Abtei lung I
A-1642/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 und
1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2005); Umsatz- und
Vorsteuerkorrekturen; Nichteintreten der
Einsprachebehörde.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1642/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ bezweckt laut Handelsregisterauszug hauptsächlich
die Führung eines Sport- und Modefachgeschäfts. Sie ist gemäss An-
gaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bei ihr seit dem
1. Oktober 1999 im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Seit
dem 25. Januar 2006 figuriert als Geschäftsführer mit Einzelunter-
schrift A._______, der vom 12. Februar 1999 bis zum 25. Juni 2002
bereits als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im Handels-
register eingetragen war. A._______ trat seit deren Gründung als
Zeichnungsberechtigter für und im Namen der X._______ auf. So sind
für den Zeitraum vom 6. Juni 1998 bis zum 19. November 2001 zahl-
reiche, von A._______ unterzeichnete Eingaben der X._______ akten-
kundig, ebenso mehrere Antwortschreiben und Aktennotizen der ESTV
über geführte Telefonate mit A._______. Weitere Eingaben der
X._______ erfolgten am 19. September 2002, am 16. Mai 2003, am
23. Dezember 2003, am 24. Mai 2005 sowie am 31. Dezember 2005.
Auch auf diesen Eingaben befinden sich teilweise entsprechende Ak-
tennotizen der ESTV.
Am 24. und 25. Januar 2006 führte die ESTV bei der X._______ eine
Kontrolle durch. Gestützt darauf wurden zum einen zwei Ergänzungs-
abrechnungen (EA) vom 28. November 2005 (Nrn. 329'111 und
329'112) mit Gutschriftsanzeigen vom 7. Februar 2006 (Nrn. 292'948
und 292'949) storniert. Zum anderen stellte die ESTV am 7. Februar
2006 folgende vier Ergänzungsabrechnungen aus:
• EA Nr. 292'814 im Umfang von Fr. 6'076.-- (zuz glich Verzugszins) betreffend dasü
Ergebnis der "Kontrolle ber die Steuerperioden 01.10.1999-31.12.2000" (Ermesü -
senseinschätzung);
• EA Nr. 292'815 im Umfang von Fr. 10'544.-- (zuz glich Verzugszins) betreffendü
das Ergebnis der "Kontrolle ber die Steuerperioden 01.10.1999-31.12.2000" (Vorü -
steuerkorrekturen);
• EA Nr. 292'816 im Umfang von Fr. 15'075.-- (zuz glich Verzugszins) betreffendü
das Ergebnis der "Kontrolle ber die Steuerperioden 01.01.2001-30.09.2005" (Erü -
messenseinschätzung);
• EA Nr. 292'817 im Umfang von Fr. 34'749.-- (zuz glich Verzugszins) betreffendü
das Ergebnis der "Kontrolle ber die Steuerperioden 01.01.2001-30.09.2005" (Vorü -
steuerkorrekturen).
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Nach neuerlicher Korrespondenz zwischen der X._______ und der
ESTV erliess diese am 27. März 2006 zwei formelle Entscheide, einen
betreffend die Steuerperioden 01.10.1999-31.12.2000 über
Fr. 16'620.-- zuzüglich Verzugszins ab 31. August 2000 (Fr. 6'076.--
gemäss EA Nr. 292'814 plus Fr. 10'544.-- gemäss EA Nr. 292'815),
den anderen betreffend die Steuerperioden 01.01.2001-30.09.2005
über Fr. 49'824.-- zuzüglich Verzugszins ab 29. Februar 2004
(Fr. 15'075.-- gemäss EA Nr. 292'816 plus Fr. 34'749.-- gemäss EA
Nr. 292'817).
B.
Am 10. April 2006 gelangte A._______ für die X._______ an die ESTV.
Unter Bezugnahme auf die Entscheide der ESTV vom 27. März 2006
stellte er das Gesuch, die ESTV möge die "Rekursfrist" bis zum
29. September 2006 erstrecken. Im Rahmen weiterer Darlegungen
führt er aus, er sei selber nicht in der Lage, den Rekurs zu verfassen.
