzt auf 70 bis 80 % steigerbar. Der BEFAS-Arzt diagnostizierte ei-
nen Verdacht auf eine intermittierende lumboradikuläre Reizung L5/S1
links, ferner ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ähnlich einem Fibro-
myalgie-Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe gegen Abschluss der
BEFAS-Abklärung erschöpft und ermüdet gewirkt. Sie habe vermehrt
Schmerzen angegeben. Das Gangbild habe sich stark verschlechtert und
sie habe sich steif mit blockierter Wirbelsäule bewegt. Die Beschwerde-
führerin habe ein schwer einzuschätzendes generalisiertes lumbales
Schmerzsyndrom mit Exazerbation und fraglicher Irritation der Wurzel L5
und S1 links gezeigt. Die Experten hatten den Eindruck, dass sie in er-
heblichem Mass auch durch ihre psychosoziale Situation (unerfüllter Kin-
derwunsch, Heimweh, Verlust eines selbst geschaffenen Heims im Krieg)
stark beeinträchtigt werde (IV-act. 36 S. 1 und 4 f.).
A-1638/2012
Seite 20
3.3.1.13 Beim psychologischen Abklärungsgespräch durch den Psycho-
logen Q._______, Rheuma- und Habilitationsklinik Bb._______, Fachkli-
nik für Neurologische Rehabilitation, erschien die Beschwerdeführerin als
offen und kommunikativ. Sie habe einen unterschwellig bedrückten Ein-
druck gemacht. Sie bringe ihre momentan körperlichen Probleme mit der
als stark überfordernd erlebten Arbeit als Näherin in Zusammenhang und
scheine im Augenblick sozial isoliert zu sein (IV-act. 40 S. 1 f.).
3.3.1.14 Am 31. Mai 2000 schrieben Dr. med. R._______, leitender Arzt
an der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bb._______, Fachklinik für
Neurologische Rehabilitation, und Dr. med. S._______, Assistenzarzt, an
Dr. I._______, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in Kennt-
nis der klinischen und bildgebenden Befunde im Rahmen eines myofas-
cialen Syndroms zu erklären. Aufgrund der psychologischen Beurteilung
lägen Hinweise auf eine unterschwellig depressive Verstimmung infolge
einer psychosozialer Konfliktsituation vor. Beim Austritt aus der Klinik ha-
be die Arbeitsfähigkeit als Näherin 0 %, eine solche in leichten bis mittel-
schweren Arbeiten ohne Positionsmonotonien bis zu 70 % betragen.
3.3.2 Im Rahmen des im Jahre 2000 durchgeführten, die halbe Invaliden-
rente bestätigenden erstmaligen Revisionsverfahrens (vgl. IV-act. 45)
wurden folgende medizinische Berichte erstattet:
3.3.2.1 Dr. R._______ gab in seinem Bericht vom 28. August 2000 zu-
handen der IV-Stelle Y._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit an: therapieresistentes myofasziales Schmerzsyn-
drom im Beckengürtelbereich links mit Generalisierungstendenz, beste-
hend seit ca. sechs Jahren, und eine depressive Verstimmung. Es sei ei-
ne 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Näherin bis auf Weiteres vorhanden.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Stärker körperlich belas-
tende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Andere Tätigkeiten in Form
leichter bis mittelschwerer Arbeiten ohne Positionsmonotonien seien bis
zu 70 % zumutbar. Ob eine Steigerung möglich sei, müsse vom weiteren
Verlauf abhängig gemacht werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Ar-
beitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden (IV-act. 43).
3.3.2.2 Dr. I._______ berichtete der IV-Stelle Y._______ am 27. Novem-
ber 2000, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Diagnose sei unver-
ändert. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ein therapieresistentes myo-
fasziales Syndrom, seit Oktober 1997 zu ca. 30 % und seit August 1999
A-1638/2012
Seite 21
zu ca. 50 % (entsprechend der Beurteilung der IV-Stelle Y._______). Die
Prognose erscheine aufgrund des bald vierjährigen Verlaufs der Rücken-
symptomatik nicht gut (IV-act. 44).
3.3.3 Die im Jahre 2002 erfolgte revisionsweise Bestätigung der halben
Invalidenrente (IV-act. 47 und 50) hatte allein einen medizinischen Bericht
von Dr. I._______ vom 18. Februar 2002 (IV-act. 48) zur Grundlage. Dar-
in schrieb Dr. I._______ der IV-Stelle Y._______, der Gesundheitszustand
sei stationär. Die Diagnose sei unverändert. Das therapieresistente myo-
fasziale Syndrom beeinflusse die Arbeitsfähigkeit. Dieser Einfluss sei ge-
genüber dem Bericht vom 27. November 2000 unverändert. Aufgrund des
Verlaufs der Rückensymptomatik im Sinn eines Panvertebralsyndroms
erscheine die Prognose schlecht.
