Abtei lung I
A-1654/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Warenumsatzsteuer (3. Quartal 1992 bis
4. Quartal 1994).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1654/2006
Sachverhalt:
A.
Per 1. Juli 1992 übernahm X._______ (Steuerpflichtiger, Beschwerde-
führer) als Inhaber einer Einzelfirma die bisherige Tätigkeit der
Y._______ AG (vormals: _______ AG), welche bis zum 30. Juni 1992
ein Tonstudio betrieben hatte und seit dem 16. März 1980 in dem von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der
Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen war. Die ESTV wurde von
der erfolgten Übernahme der Geschäftstätigkeit durch den Steuer-
pflichtigen erst am 28. Juni 1994 in Kenntnis gesetzt. Er rechnete die
Warenumsatzsteuer in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1994
auf den Abrechnungsformularen der Y._______ AG und unter deren
Grossisten-Nummer ab, welche in der Folge auf ihn übertragen wurde.
B.
An mehreren Tagen im Mai 1995 führte die ESTV im Geschäftsbetrieb
des Steuerpflichtigen sowie dessen Vorgängerfirma eine Kontrolle
betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1990 bis 4. Quartal 1994
durch. Gestützt auf das Ergebnis ihrer Prüfung forderte die Verwaltung
gegenüber dem Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 3. Quartal
1992 bis 4. Quartal 1994 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 14'047
vom 14. November 1995 Warenumsatzsteuern im Betrag von per
Saldo insgesamt Fr. 144'944.-- (abgerundet [Nachbelastungen:
Fr. 149'281.40; Gutschriften: Fr. 4'336.65]) zuzüglich Verzugszins nach.
Die Nachforderungen betrafen nach Auffassung der ESTV zu Unrecht
als steuerfreie Vermietung von Tonstudios deklarierte Umsätze sowie
zu Unrecht zu 6.2 % statt zu 9.3 % abgerechnete Umsätze, nicht
deklarierte Umsätze aus der Überlassung von Tonstudios an Ange-
stellte und externe Mitarbeiter, Differenzen zwischen den verbuchten
und den deklarierten Einnahmen sowie Eigenverbrauchstatbestände
(zu Unrecht gegen Grossistenerklärung warenumsatzsteuerfrei be-
zogene Waren für den betrieblichen und privaten Bedarf). Die Gut-
schriften standen im Zusammenhang mit der Warenumsatzsteuer nicht
unterliegenden Umsätzen und der Anrechnung von Steuervorbe-
lastungen. Im Anschluss an eine Besprechung zwischen dem Kontroll-
beamten und Vertretern des Steuerpflichtigen vom 5. Mai 1996 und
gestützt auf weitere Unterlagen, welche der ESTV in der Folge
eingereicht wurden, schrieb diese mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr.
73'914 vom 23. Juli 1997 einen Teil der mit EA Nr. 14'047 unter dem
Titel "Eigenverbrauch" nachbelasteten Warenumsatzsteuer wieder gut.
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Andererseits belastete sie die Warenumsatzsteuer auf weiteren zu
Unrecht nicht deklarierten steuerbaren Umsätzen sowie auf weiteren
Differenzen zwischen den deklarierten und den verbuchten Einnahmen
nach. Per Saldo ergab dies eine Gutschrift von Fr. 6'662.-- (gerundet).
Der Steuerpflichtige bestritt die Steuernachforderungen.
C.
C.a Mit Entscheid vom 27. April 1998 verpflichtete die ESTV den
Steuerpflichtigen zur Bezahlung von Fr. 138'282.-- Warenumsatzsteuer
(Fr. 144'944.-- gemäss EA Nr. 14'047 abzüglich Fr. 6'662.-- gemäss GS
Nr. 73'914) nebst Verzugszins. Die ESTV erwog, eine reine, der
Warenumsatzsteuer nicht unterliegende Studiovermietung liege nur
dann vor, wenn der Mieter sämtliche Apparate und Geräte ausnahms-
los selbst bediene und der Vermieter somit nur die "Studiomiete" ver-
rechne. Nicht um eine blosse Überlassung des Studios an Dritte
handle es sich demnach, wenn die Apparate und Geräte wie vor-
liegend ganz oder teilweise von Angestellten des Tonstudios (z.B. Ton-
ingenieur oder -techniker) bedient würden. In diesem Fall sei davon
auszugehen, das Tonstudio habe als Ergebnis seiner Leistungen einen
bespielten Tonträger abzuliefern.
Gegen diesen Entscheid vom 27. April 1998 erhob der Steuerpflichtige
mit Eingabe vom 26. Mai 1998 bei der ESTV Einsprache. Er be-
antragte, die gegen ihn verfügte Warenumsatzsteuer im Betrag von
Fr. 144'944.-- gemäss EA Nr. 14'047 sei aufzuheben, und es sei ihm
die ihm zustehende Gutschrift von Fr. 6'662.-- gemäss GS Nr. 73'914
unverzüglich und mit Zins seit dem 23. August 1997 auszuzahlen. In
der Einsprachebegründung befasste sich der Steuerpflichtige haupt-
sächlich mit der Frage, warum bei ihm eine steuerfreie Studiover-
mietung anzunehmen sei (EA Nr. 73'914 Ziff. 4a).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2001 wies die ESTV die
Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt fest, dass der ange-
fochtene Entscheid vom 27. April 1998 im Umfang von Fr. 18'763.40
zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sei. Der Steuer-
pflichtige schulde der Verwaltung für die Steuerperioden 3. Quartal
1992 bis 4. Quartal 1994 zusätzlich zu diesem Betrag noch
Fr. 119'518.60 Warenumsatzsteuer nebst Verzugszins. Sie begründete
ihr Nichteintreten im Wesentlichen damit, die Einsprache enthalte nur
Ausführungen zu Ziff. 4a der EA Nr. 14'047 (Studiovermietung). Er-
läuterungen zu den übrigen Punkten der EA fehlten, weshalb insoweit
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auf die Einsprache nicht einzutreten sei, und somit der Entscheid vom
18. Dezember 2001 im Umfang von Fr. 18'763.40 in Rechtskraft
erwachsen sei.
C.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2002 erhob der Steuerpflichtige
gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2001 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Er bean-
tragte, die Warenumsatzsteuernachforderung im Betrag von
Fr. 144'944.-- gemäss EA Nr. 14'047 bzw. der entsprechende Ent-
scheid respektive Einspracheentscheid seien ersatzlos aufzuheben.
Die SRK hiess mit Entscheid vom 3. September 2004 die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an die ESTV zurück. Sie erwog, die ESTV wäre ver-
pflichtet gewesen, dem Steuerpflichtigen (und seinerzeitigen Ein-
sprecher) eine kurze Nachfrist anzusetzen, um für die in der Be-
schwerde mangelhaft begründeten Begehren eine hinreichende Be-
gründung nachzuliefern. Des Weiteren legte sie ausführlich dar, warum
der Warenumsatzsteuerbeschluss entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nach Inkrafttreten der neuen Bundes-
verfassung weiterhin auf den vorliegenden Sachverhalt Geltung
beanspruche und weshalb die in Frage stehenden Warenumsatz-
steuerforderungen noch nicht verjährt seien. Eine Ungleichbehandlung
der Masterbänder von Tonstudios und Filmstudios untereinander sowie
mit der Fotografie sei im Lichte der höchstrichterlichen Recht-
sprechung nicht ersichtlich. Die SRK hielt sodann fest, die Be-
trachtungsweise der ESTV, wonach eine reine, der Warenumsatz-
steuer nicht unterliegende Studiomiete nur dann vorliegen könne,
wenn der Mieter sämtliche Apparate und Geräte ausnahmslos selbst
bediene und der Vermieter ausschliesslich die Überlassung des
Studios verrechne, gehe zu weit. Sie legte deshalb die Kriterien fest,
nach denen im vorliegenden Fall differenziert werden müsse. Sie
schloss, es könne nicht Aufgabe der SRK sein, die erforderlichen
Differenzierungen vorzunehmen und die Nachforderung neu zu be-
rechnen. Die Sache sei daher zur erneuten Beurteilung an die ESTV
zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigten sich Ausführungen
zu Fragen des Vertrauensschutzes. Der Entscheid erwuchs in
Rechtskraft.
