Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1643/2011
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; aktiver Veredelungsverkehr.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA (Zollpflichtige) bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag des Kantons Tessin im Wesentlichen die
Herstellung, den Handel, den Kauf und Verkauf sowie den Import und
Export von Nahrungsmitteln, im Besonderen von Schokoladeprodukten.
Am 8. Oktober 2009 erteilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) die
Bewilligung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende
Warenbewegungen durchführen zu können (Bewilligung Nr. …). Mit
dieser Bewilligung war sie berechtigt, bis zum 30. September 2010 im
Nichterhebungsverfahren vorübergehend flüssige
Vollmilchschokoladenmasse zum Formen von 300 g Tafeln (giessen) und
zum Einpacken zu importieren.
B.
Zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 führte die
Zollpflichtige im Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen aus
Deutschland insgesamt 228'060 kg (Eigenmasse)
Vollmilchschokoladenmasse ein. Als Versender wurde jeweils
"Y._______" aufgeführt.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 informierte die OZD die
Zollpflichtige, sie beabsichtige Einfuhrabgaben in der Höhe von
Fr. 161'651.25 einzufordern, da die Frist zur Einreichung der
Abrechnungen der zwischen dem 8. Oktober 2009 und dem 16. Oktober
2009 getätigten Einfuhren unbenutzt verstrichen sei. Die Frist für eine
allfällige Stellungnahme betrage 10 Tage.
D.
Nachdem die Zollpflichtige mit Eingabe vom 30. November 2010 einen
Abrechnungsantrag für die genannte Bewilligung eingereicht hatte, teilte
ihr die OZD mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 mit, die Abrechnung
genüge den gestellten Anforderungen nicht, es müssten zwingend die im
Verfahren des aktiven Veredelungsverkehr gültigen und bescheinigten
Ausfuhrbelege vorgelegt werden. Ausnahmeweise werde zur erneuten
Einreichung der Abrechnung eine weitere Frist bis zum 27. Dezember
2010 gewährt.
E.
Die Zollpflichtige führte mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 aus, ihrer
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Meinung nach würden die bereits eingereichten Unterlagen den Export
der Schokolade eindeutig beweisen. Trotzdem habe sie die von der OZD
gewünschten Unterlagen bei ihrem Spediteur angefordert und werde
diese nach Erhalt anfangs Januar 2011 der OZD umgehend zustellen. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2011 sandte sie den Abrechnungsantrag für
die genannte Bewilligung erneut ein und reichte diverse Unterlagen nach.
F.
Am 17. Februar 2011 verfügte die OZD, die Zollpflichtige habe
Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 161'651.25 zu entrichten. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe für
alle mit der Bewilligung Nr. …vom 8. Oktober 2009 eingeführten
Rohstoffmengen die Frist von 60 Tagen für die Einreichung der
Abrechnung seit Ablauf der Wiederausfuhrfrist verpasst. Aber auch mit
den innerhalb der gewährten Nachfrist eingereichten Unterlagen habe die
Zollpflichtige nicht nachweisen können, dass die mit der Bewilligung Nr.
… eingeführte Vollmilchschokoladenmasse innerhalb der Frist für die
Wiederausfuhr sowie den formellen Anforderungen entsprechend in
verarbeiteter Form wieder ausgeführt worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2011 erhob die Zollpflichtige
(Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides. Es könne nicht nachgewiesen werden,
dass die fragliche Schokoladenmasse das Land nicht wieder verlassen
habe bzw. gesetzwidrig verarbeitet worden sei. Abgesehen davon seien
ihr richtigerweise nur die aus der Differenz zwischen der importierten
Menge von 228'060 kg und der exportierten Menge von 212'380 kg
resultierenden Einfuhrabgaben in Rechnung zu stellen. Sie habe
"abgestempelte Zollanmeldungen" vorgelegt, welche beweisen würden,
dass die importierte Schokoladenmasse (grösstenteils) fristgerecht zu
Tafeln verarbeitet und verpackt noch im Oktober 2009 wieder exportiert
worden sei. Sie habe lediglich eine Art "Lohnarbeit" für eine
Tochtergesellschaft in Deutschland vorgenommen, auf welche sie zwecks
Erhaltung von Arbeitsplätzen von Zeit zu Zeit angewiesen sei. Da es sich
bei der Schokoladenmasse nicht um Schweizer Ware gehandelt habe,
habe der Schweizer Zoll die entsprechenden Rechnungen gar nicht mit
einem Amtsstempel versehen können. Sie habe zudem bei der Zollstelle
in [Ort] die "abgestempelten Rechnungen angefordert"; diese habe die
Unterlagen jedoch bereits vernichtet. Eine Kopie der Ausfuhrliste vom
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Oktober 2009, welche vom Schweizer Zoll mit einem Amtsstempel
versehen worden sei, beweise indes eindeutig, dass die Ware
reexportiert worden sei; "die Exporte seien nämlich gar nicht aufgeführt".
Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Abrechnung und die
dazugehörigen Dokumente zu spät eingereicht worden seien. Sie habe
seit November 2010 immer wieder Unterlagen geschickt. Nach ihrer
Ankündigung, im Januar 2011 weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Bst.
E), habe ihr die OZD zudem nie mitgeteilt, dass es dafür zu spät sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 schliesst die OZD
(Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an der
Verfügung vom 17. Februar 2011 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im
Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A855/2008 vom 20. April
2010 E. 2.6, A1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.141). Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung;
es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die
Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen,
das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und
mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen,
welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5,
A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7, A1527/2006 und
A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4).
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], "Zollpflicht").
Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen
gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie
Ware").
2.2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den
Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
2.3. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl.
Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden
hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr
obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige
und richtige – Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3,
A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das
gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend
anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren
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zählen u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e
ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g ZG). In der
Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen
Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung,
Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung
beantragt werden (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
2.4. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die
Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine
Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven
Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der
aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG i.V.m. Art. 59
Abs. 1 ZG).
2.4.1. Wer dieses Verfahren beanspruchen will, bedarf hierfür einer
Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen
verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59
Abs. 2 ZG). Die Verordnung verdeutlicht, dass die Bewilligung
insbesondere "Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der
Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der
aktiven Veredelung, materielle Kontroll und Verfahrensvorschriften sowie
formelle Verfahrensvorschriften" (Art. 166 Bst. h ZV) zu enthalten hat. Die
Voraussetzungen der Bewilligung werden in Art. 165 ZV und der Inhalt
der Bewilligung in Art. 166 ZV näher ausgeführt (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.1, A
5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
2.4.2. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht
angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in
formelle Rechtskraft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2; A1729/2006 vom 10. Dezember
2008 E. 3.2.3). Die Verfügungsadressatin hat damit die entsprechenden
Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen
die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind somit mittels
Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später
im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl.
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22.
Juli 2011 E. 3.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
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2.4.3. Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven
Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166
Bst. a ZV) bestimmt. Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die
Einfuhrzollabgaben in der Regel im sog. Nichterhebungsverfahren mit
bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m.
Art. 167 ZV). Es wird stichprobeweise geprüft, ob die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten werden (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG;
vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom
22. Juli 2011 E. 2.3.2).
2.4.4. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss
abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich
ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG).
Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss
abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird
definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Dabei
muss sie innert vorgeschriebener Frist das Gesuch um definitive
Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen (Art. 168 Abs. 2 Bst. a
ZV), wobei als solches Gesuch die Zollanmeldung für die Ausfuhr der
Veredelungserzeugnisse gilt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] über den
Veredelungsverkehr vom 4. April 2007 [SR 631.016]). Zudem muss die
Bewilligungsinhaberin in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die
ins Zollgebiet verbrachten Waren (Nämlichkeitsverkehr, vgl. Art. 12 Abs.
1 ZG i.V.m. Art. 42 ZV) oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten
inländischen Waren (Äquivalenzverkehr, vgl. Art. 12 Abs. 2 ZG i.V.m Art.
41 ZV) innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse
wieder ausgeführt worden sind (Art. 168 Abs. 2 Bst. b ZV), und die
Menge der veredelten Waren unter Vorlage von Rezepturen,
Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachweisen (Art. 168
Abs. 2 Bst. c ZV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.3, E. 3.2.2).
2.5. Bei der vereinfachten Ausfuhrregelung (VAR) handelt es sich um ein
papiergestütztes vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von
Ursprungsnachweisen und für die Zollbehandlung bei der Ausfuhr
gestützt auf Art. 42 ZG. Das VARVerfahren konnte bis zur definitiven
Einführung der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung "edec Export"
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angewendet werden (Einführungsdatum: 31. März 2010). Die Anwendung
des VARVerfahrens beruhte auf einer Bewilligung der Zollverwaltung. Es
liess bei der Ausfuhr anstelle der amtlichen Zollanmeldung mittels
Formular (ED; Form. 11.030) ein Dokument nach Wahl des Exporteurs zu
(sog. "vereinfachte Zollanmeldung" in der Form z.B. eines
Transportauftrags, einer Rechnung oder eines Lieferscheins [vgl. dazu
Merkblatt der OZD für Lastwagenführerinnen und Lastwagenführer,
Ausgabe 2007, Form. 15.45, S. 5]). Für die Abfertigung an der Grenze
erfolgte die Zollanmeldung schriftlich mit vereinfachtem Ausfuhrbeleg.
