Abtei lung I
A-1647/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWSTG; Vorsteuerabzug
(1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1647/2006
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ [Fussbalverein] (nachfolgend: Steuerpflichtiger,
Beschwerdeführer) war vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September
2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss
seinen eigenen Angaben unterhielt er im vorliegend interessierenden
Zeitraum einen professionellen Spielbetrieb.
B.
An mehreren Tagen im Februar 2003 führte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch.
Mit Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. 270'630 vom 13. Februar 2003
betreffend unter anderem die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis
2. Quartal 2002 wurden Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 134'284.--
für "Umsatzdifferenzen" (Ziff. 1), "Verrechnungsgeschäfte" (Ziff. 2),
"Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland" (Spielertransfers; Ziff. 3),
zuviel geltend gemachte "Vorsteuern bei gemischter Verwendung"
(Ziff. 4) und mit EA Nr. 270'631 ebenfalls vom 13. Februar 2003
betreffend die Steuerperiode 3. Quartal 2002 Mehrwertsteuern in
Höhe von Fr. 69'665.-- nachbelastet. Mit Schreiben vom 12. März 2003
ersuchte der Steuerpflichtige um eine einsprachefähige Verfügung.
Eine solche erging mit Entscheid vom 19. Mai 2003. Darin wurden die
Steuerforderungen von insgesamt Fr. 203'949.-- gemäss den beiden
genannten EA vollumfänglich bestätigt.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2003 erhob der Steuerpflichtige Einsprache
gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der beiden EA
Nr. 270'630 und Nr. 270'631 vom 13. Februar 2003. Die Ergänzungs-
abrechnungen seien gemäss den mit dem Aussendienstmitarbeiter der
ESTV anlässlich einer Besprechung vom 8. Mai 2003 erörterten
Korrekturen neu auszustellen. Lediglich Mehrwertsteuern im Umfang
von Fr. 94'777.65 würden nicht bestritten. Er beanstandete unter
anderem betreffend Ziffer 4 der EA Nr. 270'630 die von der ESTV
gewählte Vorsteuerabzugskürzungsmethode ("Pauschalvariante 2").
Insbesondere für Transferaufwendungen sei die Vorsteuerabzugs-
methode nicht sachgerecht. Hier sei ein pauschaler Vorsteuerabzugs-
kürzungsschlüssel von 20% anzuwenden.
Seite 2
A-1647/2006
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 setzte die ESTV den Steuerpflichtigen
darüber in Kenntnis, dass die EA Nr. 270'630 vom 13. Februar 2003
über Fr. 134'284.-- vollumfänglich storniert (Gutschriftsanzeige
Nr. 270'235 vom 16. Juli 2003) und die Nachbelastung für die kon-
trollierten Abrechungsperioden mit der EA Nr. 270'671 vom 16. Juli
2003 gestützt auf die Neuberechnung auf Fr. 126'792.-- festgesetzt
worden sei. Der bestrittene Punkt "Umsatzdifferenzen" sei gemäss
dem Antrag des Steuerpflichtigen korrigiert worden. Bei den "Vor-
steuerkürzungen" seien keine Anpassungen vorgenommen worden.
Die EA Nr. 270'631 vom 13. Februar 2003 betreffend die Steuer-
periode 3. Quartal 2002 blieb unverändert. Der Steuerpflichtige wurde
aufgefordert, hinsichtlich der erfolgten Korrekturen seine Einsprache
allenfalls entsprechend zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam er mit
Eingabe vom 9. Oktober 2003 fristgerecht nach. Hinsichtlich des Vor-
steuerabzugs für Transferaufwendungen wurde der Antrag gestellt,
dieser sei anhand der Einzelstatistik über den tatsächlichen Einsatz
der Spieler an Fussballveranstaltungen vorzunehmen.