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D.
D.a Mit Schreiben vom 16. November 2004 verlangte die ESTV vom
Steuerpflichtigen verschiedene Unterlagen nach, um die von der SRK
geforderte Neuberechnung vornehmen zu können. Dieser Auf-
forderung kam er am 15. Dezember 2004 nach.
Am 14. Dezember 2005 setzte die ESTV dem Steuerpflichtigen die im
Entscheid der SRK geforderte kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner
Beschwerde. Fristgerecht reichte der Steuerpflichtige am 19. Dezem-
ber 2005 unter der Bezeichnung „Stellungnahme“ eine Beschwerde-
verbesserung ein.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 machte der Steuerpflichtige eine Ver-
letzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist
geltend, verlangte die Einstellung des Verfahrens, soweit es Nachbe-
lastungen betreffe, und eine Entschädigung.
D.b Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2006 hiess die ESTV
die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 26. Mai 1998 teilweise gut.
Für die Steuerperiode 3. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994 wurde
dieser zur Zahlung von Fr. 38'006.-- Warenumsatzsteuer zuzüglich
Verzugszins verpflichtet. Mit GS Nr. 110'339 vom 4. September 2006
wurden dem Steuerpflichtigen deshalb insgesamt Fr. 100'276.-- gutge-
schrieben. In ihrer Begründung führte die ESTV aus, die Steuer sei
nach Vorgabe der SRK neu berechnet worden. Von einer überlangen
Verfahrensdauer könne vorliegend nicht gesprochen werden.
E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 erhob der Steuerpflichtige gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der SRK mit den Rechts-
begehren, (1.) es sei dem Beschwerdeführer die mit EA Nr. 17'909
[recte: Nr. 14'047] vom 14. November 1995 zugestandene GS von
Fr. 4'336.65 mit Zinsenlauf seit ihrer Fälligkeit auszuzahlen, gegeben-
enfalls mit der Forderung gemäss nachfolgendem Antrag zu ver-
rechnen; und (2.) es sei die gegen den Beschwerdeführer gemäss EA
Nr. 14'047 vom 14. November 1995, mit als GS gekennzeichneter EA
Nr. 73'914 vom 23. Juli 1997 und mit ebenfalls als GS gekennzeichne-
ter EA Nr. 110'339 vom September 2006 verfügten Warenumsatz-
steuern, soweit sie – nach allen Aufrechnungen und Gutschriften – im
Betrag von Fr. 38'008.-- [recte: Fr. 38'006.--] übrig geblieben seien,
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sowie den entsprechenden Entscheid bzw. Einspracheentscheid er-
satzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensbeteiligten mit
Schreiben vom 30. Januar 2007 mit, es habe das vorliegende Ver-
fahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Warenumsatzsteuer konnten Einsprache-
entscheide der ESTV nach Art. 6 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses
vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (Warenumsatzsteuer-
beschluss, WUB, AS 1941 793 und spätere Änderungen) mit
Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. De-
zember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat
am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der
Warenumsatzsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die
Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und
wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wurde mit
Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 aufgehoben. Er
bleibt indessen samt den Ausführungsbestimmungen weiterhin an-
wendbar auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tat-
sachen und entstandenen Rechtsverhältnisse (Art. 83 Abs. 1 der
Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [MWSTV, AS
1994 1464] und Art. 93 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
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vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]; vgl. hierzu auch Urteil
des Bundesgerichts 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.1). Vorliegend
geht es um Steuertatbestände der Jahre 1992 bis 1994. Auf den zu
beurteilenden Sachverhalt findet das Warenumsatzsteuerrecht
weiterhin Anwendung.
1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die mit Einspracheentscheid vom
4. September 2006 verfügten Warenumsatzsteuerforderungen in Höhe
von Fr. 38'006.-- (2. Rechtsbegehren). Er verlangt zudem, ihm sei die
mit Ziff. 4c der EA Nr. 14'047 vom 14. November 1995 zugestandene
Gutschrift in Höhe von Fr. 4'336.65 auszuzahlen (1. Rechtsbegehren).
Die ESTV habe diese Gutschrift mit dem Einspracheentscheid vom
4. September 2006 „kommentarlos zum Verschwinden“ gebracht. Dies
sei willkürlich und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Mit Ziff. 4a der genannten EA hat die ESTV den gesamten vom Be-
schwerdeführer als steuerfreie Studiovermietung deklarierten Umsatz
nachbelastet und mit Ziff. 4c den von ihr als steuerfrei akzeptierten
Umsatz aus Studiovermietungen wieder gutgeschrieben. Daraus folgt,
dass diese beiden Ziffern miteinander verbunden sind bzw. von-
einander abhängen. Aus dieser Gutschrift (Ziff. 4c) entsteht kein eigen-
ständiger Anspruch gegenüber der ESTV. Dieser Betrag ist mit den
übrigen Nachforderungen der ESTV verrechnet worden. Die ESTV
machte denn auch mit dieser EA den Saldo im Umfang von
Fr. 144'944.-- (Fr. 149'281.40.-- abzüglich Fr. 4'336.65) geltend. Von
einer Verrechnung geht ferner explizit auch der Beschwerdeführer aus.
Schliesslich hat der Entscheid der SRK eine vollständige Neube-
rechnung der Nachbelastungen betreffend Studiovermietung zu
Gunsten des Beschwerdeführers notwendig gemacht. Die Ziffern 4a
und 4c der EA Nr. 14'047 wurden aus diesem Grund gänzlich storniert
und die geschuldete Steuer neu berechnet (vgl. EA Nr. 110'339 Ziff. 4a
und 4b). Inwiefern die Vorinstanz durch dieses Vorgehen den Be-
schwerdeführer um eine ihm zustehende Forderung gebracht haben
soll, ist nicht ersichtlich. Seinen diesbezüglichen Vorwürfen der Willkür
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nicht gefolgt
werden. Ob die Nachforderung rechtens ist, wird im Rahmen der Ein-
wendungen gegen den Einspracheentscheid nachfolgend erst zu
prüfen sein. Die vom Beschwerdeführer verlangte Auszahlung geht
somit insoweit in der Bestreitung der Warenumsatzsteuerforderungen
auf (2. Rechtsbegehren) und nur in diesem Sinne ist auf dieses
Begehren einzutreten.
Seite 7
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1.4 Für die Verwaltungsbehörde gilt das Untersuchungsprinzip
(Entscheid der SRK 1996-053 vom 9. Oktober 1997 E. 2c.aa; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105). Demnach muss die
entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie
muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der Unter-
suchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so
bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes
betreffend Augenschein, die Auskünfte der Parteien und die Anhörung
von Zeugen im Steuerverfahren keine Anwendung; es gelten die
spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen
des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör
(vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1436/2006 vom 18. August 2008 E. 1.4, A-1506/2006 vom
3. Juni 2008 E. 2.1.2; auch schon PETER SALADIN, Das Verwaltungsver-
fahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung der zum Ent-
scheid berufenen Instanz zur Durchführung eines Augenscheins oder
einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen
(BGE 117 II 346 E. 1b.aa, BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité
de droit administratif, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840).
Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren der Augenschein oder die
Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die
direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien
(insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 VwVG vor
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar
2001, E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1392/2006 vom
29. Oktober 2007 E. 2; Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.23
E. 3a.aa). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur,
wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den
vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu
ergänzen (vgl. dazu Entscheide der SRK vom 27. Juli 2004, ver-
öffentlicht in VPB 69.7, E. ). Falls eine antizipierte Beweiswür-
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digung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder
sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das
Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel – so auch
Augenscheine oder Auskünfte von Parteien, Zeugen und Dritten –
verzichten (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je
mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1444/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1, A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.144 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Der Warenumsatzsteuer unterliegen die Lieferungen im Inland
und der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten (Art. 13 Abs. 1
Bst. a WUB). Eine Lieferung im Inland liegt vor, wenn der Abnehmer
oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt wird, im eigenen
Namen über eine Ware zu verfügen, die sich im Zeitpunkt der
Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland befindet (Art. 15 Abs. 1
WUB). Daraus folgt einerseits, dass eine Inlandlieferung vorliegt, wenn
sich die Ware im Zeitpunkt der Vollendung der Lieferung im Inland
befindet, und andererseits, dass direkte Lieferungen ins Ausland nicht
steuerbar sind (siehe DIETER METZGER, Handbuch der Warenum-
satzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 445 ff.).
Als Warenlieferung gilt auch die Ablieferung der auf Grund eines
Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15 Abs. 2
WUB). Nach Art. 17 WUB gilt als Ware, was Gegenstand eines
Fahrniskaufes (Art. 187 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) oder eines Energielieferungsvertrages sein kann.
Ausgenommen sind – solange sie als solche verwendet werden –
Wertpapiere, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten, Lotterielose und
inländische amtliche Wertzeichen. Als Engroslieferung gilt die
Lieferung von Waren für den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die
gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken (Art. 15
Abs. 3 WUB). Als Detaillieferungen gelten alle Lieferungen, auf welche
diese Voraussetzungen nicht zutreffen (Art. 19 Abs. 2 WUB).
2.1.2 Der Grossist hat die Warenumsatzsteuer nicht zu entrichten,
wenn er nachweist, dass die Ware unmittelbar durch den Abnehmer
ins Ausland ausgeführt worden ist. Der Ausfuhrnachweis ist mit dem
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von der Versandstation abgestempelten Doppel des Frachtbriefes nach
dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr, dem Postempfangsschein oder der zollamtlich abge-
stempelten Kopie der Deklaration für die Ausfuhr – an deren Stelle seit
dem 1. Januar 1988 das zollamtlich abgestempelten Exemplar Nr. 3
des Einheitsdokuments getreten ist – zu erbringen (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 690 E. 4; SRK 2003-066
vom 2. November 2004 E. 2c). In besonderen Fällen kann die ESTV
andere Beweismittel zulassen oder zusätzlich verlangen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung, wenn die
Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle erfolgt ist (Art. 54 Abs. 2
Bst. b WUB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 2 der
damals geltenden Verfügung Nr. 8 „Inlandumsätze zwecks Ausfuhr“
des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 17. Juni 1954; zum
Ganzen Entscheid der SRK 1999-034 vom 3. Februar 2000 E. 3b;
METZGER, a.a.O., Rz. 507 ff.).
2.2 Zum Entgelt für eine steuerbare Lieferung gehört alles, was der
Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die
Lieferung erhält (Art. 22 Abs. 1 WUB), das heisst die in ursächlichem
Zusammenhang mit der Lieferung stehende Gesamteinnahme, ohne
Abzug von Kosten. Das der Warenumsatzsteuer unterliegende Entgelt
ist somit als Bruttoeinnahme zu verstehen. Diese schliesst alle Leis-
tungen ein, welche dem Abnehmer überbunden werden, unabhängig
davon, ob sie für den Empfänger der Gegenleistung Kostenersatz oder
Erträgnisse darstellen (METZGER, a.a.O., Rz. 558, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Erbringt der Steuerpflichtige neben der Waren-
lieferung auch noch eine sonstige Leistung in eigenem Namen, so
unterliegt das auf diese entfallende Entgelt nur dann nicht der Waren-
umsatzsteuer, wenn sie auf einem selbständigen, vom Lieferungs-
vertrag unabhängigen Grundgeschäft beruht (METZGER, a.a.O., Rz. 542;
Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 1968, veröffentlicht in
ASA 37 S. 295 E. 1, 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 5c und
5d). Die Steuer beträgt 6.2 % bei Detaillieferungen und 9.3 % bei
Engroslieferungen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b WUB). Steuerbefreit
sind die Engroslieferungen an Grossisten gegen Grossistenerklärung
(GE; Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WUB).
2.3 Eigenverbrauch liegt unter anderem vor, wenn der Grossist Waren,
die er gegen Abgabe seiner Grossistenerklärung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a
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bzw. Art. 48 Bst. h WUB) oder als Grosshandelswaren (Art. 48 Bst. a
WUB) steuerfrei bezogen oder eingeführt hat oder die er in seinem
Geschäftsbetrieb gewerbsmässig hergestellt hat (Art. 10 Abs. 2 WUB),
anders verwendet als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff für die
gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken (Art. 16
Abs. 1 Bst. a und b WUB). Der Tatbestand des Eigenverbrauchs ist
namentlich auch bei einer Verwendung der Ware als Betriebsmittel
erfüllt (METZGER, a.a.O., Rz. 694). Beim Eigenverbrauch nach Art. 16
Abs. 1 WUB bemisst sich der Wert der Ware nach dem Preis, der für
Waren gleicher oder ähnlicher Art am Ort und zur Zeit des Eigen-
verbrauchs einem Verbraucher oder Besteller in Rechnung gestellt
würde (Art. 20 Abs. 1 Bst. b WUB). Der Steuersatz beträgt beim
Eigenverbrauch nach Art. 16 Abs. 1 WUB 6.2 % (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
WUB; vgl. zum Ganzen auch BGE 110 Ib 222 E. 1b).
Der Steuerpflichtige hat nicht nur den Eigenverbrauch auf gewerbs-
mässig hergestellten Waren gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b WUB (sog.
originäre Gewerbsmässigkeit) mit der ESTV abzurechnen, sondern er
muss auch die Herstellung von Waren (wozu auch Unterhalt und
Reparatur gehören), die innerbetrieblich genutzt werden, im Eigenver-
brauch abrechnen, sofern gleichartige Arbeiten im Umfang von 5 %
resp. 331/3 % auch für Dritte ausgeführt werden (sog. abgeleitete
Gewerbsmässigkeit; vgl. auch BGE 110 Ib 229 E. 2; METZGER, a.a.O.,
Rz. 397 ff.).
2.4 Aus der Umschreibung der Begriffe der (Fahrnis-)Lieferung und
der Ware gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 17 WUB ergibt sich,
dass grundsätzlich nur ein Leistungsaustausch, der eine körperliche
Sache (oder eine Energie) betrifft, der Warenumsatzsteuer unterstellt
ist. Andere Leistungen haben weder Einfluss auf die subjektive Steuer-
pflicht als Grossist, noch wird durch sie beim Grossisten eine Steuer-
forderung begründet (WILHELM WELLAUER, Die Eidgenössische Warenum-
satzsteuer, Basel 1959, Rz. 5).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen die Leis-
tungen eines Tonstudios, welches Tonträger, insbesondere Magnet-
bänder (so genannte Masterbänder) mit Aufnahmen von Musik und
anderen Darbietungen anfertigt, der Warenumsatzsteuer. Auch wenn
das Tonstudio eine künstlerische Leistung erbringt, gelten die von ihm
hergestellten Magnetbänder – gleich wie die Kunstwerke von Bild-
hauern und Kunstmalern – als körperlich greifbares Arbeitsprodukt
Seite 11
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und damit als Ware im Sinne der Warenumsatzsteuer (Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Januar 1988, veröffentlicht in ASA 60
S. 360 ff. E. 1).
2.5
2.5.1 Die Vermietung von Waren ist grundsätzlich keine Lieferung im
Sinne des Warenumsatzsteuerrechts und sie wird daher nicht be-
steuert (METZGER, a.a.O., Rz. 40). Warenumsatzsteuerrechtlich gilt der
Vermieter als Konsument der Ware (METZGER, a.a.O., Rz. 698, mit
Hinweis auf die Rechtsprechung). Der Mieter ist aus dem Grund-
geschäft daran gehindert, wie ein Eigentümer über die ihm über-
lassene Ware zu verfügen. Insbesondere darf er sie nicht veräussern.
