Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1662/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______ Anstalt, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA
(Sicherstellung).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ Anstalt, ..., ist als Anstalt im Grundbuch- und
Öffentlichkeitsregisteramt des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
Sie bezweckt unter anderem Transportvermittlungen und
Handelsgeschäfte aller Art sowie alle jene Tätigkeiten, die der
Verwaltungsrat als im Interesse der Anstalt gelegen erachtet. Als einziges
Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer ist seit dem
**. Oktober 2009 (Tagebuch-Datum **. November 2009) B._______ mit
Wohnsitz in R._______ eingetragen.
B.
B.a Am **. März 2011 immatrikulierte die A._______ Anstalt, …, das
Fahrzeug mit der Stammnummer […] bei der Motorfahrzeugkontrolle des
Fürstentums Liechtenstein in Vaduz mit dem Kontrollschild [***1].
B.b Dasselbe Fahrzeug war zuvor – vom **. Dezember 2006 bis **. Mai
2010 – im Kanton Schaffhausen auf die Firma X._______ AG, …, mit
dem Kontrollschild [***2] eingelöst gewesen. Vom **. Mai bis **. Juli 2010
war es auf die A._______ Anstalt, …, immatrikuliert. Am **. März 2011
wurde es – wie erwähnt (Bst. B.a) – erneut auf dieses Unternehmen
eingelöst.
B.c Die X._______ AG, …, wurde am **. Februar 2010 in Y._______ AG
umbenannt und der Sitz am **. März 2010 nach R._______ verlegt. Am
**. März 2011 eröffnete das Bezirksgericht S._______ den Konkurs (die
X._______ AG bzw. Y._______ AG wird nachfolgend als «die AG»
bezeichnet). Einziger Verwaltungsrat der AG war seit dem **. Dezember
2004 B._______ mit Wohnsitz in R._______. Die AG hatte Ausstände bei
der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
B.d Am **. Februar 2011 fragte die L._______ AG, die mit der A._______
Anstalt, …, einen Leasingvertrag abschliessen wollte, bei der OZD nach,
ob betreffend die Beschwerdeführerin LSVA-Ausstände beständen.
Zunächst wies die OZD mit Schreiben vom **. Februar 2011 darauf hin,
dass sie davon ausgehe, die A._______ Anstalt, …, und die AG hingen
miteinander zusammen, wobei letztere noch diverse LSVA-Ausstände
habe. Sie empfahl, von einem Vertragsabschluss abzusehen und wies
die L._______ AG auf ihre uneingeschränkte Solidarhaftung hin, sollte sie
den Vertrag abschliessen. Mit Schreiben vom 10. März 2011 hob die
OZD ihr früheres Schreiben auf und teilte der L._______ AG mit, dass die
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Beschwerdeführerin ihre Zahlungsverpflichtungen einhalte, weshalb
einem Vertragsabschluss aus ihrer Sicht nichts entgegenstehe. Sie wies
aber darauf hin, dass sie für jedes von der Beschwerdeführerin in Verkehr
gesetzte Fahrzeug eine innerhalb von zehn Tagen zahlbare
Sicherheitsleistung gemäss Art. 42 und 43 der liechtensteinischen
Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung;
Liechtensteinische Rechtssammlung [LR] 641.811; nachfolgend: SVAV-
FL) verlangen werde. Eine erste derartige Sicherstellungsverfügung
werde der Beschwerdeführerin in diesen Tagen zugestellt.
C.
