B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1653/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Finanzhilfe für die Ausbildung
zum Verkehrspiloten.
A-1653/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Mai 2016 reichte A._______ beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) ein Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe an die Ausbildung
zum Verkehrspiloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen
ATP) ein. Dabei wies er darauf hin, dass er derzeit nicht über die erforder-
liche Anstellungsbestätigung einer Airline verfüge, weil in den wenigsten
Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung eine solche Anstellungsgarantie
erteilt werde.
B.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 teilte das BAZL A._______ mit, dass für
eine abschliessende Beurteilung seines Gesuchs eine Empfehlung und
Verpflichtung des künftigen Einsatzbetriebs fehlen würde. Daraufhin er-
suchte A._______ mit E-Mail vom 27. Juni 2016 das BAZL, sein Gesuch
aufgrund weiterer Abklärungen mit der Flugschule pendent zu halten.
C.
Im August 2016 begann A._______ seine Ausbildung zum Verkehrspiloten
ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATP) bei der Horizon
Swiss Flight Academy AG.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 lehnte das BAZL das Gesuch von
A._______ um Gewährung eines Beitrags an die Ausbildung ab. Es be-
gründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Voraussetzun-
gen für eine Finanzhilfe nicht erfüllt seien, weil A._______ über keine Be-
stätigung des künftigen Einsatzbetriebs, wonach dieser den Kandidaten
empfehle und sich verpflichte, ihn nach erfolgreichem Abschluss der Prü-
fungen während der Mindestdauer von fünf Jahren zu mindestens 60 Pro-
zent eines vollen Pensums zu beschäftigen, verfüge.
E.
Gegen diese Verfügung des BAZL vom 23. Februar 2017 erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um Gewährung der
Finanzhilfe pendent zu halten, bis er das sogenannte Pre-Screening durch-
laufen habe.
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Seite 3
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 schliesst das BAZL (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht
über alle erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Finanz-
hilfe verfüge und mit der Ausbildung begonnen habe, ohne dass ihm die
Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden sei.
G.
In seiner Replik vom 12. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Ergänzend macht er geltend, dass Pilotenanwärter in den
wenigsten Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung eine Anstellungsbestä-
tigung vorweisen könnten. Im Weiteren würden die Verordnungsbestim-
mungen auf Kandidaten gewisser Flugschulen diskriminierend wirken, in-
dem sie zum Vornherein von der Finanzhilfe ausgeschlossen würden.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 2. Juni 2017 an ihrem Antrag fest
und bringt vor, dass eine Bestätigung des Einsatzbetriebs verlangt werde,
wonach sich dieser verpflichte, den Kandidaten während der statuierten
Mindestdauer von fünf Jahren zu beschäftigen. Ein Angebot auf einen Ar-
beitsplatz – falls Bedarf bestehe – erfülle die Anforderungen an eine Ver-
pflichtung hingegen nicht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer
aufgrund der Tatsache, dass er die Ausbildung vorzeitig begonnen habe,
ohne dass ihm die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesi-
chert worden sei, keinen Anspruch mehr auf eine Finanzhilfe.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 15. Juni
2017 weiterhin an seinen Anträgen fest und weist darauf hin, dass er die
Frist, wonach das Gesuch spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbil-
dung bei der Vorinstanz einzureichen sei, eingehalten habe. Hingegen
werde nicht verlangt, vor Beginn der Ausbildung die Zusicherung über die
Finanzhilfe abzuwarten.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33
VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungs-
organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt
dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Zudem verfügt er als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weite-
res über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Verfügung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich indes bei der
Überprüfung der Gewährung von sog. Ermessenssubventionen Zurückhal-
tung, indem es bei Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss
schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erst-
instanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbehörde zu-
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meist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Be-
wertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt
sind (vgl. Urteil des BVGer A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hin-
weisen). Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach
der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die
Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden
Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.153 ff. mit Hinwei-
sen).
3.
3.1 Zu klären ist vorab das anwendbare Recht. Die Gewährung von Beiträ-
gen für Massnahmen im Luftverkehr ist wie folgt geregelt:
3.2 Auf den 1. Januar 2018 sind verschiedene Änderungen des hier an-
wendbaren Rechts in Kraft getreten. Nach den allgemeinen intertempora-
len Regeln sind unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 139 V 135 E. 6.2, 134 V 315 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 293). Demnach ist
bei der Beurteilung des vorliegenden Falls grundsätzlich auf den Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen. Im Folgenden
werden die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen zitiert, so-
weit nichts anderes vermerkt ist.
