Abtei lung I
A-1645/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 - 4. Quartal 2000);
Mitgliederbeiträge; Leistungsaustausch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1645/2006
Sachverhalt:
A.
Der X._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und
bezweckt als Arbeitgeberverband des (...)gewerbes sowie verwandter
Produktionszweige der (...)wirtschaft [Branche] die Wahrung der Inte-
ressen seiner ca. 5'000 Mitglieder. Er ist seit dem 1. Januar 1995 bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Im März und April 2002 führte die ESTV beim X._______ eine Kontrol-
le durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden
1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2000) mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom
24. Mai 2002 eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 1'589'986.--,
zuzüglich Verzugszins. Die Nachforderung resultierte im Wesentlichen
aus den Vorhalten, der X._______ habe die ihm entrichteten Mitglie-
derbeiträge zu Unrecht in einen steuerausgenommenen und einen
steuerbaren Beitrag aufgeteilt. Des Weiteren habe der X._______ als
Arbeitgeberverband im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem
Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen des (...)gewerbes Leistungen an
den Z._______ erbracht und dafür eine pauschale Entschädigung er-
halten. Dieses Entgelt habe er nicht deklariert. Mit Gutschriftsanzeige
(GS) Nr. ... vom 27. Juni 2002 schrieb die ESTV dem X._______
Vorsteuern in Höhe von Fr. 5'939.-- gut, welche sie an die Steuer-
schuld anrechnete. In der Folge liess der X._______ bezüglich der Mit-
gliederbeiträge sowie der Pauschalzahlungen des Z._______ einen
einsprachefähigen Entscheid beantragen.
C.
Die ESTV entschied am 16. Juni 2003, sie fordere vom X._______ für
die Perioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 zu Recht
Fr. 1'584'047.-- (EA Nr. ... in Höhe von Fr. 1'589'986.-- abzüglich GS
Nr. ... im Betrag von Fr. 5'939.--), zuzüglich Verzugszins, nach. Mit
Eingabe vom 18. August 2003 liess der X._______ Einsprache erhe-
ben und die Nachbelastung im Zusammenhang mit den Mitgliederbei-
trägen und den Abgeltungen des Z._______, ausmachend insgesamt
Fr. 1'465'855.-- Mehrwertsteuern, bestreiten. Zur Begründung trug er
im Wesentlichen vor, bei den Jahresbeiträgen, welche die Mitglieder
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zu entrichten hätten, handle es sich – mangels statutarischer Festset-
zung – um steuerbare Umsätze und nicht um steuerausgenommene
Mitgliederbeiträge. Eventualiter sei eine Zweiteilung der Beiträge in ei-
nen steuerausgenommenen Grund- sowie in einen steuerbaren "Leis-
tungsbeitrag" vorzunehmen. Schliesslich mangle es betreffend die
pauschale Abgeltung des Z._______ an einem mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 erkannte die ESTV, der
Entscheid vom 16. Juni 2003 sei mangels Anfechtung im Umfang von
Fr. 124'131.--, zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen, wies
die Einsprache vom 18. August 2003 ab und hielt fest, der X._______
schulde nebst dem in Rechtskraft erwachsenen Betrag noch
Fr. 1'459'916.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins. Zur Begrün-
dung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, sowohl der Grund-
als auch der "zusätzliche Beitrag" seien statutarisch festgelegt. Insbe-
sondere würden mit dem "zusätzlichen Beitrag" keine individuellen
(Sonder-)Leistungen erbracht. Der Verbandszweck werde in den Statu-
ten sehr weit gefasst. Es handle sich folglich bei beiden Beiträgen um
steuerausgenommene Mitgliederbeiträge mit der Folge, dass der Vor-
steuerabzug aufgrund gemischter Verwendung zu kürzen sei. Ferner
sei zwischen den Leistungen des X._______ an den Z._______ und
der entsprechenden Abgeltung das Bestehen eines steuerbaren Leis-
tungsaustauschs zu bejahen. Es spiele keine Rolle, ob ein Auftrags-
verhältnis im zivilrechtlichen Sinne vorliege.
E.
Am 15. September 2006 lässt der X._______ (Beschwerdeführer) bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde
einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid aufzuheben und
die Sache infolge Steuerbarkeit der "Leistungsbeiträge" zur Neube-
rechnung des Vorsteuerkürzungsschlüssels und zum Erlass einer ent-
sprechenden Gutschrift an die ESTV zurückzuweisen. Betreffend die
Abgeltungen des Z._______ sei eine Gutschrift in Höhe von
Fr. 222'360.52, unter Berücksichtigung der sich dadurch verändernden
Vorsteuerkürzung, zu erteilen. Das von der ESTV zurückbehaltene
Guthaben vom 31. Dezember 2001 sowie die unter Vorbehalt geleis-
teten Zahlungen seien im Umfang der zu erstellenden Gutschriften
nebst Zins auszubezahlen; dies alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge.
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Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 30. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit-
tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1997 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt er-
brachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt
erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV).
Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgelt-
lichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Ver-
knüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammen-
hang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II 353
E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1
S. 496; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. Ap-
ril 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33
Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allge-
meine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung
der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie
nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri-
terien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a;
Riedo, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme
eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
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E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung inner-
lich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung aus-
löst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend fol-
gende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3,
A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge-
genüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006
vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf-
fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, a.a.O.,
Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom
24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f.
E. 4a).
2.2
2.2.1 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört
alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen-
leistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur
jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren
Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren
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Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen,
von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben.
Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch
hier die Sicht des Verbrauchers bzw. des Leistungsempfängers mass-
geblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre
alles, was der Empfänger für die Leistung aufwendet, und nicht etwa,
was der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und
Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des Abneh-
mers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Ab-
nehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzu-
wenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5,
A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar
zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
2.2.2 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV
Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Dasselbe
gilt für Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten
oder Unternehmen, welche den Subventionen und anderen Beiträgen
der öffentlichen Hand durch die Rechtsprechung gleichgestellt werden.
Gemäss Bundesgericht erfolgen Spenden wie Schenkungen freiwillig.
