B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1645/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Georg Wohl, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Allgemeine Installationsbewilligung für natürliche Personen.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) reichte am 9. Dezem-
ber 2011 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch
für eine allgemeine Installationsbewilligung für ihren damaligen Angestell-
ten A._______ ein. Das beigelegte Formular "Gesuch für eine allgemeine
Installationsbewilligung für natürliche Personen gemäss Verordnung vom
7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Nie-
derspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27])" datiert vom
30. November 2011 und wurde von A._______ unterschrieben.
B.
Mit einem an die Arbeitgeberin adressierten Einschreiben vom 2. Februar
2012 ersuchte das ESTI um Nachreichung verschiedener Unterlagen ins-
besondere bezüglich der Berufsbildung und -erfahrung von A._______ bis
am 5. März 2012, wobei für den Unterlassungsfall ein gebührenpflichtiger
Nichteintretensentscheid angedroht wurde. Das Einschreiben wurde am
21. Februar 2012 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht ab-
geholt" retourniert, worauf das ESTI die Zustellung mit A-Post wiederhol-
te.
C.
Nachdem das Bewilligungsgesuch innert der angesetzten Frist nicht er-
gänzt worden war, erliess das ESTI am 19. März 2012 eine Verfügung,
mit welcher auf das Gesuch für eine allgemeine Installationsbewilligung
für natürliche Personen nicht eingetreten wurde. Für den Erlass der Ver-
fügung wurde eine Gebühr von Fr. 683.75 auferlegt. Da über die Arbeit-
geberin inzwischen der Konkurs eröffnet worden war, stellte das ESTI die
Verfügung A._______ zu.
D.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, die Verfügung vom 19. März 2012 sei aufzuheben und das ESTI sei
zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten bzw. sein Diplom anzuer-
kennen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er seiner
Arbeitgeberin keine Vollmacht erteilt habe. Von der Aufforderung des
ESTI vom 2. Februar 2012 habe er nichts gewusst, weshalb er darauf
auch nicht habe reagieren können. Eine Kopie davon habe er erst zu-
sammen mit der Verfügung erhalten. Das Arbeitsverhältnis mit der in
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Konkurs geratenen Arbeitgeberin habe er im Januar 2012 aufgrund des
ausstehenden Lohnes fristlos aufgelöst.
E.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom
14. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die
Vorinstanz insbesondere aus, sie habe ohne Weiteres vom Vorliegen ei-
ner Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Dass ein ungarischer Staatsbür-
ger, der seinen eigenen Angaben zufolge erst seit Juli 2011 in der
Schweiz lebe, sich vor einer hiesigen Behörde vertreten lasse – vorlie-
gend durch seine damalige Arbeitgeberin – sei denn auch naheliegend.
Zudem genüge bereits eine konkludent oder mündlich erteilte Vollmacht.
Da kein Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht bestanden habe, sei es
auch nicht notwendig gewesen, die Arbeitgeberin zur Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht aufzufordern. Unerheblich sei ferner, dass der Be-
schwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis
vom Schreiben vom 2. Februar 2012 erlangt habe. Denn die von der
Vertreterin vorgenommenen Prozesshandlungen oder Unterlassungen
seien unmittelbar dem Vertretenen zuzurechnen, wie wenn dieser selbst
gehandelt hätte.
F.
Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und bekräftigt, dass er
seiner ehemaligen Arbeitgeberin keine Vollmacht erteilt habe. Das an die
Arbeitgeberin adressierte und von dieser nicht abgeholte Schreiben vom
2. Februar 2012 wäre korrekterweise an ihn zu senden gewesen, damit er
das Gesuch hätte ergänzen können. Da er aber erst zusammen mit der
Verfügung von diesem Schreiben Kenntnis erhalten habe, sei ihm die er-
forderliche und in seinem Interesse liegende Mitwirkung verunmöglicht
worden.
G.
Am 22. August 2012 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich ver-
treten, dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen im Zusammenhang mit
einem gegen ihn eröffneten Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhand-
lung gegen die Elektrizitätsgesetzgebung einreichen. Sodann lässt er in
Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen vermerken, dass die Vorin-
stanz das rechtliche Gehör verletzt habe und die Beschwerde bereits aus
diesem Grund gutzuheissen sei.
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Seite 4
H.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vor-
instanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
ESTI gehört zu den Behörden im Sinn von Art. 33 VGG und ist damit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich
des Sachgebietes ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheids und durch diesen beschwert. Er ist damit nach Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesver-
waltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr ge-
stellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer
Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf
die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1).
Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnah-
me beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten
werden (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6030/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164).
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Soweit der Beschwerdeführer vorliegend in materieller Hinsicht beantragt,
die Vorinstanz habe sein Diplom anzuerkennen, kann auf die Beschwerde
somit nicht eingetreten werden.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 1.3 genannten Ein-
schränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 30. November 2011 zu Recht nicht eingetreten ist.