Ebenfalls am 10. März 2011 erliess die OZD gegenüber der A._______
Anstalt, …, eine Sicherstellungsverfügung, dergemäss innert zehn Tagen
für das genannte Fahrzeug eine Sicherheit von Fr. 11'400.--
(entsprechend drei Monatssätzen der zu erwartenden mutmasslichen
Abgabe) bei der OZD zu hinterlegen sei, andernfalls bei der
Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Lichtenstein der Entzug der
Kontrollschilder beantragt werde. Der Betrag der Sicherheitsleistung
wurde aufgrund der Veranlagungen der Abgabeperioden Mai, Juni und
Juli 2010 für dasselbe Fahrzeug berechnet, welches zu jener Zeit bereits
mit dem Kontrollschild [***1] auf die A._______ Anstalt, …, eingelöst war
(vgl. zuvor Bst. B.b). Die Summe wurde auf hundert Franken aufgerundet.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Massnahme begründete die OZD im Wesentlichen damit, das
Fahrzeug sei zuvor auf die AG eingelöst gewesen, welche LSVA-
Ausstände gehabt habe. Aufgrund der Vorgeschichte erscheine die
Abgabe als gefährdet.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2011 erhob die A._______ Anstalt, …
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Sicherstellungsverfügung
der OZD vom 10. März 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
mit den Begehren, diese aufzuheben und der Beschwerde
ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung des
Suspensiveffekts sei der Beginn des Laufes der 10-tägigen Frist für die
Leistung der Sicherheit mittels superprovisorischer Verfügung
aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der OZD. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die
LSVA immer bezahlt und eine Gefährdung liege nicht vor. Zwischen der
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AG und ihr beständen keine Verknüpfungen. Zudem verhalte sich die
OZD widersprüchlich, habe sie doch am gleichen Tag, an dem sie die
Sicherstellungsverfügung erlassen habe, der L._______ AG gegenüber
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Leistungspflicht nachkomme.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab. Eine solche könne auch nicht mittels superprovisorischer
Verfügung gewährt werden. Gleichzeitig wurde die Besetzung des
Spruchkörpers mitgeteilt sowie die Beschwerdeführerin zur Leistung
eines Kostenvorschusses und Einreichung weiterer Dokumente
aufgefordert. Der Kostenvorschuss und die angeforderten Dokumente
gingen innert einmal erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein schlossen am
11. April 2000 einen Vertrag betreffend die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.851.41;
nachfolgend: Vertrag CH-FL). Danach erheben sie gemeinsam auf ihrem
Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags CH-FL). In einer
zusätzlichen Vereinbarung (welche ebenfalls in SR 0.641.851.41 im
Anschluss an den Vertrag CH-FL veröffentlich ist; nachfolgend:
Vereinbarung CH-FL) werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die
Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften in das
liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug (Art. 1 Abs. 2 des
Vertrags CH-FL und Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung CH-FL). Art. 2 der
Vereinbarung CH-FL hält fest, dass für die Erhebung der LSVA das
Gebiet beider Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet gilt.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Vereinbarung CH-FL ist die
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Eidgenössische Zollverwaltung zuständig für den Vollzug der
Gesetzgebung über die LSVA auf dem Gebiet des Fürstentums
Liechtenstein für die dieser Abgabe unterstellten liechtensteinischen
Fahrzeuge (vgl. auch Art. 36 Bst. a des liechtensteinischen Gesetzes
vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz; LR 641.81;
nachfolgend: SVAG-FL]). Nach Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung CH-FL
wendet sie (materiell) liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches
Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem
Recht (vgl. zu Letzterem auch Art. 42 Abs. 3 SVAG-FL).
Da das beteiligte Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Liechtenstein
immatrikuliert ist und dieses der Veranlagung bezüglich LSVA unterstellt
ist, ist auf den vorliegenden Fall materiell das liechtensteinische Recht
anzuwenden, in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch das schweizerische
Recht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1710/2006 vom
28. Oktober 2008 E. 1.1).
1.2. Die angefochtene Sicherstellung erging als Verfügung im Sinn von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32). Dagegen steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 23 Abs. 4
des [schweizerischen] Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über
eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG.
Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittelbar
betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht –
einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die
unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann
das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm
angefochtenen Verfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49
lit. c VwVG); es übt aber diese Befugnis, in Fortführung der Praxis der
Rekurskommissionen, bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn
der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (Urteil des
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Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch
grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2). Ist materiell wie vorliegend
liechtensteinisches Landesrecht anzuwenden (oben E. 1.1), stellt dessen
behauptete Verletzung einen zulässigen Rügegrund im Sinn von Art. 49
Bst. a VwVG dar.
1.4. Gemäss Vertrag CH-FL und Vereinbarung CH-FL werden die
schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften in das
liechtensteinische Recht übernommen (oben E. 1.1). Demnach kann,
sofern die Bestimmungen im liechtensteinischen und im schweizerischen
Recht übereinstimmen, auf die schweizerische Rechtsprechung und
Literatur abgestellt werden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 SVAV-FL sind die Vollzugsbehörden, hier also die
Eidgenössische Zollverwaltung, berechtigt, Abgaben, Zinsen und Kosten
sicherstellen zu lassen, wenn a) deren Bezahlung gefährdet erscheint
oder b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in
Verzug ist. Die Abgaben, Zinsen und Kosten müssen weder rechtskräftig
festgesetzt noch fällig sein. Art. 43 Abs. 1 SVAV-FL bestimmt, dass die
Sicherstellungsverfügung den Rechtsgrund der Sicherstellung, den
sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten
entgegennimmt, anzugeben hat. Falls die Sicherheitsleisung nicht erfolgt
und der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt wurde, kann die OZD die
Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein ersuchen, den
Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für ein liechtensteinisches
Fahrzeug zu verweigern oder zu entziehen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Abs. 2 SVAG-FL).
2.1.1. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen
Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen
abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus
bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete
Anspruch braucht – wie erwähnt (oben E. 2.1) – weder fällig noch
rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als
wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben
herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden
Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell
geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus. Durch die
Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der
Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines
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rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A-
6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 22. September
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.14 E. 3b/aa; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in
VPB 67.47 E. 2c).
Art. 42 SVAV-FL stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der
Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter
Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431 ff.). Allerdings
muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene
Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll
sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände
verlangen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB
70.16 E. 3b/aa mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 634 f.). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit.
Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen
Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben
Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70
S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob der
Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Entscheid der
ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der
Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des
Betriebes unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der
Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten
säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteile des Bundesgerichts
2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007
E. 5.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011 vom 16. Juni
2011 E. 2.1.4).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der
Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten
pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig und verhältnismässig (Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1,
A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen auf
Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16
E. 4c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB
67.47 E. 4d).
2.1.2. Das anwendbare Recht nennt zunächst den
Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 42 Bst. a SVAV-FL). Es
muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist
nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung
nur glaubhaft zu machen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die Gefährdung braucht
überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des
Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung – ohne
dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen
wird – kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht
eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher
Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr
bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das
zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes
entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn
diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 15 und 19
SVAG-FL; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011 vom
16. Juni 2011 E. 2.1.2, A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.2;
Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16
E. 3b/bb, Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB
67.47 E. 2c).
2.1.3. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der
abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 42 Bst. b SVAV-
FL würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer
Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem
Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten.
Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des
Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 42 Bst. b
SVAV-FL. Jedoch kann eine schlechte Zahlungsmoral auf ernsthafte
Liquiditätsprobleme des Schuldners hinweisen (Urteil des Bundesgerichts
2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Eine weitergehenden
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Gefährdung kann überdies in der speziellen Situation des
Abgabepflichtigen, z.B. in seiner feststehenden bzw. drohenden
Überschuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld
bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines
Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im
Einzelfall zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011
vom 16. Juni 2011 E. 2.1.3, A-6119/2007 vom 19. November 2007
E. 2.1.3; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in
VPB 70.14 E. 3b/cc mit Hinweisen; vgl. THOMAS JÖRG KAUFMANN, Die
Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in ASA 67 S. 613 ff, S. 620).
