Abtei lung I
A-1665/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ Aktiengesellschaft, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Umsatzabgabe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1665/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ Aktiengesellschaft, ... (X._______), betreibt im
Sinn einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und
fremde Rechnung im In- und Ausland. Nach eigenen Angaben war sie
bis am 10. Juli 2002 Mitglied der Londoner "virt-x" (seit 2008 neu
"SWX Europe" [vgl. Medienmitteilung vom 3. März 2008 der SWX
Swiss Exchange {heute: SIX Swiss Exchange} bzw. SWX Europe];
nachstehend dennoch "virt-x"), wobei sie aus "regulatorischen"
Gründen ("Bankgeheimnis") nie selber als Händlerin an der Börse auf-
treten konnte. Zur Teilnahme an der besagten Börse brauchte die
X._______ daher einen "Broker". Zu diesem Zweck hatte sie am
7. November 2001 mit der Y._______ LLC mit Sitz in ..., USA
(Y._______), eine Vereinbarung über die Abwicklung von
Börsenaufträgen getroffen ("Y._______ LLC Trade Execution
Agreement"; bf. Beilage Nr. 1) sowie mit gleichem Datum einen Vertrag
über das Clearing der entsprechenden Wertschriften abgeschlossen
("Clearing Agreement"; bf. Beilage Nr. 2).
A.b Laut (grundsätzlich) unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurden für die X._______
gestützt auf die beiden vorerwähnten Vereinbarungen
(Börsen-)Transaktionen über eine durch die Y._______ zur Verfügung
gestellte elektronische Handelsplattform abgewickelt. Hinsichtlich der
an der "virt-x" gehandelten Schweizer Aktien überliess die Y._______
die ausführenden Tätigkeiten der schweizerischen Gruppen- bzw.
Konzerngesellschaft Z._______ AG (Z._______), welche in ...
domiziliert ist und den Status einer inländischen Effektenhändlerin
besitze. Das "Settlement" (d.h. die eigentliche Börsenabwicklung)
erfolgte durch die Z._______ über das zentrale Clearing-System ("SIS
SegaInterSettle" oder "SIS x-clear" [letzteres bei "virt-x"-
Transaktionen) einer an der besagten Börse akkreditierten zentralen
Gegenpartei ("Clearinghouse" wie bspw. die "x-clear") mittels
(elektronischen) SIS-Buchungen zwischen dem SIS-Konto der
Z._______ und dem SIS-Konto der X._______. Die für das
"Settlement" notwendigen Buchungen mussten laut eigenen Angaben
der X._______ schon deshalb zwischen ihr und der Z._______
erfolgen, weil die Y._______ als amerikanische "Brokerin" keinen
Zugang zum SIS-System an der in Rede stehenden Börse besass. Die
Y._______ fakturierte der X._______ für die betroffenen Transaktionen
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Gebühren für "Execution and Clearing Services" (vgl. bf. Beilage
Nr. 5). Ferner weist die ESTV darauf hin, dass im Umsatz-
abgaberegister der Z._______ jeweils die Y._______ als Gegenpartei
figuriere.
B.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 machte die ESTV geltend, die
Y._______ sei der X._______ in den anlässlich einer Kontrolle vom
Mai 2004 aufgegriffen Transaktionen als Gegenpartei gegenüber
gestanden. Zwar seien die Lieferungen der betroffenen steuerbaren
Urkunden direkt über das Clearinghaus ("x-clear") zwischen der
Z._______ und X._______ erfolgt; indessen gelte der Effektenhändler
(gemeint ist hier die Y._______) schon als Vermittler, wenn er
Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweise. Die Umsatzabgabe
setzte sie mit Fr. 830'097.95 und den Verzugszins mit Fr. 53'937.05
fest. Die X._______ hatte diese Beträge (bereits) am 2. Dezember
2004 bzw. 7. Januar 2005 an die ESTV überwiesen mit dem Vorbehalt,
dass sie diese nicht schulde.
C.
Gegen den vorerwähnten Entscheid liess die X._______ am 25. Mai
2005 Einsprache erheben. Sie machte dabei insbesondere geltend,
die Y._______ sei nicht Vertragspartei im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen im Stempelabgabengesetz, weil sie in keinem
Zeitpunkt das "Eigentum" an den fraglichen Wertpapieren erwerbe und
weitergebe. Die Funktion der Y._______ reduziere sich faktisch auf die
Zurverfügungstellung einer Handelsplattform, während die eigentliche
Vermittlungstätigkeit an der Börse und die technische Abwicklung der
Transaktionen durch die Z._______ wahrgenommen würde.
