Abtei lung I
A-1663/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz); Richterin Salome
Zimmermann; Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot;
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
U._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (Sicherstellung; Geschäftsbücher; Schätzung; Zustellung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle bei zwei Unternehmen im
Bereich Telekommunikationsdienstleistungen (X. AG bzw. Y. AG) hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) festgestellt, dass U._______
Erotik-Telefonnummern betreibt und dafür Gebührengutschriften erhält, die
die Umsatzlimite für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) deutlich überschreiten. U._______ hat sich bei der
Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt nie als Mehrwertsteuerpflichtiger
angemeldet und er ist nicht im Handelsregister eingetragen. Die ESTV hat
den Unternehmer im Anschluss an die Kontrolle rückwirkend per 1.
September 2002 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen (Mehrwertsteuernummer ...). Bei dieser Kontrolle stellte sich
ebenfalls heraus, dass U._______ keine Geschäftsbücher geführt und
damit die Buchführungsvorschriften gemäss Art. 58 MWSTG verletzt hat.
Gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle der Steuerperioden vom 1.
September 2002 bis 30. Juni 2005 erstellte die Verwaltung am 10. Oktober
2005 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... und machte gegenüber dem
Mehrwertsteuerpflichtigen für die erzielten Telekiosk-Umsätze eine
Nachforderung an Mehrwertsteuer von Fr. 81'009.-- (nebst Verzugszins)
geltend.
Im Rahmen der Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht ersuchte die ESTV
am 6. April 2005 das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um
Auskunft über die Zustelladresse von U._______. Er hatte gegenüber dem
BAKOM für seine Tätigkeit - neben seiner angeblichen (weiteren) Adresse
in der Türkei - auch eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt
gegeben ("c/o ...). Gestützt auf diese Angaben liess die ESTV die EA mit
der Mehrwertsteuerforderung an diese Adresse in der Schweiz zustellen.
Die im 3. und 4. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31.
Dezember 2005) von U._______ erzielten Umsätze musste die ESTV
wegen Verletzung der Abrechnungspflicht durch den
Mehrwertsteuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Die
Verwaltung stellte ihm für diese Steuerperioden die EA Nr. ... vom 22. Mai
2006 über den Betrag von Fr. 19'000.-- (nebst Verzugszins) zu.
B. Gestützt auf Art. 70 MWSTG erliess die ESTV am 16. Oktober 2006 eine
Sicherstellungsverfügung und veranlasste einen Arrest. Die Verwaltung
verpflichtete den Mehrwertsteuerpflichtigen, für fällige und künftige
Mehrwertsteuerforderungen, inklusive laufende Verzugszinsen,
Verfahrenskosten und weitere Kosten einen Betrag von Fr. 145'000.--
sicherzustellen. Begründet wurde die Sicherstellung mit der Gefährdung
der Bezahlung der Mehrwertsteuer und dem Verzug der Bezahlung der
Mehrwertsteuerbeträge sowie mit der Fälligkeit der Forderungen (Art. 70
Abs. 1 Bst. a und c MWSTG). Die Verwaltung führte insbesondere aus,
U._______ habe sich nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger angemeldet und
seine Umsätze auch nie deklariert. Gegenüber dem BAKOM habe der
Unternehmer bloss eine Postadresse in der Schweiz angegeben, die
3Inhaber- und Rechnungsadresse habe sich in der Türkei befunden.
U._______, geboren am ..., sei Rentner und stamme aus der Türkei. Er
habe jederzeit die Möglichkeit, in die Türkei zurück zu kehren und sich der
Bezahlung der offenen Mehrwertsteuerbeträge zu entziehen; damit sei der
Steuereinzug gefährdet. Die ESTV könne ihre Schreiben an der
angegebenen Postadresse (c/o ...) nicht mehr zustellen. Das
Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren der Verwaltung vom 6.
September 2006 betreffend die EA Nr. ... mangels Zustelladresse
zurückgewiesen.
