Abtei lung I
A-1643/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (3. Quartal 2004); Vorsteuerabzug,
Meldeverfahren
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1643/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______GmbH wurde am 9. Juni 2004 gegründet mit dem
Zweck des Betriebs von Restaurants, Bars, Pizzerien und
Imbissständen sowie des Handels, Imports und Exports von und mit
Waren aller Art. Aufgrund ihrer Tätigkeit ist sie seit dem 1. Juli 2004 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 16. Februar 2005 reichte
die Steuerpflichtige die Abrechnung für das 3. Quartal 2004 ein. Sie
deklarierte darin Steuern auf dem Umsatz von Fr. 4'219.08 und
Vorsteuern von Fr. 10'013.26, resultierend somit ein Steuerguthaben
von Fr. 5'794.18.
B.
Am 24. Februar 2005 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf,
detaillierte Vorsteuerjournale für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis
30. September 2004 einzureichen. Da die Steuerpflichtige statt
Vorsteuerjournale Lohnabrechnungen zustellte, erklärte die ESTV mit
Schreiben vom 10. März 2005, was unter einem Vorsteuerjournal zu
verstehen sei und forderte die Steuerpflichtige nochmals auf, die
entsprechenden Unterlagen einzureichen. In der Folge stellte die
Steuerpflichtige die gewünschten Journale zu. Mit Fax vom 21. März
2005 verlangte die ESTV zudem die Einreichung verschiedener
Rechnungen. Die Steuerpflichtige sandte daraufhin mehrere Fakturen
ein und sicherte telefonisch zu, die verlangten Belege für den Kauf des
Inventars und die Miete noch nachzureichen. Mit Schreiben vom 2. Mai
2005 ermahnte die ESTV die Steuerpflichtige, diese Unterlagen einzu-
reichen. Am 25. Mai 2005 wiederholte die ESTV diese Aufforderung
mit der Androhung, die betreffenden Vorsteuerabzüge nicht
zuzulassen. Für die Nachreichung der Unterlagen gewährte sie eine
zusätzliche Frist von 20 Tagen. Die Steuerpflichtige liess diese Frist
jedoch unbenutzt verstreichen.
C.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 564'476 vom 11. Juli 2005
belastete die ESTV Vorsteuern in der Höhe von Fr. 8'204.-- zurück. Am
30. November 2005 erliess sie einen Entscheid im Sinne von Art. 63
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), in dem sie ihre Nachforderung
von Fr. 8'204.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% bestätigte. Gegen diesen
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Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 28. Dezember 2005
Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe vom
vorherigen (steuerpflichtigen) Betreiber des Restaurants die gesamten
Betriebsmittel übernommen. Im Weiteren bezahle sie die Mietzinse,
obwohl der Mietvertrag aus haftungsrechtlichen Gründen nicht von ihr,
sondern privat (von B._______) abgeschlossen worden sei. Sie
beantragte deshalb sinngemäss die Zulassung der betreffenden
Vorsteuerabzüge. Am 18. Mai 2006 verlangte die ESTV von der
Vermieterin des Restaurants, der Pensionskasse (...), im Rahmen
eines Auskunftsbegehrens nach Art. 61 MWSTG den Mietvertrag der
Restauranträumlichkeiten ein. Diesem Begehren kam die Vermieterin
am 24. Mai 2006 nach.
D.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 18. August 2006 hiess die ESTV
die Einsprache im Umfang von Fr. 122.89 gut, wies diese im Übrigen
jedoch ab. Sie erkannte, die Einsprecherin schulde ihr für das
3. Quartal 2004 noch Fr. 8'081.11 Mehrwertsteuer zuzüglich 5%
Verzugszins. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, vorliegend
sei ein Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 3 MWSTG gegeben, da die
Einsprecherin das gesamte Betriebsmaterial übernommen habe. Die
Übertragung hätte daher im Meldeverfahren durchgeführt werden
müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin auch keinen Rechnungsbeleg vorgelegt, der
aufzeige, dass sie auf dem Kaufpreis des Inventars überhaupt Mehr-
wertsteuer bezahlt habe. Die Einsprecherin habe beim Inventarkauf
den Vorsteuerabzug somit zu Unrecht vorgenommen.