Wie im allgemeinen Verfahren galt mit der Annahme des vereinfachten
Ausfuhrbelegs, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011
E. 1.2.3; PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.],
Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 33 N 2 f.; vgl. auch
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 5b), die Zollanmeldung als verbindlich
im Sinn von Art. 33 Abs. 1 ZG. Am Monatsende musste dann eine
detaillierte Ausfuhrliste erstellt und in Papierform sowie elektronisch an
die Zollverwaltung gesandt werden (zum Ganzen REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 737).
2.6. Art. 41 Abs. 1 ZG hält neu ausdrücklich fest, dass Daten und
Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden,
sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen
Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt
dem Bundesrat die Kompetenz, die Personen zu bezeichnen, denen die
Aufbewahrungspflicht obliegt und die Einzelheiten zu regeln. Der
Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als
aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente werden dabei (u.a.)
Zollanmeldungen, Veranlagungsverfügungen, Fabrikationsunterlagen
über den Veredelungsverkehr sowie weitere Unterlagen von
zollrechtlicher Bedeutung genannt (Art. 94 ZV). Art. 95 ZV regelt den
Kreis der aufbewahrungspflichtigen Personen. Es sind dies die
anmeldepflichtigen Personen; Zollschuldnerinnen; Inhaberinnen von
Bewilligungen zum Veredelungsverkehr; Personen, die im Zollgebiet
Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
Halterinnen von Zolllagern und von Zollfreilagern; Einlagerinnen und
rückerstattungsberechtigte Personen. Die Aufbewahrungsfrist für im
elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelte Daten beträgt
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mindestens 3 Monate seit der Übermittlung (Art. 96 Bst. a ZV). Im
Reiseverkehr gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr und im
Veredelungsverkehr sowie bei Ursprungsnachweisen und zeugnissen
eine solche von fünf Jahren (Art. 96 Bst. b und c ZV). In den übrigen
Fällen gilt die übliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäss
Art. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30. März 1911 (OR, SR 220; vgl. PATRICK RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 41 N
4).
3.
Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob die von der Beschwerdeführerin
zwischen dem 7. und 16. Oktober 2009 im Verfahren der aktiven
Veredelung eingeführte Schokoladenmasse wieder exportiert wurde, und
ob die Beschwerdeführerin dabei die in der Bewilligung für die aktive
Veredelung vom 8. Oktober 2009 enthaltenen Auflagen eingehalten hat
bzw. ob deren Einhaltung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde.
3.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin wurde per
Verfügung vom 8. Oktober 2009 eine Bewilligung (Nr. …) für die
unbeschränkte Einfuhr von flüssiger Vollmilchschokoladenmasse zur
aktiven LohnVeredelung im Nichterhebungsverfahren zum Formen von
300 g Tafeln und Einpacken erteilt (vgl. Bst. A). Die fragliche Bewilligung
enthält unter Ziffer 11 (Ein und Ausfuhrzollanmeldung) u.a. folgende
Auflage: "Die Ein und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im
Informationsblatt ‘aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung
Rückerstattung’ (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen."
Demnach ist die Ausfuhrzollanmeldung mit NCTS (Neues
Computerisiertes Transitsystem), Einheitsdokument (Form. 11.030) oder
vereinfachter Ausfuhrregelung VAR (innerhalb der Ausfuhrfrist)
vorzunehmen. Die Anmeldung ist mit folgenden Angaben zu ergänzen:
Bewilligungsnummer, überwachende Stelle, Verkehrsart (aktive Eigen
oder Lohnveredelung), Abfertigungscode (AC) und allenfalls weiteren
Angaben gemäss Bewilligung. Mit der Ausfuhrzollanmeldung sind der
Zollstelle zudem die Kopie der Bewilligung und weitere Unterlagen
gemäss Bewilligung vorzulegen (vgl. Form. 47.81). Unter Ziffer 12
(Weitere Auflagen) wird der Beschwerdeführerin in Konkretisierung von
Art. 59 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV (vgl. E. 2.4.4) u.a.
weiter vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen
nach Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwachende Stelle einzureichen ist,
ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird.
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Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten
und ist somit mitsamt den darin enthaltenen Auflagen in formelle
Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.4.2). Damit hat die Beschwerdeführerin
als Verfügungsadressatin diese Auflagen akzeptiert und in der Folge
auch einzuhalten (vgl. E. 2.4.2).