Wie bei der öffentlich-rechtlichen Subvention werde mit einer zweck-
gebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungs-
empfänger eine bestimmte Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im
anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstelle. Der private
Spender wolle – wie auch ein Subventionsgeber – die Tätigkeit des
Unternehmens allgemein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile
des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3,
2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4). Solche unentgeltli-
che, freiwillige Zuwendungen von Privaten werden als sog. Nichtum-
sätze bezeichnet, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE
132 II 353 E. 4.3). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine
freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II
443 E. 8a). Das MWSTG unterscheidet neu (anders als noch die
MWSTV) explizit zwischen Spenden, die unmittelbar den einzelnen
Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden kön-
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nen und zum Entgelt gehören, und jenen Spenden, die nicht in diesem
Sinn eine Gegenleistung darstellen und nicht steuerbares Entgelt bil-
den (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 38 Abs. 8 Satz 1 MWSTG).
2.3
2.3.1 Nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sind Umsätze, die nicht-gewinn-
strebige Einrichtungen mit u. a. gewerkschaftlicher oder wirtschaft-
licher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festge-
setzten Beitrag erbringen, von der Steuer ausgenommen. Diese Be-
stimmung findet ihre Stütze in Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 10 und
Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in der bis Ende 2006 gültigen Fas-
sung (bzw. Art. 8 der Übergangsbestimmungen der bis zum 31. De-
zember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]), wonach Leistun-
gen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen
einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen, ohne Anspruch auf
Vorsteuerabzug von der Steuer ausgenommen sind.
2.3.2 Mitgliedervereinigungen erhalten von ihren Mitgliedern Beiträge,
um die allgemeinen statutarischen Aufgaben erfüllen zu können. Ne-
ben diesen Grundaufgaben erbringen sie allenfalls gegenüber einzel-
nen Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern individuelle Leistungen
und erhalten dafür eine besondere Vergütung. Wie für alle mehrwert-
steuerrechtlichen Leistungen setzt die Steuerbarkeit der Leistungen
von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder einen Leistungsaus-
tausch, d.h. Entgeltlichkeit, voraus (E. 2.1 hievor). Soweit die Vereini-
gung tätig ist, um statutengemäss Gemeinschaftszwecke für sämtliche
Mitglieder zu erfüllen, leistet sie nicht an ein einzelnes Mitglied. Sie
verwirklicht nur – aber immerhin – ihren Zweck. Das Mitglied will durch
seinen Beitrag lediglich den Zweck der Vereinigung fördern, zu dessen
Erreichung sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben. Diesfalls
handelt es sich um sog. echte Mitgliederbeiträge, für die ein Leistungs-
austausch zwischen Vereinigung und Mitglied nicht besteht. Mangels
Entgeltlichkeit werden sie daher nicht vom Geltungsbereich der Mehr-
wertsteuer erfasst. Demgegenüber ist ein Leistungsaustausch zwi-
schen der Personenvereinigung und den Mitgliedern anzunehmen, so-
bald sie an das Mitglied eine besondere Leistung erbringt. Diesfalls
handelt es sich um einen sog. unechten Mitgliederbeitrag, der in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Indizien für einen Leistungs-
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austausch liegen in der individuellen Ausgestaltung des Beitrages je
nach dem Grad der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme
der Leistung. Gleiche Beiträge aller Mitglieder für gleichzeitig allen Mit-
gliedern erbrachte Leistungen sprechen indes eher für das Vorhanden-
sein echter Mitgliederbeiträge (statt vieler: Entscheide der SRK vom
24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 2b/aa, vom 6. April
2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3e; Bestätigung dieser Recht-
sprechung mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3452/2007
vom 16. September 2006 E. 2.2.2, A-1420/2006 vom 10. April 2008
E. 2.4.1; RIEDO, a.a.O., S. 239 ff.). Das Bundesgericht ist dem Grund-
satz nach diesen Abgrenzungskriterien gefolgt (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 2C_743/2007 vom 9. Juli 2008 E. 4.3, 2A.191/2006
vom 9. Oktober 2006 E. 2.2, vom 30. April 2004, veröffentlicht in
ASA 75 S. 234 ff. E. 2.2, 3.2).
2.3.3 Keine anderen Schlüsse dürfen aus Art. 14 Ziff. 11 MWSTV ge-
zogen werden, demgemäss die Umsätze, die durch die dort aufgeführ-
ten Vereinigungen an ihre Mitglieder gegen einen statutarisch festge-
setzten Beitrag erbracht werden, von der Steuer ausgenommen sind.
Offensichtlich haben Verfassungs- und Verordnungsgeber übersehen,
dass die echten Mitgliederbeiträge mangels mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausches nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
erfasst werden (E. 2.1 und 2.3.2 hievor; vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 2C_743/2007 vom 9. Juli 2008 E. 4.6 in fine, welches echte Mit-
gliederbeiträge als sogenannte Nichtumsätze bezeichnet). Es wäre
deshalb eigentlich gar nicht möglich, solche Umsätze von der Steuer
auszunehmen im Sinne von Art. 14 MWSTV. Systemnotwendigerweise
könnten an sich nur Umsätze ausgenommen werden, die vorab im
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer liegen. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
könnte demnach für echte Mitgliederbeiträge grundsätzlich gar keine
Anwendung finden. Darunter fielen vielmehr allfällige Beiträge, die die
Mitglieder neben den echten Mitgliederbeiträgen und aufgrund der
Statuten zu leisten haben (statt vieler: Entscheid der SRK vom 6. April
2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3e). Die Verfassung sieht nun
aber ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der Frage, ob Leistun-
gen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen, davon abhängt, dass
sie gegen statutarisch festgesetzte Beiträge erbracht werden (E. 2.3.1
hievor). Der Richter ist daran gebunden (Entscheid der SRK vom
24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 2b/aa, vgl. auch Ent-
scheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 4a).