3.3.4
3.3.4.1 Als Entscheidgrundlage der Mitteilung vom 3. Juni 2005 (IV-
act. 76), in der die Rente wiederum bestätigt wurde, diente der IV-Stelle
des Kantons Z._______ der Bericht von Dr. med. T._______ vom 23. Mai
2005 (IV-act. 54 S. 1-2; signiert von Dr. med. U._______), welchen
Dr. T._______ zu ihren Handen erstellt hatte. Dr. T._______ diagnostizier-
te darin eine Lumbalgie und ein depressives Zustandsbild. Der Gesund-
heitszustand sei stationär. Seit dem 23. Januar 2004 bestehe bis auf Wei-
teres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide wei-
terhin an einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit
Verschlechterungen und habe seit mehr als einem Jahr depressive Stim-
mungen. Bei den starken chronischen invalidisierenden Schmerzen, dem
depressiven Zustandsbild und der Unmöglichkeit der Schmerzverarbei-
tung könne man von der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit
nicht erwarten.
3.3.4.2 Dr. med. V._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, hatte am
23. Mai 2005 an Dr. T._______ einen Bericht geschrieben, wonach sich
aufgrund des klinischen Bildes sowie der durchgeführten Zusatzuntersu-
chungen die Diagnose Zerviko-Thorako-Vertebralsyndrom (muskuläre
Dysbalance, Triggerpunkte, segmentale Funktionsstörungen, Haltungs-
anomalie), Lumbovertebralsyndrom (Triggerpunkte, muskuläre Dysbalan-
ce) und Periarthritis-humeroscapularis-Syndrom tendinotica simplex beid-
seits ergebe. Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für ei-
ne Systemaffektion oder ein radikuläres Reizsyndrom. Die Beschwerden
seien mechanisch-statisch bedingt (IV-act. 54 S. 3 f.).
A-1638/2012
Seite 22
3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2012 stützte sich
die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die rheumato-
logische Expertise des Dr. C._______ vom 22. Juni 2011 (IV-act. 108),
das psychiatrische Gutachten des Dr. B._______ vom 28. Juni 2011 (IV-
act. 106), ihre interdisziplinäre Beurteilung vom 21. Juli 2011 (IV-act. 109)
und den Schlussbericht der Ärztin des RAD Rhone, Dr. D._______, vom
8. November 2011 (IV-act. 114).
Sie begründet ihre rentenaufhebende Verfügung im Wesentlichen damit,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem
3. Juni 2005 verbessert. Die im Jahr 2000 festgestellte Einschränkung
der Lendenwirbelsäule sowie der rechten und linken Hüfte sei klinisch
nicht mehr nachweisbar. Die depressive Verstimmung bestehe nicht
mehr. Es sei keine Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorhanden. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin sowie andere, leichte bis mittel-
schwere angepasste Tätigkeiten seien zumutbar. Somit bestehe eine Ar-
beits- und Erwerbsunfähigkeit von 0 %. In ihrer Vernehmlassung bringt
die Vorinstanz vor, das rheumatologische und psychiatrische Gutachten
seien voll beweiskräftig. An der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 13. September 2012 hätten auch die beschwerde-
weise neu vorgetragenen orthopädischen, kardiologischen und psychiat-
rischen Berichte nichts zu ändern vermocht. Es bleibe insofern bei der
Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Näherin, in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten wie auch im
Haushalt seit dem 3. Juni 2005 keine Arbeitseinschränkung mehr erleide.
In ihrer Eingabe vom 27. November 2012 weist die Vorinstanz darauf hin,
dass sich aus der Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben.
Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden medizinischen Dokumente
sind nachfolgend – nebst weiteren – zusammengefasst wiederzugeben
und zu würdigen.
3.4.1
3.4.1.1 Dr. C._______ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom
22. Juni 2011 (IV-act. 108) fest, Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit bestünden keine (S. 14). Folgende Diagnosen wirkten sich
nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 14 f.):
– ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom, bestehend seit dem
Jahr 1997 bzw. 2007;
– Nacken, Schultergürtel, Oberarme, Thorax;
– gesamter Rücken;
A-1638/2012
Seite 23
– Gesäss, Oberschenkel, Waden;
– altersnormale Klinik und altersnormale Radiologie;
– Calcaneodynie links, anamnestisch seit 10 bis 15 Jahren vorhanden;
– anamnestisch primäres Lymphödem linkes Bein (Ersterwähnung
1996), deutlich linksbetonter Senk-Spreizfuss;
– anamnestisch Hypertonie (im Jahr 2005 diagnostiziert);
– Zustand nach multiplen abdominellen/gynäkologischen Eingriffen.