Schliesslich rügte die X._______ noch eine rechtliche Un-
gleichbehandlung mit (anderen) inländischen Effektenhändlern.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 wies die ESTV die
Einsprache der X._______ vom 25. Mai 2005 ab und hielt fest, die
X._______ habe der ESTV die Umsatzabgabe von Fr. 830'097.95 und
den Verzugszins von Fr. 53'937.05 zu Recht überwiesen. Sie stellte
sich namentlich auf den Standpunkt, dass aufgrund rechtlicher
Beurteilung der in Rede stehenden Transaktionen sich die Y._______
als Gegenpartei der X._______ erweise. Weil die ihr gegenüber
stehende Y._______ indessen keine in der Schweiz registrierte
Effektenhändlerin sei, habe die X._______ auch für diese jeweils eine
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halbe Umsatzabgabe zu entrichten. Die von der X._______ gerügte
Ungleichbehandlung hielt die ESTV sodann für nicht stichhaltig, zumal
mangels Mitgliedschaft der X._______ an der fraglichen Börse, die
Voraussetzung für das Vorhandensein einer identischen Situation von
vornherein entfalle.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2006 führte die X._______
(Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Oktober 2006 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass sie der ESTV für Transaktionen in
inländische Urkunden über die elektronische Handelsplattform der
Y._______ für die streitige Periode weder Umsatzabgabe noch
Verzugszins schulde. Die in diesem Zusammenhang von ihr der ESTV
unter Vorbehalt überwiesenen Beträge von Fr. 830'097.95
(Nachforderung Umsatzabgabe) bzw. Fr. 53'937.05 (Verzugszins)
seien somit zu Unrecht erfolgt und ihr daher vollumfänglich (samt
Vergütungszinsen) zurückzuerstatten – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
dasselbe aus, wie anlässlich ihrer Einsprache (vgl. Bst. C, 1. Absatz).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. Bst. C, 2. Absatz).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 hatte das Bundesverwal-
tungsgericht den Parteien mitgeteilt, dass es das hängige Beschwer-
deverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK (Art. 39a des Bundesgesetzes vom
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27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG], in der Fassung vom
4. Oktober 1991 [AS 1992 320], aufgehoben per 31. Dezember 2006).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behand-
lung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33
Bst. d VGG).
2.
2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b StG erhebt der Bund Stempelabgaben
auf dem Umsatz bestimmter Urkunden (Umsatzabgabe). Gegenstand
der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuer-
baren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Ver-
mittler inländischer Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG).
2.1.1 Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in
Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen namentlich die von
einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genos-
senschaften, Partizipationsscheine sowie die von einem Ausländer
ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion
den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG).
Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrs- bzw. Rechtsübertragungs-
steuer (vgl. XAVIER OBERSON, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006, N 34 zu
Art. 1 StG; CONRAD STOCKAR, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bd. II/3, Bundesgesetz
über die Stempelabgaben, Basel 2006, N 3 zu Art. 1 StG). Steuerob-
jekt ist nicht etwa die Urkunde (bzw. das Wertpapier) an sich, sondern
das materielle Rechtsverhältnis, das diese repräsentiert (vgl. OBERSON,
a.a.O., N 29 zu Art. 1 StG). Dementsprechend hält Art. 1 Abs. 2 StG
fest, dass die Stempelabgaben auch geschuldet sind, wenn keine Ur-
kunden (im Sinn des Wertpapierrechts) ausgestellt oder umgesetzt
werden. An ihre Stelle treten namentlich die der Feststellung der
Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher. Diese Bestimmung er-
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weist sich insbesondere im Zusammenhang mit der Herausgabe und
dem Handel mit sogenannten Wertrechten als relevant. Denn Wert-
rechte sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion wie ver-
einheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere
(Art. 2 Bst. a des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR
954.1]). Mithin verzichtet das Konzept der Wertrechte vollständig auf
das körperliche Element, weshalb nicht von einem physischen Titel ge-
sprochen werden kann. Die Herausgabe bzw. Übertragung von Wert-
rechten setzt demnach eine Immobilisierung und Entmaterialisierung
der Wertpapiere voraus, womit eine sogenannten mediatisierte Wert-
papierverwahrung mittels Buchungen in mediatisierten Verwahrungs-
systemen verbunden ist.
2.1.2 Als Effektenhändler gelten laut Art. 13 Abs. 3 StG: (i) die Banken
und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinn des Bankenge-
setzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) sowie die Schwei-
zerische Nationalbank (Bst. a); (ii) die nicht unter Buchstabe a fallen-
den inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen
ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu
einem wesentlichen Teil darin besteht, (1) für Dritte den Handel mit
steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler) oder (2) als Anlagebera-
ter oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkun-
den zu vermitteln (Vermittler) (Bst. b). Daneben sind den Effekten-
händlern weiter juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts gleichgestellt (Art. 13 Abs. 3 Bst. d bis f StG).
2.2 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts.
Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht
die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es
ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen
Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3
Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17
Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe: (i) wenn er vermittelt: für jede
Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch
als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er
Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder
als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter
Anleger ausweist (Bst. b).