Die Vermietung von Waren gilt aber als andere Verwendung im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 WUB. Sie löst, wenn die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, den Steuertatbestand des Eigenverbrauchs aus (METZGER,
a.a.O., Rz. 277 f.; oben E. 2.3).
2.5.2 Wird eine Leistung mit Hilfe von Maschinen erbracht, so stellt
sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen werkvertraglicher
Herstellung und Vermietung von Maschinen mit Bedienung, bei der die
erbrachte Leistung dem Dritten (dem Mieter) als dessen eigene
Tätigkeit zuzurechnen ist und jedenfalls für den Vermieter steuerfrei
ist. Wer das Vorliegen einer steuerfreien Vermietung von Maschinen
mit Bedienung behauptet, der macht damit auch geltend, dass
derjenige, der die Maschine bedient, dem Mieter zur Verfügung gestellt
werde, wofür – jedenfalls im Bereich baugewerblicher Leistungen – der
entsprechende Nachweis (schriftliche Erklärung des Mieters usw.; vgl.
Rz. 174 ff. der Wegleitung 1992 der ESTV für Grossisten) zu erbringen
ist. Eine Vermietung von Maschinen mit Bedienung kommt vorwiegend
im Bereiche des Baugewerbes vor. Im Zusammenhang mit der Her-
stellung von Fahrnis findet man es höchst selten (Entscheid der SRK
2002-012 vom 3. September 2004 E. ).
Ob eine blosse Vermietung der Maschine durch den Unternehmer oder
eine werkvertragliche Lieferung vorliege, hat das Bundesgericht
danach entschieden, wie intensiv der Maschineninhaber oder sein
Personal dem Benützer bei der Bedienung der Maschine beisteht.
Entscheidend ist, ob die erbrachte Leistung, d.h. der Arbeitserfolg,
dem Kunden zuzurechnen ist oder ob die Unternehmung selbst für den
Arbeitserfolg, mithin für das Werk, einzustehen hat. In diesem Falle
liegt ein Werkvertrag und damit eine Lieferung vor (vgl. dazu Urteil des
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A-1654/2006
Bundesgerichts vom 12. Juni 1990, veröffentlicht in ASA 60 S. 208 ff.
E. 2-4; vgl. auch METZGER, Handbuch der Warenumsatzsteuer,
Ergänzungen 1983-1993, Muri/Bern 1993, Rz. 320).
Werden Maschinen ohne Bedienung vermietet, so stellt dies nie eine
Lieferung dar, allenfalls kann Eigenverbrauch vorliegen (vgl. METZGER,
a.a.O., Rz. 320).
2.6 Die SRK hat gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl.
E. 2.4 und E. 2.5) mit Bezug auf den vorliegenden Fall rechtskräftig
entschieden, dass die Auffassung der ESTV zu weit gehe, wonach
eine reine, der Warenumsatzsteuer nicht unterliegende Studio-
vermietung nur dann vorliegen könne, wenn der Mieter sämtliche
Apparate und Geräte ausnahmslos selbst bediene und der Vermieter
ausschliesslich die Überlassung des Studios verrechne. Nach diesem
Entscheid der SRK ist wie folgt zu differenzieren (vgl. Entscheid der
SRK 2002-012 vom 3. September 2004 E. 9a.aa bis ee):
2.6.1 Werden einem Kunden keine Arbeitsstunden eines Assistenten,
Technikers oder Tonmeisters separat in Rechnung gestellt, so ist auf
Grund des Mustervertrags bzw. der Preisliste des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass (höchstens) eine Stunde Assistenz zu
Beginn und am Ende der Sitzung(en) geleistet worden ist. Es erscheint
als glaubhaft, dass es dabei im Wesentlichen um die Bereitstellung
des Studios bzw. die Erstellung und Aufrechterhaltung der
Betriebsbereitschaft der Aufnahmegeräte ging bzw., wie dies in der
vorliegenden Mustervereinbarung festgehalten wurde, um die ein-
wandfreie Bereitstellung der technischen Infrastruktur. Bei dieser Kon-
stellation kann nicht davon ausgegangen werden, die Leistung des
Beschwerdeführers bestehe in der Herstellung und Abgabe eines
Masterbandes, was gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom
20. Januar 1988 (vgl. oben, E. 2.4) Voraussetzung für die Annahme
einer steuerbaren Lieferung eines Tonstudios ist. Vielmehr ist der
Arbeitserfolg bei dieser Vorgehensweise dem Kunden zuzurechnen,
woraus folgt, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung des
Studios der Warenumsatzsteuer nicht unterliegt. Zu besteuern ist
einzig die Abgabe von Bandmaterial und dergleichen. Weil die
Assistenzdienste der Angestellten des Beschwerdeführers im Wesent-
lichen darin bestehen, die Aufnahmeanlagen instand zu halten und
deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen, ist insoweit zudem die
Eigenverbrauchssteuer zu erheben, gilt doch der Unterhalt bzw. die
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A-1654/2006
Reparatur einer zur Vermietung bestimmten Anlage als gewerbs-
mässige Herstellung einer Ware, die anders verwendet wird als zum
Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung
von Waren und Bauwerken (Art. 16 Abs. 1 Bst. b WUB; vgl. auch E. 2.3
hievor).
2.6.2 Werden dem Kunden zusätzlich zum Entgelt für die Überlassung
von Studios, aber lediglich in geringem Umfang, Arbeitsstunden von
Assistenten oder Technikern oder allenfalls gewisse spezielle
Leistungen (z.B. "1 Stunde Dyaxis inkl. Operator") fakturiert, während
als Tonmeister ausschliesslich ein Angestellter oder Beauftragter des
Kunden zum Einsatz gelangt, so vermag dies grundsätzlich nichts
daran zu ändern, dass der Arbeitserfolg dem Kunden zuzurechnen ist.
Es gilt grundsätzlich das eben Gesagte (vgl. E. 2.6.1). Die Assistenz-
leistungen unterliegen indessen hier nicht der Eigenverbrauchssteuer,
sondern der Lieferungssteuer, da sie dem Kunden fakturiert werden
(vgl. E. 2.5.2 hievor).
2.6.3 In den übrigen Fällen, das heisst, wenn dem Kunden auch Leis-
tungen eines durch den Beschwerdeführer angestellten oder beauf-
tragten Tonmeisters erbracht werden oder wenn in mehr als bloss
untergeordnetem Masse Leistungen von Technikern verrechnet
werden, muss hingegen der Arbeitserfolg dem Beschwerdeführer zu-
gerechnet werden. In diesen Fällen bildet die Herstellung und Abgabe
eines Masterbandes Gegenstand der Leistung des Beschwerde-
führers, welche mithin – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1988,
vgl. oben, E. 2.4) – als steuerbare Lieferung im Sinne von Art. 15
Abs. 1 WUB (bzw. allenfalls von Art. 15 Abs. 2 WUB) zu qualifizieren
ist.