Sein Sohn, der ihm helfen könnte, sei wegen der Rekrutenschule und
geplanter Ferien dazu aber erst Mitte September 2006 in der Lage. Mit
Schreiben vom 18. Mai 2006 bestätigte die ESTV den Eingang der
"Einsprache".
Daraufhin reagierte A._______ für die X._______ am 22. Mai 2006
und hielt fest, er habe keine Einsprache vorgenommen, sondern nur
um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines "Rekurses" ersucht.
Auf dieses Gesuch wünsche er eine Antwort. Mit Schreiben vom
2. Juni 2006 teilte die ESTV unter Verweis auf die gesetzliche Rege-
lung von Art. 64 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) mit, weshalb die Frist zur Ein-
reichung einer Einsprache nicht bis zum 29. September 2006 erstreckt
werden könne. Da sie indessen auf die Eingabe vom 10. April 2006
erst am 18. Mai 2006 reagiert habe, setze sie der X._______ unpräju-
diziell eine unverlängerbare Nachfrist bis zum 7. Juli 2006 zur Ergän-
zung (Begründung, Beweismittel) der erwähnten Eingabe. Das Schrei-
ben der ESTV wies ausdrücklich darauf hin, bei Nichtwahrnahme der
gesetzten Frist werde auf die Eingabe nicht eingetreten.
In Antwort auf dieses Schreiben gelangte A._______ für die
X._______ am 12. Juni 2006 neuerlich an die ESTV und ersuchte un-
ter Verweis auf eine Zusage von Bundesrat Z._______ erneut um eine
Erstreckung der Frist. Zusätzlich stellte er verschiedene Fragen. Mit
Schreiben vom 20. Juni 2006 beantwortete die ESTV die gestellten
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Fragen und wies erneut auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie
bat um Zusendung einer Kopie des Schreibens von Bundesrat
Z._______, in dem dieser der X._______ eine Fristerstreckung
gewährt habe. Die ESTV führte sodann aus, sollte die Zusage von
Bundesrat Z._______ nicht nachgewiesen werden, so müsse an der
bis zum 7. Juli 2006 gesetzten Frist zur Einreichung der Einsprache
festgehalten werden. Auch dieses Schreiben der ESTV wies
ausdrücklich darauf hin, bei Nichtwahrnahme der gesetzten Frist
könne auf die Eingabe nicht eingetreten werden.
Dieses Schreiben kreuzte sich mit einem "Mahnschreiben" der
X._______ vom 26. Juni 2006. Am 2. Juni 2007 (recte: 2. Juli 2006)
schliesslich erneuerte diese das Gesuch um Fristerstreckung bis zum
30. September 2006. Die von der ESTV erbetene Kopie des Schrei-
bens von Bundesrat Z._______ lag der Eingabe nicht bei. Mit Ent-
scheid vom 10. August 2006 trat die ESTV auf die Einsprachen der
X._______ nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ (Beschwerdeführerin)
am 12. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission (SRK). Sie hielt unter anderem fest, sie habe ledig-
lich eine Fristerstreckung, und nicht eine Einsprache gewollt. Mit
Schreiben vom 19. September 2006 wies die SRK die Beschwerdefüh-
rerin unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf
hin, die Beschwerde habe Begehren und Begründung zu enthalten.
Richte sie sich gegen einen Nichteintretensentscheid, so sei darzule-
gen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht ein-
getreten sei. Zur entsprechenden Ergänzung der Beschwerde setzte
die SRK der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei Tagen. Letzte-
re antwortete innert Frist am 2. Oktober 2006. Diese Eingabe enthielt
keine Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Nichteintretensent-
scheids, sondern unter anderem Hinweise auf den Gesundheitszu-
stand von A._______.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Am 2. und am 20. Dezember 2006 erfolg-
ten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin. Die ESTV verzichtete
am 21. Dezember 2006 auf weitere Stellungnahmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochte-
nen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Genügt
die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begeh-
ren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit
vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzu-
lässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdefüh-
rer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese
Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund
der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Un-
terschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 VwVG).