Auch der Vorsteuerabzug auf dem Mietzins sei nicht zuzulassen, da
aus der eingereichten Mietzinsrechnung ersichtlich sei, dass die
Vermieterin dem Mieter, B._______, die Miete sowie die Nebenkosten
ohne Mehrwertsteuer fakturiert habe. Im Übrigen berechtige auch die
Rechnung der D._______AG vom 8. Juli 2004 nicht zum
Vorsteuerabzug, da auf der eingereichten Kopie die
Empfängeradresse nicht ersichtlich bzw. abgedeckt sei. Im Weiteren
habe die Einsprecherin bei einem Beleg der E._______ statt des
ausgewiesenen MWST-Betrags von Fr. 4.75, Fr. 13.56 abgezogen,
weshalb sie die Differenz nachbelastet habe. Hinsichtlich der Rech-
nung der F._______ vom 13. August 2004 könne hingegen der
Vorsteuerabzug von Fr. 122.89 zugelassen werden, da die Lieferantin,
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obwohl ihre MWST-Nummer nicht ersichtlich sei, eindeutig als
Mehrwertsteuerpflichtige identifiziert werden könne.
E.
Die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) führte am 19. September
2006 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. August 2006
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK).
Sie legte insbesondere dar, dass sie vom vorherigen steuerpflichtigen
Betreiber des Restaurants das gesamte Betriebsmaterial übernommen
habe und die Übertragung nicht im Meldeverfahren erfolgt sei, dem-
nach sei sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Weiteren bezahle sie
die Mietzinse der Räumlichkeiten, obwohl der Mietvertrag aus
haftungsrechtlichen Gründen auf B._______ privat laute.
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 forderte die SRK die
Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde dahingehend zu ver-
bessern, dass sie näher ausführe, wieso – ihrer Ansicht nach – die
Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens nicht
gegeben seien und weshalb die ESTV zu Unrecht davon ausgegangen
sei, auf den Mieten könne kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Am 2. Oktober 2006 teilte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, da
das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gekommen sei, habe der
Verkäufer Steuern entrichtet und sie könne folglich als Käuferin
Vorsteuern geltend machen. Des Weiteren bitte sie um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 antwortete die SRK,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten grundsätzlich
nur natürliche Personen die unentgeltliche Rechtspflege bean-
spruchen. Der Beschwerdeführerin als juristische Person könne diese
daher nicht gewährt werden. Sollte sie hingegen gleichwohl an ihrem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. um Erlass des
Kostenvorschusses festhalten, stehe es ihr frei, einen anfechtbaren
Zwischenentscheid zu verlangen. In der Folge leistete die
Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2006 den auf Fr. 1'000.--
festgesetzten Kostenvorschuss.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 schloss die ESTV
auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang der von der
Beschwerdeführerin auf der Miete für die Restauranträumlichkeiten
geltend gemachten Vorsteuern, im Übrigen jedoch auf deren
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Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die
ESTV legte insbesondere dar, aus den erstmals im Beschwerde-
verfahren eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Pensions-
kasse (...) B._______ die Miete tatsächlich inkl. MWST berechnet
habe und die noch nicht bezahlte MWST auch nachträglich in
Rechnung gestellt habe. Zudem lasse sich B._______ als
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der
Beschwerdeführerin zuordnen. Die ESTV sei deshalb bereit, den
betreffenden Vorsteuerabzug im Umfang von Fr. 953.52 zuzulassen.
Hinsichtlich der Übernahme der Betriebsmittel sei der Vorsteuerabzug
jedoch zu verweigern, da das Meldeverfahren zwingend anzuwenden
sei, wenn die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 3 MWSTG – wie
vorliegend – erfüllt seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesen, dass sie auf dem Kaufpreis MWST entrichtet
habe und der Leistungserbringer die betreffende Steuer abgeliefert
habe.
H.