Es kann sich sogar fragen, ob Verfassungs- und Verordnungsgeber mit
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dieser Steuerausnahme in Tat und Wahrheit und in Verkennung der
Steuersystematik von vornherein überhaupt nur echte Mitgliederbeiträ-
ge nach dem hievor beschriebenen Begriffsverständnis im Visier hat-
ten (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1997 vom 25. Au-
gust 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 157 ff. E. 10b; vgl. RIEDO, a.a.O.,
S. 241). Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung denn auch bei Vor-
liegen echter Mitgliederbeiträge noch zu prüfen, ob die Bedingungen
von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erfüllt sind und ein ausgenommener Um-
satz gegeben ist (also obwohl eigentlich ein dem Geltungsbereich der
Steuer entzogener Sachverhalt vorliegt; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.594/2006 vom 9. November 2007 E. 5.1, 5.3; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3452/2007 vom 16. September 2008 E. 2.2.3,
A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 4.3). Umgekehrt fallen indes be-
sondere und individualisierte Leistungen der Personenvereinigung,
welche also nicht ausschliesslich im Gemeinschaftsinteresse gegen-
über allen Mitgliedern erbracht werden, nicht unter Art. 14 Ziff. 11
MWSTV, selbst wenn die zu deren Abgeltung dienenden Beiträge in
den Statuten festgelegt sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1997
vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 173 f. E. 10c).
2.3.4 Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
gilt ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach
einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird (Urteil des
Bundesgerichts 2A.334/2003 vom 30. April 2004, veröffentlicht in ASA
75 S. 243 ff. E. 4.2; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht
in VPB 64.111 E. 4b; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 752,
757). Das Erfordernis der statutarischen Fixierung der Mitgliederbeiträ-
ge ist gemäss Rechtsprechung bereits dann als erfüllt zu betrachten,
wenn die Beiträge bzw. die Grundlagen zu deren Berechnung von
vornherein dem Grundsatz nach in den Statuten festgelegt sind. Eine
franken- bzw. betragsmässige Festlegung oder die eigentliche Berech-
nung der Beiträge in den Statuten ist jedenfalls nicht erforderlich (statt
vieler: Entscheide der SRK vom 2. August 2006 [SRK 2004-069]
E. , vom 6. März 2006 [SRK 2003-166] E. 2b/aa, 3b/bb). In einem
jüngeren Urteil hat das Bundesgericht Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zur An-
wendung gebracht, wenngleich die Statuten der Beschwerdeführerin
weder die Höhe der Beiträge noch die Kriterien zu deren Berechnung
enthielten. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge könne aus zivil-
rechtlicher Sicht an Vereinsorgane delegiert werden, was üblich sei.
Die fehlende Angabe der Höhe der Beiträge in den Statuten stelle vor-
liegend eine reine formelle Unterlassung dar. Tatsächlich sei anlässlich
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der Gründung der Personenvereinigung die Höhe der Beiträge bereits
verbindlich festgestanden und damit von Beginn weg objektiv bestimm-
bar gewesen (Urteil des Bundesgerichts 2A.594/2006 vom 9. Novem-
ber 2007 E. 5.3, 5.4).
In konkreten Anwendungsakten hatte die SRK die mehrwertsteuerliche
Qualifizierung von Beiträgen der Mitglieder zu beurteilen, welche nebst
den ordentlichen Mitgliederbeiträgen erhoben wurden und u. a. sich je
nach der Lohnsumme bzw. je nach der Anzahl Arbeitnehmer der ein-
zelnen Mitglieder bemassen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die-
se Beiträge Teil des statutarisch festgesetzten ordentlichen Mitglieder-
beitrages bildeten und die damit abgegoltene Tätigkeit ("Durchführung
einer Ausgleichskasse") im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV steuer-
ausgenommen sei (Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffent-
licht in VPB 64.111 E. 4c; betreffend Lohnsumme auch Entscheid der
SRK vom 28. Januar 2004 [SRK 2003-043] E. 4). Nicht anders ent-
schied die SRK in einem Fall, in dem der Verein für seine Tätigkeit
nebst dem Grundbeitrag einen statutarisch vorgesehenen variablen
Beitrag (gemessen am Verkauf durch die Mitglieder von "formbaren
Fittings" in den vorausgehenden zwei Jahren) einzog. Auch der variab-
le Beitrag habe als statutarisch fixiert zu gelten, ein besonderes Ent-
gelt für besondere Leistungen sei nicht ersichtlich (Entscheid der SRK
vom 27. Februar 2002 [SRK 2001-055] E. 3). Zum gleichen Ergebnis
gelangte das Gericht schliesslich mit Bezug auf Mitgliederbeiträge, die
sich nebst eines Grundbeitrages aus einer "Entschädigung für Dienst-
leistungen", teilweise bemessen nach der SUVA-Lohnsumme der Mit-
glieder, zusammensetzte (Entscheid der SRK vom 28. Januar 2004
[SRK 2003-043] E. 4 [mit Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom
16. März 2005 nur bezüglich eines hier nicht interessierenden Teilbe-
reichs aufgehoben]).
2.4 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben
nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Steuer-
ausnahmen gemäss Art. 14 MWSTV als Ausgangsleistungen berechti-
gen nicht zum entsprechenden Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV). Ver-
wendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen so-
wohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für
andere Zwecke (wie etwa für steuerausgenommene), so ist der Vor-
Seite 11
A-1645/2006
steuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32
Abs. 1 MWSTV). Ebenfalls verhältnismässig zu kürzen ist der Vorsteu-
erabzug, soweit eine steuerpflichtige Person Spenden, Legate und an-
dere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen erhält (BGE
126 II 443 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Feb-
ruar 2008 E. 3.3, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007
E. 2.2; DIEGO CLAVADETSCHER, , a.a.O., N 15 zu Art. 38 Abs. 8,
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1438, 1447 ff.; vgl. auch
Art. 38 Abs. 8 Satz 1 MWSTG).
3.