1.3 Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2006
auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht ein-
getreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz
überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht er-
gangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinwei-
sen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintre-
tensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit
wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der
Einspracheinstanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E.
1.1; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2). Auf diese
Rechtslage wurde die Beschwerdeführerin von der SRK mit Schreiben
vom 19. September 2006 ausdrücklich aufmerksam gemacht.
1.4 Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Eingaben vom 10. April 2006 nicht eingetreten ist. Soweit die
Beschwerdeführerin also in ihrer Beschwerde die Berücksichtigung
(nachträglich) eingereichter Unterlagen und die inhaltliche Auseinan-
dersetzung mit Fragen ihrer Mehrwertsteuerpflicht bzw. der zu entrich-
tenden Mehrwertsteuer verlangt, kann auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden.
2.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin setzen sich trotz ausdrücklicher
Aufforderung nicht wirklich mit der im vorliegenden Verfahren einzig zu
beurteilenden Frage der Zulässigkeit des Nichteinetretensentscheids
der ESTV auseinander (vgl. oben E. 1.3). Unter diesen Umständen
könnte auf die Beschwerde an sich ohne Weiterungen nicht eingetre-
ten werden (vgl. oben E. 1.2). Da aber vorgebracht wird, die Beschwer-
deführerin habe seinerzeit gar keine Einsprache eingereicht sowie an-
gesichts der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde
um eine solche eines Laien handelt, sieht das Bundesverwaltungsge-
richt in Weiterführung der diesbezüglich grosszügigen Praxis der SRK
(vgl. Entscheid der SRK vom vom 28. März 2003, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.128 E. 2b) allerdings
von einem solchen Schluss ab und behandelt die Beschwerde inner-
halb des eingeschränkten Streitgegenstandes. Das Bundesverwal-
tungsgericht prüft nachfolgend mit anderen Worten, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die "Einsprachen" vom 10. April 2006 nicht eingetreten ist
(vgl. oben E. 1.3 und 1.4).
3.
3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 MWSTG können Entscheide der ESTV in-
nert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
Diese ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift
des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat
sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen
in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden (Art. 64
Abs. 3 MWSTG). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht
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oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit
vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung ein (Art. 64 Abs. 4 MWSTG). Sie verbindet diese
Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund
der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift
oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten (Art. 64
Abs. 5 MWSTG).
3.2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren enthält in
Art. 52 für das Beschwerdeverfahren eine zu grossen Teilen identische
Regelung (vgl. oben E. 1.2). Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs.
2 VwVG hat dabei gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer dann
zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen
des Abs. 1 nicht genügt, d. h. namentlich auch dann, wenn die Begeh-
ren oder die Begründung vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und
c; Entscheid der SRK vom 21. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.28
E. 2a/bb). Aus dem Vorgesagten kann indes nicht geschlossen werden,
dass an die Beschwerdeschrift überhaupt keine Mindestanforderungen
gestellt werden. Damit eine Eingabe überhaupt als – wenn auch un-
vollständige – Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG betrachtet wer-
den kann, muss darin mindestens eine individualisierte Person er-
kenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer
auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffen-
den und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben
(BGE 117 Ia 126 E. 5c, BGE 112 Ib 634 E. 2b, Urteil des Bundesge-
richts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 68 S. 429 E. 3b/cc; Entscheide der SRK vom
vom 28. März 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 2b, vom 21. August
1998; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M.
1998, S. 80 Rz. 2.96). Andernfalls kommt Art. 52 Abs. 2 VwVG betref-
fend Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung mangels genügen-
dem Ausdruck eines Beschwerdewillens nicht zur Anwendung.