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Mithin weist dieses System folgende charakteristische Elemente auf:
Zum einen ist die Umsatzabgabe zu je einer Hälfte für jede Vertrags-
partei geschuldet. Zum anderen hängt die Abgabepflicht für die jeweili-
ge Hälfte von der Rolle ab, welche der Abgabepflichtige in der einzel-
nen Transaktion spielt sowie von der Eigenschaft des jeweiligen Ver-
käufers und Käufers (vgl. JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Oberson/Hinny
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zü-
rich etc. 2006, N 27 ff. zu Art. 17 StG, auch zum Folgenden). Was den
Abgabepflichtigen anbelangt, kann dieser entweder als Vermittler oder
als Vertragspartei auftreten. Handelt er als Vermittler, schuldet der Ef-
fektenhändler für sich selber keine halbe Abgabe; als Vertragspartei
hingegen schon.
Ein Effektenhändler gilt gemäss Art. 17 Abs. 3 StG als Vermittler, wenn
er: (i) mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit
der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); (ii)
lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); (iii)
die Urkunden am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c).
2.3 Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist
die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massge-
bend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (Urteile des Bundesge-
richts vom 26. November 1993, publiziert in ASA 63 S. 65 ff. E. 3a;
2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; vgl. auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.2,
A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). Deshalb hat sich der Steu-
erpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorgenommenen for-
mellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es
kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich günstigere Ge-
staltung hätte vornehmen können (Urteile des Bundesgerichts vom
25. August 1998, veröffentlicht in ASA 67 S. 757 E. 3c, vom 28. Juni
1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 674 E. 2d/bb; Urteil des Bundesge-
richts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; Entscheid der SRK
2000-109 vom 27. März 2002 E. 3d/cc; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008
E. 3.3, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 3.5, A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 3.4).
2.4 Ist beim Abschluss eines Geschäfts mit ausländischen Titeln eine
ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspar-
tei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche
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gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftre-
tenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten über-
nommen oder geliefert werden (Art. 19 Abs. 1 StG; in der Fassung
vom 19. März 1999, in Kraft bis 31. Dezember 2005; AS 1999 1288).
Bis zum 31. Dezember 2005 enthielt Art. 19 StG einen dritten Absatz,
welcher wie folgt lautete: "Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied
einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandel-
ten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe" (AS 2000
2993). Diese Regelung war im Rahmen der (neuen) dringlichen Mass-
nahmen des Jahres 2000 eingeführt worden (AS 2000 2991). Sie er-
wies sich infolge der internationalen Zusammenarbeit zwischen der
Schweizer Börse und den ausländischen Börsen, die es ermöglichte,
dass schweizerische "blue chips" auch an ausländischen Börsen (seit
2001 beispielsweise an der Londoner "virt-x") gehandelt werden, als
nötig (vgl. JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, a.a.O., N 42 f. zu Art. 19 StG). Die Aus-
nahme der halben Abgabe gemäss Art. 19 Abs. 3 bezweckte die
Gleichbehandlung zwischen den in- und ausländischen Effektenhänd-
lern für den Fall, dass schweizerische Titel an einer ausländischen
Börse gehandelt wurden und folgte dabei – gleich wie die Behandlung
der "Remote Members" als inländische Effektenhändler (vgl. dazu
Art. 13 Abs. 3 Bst. e StG) – der Logik, die Besteuerung nach dem Ort
der Börse auszurichten (MARAIA, a.a.O., N 43 zu Art. 19 StG). Die Re-
gelung des befristeten Art. 19 Abs. 3 StG wurde indessen vor allem
von inländischen Effektenhändlern kritisiert, die nicht zu den Mitglie-
dern der "virt-x" gehörten. Sie beanstandeten, dass sie von der Entlas-
tung nicht profitieren konnten und deshalb gegenüber den Mitgliedern
der "virt-x" benachteiligt seien. Aufgrund von Empfehlungen der da-
mals eingesetzten Arbeitsgruppe "PRETIME" wurde Art. 19 Abs. 1 StG
geändert, indem die darin geregelte Entlastung der mit ausländischen
Banken und mit ausländischen Börsenagenten getätigten Geschäften
auf den Handel mit inländischen Titeln ausgedehnt wurde. Dies hatte
eine ersatzlose Streichung des nun überflüssig gewordenen Absatz 3
zur Folge (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 2004 zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, BBl 2004
4909 4910; MARAIA, a.a.O., N 44 zu Art. 19 StG; vgl. ferner URS
DERENDINGER/MARKUS WEIDMANN, Umsatzabgabe bei Transaktionen über
die SIX Swiss Exchange, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2009 S. 276).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst offensichtlich und unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin die Eigenschaft einer inländische Effek-
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tenhändlerin erfüllt. Denn gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. a StG i.V.m.
dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechten-
stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das
schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) gelten auch liechten-
steinischen Banken wie die Beschwerdeführerin als inländische Effek-
tenhändler im Sinne des Umsatzabgaberechts (vgl. FILIPPO LURÀ, in:
Oberson/Hinny (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Stem-
pelabgaben, a.a.O., N 59 zu Art. 13 StG; Kreisschreiben Nr. 12 [Um-
satzabgabe] der ESTV vom 20. Dezember 2005, N 4). Nicht bestritten
werden sodann die beiden getroffenen Vereinbarungen (zum einen
über die Abwicklung von Börsenaufträgen und zum anderen über das
Clearing der entsprechenden Wertschriften) zwischen der Beschwer-
deführerin und der Y._______ (vgl. dazu oben Bst. A.a). Weiter erweist
sich als unbestritten, dass es sich bei den in Rede stehenden
Umsätzen um Käufe und Verkäufe von inländischen steuerbaren "Ur-
kunden" an der Londoner "virt-x" handelt, welche die Beschwerdefüh-
rerin (bis spätestens Ende des Jahres 2005) getätigt bzw. für ihre
Bankkunden vermittelt hat. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei
der Londoner "virt-x" um eine ausländische Börse handelt und dass
die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juli 2002 kein Mitglied dieser
Börse mehr war. Schliesslich ist unbestritten, dass die Z._______
registrierte Effektenhändlerin war, währendem dies für die Y._______
nicht zutraf.
Die Beschwerdeführerin macht indessen sinngemäss geltend, die
Y._______ könne aus folgenden Gründen nicht als ihre (vertragliche)
Gegenpartei qualifiziert werden: Zum einen sei für die operationelle
Umsetzung des mit ihr abgeschlossenen Vertrags "letztlich" die
Z._______ verantwortlich. Diese nehme mithin (ihr gegenüber) die
"eigentliche" Vermittlungstätigkeit an der Börse, einschliesslich die
technische Abwicklung der Transaktionen nach dem Grundsatz
"Lieferung gegen Zahlung", wahr. Im Gegensatz dazu beschränke sich
die Funktion der Y._______ faktisch auf die blosse Zur-
verfügungsstellung der elektronischen Handelsplattform zwecks auto-
matischer Weiterleitung ihrer Handelsaufträge an den ausführenden
"Broker" Z._______. Zum anderen erwerbe bzw. übergebe die
Y._______ zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den fraglichen
"Wertpapieren" und sei deshalb nicht in die "Eigentumskette"
eingebunden. Die Art der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung sei
aber letztlich massgebend für die Erhebung der Umsatzabgabe bei
den Vertragsparteien.
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Trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, ist mithin die
Z._______ als stempelabgabenrechtliche Gegenpartei zu betrachten,
so ist angesichts von deren Eigenschaft als registrierte
Effektenhändlerin keine halbe Abgabe geschuldet. Ist dagegen die
Y._______ Gegenpartei, so gilt Gegenteiliges (vgl. oben E. 2.2).
3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu untersu-
chen, welche Gesellschaft im Zusammenhang mit den hier in Frage
stehenden ("Eigentums"-)Transaktionen als Gegenpartei der Be-
schwerdeführerin figuriert. Dies ist insbesondere anhand der vertragli-
chen Grundlagen festzustellen. Denn, wie nachstehend noch zu zei-
gen sein wird (E. 3.2.6), kann es für die Bestimmung der Gegenpartei
nicht nur auf die Einbindung in die "Eigentumskette" ankommen. Ent-
scheidend ist vielmehr, aufgrund welcher vertraglichen und damit
rechtlichen Gegebenheiten eine in die umsatzsteuerpflichtige Transak-
tion involvierte Partei (hier die Z._______) zur Eigentumsübertragung
verpflichtet ist.
3.2.1 Laut dem zwischen der Beschwerdeführerin (als "Customer")
und der Y._______ am 7. November 2001 abgeschlossenen
"Y._______ LLC Trade Execution Agreement" ergeben sich für die
Y._______ namentlich folgende Rechte und Pflichten (bf. Beilage Nr. 1,
Ziffer 1):
"A. Order Execution: Y._______ or another executing broker, including an
affiliate which shall have the benefit of all of Y._______'s rights and
remedies hereunder, shall execute Customer Orders [...].
D. Displaying Data: Y._______ may provide data and disclose Customer
Orders, including to affiliates and customers, for the purpose of quote
dissemination and to facilitate the execution of such orders [...].
E. Proprietary Trading: Y._______ affiliates may engage in proprietary trading
of securities, options, indexes or futures contracts («Securities and
Commodities»), notwithstanding that Y._______ holds unexecuted
Customer Orders for the same Securities and Commodities which could
be executed at the same price so long as Y._______ maintains policies
and procedures to prevent the misuse of Customer Order information
[...]."
