Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1642/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Sektion LSVA 4,
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand LSVA; Sicherstellungsverfügung.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ wurde am 29. Januar 2009 gegründet. Sie bezweckt
insbesondere die Durchführung von Kurierdiensten, Güter- und
Personentransporte. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit dem
5. Oktober 2009 X._______ mit Wohnsitz in (…). Seit dem 4. März 2009
sind der Sattelschlepper mit der Stammnummer (…) sowie der Sattel-
Sachentransportanhänger mit der Stammnummer (…) auf die A._______
zugelassen.
B.
Am 15. Februar 2011 erliess die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der
A._______ eine Sicherstellungsverfügung, dergemäss innert zehn Tagen
für die genannte Fahrzeugkombination eine Sicherheit von Fr. 12'800.--
bei der OZD zu hinterlegen sei, andernfalls das kantonale
Strassenverkehrsamt angewiesen werde, die Kontrollschilder zu
entziehen. Zur Begründung führte die OZD insbesondere aus, die
Fahrzeugkombination sei früher auf die B._______ in (…) immatrikuliert
gewesen. Am 8. Februar 2010 sei über diese Unternehmung der Konkurs
eröffnet worden. Die noch offenen Rechnungen hinsichtlich der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) hätten sich auf
Fr. 1'075.45 belaufen. X._______ sei ebenfalls bei der B._______
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Sie
gehe davon aus, dieser werde auch als Geschäftsführer der A._______
die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Die LSVA-Abgaben für die
genannte Fahrzeugkombination erschienen deshalb als gefährdet,
weshalb eine Sicherheit zu leisten sei. Die OZD legte diese auf die für die
nächsten drei Monate mutmasslich zu erwartenden Abgaben fest.
Aufgrund der durchschnittlichen Fahrleistung in der Zeit vom 1. April 2010
bis 30. November 2010 in der Höhe von 3'508,1 Kilometern und einem
LSVA-pflichtigen Gesamtzugsgewicht von 23,7 Tonnen sowie einem
Ansatz (EURO 5) von 0,0226 ging sie von mutmasslichen monatlichen
Abgaben von Fr. 1'879.-- bzw. für drei Monate von Fr. 5'637.- aus. Zu
diesem Betrag addierte die OZD die per 15. Februar 2011 offenen LSVA-
Rechnungen der A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 7'071.30. So
ergab sich ein Sicherstellungsbetrag von Fr. 12'800.-- (auf die nächsten
Fr. 100.-- gerundet).
C.
Gegen diese Sicherstellungsverfügung führte die A._______
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(Beschwerdeführerin) am 16. März 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie legte im Wesentlichen dar, sie habe ihre
LSVA-Rechnungen bezahlt und werde auch künftige Rechnungen
rechtzeitig bezahlen. Sie sei aber mit dem "Kautionsdepot" nicht
einverstanden, da ihre Einnahmen in diesem Jahr wesentlich geringer
seien als im Vorjahr. Infolge ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage könne
sie nicht bezahlen.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, genauer
anzugeben und zu belegen, weshalb das "Kautionsdepot" – ihrer Ansicht
nach – zu hoch sei. Die Beschwerdeführerin liess jedoch die ihr dafür
angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie legte insbesondere dar, sie habe die
Beschwerdeführerin bei sämtlichen 20 LSVA-Rechnungen, die sie
zwischen dem 29. Mai 2009 bis zum 15. Februar 2011 gestellt habe,
mahnen müssen. Am 9. September 2010 habe sie hinsichtlich der offen
gebliebenen LSVA-Rechnungen vom 31. Mai 2010 im Betrag von
Fr. 2'043.45 sowie vom 2. Juli 2010 im Betrag von Fr. 1'839.45 die
Betreibung einleiten müssen. Mit Brief vom 28. September 2010 habe die
Beschwerdeführerin beantragt, die ausstehenden Rechnungen in drei
monatlichen Raten abzubezahlen. Am 30. September 2010 habe sie
diesem Gesuch stattgegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge
aber nur die erste der drei Raten fristgerecht bezahlt und damit die
Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Im Weiteren sei im Zeitpunkt
des Erlasses der Sicherstellungsverfügung sowohl der Betrag der offenen
LSVA-Rechnungen (Fr. 7'071.30) als auch der Betrag, mit welchem sich
die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung in Verzug befunden habe
(Fr. 3'380.35), beträchtlich gewesen. Im Übrigen sei die Höhe der von ihr
festgesetzten Sicherheitsleistung verhältnismässig gewesen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die angefochtene Sicherstellung erging als Verfügung im Sinn von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32). Dagegen steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des
Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 [SVAG, SR
641.81]). Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung
unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht –
einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die
unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann
das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm
angefochtenen Sicherstellungsverfügungen zwar grundsätzlich
überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt aber diese Befugnis, in
Fortführung der Praxis der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK),
bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der
Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch
grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2).