Im vorliegenden Fall liegt zunächst die mehrwertsteuerliche Qualifika-
tion der fraglichen "Leistungsbeiträge" (es wird nachfolgend diese Ter-
minologie des Bescherdeführers verwendet; entspricht dem in Art. 48
Abs. 2 der Statuten des Beschwerdeführers verwendeten Begriff "zu-
sätzliche Beiträge") im Streit. Bilden sie Entgelt für Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers, welche im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV steuer-
ausgenommen sind (mit der Folge einer verhältnismässigen Vorsteuer-
abzugskürzung), oder aber für steuerpflichtige Leistungen (mit der Fol-
ge der entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung)?
3.1 Der Beschwerdeführer ist bestrebt, nach dem Grundsatz der freien
Marktwirtschaft die ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinte-
ressen allseitig zu wahren, einen möglichst umfassenden Zusammen-
schluss der im (...)gewerbe tätigen Unternehmungen zu erreichen so-
wie ein kollegiales Verhältnis unter den Mitgliedern und deren leiten-
den Personen zu pflegen und zu fördern (Statuten, Präambel). Er be-
zweckt, sich im Sinne der Präambel mit allen Fragen zu befassen, die
sich dem (...)gewerbe stellen, und sich für die Erhaltung der Selbstän-
digkeit der (...)unternehmungen einzusetzen. Er stellt sich insbeson-
dere folgenden Aufgaben:
- Beeinflussung der Wirtschafts-, Konjunktur-, Finanz- und Sozial-
politik sowie des Arbeitsmarkts;
- Gestaltung des Wettbewerbs-, Kalkulations- und Submissionswe-
sens sowie der Arbeitsbedingung und des Arbeitsrechts;
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- Vertiefung eines gedeihlichen Zusammenwirkens zwischen Ar-
beitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Bauherrschaften bzw.
den diese vertretenden Organisationen und den Unternehmun-
gen sowie der Beziehungen zu andern Berufsorganisationen;
Seite 12
A-1645/2006
- Vertretung der Berufsinteressen seiner Mitglieder im weitesten
Sinn, im Speziellen bei Behörden und Arbeitnehmerorganisatio-
nen, im Rahmen der zur Koordination der gemeinsamen (...)wirt-
schaftlichen Interessen bestehenden Institutionen und durch eine
gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
Der Beschwerdeführer erfüllt seine Aufgabe namentlich dadurch, dass
er seine Mitglieder im Rahmen des Verbandszwecks nach Möglichkeit
unterstützt; er ist im Besonderen zuständig für die Interessenwahrung
auf eidgenössischer Ebene und für die Behandlung der gesamtschwei-
zerischen Belange. Seine Sektionen befassen sich mit der Verwirkli-
chung der Ziele im kantonalen oder regionalen Bereich; den Fachgrup-
pen kommt die Aufgabe zu, die fachbezogenen Anliegen zu vertreten
(Statuten, Art. 3.1 Satz 1 – 4). Zur Erfüllung des Verbandszwecks kann
der Beschwerdeführer alle ihm tunlich scheinenden Massnahmen tref-
fen, nötigenfalls mit Verbindlichkeit für die Mitglieder, Sektionen und
Fachgruppen (Art. 3.2). Jedes Mitglied besitzt das Recht, im Sinne der
Verbandsziele unterstützt zu werden sowie die Leistungen und Institu-
tionen des Beschwerdeführers zu beanspruchen (Art. 9.2), und ist ver-
pflichtet, dessen Interessen in allen Teilen zu fördern (Art. 9.3 letzter
Satz). Jedes Mitglied ist mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Leis-
tung eines Jahresbeitrags verpflichtet (Art. 48.1). Der Jahresbeitrag
wird in Form eines Grundbeitrags und eines zusätzlichen Beitrags
(nach der Wortwahl des Beschwerdeführers der "Leistungsbeitrag") in
Promillen der Lohnsumme gemäss Art. 50 erhoben. Die Delegierten-
versammlung legt jährlich den von jedem Mitglied zu leistenden
Grundbeitrag sowie den Promilleansatz fest. Sie kann für höhere
Lohnsummen eine Rabattskala vorsehen (Art. 48.2). Der Jahresbeitrag
dient vor allem zur Deckung der durch die Verbandszwecke verursach-
ten Ausgaben und allenfalls zur Äufnung eines Schutzfonds (Art. 48.6).
Die an seine Mitglieder und an Dritte erbrachten Leistungen um-
schreibt der Beschwerdeführer wie folgt: Rechtsberatung, Artikel-
Shop, der eine umfassende Dokumentation zu Kostengrundlagen und
Kalkulationen, Musterverträge und Normen sowie Unterlagen zur Ar-
beitssicherheit und zur Berufsbildung anbietet, allgemeine Beratungs-
bzw. Coaching-Leistungen im Zusammenhang mit der Strategie, dem
Controlling, dem Umweltschutz, der Führungssysteme etc., Auskunfts-
erteilung über Vertragsabwicklungen, Subunternehmerverträge, Aus-
schreibungen, ... etc., Ausarbeiten von Expertisen in diversen Berei-
chen, etc.
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3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht mehr in Abrede, dass die frag-
lichen Mitgliederbeiträge statutarisch festgesetzt sind im Sinne von
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV. Dies trifft denn auch offensichtlich zu: Die Sta-
tuten schreiben vor, dass die Mitglieder einen Jahresbeitrag, zusam-
mengesetzt aus einem Grundbeitrag und einem zusätzlichen Beitrag
in Promillen der Lohnsumme gemäss Art. 50, zu leisten haben. Sowohl
der Grundbeitrag als auch der Promilleansatz werden durch die Dele-
giertenversammlung festgelegt. Für höhere Lohnsummen kann sie ei-
ne Rabattskala vorsehen (E. 3.1 hievor). Art. 50.1 bestimmt als Grund-
lage für die Ermittlung des Promillebeitrags die für die SUVA massge-
bende Lohnsumme eines jeden Mitglieds, welche im Vorjahr veraus-
gabt wurde, sowie die SUVA-prämienpflichtigen Lohnsummenanteile
an den Entgelten, welche im Vorjahr an Akkordanten ausbezahlt wur-
den, die nicht Mitglied des Beschwerdeführers sind. Besondere Be-
triebsteile werden gegebenenfalls gesondert behandelt (Art. 50.2). So-
wohl der hier nicht Streitgegenstand bildende fixe Grundbeitrag als
auch der zu beurteilende variable Leistungsbeitrag sind infolgedessen
von vornherein dem Grundsatze nach in den Statuten fixiert. Dass die
Delegiertenversammlung gemäss Art. 48.3 nötigenfalls befristete Son-
derbeiträge festlegen oder der Zentralvorstand nach Art. 48.4 in be-
sonders gelagerten Fällen in Abweichung von Art. 48.2 Sonderrege-
lungen treffen kann, ändert daran jedenfalls nichts.