In Ziffer 5 der besagten Vereinbarung wird sodann unter dem Titel
"Authorization for customer trades to be executed against Y._______,
Y._______ customer or Y._______ affiliate orders" Folgendes
festgehalten:
"[...] Customer authorizes Y._______, its affiliates, or their customers, to
act as buyers with respect to orders given by Customer to Y._______ to
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sell for Customer's Account(s), or as seller with respect to orders given
by Customer to Y._______ to buy for Customer's Account(s) on any
commodity futures, securities or options exchange. This consent is
subject to any applicable provisions of law and rules of the exchanges on
which such transactions occur, and may be revoked at any time on written
notice to Y._______."
3.2.2 Aus den soeben wiedergegebenen Passagen der besagten
Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______
ergibt sich somit klarerweise, dass (vertraglich) grundsätzlich Letztere
die Börsenaufträge der Beschwerdeführerin ausführen soll. Dabei darf
Y._______ Aufträge der Beschwerdeführerin auch ablehnen und ist
ohne weiteres dazu berechtigt, eine ihrer (lokalen)
Konzerngesellschaften mit der Handelsabwicklung zu beauftragen. Zur
Auftragserteilung akzeptiert die Beschwerdeführerin laut Vereinbarung
eine nicht-exklusive und nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung einer
sich im Eigentum der Y._______ befindenden Handelsplattform (die
"Y._______ Interface Software"). Entgegen ihrer Ansicht beschränkt
sich die Funktion der Y._______ jedoch nicht auf die "blosse"
Zurverfügungstellung dieser elektronischen Handelsplattform. Vielmehr
übernimmt die Y._______ (selbst) die entsprechenden, von der Be-
schwerdeführerin in Auftrag gegebenen Börsenabwicklungen oder
aber beauftragt damit gestützt auf die vorerwähnte Vereinbarung (je
nach gehandelten "Titeln" bzw. Börsenstandort) eine ihrer (lokalen)
Gruppengesellschaften.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Börsenaufträge
durch die besagte Handelsplattform "stets direkt und automatisch, d.h.
ohne jedes Zutun der Y._______ LLC", an die schweizerische
Gruppengesellschaft Z._______ weitergeleitet würden und dass ihr
deshalb "kein Recht zur Auswahl der die Transaktion abwickelnden
Partei" zustehe, erweisen sich daher als unwesentlich. Entscheidend
ist vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung
der besagten Vereinbarung vertraglich mit dieser Art und Weise der
Handelsabwicklung einverstanden erklärt hat. Die Beschwerdeführerin
muss sich der Einräumung dieses Substitutionsrechts an die
Y._______ denn auch bewusst gewesen sein, gesteht sie doch selber
ein, diese habe "von Beginn weg in den vorstehend erwähnten
Vertragswerken festgelegt, dass die Aufträge in Wertschriften-
Transaktionen dort durch einen «Agent» von Y._______ LLC
ausgeführt" würden, wo Letztgenannte keinen Börsenzugang habe.
Bei dieser von ihr vorgenommenen formellen Gestaltung ihrer
Rechtsbeziehungen hat sie sich behaften zu lassen (vgl. oben E. 2.3).
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3.2.3 Gleiches ergibt sich aus dem Schreiben des Direktors der
Y._______ (UK) Ltd. (einem Mitglied der Y._______ Gruppe mit Sitz
in ...) vom 19. Januar 2005 an einen Vertreter der Beschwerdeführerin.
Darin bestätigt dieser, was die Geschäftsbeziehungen zwischen der
Beschwerdeführerin und Y._______ angeht, Folgendes (vgl. bf. Beilage
Nr. 4):
"[...] You have an execution only account with Y._______ LLC [...], an
Y._______ Group company based in .., ..., US.
An execution account means that Y._______ does NOT act as a clearer
for X._______. It would also not hold any securities on your behalf in any
of Y._______ (and its affiliates) nominees accounts. X._______'s
business relationship with Y._______LLC was arranged through the
Y._______LLC Branch based in ... England. Y._______LLC is registered
with the Financial Services Authority («FSA») as an «arranger».
[...] The orders you send are sent by Y._______LLC to one of Y._______
Group companies which has membership of the exchange. In the
scenario discussed, X._______'s orders are passed to Z._______ AG,
our Swiss based affiliate.
[...] Virt-x securities orders from Y._______ Group companies including
Y._______ LLC are executed by Z._______ AG, which is a trading
member on that exchange. The trades are received in the Z._______ SIS
code. X._______'s orders which are executed on this exchange are
electronically sent electronically from Z._______ AGs code to
X._______'s SIS Code on a delivery versus payment basis («DVP») [...]".