Die Höhe des sichergestellten Betrages setze sich aus den genannten
Ergänzungsabrechnungen (Fr. 81'009,-- und Fr. 19'000,--) zuzüglich dem
Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 bzw. seit dem 15. Januar
2006 (mittlerer Verfall) sowie aus voraussichtlich rund Fr. 30'000.--
zukünftig anfallenden Mehrwertsteuern zusammen. Der Betrag von Fr.
30'000.-- basiere auf der durchschnittlichen jährlichen
Mehrwertsteuerschuld des Unternehmers. U._______ habe bisher noch
keine Zahlungen geleistet.
Die Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 ist von U._______ am
21. Oktober 2006 an seiner Wohnadresse in der Schweiz in Empfang
genommen worden.
C. Mit Eingabe vom 16. November 2006 (Postaufgabe 17. November 2006)
lässt U._______ (Beschwerdeführer) gegen die Sicherstellungsverfügung
der ESTV vom 16. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben und stellt folgende
Anträge:
"1. Die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben;
2. Eventualiter sei die Sicherstellung auf die fälligen
Mehrwertsteuerforderungen, inkl. laufende Verzugszinsen,
Verfahrenskosten und weitere Kosten zu begrenzen und der
sicherzustellende Betrag von CHF 145 000 auf CHF 80 000 zu reduzieren;
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw.
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen."
Zur Begründung bringt er insbesondere vor, bei diesem Rechtsstreit gehe
es im Wesentlichen um Forderungen für Mehrwertsteuern, die er auf
Umsätzen mit 0900er (Business), 0901er (Unterhaltung) und 0906er
(Erotik)-Nummern erzielt und nicht abgerechnet haben soll. Er bestreite,
dass er - mit Ausnahme der angefochtenen Sicherstellungsverfügung –
Korrespondenz bzw. Ergänzungsabrechnungen von der ESTV zugestellt
erhalten habe. Die Verwaltung könne nicht davon ausgehen, die von ihm
beim BAKOM angegebene Adresse sei seine Zustelladresse,
insbesondere für Verfügungen. Das gewählte Vorgehen sei befremdlich,
da das BAKOM die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide
4diesem in die Türkei zugestellt habe. Die ESTV hätte den Weg der
internationalen Zustellung in die Türkei beschreiten müssen. Mangels
rechtsgültiger Zustellung der beiden EA, auf welche die Verwaltung die
Sicherstellungsverfügung stütze, falle diese dahin.
Dazu komme, dass kein Sicherstellungsgrund mehr gegeben sei. Die
Bezahlung der Mehrwertsteuerbeträge sei nicht gefährdet; per 30. Juni
2004 habe der Sohn des Beschwerdeführers (F._______; Mehrwertsteuer-
Nr. ...) die 0900er-Nummern von seinem Vater übernommen und jeweils
ordnungsgemäss gegenüber der ESTV abgerechnet. Der
Beschwerdeführer treffe auch keine Anstalten, seinen Wohnsitz in der
Schweiz aufzugeben. Er sei als türkischer Rentner erst im Sommer 2006 in
die Schweiz zugezogen, um näher bei seinem Sohn F._______ zu leben.
Dazu komme, dass seine Adresse in der Türkei der Verwaltung immer
bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1.
September 2002 bis 30. Juni 2004 Telefondienste über diverse 0900er-
Nummern angeboten. Mit der Nummernwahl der Leistungsempfänger in
der Schweiz (Privatkunden) sei automatisch eine Verbindung mit einem
Callcenter in Österreich hergestellt worden, die notwendigen
Telefonleitungen habe die X. AG zur Verfügung gestellt. Gestützt auf Art
14 Abs. 3 Bst. e MWSTG habe der Beschwerdeführer als
Dienstleistungserbringer die erbrachten Telefondienste als eine
Dienstleistung für das Ausland betrachtet, die nicht durch ihn sondern
durch die Empfänger zu versteuern sei. Da er auch in diesem Sinne
beraten worden sei, habe er auf eine Anmeldung bei der ESTV verzichtet.