Überdies wird deutlich, dass der Leistungsbeitrag nach subjektbezoge-
nen Kriterien der Mitglieder, d.h. nach Massgabe deren eigenen Lohn-
summe und damit je nach gleichem Massstab, festgelegt wird und
nicht nach Massgabe einer allfälligen Beanspruchung von Leistungen
des Beschwerdeführers (objektbezogenes Kriterium). Das Mitglied hat
den Leistungsbeitrag zu bezahlen, auch wenn es überhaupt keine ge-
sonderte Leistung bezieht. Zwischen der Höhe des Leistungsbeitrags
und der behaupteten Leistungsbeanspruchung mangelt es folglich an
der erforderlichen inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zur Annahme
eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (E. 2.1 hievor). Es
fehlt nicht nur an einer individuellen Ausgestaltung des Leistungsbei-
trags je nach dem Grad der tatsächlichen oder vermuteten Inan-
spruchnahme einer allfälligen Leistung durch das einzelne Mitglied
und damit an einer besonderen Vergütung, sondern es ist darüber hi-
naus auch keine besondere Leistung an einzelne Mitglieder ersichtlich.
Vielmehr wird der Beschwerdeführer in Abgeltung der Leistungsbei-
träge (wie der Grundbeiträge) und in Verrichtung (nur) des statutenge-
mässen Gemeinschaftszwecks für sämtliche Mitglieder gleichzeitig tä-
Seite 14
A-1645/2006
tig. Dieser Schluss drängt sich bereits mit Blick in die Statuten auf,
wonach der sich aus Grund- und Leistungsbeitrag zusammensetzende
Jahresbeitrag vor allem zur Deckung der durch den Beschwerdeführer
verursachten Ausgaben sowie allenfalls zur Äufnung eines Schutz-
fonds dient (E. 3.1 hievor). Darüber hinausgehende individuelle, be-
sondere Leistungen an einzelne Mitglieder, wofür die Leistungsbeiträ-
ge auch ein besonderes Entgelt darstellten, vermag der Beschwerde-
führer jedenfalls weder nachzuweisen noch sind solche ersichtlich.
Vielmehr vereinnahmt er für wirkliche Sonderleistungen wie beispiels-
weise für die Einräumung von "Datennutzungslizenzen" ein gesonder-
tes Entgelt von den entsprechenden Leistungsempfängern (sowohl
Mitglieder als auch Dritte). Dass diese anderen Tätigkeiten steuer-
pflichtig sind und zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigen, ist
unter den Parteien indes unbestritten.
Es verhält sich hier also nicht anders als bei den in gefestigter Recht-
sprechung entschiedenen vergleichbaren Fällen mit variablen Teilen
der Mitgliederbeiträge (E. 2.3.4 hievor). Diese bilden nicht Teil eines
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches, sind statutarisch festge-
legt und damit unter Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu subsumieren.
4.
Es bleibt auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, so-
weit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht ausdrücklich
oder implizite widerlegt sind.
4.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, er sei zu einem wesentlichen
Teil ein gewinnstrebiges Unternehmen und erziele in systematischer
Weise Gewinne, so dass in seinem Fall Art. 14 Ziff. 11 MWSTV nicht
greife.
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Ein-
sprache noch die Ansicht vertrat, auch der Grundbeitrag unterliege der
Mehrwertsteuer. In der Beschwerdeschrift führt er diesbezüglich aus,
auf die Weiterverfolgung dieses Antrags zu verzichten, da das Bundes-
gericht sich inzwischen zur Frage der statutarischen Festlegung ge-
äussert und festgehalten habe, eine Delegation der Festlegung der
Beitragshöhe durch die Statuten genüge prinzipiell, um diese als im
Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV statutarisch festgesetzt zu qualifizie-
ren. Eine Gewinnstrebigkeit wird im Zusammenhang mit den Grundbei-
trägen demgegenüber nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer
verhält sich in diesem Sinne widersprüchlich, geht er für die Grundbei-
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träge offenbar davon aus, eine "nicht-gewinnstrebige Einrichtung" ge-
mäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu sein, währenddem er im Zusammen-
hang mit den Leistungsbeiträgen vorzugeben versucht, er strebe Ge-
winne an. Entweder strebt er als Ganzes nach Gewinn oder eben ge-
rade nicht.