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 wurde die Einsprache
teilweise gutgeheissen. Die Steuerschuld für das 1. Quartal 2000
[recte: 2001] bis 2. Quartal 2002 sowie für das 3. Quartal 2002 wurde
auf insgesamt Fr. 196'336.-- zuzüglich Verzugszins festgesetzt. In ihrer
Begründung legte die ESTV betreffend den für die „Vorsteuerkürzung“
(Ziff. 4) massgeblichen Umsatz im Wesentlichen dar, eine pauschale
Korrektur der von den Steuern ausgenommenen Umsätze von 0.02%
für verschiedene Beiträge sowie Spenden falle ausser Betracht. Die
Anwendung der Vereinfachung für die Vorsteuerkorrektur bei von den
Steuern ausgenommenen Umsätzen aus Nebentätigkeiten beschränke
sich auf die in der Spezialbroschüre Nr. 06 (Kürzung des Vorsteuer-
abzugs bei gemischter Verwendung, herausgegeben von der ESTV,
1995 bzw. 2001; nachfolgend: Spezialbroschüre Nr. 06) genannten
bzw. damit vergleichbaren Sachverhalte. Mit Bezug auf die Transferauf-
wendungen führte die ESTV hauptsächlich aus, eine pauschale Kür-
zung der Vorsteuer von 20% finde keine buchhalterische Grundlage
und bewege sich damit nicht im Rahmen der möglichen Ermittlungs-
varianten. Aus demselben Grund sei auch der Antrag zur Vorsteuerab-
zugskürzung aufgrund der Einzelstatistik der Spieler abzuweisen. Zu-
dem sei ein Spieler selbst dann zu Gunsten des Fussballclubs "tätig",
wenn er nicht aktiv auf dem Spielfeld eingesetzt werde.
Seite 3
A-1647/2006
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 erhob der Steuerpflichtige bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde mit
den unter Kostenfolge gestellten Rechtsbegehren, der Einsprache-
entscheid sei aufzuheben und der Mehrwertsteuerbetrag für die
Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 sowie vom
1. Juli 2002 bis 30. September 2002 sei auf höchstens Fr. 141'187.--
festzusetzen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, die
von der ESTV angewandte Methode zur Ermittlung des Vorsteuerab-
zugs bei Transferaufwendungen sei nicht sachgerecht. Die Mehrwert-
steuerforderung sei für den gesamten beim Beschwerdeführer kon-
trollierten Zeitraum (1. Januar 1997 bis 30. September 2002 [gegen
den Einspracheentscheid betreffend die Perioden 1. Quartal 1997 bis
4. Quartal 2000 wurde ebenfalls Beschwerde erhoben; siehe Verfahren
A-1648/2006]) einmalig im Umfang von Fr. 55'149.-- zu reduzieren. Da
eine genaue Zuordnung zu den Steuerperioden schwierig sei, werde
dieser Betrag auch in der „Parallelbeschwerde“ geltend gemacht.
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, auf die Erhebung des
Verzugszinses sei angesichts der besonderen Umstände (und im
Sinne einer Ausnahme) zu verzichten.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte die
ESTV die Abweisung der Beschwerde.
E.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 – Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
Seite 4
A-1647/2006
172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren betreffend die Steuer-
perioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002 bildet einzig noch die
Frage nach der Methode der Vorsteuerabzugskürzung infolge gemisch-
ter Verwendung. Namentlich ist zu prüfen, ob zur Berechnung des Vor-
steuerabzugskürzungsschlüssels nur diejenigen zum Beschwerde-
führer transferierten Spieler zu berücksichtigen sind, die tatsächlich
zur Erbringung von steuerausgenommenen Umsätzen beim Beschwer-
deführer beigetragen haben; mit anderen Worten, ob die an andere
Clubs ausgeliehenen sowie während längerer Zeit verletzungshalber
oder aus anderen Gründen ausgefallenen Spieler bei dieser Berech-
nung ausser Betracht fallen müssen.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, ohne allerdings diesen
Antrag näher zu begründen.
Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch
praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom
9. Februar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Partei-
en auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel
einladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist
namentlich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz
mit Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vor-
bringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des
Bundesgerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April
1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. September
2007 E. 3.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozess-
ieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.37 ff.).
Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wurde vom Be-
schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Die Sache ist
spruchreif, ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das
Seite 5
A-1647/2006
Bundesverwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), nicht auf.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Liefe-
rung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 5 MWSTG, Art. 18
und 19 MWSTG). Eine Dienstleistung liegt unter anderem vor, wenn
immaterielle Werte oder Rechte überlassen werden (Art. 7 Abs. 2
Bst. a MWSTG).
2.2 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlich-
keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteu-
erlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
MWSTG]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer-
verordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. No-
vember 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. ). Die Annahme
eines Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist
(BGE 126 II 451 E. 6a mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/
München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8).
Der Transfer oder die Ausleihe von Sportlern von einem inländischen
Unternehmen an ein anderes gegen Entgelt stellt einen solchen
Leistungsaustausch dar. Die Einnahmen, die mit diesen Dienst-
leistungen erzielt werden, sind zu versteuern, unabhängig davon, wie
der Transfer oder die Ausleihe abgewickelt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.174/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2 in Be-
stätigung des Entscheides der SRK vom 28. Februar 2002 im Ver-
fahren 2001-094).
Seite 6
A-1647/2006
2.3
2.3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den An-
gaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Liefe-
rungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1
und 2 MWSTG).
Ist ein Umsatz (in den von Art. 18 MWSTG aufgezählten Fällen) von
der Steuer ausgenommen, dann ist auch der Vorsteuerabzug nicht
zulässig. Von der Steuer ausgenommen sind die sportlichen Anlässe,
bei denen ein Entgelt verlangt wird (Art. 18 Ziff. 15 MWSTG).
2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen als
auch für andere (sogenannte gemischte Verwendung), so ist der Vor-
steuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41
Abs. 1 MWSTG).
2.3.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Frage der
Vorsteuerabzugskürzung aufgrund gemischter Verwendung bei
Spielertransfers auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 in Bestätigung des Entscheides
der SRK vom 28. Februar 2002 im Verfahren 2001-093) und diese wie
folgt beantwortet: Das primäre Ziel eines Fussballclubs liegt im sport-
lichen Erfolg. Dies „(...) nicht zuletzt, um die Gunst der Geldgeber im
Allgemeinen und der Fans im Besonderen zu erhalten oder zu
gewinnen, wovon letztlich das gesamte (wirtschaftliche) Schicksal des
Clubs abhängt. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet er
Fussballspieler (bzw. erwirbt er die Rechte an ihnen), von deren
Einsatz er sich den sportlichen Erfolg verspricht. Wenn auch der
Werterhalt oder gar die Wertsteigerung der Rechte an diesen Spielern
im Hinblick auf einen möglichen Wiederverkauf eine willkommene
Erscheinung für einen Fussballclub darstellt, kann trotzdem nicht
gesagt werden, die Rechte würden einzig deswegen erworben, um sie
gewinnbringend zu veräussern. Primär werden die Spieler verpflichtet,
um mit ihnen sportlich möglichst gut abzuschneiden, um mit ihnen als
"Aushängeschilder" bzw. Repräsentanten des Clubs Werbung für sich
oder die Geldgeber des Clubs zu betreiben. Diese tatsächlichen
Verhältnisse sind auch für die mehrwertsteuerliche Beurteilung mass-
gebend. Der Erwerb von Rechten an Spielern stellt einen mehrwert-
Seite 7
A-1647/2006
steuerlichen Vorumsatz dar, beispielsweise für die sportliche Ver-
anstaltung (Fussballspiel) vor zahlendem Publikum, an der die derart
erworbenen Fussballspieler eingesetzt werden, oder/und die Spieler
werden als Werbeträger verwendet. Der steuerbare Eingangsumsatz
(Erwerb der Rechte) wird folglich sowohl für zum Vorsteuerabzug
berechtigte, steuerbare Ausgangsleistungen (Werbung) als auch für
vom Abzug ausgeschlossene, unecht befreite Ausgangsumsätze
(sportliche Anlässe; Art. 18 Ziff. 15 MWSTG) verwendet. Für diese
gemischte Verwendung ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
kürzen“ (Entscheid der SRK 2001-093 vom 28. Februar 2002 E. 6a
und b; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5).
