B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1661/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
Zwischen Oktober 2010 und Juni 2011 teilte A._______ der Billag AG in
mehreren Schreiben mit, die Gebühren für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang seien – angesichts der vielen Werbung – zu hoch angesetzt.
Deshalb ersuche er um eine Gebührenreduktion.
B.
Bis zum 31. Juli 2011 bezahlte A._______ die anfallenden Gebühren an-
standslos. Am 8. September 2011 retournierte er die Jahresrechnung für
den Radio- und Fernsehempfang und gab sinngemäss an, diese sei zu
hoch, weil 1/3 des Fernsehprogramms aus Werbung bestehe, mit der
nichts anzufangen sei. Man solle einen separaten Werbekanal schaffen
oder die Fernsehrechnung reduzieren.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die Billag AG fest, dass
A._______ seit dem 1. Januar 1998 der Gebührenpflicht für den Radio-
und Fernsehempfang unterstehe und die Rechnungen fristgemäss und
vollumfänglich zu bezahlen seien. Eine wie immer geartete Gebührenre-
duktion werde abgelehnt.
D.
Mit dieser Verfügung erklärte sich A._______ nicht einverstanden, was er
der Billag AG mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 mitteilte. Nach Klärung
der Frage, ob das Schreiben als eine Beschwerde zu qualifizieren sei,
wurde dieses von der Billag AG am 11. November 2011 an das BAKOM
weitergeleitet.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2012 wies das BAKOM die Beschwerde, so-
fern darauf eingetreten werden konnte, unter Kostenfolge ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 23. März 2012 (Postaufgabe: 26. März 2012) Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss macht er geltend, der Fern-
sehzuschauer bezahle die Fernsehgebühr nicht, um Werbung anzu-
schauen, die sowieso "zu 99%" Lug und Trug sei und dem Zuschauer
gewissermassen aufgezwungen werde. Würden die Gelder, die aus fast
jedem schweizerischen Haushalt der SRG/SSR idée suisse zufliessen,
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sinnvoller eingesetzt, so die Auffassung des Beschwerdeführers, könnte
ohne Weiteres ein unterhaltsames und werbefreies Programm angeboten
werden. Mit der Werbung verdiene das Fernsehen zusätzliche und be-
trächtliche Geldsummen, die dem Fernsehzuschauer zu Gute kommen
müssten. Deshalb sei entweder ein eigener Werbekanal aufzuschalten
oder die Fernsehgebühr zu senken.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.— innert Frist zu bezah-
len. Mit Eingabe vom 3. April 2012 (Fax) ersuchte dieser um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Jeder Schweizerbürger habe seines
Erachtens ein "gratis Bundesgericht" zu Gute. Mit Zwischenverfügung
vom 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Kostenvor-
schusspflicht vorläufig entbunden. In der Folge reichte er am 12. April
2012 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den
entsprechenden Belegen ein.
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 erklärt die Billag AG (Erstinstanz) Verzicht
auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verweist auf ihre Anträge
vom 22. Dezember 2011 sowie auf den Entscheid des BAKOM vom
21. März 2012.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 beantragt das BAKOM (Vor-
instanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügun-
gen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sin-
ne von Art. 61 VwVG.
Der Beschwerdeentscheid vom 21. März 2012 stellt eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG dar. Das BAKOM als entscheidende Behörde ist
nach Art. 33 Bst. d VGG eine zulässige Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Dieses ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsgerichtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Pro-
zessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 987). Der Streitgegenstand darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verän-
dert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streiti-
ge Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zu-
ständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, RZ. 2.8 mit Hinweisen).
1.2.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind vorliegend nicht iden-
tisch, denn die Verfügung wird hier nicht insgesamt angefochten. In der
Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die Erstinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 1. Januar 1998 der Gebührenpflicht für den Ra-
dio- und Fernsehempfang unterstehe. In seiner Beschwerde vor der Vor-
instanz wird einzig der Empfang von Fernsehprogrammen beanstandet
und eine Reduktion der Fernsehgebühr gefordert. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 richtig festhält, hatte sich somit
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Streitgegenstand insofern
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verengt, als dass lediglich darüber zu entscheiden war, ob die Gebühren
für den privaten Fernsehempfang vollumfänglich vom Beschwerdeführer
zu bezahlen waren (respektive sind). Nicht streitgegenständlich war da-
gegen die Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang, über welche
die Erstinstanz ebenfalls verfügt hatte. Darauf ist – da nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens – vorliegend nicht einzutreten.
1.2.3 Dagegen hat die Erstinstanz betreffend der vom Beschwerdeführer
monierten Fernsehwerbung sowie der Schaffung eines separaten Werbe-
kanals mangels Zuständigkeit keine Verfügung erlassen. Denn gemäss
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie Art. 65 Abs. 2 Bst. b der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) erschöpft
sich der Aufgabenbereich der Billag AG darin, Verfügungen im Zusam-
menhang mit der Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend
Betreibungen zu erlassen. Aus diesem Grund machte die Erstinstanz –
noch vor Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2011 – den Beschwerde-
führer in verschiedenen Schreiben darauf aufmerksam, dass Reklamatio-
nen bezüglich der Programmgestaltung direkt an die Adresse der
SRG/SSR idée suisse zu richten seien. Die Begründung der Vorinstanz,
sie sei für die Behandlung diesbezüglicher Anträge nicht zuständig und
könne diese Punkte somit auch nicht prüfen, ist nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt mutatis mutandis für das vorliegende Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht. Es wäre – wie bereits in E. 1.2.1 ausge-
führt – ein unzulässiger Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit, wenn
das Bundesverwaltungsgericht Fragen beurteilen würde, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat. Auf die Rügen
des Beschwerdeführers betreffend Fernsehwerbung und Schaffung eines
separaten Werbekanals kann daher nicht eingetreten werden.