4.1.2 Der Begriff der "nicht-gewinnstrebigen Einrichtung" ist vom Ver-
ordnungsgeber – wie im Übrigen auch vom Gesetzgeber für die Zeit
ab dem 1. Januar 2001 – nicht näher definiert worden. Entscheidend
ist, dass die Einrichtung ohne Absicht, einen Gewinn finanzieller Art zu
erzielen, geschaffen worden ist, d. h. keine Gewinnerzielungsabsicht
besteht (Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB
63.93 E. 4b). Zum einen darf die betroffene Einrichtung nicht versu-
chen, systematisch Gewinne zu erzielen. Dies äussert sich vorab in ih-
ren Beziehungen zu Dritten. Zum andern dürfen die Mitglieder nicht di-
rekte oder indirekte materielle Vorteile aus der Tätigkeit des Leistungs-
erbringers erzielen. Eventuelle Gewinne müssen reinvestiert werden
und dürfen nicht dem Leistungserbringer nahestehenden Personen
verteilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-838/2007
und A-928/2007 vom 9. November 2007 jeweils E. 2.3.1; Entscheid der
SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 4b; NICOLAS BU-
CHEL, , a.a.O., Rz. 5 zu Art. 18 Ziff. 13). Gewinnstrebigkeit
zeigt sich somit in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, welcher
dann an die Mitglieder verteilt wird. Die spezifische Tätigkeit kommt
den Mitgliedern dabei nicht direkt als solche zugute; insofern werden
diese mittelbar gefördert, und es ist die spezifische Tätigkeit daher
letztlich für die Beteiligten nicht entscheidend. Massgebend ist viel-
mehr, ob sich mit dieser Tätigkeit ein Ertrag erzielen lässt oder nicht
(ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschafts-
recht, 9. Aufl., Bern 2004 § 4 N 10). Für Camenzind/Honauer/Vallender
sind die charakeristischen und wesensbestimmenden Elemente einer
nicht-gewinnstrebenden Einrichtung in der Wahl der Rechtsform des
Vereins oder allenfalls der Genossenschaft oder Stiftung, dem Um-
stand, dass ideelle Zwecke verfolgt werden und normalerweise kein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird, der Definition eines Ge-
meinschaftszwecks für alle Beteiligten sowie der Erhebung von Bei-
trägen zur Erfüllung des Gemeinschaftszwecks, die für alle Beteiligten
gleich sind oder für alle nach den gleichen Massstäben festgelegt wer-
den, zu sehen (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 750 ff.).
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4.1.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabrechnungen
1997 – 2000 weisen Gewinne von ca. Fr. 800'000.-- bzw. Fr. 400'000.--,
Fr. 23'000.-- und Fr. 3'500.-- aus. Abgesehen davon, dass die Gewinne
von Jahr zu Jahr markant abgenommen haben, lässt sich weder den
Statuten noch den übrigen Akten entnehmen, dass eine Verteilung ei-
nes allenfalls erzielten Gewinns an die Mitglieder vorgesehen ist oder
vollzogen wurde. Dies würde im Übrigen ohnehin im Widerspruch zum
Wesen eines Vereins stehen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 20 N
12 und 40). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gewinne zur
Verwirklichung des Verbandszwecks reinvestiert werden. Diese
Schlussfolgerung legt insbesondere auch Art. 58.2 der Statuten nahe,
wonach bei Auflösung des Beschwerdeführers das verbleibende Ver-
mögen bei der Schweizerischen Nationalbank zuhanden einer gleiche
Zwecke verfolgenden, gesamtschweizerischen Berufsorganisation zu
hinterlegen ist. Wird innert zehn Jahren nach der Auflösung keine sol-
che Organisation gegründet, so ist das Vermögen zugunsten der ge-
samtschweizerischen Berufsausbildung im (...)gewerbe zu verwenden.
Wie die ESTV zutreffend ausführt, erhalten die Mitglieder auch im
Falle einer Auflösung des Beschwerdeführers keine geldwerten Vortei-
le. Vielmehr ist es seine Aufgabe, entsprechend dem Gemeinschafts-
zweck den konkreten Interessen seiner Mitglieder zu dienen. Entschei-
dend ist die spezifische Tätigkeit, die er den Mitgliedern direkt erbringt.
In diesem Sinn ändern allfällige Gewinne nichts an der im Vordergrund
stehenden Zielsetzung, seine Mitglieder zu fördern und deren Interes-
sen zu vertreten. Der Beschwerdeführer ist demnach als nicht-gewinn-
strebige Einrichtung im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu qualifizie-
ren. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.2 Mit Bezugnahme auf einen Entscheid der SRK (veröffentlicht in
VPB 63.93; vgl. E. 2.3.3 hievor) macht der Beschwerdeführer geltend,
eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV bestehe darin, dass die Leistungen des Ver-
eins den Mitgliedern vorbehalten seien. Er aber erbringe gewisse Leis-
tungen auch an Nicht-Mitglieder. Auch aus diesem Grund komme eine
Steuerausnahme nicht in Frage.
Mit Recht leitete die SRK aus dem Wortlaut von Art. 14 Ziff. 11
MWSTV ab, die Steuerausnahme der Leistung setze voraus, dass die-
se an die Mitglieder gerichtet ist. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers bezieht sich diese Voraussetzung indes lediglich auf
den ausgenommenen Umsatz selbst. Die Anwendbarkeit von Art. 14
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A-1645/2006
Ziff. 11 MWSTV auf eine steuerpflichtige Person schliesst demgegen-
über nicht aus, dass diese daneben noch steuerpflichtige Leistungen
an Mitglieder und/oder Nicht-Mitglieder erbringt. Ausserdem scheint
der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Zweckverrichtung für
die Mitglieder im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV durchaus teilweise
auch darin bestehen könnte, dass an Dritte steuerbare Leistungen er-
bracht werden.
Vorliegendenfalls decken die Grund- und Leistungsbeiträge die statu-
tengemässe und den Mitgliedern vorbehaltene Zweckverrichtung
durch den Beschwerdeführer ab. Wenn sie daneben gegen ein geson-
dertes Entgelt individuelle Leistungen an Mitglieder und Nicht-Mitglie-
der erbringt, steht dies einer Steuerausnahme der Zweckverrichtung
nicht entgegen.
4.3 Unbegründeterweise beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf
das Bundesgerichtsurteil (2A.233/1997 vom 25. August 2000, veröf-
fentlicht in ASA 71 S. 173 ff. E. 10; vgl. E. 2.3.3), welches die im Aus-
tausch mit Propagandabeiträgen erbrachten Leistungen eines Kurver-
eins als steuerpflichtig bezeichnete. Anders als im vorliegenden Fall
wurden dort individualisierte Leistungen erbracht, die nach Massgabe
der Inanspruchnahme durch die einzelnen Leistungsempfänger abge-
golten wurden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde in einem
anderen Steuerjustizverfahren, in dem sie sich in vergleichbarem Zu-
sammenhang ebenfalls auf dieses Bundesgerichtsurteil stützte, bereits
ausdrücklich darauf hingewiesen (Entscheid der SRK vom 28. Januar
2004 [SRK 2003-043] E. 4b/cc).