2.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf
dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe
erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht,
die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA
wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten
(in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für
den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 SVAG).
Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich
der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den
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Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und
vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist
sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.1. Von der ihm durch Art. 10 und Art. 14 SVAG zugewiesenen
Kompetenz hat der Bundesrat in der Verordnung vom 6. März 2000 über
eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811)
Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 48 Abs. 1 SVAV können die
Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder
rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a) oder die
abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist
(Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen
erfüllt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008
E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 2.1). Die
Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den
sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten
entgegennimmt, anzugeben (Art. 48 Abs. 2 SVAV). Art. 48 Abs. 3 SVAV
sieht ausdrücklich und zwingend vor, dass der Beschwerde gegen eine
Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Als lex
specialis geht diese Regelung dem Grundsatz der aufschiebenden
Wirkung von Beschwerden (Art. 55 Abs. 1 VwVG) vor, Ausnahmen sind
unzulässig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19.
November 2007 E. 2.1).
2.1.1. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen
Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen
abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus
bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete
Anspruch braucht – wie erwähnt (oben E. 2.1) – weder fällig noch
rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als
wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben
herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden
Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell
geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus. Durch die
Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der
Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November 2007
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E. 2.1.1 mit Hinweis auf den Entscheid der ZRK vom 22. September
2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; Entscheid der ZRK vom 9.
Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c). Die Rechtmässigkeit
einer Sicherstellungsverfügung ist nach Massgabe der Verhältnisse zu
beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung präsentiert haben
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November
2007 E. 2.1.5).
Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der
Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter
Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431 ff.). Allerdings
muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene
Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll
sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände
verlangen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB
70.16 E. 3b/aa mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 634 f.). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit.
Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen
Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben
Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70
S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob der
Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Entscheid der
ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der
Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des
Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der
Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten
säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteile des Bundesgerichts
2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007
E. 5.4).
2.1.2. Das anwendbare Recht nennt zunächst den
Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV).
Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist
nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung
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nur glaubhaft zu machen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die Gefährdung braucht
überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des
Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung – ohne
dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen
wird – kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht
eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher
Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr
bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das
zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands
entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn
diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1
SVAG; Art. 22 f. SVAV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.2; Entscheide der ZRK vom
23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).
2.1.3. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der
abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer
Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem
Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten.
Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des
Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1
Bst. b SVAV. Jedoch kann eine schlechte Zahlungsmoral auf ernsthafte
Liquiditätsprobleme des Schuldners hinweisen (Urteil des Bundesgerichts
2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Eine weitergehende Gefährdung
kann überdies in der speziellen Situation des Abgabepflichtigen, z.B. in
seiner feststehenden bzw. drohenden Überschuldung, oder in der Höhe
der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des
Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den
konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November 2007
E. 2.1.3; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in
VPB 70.14 E. 3b/cc mit Hinweisen; vgl. THOMAS JÖRG KAUFMANN, Die
Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in ASA 67 S. 613 ff., S. 620).
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2.1.4. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich
zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben
sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (Entscheide der
ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/ee, vom
9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe
der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro
Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November 2007
E. 3.3.1 f. mit Hinweisen auf Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 4c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4d).
2.2.
2.2.1. Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische
Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat
kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SVAG; s. abschliessende Aufzählung in Art. 36 Abs. 1 SVAV). Eine
Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes
sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor. Unter
diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips
im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der
Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden
darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu
beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.1; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht
in VPB 67.47 E. 3).