2.1.4. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich
zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben
sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4,
Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14
E. 3b/ee; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB
67.47 E. 2c).
2.2.
2.2.1. Art. 7 Abs. 1 SVAG-FL bezeichnet mit Bezug auf inländische, hier
also liechtensteinische Fahrzeuge den Halter abschliessend als
abgabepflichtig. Daneben werden in Abs. 2 und 3 weitere Personen für
solidarisch haftbar erklärt. Die Aufzählung entspricht jener in Art. 36
Abs. 1 und Abs. 1bis der (schweizerischen) Verordnung vom 6. März 2000
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811), welche
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 SVAG erlassen worden und abschliessend ist.
Eine Steuernachfolge sieht die Gesetzgebung über die
Schwerverkehrsabgabe nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund
des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts
mit Bezug auf die Abgabepflichtigen (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 14) der Kreis jener Personen, von denen eine Sicherheitsleistung
verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die
Mithaftenden zu beschränken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.1; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
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2.2.2. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a SVAG-FL haftet unter anderem der
Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halter zahlungsunfähig
ist oder erfolglos gemahnt wurde, im Umfang des Gesamtgewichts des
Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Die nach
Art. 7 Abs. 3 SVAG-FL haftbaren Personen (nicht auch jene nach Abs. 1
und 2) können bei Vertragsabschluss bei der OZD nachfragen, ob der
Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde
(Art. 7a Abs. 1 SVAG-FL).
Die OZD weist die anfragende Person auf ihre Solidarhaftung hin, wenn
deren Vertragspartei oder der Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist
oder erfolglos gemahnt wurde (Art. 7a Abs. 3 SVAG-FL). Möchte die OZD
zu einem späteren Zeitpunkt eine nach Art. 7 Abs. 3 SVAG-FL solidarisch
haftbare Person tatsächlich der Solidarhaftung unterstellen, weil der
Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde,
teilt sie dies dieser Person schriftlich mit (Art. 7b SVAG-FL).
2.2.3. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen
Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich
nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den
Gefährdungstatbestand im Sinn von Art. 42 Bst. a SVAV-FL, darf die
Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht
beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben
Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich beim neuen
Halter um einen Mithaftenden für die Abgaben vor dem Halterwechsel
handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter
nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten
bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne
entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom
alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des
Vorgängers angerechnet wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.2, A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
2.2.4. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für
das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter
beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen
Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche
Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten
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eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs
mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.561/2006 vom
22. Juni 2007 E. 4.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.3, A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.3; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb und 4b; Entscheid der ZRK vom
9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Sicherstellung für
zukünftige Abgaben. Damit kommt einzig der Grund von Art. 42 Bst. a
SVAV-FL in Frage. Zu prüfen ist demnach, ob die Bezahlung zukünftiger
Abgaben gefährdet erscheint.
3.2.
3.2.1. Vorweg ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen,
die OZD würde sich widersprüchlich verhalten. Einerseits habe sie am
10. März 2011 der L._______ AG mitgeteilt, aus Sicht der OZD bestehe
kein Grund, von einem Vertragsabschluss abzusehen, da die
Beschwerdeführerin ihre Zahlungsverpflichtungen einhalte, andererseits
habe sie mit gleichem Datum die Sicherstellung der LSVA verfügt.
Dagegen bringt die OZD vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Auskunft seien von jenen für die Sicherstellung verschieden.