Während der Beschwerdeführer dies in Abrede stellt, weil er von der
mangels Bevollmächtigung fälschlicherweise an seine Arbeitgeberin ge-
sendeten Aufforderung vom 2. Februar 2012 keine Kenntnis erhalten und
deshalb ohne Verschulden die geforderte Mitwirkung unterlassen habe,
ist die Vorinstanz der Auffassung, dass sie berechtigterweise von einem
Vertretungsverhältnis ausgegangen sei und die unterlassene Mitwirkung
deshalb zu Recht dem Beschwerdeführer zugerechnet habe.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe
des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten las-
sen. Das Recht auf Vertretung bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör
(BGE 132 V 443 E. 3.3 mit Hinweisen; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar
zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Praxis-
kommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 2 zu Art. 11). Die Behörde kann
den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre
Mitteilungen nicht direkt an die Partei, sondern an deren Vertreter (Art. 11
Abs. 2 und 3 VwVG).
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Seite 6
3.1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und
dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab
durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevoll-
mächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürfti-
ges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Ver-
tretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung
bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder
gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte.
Kenntnisse des Vertreters gelten als der vertretenen Partei bekannt bzw.
werden ihr zugerechnet (BVGE 2011/39 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3;
RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar],
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 7 f. zu Art. 11).
3.1.3 Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertre-
tungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Um-
ständen eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines
Dritten ergibt (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in VPB 64.45 E. 2b mit Hinweis; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.4 Fn. 18; MARANTELLI-SONANINI/
HUBER, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 11). Der Nach-
weis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt nach der
im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten-
den allgemeinen Beweislastregel jener Partei, die sich darauf beruft
(ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage,
Basel 2011, Rz. 36 zu Art. 33; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-
Praxiskommentar, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 11).
3.2 Vorliegend besteht unbestrittenermassen keine schriftliche Vollmacht,
die das von der Vorinstanz angenommene, vom Beschwerdeführer in-
dessen in Abrede gestellte Vertretungsverhältnis belegen könnte. Insofern
wäre ein solches lediglich dann anzunehmen, wenn sich diesbezüglich
aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine Bevoll-
mächtigung ergeben würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dafür bestehen vorlie-
gend allerdings keine klaren und verlässlichen Anhaltspunkte. Insbeson-
dere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als ausländischer
Staatsangehöriger angeblich erst seit Juli 2011 in der Schweiz lebe, was
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– nach Auffassung der Vorinstanz – eine Vertretung vor einer hiesigen
Behörde naheliegend erscheinen lasse, ergibt sich jedenfalls keine ein-
deutige Willensäusserung auf eine allenfalls mündlich oder durch konklu-
dentes Handeln erteilte Bevollmächtigung. Insgesamt kann vorliegend
somit weder gestützt auf eine schriftliche Vollmacht noch aus den Um-
ständen auf eine gewillkürte Bevollmächtigung geschlossen werden,
weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem wirksamen Vertretungsver-
hältnis ausgegangen ist. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat sie
deshalb die Folgen der von ihr angenommenen, indessen unbewiesen
gebliebenen Bevollmächtigung zu tragen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dies führt
vorliegend dazu, dass die fälschlicherweise an die Arbeitgeberin gesen-
dete Mitwirkungsaufforderung vom 2. Februar 2012 unbeachtlich zu blei-
ben hat und nicht als taugliche Ermahnung bzw. Nachfristansetzung gel-
ten kann, wie sie für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 13 Abs. 2
VwVG vorausgesetzt ist (CHRISTOPH AUER, VwVG-Kommentar, a.a.O.,
Rz. 23 und 26 zu Art. 13). Da der Beschwerdeführer von der Aufforderung
keine Kenntnis erhalten konnte, kann ihm auch keine Verweigerung der
notwendigen und zumutbaren Mitwirkung vorgeworfen werden. Die unter-
lassene Handlung der nicht bevollmächtigten Arbeitgeberin hat beim Be-
schwerdeführer keine Rechtswirkungen zur Folge. Der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid erging demnach mangels einer rechtsgenügli-
chen Ermahnung zur Mitwirkung bzw. Nachfristansetzung unter Andro-
hung der Säumnisfolgen zu Unrecht. Soweit auf die Beschwerde einge-
treten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), erweist sie sich somit als be-
gründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. März
2012 gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, da-
mit sie auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 30. No-
vember 2011 eintrete und dieses materiell prüfe.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Seite 8
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat der obsiegende und seit August 2012 anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des Umstands, dass sich der
Beschwerdeführer erst im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens
durch einen Rechtsanwalt vertreten liess und dessen Aufwand eher ge-
ring war, erscheint eine ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung als ange-
messen. Sie wird der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung vom 19. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur mate-
riellen Prüfung des Gesuchs für eine allgemeine Installationsbewilligung
für natürliche Personen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusi-
ve Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. PR; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht
vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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