3.3 Gemäss aArt. 86 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf
Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben. Nach aArt. 86 Abs. 3bis BV
verwendet er die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flug-
treibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Luftverkehr. Dazu gehören auch Massnahmen zur Förderung eines hohen
technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c).
3.4 Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftver-
kehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebun-
denen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr
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zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG, SR 725.116.2). Nach
Art. 37b MinVG besteht auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsan-
spruch (Abs. 1). Diese werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt
(Abs. 2). Der Bundesrat legt die Kriterien fest und regelt das Verfahren
(Abs. 3). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in
den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie
technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Der für die hier
interessierende Massnahme einschlägige Art. 37f Bst. e MinVG lautet:
"Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus
im Luftverkehr Beiträge gewähren an: (… [Bst. a–d])
e. die Aus- und Weiterbildung."
Art. 4 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-
ralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juli 2011 (MinLV, SR
725.116.22) konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnahmen:
Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnah-
men nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren (Abs. 1), es gewährt die
Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Massnah-
men müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen
(Abs. 3). Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgeset-
zes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt
sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1).
3.5 Des Weiteren sieht Art. 103a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. De-
zember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) vor, dass
der Bund die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpi-
loten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen, un-
terstützt.
3.6 Gestützt auf das LFG sowie die MinVG hat der Bundesrat am 1. Juli
2015 die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der
Luftfahrt (VFAL, SR 748.03) verabschiedet. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
VFAL gewährt das BAZL aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag
der Mineralölsteuer namentlich Finanzhilfe für die Ausbildung zu Verkehrs-
pilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Fro-
zen ATP). Dabei können sich Kandidatinnen und Kandidaten bewerben,
die von einem Schweizer Aviatikbetrieb (Flugbetrieb, Flugschule oder Un-
terhaltsbetrieb) im Hinblick auf die spätere Anstellung empfohlen werden
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und die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung er-
füllen (Art. 2 Abs. 1 VFAL). Sie haben ihr Gesuch um Finanzhilfe spätes-
tens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen (Art.
6 Abs. 2 VFAL). Dem Gesuch sind gemäss Art. 6 Abs. 3 VFAL ein verbind-
licher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbil-
dungskosten (Bst. a), die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbil-
dungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des
BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Bst. b), eine Bestätigung des
künftigen Einsatzbetriebs, dass er die Kandidatin oder den Kandidaten
empfiehlt und sich verpflichtet, sie oder ihn während der Mindestdauer von
fünf Jahren zu beschäftigen (Bst. c) sowie – soweit vorhanden – die Emp-
fehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder ei-
nes Aviatikbetriebs (Bst. d) beizulegen.
3.7 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssub-
ventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf
die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrich-
tung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt
es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Ein-
zelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessens-
subvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. FABIAN MÖL-
LER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 43 ff.; BARBARA
SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Fi-
nanzrecht, Diss. Bern, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung
ist zum einen bezüglich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge-
richt bedeutsam, da dieses bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist
(vgl. vorstehend E. 2), zum andern aber auch hinsichtlich des bundesge-
richtlichen Rechtsschutzes (vgl. nachstehend E. 8).
3.8 Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessens-
subvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen For-
mulierung von Art. 37f Bst. e MinVG "der Bund kann (…) Beiträge gewäh-
ren" besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies un-
terstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein
Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der verfüg-
baren Mittel gewährt werden (Abs. 2). Schliesslich besteht auch insofern
kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandi-
datinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schweize-
rische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei
Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL).
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4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie es der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vorbringt – verpflichtet gewesen wäre, das streitbe-
troffene Gesuch weiter pendent zu halten.