Unter dem Titel "4. Counterparties" ist dem besagten Schreiben des
Weiteren Folgendes zu entnehmen:
"[...] In so far as counterparties are concerned, Z._______ AG only
executes trades either for itself or on behalf of its affiliates. In the case of
Virt-x trades, Z._______ AG would be executing trades on behalf of
Y._______ LLC and not the underlying client [...]"
Und schliesslich wird unter dem Titeln "5. Trade Journal Entries" bzw.
"6. Commissions and Fees" Folgendes festgehalten:
"[...] Z._______ AG's trade journal entries carry no stamp duty
information about clients as it has no relationship with clients [...] Where
appropriate fees are charged by Y._______LLC and no other company is
directly involved with you in respect of these matters."
3.2.4 Im vorzitierten Schreiben nimmt der Direktor namentlich Bezug
auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Y._______ und der
Beschwerdeführerin, die Auftragserteilung durch Letztgenannte sowie
die Übertragung der Wertrechte an diese. Insbesondere bestätigt er,
dass die Börsenaufträge der Beschwerdeführerin durch die Y._______
an eine (ihrer) Konzerngesellschaften weitergesendet werden, welche
die Mitgliedschaft an der betreffenden Börse inne hat. Die Schweizer
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Konzerngesellschaft Z._______ besitze die erforderlichen
Mitgliedschaften der in Frage stehenden Börse, weshalb Aufträge der
Beschwerdeführerin, die den Handel mit Schweizer Titeln an der "virt-
x" zum Gegenstand haben, an diese weiter geleitet würden. Zwar
bekräftigt der Direktor im Ergebnis die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach das "Settlement" durch die Z._______ über
das "zentrale Clearing-System der SIS SegaInterSettle [...] (bzw. über
x-clear bei den "virt-x"-Transaktionen) mittels eines SIS-Codes
zwischen dem SIS-Konto der Z._______ und SIS-Konto der
X._______" erfolge. Was indessen die Frage der (vertraglichen)
Gegenparteien anbelangt, weist der Direktor deutlich darauf hin, dass
für den Fall von Börsengeschäften an der "virt-x" die Z._______ die
einzelnen Transaktionen einzig im Auftrag der Y._______ und nicht des
"zugrunde liegenden" (bzw. dahinter stehenden) Kunden (hier die
Beschwerdeführerin) ausführe. Bezeichnenderweise führt die
Z._______ laut übereinstimmenden Angaben beider hier beteiligten
Parteien in ihrem Umsatzabgabejournal jeweils die Y._______ und
nicht die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin auf. Auch wenn diese
Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden
braucht, vermag die Annahme, dass dies zutrifft, die vorzitierten
Ausführungen des Direktors immerhin abzurunden.
3.2.5 Was die effektive Ausführung der fraglichen Börsenaufträge an-
belangt, macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, "abwicklungs-
technisch, wirtschaftlich und rechtlich" erfolgten die Transaktionen der
Z._______ auf ihre Rechnung (d.h. auf Rechnung der Beschwer-
deführerin) für ihre Kunden. Dies ändert nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts indessen nichts daran, dass die Be-
schwerdeführerin die Entschädigung für diese Börsenabwicklung (be-
stehend aus einer Mindestgebühr, einer transaktionsunabhängigen
fixen Börsengebühr sowie einer transaktionsabhängigen Kommissions-
gebühr ["commissions"]) vertraglich einzig und allein der Y._______
schuldete. Darin liegt auch der Grund, weshalb die Y._______ auf
ihren Abrechnungen der Beschwerdeführerin insbesondere auch die
Gebühren für das "Brokerage" (d.h. die transaktionsabhängige
Kommissionsgebühr) in Rechnung stellte. Nur weil die
Beschwerdeführerin – was die einzelnen Transaktionen anbelangt –
mit der ausführenden Z._______ (auf der Basis "Lieferung gegen
Zahlung") stets direkt abrechnete, wurden die diesbezüglichen
"prepaid amounts", d.h. die vorausbezahlten Beträge dem geschulde-
ten Rechnungsbetrag wieder abgezogen (vgl. bf. Beilage Nr. 5). Dies
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würde keinen Sinn ergeben, wenn die Beschwerdeführerin die transak-
tionsabhängigen Kommissionsgebühren, wie sie im Ergebnis zu sug-
gerieren versucht, rechtlich der Z._______ geschuldet hätte.