3.2.2. Tatsächlich lässt das Gesetz bei der Auskunft an solidarisch
haftbare Personen nur die Mitteilung zu, ob der Halter zahlungsunfähig ist
oder erfolglos gemahnt wurde, wobei die OZD die allenfalls solidarisch
haftende Person auf ihre Solidarhaftung aufmerksam macht (oben
E. 2.2.2.). Dagegen können bei der Sicherstellung weitergehende
Umstände berücksichtigt werden (siehe insbesondere E. 2.1.2. und
2.2.4.). Die Auskunft nach Art. 7a bzw. 7b SVAG-FL steht in
Zusammenhang mit der Frage nach der Solidarhaftung bestimmter
Personen. Diese sollen nicht unbesehen einer solchen Haftung unterstellt
werden. Es würde generell den Abschluss bestimmter Verträge
erschweren, wenn der Vertragspartner eines LSVA-Pflichtigen Gefahr
liefe, der Solidarhaftung unterstellt zu werden, ohne sich zuvor
informieren zu können, ob konkret ein entsprechendes Risiko besteht. Mit
der Auskunft geht es daher einzig darum, dem (möglichen)
Vertragspartner des (zukünftigen) Fahrzeughalters mitzuteilen, ob er
einer Solidarhaftung unterliegt oder nicht. Mit anderen Worten geht es
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direkt um den Schutz des Vertragspartners, der so erfährt, ob er allenfalls
einer Solidarhaftung unterliegt; indirekt aber auch um den Schutz des
Fahrzeughalters, indem ihm der Vertragsschluss, sofern die OZD den
Vertragspartner nicht einer Solidarhaftung unterstellt, leichter gemacht
wird.
Demgegenüber beschlägt die Sicherstellung das Verhältnis zwischen der
OZD und dem Fahrzeughalter. Da es sich bei diesem um den
eigentlichen Schuldner der Abgabe handelt, können ihm gegenüber bei
der Sicherstellung weitere Aspekte einbezogen werden. Im Übrigen wirkt
es sich durchaus zugunsten des Fahrzeughalters aus, wenn zwar die
OZD – wie vorliegend – die Sicherstellung zukünftiger Abgaben verfügt,
dessen Vertragspartner aber nicht gleichzeitig der Solidarhaftung
unterstellt. Andernfalls würde dessen Möglichkeit, Verträge
abzuschliessen, beschränkt. Die von der OZD gemachte Differenzierung
wirkt sich also – sofern eine Sicherstellungsverfügung zu Recht erging,
was nachfolgend (E. 3.3. ff.) zu beurteilen ist – zugunsten des
Fahrzeughalters aus.
3.2.3. Aus dem Umstand, dass die OZD der L._______ AG gegenüber
die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch die
Beschwerdeführerin bestätigte, kann nicht geschlossen werden, Letzterer
gegenüber sei eine Sicherstellungsverfügung unzulässig. Daraus kann
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.
3.3.1. Bei der Beschwerdeführerin und der AG handelt es sich formell um
zwei verschiedene Halter des Fahrzeuges mit der Stammnummer […].
Eine solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für LSVA-
Ausstände der AG besteht daher nicht (oben E. 2.2.1. f.).
Allerdings war B._______ seit dem **. Dezember 2004 (Tagesregister-
Datum **. Dezember 2004; Publikation im Schweizerischen
Handelsamtsblatt am **. Dezember 2004) einziges Mitglied des
Verwaltungsrates der AG. Seit dem **. Oktober 2009 (Tagebuch-Datum
**. November 2009) ist er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrates
und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die AG hatte seit dem
15. Dezember 2009 elf LSVA-Rechnungen nicht mehr bezahlt. Diese
Rechnungen fielen in die Zeit, in der B._______ alleiniger Verwaltungsrat
der AG war.
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Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der AG juristisch
um verschiedene Personen. Einziger Verwaltungsrat beider Unternehmen
war bzw. ist aber B._______. Im Gegensatz zu den Ausführungen der
Beschwerdeführerin bestehen somit zwischen der Beschwerdeführerin
und der AG sehr wohl Verknüpfungen in personeller Hinsicht. Nach der
Rechtsprechung kann eine Sicherstellung für zukünftige Abgaben
gerechtfertigt sein, für den Fall, dass eine Person, die einziges Mitglied
des Verwaltungsrates des neuen Halters ist, in einem früheren Zeitpunkt
als Halter, bzw. einziger Verwaltungsrat des Halters, für das seinerzeitige
Gefährdungsverhalten verantwortlich war (oben E. 2.2.4.).
