B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1648/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nikola Bellofatto, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-1648/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Central Liai-
son Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom
26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfol-
gend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Ersuchen betrifft dem BD namentlich
nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar
2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der
UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) waren und in diesem Zeitraum
(kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte über eine Domiziladresse in den Nieder-
landen.
b) Die UBS hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem
diesem mit dem Hinweis, dass er mit einem früheren Schreiben der
UBS erfolglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweises
aufgefordert worden sei, die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit
der UBS bei Nichterbringen eines solchen Nachweises innert einer
bestimmten Frist angedroht wurde.
c) Der Kontoinhaber hat der UBS trotz des vorgenannten Schreibens kei-
nen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch
genannte Kriterien erfüllen.
Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Per-
sonen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Ge-
burtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffen-
den Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014.
B.
Aufgrund des Amtshilfegesuches des BD forderte die ESTV die UBS mit
Verfügung vom 3. August 2015 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden
Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen
zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im
Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das
Amtshilfeverfahren zu informieren.
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Seite 3
Die UBS reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach
diesen Unterlagen ist unter anderem A._______ eine unter das Ersuchen
des BD fallende Person.
Die UBS kam ferner (soweit hier interessierend) der Aufforderung nach, die
beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu infor-
mieren.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 liess A._______ der ESTV mitteilen,
dass er durch Rechtsanwalt lic. iur. Nikola Bellofatto vertreten sei und der
amtshilfeweisen Übermittlung von Informationen an den BD nicht zu-
stimme.
D.
Nach weiterer Korrespondenz mit A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter
erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 15. Februar 2016 eine
Schlussverfügung gegenüber A._______. Sie kam darin zum Schluss,
dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei und dieser Be-
hörde folgende Informationen zu übermitteln seien:
«Vorname(n) B._______
Nachname A._______
Domiziladresse […]
Geburtsdatum […]
Bankkontonummer […]
Vermögensstand per 1. Februar 2013 CHF […]
Vermögensstand per 1. Januar 2014 CHF […]
Vermögensstand per 31. Dezember 2014 CHF […]»
E.
Am 15. März 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge-
gen die genannte Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der ESTV sei die Schlussverfügung vom 15. Februar
2016 aufzuheben sowie der Vorinstanz «zu verbieten, die von der UBS […]
über den Beschwerdeführer erhaltenen Daten und Informationen an den
Belastungsdienst/Central Liaison Office Almelo der Niederlande weiterzu-
geben oder auf eine andere Art zugänglich zu machen» (Beschwerde,
S. 2).
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das bundesgerichtli-
che Verfahren 2C_276/2016.
G.
Mit (zur amtlichen Publikation vorgesehenem) Urteil 2C_276/2016
vom 12. September 2016 befand das Bundesgericht, dass aufgrund des
Gruppenersuchens des BD vom 23. Juli 2015 betreffend Informationen
über – dieser niederländischen Behörde nicht namentlich bekannte
(frühere) – Inhaber von Konten bei der UBS Amtshilfe zu leisten sei.
Nachdem die schriftliche Begründung des erwähnten Urteils des Bundes-
gerichts öffentlich zugänglich geworden war, hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Ferner räumte es
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein (Instruktionsver-
fügung vom 21. Februar 2017).
H.
Mit innert erstreckter Frist eingereichtem Schreiben vom 12. April 2017 ver-
zichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
I.
Die ESTV erklärt mit Eingabe vom 15. Mai 2017, auf eine Vernehmlassung
zu verzichten.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage ste-
hende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) am
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1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses
Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe, d.h. die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die internati-
onale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverord-
nung; AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom
23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfeverordnung, StAhiV; SR 651.11). Die aStAhiV war vom
1. August 2014 bis 31. Dezember 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und
Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
(Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht wurden die beim vorliegenden Fall
einschlägigen Vorschriften der aStAhiV unverändert in die Bestimmungen
der StAhiV überführt. Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob bei der
zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation die frühere oder die heute gel-
tende Steueramtshilfeverordnung massgebend ist.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit
Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung
mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind vorliegend die Amtshilfeklausel des DBA-NL,
Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL
ebenso anwendbar wie die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene Verstän-
digungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls
zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL;
vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016
E. 5.1 Abs. 1 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amts-
hilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL).
3.2 Das Protokoll zum DBA-NL hält insbesondere Folgendes fest
(vgl. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls):
«Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben,
'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Er-
heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich ist.»
4.