4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die VFAL keine Frist zur
Nachreichung von fehlenden Dokumenten vorsehen würde. Zudem habe
sich seit Bekanntgabe seiner Absicht, das Gesuch pendent zu halten,
nichts geändert. So könne er erst nach Beginn der Ausbildung die Bewer-
bung für das sogenannte Pre-Screening einreichen, nach dessen positi-
vem Durchlaufen die Möglichkeit bestehe, vom künftigen Einsatzbetrieb
eine Absichtserklärung bezüglich einer Anstellung nach erfolgreichem Ab-
schluss der Ausbildung zu erhalten. Diesfalls könne er von der Finanzhilfe
profitieren. Er beantrage deshalb, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sein Gesuch um Finanzhilfe pendent zu halten, bis er das Pre-Scree-
ning durchlaufen habe.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular der Ausbildungsbeginn
auf August 2016 geplant gewesen sei und sich der Beschwerdeführer bis
zum Versand der negativen Verfügung vom 23. Februar 2017 mit der Vor-
instanz nicht mehr in Verbindung gesetzt und auch die fehlenden Doku-
mente nicht nachgereicht habe. Aus diesem Grund erachte sie eine Frist
von sechs Monaten nach bereits erfolgter Aufforderung, die fehlenden Do-
kumente nachzureichen, als hinlänglich, um über das Gesuch zu entschei-
den.
4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch
um Gewährung der Finanzhilfe am 6. Mai 2016 eingereicht hat. Am
15. Juni 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass für eine abschliessende
Beurteilung eine Empfehlung und Verpflichtung des künftigen Einsatzbe-
triebs fehlen würde, weshalb er das dem Schreiben beiliegende Formular
für „Finanzhilfe für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt“ auszufüllen und an-
schliessend bis zum 27. Juni 2016 zu retournieren habe. Daraufhin er-
suchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 27. Juni 2016 gestützt auf
eine telefonische Besprechung, sein Gesuch aufgrund weiterer Abklärun-
gen mit der Flugschule pendent zu halten.
4.4 Grundsätzlich hat ein Gesuchsteller mit dem Einreichen des Gesuchs
bis spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung die erforderlichen
Dokumente einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 VFAL). Im Sinne eines
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Entgegenkommens hat sich die Vorinstanz auf Ersuchen des Beschwerde-
führers indessen bereit gezeigt, das Gesuch des Beschwerdeführers pen-
dent zu halten, damit dieser noch weitere Abklärungen mit der Flugschule
treffen konnte. In der Folge durfte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer
jedoch erwarten, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 11 Abs. 2 SuG das fehlende Dokument spätestens vor Beginn seiner
Ausbildung im August 2016 – und somit drei Monate nach Gesuchseinrei-
chung – vorlegen würde, zumal die erste der drei Auszahlungen einer ver-
fügten Finanzhilfe bereits bei Beginn der Ausbildung erfolgt (vgl. Leitfaden
vom 30. November 2015 betreffend Umsetzung der VFAL, Details zu Art. 8
VFAL; abrufbar unter:
leute/regulation-und-grundlagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wofuer-
es-gelder-gibt/gesuch-um-aubildungsbeitraege.html, letztmals abgerufen
am 12. Februar 2018) und der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom
6. Mai 2016 betont hat, die Ausbildung mit einer Kostensicherheit angehen
zu wollen. Die Vorinstanz musste daher für die Gesuchsbeurteilung nicht
weiter zuwarten und war somit berechtigt, rund sieben Monate nach Beginn
der Ausbildung und zehn Monate nach Gesuchseinreichung über das Ge-
such des Beschwerdeführers zu entscheiden, auch wenn – wie der Be-
schwerdeführer vorbringt – in der VFAL keine Frist bezüglich Gültigkeit ei-
nes Gesuchs vorgesehen ist.
4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehal-
ten war, das Gesuch um Finanzhilfe solange pendent zu halten, bis der
Beschwerdeführer das Pre-Screening durchlaufen hat. Der Zeitpunkt des
Entscheides über das Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach nicht
zu beanstanden.
5.
5.1 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten,
dass er bis zum heutigen Zeitpunkt die nach Art. 6 Abs. 3 Bst. c VFAL er-
forderliche Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs nicht eingereicht hat
und somit die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 3 VFAL nicht erfüllt.
Hingegen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass die Verord-
nungsbestimmungen auf Kandidaten gewisser Flugschulen diskriminie-
rend wirken würden, indem sie von Vornherein von der Finanzhilfe ausge-
schlossen und somit rechtsungleich behandelt würden. So könnten die Pi-
lotenanwärter in den wenigsten Fällen bereits vor Beginn der Ausbildung
eine Anstellungsbestätigung vorweisen. Zum heutigen Zeitpunkt sei dies
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Seite 10
lediglich für Kandidaten, welche von SWISS eine Vorfinanzierung der Aus-
bildung erhalten würden, möglich. Somit würden die Piloten in Ausbildung
bei SAT (Swiss Aviation Training) klar bevorzugt. Es gebe jedoch weitere
anerkannte Flugschulen in der Schweiz, die unabhängig einer Airline ope-
rieren würden und deren Kandidaten im Sinne des LFG ebenfalls unter-
stützungswürdig wären. Die Bestimmungen der VFAL seien deshalb geset-
zeswidrig und würden gegen den Zweck von Art. 103a LFG verstossen,
indem insbesondere die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c
VFAL das Erreichen des gesetzlich festgelegten Ziels verunmöglichen wür-
den.