Es liessen sich keine relevanten körperlichen Beeinträchtigungen objekti-
vieren. In der früheren Tätigkeit als Näherin sei die Beschwerdeführerin
aus somatischer Sicht arbeitsfähig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführe-
rin arbeitsfähig und sei es gewesen. Die bei der Rentenzusprache er-
wähnten angepassten Tätigkeiten seien weiterhin zumutbar. Insgesamt
seien alle Arbeiten, die dem Alter und der Konstitution entsprächen, zu-
mutbar. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sei
aber nur ein schrittweiser Wiedereintritt ins Erwerbsleben möglich. Da die
Beschwerdeführerin am 3. Juni 2005 arbeitsfähig gewesen sei, sei keine
Veränderung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 16). Als Näherin und in
einer dem Alter und der Konstitution angepassten Tätigkeit sei die Be-
schwerdeführerin nach Überwinden der Dekonditionierung aus rein soma-
tischer Sicht zurzeit arbeitsfähig (S. 17). Rein organisch sei die Prognose
günstig. Eine weitere Ausdehnung der Schmerzen auf den ganzen Körper
im Sinn einer Panalgie sei aber durchaus denkbar (S. 15).
3.4.1.2 Diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderungen an
den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (E. 2.9.2). Dr. C._______
führte allseitige klinische Untersuchungen durch und klärte die Be-
schwerdeführerin eingehend in rheumatologischer Hinsicht ab. Der Ex-
perte berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit die-
sen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So fiel
Dr. C._______ insbesondere auf, dass sich aus dem Spontanverhalten
und den spontanen Bewegungen keine körperliche Einschränkung er-
kennen liess (S. 7) und die klinische Untersuchung weitgehend alters-
normale Verhältnisse im Bereich des Bewegungsapparates ergab (S. 15).
Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerde-
führerin – unter anderem der von ihr vorgebrachten, im Jahre 2007 einge-
tretenen weiteren Schmerzgeneralisierung (S. 15) – und würdigte diese
Klagen entsprechend. Er gelangte dabei zur Überzeugung, dass dem Be-
schwerdebild extrasomatische Ursachen zugrunde lägen und die Diagno-
se einer somatoformen Schmerzstörung die Beschwerden gut erklären
würde (S. 15). Ferner kannte der Gutachter die Vorakten. Entsprechend
bemerkte er, dass der Verlust des Arbeitsplatzes vor der Bescheinigung
A-1638/2012
Seite 24
einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, dass die Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit durch die Rheumaklinik Bb._______ angesichts der von der Be-
schwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer Tätigkeit nicht nachvoll-
ziehbar sei (S. 16) und dass alle bisherigen Behandlungen ohne positive
Auswirkung auf die Beschwerden geblieben seien (S. 5). Dr. C._______
stützte sich auch in seiner Beurteilung in der Diagnosestellung auf die
Vorakten ab. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich mit Bezug
auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierigkeiten ergeben. Deshalb
wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung
verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärzt-
lich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die
Schmerzangaben müssen also einer zuverlässigen medizinischen Fest-
stellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, Urteil
des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Solche
Befunde fand Dr. C._______ nicht. Er konnte einzig feststellen, dass die
im Jahr 2000 vorhandene Einschränkung der LWS, der rechten und der
linken Hüfte nicht mehr nachweisbar sei (S. 17). Chronische Schmerzen
jedoch heben das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3). Das
Gutachten [von] Dr. C._______ leuchtet daher in der Darlegung der me-
dizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolge-
rungen des rheumatologischen Experten sind nachvollziehbar begründet.
3.4.2
3.4.2.1 Dr. B._______ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutach-
ten vom 28. Juni 2011 (IV-act. 106) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Im Übrigen sei der psychische
Gesundheitszustand unauffällig (S. 6). Die in Bb._______ angeführten
Befunde – unterschwellige depressive Verstimmungen infolge psychoso-
zialer Konfliktsituation – hätten angesichts der mässigen Ausprägung kei-
ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen können. Es habe
auch später keine Hinweise für relevante depressive Verstimmungen ge-
geben. Seit Jahren sei die Beschwerdeführerin psychisch gesund (S. 7).
Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Dr. C._______
habe keine Befunde festgestellt, welche eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit begründeten. Es treffe damit eines der verlangten Kriterien zu,
dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsa-
che, dass keine psychische Komorbidität bestehe (S. 8). Auf der psychi-
schen Ebene bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psy-
chosomatischen Beschwerden könnten überwunden werden. Die Be-
A-1638/2012
Seite 25
schwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht nach
Juni 2005 nie arbeitsunfähig geworden. Alle bisher ausgeübten Tätigkei-
ten seien aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht voll zumutbar (S. 9).
Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es werde voraussichtlich kei-
ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehen (S. 10). Die psychoso-
matischen Beschwerden verursachten keine krankheitsbedingte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11). Die Prognose sei günstig (S. 8).