4.1 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. Sep-
tember 2016 zum Schluss, dass sich die rechtliche Grundlage für die Leis-
tung von internationaler Amtshilfe bei Gruppenersuchen aus dem einschlä-
gigen Abkommen ergeben müsse. Die seit dem 1. August 2014 in Kraft
stehenden Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen gemäss Geset-
zesänderung vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) würden nur dann zum
Tragen kommen, wenn das einschlägige Abkommen selbst solche Ersu-
chen zulasse (E. 4 des Urteils).
Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil ferner fest, dass das DBA-NL
in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen
bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels
Angabe der Namen Amtshilfe grundsätzlich erlaube (E. 5 des Urteils).
4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich das ohne namentliche Erwäh-
nung der betroffenen Personen gestellte Gruppenersuchen des BD vom
23. Juli 2015 «von einer unzulässigen Fishing Expedition abzugrenzen ver-
mag», zog das Bundesgericht zum einen Ausführungen aus dem OECD-
Kommentar (offizieller Kommentar zum OECD-Musterabkommen) in der
Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 und zum anderen Art. 2 Abs. 1
aStAhiV mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung der in einem
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Seite 7
Gruppenersuchen zu machenden Angaben heran (vgl. E. 6.1 ff. des ge-
nannten Urteils). Dabei erklärte es die Bestimmungen des StAhiG zu Grup-
penersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV (nur) insoweit
für anwendbar, als damit die – Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende
staatsvertragliche – Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (E. 6.2 des
Urteils).
Das höchste Gericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der
erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher
(gemäss diesem Kommentar) keine Amtshilfe gestützt auf ein Gruppener-
suchen zu leisten ist (siehe zum Ganzen E. 6.1.2 des Urteils):
«8.1 a) La Banque B est établie dans l'État B. L'État A taxe ses résidents sur
la base de leurs revenus mondiaux. L'autorité compétente de l'État A demande
à l'autorité compétente de l'État B de lui fournir les noms, les dates et lieux de
naissance et le solde des comptes (notamment des renseignements sur tout
actif financier détenu dans ces comptes) des résidents de l'État A qui ont un
compte auprès de la Banque B de l'État B, possèdent un pouvoir de signature
sur un tel compte ou ont un intérêt en tant que bénéficiaire sur un tel compte.
La demande indique que la Banque B est connue pour avoir de nombreux
titulaires étrangers, sans apporter toutefois des informations complémen-
taires.»
Das Bundesgericht erwog zudem namentlich das Folgende, um die Zuläs-
sigkeit der Amtshilfeleistung gestützt auf das Gruppenersuchen des BD
vom 23. Juli 2015 zu begründen (E. 6.3 des Urteils):
«Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht, sind
die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwen-
digkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung
beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann.
Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bankkunden
betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher hohe
Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts.
Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde, kann das
zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abgegrenzt
werden […]. […] [Es] würde […] gemäss Kommentar zum OECD-MA eine un-
zulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von Staat B
die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt würde, die
ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene niederlän-
dische Ersuchen [vom 23. Juli 2015] erweist sich im Vergleich zu diesem […]
Beispiel immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerk-
male genannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und
Umstände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe
vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das ge-
nannte Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachge-
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Seite 8
kommen, und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Infor-
mationen zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen
können […]. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten
Beweisausforschung abgrenzen und erscheint damit – wenn auch im Sinne
eines Grenzfalls – gerade noch als zulässig.»
Die natürliche Person, über welche die ESTV seinerzeit Informationen an
den BD zu übermitteln beabsichtigte, fiel nach Ansicht des Bundesge-
richts unter die im Amtshilfeersuchen definierte Gruppe (vgl. Urteil des
BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4). Das Bundesgericht
bestätigte deshalb die von der ESTV getroffene Amtshilfeanordnung.
5.
5.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich
unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundes-
gerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 gab (vgl. insbesondere das Sistie-
rungsgesuch der Vorinstanz vom 11. April 2016). Bei dieser Sachlage be-
steht hier kein Anlass, die höchstrichterlich bejahte Frage, ob Gruppener-
suchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der
Namen unter dem DBA-NL grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorn E. 4.1),
erneut aufzuwerfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer
gegen die prinzipielle Zulässigkeit solcher Ersuchen Gesichtspunkte ins
Feld führt, die vom Bundesgericht bereits umfassend gewürdigt worden
sind (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 3-5).