2.2.2. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen
Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich
nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den
Gefährdungstatbestand im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV, darf die
Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht
beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben
Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich beim neuen
Halter um einen Mithaftenden für die Abgaben vor dem Halterwechsel
handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter
nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten
bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne
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entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom
alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des
Vorgängers angerechnet wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom
23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
2.2.3. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für
das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter
beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen
Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche
Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten
eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs
mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den
beiden Haltern vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf
beschränken, bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss
Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV lediglich das aktuelle Verhalten des neuen
Halters zu berücksichtigen, sondern darf auch dasjenige des alten Halters
bzw. dessen Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November 2007
E. 2.2.3; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB
70.16 E. 3b/bb und 4b, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47
E. 3).
3.
Im vorliegenden Fall ordnete die OZD in ihrer Verfügung vom 15. Februar
2011 die Sicherstellung von Fr. 12'800.-- (aufgerundet) an. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus den offenen Rechnungen in der Höhe von
Fr. 7'7071.30 und den mutmasslich anfallenden Abgaben der nächsten
drei Monate von Fr. 5'637.--. Bei den offenen Rechnungen hatte die OZD
im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung bereits einen Betrag von
Fr. 3'380.35 durch Mahnung in Verzug gesetzt. Zu prüfen ist im
Folgenden, ob die OZD richtigerweise eine Sicherstellungsverfügung
erlassen hat (E. 3.1) und ob deren Höhe verhältnismässig ist (E. 3.2).
3.1. Die OZD stützt ihre Sicherstellungsverfügung sowohl auf den
Gefährdungstatbestand nach Bst. a als auch auf den Verzugstatbestand
nach Bst. b von Art. 48 Abs. 1 SVAV. Da die OZD nicht nur bereits in
Verzug gesetzte Abgaben sicherstellte, ist zunächst der
Gefährdungstatbestand gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV zu prüfen.
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3.1.1. Bei der Beschwerdeführerin und der B._______ handelt es sich (in
zeitlicher Hinsicht) zwar formell um zwei verschiedene Halter des
Sattelschleppers mit der Stammnummer (…) und des Sattel-
Sachentransportanhängers mit der Stammnummer (…). Eine solidarische
Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für LSVA-Ausstände der B._______
besteht daher nicht (oben E. 2.2.1 f.). Allerdings war X._______ bei der
B._______ vom 6. April 2005 bis 7. Juli 2009 Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. In diese Zeit fielen die von der
B._______ nicht bezahlten LSVA-Rechnungen im Betrag von Fr. 727.85
(Verfall am 29. Mai 2009) und Fr. 115.15 (Verfall am 28. Juni 2009) an
(vgl. amtl. Akten Nr. 6e).
X._______ war bzw. ist somit sowohl bei der B._______ als auch bei der
Beschwerdeführerin Organ (Gesellschafter bzw. Verwaltungsratsmitglied)
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Es besteht daher zwischen
der Beschwerdeführerin und der B._______ eine enge Verknüpfung in
personeller Hinsicht. Bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung
gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV musste sich die OZD nach der
Rechtsprechung deshalb nicht darauf beschränken, lediglich das aktuelle
Verhalten der neuen Halterin zu berücksichtigen, sondern durfte auch
dasjenige der alten Halterin bzw. deren Organe in die
Situationsbeurteilung einschliessen (E. 2.2.3).
3.1.2. In seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift der B._______ ist X._______ für die nicht bezahlten
LSVA-Rechnungen dieses Unternehmens verantwortlich zu machen.
Dieses Verhalten kann nach dem Gesagten auch in Bezug auf die
Beschwerdeführerin, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats er ist,
berücksichtigt werden. Die damaligen Ausstände der B._______ können
daher mit Blick auf den Sicherstellungstatbestand auch der
Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden. Im Weiteren hat auch die
Beschwerdeführerin als neue Halterin seit der Übernahme der
Fahrzeugkombination die fällig gewordenen Abgaben keineswegs
pünktlich bezahlt. Die OZD musste die Beschwerdeführerin bei
sämtlichen 20 LSVA-Rechnungen zwischen dem 29. Mai 2009 und dem
15. Februar 2011 mahnen. Zudem hat die Beschwerdeführerin
insbesondere einen mit der OZD vereinbarten Ratenzahlungsplan nicht
eingehalten.