3.4.2.2 Das Gutachten von Dr. B._______ beruht auf den erforderlichen
allseitigen Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin wurde in psychiatri-
scher Hinsicht klinisch untersucht. Dr. B._______ berücksichtigte die von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, namentlich ihre
Schmerzklagen. Dabei fiel dem Experten auf, dass die Beschwerdeführe-
rin ihren Aussagen nach nie psychische Probleme gehabt habe, die über
das Ausmass einer gewöhnlichen Lebenskrise hinausgegangen seien
(S. 4), und die Beschwerdeführerin angab, dass es ihr im Kosovo psy-
chisch gut gehe (S. 4 f.). Die Expertise setzt sich mit den geklagten Be-
schwerden sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend
auseinander. So bemerkte Dr. B._______, dass die Beschwerdeführerin
affektiv auf die Schmerzen fixiert war, hypochondrische Befürchtungen
äusserte und eine Schmerzausdehnung zeigte (S. 5 f.). Für den Experten
waren deshalb Tendenzen einer psychosomatischen Überlagerung er-
kennbar, soweit die Schmerzen organisch nicht erklärt werden könnten
(S. 6). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgege-
ben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinan-
dersetzte. Der Experte stellte daher fest, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz strenge und relativ schlecht bezahlte Arbeiten im Akkord
durchgeführt habe, was sie vermutlich frustriert habe. Damals habe sich
eine Rückenschmerzkrankheit entwickelt, welche eine Weiterarbeit ver-
unmöglicht habe (S. 6). Zudem bemerkte Dr. B._______, dass seit vielen
Jahren keine relevanten medizinischen Massnahmen oder Eingliede-
rungsmassnahmen stattfänden (S. 10). Der Gutachter konnte feststellen,
dass keine psychischen Beschwerden bestünden (S. 5) und die Be-
schwerdeführerin psychisch gesund sei, die prämorbide Persönlichkeits-
struktur nicht auffällig gewesen sei, die soziale Integration nicht verloren
gegangen sei (S. 8) und kein sozialer Rückzug vorliege sowie kein ver-
festigter innerseelischer Verlauf bestehe (S. 10). Zudem war dem Exper-
ten bekannt, dass Dr. C._______ keine Befunde hatte feststellen können,
welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, obgleich die Schmerzproble-
matik progredient und chronifiziert sei (S. 8). Eine Komorbidität der soma-
toformen Schmerzstörung war für Dr. B._______ entsprechend zu Recht
A-1638/2012
Seite 26
nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein anderes selbstständiges, vom
psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinn einer psychi-
schen Komorbidität vor, welches eine Schmerzüberwindung seitens der
Beschwerdeführerin verunmöglichen würde. Das Gutachten von
Dr. B._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein.
Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten – insbesondere, dass
die Beschwerdeführerin in psychiatrischer bzw. psychosomatischer Hin-
sicht seit Juni 2005 in der Arbeitsfähigkeit in allen bisher ausgeübten Tä-
tigkeiten nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 5.4.2.1 hiervor) – in nachvoll-
ziehbarer Weise begründet. Das ärztliche Gutachten erfüllt daher die pra-
xisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel-
lungnahme (E. 2.9.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann.
3.4.3
3.4.3.1 In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 21. Juli 2011 (IV-
act. 109) zuhanden der Vorinstanz schrieben Dr. C._______ und
Dr. B._______ zusammenfassend, aus rheumatologischer Sicht fänden
sich heute (21. Juli 2011) keine organischen Veränderungen, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiatrischer-
seits könne bestätigt werden, dass in den letzten Jahren zusätzliche psy-
chosomatische Überlagerungen des ausgedehnten Schmerzbildes ent-
standen seien. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität
ergebe sich dadurch aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
interdisziplinäre Beurteilung zeige keine Einschränkung der Zumutbarkeit
der bisherigen oder einer angepassten beruflichen Tätigkeit.
3.4.3.2 Diese zusammenfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent-
spricht den von Dr. C._______ und Dr. B._______ erstellten fachärztli-
chen Einzelgutachten, in denen somatischerseits alle dem Alter und der
Konstitution gemässen Arbeiten zumutbar erachtet werden, wobei diese
Arbeitsfähigkeit seit Juni 2005 unverändert bestehe (E. 3.4.1.1), und auch
in psychiatrisch-psychosomatischer Hinsicht seit Juni 2005 keine Arbeits-
unfähigkeit bescheinigt wird (E. 3.4.2.1).
Mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, ist den Gutachtenaussagen von Dr. C._______ und Dr.
B._______ somit volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 2.9.2).
A-1638/2012
Seite 27
3.4.4
3.4.4.1 In ihrem Schlussbericht vom 8. November 2011 (IV-act. 114) kam
die RAD-Ärztin Dr. D._______ zum Schluss, gegenüber dem Gesund-
heitszustand im Jahr 2005 sei eine objektive Verbesserung eingetreten.