In diesem Sinne als von vornherein unbegründet zu qualifizieren sind im
Lichte der hiervor (E. 4) zusammengefassten Erwägungen des Bundesge-
richts die Vorbringen des Beschwerdeführers,
– der OECD-Kommentar in der Fassung vom 17. Juli 2012 könne nicht
für die Auslegung von Art. 26 DBA-NL herangezogen werden, weshalb
eine Gruppenanfrage im Anwendungsbereich des DBA-NL unzulässig
sei (Beschwerde, S. 6 f.),
– die Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbe-
steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
(BBl 2010 5787 ff.) und die Materialien zum DBA-NL würden klarstellen,
dass der Informationsaustausch gestützt auf dieses Abkommen auf
«konkrete Anfragen im Einzelfall» beschränkt sei und nur bei einer na-
mentlichen Identifikation der von einem Amtshilfegesuch betroffenen
Person(en) durch den ersuchenden Staat greife (so Beschwerde, S. 7,
9 und 11),
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Seite 9
– BGE 139 II 404 ff. sei vorliegend nicht einschlägig (und auch nicht ana-
log heranziehbar), soweit in diesem Urteil erklärt werde, dass eine Na-
mensnennung der betroffenen Personen im Ersuchen nicht zwingend
erforderlich sei (Beschwerde, S. 12 f.).
5.2 Mit dem genannten Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 hat
das Bundesgericht sinngemäss die Auffassung geäussert, dass im Anwen-
dungsbereich von Art. 26 DBA-NL abkommensrechtlich für eine Amtshilfe-
leistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorlie-
gen, wenn Bankkunden deshalb zum Kreis der in einem Gruppenersuchen
definierten Gruppe zählen, weil sie innert einer angesetzten Frist trotz ent-
sprechender Aufforderung sowie Androhung der Kündigung der Bankbe-
ziehung im Unterlassungsfall einen von der Bank geforderten Nachweis
der Steuerkonformität nicht erbracht haben. Denn das Bundesgericht hat
das entsprechende Kriterium im Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 im
Ergebnis gestützt auf eine Auslegung des DBA-NL unter Heranziehung des
Updates des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 für rechtmässig befun-
den (vgl. insbesondere E. 6.1 und 6.3 des Urteils).
Wie aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.2) hervorgeht, ver-
neinte das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Frage, ob das vorlie-
gende Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 eine unzulässige Be-
weisausforschung bzw. fishing expedition darstellt. Dabei prüfte es diese
Frage ausführlich, und zwar nicht nur unter Heranziehung des genannten
Beispiels eines unzulässigen Gruppenersuchens im OECD-Kommentars
in der Fassung vom 17. Juli 2012, sondern auch unter Berücksichtigung
von in diesem Kommentar genannten Beispielen zulässiger Gruppenersu-
chen (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.1
und 6.3). Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, wonach vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung gegeben
sei (ausführlich dazu Beschwerde, S. 6 ff.), nicht gefolgt werden (aus die-
sem Grund von vornherein nicht stichhaltig ist auch das sinngemässe Vor-
bringen des Beschwerdeführers, das vorliegende Ersuchen des BD würde
wegen einer unzulässigen Beweisausforschung den formellen Gesuchsan-
forderungen von Art. 6 StAhiG nicht entsprechen [vgl. dazu Beschwerde,
S. 11 und 14]). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die übrigen Um-
stände des hier zu beurteilenden Falles:
Das Abstellen auf das Kriterium des Nichteinreichens eines Nachweises
über die Steuerkonformität bei der Bank führt zwar bei Gruppenanfragen
der hier interessierenden Art dazu, dass vom ersuchenden Staat keine
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Seite 10
Schilderung eines eigentlichen konkreten Tatmusters, welches auf ein ge-
setzeswidriges Verhalten der Gruppenangehörigen schliessen lässt, ver-
langt wird (dies wurde in der Doktrin bereits im Zusammenhang mit dem
Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 erkannt [vgl. ANDREA OPEL, Fischen in
trüben Gewässern – Rechtsstaatlich fragwürdige Gruppenauskünfte an die
Niederlande, in: Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 43 und 49]). Darin liegt
aber in der hier zu beurteilenden Konstellation kein Verstoss gegen Art. 3
Bst. c StAhiG, wonach als Gruppenersuchen im Sinne dieses Gesetzes
Amtshilfeersuchen gelten, «mit welchen Informationen über mehrere Per-
sonen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vor-
gegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Ebenso
wenig kann darin in casu eine andere Rechtsverletzung erblickt wer-
den, insbesondere nicht ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bst. g aStAhiV
und/oder Art. 3 Abs. 1 Bst. g StAhiV, die übereinstimmend vorsehen, dass
ein Gruppenersuchen «eine klare und auf Tatsachen gestützte Begrün-
dung der Annahme» enthalten muss, «dass die Steuerpflichtigen der
Gruppe, über welche die Informationen verlangt werden, das anwendbare
Recht nicht eingehalten haben»:
Zum einen sind angesichts der genannten höchstrichterlichen Rechtspre-
chung abkommensrechtlich (auch ohne weitere Ausführungen im streitbe-
troffenen Ersuchen) für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte
für ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen. Zum
anderen können die erwähnten landesinternen Vorschriften zu Gruppener-
suchen nur insoweit zur Anwendung kommen, als damit die Amtshilfe bei
Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche Regelung des DBA-NL
konkretisiert wird (vgl. E. 4).