5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass es nicht notwendig sei, dass
die Ausbildungsstätte von der Airline selbst betrieben werde. Der Einsatz-
betrieb könne seine Bestätigung unabhängig davon, wo der Kandidat seine
Ausbildung absolviere, ausstellen. Von einer Diskriminierung könne keine
Rede sein. Im Weiteren unterstütze und fördere der Bund gemäss
Art. 103a und 103b LFG die fliegerische Aus- und Weiterbildung. Wie diese
Unterstützung und Förderung zu erfolgen habe, werde in der VFAL gere-
gelt. Diese halte fest, unter welchen Voraussetzungen Finanzhilfen ausge-
richtet würden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die VFAL den
übergeordneten Bestimmungen des LFG widersprechen soll.
5.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfas-
sungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkon-
trolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es
sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung
handelt. Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich – wie vor-
liegend die VFAL (vgl. E. 3.6) – auf eine gesetzliche Delegation stützen,
prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat
an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat.
Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen
bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht ange-
legte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfas-
sungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verord-
nungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Über-
prüfung der Verordnung nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken,
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Seite 11
ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompe-
tenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder ver-
fassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8, BGE 136 II 337 E. 5.1, BGE 131
II 13 E. 6.1; BVGE 2015/22 E. 4.2, BVGE 2011/46 E. 5.4.1, BVGE 2010/49
E. 8.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.177 ff.; je mit weiteren Hinweisen).
Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung
auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) widerspricht,
weil sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen fehlt oder Unterscheidungen unterlässt,
die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit
der angeordneten Massnahme trägt hingegen der Bundesrat die Verant-
wortung; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu deren wirtschaftlicher
oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern. Die Bundesratsverordnun-
gen unterliegen also in keinem Fall einer Angemessenheitskontrolle (BGE
140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2495/2016 vom
20. Januar 2017 E. 5.1, A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.2).
Unselbständige Verordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit
(vgl. dazu BVGE 2011/15 E. 3.3) und danach, soweit das Gesetz den Bun-
desrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, auf ihre
Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 139 II 460 E. 2.3).
5.4 Die VFAL hält sich an den Umfang der formellgesetzlichen Delega-
tionsnormen im LFG sowie der MinVG. Zudem ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern sie den
Bestimmungen der LFG und MinVG widersprechen sollte. Nachfolgend ist
somit zu prüfen, ob sie auch der Verfassung entspricht, oder – wie es der
Beschwerdeführer geltend macht – namentlich das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 BV) verletzt.
Die Bestimmungen des LFG sowie der MinVG, auf welche sich die VFAL
stützt, äussern sich nicht näher zu Umfang und Inhalt der vom Verord-
nungsgeber zu treffenden Regelung. Damit wird dem Bundesrat ein sehr
weiter Ermessensspielraum eingeräumt, welcher bei der Prüfung der Ver-
fassungsmässigkeit der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.3).
5.5 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn er
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei-
dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis-
A-1653/2017
Seite 12
sen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf-
grund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbe-
sondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird. Allerdings kann eine Regelung, die Gleiches ungleich oder
Ungleiches gleich behandelt, dann zulässig sein, wenn die Gleich- oder
Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen,
und die Bedeutung des Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung recht-
fertigt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 572). Dem Gesetzgeber bleibt im Rah-
men dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den die Gerichte
nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälern sollten (BGE
140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014
vom 10. November 2014 E. 5.1; ferner Urteil des BVGer A-5627/2014 vom
12. Januar 2015 E. 8).
5.6 Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und
die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom
Zweck des zu prüfenden Erlasses auszugehen (HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016,
N 754). Grundsätzlich genügen für die Rechtfertigung einer Ungleichbe-
handlung sachliche Gründe irgendwelcher Art. Die Ungleichbehandlung
kann im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse oder die Ziele des Ge-
setzes gerechtfertigt sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, a.a.O., Rz. 576).