Am 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Partei-
en mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. Februar 2007
wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, dass sie zum
Vorsteuerabzug auf dem Kauf der Betriebsmittel berechtigt sei, da
nicht das Meldeverfahren angewandt worden sei und der Verkäufer die
Steuer abgeliefert habe. Die ESTV verzichtete am 16. März 2007 auf
eine Stellungnahme, da keine neuen Tatsachen vorgebracht worden
seien. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Parteien schliesslich auf, sich über allfällige
Auswirkungen in Bezug auf Art. 15a und 45a der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV; SR 641.207) auf das vorliegende Verfahren zu äussern.
Die ESTV teilte darauf mit Schreiben vom 23. Mai 2008 mit, dass sie
das neue Verordnungsrecht bereits in ihrem Einspracheentscheid vom
18. August 2006 und in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006
berücksichtigt habe.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung
der Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidge-
nössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und
unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuer-
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pflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum neuen
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2.Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Der
Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu-
stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der
Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.1, A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.1, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1454/2006
vom 26. September 2007 E. 2.2, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 MWSTG genannten geschäftlich
begründeten Zweck, so kann er gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG
in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit
den Angaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
2.2.2 Für den Vorsteuerabzug ist somit unter anderem erforderlich,
dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet
werden. Für Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter besteht kein
Vorsteuerabzugsrecht. Art. 38 Abs. 2 MWSTG führt die zulässigen
geschäftlichen Zwecke auf, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,
namentlich die Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Liefe-
rungen und Dienstleistungen. Es bedarf dabei eines objektiven wirt-
schaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und
Ausgangsleistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundes-
gerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1630/2006 und
A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die
steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Per-
sonen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässiger-
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weise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der
steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b. den Namen und die
Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er
im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; c. Datum oder Zeitraum
der Lieferung oder der Dienstleistung; d. Art, Gegenstand und Umfang
der Lieferung oder der Dienstleistung; e. das Entgelt für die Lieferung
oder die Dienstleistung; f. den Steuersatz und den vom Entgelt
geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so
genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 37 Abs. 1 MWSTG; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom 27. Juni 2008
E. 2.4, A-1477/2006 und A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3, A-1524/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
2.2.4
2.2.4.1 Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten. Diese
Bestimmung hält allgemein fest, dass allein aufgrund von Form-
mängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist
oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichtein-
haltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für
die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden
ist. Betreffend die Rechnungsstellung bestimmt der mit Art. 45a
MWSTGV in Kraft getretene Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch
Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37
Abs. 1 und 3 MWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die
Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und
zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37
Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die
tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen
eindeutig identifizieren (zu diesen neuen Bestimmungen und deren
rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006
vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6,
A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
2.2.4.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig
Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwal-
tungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichtein-
halten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
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Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV
werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind
von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen
Verordnungsrecht unberührt (statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006
vom 25. April 2007 E. 6). So hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, das Vorhandensein einer Rechnung sei eine materiell-
rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung,
könne dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom
26. April 2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die
Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre
in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiell-
rechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1, A-1478/2006
vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
2.3
2.3.1 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines
Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf
eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer
Umstrukturierung (wie z. B. eines Unternehmenszusammenschlusses)
hat die steuerpflichtige Person gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG ihre
Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienst-
leistung zu erfüllen (so genanntes Meldeverfahren). Hier erfüllt der
Leistungserbringer (der Übertragende) die Steuerpflicht demnach mit
der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für ihn die
Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Entsprechend steht dem Leistungs-
empfänger (dem Übernehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu
(Entscheide der SRK vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4a, bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November
2005 E. 3.3 und 5.3, vom 15. Januar 2004 [SRK 2001-132] E. 3a/aa,
bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom
11. April 2005 E. 5.1, vom 12. August 2003, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.18 E. 2a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.4;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE
ROCHAT, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne
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2000, S. 253 ff.). Entsprechend darf auch keine MWST fakuriert
werden (Urteil des Bundesgerichtes 2A.102/2004 vom 11. April 2005
E. 5.1). Das Meldeverfahren bezweckt die Vereinfachung in der
Abwicklung von Unternehmensreorganisationen (JEAN-DANIEL ROUVINEZ,
in , Basel/Genf/München 2000, ad Art. 47 Abs. 3, Rz. 2;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602).