2.6.4 Werden dem Kunden noch zusätzliche Geräte vermietet, deren
Benutzung in den Stundenansätzen für die Studios nicht inbegriffen
ist, so unterliegt das hierfür vereinnahmte Entgelt der Warenumsatz-
steuer ebenfalls nicht, wenn im entsprechenden Einzelfall von einer
blossen Studiovermietung auszugehen ist (vgl. die Ausführungen unter
E. 2.6.1 und E. 2.6.2 hievor). Ist hingegen die einzelne Leistung des
Beschwerdeführers als Lieferung (Herstellung und Abgabe eines
Masterbandes) zu qualifizieren (vgl. das unter E. 2.6.3 Gesagte), so
unterliegt das Entgelt für die zusätzliche Gerätemiete – als
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A-1654/2006
Kostenfaktor dieser Lieferung (vgl. METZGER, a.a.O., Rz. 558) –
ebenfalls der Warenumsatzsteuer.
2.6.5 Demgegenüber unterliegen die in der Preisliste als "accomo-
dation" bezeichneten Leistungen (Übernachtung inklusive Frühstück,
Küchenbenützung) in keinem Falle der Warenumsatzsteuer, und zwar
auch dann nicht, wenn dem Kunden im Übrigen eine steuerbare
Lieferung erbracht wird. Es handelt sich dabei ganz klar um vom
Steuerobjekt der Warenumsatzsteuer nicht erfasste Dienstleistungen.
Mangels eines hinreichend engen Zusammenhangs kann das darauf
entfallende Entgelt im Übrigen auch nicht als Kostenfaktor einer all-
fälligen steuerbaren Leistung qualifiziert werden.
2.7 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Mindestanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheides innerhalb
einer angemessenen Frist. Denselben Anspruch gewährt der auf das
Steuerverfahren nicht anwendbare (vgl. STEFAN OESTERHELT, Anwend-
barkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75 S. 593 ff.)
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
innerhalb angemessener Frist zu behandeln sind (Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Oktober 2004, veröffentlicht in Die Praxis des
Bundesgerichts [Pra] 2005 Nr. 58 S. 447; LORENZ MEYER, Das
Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 7 und
34). Für die Frage, ob die Dauer des Verfahrens einem ordentlichen
Geschäftsablauf entspricht, ist sinngemäss auf die zur Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde entwickelten Kriterien abzustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3).
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen
einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den
gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Ange-
messenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in
ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur
sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die
Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungs-
abläufe zu berücksichtigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte i.S. Müller gegen Schweiz, veröffentlicht in VPB
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A-1654/2006
67.139 Ziff. 31; BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts vom
18. Oktober 2004, veröffentlicht in Pra 2005 Nr. 58 S. 447, vom
20. September 2002, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002 S. 411 E. 2d, mit Hinweisen,
12T_2/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 3; MEYER, a.a.O., S. 35 ff.). Ein
weniger als zweieinhalb Jahre dauerndes Verfahren vor der SRK hat
das Bundesgericht ohne nähere Begründung nicht beanstandet (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.1).
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine
übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.
Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu
prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens ge-
führt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a, 117
Ia 193 E. 1c, 108 V 13 E. 4c, 107 Ib 160 E. 3b, 103 V 190 E. 3c; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.28 f., JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte
in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 503 ff. und MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage des
gleichnamigen Werkes von Jörg Paul Müller, 2005, S. 282 ff.).
Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen überlangen
Verfahrensdauer hat das Bundesgericht festgehalten, es müsse mit
der Feststellung, dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wegen
übermässiger Verfahrensdauer gegeben sei, sein Bewenden haben.
Namentlich könne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete
Steuer nicht bezahlt werden muss (Urteil des Bundesgerichts
2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die ESTV habe nach erfolgter
Rückweisung durch die SRK unbefugterweise neue Abklärungen und
nicht bloss die angeordnete Neubeurteilung des Falles vorgenommen.
Dabei sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll-
ständig festgestellt und der Streitgegenstand erweitert bzw. verändert
worden. Zu den Ergebnissen der Ermittlung sei er nicht angehört
worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ausser-
dem sei die Verwaltung nicht zur Schätzung und Umlage befugt ge-
wesen.
Seite 16
A-1654/2006
Die SRK hat die Sache zur Beurteilung im Sinne ihrer Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Um die erforderliche Ausscheidung der
Umsätze gemäss den von der SRK ausgearbeiteten Kriterien
vornehmen zu können, hat die ESTV – dem Untersuchungsprinzip
(vgl. E. 1.4) folgend – vom Beschwerdeführer diverse für diese
Beurteilung relevante Unterlagen (Buchhaltung und Abschluss,
Debitorenfakturen mit Arbeitsrapporten) einverlangt. Inwiefern die Vor-
instanz den Streitgegenstand in der Folge in unzulässiger Weise
ausgeweitet oder verändert haben soll, hat der Beschwerdeführer
weder konkretisiert noch ist solches ersichtlich.
Die SRK stellte sodann unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ausdrücklich fest, dass die ESTV vorliegend berech-
tigt sei, im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit lediglich stichprobeweise
Überprüfungen vorzunehmen und allfällige Steuernachforderungen
mittels Teilschätzungen oder eventuell Umlagen zu ermitteln (Ent-
scheid vom 3. September 2004 E. 9b). Der Vorwurf des Beschwerde-
führers geht deshalb ins Leere. Das Steuerverfahren ist vorwiegend
ein schriftliches Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet die Vorinstanz nicht, eine persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers durchzuführen oder einen Augenschein in den Ton-
studios vorzunehmen (vgl. E. 1.4), wie der Beschwerdeführer es
verlangt. Das rechtliche Gehör wird durch die Möglichkeit der Be-
schwerde gewahrt.
Insgesamt kann von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör demnach nicht
gesprochen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufrechnung von Fr. 1'021.75
unter dem Titel Umsatzdifferenzen. Die ESTV habe diese Differenzen
dreimal berechnet und komme jedes Mal zu einem anderen Ergebnis.
Solches sei unzumutbar und unglaubwürdig.
Die Umsatzdifferenzen wurden erstmals mit EA Nr. 14'047 Ziff. 1
nachbelastet. Nach einer Besprechung zwischen dem Kontrollbeamten
und Vertretern des Steuerpflichtigen sowie aufgrund weiterer
Unterlagen (vgl. E. B) erfolgten mit GS Nr. 73'914 Ziff. 1 hierzu
Nachträge in Form von weiteren Belastungen. Aus Ziff. 1a der GS
Nr. 110'339 ergibt sich weiter, dass sämtliche Umsatzkorrekturen
Seite 17
A-1654/2006
storniert worden sind, ausgenommen die drei ersten Positionen der EA
Nr. 14'047 Ziff. 1. Die erneute Berechnung basiert auf dem Umstand,
dass der Entscheid der SRK eine Neuberechnung auch der Umsatz-
differenzen nach sich zog. Die stornierten Positionen gelten gemäss
der Neubeurteilung als nicht steuerbar bzw. sie wurden in den
Abrechnungen nicht unter den steuerfreien Positionen deklariert. Die
betreffenden Umsätze wurden neu als Kostenfaktoren aufgerechnet.
Bereits aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die ESTV nicht
dreimal dasselbe (und dabei zu einem anderen Ergebnis kommend)
berechnet hat, sondern die veränderten Umstände in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht jeweils eine erneute Berechnung erforderlich
machten. Bei den nicht stornierten Positionen handelt es sich um die
steuerbaren Erträge in den Perioden 3. Quartal 1992 bis 4. Quartal
1994 gemäss Buchhaltung, ausmachend Fr. 1'894'405.45. Deklariert
hatte der Beschwerdeführer aber Fr. 1'876'903.--. Gegen die Auf-
rechnung der Steuer auf der Differenz zwischen deklariertem und nicht
deklariertem Umsatz in Höhe von Fr. 1'021.75 ist nichts einzuwenden.
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Belastung von
Fr. 1'123.05. Die ESTV komme dabei auf Positionen zurück, welche in
der ersten Abrechnung bereits aufgegriffen worden seien. Dies sei un-
verständlich.