Die Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 Bst. c MWSTG habe er
irrtümlicherweise nicht beachtet, was ihm aber wegen der Komplexität der
rechtlichen Normen nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Der
Umstand dieser Unterlassung habe für die Staatskasse jedoch keinen
Ausfall zur Folge gehabt. Abrechnungstechnisch seien die Empfänger der
Telefondienste mit der Schweizerischen Mehrwertsteuer durch das
schweizerische Telekommunikationsunternehmen (X. AG) richtig belastet
worden. Die Gutschrift des Provisionsanteils an den Leistungsempfänger -
den Beschwerdeführer - sei ohne Mehrwertsteuer vorgenommen worden.
Dadurch habe die X. AG auch keine Vorsteuer geltend gemacht, sodass
aus dieser Nichtregistration dem Bund keine Mehrwertsteuerausfälle
entstanden seien. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer lediglich
im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2004
mehrwertsteuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielt habe, sodass der
Umsatz nicht wie in der Sicherstellungsverfügung angeführt Fr.
1'146'920.--, sondern lediglich Fr. 911'193,55 betrage, was einer
Mehrwertsteuerforderung von Fr. 69'250.-- entspreche. Dieser Umstand
sei bei der Festsetzung der sicherzustellenden Summe zu berücksichtigen,
weshalb - unter Berücksichtigung von Verzugszins und Kosten - höchstens
ein Betrag von Fr. 80'000.-- sichergestellt werden dürfe.
D. Mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit,
dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
5Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32)
übernimmt.
E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 beantragt die ESTV die
vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der
Verwaltungsbeschwerde. Die Verwaltung führt insbesondere aus, die
Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 sei dem
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2006 an seiner Wohnadresse in der
Schweiz korrekt zugestellt worden. Dass diese Mehrwertsteuerforderung
bereits fällig oder gar rechtskräftig festgestellt sein müsse, sei für den
Erlass einer Sicherstellungsverfügung nicht vorausgesetzt. Die
Ausführungen über die angebliche Nichtzustellung der beiden EA seien
daher irrelevant, eine Zustellung in die Türkei sei wegen des hoheitlichen
Handelns der ESTV bzw. mangels internationaler Rechtshilfe in
Steuersachen ohnehin von vornherein ausgeschlossen gewesen. Eine
objektive Gefährdung des Steuerbezugs durch den Beschwerdeführer sei
gegeben, da er sich bei der Verwaltung nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger
angemeldet habe, obwohl seine Umsätze die massgeblichen Limiten
beträchtlich überschritten hätten; dies sei auch bei dem vom ihm selbst
anerkannten Umsatz von Fr. 911'193.55 der Fall. Die
Mehrwertsteuerkontrolle habe aufgezeigt, dass der Unternehmer
überhaupt nicht Buch geführt und die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge
nicht bezahlt habe. Erst durch Nachforschungen der ESTV bei seinen
Geschäftspartnern (X. AG bzw. Y. AG) habe der geschuldete
Mehrwertsteuerbetrag ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer
türkischer Staatsbürger und Rentner sei, könne er jederzeit in die Türkei
zurückkehren.
Vor dem 1. April 1985 habe er seinen Wohnsitz in B. gehabt; seitdem sei
er bis zu seinem Wegzug nach Istanbul am 30. September 1997 in C.
angemeldet gewesen. Am 20. Januar 1999 sei er wieder nach C. gezogen,
bevor er sich am 15. Februar 2005 abgemeldet habe und nach B. gezogen
sei; seitdem habe er seinen Wohnsitz in B. gehabt. Es treffe daher nicht
zu, dass der Beschwerdeführer erst im Sommer 2006 in die Schweiz
gezogen sei. Damit seien die von ihm erzielte Umsätze seit 2002
mehrwertsteuerrechtlich ohnehin als Inlandumsätze zu betrachten und Art.