3.3 Auch wenn der Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 MWSTG mit demjeni-
gen von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht identisch ist und insbesondere die
Formulierung "... und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
unzulässig heraus" fehlt, gilt das zur rechtswirksamen Eingabe bzw.
zum genügenden Ausdrucks des Beschwerdewillens Gesagte auch für
das Einspracheverfahren bei der ESTV (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in ASA 60 S. 363 E. 2b; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1582/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2;
Entscheid der SRK vom 4. Januar 1996, veröffentlicht in VPB 61.20
E. 5a).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin der ESTV am
10. April 2006, unter Bezugnahme auf den Entscheid vom 27. März
2006, eine schriftliche Eingabe eingereicht, mit dem sie um "Er-
streckung der Rekursfrist" ersucht. Dem Inhalt des Briefes lässt sich
dabei unmissverständlich entnehmen, dass der für die Beschwerde-
führerin handelnde A._______ den Willen zur Erhebung eines Rechts-
mittels aufweist, dieses aber einzig deshalb nicht selbst einreicht, weil
er zur Auffassung gelangt war, dazu nicht alleine in der Lage zu sein.
Die ESTV hat die erwähnte Eingabe vom 10. April 2006 damit zu
Recht als Einsprache entgegengenommen und ein entsprechendes
Verfahren eröffnet. Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 22. Mai 2006 nichts. In dieser hält sie zwar ausdrücklich
fest, sie habe keine Einsprache vorgenommen, sondern lediglich ein
Erstreckungsgesuch zur Einreichung des "Rekurses" gestellt. Aus der
Korrespondenz ergibt sich indessen klarerweise der weiterhin be-
stehende Einsprachewille. So wird im Schreiben vom 12. Juni 2006
ausgeführt, der "Sohn [von A._______ wolle] alles prüfen und dann
den entsprechenden Rekurs einreichen". Erneut wird klar, dass
A._______ die Einsprache für die Beschwerdeführerin nur deshalb
nicht selbst bereits eingereicht hatte, weil er ein "Durcheinander" be-
fürchtete. Ohne Belang für die Frage nach dem seinerzeitigen Einspra-
chewillen bleiben bei alledem wesensgemäss die nach dem Einspra-
cheentscheid von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen.
4.2 Zu prüfen bleibt damit, ob die ESTV zu Recht auf die Einsprache
nicht eingetreten ist. Dies ist zu bejahen. Das Bundesverwaltungsge-
richt verkennt dabei die schwierige gesundheitliche Situation von
A._______ keineswegs. Die ESTV hat allerdings das entsprechende
Verfahren korrekt gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 64
MWSTG durchgeführt (vgl. oben E. 3.1). Sie hat zudem die Fragen der
Beschwerdeführerin jedenfalls in diesem Verfahrensstadium stets klar
und deutlich beantwortet und hat der von diesem geschilderten
schwierigen Situation von A._______ mit einer grosszügigen Frist zur
Verbesserung bzw. Ergänzung der Einsprache Rechnung getragen.
Sie hat zudem die entsprechende Säumnisandrohung des Nichteintre-
tens mehrfach und klar mitgeteilt, so dass ihr gar kein anderer Weg
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blieb, als nach unbenutztem Ablauf der Verbesserungsfrist auf die
Einsprache nicht einzutreten. Damit war der ESTV auch verwehrt, auf
die im Laufe des Verfahrens sinngemäss vorgebrachte Verjährungs-
einrede weiter einzugehen (vgl. BGE 133 II 366). Ist auf die
Einsprache somit zu Recht nicht eingetreten worden, ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.3 Angemerkt sei schliesslich, dass selbst die Annahme, die Be-
schwerdeführerin habe seinerzeit keine Einsprache einreichen wollen,
ihr inhaltlich nicht zu helfen vermöchte. Wäre dem so gewesen, so hät-
te die ESTV zwar kein Einspracheverfahren eröffnen und keinen Ein-
spracheentscheid fällen dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1582/2006 vom 25. Januar 2008 E. 3.3). Alsdann wäre aber
der Entscheid der ESTV vom 27. März 2006 in Rechtskraft erwachsen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer-
deführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ange-
sichts der gesamten Umstände des Verfahrens rechtfertigt sich indes-
sen, ihr diese Kosten zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art, 6 Bst. b
des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2];
vgl. MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Ausgewählte pro-
zessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2008 36 f.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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