Eine Kürzung ist gemäss dieser Rechtsprechung auch dann vorzu-
nehmen, wenn ein verpflichteter Fussballer im Spiel allenfalls nicht
eingesetzt wird: „Auch auf der Ersatzbank wird der Spieler für sport-
liche Veranstaltungen "verwendet" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts.
Nicht schädlich ist überdies, dass der Spieler beispielsweise infolge
Verletzung nicht in jedem Fussballspiel zum Einsatz gelangt. Es
genügt, dass er dafür verpflichtet worden ist, auch wenn es aufgrund
höherer Gewalt in einzelnen Ausnahmefällen nicht dazu kommen
sollte“ (Entscheid der SRK 2001-093 vom 28. Februar 2002 E. 6c).
2.3.4 Für eine Kürzung der Vorsteuern stehen dem Steuerpflichtigen
praxisgemäss die gesetzliche bzw. effektive Methode, zwei verschiede-
ne Pauschalvarianten sowie allenfalls die Alternativmethode zur
Verfügung (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, herausgegeben von
der ESTV, Rz. 874 ff., vgl. auch Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige, herausgegeben von der ESTV, Rz. 861 ff.; Spezialbroschüre
Nr. 06; siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1547/2006 vom
30. Januar 2008 E. 2.5, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4
mit Hinweisen).
2.4 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins ge-
schuldet (Art. 47 Abs. 2 MWSTG). Die Verzinsungspflicht hängt weder
von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuer-
pflichtigen ab. Wenn die Zahlung zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund
dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht)
ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuld-
ner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehr-
wertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. be-
Seite 8
A-1647/2006
treffend die Mehrwertsteuerverordnung die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 5.1, A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 2.8 mit Hinweisen, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007
E. 2.5). Im MWSTG ist ein Erlass allein der Verzugszinse nicht
vorgesehen (vgl. JEAN-DANIEL ROUVINEZ, in , a.a.O., ad Art. 47
Abs. 2 Rz. 9).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Frage unbestritten, dass für die zum
Beschwerdeführer transferierten Spieler grundsätzlich eine Kürzung
des Vorsteuerabzugs infolge gemischter Verwendung vorzunehmen ist
(vgl. E. 2.3.2). Strittig ist, wie bzw. in welchem Umfang diese Kürzung
zu erfolgen hat.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die von der ESTV ange-
wandte Methode zur Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung nicht
sachgerecht. Er bringt vor, entscheidend müsse die "potentielle Leis-
tungserbringungsmöglichkeit" eines jeden zum Beschwerdeführer
transferierten Spielers sein. Eine sachgerechte Lösung verlange eine
Untersuchung über den Umfang, in welchem ein Spieler tatsächlich
zur Erzielung von ausgenommenen Umsätzen beigetragen habe bzw.
überhaupt effektiv habe beitragen können. An andere Clubs ausge-
liehene sowie während längerer Zeit verletzungshalber oder aus
anderen Gründen ausgefallene Spieler dürften bei der Vorsteuerab-
zugskürzung nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich auch aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Vorsteuerabzugskür-
zungsschlüssel müsse vielmehr errechnet werden aus einer Gegen-
überstellung der Zeitperiode, während welcher ein Spieler effektiv für
den Beschwerdeführer habe eingesetzt werden können mit jener,
während der dieser ausgeliehen oder verletzt gewesen sei bzw. aus
anderen Gründen nicht habe eingesetzt werden können. Eine solche
Berechnung der Einsatzmöglichkeiten habe er für jeden zu ihm trans-
ferierten Spieler einzeln vorgenommen (vgl. Beschwerdebeilagen
Nr. 23 und 24). Im Speziellen trage ein ausgeliehener Spieler einzig
bei jenem Club zur Leistungserbringung bei, bei welchem er effektiv
präsent sei und spiele. Würde dieser Spieler nun auch noch (und zu-
sätzlich) beim abgebenden Club berücksichtigt, würde derselbe
Spieler bei zwei verschiedenen Clubs zur Berechnung der Vorsteuer-
abzugskürzung herangezogen, was unsinnig wäre. Zudem werde auf
den für die ausgeliehenen Spieler vereinnahmten Leihsummen (genau
Seite 9
A-1647/2006
wie auf den Transfersummen) wiederum die Mehrwertsteuer abge-
rechnet und bezahlt.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit dem Erwerb von
„Rechten an Spielern“ im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl.