3.1.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe alle Rechnungen
bezahlt und werde auch künftige Rechnungen bezahlen ist nicht
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stichhaltig, da für die Rechtmässigkeit einer Sicherstellungsverfügung die
Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich im Zeitpunkt der
Sicherstellung, d.h. im vorliegenden Fall am 15. Februar 2011, präsentiert
haben (E. 2.1.1). Zumindest zu diesem Zeitpunkt kam die
Beschwerdeführerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach
und die Bezahlung erschien als gefährdet.
3.1.4. Demnach kann festgehalten werden, dass die OZD am 15. Februar
2011 – unter Berücksichtigung sowohl des Verhaltens der früheren
Halterin als auch desjenigen der Beschwerdeführerin – eine Gefährdung
der Abgabeforderung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV annehmen
durfte. Da der Gefährdungstatbestand nach Bst. a erfüllt ist, erübrigt sich
die Prüfung, ob auch der Verzugstatbestand gemäss Bst. b von Art. 48
Abs. 1 SVAV gegeben ist. Damit ist nur noch zu prüfen, ob die Höhe der
Sicherstellung angemessen war. Wie erwähnt, auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit
Zurückhaltung (vgl. E. 1.2).
3.2.
3.2.1. Die Sicherstellung der OZD in der Höhe von Fr. 12'800.-- (auf die
nächsten Fr. 100.-- gerundet) setzte sich aus den offenen Rechnungen
von Fr. 7'071.30 und den mutmasslichen Abgaben der nächsten drei
Monate in der Höhe von Fr. 5'637.-- zusammen. Die OZD schätzte den
letztgenannten Betrag aufgrund der durchschnittlichen Fahrleistung in der
Zeit vom 1. April 2010 bis 30. November 2010.
3.2.2. Da die Voraussetzungen des Gefährdungstatbestands von Art. 48
Abs. 1 Bst. a SVAV erfüllt waren, durfte die OZD den Betrag der offenen
Rechnungen ohne Weiteres sicherstellen. Im Weiteren darf die OZD auch
künftige Abgaben sicherstellen, wenn diese sehr wahrscheinlich anfallen,
was hier aufgrund der geschilderten Verhältnisse ohne weiteres
anzunehmen ist (E. 2.1.4). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei
nach der von der ZRK übernommenen Rechtsprechung eine
Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen
Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig
(E. 2.1.4). Weder aus den Akten ergeben sich Gründe, in casu von dieser
Praxis abzuweichen, noch werden solche geltend gemacht oder
substanziiert. Die von der OZD vorgenommene (zusätzliche)
Sicherstellung von Fr. 5'637.-- ist demnach insoweit nicht zu
beanstanden.
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3.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei mit der Höhe der
Sicherstellung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen in diesem Jahr
wesentlich unter denen des Vorjahres liegen würden. Nachweise für ihre
Behauptung reichte die Beschwerdeführerin aber keine ein. Auch der
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, genauer anzugeben
und zu belegen, weshalb – aus ihrer Sicht – der Sicherstellungsbetrag zu
hoch gewesen sei (vgl. Zwischenverfügung vom 21. März 2011), kam sie
nicht nach. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist zudem insoweit von
vornherein unbegründet, als die Höhe der LSVA-Abgaben nicht abhängig
ist von den erzielten Einnahmen, sondern insbesondere von der
Fahrleistung. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die
Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung und damit auch die
Angemessenheit der Höhe der Sicherstellung an den Verhältnissen zu
orientieren hat, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 15.
Februar 2011 gegeben waren (E. 2.1.1). Die Beurteilung, ob die
Schätzung der mutmasslichen Abgaben der nächsten drei Monate durch
die OZD korrekt war, hat demnach ebenfalls aus der Sicht zu diesem
Zeitpunkt zu erfolgen (d.h. die Beurteilung erfolgt ex ante). Da die
Beschwerdeführerin keine stichhaltigen und mit Belegen untermauerte
Einwendungen vorbringen kann, die aufzeigen, dass die von der OZD im
Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vorgenommene
Schätzung unangemessen war, gibt es keinen Anlass, die von der OZD
praxisgemäss vorgenommene Schätzung zu korrigieren. Die Höhe der
Sicherheitsleistung erweist sich demnach nicht als übersetzt.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'200.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A-1642/2011
Seite 13
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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