Aus dem gleichen Grund greift der Hinweis des Beschwerdeführers
auf einen weiteren höchstrichterlichen Entscheid (2A.334/2003) zu
kurz, wonach die Beiträge der Versicherer, die nach Prämienvolumen
abgestuft seien, ebenfalls als steuerpflichtig erklärt worden seien.
Auch dort erkannte das Bundesgericht – anders, als es im vorliegen-
den Fall zutrifft – auf einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch.
Die dort fraglichen Beiträge, welche die Leistungsempfänger im Rah-
men einer Nachschusspflicht zu bezahlen hatten, waren für die Mitglie-
der nicht gleich hoch und somit nach Massgabe der bezogenen Son-
derleistungen ausgestaltet (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April
2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 240 ff. E. 3).
4.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, im Umstand, dass er im
Gegenzug mit den Leistungsbeiträgen auch an Dritte leiste und die
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Mitglieder die entsprechenden Leistungen zu preislichen Sonderkondi-
tionen beziehen könnten, liege ein Indiz dafür begründet, dass die
Leistungsbeiträge Sonderbeiträge darstellten.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er im Austausch mit den Leis-
tungsbeiträgen weder an Dritte noch an ihre Mitglieder irgendwelche
Sonderleistungen erbringt. In Tilgung der Leistungsbeiträge (und der
Grundbeiträge) erfüllt er lediglich seinen Gemeinschaftszweck. Die er-
forderliche innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Leis-
tungsbeiträgen und seinen wirklich entgeltlichen Sonderleistungen ist
nicht dargetan (E. 3.2 hievor). Erbringt er seine entgeltlichen Sonder-
leistungen wie beispielsweise die Einräumung von "Datennutzungsli-
zenzen" an Mitglieder – wie er behauptet – preisgünstiger als an Drit-
te, dann hat dies lediglich Einfluss auf die Steuerbemessungsgrundla-
ge in jenem Austauschverhältnis; nur was das Mitglied als Leistungs-
empfänger oder ein Anderer für es aufwendet, bildet Steuerbemes-
sungsgrundlage (E. 2.2.1 hievor), wenngleich ein Dritter für vergleich-
bare Leistungen mehr bezahlt. Die behauptete Preisdifferenz allein be-
gründet indes keinen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwi-
schen den Leistungsbeiträgen und jenen Sonderleistungen, wie der
Beschwerdeführer vorzugeben versucht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Nachforderung der Mehrwert-
steuer auf den pauschalen Zahlungen, welche er vom Z._______ er-
hält.
5.1 Der Z._______ besteht aus dem "Paritätischen ..." (Vollzugsfonds)
und dem "Paritätischen ..." (Bildungsfonds), beides Vereine im Sinne
von Art. 60 ZGB. Die Mitglieder dieser Vereine sind der Beschwer-
deführer als Vertreter der Arbeitgeber sowie verschiedene Gewerk-
schaften als Arbeitnehmervertreter (jeweils Art. 1 der Statuten der bei-
den Vereine). Die Finanzierung des Z._______ erfolgt durch Beiträge
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, durch Zuwendungen sowie durch
Kapitalerträge (jeweils Art. 20 der Statuten).
5.2 Der Vollzugsfonds bezweckt u. a. die Deckung der Kosten für den
Vollzug des Landesmantelvertrags ... (LMV) und weiterer Gesamtar-
beitsverträge (GAV) mit Vollzugsfonds-Beitragspflicht (z. B. ... usw.)
und der lokalen GAV sowie die Tätigkeit der paritätischen Berufskom-
missionen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Statuten des Vollzugsfonds). Die
Durchführung erfolgt in Form einer Ausgleichskasse (Art. 3 Abs. 2 der
Seite 19
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Statuten). Art. 23 Abs. 1 der Statuten hält fest, dass der Beschwerde-
führer einerseits sowie die beteiligten Arbeitnehmerorganisationen an-
derseits zur Abgeltung ihres Aufwands bei der Ausarbeitung und im
Vollzug der GAV jährlich je Fr. 850'000.-- (Basis 1996 unter Einbezug
der ... [Berufsgattung]) erhalten.
5.3 Indem der Beschwerdeführer den LMV und die verschiedenen
GAV ausarbeitet und vollzieht, erbringt er klarerweise mehrwertsteuer-
liche Leistungen. Diese Tätigkeiten werden direkt mit der pauschalen
Entschädigung abgegolten. Der Beschwerdeführer vereinnahmt und
verbucht dieses Entgelt denn auch jeweils im eigenen Namen. Der Be-
schwerdeführer seinerseits ist aufgrund der statutarischen Bestim-
mung zur Erledigung der Aufgaben verpflichtet. Im Gegenzug darf er
die Ausrichtung der entsprechenden Abgeltung – ebenfalls gestützt
auf die Statuten – erwarten bzw. ist diese geschuldet. Es besteht dem-
nach eine innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den genann-
ten Leistungen des Beschwerdeführers und der pauschalen Entschädi-
gung (vgl. E. 2.1 hievor). Das Bestehen eines mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustauschs ist nach dem Gesagten zu bejahen.
Betreffend den Leistungsempfänger geht die Vorinstanz davon aus,
der Beschwerdeführer erbringe seine Leistungen an den Vollzugsfonds
bzw. an die entsprechende paritätische Kommission. Der Vollzugsfonds
bzw. die entsprechende paritätische Kommission führe die Ausarbei-
tung und den Vollzug der GAV in casu nicht selber aus, sondern über-
lasse diese Aufgabe seinen Mitgliedern, wovon eins der Beschwerde-
führer sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat gewisse Zweifel an der
Auffassung, der Vollzugsfonds sei Leistungsempfänger. Denn der Voll-
zugsfonds stellt in erster Linie eine Art Finanzierungsinstrument dar,
das die eingenommenen Gelder verwaltet und bestimmungs- bzw.
zwecksgemäss verteilt. Aufgrund der geschilderten statutarischen Aus-
gangslage scheint der Beschwerdeführer seine Leistungen eher der
Gesamtheit der Vertragsparteien des LMV sowie der übrigen GAV zu
erbringen. Dass die dafür geschuldete Abgeltung dabei durch den Voll-
zugsfonds ausgerichtet wird, stünde dem nicht entgegen. Die Mehr-
wertsteuerverordnung selbst sieht vor, dass das Entgelt von einem
Dritten geleistet werden kann (vgl. E. 2.2.1 hievor). Wie dem auch sei,
die Frage kann an dieser Stelle offenbleiben; wie gesehen liegt so oder
anders ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Dem Be-
schwerdeführer als Leistungserbringer steht mit der Gesamtheit der
Vertragsparteien des LMV und der GAV (bzw. mit dem Vollzugsfonds)
Seite 20
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eine Leistungsempfängerin gegenüber. Er hat das mit seinen Leistun-
gen im rechtsgenügenden Zusammenhang stehende Entgelt verein-
nahmt.