25 Abs. 1 Bst. c MWSTG komme gar nicht zum Zug. Der
Beschwerdeführer habe keine korrekten Angaben über seinen Wohnsitz
gemacht, vielmehr versuche er, einen ausländischen Wohnsitz
vorzutäuschen; dabei handle es sich um eine weitere Gefährdung des
Steuerbezuges. Auch sein bei der Z-Bank eingerichtetes Konto (Nr. ...),
das in der Korrespondenz mit der Y. AG mehrfach erwähnt worden sei,
habe er bei den Steuererklärungen zu den direkten Steuern nicht
deklariert, was ein weiteres Indiz für die Gefährdung des Steuerbezuges
darstelle. Aufgrund der gesamten Umstände könne nicht von einem
"gewöhnlichen" Zahlungsverzug ausgegangen werden.
Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwendungen
sei nicht einzugehen, da diese im Sicherstellungsverfahren nicht zu prüfen
seien. Der Mehrwertsteuerpflichtige anerkenne, dass er zumindest im
6Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 30. Juni 2004
mehrwertsteuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielt habe. Ob die
Umsätze ab diesem Zeitpunkt von seinem Sohn effektiv deklariert worden
seien und wann die Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers ende,
sei ebenfalls im materiellen Steuerjustizverfahren abzuklären. Geschuldete
Mehrwertsteuerbeträge habe er bisher noch nicht bezahlt, Anzahlungen
seien keine geleistet worden.
F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird - soweit
entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt
nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des
am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Der Beschwerdeführer ist
durch die Sicherstellungsverfügung der ESTV vom 16. Oktober 2006
beschwert (Art. 48 VwVG) und hat diese mit Eingabe vom 16. / 17.
November 2006 innert Frist angefochten. Der vom Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangte Kostenvorschuss von Fr.
4'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die frist- und formgerecht (Art.
50 ff. VwVG) eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene
Sicherstellungsverfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in
ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor Eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz.
2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 378 f. Rz. 1623 ff. und 1758
f.).
2.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten,
7auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, unter
anderem sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet
erscheint (Bst. a) oder der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in
Verzug ist (Bst. c). Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer
behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit
für einen Steueranspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus
bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete
Anspruch braucht weder fällig noch rechtskräftig zu sein und die ESTV ist
grundsätzlich befugt, auch künftige Forderungen sicherzustellen. Die
Begründetheit der gefährdeten Steuerforderung muss sich immerhin als
wahrscheinlich erweisen und der Betrag darf sich nicht als übertrieben
herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden
Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht einlässlich
materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die
Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der
Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.45/2004 vom 13. September 2004 E. 2.1;
Entscheide der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.29 E. 2b, vom 17.
Dezember 2003 i.S. S. [SRK 2003-132] E 3a; siehe auch Entscheid der
SRK vom 21. Februar 2000 i.S. J. [SRK 1999-141] E. 2a/aa, bestätigt
durch Urteil des Bundesgerichts 2A.130/2000 vom 8. August 2000).
2.2 Gemäss konstanter Praxis müssen - neben dem Vorhandensein einer
wahrscheinlichen Mehrwertsteuerforderung - die nachfolgend genannten
Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich eine Sicherstellungsverfügung als
rechtmässig erweist (vgl. Entscheide der SRK vom 17. Dezember 2003,
a.a.O. und vom 12. Oktober 1998, a.a.O.; vgl. auch Entscheid der SRK
vom 21. Juli 2004 i.S. G. [SRK 2004-087] E. 2c).
2.2.1 Es muss eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der
Mehrwertsteuerforderung bestehen. Eine solche Gefährdung braucht
allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des
Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung -
ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entsprechende Absicht
nachgewiesen werden könnte - kann eine Sicherstellungsverfügung
rechtfertigen. Vielmehr kann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass ein
Mehrwertsteuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw.
nicht fristgerecht einreicht. Dagegen reicht eine Gefährdung
ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des
Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende
Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche
nötige Vermögen entzieht (vgl. Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000,
a.a.O. E. 2a/cc; KURT AMONN, Sicherung und Vollstreckung von
Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht,
Bern 1997, S. 251 f.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 332 f.; THOMAS JÖRG KAUFMANN, Die
Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in Archiv für Schweizerisches
8Abgaberecht [ASA] 67 S. 617 ff.). Das gefährdende Verhalten des
Mehrwertsteuerpflichtigen muss bewiesen werden. Die Kausalität
zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung des Steuerbezuges muss
hingegen nur glaubhaft gemacht werden (JÜRG WERNLI, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz.