Die bestrittene Belastung betrifft die GS Nr. 110'339 Ziff. 1b. Darin wird
die neu berechnete Steuerschuld aus Umsatzdifferenzen beziffert (für
die genaue Berechnung wird auf den Anhang 1 Ziff. d Abs. 1 der GS
verwiesen). Wie bereits erwähnt, erforderte der Entscheid der SRK
eine Neuberechnung. Die Nachbelastung erfasst Warenverkäufe und
Equipmentmieten bei Produktionen, die gemäss Entscheid der SRK
neu als Kostenfaktoren gelten. Folglich kann vorliegend nicht von
einem in unzulässiger Weise erfolgten „erneuten Aufgreifen“
gesprochen werden.
4.3 Des Weiteren anerkennt der Beschwerdeführer die Aufrechnung
von Fr. 3'213.05 nicht. Dieser Betrag betreffe Einkäufe, die systemkon-
form abgewickelt worden seien. Die Einkäufe hätten unter der anderen
Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht wustfrei gegen Gross-
istenerklärung (GE) beschafft werden können. Für eine Aufrechnung
bleibe kein Platz, wenn die Steuerbehörde einen Durchgriff mache,
müsse sie alle Konsequenzen anerkennen.
Seite 18
A-1654/2006
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeverbesserung bzw. Stellungnahme vom 19. Dezember
2005 diese Belastungen (vgl. GS Nr. 73'914 Ziff. 2b) anerkannt hat.
Insofern verhält er sich widersprüchlich, wenn er diese nun wieder
bestreitet. Zu Recht weist die ESTV darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer es ohnehin unterlässt, Beweismittel (insbes. Einkaufs-
rechnungen) einzureichen. Ob die Ware gegen GE steuerfrei bezogen
worden ist oder nicht, liesse sich daraus ohne Weiteres ersehen. Was
der Beschwerdeführer mit einem angeblichen Durchgriff und den
daraus folgenden Konsequenzen meint, ist unsubstanziiert geblieben
und nicht nachvollziehbar.
4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Aufrechnung für
Steuersatzdifferenzen (GS Nr. 110'339 Ziff. 4). Das Ermittlungsergeb-
nis von insgesamt Fr. 114'921.25 gemäss Anhang 1 Ziff. 1d Absatz 2
sei falsch. Namentlich bestreitet er die Qualifizierung einzelner Rech-
nungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Bei den beanstande-
ten Rechnungen handle es sich weitgehend nicht um steuerbare
Produktionen oder es lägen steuerfreie Auslandlieferungen vor.
Vorab ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche
Vorhalte zu den beanstandeten Rechnungen sehr pauschal vor-
getragen und keinerlei Beweismittel zur Stützung seiner Be-
hauptungen beigebracht hat. Eine erste Überprüfung der Rechnungen
ergibt, dass die gegen die Aufrechnungen erhobenen beschwerde-
führerischen Vorwürfe nicht stichhaltig sind und eine Verletzung von
Bundesrecht durch die ESTV nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde
könnte in diesem Punkt bereits aus diesem Grund als unbegründet ab-
gewiesen werden. Dennoch nimmt das Bundesverwaltungsgericht im
Folgenden eine detaillierte Prüfung der einzelnen Rechnungen vor:
4.4.1 Rechnung Nr. 930'602 vom 2. Juni 1993 (Beilage 26.1)
Laut Rechnungstext wurde dem Kunden für die Benutzung des
„Studios A analog“ pauschal Fr. 8'555.-- in Rechnung gestellt. Die
Miete für dieses Studio ohne Tonmeister beträgt gemäss der Preisliste
(gültig ab 1. Januar 1993 [Beschwerdebeilage 4]) Fr. 185.-- pro
Stunde. Die ESTV kommt mit Hilfe der im Arbeitsrapport aufge-
zeichneten Stunden (von insgesamt 33.25) zum Schluss, dass für
dieses Studio pro Stunde Fr. 257.-- (abgerundet) vereinnahmt wurden.
Aufgrund der Höhe des verrechneten Stundenansatzes, der weit über
demjenigen gemäss Preisliste liegt, geht die ESTV davon aus, dass
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das Tonstudio mit einem Tonmeister vermietet wurde und folglich eine
steuerbare Produktion (d.h. die Herstellung und Abgabe eines Master-
bandes) vorliegt. Dies erscheint plausibel, zumal die Kosten für einen
Tonmeister (Fr. 40.-- pro Stunde gemäss Preisliste) ohne Weiteres mit
dem von der ESTV errechneten Preis pro Stunde abgedeckt sind und
der Beschwerdeführer für diese doch erhebliche Differenz keinerlei Er-
klärung vorzubringen vermag.
4.4.2 Rechnung Nr. 930'117 vom 27. Januar 1993 (Beilage 26.12)
Die umstrittenen Aufnahmen wurden Ende 1992 und Anfangs 1993
vorwiegend im „Studio A analog“ gemacht. Für dieses Studio wurde
gemäss Rechnung durchwegs Fr. 180.-- pro Stunde belastet. Die
ESTV geht davon aus, dass die Vermietung des Studios mit einem
Tonmeister erfolgte (nämlich Fr. 140.-- für das Studio plus Fr. 40.-- für
den Tonmeister, ausmachend Fr. 180.--). Dabei hat sich die ESTV
mangels Preisliste für das Jahr 1992 zur Ermittlung der Preise für das
Tonstudio und den Tonmeister auf Vergleichsrechnungen abgestützt
(danach wurden im Jahr 1992 für das „Studio A analog“ ohne
Tonmeister Fr. 140.-- verlangt und für einen Tonmeister Fr. 40.-- oder
Fr. 50.--). Dies hält einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
Stand. Es erscheint gerechtfertigt, dass die ESTV unter den
vorliegenden Umständen Vergleichsrechnungen heranzieht und
gestützt darauf von einer steuerbaren Produktion ausgeht. Der Be-
schwerdeführer bringt keinerlei konkreten Argumente oder Beweis-
mittel bei, die diese Auffassung in Zweifel ziehen würden. Der Ein-
wand, die Bestreitung erfolge mit Nichtwissen, da die Rechnung nicht
mehr auffindbar sei, hilft ihm nicht weiter, hat er diese doch der ESTV
im Rahmen der weiteren Abklärungen selbst eingereicht (vgl.
Schreiben des Beschwerdeführers an die ESTV vom 15. Dezember
2004 [Beilage 18.4], vgl. oben E. D.a).
4.4.3 Rechnung Nr. 930'106 vom 13. Januar 1993 (Beilage 26.30)
Mit dem Kunden dieser Leistung wurde eine Pauschale vereinbart. Die
Kalkulationen, auf denen dieser Pauschalpreis basiert, liegen bei den
Akten. Daraus ist mitunter ersichtlich, dass für Studio C für 29 Stunden
(von insgesamt 105 Stunden gemäss Arbeitsrapport) ein Tonmeister
eingerechnet wurde. Hierfür hat der Beschwerdeführer sogar selber
die Warenumsatzsteuer berücksichtigt. Bereits aufgrund dieses
Umstandes sowie aufgrund des mehrstündigen Einsatzes eines
Tonmeisters kann nicht mehr von einer Leistung in geringem Umfang
(bestehend allein in der Bereitstellung des Studios und der Aufrecht-
Seite 20
A-1654/2006
erhaltung der Betriebsbereitschaft der Aufnahmegeräte) des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich geht aus diesen
Unterlagen hervor, dass zwei weitere Tonmeister während insgesamt
58 Stunden tätig waren. Die ESTV durfte deshalb auch in diesem Fall
von einer steuerbaren Produktion (d.h. der Herstellung und der
Abgabe eines Masterbandes) des Beschwerdeführers ausgehen,
zumal er auch hier seinen pauschal vorgebrachten Einwand nicht
weiter substanziiert.