Dr. V._______ habe noch ein Cevicothorakovertebralsyndrom mit seg-
mentalen Funktionsstörungen und muskulärer Dysfunktion festgehalten
sowie eine Periarthropatia humeroscapularis beidseits. Diese Befunde
seien nun klinisch nicht mehr nachweisbar. Auch seien die lebensbelas-
tenden Faktoren von 2005 verschwunden. Dres. T._______ und
U._______ hätten am 23. Mai 2005 ein depressives Zustandsbild fest-
gehalten. Dr. B._______ habe festgehalten, dass diese Beurteilung nicht
gemäss ICD-10-Kriterien erfolgt sei und die Problematik im Rahmen einer
normalen Krisensituation zu werten gewesen sei. Dr. C._______ halte
fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den in den Akten verzeichne-
ten objektiven Veränderungen und den heutigen Untersuchungsergebnis-
sen am 3. Juni 2006 arbeitsfähig gewesen sei. Die RAD-Ärztin stellt als
Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD
F45.4 und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Operation eines benignen serösen Zystadenoms Ovar rechts und
ein rezidivierendes primäres Lymphödem am linken Bein sowie rezidivie-
rende Adnexitiden fest. In der bisherigen Tätigkeit ergebe sich eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % ab spätestens April 2000, eine solche von 0 %
ab dem 3. Juni 2005, in einer angepassten eine solche von 50 % spätes-
tens ab dem 21. Januar 2000, eine solche von 30 % ab dem 5. Mai 2000
und seit dem 3. Juni 2005 eine solche von 0 %. Der Beschwerdeführerin
sei eine ganztätige Beschäftigung zuzumuten, wobei sie Gewichte von
höchstens 15 kg heben dürfe und keine schweren Arbeiten verrichten sol-
le. Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin zeigt sich eine objektivierbare
Verbesserung des Gesundheitszustandes, obwohl die Schmerzsympto-
matik persistiere und die Situation laut Angaben der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Schmerzzunahme schlechter geworden sei. Die
Schmerzausweitung ermögliche es nun, die Diagnose einer somatofor-
men Schmerzstörung ohne organisches Korrelat zu stellen. Die Zumut-
barkeiten seien mit jenen der Voruntersuchungen übereinstimmend. Die
Zumutbarkeit einer Arbeit als Näherin sei divergierend attestiert worden,
wobei bei jenen Ärzten, die eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten noch
organisch nachweisbare Limitationen der LWS, der Hüften und der Schul-
tern dokumentiert worden seien, welche nun nicht mehr nachweisbar sei-
en.
A-1638/2012
Seite 28
Im «Fragebogen bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen» gibt
die RAD-Ärztin an, die Beschwerdeführerin verfüge objektiv über die not-
wendigen psychischen Ressourcen zur Überwindung der Schmerzen und
zur Eingliederung in den Arbeitsprozess. Die Beschwerdeführerin leide an
einer psychischen oder geistigen Krankheit, wobei die gestellte Diagnose
auf Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems beruhe. Die
Krankheit wirke sich nicht in erheblicher Art aus. Die Schwere sei nicht
erheblich, jedoch sei sie konstant. Aufgrund des Fragekatalogs kommt die
Ärztin sinngemäss zum Schluss, die Foerster-Kriterien (E. 2.4.3) seien
nicht erfüllt. Namentlich handle es sich nicht um chronische körperliche
Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne län-
gerfristige Remission; es liege kein sozialer Rückzug vor; es handle sich
nicht um einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren inner-
seelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung; es seien keine Behandlungen empfohlen wor-
den, denen sich die Beschwerdeführerin hätte unterziehen können. Die
Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, so
die Schlussfolgerung, könnten der Beschwerdeführerin zugemutet wer-
den.
3.4.4.2 Dieser Bericht stimmt mit den Feststellungen und Schlussfolge-
rungen der beiden Experten Dr. C._______ und Dr. B._______ überein.
Widersprüche sind keine ersichtlich und es bestehen auch keine Indizien,
die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der RAD-Ärztin sprechen.
Sie setzt sich auch mit den weiteren Vorakten auseinander und würdigt
diese nachvollziehbar. Ihrem Bericht vom 8. November 2011 kommt damit
ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert zu (E. 2.9.2 und 2.9.4).
3.5
3.5.1 Wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar und gestützt auf die Unterlagen
darlegt, hat sich der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin gebes-
sert. Sämtliche Experten gehen nunmehr davon aus, dass keine körperli-
chen Beschwerden (mehr) nachweisbar sind, während frühere Berichte
solche Beschwerden noch zumindest vermuteten. Der Beschwerdeführe-
rin wird eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als
auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
Sofern eine Verschlechterung der somatoformen Schmerzstörung geltend
gemacht wird, kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidende Re-
levanz zu. Für sich allein genommen, kann eine solche Schmerzstörung
keine Rente begründen, denn es wird davon ausgegangen, dass solche
A-1638/2012
Seite 29
Störungen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind
(E. 2.4.2). Dass dem auch im konkreten Fall so ist, ergibt sich aus den
Expertenberichten und dem Bericht der RAD-Ärztin (E. 3.4.1.1, 3.4.2.1
und 3.4.3.1).