24 zu Art. 70).
Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht
grundsätzlich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem
Prinzip der Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die
vollständige und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst
verantwortlich; die ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus
entstehenden Pflichten bloss stichprobenweise. Ergeben sich
Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger möglicherweise
nicht korrekt verhält, müssen der Verwaltung die notwendigen Mittel zur
Verfügung stehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und
vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die
Gefährdung einer Mehrwertsteuerforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen
selbst ausgeht. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es nicht in erster
Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen (Entscheid der SRK vom
11. April 2001 i.S. M. [SRK 2000-150] E. 3b/aa). Juristische Personen
müssen sich das Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen, das frühere
Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist für
die Beurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen,
und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen
abstützt, welche nichts mit der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu
tun haben. Dies unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher
Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen
Gefährdung besteht. Eine Gefährdung im fraglichen Sinne wurde zum
Beispiel bei einer Mehrwertsteuerpflichtigen bejaht, deren einziger
Verwaltungsrat bereits bei einer anderen - nunmehr konkursiten -
Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich
gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten
nie korrekt wahrgenommen wurden, sodass dem Fiskus schliesslich ein
beträchtlicher Schaden entstand (Entscheid der SRK vom 7. August 1997,
veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc).
Als Beispiele für bestimmte gefährdende Handlungen werden weiter
genannt die Wegschaffung von Vermögenswerten ins Ausland,
ausserordentliche unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, grobe Verstösse
gegen die Mitwirkungspflicht, frühere Machenschaften eines Aktionärs im
Zusammenhang mit früheren Steuerhinterziehungen einer
Aktiengesellschaft oder Vorkehren einer Aktiengesellschaft, um ihr
wertvollstes Aktivum zugunsten ihres Aktionärs beiseite zu schaffen
(KAUFMANN, a.a.O., S. 617; WERNLI, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 70).
2.2.2 Art. 70 Abs. 1 MWSTG stellt eine sogenannte "Kann-Vorschrift" dar. Der
ESTV kommt also bei deren Handhabung ein gewisser
Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 92 E. 431 ff.).
92.2.3 Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene
Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll
sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände
verlangen (vgl. BGE 124 I 44 f. E. 3e; 123 I 121 E. 4e; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, S. 140 Rz. 391). Dies gilt vorab einmal für die Höhe
der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem
Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen
Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine
Sicherstellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern
bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich
umso mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere)
Sicherstellungsverfügung erlassen kann (vgl. Entscheid der SRK vom 11.
Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.77 E. 3a/cc; siehe auch Entscheid
der SRK vom 21. Februar 2000, a.a.O. E. 2a/cc). Betreffend die Höhe der
geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der
Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Hält sich die
Sicherstellungsverfügung an die festgestellte Mehrwertsteuerforderung,
hat eine weitergehende Prüfung des Umfanges der geforderten
Sicherheiten zu unterbleiben (KAUFMANN, a.a.O., S. 625).
2.2.4 Auch Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, sind
gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie
der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen; dies ist eine Konsequenz des
Selbstveranlagungsprinzips (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember
1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/dd; Entscheid der SRK vom 10.
November 2006 i.S. G. [SRK 2004-217] E. 2b).