Vor diesem Hintergrund kann aus der Lehrmeinung, dass ein Verzicht auf
die Schilderung eines spezifischen Tatmusters im eigentlichen Sinne in ei-
nem gestützt auf Art. 26 DBA-NL gestellten Gruppenersuchen gegen Art. 3
Bst. c StAhiG verstosse (in diesem Sinne OPEL, a.a.O., N. 49), ebenso we-
nig etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden wie aus
seinen Vorbringen, das Königreich der Niederlande habe im fraglichen Er-
suchen lediglich eine Beschränkung des Kreises der betroffenen Personen
«auf Kunden der UBS» vorgenommen (bzw. «sich mit einer generellen und
unpräzisen Umschreibung einer Gruppe von Personen begnügt») und es
bei der Äusserung der vagen Vermutung bewenden lassen, «dass sich der
Bankkunde gesetzwidrig verhalten habe» (Beschwerde, S. 9 ff.).
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5.3 Mit Blick auf die Wertungen des höchsten Gerichts in dessen Ur-
teil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 ist nach dem Gesagten vorlie-
gend Amtshilfe in dem von der ESTV beabsichtigten Umfang zu leis-
ten. Rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden und
dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt sind nämlich
nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer – wie die betroffene Person im bundesgerichtlichen Verfah-
ren 2C_276/2016 – unter die im Amtshilfeersuchen des BD vom 23. Juli
2015 definierte Gruppe fällt.
6.
6.1 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hiervor
gezogenen Schluss – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht umzustos-
sen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gewährung der von der
ESTV angeordneten Amtshilfe würde gegen Art. 6 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verstossen
(Beschwerde, S. 13).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland be-
kannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen
Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetz-
gebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Be-
kanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach
Art. 6 Abs. 2 DSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (ins-
besondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Aus-
land garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person
im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob das DSG mit dessen Art. 6 vorliegend
überhaupt (neben dem StAhiG) anwendbar ist (vgl. dazu BVGE 2015/13
E. 3.2). Der Beschwerdeführer würde nämlich mit dem hier genannten Vor-
bringen auch dann ins Leere stossen, wenn dies der Fall wäre:
Die angefochtene Schlussverfügung enthält eine Verwendungsbeschrän-
kung, wie sie nach dem DSG verlangt wird. Demgemäss dürfen die im
Amtshilfeverfahren erlangten Informationen im ersuchenden Staat nur in
Verfahren gegen den Beschwerdeführer für den im Ersuchen des BD vom
23. Juli 2015 erwähnten Sachverhalt verwertet werden und sind diese In-
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Seite 12
formationen grundsätzlich geheim zu halten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der an-
gefochtenen Schlussverfügung). Damit wäre die von der Vorinstanz beab-
sichtigte Datenbekanntgabe an den BD selbst bei Anwendbarkeit des DSG
nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG – auch ohne Zustimmung des Beschwerde-
führers – zulässig (vgl. auch Urteil des BVGer A-7019/2010 vom 6. Oktober
2011 E. 17.4).
6.3 Der Beschwerdeführer rügt zwar auch, dass die angefochtene Schluss-
verfügung mangels überwiegenden öffentlichen Interesses gegen das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip verstosse und nicht mit Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK; SR 0.101) vereinbar sei. Zur Stützung dieser Vorbringen
macht er aber im Wesentlichen einzig geltend, dass es sich beim streitbe-
troffenen Ersuchen um eine fishing expedition handle (vgl. Beschwerde,
S. 13 f.). Da Letzteres – wie ausgeführt – gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht zutrifft (vgl. E. 5.2), erübrigt es sich, hier weiter auf
diese Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichti-
gung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 und der In-
struktionsverfügung vom 21. Februar 2017 auf Fr. 3'500.- festgesetzt wer-
den, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
8.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
A-1648/2016
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und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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