2.3.2 Ein Gesamtvermögen umfasst alle Aktiven des Unternehmens
eines Steuerpflichtigen. Beim Teilvermögen wird nur ein Teil aller
Vermögenswerte auf den Übernehmenden übertragen. Ein
Teilvermögen liegt nach der Praxis der ESTV jedoch nur vor, wenn es
aus einer Mehrzahl von Gegenständen und/oder Dienstleistungen
besteht, die aus der Sicht des Übertragenden eine organische Einheit
bilden. Ob eine solche gegeben ist, prüft die ESTV von Fall zu Fall,
wobei regelmässig vom Vorliegen einer organischen Einheit ausge-
gangen wird bei (a) der Gesamtheit der jeweils gleichen oder
gleichartigen Gegenstände und/oder Dienstleistungen eines Unterneh-
mens oder (b) der Gesamtheit von verschiedenen Gegenständen und/
oder Dienstleistungen, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt
werden kann (Merkblatt [MB] Nr. 11 vom 1. Januar 2001 «Übertragung
mit Meldeverfahren» und ebenso überarbeitete MB Nr. 11 vom 1. Juli
2004 sowie vom 1. Januar 2008, je Ziff. 2.4.2-2.4.5; Entscheide der
SRK vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4b, vom 12. August 2003,
veröffentlicht in VPB 68.18 E. 2b).
2.3.3 Laut Verwaltungspraxis ist das Meldeverfahren nicht fakultativ.
Sind die Voraussetzungen für die Übertragung mit Meldeverfahren
erfüllt, so ist dieses vielmehr zwingend anzuwenden (MB Nr. 11 der
ESTV vom 1. Januar 2001 und ebenso überarbeitete MB Nr. 11 vom
1. Juli 2004 sowie vom 1. Januar 2008, je Ziff. 1.4). Diese Praxis wurde
durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt. Art. 47 Abs. 3 MWSTG
schreibe unmissverständlich vor, dass die Steuerpflicht mittels
Meldeverfahren zu erfüllen sei, falls die entsprechenden Voraus-
setzungen gegeben sind. Der zwingend formulierte Wortlaut der
Bestimmung ermögliche kein Wahlrecht auf Anwendung des Melde-
verfahrens. Im Weiteren sei es mit der verfassungsmässig gebotenen
Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren, dass der Übertragende (bzw.
der Übernehmende) mit einem Verzicht auf das Meldeverfahren sich
(bzw. den Übernehmenden) steuerlich bevorteile gegenüber anderen
Steuerpflichtigen in der vergleichbaren Situation, welche ihre Steuer-
pflicht vorschriftsgemäss mit dem Meldeverfahren erfüllten, was einen
Seite 10
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entsprechenden Vorsteuerabzug ausschliesse (Entscheide der SRK
vom 15. Januar 2004 [SRK 2001-132] E. 3a/cc, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.1 und
5.2, vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4c, vom 12. August 2003,
veröffentlicht in VPB 68.18 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dieser Rechtsprechung an, dass bei gegebenen Voraus-
setzungen von Art. 47 Abs. 3 MWSTG das Meldeverfahren zwingend
zur Anwendung kommt. Ist im Rahmen einer Vermögensübertragung
das Meldeverfahren zu Unrecht dennoch nicht angewandt worden und
erfolgte ein MWST-Ausweis auf den Übertragungsbelegen, so ist der
Übernehmende trotz Vorliegen eines nach Art. 37 Abs. 1 MWSTG
genügenden Beleges folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein
allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug belastet die ESTV deshalb
zurück (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005
E. 5.2, Entscheid der SRK vom 15. Januar 2004 [SRK 2001-132]
E. 3c). Wurde indessen die Steuer vom Übertragenden nachweislich
an die ESTV abgeliefert, kann diese gemäss der mit MB Nr. 11 vom
1. Juli 2004 in Ziff. 3.2.6 neu eingeführten Praxis aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen von nachträglichen Korrekturmassnahmen,
d.h. auf die Rückbelastung des Vorsteuerabzuges, absehen (vgl. auch
MB Nr. 11 vom ESTV vom 1. Januar 2008, Ziff. 3.2.6).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwen-
dung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tat-
sachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August
2007 E. 2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; Entscheid der
SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3b/bb je
mit Hinweisen). Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuer-
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mindernde Tatsache stellt etwa jene dar, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004