Kann im Falle der Neuaufnahme oder Erweiterung einer grundsätzlich der
Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit nicht zum Voraus angenommen
werden, dass die massgebenden Grenzen überschritten werden, so hat
der Leistungserbringer gemäss der Praxis der ESTV nach Ablauf der
ersten drei Monate seiner Geschäftstätigkeit den seit Beginn derselben
erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen, ebenso den Betrag der
abziehbaren Vorsteuer. Wurden die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz
oder Steuerzahllast überschritten, so hat sich der Betroffene umgehend
bei der ESTV zu melden (vgl. Entscheid der SRK vom 10. November 2006
a.a.O., E. 2b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die
Ermessenseinschätzung der Verwaltung sei willkürlich vorgenommen
worden, die ESTV habe das ihr zustehende Ermessen missbraucht. Dies
betreffe insbesondere auf den Umstand zu, dass er nur für einen Teil des
zu beurteilenden Zeitraumes überhaupt unternehmerisch tätig gewesen
sei, per 1. Juli 2004 habe sein Sohn das fragliche Geschäft übernommen.
Es gilt zu berücksichtigen, dass die materielle Begründetheit der
Mehrwertsteuerforderung nicht in diesem Verfahren abschliessend zu
überprüfen ist; dies betrifft auch den allfälligen Termin des Endes seiner
10
Mehrwertsteuerpflicht. Ob die für die zu beurteilenden Steuerperioden
geltend gemachten Mehrwertsteuerforderungen tatsächlich in dieser Höhe
Bestand haben, bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Ohne eine abschliessende rechtliche Würdigung vorzunehmen, ist jedoch
im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage durch
das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die von der ESTV
anlässlich einer Kontrolle festgestellten Umsätze zutreffen. Die
Begründetheit des Bestandes einer Mehrwertsteuerforderung seitens der
Verwaltung ist demnach wahrscheinlich.
3.2 Da sich der Beschwerdeführer bei den von ihm offensichtlich erzielten
Umsätzen nicht von sich aus als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV
angemeldet hat, hat er gegen die ihm als Unternehmer obliegende
Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Voraussetzungen seiner
Mehrwertsteuerpflicht verstossen, die aus dem Selbstveranlagungsprinzip
erwächst. Der Umstand, dass der zu beurteilende Geschäftsumfang
bedeutend gewesen sein muss, wird auch durch die Behauptung des
Unternehmers erhärtet, er habe im Zeitraum vom 1. September 2002 bis
30. Juni 2004 Fr. 911'193.55 an Umsatz zu verzeichnen gehabt. Dazu
kommt, dass er überhaupt keine Geschäftsbücher geführt hat, sodass er
ebenfalls gegen die ihm obliegenden Buchführungsvorschriften verstossen
hat. Allein aus diesem Grund erscheint der Gefährdungstatbestand als
gegeben.
Auch weitere Gesichtspunkte geben Anlass, die Mehrwertsteuerforderung
als gefährdet einzustufen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber einer
Behörde (BAKOM) seine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Adresse in der
Schweiz (in C.) nicht angegeben, sondern vielmehr eine andere Adresse
im Ausland (in der Türkei). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er aus
der Tatsache, dass er gegenüber der Verwaltung zusätzlich eine
Korrespondenzadresse (c/o ...) angegeben hat. Das BAKOM - und in
weiterer Folge auch die ESTV - mussten davon ausgehen, dass der
Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Insgesamt hat der
Beschwerdeführer keine korrekten und vollständigen Angaben über seinen
Wohnsitz gemacht, er hat versucht, einen ausländischen Wohnsitz
vorzutäuschen. Bei den Nachforschungen bei einer Geschäftspartnerin
des Beschwerdeführers (Y. AG) musste die ESTV ausserdem feststellen,
dass ein durch den Unternehmer eingerichtetes Konto bei der Z-Bank, das
in der Korrespondenz mehrfach erwähnt wurde, in den Steuererklärungen
zu den direkten Steuern nicht deklariert worden ist. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben eine Rente bezieht, als
türkischer Staatsbürger jederzeit in die Türkei zurückkehren kann. Mangels
internationaler Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei in
Steuersachen können durch die ESTV nicht einmal Zustellungen in der
Türkei vorgenommen werden, andere Einforderungshandlungen in der
Türkei scheiden aus demselben Grund ebenfalls aus. Diese Handlungen
bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers stellen als Ganzes
betrachtet eine ernsthafte Gefährdung für den Bezug der Mehrwertsteuer
dar, die den Erlass einer Sicherstellungsverfügung durch die ESTV
11
rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist ebenfalls unbestrittenermassen mit der Zahlung
des von ihm geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages im Rückstand. Er
behauptet nicht einmal selbst, eine Teilzahlung geleistet zu haben.