E. 2.3.3) zweifellos danach bestrebt, diese an Fussballspielen mit Er-
folg einzusetzen, um so schliesslich den sportlichen und wirtschaft-
liche Erfolg des Clubs zu sichern. Über die mehrwertsteuerlichen
Folgen hinsichtlich derjenigen Spieler, die verletzungshalber ausfallen,
auf der Ersatzbank platziert werden oder aus anderen Gründen nicht
zum Einsatz kommen, äussert sich die zitierte Rechtsprechung
unmissverständlich. Demnach werden die „Rechte an solchen
Spielern“ auch in diesen Fällen für sportliche Veranstaltungen "ver-
wendet" im Sinne der Mehrwertsteuer, was eine verhältnismässige
Vorsteuerabzugskürzung zur Folge hat (vgl. E. 2.3.3, 2. Absatz). Die
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach stets auf die
"potentielle Leistungserbringungsmöglichkeit" eines jeden Spielers ab-
zustellen sei, geht folglich bereits von vornherein fehl. Ihm ist – den
Ausführungen der Vorinstanz zustimmend – vielmehr entgegen zu
halten, dass anlässlich eines Fussballspiels nicht immer alle
Fussballer auf dem Spielfeld zum Einsatz kommen, sei dies aus
taktischen Überlegungen, aus gesundheitlichen Gründen oder aus
anderen Motiven, wie zum Beispiel deren unzureichende Leistung.
Dennoch bleiben auch die Spieler auf der Ersatzbank wie auch die
verletzten Fussballer "Aushängeschilder" bzw. Repräsentanten des
Fussballteams und haben damit Anteil an der sportlichen Gesamt-
leistung ihres Clubs. Zudem ist es üblich, dass meist alle Spieler
während eines sportlichen Anlasses präsent sind und so einen
Rückhalt für die Spieler auf dem Spielfeld bilden. Sie tragen auf diese
Weise zur Mannschaftsleistung bei. Diese Ausführungen bestätigen,
dass auch solche Spieler für den sportlichen Anlass eingesetzt
werden, was eine "Verwendung" der „Rechte an diesen Spielern“ im
Sinne der Mehrwertsteuer für steuerausgenommene Umsätze dar-
stellt.
Aus der etwas missverständlichen bundesgerichtlichen Formulierung
betreffend die konkrete Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung bei
der gemischten Verwendung im Falle von Spielertransfers (Urteil des
Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 6) lässt sich
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts zu seinen
Seite 10
A-1647/2006
Gunsten ableiten, hat das Bundesgericht doch in grundsätzlicher
Hinsicht die zu dieser Rechtsfrage entwickelten Prinzipien der SRK,
auf die sich vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht stützt (vgl.
E. 2.3.3), explizit bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002
vom 23. Dezember 2002 E. 5.2).
3.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegen Entgelt
anderen Fussballclubs diverse Spieler über mehrere Monate hinweg
ausschliesslich leihweise zur Verfügung gestellt hat. Wie lange ein
Fussballer beim Beschwerdeführer bzw. beim ausleihenden Club tätig
war (und zu welchen Konditionen), lässt sich den eingereichten
Unterlagen entnehmen (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 11 bis 19 be-
treffend die Arbeitsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und den
fraglichen Fussballspielern sowie betreffend die Vereinbarungen
zwischen dem Beschwerdeführer und den ausleihenden Clubs). Die
Frage, ob die Vorsteuern auch in jenen Fällen zu kürzen sind, in denen
ein Fussballer nicht während der ganzen Vertragsdauer beim
Beschwerdeführer spielt, sondern an einen Drittclub entgeltlich aus-
geliehen ist, bleibt als Nächstes zu prüfen, äussert sich doch die
zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3) hierzu nicht.