E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2006 vom
21. Dezember 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005,
veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb). Es bleibt dem Steuerpflichtigen
dabei aber unbenommen, den entsprechenden Nachweis auch noch
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu erbringen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.2, A-1535/2006 vom
14. März 2007 E. 2.5.4).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin Vorsteuern auf
dem Kauf des Inventars (E. 3.1) und dem Mietzins (E. 3.2) des von ihr
übernommenen Restaurants (...) geltend. Keine Einwände bringt sie
hingegen bezüglich des von der ESTV verweigerten Vorsteuerabzuges
auf der Rechnung der D._______ AG vom 8. Juli 2004 und der
Korrektur des Vorsteuerabzuges beim Beleg der E._______ vor,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin übernahm unbestrittenermassen das
gesamte Inventar (Einrichtung, Maschinen, Geräte) des früheren
Restaurantbetreibers zu einem Preis von Fr. 100'000.-- (vgl. Kauf-
vertrag vom 24. Mai 2004). Ebenso unbestritten ist, dass der Verkäufer
im Zeitpunkt der Inventarübernahme steuerpflichtig war. Der steuer-
pflichtige Verkäufer veräusserte somit das Restaurantinventar, d.h.
eine Gesamtheit von Gegenständen, mit denen eine einheitliche
Tätigkeit ausgeführt werden kann. Damit liegt zumindest ein
Teilvermögen vor. Für den Fall, dass der Veräusserer alle Aktiven
seines Unternehmens übertragen hat, wäre von einem Gesamt-
vermögen auszugehen (vgl. E. 2.3.2). Die Frage, ob ein Teil- oder
Gesamtvermögen übertragen worden ist, kann jedoch offen bleiben,
da vorliegend beides zum selben Ergebnis führt. Zudem übernahm die
Beschwerdeführerin das Inventar im Rahmen ihrer Gründung und die
Übertragung war steuerbar. Damit sind die Voraussetzungen von
Art. 47 Abs. 3 MWSTG erfüllt und es hätte zwingend das
Meldeverfahren angewandt werden müssen (E. 2.3.3). Der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuerabzug ist somit
grundsätzlich bereits deshalb zu verweigern.
Im Weiteren kann auch die neuere Verwaltungspraxis gemäss
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Merkblatt Nr. 11 vom 1. Juli 2004, Ziff. 3.2.6, wonach die ESTV aus
verwaltungsökonomischen Gründen von nachträglichen Korrektur-
massnahmen absehen kann, wenn ein Beleg nach Art. 37 Abs. 1
MWSTG vorliegt und die Steuer nachweislich vom Übertragenden
abgeliefert worden ist (E. 2.3.3 in fine), nicht zur Anwendung kommen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Rechnung beibringen, die die
Bedingungen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG erfüllt. Weder der
Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 noch die beiden Quittungen über den
bezahlten Kaufpreis von je Fr. 50'000.-- vom 24. Mai 2004 bzw. vom
30. Juni 2004 enthalten einen Hinweis auf die MWST. Der fehlende
Ausweis der Steuer (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bst. f MWSTG) stellt dabei ein
materieller Mangel dar, der nicht durch Art. 45a MWSTGV geheilt
werden kann (E. 2.2.4.2). Da die beweisbelastete Beschwerdeführerin
somit über keinen mehrwertsteuerkonformen Vorsteuerbeleg verfügt,
kann der entsprechende Vorsteuerabzug von Vornherein nicht zuge-
lassen werden. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, diese neuere
Praxisbestimmung auf ihre Rechmässigkeit zu überprüfen. Offen
bleiben kann demnach ebenfalls, ob sie auf die vorliegende Über-
tragung vom 24. Mai 2004 (Datum Kaufvertrag) rückwirkend anwend-
bar wäre und ob vorliegend der Übertragende MWST auf dem
Kaufpreis entrichtet hat. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus
ihrem Einwand, dass in einem ähnlich gelagerten Fall (bei dem die
Übertragung auch nicht im Meldeverfahren erfolgte) der Veräusserer
nachträglich Mehrwertsteuer entrichten musste, bereits deshalb nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da es vorliegend nicht um die Steuerbarkeit
einer Leistung bzw. die Erfüllung der Steuerpflicht geht, sondern um
die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. In diesem Punkt ist die
Beschwerde somit abzuweisen.