3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die festgesetzte Sicherheitsleistung angemessen
ist. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er zum 1. Juli
2004 das Unternehmen an seinen Sohn übergeben habe.
Es wurde bereits erwähnt, dass die materielle Begründetheit der
Mehrwertsteuerforderung nicht in diesem Beschwerdeverfahren
abzuklären ist. Eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit des
Sicherstellungsbetrages hat sich deshalb an der von der ESTV geltend
gemachten Forderung zu orientieren. Die beiden EA umfassen einen
Betrag von total ca. Fr. 100'000.--, wobei die Mehrwertsteuerschuld des
Beschwerdeführers mangels Führung von Geschäftsbüchern durch
Schätzung ermittelt werden musste. Dazu kommen 5% Verzugszinsen
während mehrere Jahre und Kosten. Zusätzlich führt die ESTV aus, dass
ein (weiterer) Teilbetrag von Fr. 30'000.-- für zukünftig anfallende
Mehrwertsteuer berücksichtigt worden ist; dieser Betrag basiert auf der
durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerschuld des Unternehmers. Die
Annahme der Verwaltung ist realistisch, wonach es mindestens ein Jahr
dauert, bis mittels Zwangsvollstreckung festgestellt wird, ob die
Mehrwertsteuerforderung einbringlich ist. Dazu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer noch nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der ESTV
abgemeldet hat, das heisst er hat seine Streichung aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bisher noch nicht verlangt. Zwar behauptet er
die (faktische) Übergabe des von ihm betriebenen Geschäftes an seinen
Sohn per 1. Juli 2004, einen Löschungsantrag bei der Verwaltung hat er
offensichtlich nicht gestellt. Diesbezüglich lässt sich den Akten nichts
entnehmen, der Beschwerdeführer hat dies denn auch nicht behauptet.
Daher geht die ESTV zutreffend davon aus, dass von einem Andauern der
unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Unter diesen Umständen erweist sich der von der Verwaltung festgesetzte
Betrag von Fr. 145'000.-- an Sicherheitsleistung als angemessen.
3.4 Als unerheblich erweist sich schliesslich der vom Beschwerdeführer
erhobene Einwand, die beiden EA seien nicht rechtsgültig an ihn zugestellt
worden und daher falle auch die angefochtene Sicherstellungsverfügung
dahin, die sich darauf stütze. Wie bereits erwähnt, hat der
Beschwerdeführer keine geschäftlichen Aufzeichnungen geführt, sodass
die von ihm erzielten Umsätze durch Schätzungen der Verwaltung ermittelt
werden mussten. Diese bilden die zahlenmässige Grundlage für die
Ermittlung des geforderten Sicherstellungsbetrages. Die ESTV kann in
jedem Stadium des Verfahrens - mithin auch noch vor dem Erlass einer EA
- eine Sicherstellungsverfügung gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen
erlassen. Der gefährdete Anspruch braucht weder fällig noch rechtskräftig
zu sein, auch künftige Forderungen können sichergestellt werden.
Massgebend für dieses Beschwerdeverfahren ist der Umstand, dass die
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angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2006 durch die
ESTV erlassen wurde und am 21. Oktober 2006 an den Beschwerdeführer
an seinem Wohnsitz in der Schweiz ordnungsgemäss zugestellt worden
ist.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. 4'000.--
festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Die
Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von U._______ vom 16. / 17. November 2006 gegen die
Sicherstellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16.
Oktober 2006 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 4'000.-- werden U._______
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
4'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
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Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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