4.4.4 Rechnungen Nr. 921'001 vom 1. Oktober 1992 und Nr. 921'002
vom 23. Oktober 1992 (Beilagen 26.33 und 26.34)
Der Rechnungsadressat der beiden strittigen Leistungen ist im Aus-
land domiziliert. Unbestritten fehlen die für den Nachweis der Ausfuhr
notwendigen zollamtlichen Dokumente. Der Beschwerdeführer legt
weder dar, warum bei ihm ein besonderer Fall vorliegen soll, noch
bringt er andere, taugliche Beweismittel bei (vgl. E. 2.1.2). Wenn die
ESTV deshalb die Ausfuhr nicht akzeptiert, entspricht dies den
rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
4.4.5 Rechnung Nr. 920'712 vom 23. Juli 1992 (Beilage 26.58)
Gemäss Rechnungstext wurde für „Aufnahme/Mix _______“ ein
Pauschalpreis verrechnet. Nähere Angaben zu dieser Rechnung sind
nicht vorhanden, insbesondere liegt kein Arbeitsrapport bei. Gemäss
ESTV gäbe es keinerlei Hinweis, dass es sich um eine Vermietung
handeln würde. Tatsächlich lassen die Bezeichnungen „Aufnahme“ und
„Mix“ (d.h. verschiedene Tonaufnahmen zu einem Klangbild vereinigen
[siehe Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., Mannheim u.a.
2006, Eintrag: mixen]) – auf eine kreative Tätigkeit des Beschwerde-
führers schliessen, die sich in einem körperlich greifbaren und dem
Kunden abzugebenden Arbeitsprodukt – dem Masterband – mani-
festiert. Dass die ESTV diese Rechnung dem Beschwerdeführer auf-
rechnet, hält folglich einer Prüfung durch die Beschwerdeinstanz
Stand, nachdem er für seine pauschal vorgebrachte Behauptung
wiederum keine näheren Erklärungen oder Beweismittel beibringt.
4.4.6 Rechnung Nr. 921'201 vom 10. Dezember 1992 (Beilage 26.60)
Die ESTV ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht von einer Produktion ausgegangen, sondern hat lediglich die
Lieferung des Bandmaterials der Besteuerung unterworfen. Dies
entspricht zweifellos den Vorgaben der SRK (vgl. E. 2.6.1).
Seite 21
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4.4.7 Rechnung Nr. 920'604 v om 9. Juni 1992 (Beilage 26.2)
Der Beschwerdeführer behauptet auch hinsichtlich dieser Rechnung,
es liege keine steuerbare Produktion vor, denn nicht er, sondern zwei
andere Personen hätten die Aufnahmen (als Aufnahmeleiter) geleitet.
Dabei hat er jedoch unbelegt gelassen, dass die beiden Personen
auch tatsächlich für die Rechnungsempfängerin tätig waren. Ohnehin
kommt es hierauf nicht an, denn aus dem Arbeitsrapport ergibt sich
zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer für diese Aufnahme als
Tonmeister verantwortlich war. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht
zu beanstanden, dass die ESTV die Leistung dem Beschwerdeführer
auch zurechnet.
4.4.8 Rechnung Nr. 920'804 vom 6. August 1992 (Beilage 26.8)
Auf dieser Rechnung ist der Beschwerdeführer als Aufnahmeleiter ver-
merkt. Auf dieser Grundlage ist der Schluss ESTV, dass die Leistung
dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist bzw. dass es sich dabei um
eine steuerbare Produktion handelt, nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer hat keine Begründung vorgebracht, die dies entkräften
würde. Inwiefern im Übrigen eine Parteibefragung durch die ESTV zu
einem anderen Resultat geführt hätte bzw. inwiefern er anlässlich
einer solchen Befragung Argumente oder Fakten hätte vorlegen
können, die er nicht auch mit seiner Beschwerde bei der SRK bzw. an
das Bundesverwaltungsgericht hätte geltend machen können, hat er
nicht näher dargelegt.
4.4.9 Rechnung Nr. 930'105 vom 7. Januar 1993 (Beilage 26.35)
Der Arbeitsrapport, der dieser Rechnung zugrunde liegt, wurde vom
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Tonmeister unterzeichnet.
Wenn die ESTV nun dem Beschwerdeführer diese Leistung zurechnet,
erscheint dies sachgerecht, zumal Studio C explizit „inkl. Tonmeister“
verrechnet worden ist.
4.4.10 Rechnung Nr. 920'808 vom 21. August 1992 (Beilage 26.36)
Gemäss Arbeitsrapport hat der Beschwerdeführer als Tonmeister
gewirkt. Gemäss Rechnungstext erfolgte ein „Mastering“. Das
beinhaltet bei Audioaufnahmen die abschliessende Bearbeitung fertig
abgemischter Aufnahmen, etwa durch Schneiden, Überblendungen
und Effekte (vgl. Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2008;
Eintrag: Mastering). Es stellt keine reine Vermietung eines Tonstudios
dar und die ESTV durfte deshalb davon ausgehen, dass der
Seite 22
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Beschwerdeführer als Ergebnis seiner Leistung einen bespielten
Tonträger abzuliefern hatte.
4.4.11 Rechnungen Nr. 920'713 vom 29. Juli 1992 (Beilage 26.37) ,
Nr. 930'208 vom 12. Februar 1993 (Beilage 26.38), Nr. 930'104 vom
6. Ja nuar 1993 (Beilage 26.39), Nr. 920'910 vom 23. September 1992
(Beilage 26.40) und Nr. 920'809 vom 21. August 1992 (Beilage 26.44)
Die Arbeitsrapporte für diese Rechnungen hat der Beschwerdeführer
als Tonmeister unterzeichnet (Nr. 920'713, Nr. 930'208, Nr. 930'104,
Nr. 920'910) oder er ist als Tonmeister eingetragen (Nr. 920'809). Die
ESTV hat deshalb angenommen, es handle sich um dem Beschwerde-
führer zuzurechnende steuerbare Produktionen (d.h. die Herstellung
und Abgabe eines Masterbandes). Dies erscheint plausibel, kann doch
unter den gegebenen Umständen kaum davon ausgegangen werden,
dass es sich jeweils um eine blosse Überlassung eines Studios
handelt. Substanziierte Gründe, die gegen diese Schlussfolgerung
sprechen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Einwand, die Bestreitung dieser Rechnungen erfolge mit Nicht-
wissen, da die entsprechenden Rechnungen nicht mehr auffindbar
seien, hilft ihm nicht weiter, hat er diese doch der ESTV selber
eingereicht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die ESTV vom
15. Dezember 2004 [Beilage 18.4], vgl. oben E. D.a).
4.4.12 Abschliessend ist hierzu festzuhalten, dass die ESTV zur Neu-
berechnung der geschuldeten Steuer für das 3. Quartal 1992 bis
4. Quartal 1994 ein Geschäftsjahr (nämlich 1. Juli 1992 bis 30. Juni
1993) vertieft geprüft und so die Grundlagen für die restliche Ab-
rechnungsperioden – mittels Schätzung und Umlage – ermittelt hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist erneut festzu-
halten, dass – wie die SRK rechtskräftig festgestellt hat – die ESTV
berechtigt war, im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit stichprobeweise
Überprüfungen vorzunehmen und allfällige Steuernachforderungen
mittels Teilschätzungen zu ermitteln (vgl. oben, E. 3). Aus der ur-
sprünglichen Kontrolle ergibt sich unbestritten, dass sich die Ver-
hältnisse während der gesamten kontrollierten Periode nicht grund-
legend verändert haben – auch nicht, nachdem das Tonstudio nicht
mehr durch die Aktiengesellschaft, sondern durch den Beschwerde-
führer weitergeführt worden ist. Einer Umlage der Ergebnisse des
Referenzjahres steht deshalb nichts entgegen. Der Vollständigkeit
halber sei hier angefügt, dass im Referenzjahr 1992/93 steuerbare
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Umsätze in Höhe von insgesamt rund Fr. 114'921.-- festgestellt
wurden, die zu Unrecht als steuerfreie Studiovermietung deklariert
worden sind. Dies entspricht 19.4 % der im Referenzjahr insgesamt als
steuerfrei deklarierten Studiomieten. Für die Schätzung der Steuer-
periode 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 hat die ESTV – um den
mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten Rechnung zu
tragen – schliesslich nur 15 % des gesamten als Vermietung geltend
gemachten Umsatzes zur Besteuerung herangezogen. Sie hat damit
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz durchaus gewahrt.