5.4 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu kei-
nem anderen Ergebnis zu führen:
5.4.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Beiträge seien als "privat-
rechtliche Subvention" zu qualifizieren, mit der er weiterhin in seinem
Verhalten gefördert werden solle. Es liege somit tatsächlich ein Leis-
tungsauftrag vor, wie er im Falle von öffentlich-rechtlichen Subventio-
nen vorkomme, und nicht ein Leistungsaustausch.
Wie unter E. 5.2 hievor dargelegt, erhält der Beschwerdeführer für sei-
ne Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug
der verschiedenen GAV statutengemäss eine jährliche, fixe Entschädi-
gung. Entgegen seiner Ansicht wird dieser Betrag jedoch nicht ledig-
lich mit dem Zweck ausgerichtet, sein Verhalten in allgemeiner Weise
dahingehend zu fördern, dass er auch weiterhin in diesem Bereich tä-
tig ist. Der Betrag stellt vielmehr das Entgelt dar für die konkreten Leis-
tungen, welche er dafür zu erbringen hat. Die Abgeltung kann dem-
nach von vornherein keine mehrwertsteuerliche Spende bzw. private
Zuwendung darstellen, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. E. 2.2.2
und 5.3 hievor).
Als unbehelflich erweist sich insbesondere auch die Behauptung, es
bestehe ein Leistungsauftrag. Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff
des "Leistungsauftrags" (vgl. neu Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG, Art. 8
MWSTGV) lediglich im Zusammenhang mit der Ausrichtung von öffent-
lich-rechtlichen Subventionen verwendet wird. Darüber hinaus zeigt
dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich an,
dass die Subvention voraussetze, dass der Subventionsempfänger ei-
ne im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die
Subvention in der Regel davon abhängig gemacht werde, dass die
Aufgabe fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der
Subvention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit Sub-
ventionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen Inte-
resse verwendet würden und der Empfänger der Subvention nicht ein-
seitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe
verzichte. Ungeachtet dessen sei jedoch auch bei Vorliegen eines
"Leistungsauftrags" im Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine
Subvention handle (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom
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1. September 2005 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1548/2006 vom 3. September 2008 E. 3.4,
A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.4, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.3). Gleich
verhielte es sich für die sinngemäss behauptete Spende, wäre denn
der Begriff "Leistungsauftrag" mutatis mutandis überhaupt auch auf sie
übertragbar; deren Vorliegen ist indes nicht erwiesen.
Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er
eine pauschale Abgeltung erhält, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Vereinbarung eines fixen Entgelts, unabhängig vom tatsächlichen
Aufwand, ist – insbesondere auch in der (...)branche – nichts Unge-
wöhnliches, sondern vielmehr eine Frage der Verhandlungspositionen
der Parteien. Ein Kriterium für das Bestehen oder Nichtbestehen eines
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs kann darin jedenfalls nicht
gesehen werden. Denn massgebend ist vorliegend die Höhe der Auf-
wendung der Leistungsempfängerin für die Leistung, ausmachend
jährlich Fr. 850'000.-- (vgl. E. 5.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer
im Übrigen anführt, eine Anpassung der Pauschale erfolge weder auf-
grund der Statuten noch in tatsächlicher Hinsicht, ungeachtet dessen,
ob der Betrag für die Deckung der entstehenden Kosten genüge oder
nicht, ist er auf den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Statuten
des Vollzugsfonds zu verweisen. Danach kann die Pauschale von je
Fr. 850'000.--, welche aufgrund der Basis des Jahres 1996 unter Ein-
bezug der ... [Berufsgattung] berechnet worden ist, jährlich, unter Be-
rücksichtigung der Lohnentwicklung im (...)gewerbe und von allfälligen
Veränderungen des Geltungsbereichs, durch die Vertragsparteien neu
festgelegt werden.
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, er würde die
ihm übertragenen Aufgaben auch ohne einen Zahlungsfluss vorneh-
men, schon allein deshalb, weil die Wahrung des Arbeitsfriedens im
wesentlichen Interesse seiner Mitglieder liege.
Inwieweit der Leistungserbringer (auch) im eigenen Interesse handelt,
ist für die vorliegende Beurteilung unerheblich. Solches kommt häufig
vor und ändert am Bestehen eines Leistungsaustauschs nichts (Urteil
des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.5).
Dass der Beschwerdeführer seine Leistungen auch ohne Entschädi-
gung erbringen würde, ist darüber hinaus eine reine Behauptung. Als
Mitgründer und Mitglied des Vollzugsfonds ist der Beschwerdeführer
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zur Hälfte an der Ausarbeitung bzw. der Revision der Statuten beteiligt.
Und diese sehen eindeutig eine Entschädigung vor.
5.5 Die umstrittenen Nachforderungen sind nach dem Gesagten zu
Recht erfolgt. Bei diesem Ergebnis ist dem Antrag auf Auszahlung der
von der ESTV zurückbehaltenen Guthaben bzw. der unter Vorbehalt
geleisteten Teilbeträge in einer noch festzulegenden Höhe von vornhe-
rein der Boden entzogen.
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten in Höhe von Fr. 8'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Be-
schwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.-- verrechnet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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