3.3.2. In seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat der AG ist B._______
für die nicht bezahlten LSVA-Rechnungen dieses Unternehmens
verantwortlich zu machen. Dieses Verhalten kann auch in Bezug auf die
Beschwerdeführerin, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates
wiederum B._______ ist, berücksichtigt werden. Die damaligen
Ausstände der AG können daher auch der Beschwerdeführerin entgegen
gehalten werden.
3.3.3. Aus der Vernehmlassung der OZD und den Akten ergibt sich
zudem, dass die OZD gegenüber der Beschwerdeführerin bereits am
**. Mai 2010 die Bezahlung einer Sicherheitsleistung aus dem gleichen
Grund wie im vorliegenden Verfahren verfügte. Die Verfügung wurde
zunächst bei der Post nicht abgeholt. Auch ein weiterer
Zustellungsversuch nach Rücksprache mit B._______ scheiterte aus dem
gleichen Grund. Schliesslich konnte die Verfügung am **. Juli 2010 dem
Fahrer des damals und auch vorliegend betroffenen Fahrzeugs
ausgehändigt werden, nachdem das Fahrzeug angehalten worden war.
Das Fahrzeug wurde jedoch auf eine andere Gesellschaft übertragen,
bevor es zur Leistung der Sicherheit kam, nämlich am **. Juli 2010 [sechs
Tage nach Aushändigung der Verfügung an den Fahrer].
Zwar lässt die Erreichbarkeit eines Unternehmens allein noch nicht
zwingend auf allfällige Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Dass aber die
Zollverwaltung mehrfach versuchen musste, der Beschwerdeführerin eine
Verfügung zuzustellen, in der es um eine Zahlung ging, lässt kein
Vertrauen in deren Zahlungsbereitschaft entstehen.
3.3.4. Die OZD durfte demnach auch künftige Abgaben sicherstellen, weil
diese sehr wahrscheinlich anfallen werden (oben E. 2.1.4.). Damit ist nur
noch zu prüfen, ob die Höhe der Sicherstellung angemessen war. Wie
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erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung
der Angemessenheit Zurückhaltung (E. 1.3.).
3.4. Das Fahrzeug mit der Stammnummer […] war bereits zuvor einmal,
nämlich vom **. Mai 2010 bis zum **. Juli 2010, auf die
Beschwerdeführerin eingelöst gewesen. Der Berechnung der Höhe der
Sicherstellungsleistung legte die OZD die damals von der
Beschwerdeführerin für dieses Fahrzeug berechneten Veranlagungen
zugrunde (Mai 2010: Fr. 3'201.35; Juni 2010: Fr. 4'588.80; Juli 2010:
Fr. 3'554.90; zusammen gerundet Fr. 11'400.--). Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich
die Zahl der gefahrenen Kilometer auch in Zukunft in diesem Rahmen
bewegen wird. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe der
durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro
Fahrzeug wird in der Regel als angemessen und verhältnismässig
angesehen (oben E. 2.1.1.). Zwar machte die Beschwerdeführerin
geltend, die Massnahme könne ihre Existenz in Frage stellen (vgl. dazu
ebenfalls oben E. 2.1.1.). Diese Behauptung wird aber in keiner Weise
belegt. Überdies wurde die entsprechende Behauptung ausschliesslich
im Zusammenhang mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen, gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das
Bundesverwaltungsgericht darf unter diesen Umständen davon
ausgehen, dass der Weiterbestand des Betriebes durch die
Sicherstellungsleistung nicht gefährdet ist. Die Höhe erweist sich somit
auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als
verhältnismässig.
3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der OZD angedrohte Folge
im Falle der Nichtleistung der Sicherheit gesetzmässig ist (oben E. 2.1.).
4.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'100.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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