Damit ist nicht gesagt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Fragen und Vorschläge völlig ohne Interesse wären. Unklar ist aber, wes-
halb er sich gegenüber der Idee verschliesst, sein Ansinnen der für Fra-
gen der Programmgestaltung zuständigen SRG/SSR idée suisse direkt
zu unterbreiten und gewissermassen (wie von der Erstinstanz empfohlen)
den "richtigen Kanal" für seine Anliegen zu wählen, statt den Rechtsweg
zu beschreiten. Dies muss hier allerdings offen bleiben. Nur am Rande
sei erwähnt, dass es bereits werbefreie, von der SRG selber oder in Ko-
operation mit ausländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten be-
triebene Fernsehkanäle gibt, die ein informatives und in mancher Hinsicht
vielfältiges Fernsehprogramm anbieten. Im Übrigen können die meisten
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Sendungen der SRG auf deren Homepage angeschaut werden, wo Onli-
ne-Werbung untersagt ist.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer
ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in E. 1.2.2 und E. 1.2.3
Gesagten – einzutreten.
2.
Gemäss Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht den an-
gefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliess-
lich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne
Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag
des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des
Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Be-
reithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor
Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet
worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen
Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; zur strengen Handha-
bung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom 8. Febru-
ar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-7657/2009
vom 29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Gewisse Personen sind von der
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Gebühren-, mitunter sogar von der Meldepflicht befreit (vgl. dazu Art. 68
Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 und 64 RTVV).
3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 RTVV und der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 55 Abs. 1 RTVG geht hervor, dass der Betrieb
von Empfangsgeräten das entscheidende Kriterium für die Gebühren-
pflicht ist und diese Pflicht so lange besteht, wie Empfangsgeräte in Be-
trieb sind. Der Empfangsgebühr steht als Gegenleistung nicht der tat-
sächliche Empfang bestimmter Programme gegenüber, sondern alleine
das Recht, Programme zu empfangen.
3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem
1. Januar 1998 ununterbrochen bei der Erstinstanz für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang angemeldet. Er bestreitet auch nicht, über ein
betriebsbereites Empfangsgerät zu verfügen. Insofern unterliegt er grund-
sätzlich der Gebührenpflicht.
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 23. März 2012 verlangt der Beschwerde-
führer, die Fernsehgebühren müssten wegen der Werbung aufgehoben
oder zumindest beträchtlich gesenkt werden.
4.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht eine Gebührenbefreiung
sowohl von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor:
In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und
der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Vorausset-
zungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pfle-
geheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen
und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Be-
freiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4,
A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.3, A-3292/2010 vom 20. Au-
gust 2010 E. 6; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar,
Bern 2008, Art. 68 Rz. 12).
Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin, be-
freit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Ge-
bühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen nach
dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006)
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
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sicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid
über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1
RTVV; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4898/2011
vom 20. Februar 2012 E. 4.3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1,
A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.3 und 6.2.4, A-3292/2010 vom
20. August 2010 E. 6.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2).
Vorliegend sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht einschlägig; zudem
hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, kein schriftliches Gesuch im
Sinne des soeben Ausgeführten eingereicht. Eine Gebührenbefreiung fällt
somit ausser Betracht.
4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 RTVV beträgt die Empfangsgebühr für den pri-
vaten Fernsehempfang monatlich Fr. 23.84 (exklusive Mehrwertsteuer).
Dieser Betrag wurde vom Bundesrat verbindlich festgesetzt (Art. 70
RTVG) und kann deshalb von der Erstinstanz nicht nach eigenem Ermes-
sen reduziert werden. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung selbst dann, wenn die drahtlose terrestrische Verbreitung einge-
schränkt ist oder die Ansprüche der Konsumentinnen und Konsumenten
nicht erfüllt sind (BGE 121 II 183 E. 3). Wer – wie vorliegend (E. 3.3) –
der Gebührenpflicht unterstellt ist, hat die gesamten Gebühren zu entrich-
ten, unabhängig von den angebotenen oder genutzten Dienstleistungen.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Reduktion der Fernsehgebühr ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Da im Ergebnis die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, so-
weit darauf eingetreten werden kann, wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen
aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit,
zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
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Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber da-
von absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf ei-
gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.111).
5.3 Mit Blick auf die zutreffende und angesichts des klaren Wortlauts der
massgebenden Bestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbare Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung enthielt die Beschwerde keine aus-
reichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege ist folglich wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Selbst wenn man der Beschwerde gewisse Erfolgschancen einräumen
würde, wäre das Gesuch des Beschwerdeführers dennoch abzuweisen.
Zwar unterschreiten seine monatlichen Einkünfte den monatlichen
Grundbetrag um Fr. 185.85. Zudem bestehen Schulden im Umfang von
Fr. 100'160.—. Sein Vermögen beträgt Fr. 359'957, wovon indes der
grösste Teil auf eine Liegenschaft entfällt (Einfamilienhaus; Steuerwert:
Fr. 298'700.—). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind
aber auch Fr. 61'257 auf verschiedenen Bankkonti deponiert. Damit ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus die Mittel besitzen
würde, um die vorliegend anfallenden Verfahrenskosten zu begleichen.
5.4 Vorliegend ist indessen mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnis-
se des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Beschwer-
deführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Erst- und Vorinstanz haben ebenfalls
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Alexander Misic
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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