Immerhin ergibt sich (bereits) aus den vertraglichen Grundlagen, dass
die Z._______ Börsengeschäfte entweder für sich selbst oder aber im
Auftrag ihrer Konzerngesellschaften ausführen kann. Dies wird auch
im vorzitierten Schreiben der Y._______ (UK) Ltd. bestätigt. Für den
Fall, dass Z._______ im Auftrag beispielsweise ihrer
Gruppengesellschaft Y._______ Börsengeschäfte ausführt, erhält sie
die Wertrechte entweder von der Zentralen Gegenpartei oder der Be-
schwerdeführerin (je nach dem, ob eine Kaufs- oder Verkaufsorder der
Y._______ vorliegt) auf ihr SIS Konto. Die beim Einkauf erworbenen
Wertrechte werden der Beschwerdeführerin dann gegen Bezahlung
(elektronisch) auf ihren SIS Code "geliefert" bzw. übertragen. Dass
indessen die Z._______ selber (d.h. rechtlich unabhängig) als Käuferin
oder Verkäuferin entsprechende (ihr durch die Y._______ substituierte)
Kaufs- oder Verkaufsorder der Beschwerdeführerin angenommen
hätte, wird vorliegend weder von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten.
3.2.6 Mit der ESTV ist der Beschwerdeführerin schliesslich entgegen
zu halten, dass es umsatzabgaberechtlich nicht einzig auf die Einbin-
dung in die "Eigentumskette" ankommen kann: Denn ein Effektenhänd-
ler gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG beispielsweise (d.h. ein
Vermittler), der i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Bst. b StG "lediglich Gelegenheit
zum Geschäftsabschluss nachweist", braucht das "Eigentum" an den
betreffenden Wertrechten selber (auch) nicht zu erwerben, um für die
fragliche Transaktion (vom Verkäufer zum Käufer) gestützt auf Art. 17
Abs. 1 StG steuerpflichtig zu werden. Vielmehr spielt er in einem
solchen Fall lediglich die Rolle eines Mäklers im Sinn von Art. 412 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (vgl. MARAIA,
a.a.O., N 75 zu Art. 17 StG). Im vorliegenden Fall ist indessen wie er-
wähnt ohnehin davon auszugehen, dass die Y._______ die
Konzerngesellschaft Z._______ mit den hier streitigen
Börsenabwicklungen (unter-)beauftragte. Was die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, die Y._______ sei als
ausländische Vermittlerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht
Steuersubjekt der Umsatzabgabe, zu ihren Gunsten ableiten will,
vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
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3.2.7 Mit Einführung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008
(BEG; noch nicht in Kraft; Referendumsfrist abgelaufen am 22. Januar
2009 [BBl 2008 8321]; Inkraftsetzung per 1. Januar 2010 [vgl. Medien-
mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 6. Mai
2009]) soll ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, geschaffen
werden. Bucheffekten weisen Merkmale sowohl einer schuldrechtli-
chen Forderung als auch einer Sache auf. Ihnen kommen alle funktio-
nellen Eigenschaften eines Wertpapiers zu, ohne Sache im Sinne der
schweizerischen Privatrechtsordnung zu sein. Für die Bucheffekten gilt
eine einheitliche rechtliche Regelung, unabhängig davon, ob das un-
terliegende Recht ein Wertpapier, eine Globalurkunde oder ein Wert-
recht ist. Für die Entstehung von Bucheffekten, deren Übertragung
oder für die Begründung von Rechten daran anerkennt das neue Ge-
setz die konstitutive Wirkung von Gutschriften in Effektenkonten (Bot-
schaft des Bundesrates vom 15. November 2006 zum Bucheffektenge-
setz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen, BBl 2006 9316).
Die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügung über Bucheffekten
werden in Art. 24 des in Kraft zu setzenden Bucheffektengesetzes ge-
regelt. Als Verfügung im Sinn des BEG ist jedes Rechtsgeschäft zu
verstehen, das eine Änderung im Bestand der Bucheffekten der verfü-
genden Person bewirkt. Dabei wird im Rahmen der besagten Botschaft
nicht von Übertragung des "Eigentums", sondern von Übertragung der
vollen "Rechtszuständigkeit" an Bucheffekten gesprochen (Botschaft,
a.a.O., BBl 2006 9367). Der Begriff Eigentumsrecht ist im Geltungsbe-
reich des zukünftigen BEG somit nicht im engen sachenrechtlichen
Sinn zu verstehen, der den Art. 641 ff. des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zugrunde liegt.
Wegleitend ist vielmehr der Eigentumsbegriff von Art. 26 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Schutzobjekt der Eigentumsgarantie ist nicht allein
das sachenrechtlich verstandene Eigentum, sondern sämtliche Vermö-
gensrechte des Privatrechts, einschliesslich obligatorischen Rechten
(Botschaft, a.a.O., BBl 2006 9343 mit Hinweisen).
3.2.8 In Anbetracht des Vorerwähnten steht somit fest, dass für die
hier zu beurteilenden Transaktionen einzig die Y._______ als
Vertragspartei im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG in Frage kommt.
Mithin vermittelt die Beschwerdeführerin zwischen ihren Bankkunden
einerseits und der als "Brokerin" beauftragten Y._______ andererseits.