3.5.2 Wenn nun davon ausgegangen würde, dass die halbe Rente der
Beschwerdeführerin einzig aufgrund der somatoformen Schmerzstörung
zugesprochen wurde (weil körperliche Ursachen nie mit Sicherheit fest-
gestellt werden konnten), somit keine tatsächliche Besserung ihrer Be-
schwerden eingetreten ist und mithin eine Revision gestützt auf Art. 17
ATSG nicht möglich ist, wäre zu prüfen, ob die Rente aufgrund der
Schlussbestimmungen zum 1. Massnahmepaket der 6. IV-Revision auf-
zuheben wäre (E. 2.8.1). Dies wäre zu bejahen, weil auch hier alle Be-
dingungen erfüllt wären (E. 2.8.4): Die Rente wurde aufgrund einer soma-
toformen Schmerzstörung zugesprochen und aus heutiger Sicht würde
keine Rente mehr zugesprochen, weil ein pathogenetisch-ätiologisch un-
klares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische
Grundlage vorliegt, welches grundsätzlich als überwindbar gilt, und weil
die Foerster-Kriterien – wie zuvor festgestellt (E. 3.4.4.1) – nicht erfüllt
sind.
3.5.3 Demnach wäre die revisionsweise Streichung der Rente mit Blick
auf die Schlussbestimmung Bst. 1 Ziff. 1 rechtens, selbst wenn im Übri-
gen davon auszugehen wäre, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin nicht verbessert hat.
3.6 Nun ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.6.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie leide an diversen
Krankheiten, wovon einige schwer zu diagnostizieren seien. Insbesonde-
re leide sie an einem Schwächesyndrom. Sie habe zweimal gynäkolo-
gisch operiert werden müssen. Dass sie gesundheitlich am Ende sei, sei
auch visuell erkennbar. Sie sei nicht fähig, einfachste Verrichtungen im
Haushalt zu tätigen, und könne kaum eine Stelle finden.
Auf die gesundheitliche Situation gingen die Gutachter Dres. C._______
und B._______ ausführlich ein. Ein Schwächesyndrom stellten sie nicht
fest, wobei auch ein solches grundsätzlich als überwindbar zu gelten hät-
te (E. 2.4.2). Die gynäkologischen Operationen haben keine Auswirkun-
gen auf die hier massgebliche Arbeitsfähigkeit. Sie wurden anamnestisch
ebenfalls berücksichtigt. Dass gesundheitliche Probleme visuell erkenn-
A-1638/2012
Seite 30
bar sein sollen, ergibt sich aus keinem der Gutachten. Diese legen sol-
ches auch nicht nah. Die psychische Erscheinung der Beschwerdeführe-
rin wird als «freundlich und umgänglich» (Dr. C._______; IV-act. 108 S. 7)
bzw. sinngemäss als unauffällig (Dr. B._______, IV-act. 106 S. 5) be-
schrieben. Physische Auffälligkeiten werden nicht angegeben. Was die
Arbeit im Haushalt anbelangt, hält Dr. B._______ zu den aktuellen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin (von dieser selbst angegeben) fest,
sie sei beim Staubsaugen, Fensterputzen und anderem behindert (IV-
act. 108 S. 6). Der Arzt stellt diesbezüglich jedoch Arbeitsfähigkeit fest
(IV-act. 108 S. 15). Gegenüber Dr. C._______ erklärte die Beschwerde-
führerin, sie betätige sich im Haushalt und gehe mit ihrem Mann einkau-
fen (IV-act. 106 S. 4). Zwar wird die genaue Art der Haushaltstätigkeiten
nicht spezifiziert, doch geht Dr. C._______ von einer vollen Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin – also auch im Haushalt – aus (IV-act. 106
S. 9). Für die von Dr. B._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfrem-
den Faktoren – langjährige Ausübung einer belastenden und frustrieren-
den Arbeit, ein voll invalider Ehegatte, eine fehlende Motivation zur Wie-
deraufnahme einer beruflichen Leistung und eine kinderlos gebliebene
Ehe, welche bis ungefähr dem Jahr 2005 eine Belastung dargestellt habe
(S. 7) – hat die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich nicht
einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind mittelbar
invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der – un-
abhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
des Gesundheitsschadens beeinflussen (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. BGE
139 V 547 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom
20. Dezember 2011, in: SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127 E. 2.3.3). Dass dies
hier der Fall wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus
den Akten.
3.6.2 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass das Gutach-
terteam subjektiv entschieden habe. Die Ärzte hätten im Hinblick darauf,
dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Abkommen betreffend
Sozialversicherungen bestehe, gegen die Beschwerdeführerin entschie-
den.
Wie zuvor festgehalten wurde, wirkt sich der Umstand, dass das Sozial-
versicherungsabkommen nicht zwischen der Schweiz und dem Kosovo
weitergilt, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (E. 2.1.1). Im Üb-
rigen handelt es sich beim Vorwurf, die Gutachter hätten subjektiv ent-
schieden, um eine nicht belegte Behauptung. Aus dem Vorstehenden er-
A-1638/2012
Seite 31
gibt sich aber im Gegenteil, dass die Gutachter ihre Gutachten mit der nö-
tigen Sorgfalt erstellten (E. 3.4.1.2 und 3.4.2.2).