5.7 Gemäss Leitfaden vom 30. November 2015 betreffend Umsetzung der
Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt
(VFAL) ist Ziel und Zweck der Finanzhilfe, einen Teil der Ausbildungskosten
des Fachpersonals der schweizerischen Zivilluftfahrt zu decken. Mithilfe
dieser Förderungsmassnahme soll einem zukünftigen Mangel an qualifi-
ziertem Personal in der Schweizer Luftfahrt entgegengewirkt werden. Da-
bei werden die finanziellen Beiträge nur an Kandidaten oder Kandidatinnen
ausgerichtet, welche im Hinblick auf eine spätere Anstellung von einem
Schweizer Aviatikbetrieb vorgeschlagen werden (Ziff. 1.1 des Leitfadens).
In den Frequently Asked Questions (FAQ) wird ausdrücklich festgehalten,
dass die Vorinstanz das Gesuch nicht berücksichtigen kann resp. eine ne-
gative Verfügung erteilt, sofern die Verpflichtung des künftigen Schweizer
Einsatzbetriebs fehlt (vgl. Frage 3 der FAQ; abrufbar unter:
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lagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wofuer-es-gelder-gibt/gesuch-um-
aubildungsbeitraege.html, letztmals abgerufen am 12. Februar 2018).
5.8 Durch die erforderliche Verpflichtung des künftigen Schweizer Einsatz-
betriebs soll gewährleistet werden, dass die Früchte der investierten För-
dergelder für eine Mindestdauer der Schweiz erhalten bleiben (vgl. Antwort
des Bundesrats auf die Interpellation Nr. 16.3923 von Philipp Hadorn mit
dem Titel “Ausbildungsfinanzhilfen im Luftverkehr. Firmenentlastung oder
Nachwuchsförderung?“). Diese Anforderung soll gemäss Bundesrat ver-
hindern, dass qualifiziertes Personal nach Abschluss von subventionierten
Ausbildungen in der Schweiz sofort ins Ausland auswandert.
Mit der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c VFAL kann sodann ver-
hindert werden, dass eine Rückzahlung bereits ausbezahlter Beiträge zu
erfolgen hat, sofern der Gesuchstellende nach Abschluss der Ausbildung
keine Anstellung eines Schweizer Aviatikbetriebs erhält, zumal die verfüg-
baren Mittel ausserdem beschränkt sind und jährlich höchstens so vielen
Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die
schweizerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letz-
ten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL). Aus diesem Grund ist es
zweckdienlich, nur diejenigen Gesuchstellenden bei der Gewährung der
Finanzhilfe zu berücksichtigen, die auch über eine entsprechende Bestäti-
gung verfügen.
5.9 Demzufolge kann – solange sämtliche Gesuchstellenden diesbezüg-
lich gleich behandelt werden – nicht von einer Rechtungleichheit gespro-
chen werden, wenn die Finanzhilfe lediglich Gesuchstellenden gewährt
wird, die eine gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c VFAL erforderliche Bestätigung
vorlegen können. Wie ausgeführt (vgl. dazu E. 5.7 und 5.8), beruht die vom
Verordnungsgeber verlangte Bestätigung im Hinblick auf die Ziele der Fi-
nanzhilfe auf sachlichen und vernünftigen Gründen, weshalb sich diese
Differenzierung rechtfertigt. Art. 6 Abs. 3 Bst. c VFAL verstösst folglich we-
der gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) noch gegen an-
dere verfassungsrechtliche Bestimmungen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für eine Finanzhilfe an die Ausbildung zum Verkehrspiloten
ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster nicht erfüllt und der Zeitpunkt
des Entscheides über das Gesuch um Finanzhilfe nicht zu beanstanden
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ist. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich daher als rechtmässig, wes-
halb die Beschwerde folglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Verfahrenskosten
seien der Vorinstanz aufzuerlegen, weil er lediglich sein Recht zur Be-
schwerde wahrgenommen habe, ihn in diesem Verfahren jedoch keinerlei
Schuld treffe.
7.2 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Sie kön-
nen jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wenn
entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen,
sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Auferlegung der
Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen liessen, weshalb der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der vorliegende Streit dreht sich um seine vermögensrechtlichen
Interessen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und Art. 4 VGKE auf Fr. 500.– festzusetzen. Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.3 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornhe-
rein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide
betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Wie dar-
gelegt (vgl. E. 3.8 hiervor), handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermes-
senssubvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinvG den Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bun-
desgericht nicht möglich und dieser Entscheid endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger
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