Dabei ist Letztere wie erwähnt befugt, je nach Börsenstandort eine
ihrer Konzerngesellschaften mit der Börsenabwicklung zu
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substituieren. Denn um beispielsweise an der Londoner Börse "virt-x"
handeln zu dürfen, ist neben der Mitgliedschaft zur besagten Börse
namentlich auch eine solche zur zentralen Gegenpartei (d.h. eine sog.
Clearing-Mitgliedschaft) erforderlich (vgl. MARTIN HESS, Die zentrale
Gegenpartei im Effektenhandel – Rechtliche Aspekte des Clearing, in:
Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 687 ff.). Die (durch die
Y._______) beauftragte Konzerngesellschaft Z._______ besitzt die
erforderlichen Mitgliedschaften, die sie zum Handel an der besagten
Börse berechtigen. Indessen führt sie die entsprechenden Bör-
sentransaktionen nicht auf eigene Rechnung, sondern eben einzig im
Auftrag der Y._______ (deren Kundin die Beschwerdeführerin ist) aus.
Angesichts des neu einzuführenden Bucheffektenrechts (vgl. dazu und
zu den nachstehend zitierten Begriffen oben E. 3.2.7) muss davon
ausgegangen werden, dass die Z._______ zwar die unmittelbare
"Rechtszuständigkeit" an den für ihre Auftraggeberin Y._______
erworbenen Wertrechten inne hat. Indessen kann es sich dabei aus
vorgenannten Gründen (Kommissionsverhältnis zwischen der
Y._______ und der Z._______) lediglich um eine abgeleitete
"Rechtszuständigkeit" (mit Verfügungsbefugnis bzw.
Übertragungspflicht) handeln. Demgegenüber erwirbt die Y._______
an den fraglichen Wertrechten (volle) "Rechtszuständigkeit". Auch
wenn die Beschwerdeführerin die Wertrechte über den SIS Code der
Z._______ erlangt, steht ihr – wie hievor aufgezeigt (E. 3.2.2) –
vertraglich und damit rechtlich einzig die Y._______ gegenüber. Dies
auch unter der Annahme, dass die Übertragungen der betroffenen
Wertrechte in einem geschlossenen Finanzdienstleistungssystem
(SIS) – wie die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf die Lehre
(vgl. CHRISTOPH BRUNNER, Wertrechte – nicht verurkundete Rechte mit
gleicher Funktion wie Wertpapiere, Diss. Bern 1996, S. 201 ff.) geltend
macht – stets durch konstitutive Umbuchung erfolgt.
3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen schon deshalb nicht
auf den bis Ende 2005 gültig gewesenen Art. 19 Abs. 3 berufen, da sie
eingestandenermassen seit dem 10. Juli 2002 kein Mitglied der "virt-x"
mehr war. Damit fehlt es für die streitigen Umsätze (Periode ab dem
11. Juli 2002 bis Ende Mai 2004) bereits an einer wesentlichen Vor-
aussetzung für die Anwendbarkeit dieser (einstigen) Ausnahme der
(bloss) halben Abgabe (vgl. oben E. 2.4). Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin – auch hinsichtlich angeblicher Ungleich-
behandlung mit anderen inländischen Effektenhändlern – erweisen
sich mithin schon angesichts der fehlenden Mitgliedschaft an der in
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Rede stehenden Börse als nicht stichhaltig. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin angeblich aus "regulatorischen" Gründen nie sel-
ber an der "virt-x" handeln konnte bzw. ab dem 10. Juli 2002 die Mit-
gliedschaft zur besagten Börse verlor, spielt in diesem Zusammen-
hang insofern keine Rolle, als es sich dabei höchstens um einen politi-
schen, nicht aber um einen rechtlichen Nachteil handeln konnte. Abge-
sehen davon hätte die Beschwerdeführerin die Abgabe relativ leicht
vermeiden können, indem sie den Handel über einen anderen (inländi-
schen bzw. registrierten) Effektenhändler vorgenommen hätte, so dass
(für sie) im Ergebnis eine Befreiung der betreffenden Transaktion ein-
getreten wäre.
3.4 Es bleibt demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als
vermittelnde Effektenhändlerin in Bezug auf die hier streitigen Transak-
tionen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG nicht bloss ein halbe Ab-
gabe für ihre Bankkunden, sondern eine weitere halbe Abgabe für die
hier als Gegenpartei qualifizierte Y._______ schuldete. Unbestritten
sind vorliegend sowohl die Höhe des geschuldeten Abgabebetrags
sowie die Berechnung des Verzugszinses, weshalb sich das Eingehen
darauf erübrigt. Die Beschwerdeführerin hat der ESTV die in Rede
stehende Umsatzabgabe zuzüglich Verzugszins folglich zu Recht
überwiesen. Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht demnach nicht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
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3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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