3.6.3 Vor Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zu-
dem weitere Unterlagen ein.
3.6.3.1 Dr. med. H.J. W._______ hielt am 23. Mai 2005 als Diagnose ein
Adnexektomiepräparat der rechten Seite mit multilokulärem serösem
Zystadenom und mehreren, partiell luteinisierten und teils hämorrhagi-
schen Follikelzysten des Ovarium. Es liess sich kein malignes neoplasti-
sches Gewebe nachweisen (BB 12).
3.6.3.2 Im Bericht (ohne Angabe des Datums) von Dr. X._______, Abdo-
minalchirurg und Proktologe an der Klinik Bc._______, wurde als Diagno-
se eine Hernie der Pfannenstielnarbe festgehalten. Daher wurde am
14. Januar 2010 eine Abdominalplastik mit Netz und eine Korrektur der
Hernie vorgenommen (BB 7 = IV-act. 121 S. 19 f.).
3.6.3.3 Der Kardiologe Y._______ stellte am 24. April 2010 Bluthoch-
druck, eine hypertensive Herzkrankheit und chronische Bronchitis fest
(BB 9 = IV-act. 122 S. 3). Am gleichen Tag hielt derselbe Arzt insbesonde-
re eine diastolische und ventrikulare Dysfunktion links und eine konzentri-
sche und ventrikulare Hypertrophie links fest (BB 10 = IV-act. 122 S. 1).
3.6.3.4 Der Physiotherapeut Z._______ stellte am 29. Dezember 2011 die
Diagnose Zervikal- und Lumbalsyndrom lateral links und ordnete Thera-
pien (unter anderem Thermo- und Elektrotherapie) an (BB 5 = IV-act. 121
S. 14 f.).
3.6.3.5 Am 30. Dezember 2011 hielt der Psychiater Dr. Aa._______ ein
ängstlich-depressives Syndrom ICD-10 F41.2 fest. Im Interview hätten
sich Schlaflosigkeit, Angst, Lustlosigkeit und Verzweiflung ergeben (BB 6
= IV-act. 121 S. 16-18). Gleiches wurde am 17. Januar 2012 (BB 16 = IV-
act. 121 S. 8 f), 7. Februar 2012 (BB 15 = IV-act. 121 S. 3 f.) und 5. März
2012 (BB 17 = IV-act. 121 S. 1 f.) festgehalten, hier allerdings jeweils oh-
ne Angabe dessen, was die Befragung ergeben hat.
3.6.3.6 Ebenfalls am 30. Dezember 2011 hielt Dr. Ab._______ Bluthoch-
druck, vaskuläre Kopfschmerzen und Schwindel fest (BB 8 = IV-act. 121
S. 12 f.).
A-1638/2012
Seite 32
3.6.3.7 Am 19. Januar 2012 schrieb der Neurologe der Klinik
Bc._______, Dr. Ac._______, die Beschwerdeführerin sei wegen
Schmerzen im Rücken und Hals, Taubheitsgefühl im Arm und trockenem
Husten gekommen. Die Symptome beständen seit einer Woche, begleitet
von Fieber, Rückenschmerzen, Sekretabsonderung und Angstzuständen.
Ausser einem positiven Romberg-Test bei geschlossenen Augen und ei-
nem positiven Lasègue-Test bei 80 % waren alle neurologischen Befunde
innerhalb der Norm. Die Diagnose lautete auf ein Lumbalsyndrom, eine
Zervikobrachalgie und Bluthochdruck. Der Arzt empfahlt verschiedene
Röntgenaufnahmen und diverse Tests. Zudem sollten ein Neurologe, ein
Nephrologe, ein Kardiologe ein Pneumologe und ein Chirurg konsultiert
werden (BB 23 = IV-act. 121 S. 10 f.; Übersetzung: IV-act. 126).
3.6.3.8 Dr. med. Ad._______, Radiologe an der Klinik Bc._______, hielt
am 23. Januar 2012 ebenfalls ein Lumbalsyndrom, eine Zervikobrachal-
gie und Bluthochdruck fest. Er stellte einzig eine leichte Torsionsskoliose
der lumbalen Wirbelsäule fest (BB 13 = IV-act. 121 S. 5, Übersetzung: IV-
act. 127 S. 5). Derselbe Arzt stellte am selben Datum beim Röntgen des
Brustkorbes keine Zeichen einer Entzündung oder Ausdehnung der Lun-
gen fest. Die Lungenhilen waren leicht akzentuiert (BB 14 [entspricht in-
haltlich BB 21] = IV-act. 121 S. 6, Übersetzung: IV-act. 127 S. 3). Im Be-
richt dieses Arztes wiederum vom selben Datum betreffend Röntgenbilder
der Wirbelsäule wurden wiederum das Lumbalsydrom, eine Zervikobrach-
algie und Bluthochdruck festgehalten. Von der Norm abweichend fand der
Arzt leicht gewellte Wirbel, eine verminderte Zervikallordose und eine Ak-
zentuierung der intravertebralen Knoten in der Gegend unterhalb der
Halswirbelsäule. Er schloss auf eine reduzierte Zervikallordose. Es gäbe
keine weiteren Änderungen (BB 22 = IV-act. 121 S. 7, Übersetzung: IV-
act. 127 S. 1).