Von demjenigen Zeitpunkt an, ab welchem ein Spieler einem Drittclub
ausschliesslich zur Verfügung gestellt bzw. ausgeliehen wird, entfällt
beim Beschwerdeführer die gemischte Verwendung des betreffenden
Spielers. Ein ausgeliehener Fussballspieler trägt während der Ausleih-
phase nicht mehr gleichzeitig zu den genannten steuerbaren und steu-
erausgenommenen Leistungen (vgl. E. 2.3.3) des Beschwerdeführers
bei. Vielmehr wird der Spieler vom Beschwerdeführer ausschliesslich
für eine steuerbare Ausgangsleistung verwendet. Diese besteht darin,
dass die „Rechte an einem Fussballspieler“ einem Drittclub gegen
eine Entschädigungsleistung („Leihgebühr“) zur Verfügung gestellt
werden (vgl. E. 2.2), wofür ihm grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug
zusteht. Bei der Berechnung des Vorsteuerabzugskürzungsschlüssels
für eine Steuerperiode, während der ein Fussballer nacheinander zeit-
weise gemischt und zeitweise ausschliesslich für eine steuerbare Aus-
gangsleistung "verwendet" wurde, ist dies grundsätzlich angemessen
zu berücksichtigen.
3.2.3 Die Vorinstanz hat die Vorsteuerabzugskürzung mit der „Pau-
schalvariante 2“ (prozentuale Kürzung des Vorsteuerabzugs anhand
des Gesamtumsatzes) ermittelt (vgl. hierzu E. 2.3.4). Auf diese Weise
Seite 11
A-1647/2006
sind die „Erträge aus Leihgebühren“ als steuerbare Umsätze in die Be-
rechnung des zur Kürzung des Vorsteuerabzugs dienenden „Umsatz-
schlüssels“ (errechnet aus dem Verhältnis zwischen den steuerbaren
und steuerausgenommenen Umsätzen in Prozenten) angemessen
miteingeflossen (vgl. Beilage B zur EA Nr. 270'630). Dadurch ver-
ringert sich die Abzugsquote. Inwiefern diese Methode im vor-
liegenden Fall nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen soll,
kann den weitgehend pauschalen Einwendungen des Beschwerde-
führers nicht entnommen werden. Jedenfalls ist seine Methode (Be-
rechnung anhand der „potentiellen Leistungserbringungsmöglich-
keiten“, vgl. E. 3.1), die er zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs ange-
wandt haben will, für das Bundesverwaltungsgericht (wie auch für die
Vorinstanz) nicht nachvollziehbar und kann schon deshalb nicht zu
einem sachgerecht(er)en Ergebnis führen. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt folglich abzuweisen.
4.
4.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Er-
hebung des Verzugszinses. Zur Begründung bringt er vor, dass er auf-
grund der geführten Besprechungen und der Dauer des Verfahrens in
guten Treuen habe davon ausgehen können, die anfänglich von der
ESTV nachgeforderten Mehrwertsteuern würden massiv reduziert bzw.
gänzlich fallengelassen. Aufgrund der besonderen Umstände und im
Sinne einer Ausnahme sei auf die Erhebung des Verzugszinses zu
verzichten.
4.2 Das MWSTG sieht einen Erlass nur des Verzugszinses nicht vor
(vgl. E. 2.4). Sowohl der Verwaltung wie auch dem Gericht ist es
deshalb verwehrt, einen solchen zu gewähren; Ausnahmefälle sind
gesetzlich nicht vorgesehen. Inwiefern wegen der Besprechungen
zwischen dem Beschwerdeführer und der ESTV mit Bezug auf die
Verzugszinse eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden wäre, die
ihren Erlass zur Folge hätte, ist weder aufgrund der Akten noch
aufgrund der beschwerdeführerischen Ausführungen ersichtlich. Aus
diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzu-
weisen.
5.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrage von Fr. 3'500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
Seite 12
A-1647/2006
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.--
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13