4.5 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die gewerbsmässige
Eigenverbrauchsbesteuerung im Umfang von Fr. 2'919.-- (GS
Nr. 110'339 Ziff. 5). Wie der Beschwerdeführer selber dartut, ist die im
Mietpreis enthaltene Assistenz für den Unterhalt notwendig (vgl.
E. 2.6.1). Zur Herstellung von Waren gehören aber auch Unterhalt und
Reparatur (vgl. oben, E. 2.3). Die Besteuerung des Unterhalts als
Eigenverbrauch entspricht den gesetzlichen Vorgaben, und die SRK
hat in ihrem Entscheid explizit und rechtskräftig darauf hingeweisen
(vgl. E. 2.6.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird
damit nicht derselbe Vorgang doppelt erfasst. Gegen die
zahlenmässige Ermittlung des Eigenverbrauchs hat der Beschwerde-
führer nichts eingewendet.
5. Es bleibt, auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzu-
gehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits
ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die mangelhafte Präsentation
der Steuerforderung durch die ESTV in den Ergänzungsabrechnungen
und Gutschriftsanzeigen sowie im angefochtenen Einspracheent-
scheid. Darin werde nicht eine bestimmte Steuerforderung dargelegt
und begründet, sondern es würden zahllose, teilweise neue Be-
lastungen und Gutschriften ohne einheitliche Darstellung vorgelegt,
aus welcher der Beschwerdeführer mühsam heraussuchen müsse,
was ihn belaste. Die Präsentation sei geradezu irreführend, da auch in
Gutschriften Nachbelastungen vorgenommen worden seien. Dieses
Vorgehen sei willkürlich und ohne eine konzentrierte Darstellung und
Begründung der Steuerforderung werde sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
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Die Vorinstanz legt dar, eine Kontrolle werde mit einer Abrechnung ab-
geschlossen, die – abhängig davon, ob ein Saldo zu Gunsten der Ver-
waltung oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolge – als Er-
gänzungsabrechnung (EA) oder Gutschriftsanzeige (GS) bezeichnet
werde. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Ausgangs- und Ein-
gangsumsatz gebe es in den EA und in den GS deshalb sowohl Be-
lastungen als auch Gutschriften. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts durchaus verständlich, nachvollzieh-
bar und sachgerecht. Anhand der EA bzw. GS und deren Beiblätter
sowie der Einspracheentscheide konnte der Beschwerdeführer zu
jedem Zeitpunkt des Verfahrens die von ihm verlangte Steuer ohne
Weiteres ermitteln. Dass das Studium dieser Unterlagen eines
gewissen Aufwands bedarf, liegt in der Natur der Sache begründet.
Dem Vorwurf, die Art und Weise der Präsentation der Steuer-
forderungen durch die Vorinstanz sei willkürlich und verletze das recht-
liche Gehör, kann deshalb nicht gefolgt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt wie schon in seiner Beschwerde an
die SRK erneut sehr ausführlich vor, die Warenumsatzsteuer sei mit
der Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes aufgehoben worden,
die absolute Verjährung sei eingetreten, das Erstellen einer
Tonaufnahme sei keine Warenherstellung, die Rechtsgleichheit sei
verletzt und er sei in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen.
Bezüglich all dieser Vorbringen ist er auf den Entscheid der SRK vom
3. September 2004 zu verweisen. Sie hat sich darin mit diesen Fragen
bereits einlässlich befasst und die jeweiligen Vorbringen des Be-
schwerdeführers verworfen (vgl. auch E. C.b). Dieser Entscheid der
SRK ist rechtskräftig. Auf die wiederholt vorgebrachten Argumente des
Beschwerdeführers ist dehalb nicht einzutreten. Einzig bezüglich der
Einrede der Verjährung ist anzufügen, dass die ESTV mit ihrem
Einspracheentscheid vom 4. September 2006 die Verjährung erneut
unterbrochen hat. Diese Unterbrechungshandlung erfolgte weniger als
fünf Jahre seit der letzten, weshalb die strittigen Steuer-
nachforderungen auch zum heutigen Zeitpunkt nicht verjährt sind (zu
den Rechtsgrundlagen der Verjährung betreffend die Warenumsatz-
steuer siehe Entscheid der SRK 2002-012 vom 3. September 2004
E. 5).
6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das gesamte Verfahren habe
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übermässig lange gedauert. Die Forderungen seien alle vor über zwölf
Jahren oder mehr (berechnet vom Zeitpunkt der Einspracheerhebung)
entstanden. Auch nach erfolgter Rückweisung sei das Verfahren
schleppend verlaufen. Er verlangt die Einstellung des Verfahrens sowie
eine angemessene Entschädigung.
Seit dem Erlass des Entscheides im April 1998 und dem Ein-
spracheentscheid der ESTV im Dezember 2001 sind dreieinhalb Jahre
vergangen. Die ESTV gesteht zu, dass diese Bearbeitungsdauer
tatsächlich eher lang sei. Es sei aber zu beachten, dass die Ein-
führung der Mehrwertsteuer für die ESTV umfangreiche Vorbe-
reitungsarbeiten und zahlreiche aufwendige Musterverfahren mit sich
gebracht habe. Diese Umstände vermögen nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensdauer in der Tat zu recht-
fertigen. Das Verfahren vor der SRK wurde mit der Einreichung der
Beschwerdeschrift am 30. Januar 2002 eröffnet und mit Erlass des
Urteils am 3. September 2004 abgeschlossen. Das Verfahren vor
dieser Instanz dauerte insgesamt wenig mehr als zweieinhalb Jahre,
einschliesslich einer gegenüber dem Beschwerdeführer abgegebenen
antragsgemässen Zusicherung auf Verzicht von Zustellungen von
Verfügungen und Entscheiden während zweier Monate. Eine in diesem
Rahmen sich bewegende Verfahrensdauer ist im Lichte der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung wohl kaum zu beanstanden (vgl. E. 2.7).
Auf den Entscheid der SRK hat die ESTV am 16. September 2004
umgehend reagiert und vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen
eingefordert. Am 14. Dezember 2005 hat sie sodann den Fall weiter
instruiert. Kurz nach dem Schreiben des Beschwerdeführers an die
ESTV vom 20. Juni 2006, worin er die Verletzung des Anspruches auf
Beurteilung innert angemessener Frist rügte, erliess die ESTV – nach
gut zweijähriger Verfahrensdauer – am 4. September 2006 den Ein-
spracheentscheid. Insgesamt betrachtet, in Würdigung der Komplexität
der Materie und der relativ umfangreichen Unterlagen, erscheint die
Dauer des Verfahrens nicht als unangemessen. Ohnehin hätte eine all-
fällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener
Frist allein die entsprechende Feststellung zur Folge. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers würde dies nicht dazu führen,
dass er die Steuer nicht zu bezahlen hätte, oder dass ihm eine
Entschädigung auszurichten wäre (vgl. E. 2.7).
7.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
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darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'800.--
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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