3.2 Der Mietvertrag und die Mietzinsrechnungen für das Restaurant
lauten unbestrittenermassen nicht auf die Beschwerdeführerin, son-
dern auf B._______. Es handelte sich dabei um ihren
geschäfsführenden Gesellschafter mit Einzelunterschrift. Obwohl der
Mietvertrag und die entsprechenden Mietzinsrechnungen nicht die
Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin ausweisen (vgl. Art. 37
Abs. 1 Bst. b MWSTG), können sie ihr deshalb dennoch eindeutig
zugeordnet werden. Gemäss Art. 15a MWSTGV wäre demnach die
mangelhafte Nennung der Leistungsempfängerin für den Vorsteuer-
abzug grundsätzlich nicht hinderlich (E. 2.2.4.1). Das von der
Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz eingereichte Rechnungsmuster
für die Miete des Monats Juli 2004 (Fr. 4'200.-- „Netto-Mietzins“ und
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Fr. 300.-- Nebenkosten) mit dem entsprechenden Einzahlungsschein
wies jedoch weder die MWST aus noch war diese rechnerisch
enthalten (vgl. vom Vorgänger übernommener Nachtrag Nr. 4 zum
Mietvertrag vom 4. Juli 2000, der den Mietzins wie folgt festlegt: netto
Fr. 4'200.-- zuzüglich MWST von Fr. 319.20 sowie Nebenkosten von
Fr. 300.-- zuzüglich MWST von Fr. 22.80). Dies stellt einen materiellen
Mangel dar, der nicht durch Art. 45a MWSTGV geheilt werden kann.
Die ESTV verweigerte deshalb mangels nachgewiesener Mehr-
wertsteuerbelastung zu Recht den entsprechenden Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin
nun eine Rechnung der Pensionskasse (...) (Vermieterin) vom
November 2004 eingereicht, die aufzeigt, dass sie B._______ die
MWST für Juli bis November 2004 versehentlich nicht fakturiert hatte
und diese rückwirkend in Rechnung stellte, wobei die betreffende
Faktura die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG erfüllt. Im
Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg über eine
Mietzinserhöhung vom 2. November 2004 nach, der ebenfalls aufzeigt,
dass auf der Miete MWST erhoben wurde. Gemäss dem Antrag der
ESTV kann der Vorsteuerabzug auf dem Mietzins demnach gewährt
werden. Die betreffende von der ESTV vorgenommene Rückbelastung
der Vorsteuer in der Höhe von Fr. 953.52 (EA Nr. 564'476, Position 1)
erfolgte deshalb zu Unrecht. In dieser Höhe ist die Beschwerde somit
gutzuheissen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 953.52
gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten
für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden Partei die
Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, sofern sie diese
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies ist
vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat die Beweismittel, die
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führten, erst im
Beschwerdeverfahren eingereicht, obwohl sie im Verfahren vor der Vor-
instanz mehrmals aufgefordert wurde, entsprechende Vorsteuerbelege
einzureichen. Insoweit hat sie durch das Nichteinreichen dieser Unter-
lagen an die Vorinstanz das vorliegende Beschwerdeverfahren
unnötigerweise und damit schuldhaft verursacht. Ihr sind deshalb trotz
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des teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten des Beschwerde-
verfahrens vollständig aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-150/2007 vom 25. Juni 2008, A-192/2008 vom
24. April 2008, A-1532/2007 vom 23. November 2007 mit weiteren Hin-
weisen). Eine Parteientschädigung ist aus denselben Gründen und
weil die Beschwerdeführerin ohnehin nicht vertreten ist, nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfange von Fr. 953.50 gutgeheissen, im
Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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