3.2. Damit die Zollbefreiung definitiv gewährt werden kann, muss das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen
worden sein. Dies setzt voraus, dass die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten worden sind (vgl. E. 2.4.4). Die der
Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung verlangt, dass sie – und nicht
etwa die Verwaltung – den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr mittels
formell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen zu erbringen hat (vgl. E. 3.1,
zum selben Ergebnis führt die gesetzliche Beweislastverteilung, vgl.
E. 1.2). Die an die Ausfuhrzollanmeldung gestellten Anforderungen
hinsichtlich der notwendigen Angaben wurden im Übrigen in der
Bewilligungsverfügung im Zusammenhang mit dem Form. 47.81 klar und
unmissverständlich geregelt (vgl. E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Zum Nachweis der angeblich formgerechten Ausfuhren reichte die
Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
zahlreiche Belege ein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen einerseits
um von ihr an die "Y._______" gestellte Rechnungen betreffend
"[Produkt]" sowie andererseits um deutsche Zollanmeldungen. Daraus
ergebe sich, so die Beschwerdeführerin, dass die importierte
Schokoladenmasse – eingetafelt und verpackt – fristgerecht wieder
exportiert worden sei. Auch die vom Schweizer Zoll abgestempelte VAR
Monatsliste vom Oktober 2009 beweise eindeutig, dass sie die fragliche
Ware wieder ausgeführt habe, seien dort doch "die Exporte nämlich gar
nicht aufgeführt" (vgl. Bst. G).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin, welche offenbar über eine Bewilligung zur
Anwendung des VARVerfahrens verfügte, reichte jedoch keine mit einem
Amtsstempel und den gemäss Bewilligung notwendigen Angaben
versehenen Rechnungen bzw. andere formell gültige vereinfachte
Ausfuhrbelege ein (vgl. E. 2.5). In der von ihr vorgelegten (und mit einem
Amtsstempel versehenen) Ausfuhrliste vom Oktober 2009 ("Monatsliste")
sind die fraglichen Sendungen unbestrittenermassen nicht aufgeführt.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese nicht mit vereinfachten
Ausfuhrbelegen zur Ausfuhr angemeldet wurden. Aus dem Einwand, sie
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habe die entsprechenden Belege nachträglich bei der Zollstelle in [Ort]
angefordert, diese habe aber die entsprechenden Unterlagen bereits
vernichtet, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren
Gunsten ableiten, läge es doch an ihr, die Zollanmeldungen sowie
weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung – soweit solche denn
vorliegend überhaupt existieren – aufzubewahren (vgl. E. 2.6).
3.3.3. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten, jeweils vom
Hauptzollamt Lörrach beglaubigten, deutschen Zollanmeldungen
genügen den in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ebenfalls nicht.
Verlangt werden ausdrücklich "Ausfuhrzollanmeldungen" (vgl. E. 3.1,
E. 2.4.4) und nicht Einfuhrzollanmeldungen anderer Staaten. Damit
werden die formellen Kriterien klarerweise nicht erfüllt. Mit diesen
Zollanmeldungen könnte ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass die
fragliche Ware tatsächlich wieder ausgeführt wurde, geht daraus doch
jeweils lediglich hervor, dass "Schokolade in Form von Tafeln, Stangen
…" – teilweise ausdrücklich als "[Produktename]" bezeichnet – von der
Schweiz stammend in Deutschland eingeführt wurde, wobei die
Beschwerdeführerin als Versenderin und die "Y._______" als
Empfängerin auftrat. Damit ist jedoch in keiner Weise belegt, dass es sich
bei der in diesen Zollanmeldungen deklarierten Ware um die im Rahmen
der Bewilligung Nr. … vom 8. Oktober 2009 in die Schweiz eingeführte
Schokoladenmasse handelt, was aber erforderlich wäre für eine
Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Veredelung.
3.3.4. Insgesamt liegen betreffend die im Rahmen der Bewilligung Nr. …
vom 8. Oktober 2009 eingeführte Schokoladenmasse keine formell und
materiell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen vor und der Nachweis der
fristgerechten Ausfuhr ist der Beschwerdeführerin demzufolge nicht
gelungen. Demnach wurde das Verfahren der aktiven Veredelung nicht
ordnungsgemäss abgeschlossen und die Vorinstanz hat die definitive
Zollbefreiung zu Recht verweigert.
3.4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich
– da die Beschwerdeführerin bereits den rechtsgenüglichen Nachweis der
Ausfuhr der fraglichen Ware nicht zu erbringen vermochte – eine Klärung
der Frage erübrigt, ob die Beschwerdeführerin die in ihrer Bewilligung
vorgeschriebene 60tägige Frist zur Einreichung der Abrechnungen (vgl.
E. 3.1) jeweils eingehalten hat (vgl. Bst. C und F).
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Seite 12
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 6'000.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A1643/2011
Seite 13
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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