3.6.3.9 Im Bericht von Dr. Ae._______, Chirurg an der Klinik Bc._______,
vom 24. Januar 2012 wurden eine Verkalkung zwischen dem linken und
dem rechten Leberlappen und eine leichte Vergrösserung der Bauchspei-
cheldrüse festgestellt. Die Diagnose lautete auf eine erhöhte Blutsen-
kung. Der Arzt empfahl verschiedene weitere Untersuchungen (BB 3 = IV-
act. 122 S. 4, Übersetzung in IV-act. 125).
3.6.3.10 Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin Ultraschallbilder
(BB 4 = IV-act. 122 S. 5-12, BB 11 = IV-act. 122 S. 2) und eine Laborana-
lyse (BB 18 - 20 = IV-act. 123) ein.
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3.6.4 Diese Unterlagen wurden der RAD-Ärztin Dr. D._______ wiederum
vorgelegt, die am 13. September 2012 dazu Stellung nahm. Sie nahm
von den meisten dieser Beilagen Kenntnis. Nicht aufgeführt sind insbe-
sondere die Berichte von Dr. W._______ (E. 3.6.3.1), Dr. X._______
(E. 3.6.3.2), Z._______ (E. 3.6.3.4) und Dr. Ab._______ (E. 3.6.3.6). Dies
ist insofern nicht zu beanstanden, als es sich bei der Eingabe des Physio-
therapeuten Z._______ nicht um einen Untersuchungsbericht zu handeln
scheint, sondern nur um die Anordnung allgemein gehaltener Therapien.
Dr. W._______ äussert sich nicht zu den derzeit im Zentrum stehenden
Rückenproblemen und Schmerzen. Gleiches gilt für Dr. X._______ und
Dr. Ab._______.
Die Folgerung der Ärztin, die Unterlagen, welche von Januar/Februar
2012 datiert seien, würden Konsultationen betreffen, welche aufgrund ei-
nes Infekts (am ehesten viral der oberen Luftwege) eingeleitet worden
seien, ist nachvollziehbar. Dr. Ac._______ hält neben den Schmerzen im
Rücken, solche im Hals sowie ein Taubheitsgefühl im Arm, trockenen
Husten und Fieber fest (E. 3.6.3.7). Diese letztgenannten Beschwerden
haben jedenfalls keinen Zusammenhang mit den sonst geltend gemach-
ten Schmerzen, insbesondere in der linken Körperhälfte.
Ebenfalls nachvollziehbar ist die Aussage der Ärztin, auf den Röntgenbil-
dern fänden sich keine degenerativen Veränderungen, die eine schwere
Arthrose und langfristige Schmerzproblematik oder eine akute Ver-
schlechterung zur früheren Expertise (E. 3.4.4.1) objektivieren könnten. In
den Berichten der Ärzte finden sich nämlich höchstens Erwähnungen
kleiner Veränderungen. Dass sie diesen weitere Bedeutung zumessen
würden, ist nicht erkennbar.
Zum Bericht des Kardiologen hält die Ärztin fest, die beschriebene diasto-
lische Dysfunktion habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im vorlie-
genden Kontext.
Das beschriebene anxio-depressive Syndrom vermöge keine langfristige
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In den neurologischen Berichten
(E. 3.6.3.7) werde keine psychiatrische Anomalie und kein verminderter
Antrieb beschrieben oder festgehalten. Ebenso wenig werde eine Thera-
pie beim Psychiater vorgeschlagen, so dass nicht von einer relevanten
langdauernden Störung ausgegangen werden könne, welche eine länger-
fristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Auch dies ist nachvollziehbar
und stimmt mit den Akten überein.
A-1638/2012
Seite 34
3.6.5 Die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen ändern
somit nichts an der bisherigen Einschätzung.
3.7 Die Beschwerdeführerin erklärt, mittels einer multidisziplinären Unter-
suchung könne ein objektives Bild des Gesundheitszustands und der
verbleibenden Erwerbsfähigkeiten festgestellt werden. Auf die Erstellung
eines weiteren Gutachtens ist indes zu verzichten, weil die bisherigen Un-
terlagen ein klares Bild ergeben. Der Antrag, ein neues Gutachten erstel-
len zu lassen, ist damit abzuweisen.
4.
Demgemäss konnte die vorherige ordentliche halbe Rente der Invaliden-
versicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV (E. 2.7.4) per 1. April 2012 revisionsweise aufgehoben werden. Die
angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-act. 117 = BB 2) ist
somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.-- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
5.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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