Abtei lung I
A-1667/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ Ltd.,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
MWST; Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1667/2006
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2002 liess die X._______ Ltd. (laut eigenen Angaben
eine Aktiengesellschaft gemäss dem Recht der Bermudas;
nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) mit Sitz auf
den Bermudas bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
einen Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit
Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland für das Jahr 2001 in Höhe von
Fr. 321'167.-- beantragen. Die Art ihrer Geschäftstätigkeit bezeichnete
sie mit „Betrieb von Luftfahrzeugen, Geschäfte aller Art“. Als Zweck
der Verwendung der bezogenen Leistungen gab die Beschwerde-
führerin das „Aircraft Management“ an.
B.
Infolge umfangreicher Korrespondenz zwischen den Verfahrensbetei-
ligten entschied die ESTV am 23. Februar 2004, der Antrag vom
14. Februar 2002 auf Mehrwertsteuervergütung in Höhe von
Fr. 321'167.-- werde abgewiesen. Zur Begründung führte die Verwal-
tung im Wesentlichen an, es fehle am Nachweis, dass die von der
Gesuchstellerin bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen der
Erzielung von Umsätzen dienten, die im Inland der Mehrwertsteuer
unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Art. 19
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung käme, falls der inländische
Besteuerungsort vorläge.
C.
Am 24. März 2004 liess die Steuerpflichtige dagegen Einsprache
erheben und beantragen, den angefochtenen Entscheid unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben; ihr sei die
Mehrwertsteuer für das Jahr 2001 im Umfang von Fr. 321'167.--,
zuzüglich Vergütungszins von 5 %, zu vergüten. Sie machte geltend,
sie sei Eigentümerin des Flugzeuges [Nennung des Typus], eines
Business Jets mit der Kennung [...], mit welchem 12 Passagiere
transportiert werden könnten. Das Flugzeug sei auf dem Flugplatz von
A._______ in England stationiert, von wo aus die Flugeinsätze
ausgingen. Sie habe das Flugzeug zum entgeltlichen Transport von
Passagieren verwendet, und zwar exklusiv für ihre Kundin, der
Y._______ Inc. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Diese
Transporteinsätze seien gestützt auf einen mündlichen Vertrag
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zwischen ihr und der Y._______ Inc. erfolgt. Die zum Betrieb des
Flugzeugs von der Z._______ AG in der Schweiz bezogenen
Leistungen seien deshalb sehr wohl zur Erzielung von Umsätzen
verwendet worden, die im Inland steuerbar oder steuerbefreit wären,
falls der inländische Besteuerungsort vorliegen würde.
D.
Nach weiteren Briefwechseln wies die ESTV mit Einspracheentscheid
vom 31. Oktober 2006 die Einsprache und den Antrag auf Vergütung
der Mehrwertsteuer für das Jahr 2001 im Betrage von Fr. 321'167.--
ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die
Steuerpflichtige stelle eine passive Offshore-Gesellschaft dar, die auf
den Bermudas praktisch lediglich über einen Registereintrag und eine
Postadresse verfüge. Es könne daher auf die Inhaber der
Beteiligungsrechte an der Steuerpflichtigen durchgegriffen werden.
Entscheidend für die steuerliche Behandlung der fraglichen
Leistungen sei diesfalls das Domizil der Inhaber der Mehrheit der
Beteiligungsrechte an der Steuerpflichtigen. Nach ihren eigenen
Angaben gehöre die Steuerpflichtige zur Unternehmensgruppe,
welche durch B._______ als wirtschaftlich Berechtigten geführt und
kontrolliert werde. Der Wohnsitz von B._______ befinde sich im Inland,
weshalb eine Mehrwertsteuervergütung ausgeschlossen sei.
E.
Am 23. November 2006 reicht die Steuerpflichtige bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und
stellt das Begehren, den Einspracheentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben und den Antrag
auf Vergütung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2001 im Umfang von
Fr. 321'167.--, zuzüglich Vergütungszins von 5 %, gutzuheissen;
eventualiter sei die Beschwerdesache zu neuem Entscheid an die
ESTV zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze sich bei der Bestimmung
des Wohnsitzes von B._______ einzig auf formelle Argumente,
nämlich auf dessen Angaben gegenüber dem Handelsregister im
Zusammenhang mit der Eintragung als Verwaltungsrat.
Nachgewiesenermassen befinde sich der zivilrechtliche und hier
massgebende Wohnsitz von B._______ in C._______ (GB). Auch
seine geschäftlichen Interessen lägen – trotz Engagement in
C._______ und E._______ – in England und sonstwo ausserhalb der
Schweiz. Die Voraussetzungen an eine Mehrwertsteuervergütung
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seien erfüllt. Eventualiter rechtfertige sich eine Rückweisung der
Angelegenheit zu materiellem Entscheid, weil die ESTV den
Vergütungsantrag aus rein formellen Gründen abgewiesen habe.
F.
Am 30. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den
Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren
übernommen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2007 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Mai 2007 und Duplik vom 5. Juli 2007 halten die
Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Zum „vertraulichen
Dossier“ der Vorinstanz in anonymisierter Form als Beilage zur Duplik
nimmt die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 Stellung. Am
4. Oktober 2007 und am 15. Februar 2008 erfolgen je unaufgeforderte
Eingaben der Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen zum Wohnsitz
von B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die bis zu diesem Datum bei der
SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom
31. Oktober 2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und
52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG).
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1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/23 E. 1.3; ANDRÉ MOSER, in: André
Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche
ist ebenfalls gegeben, wenn der Gegenstand zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG).
2.2 Bei Beförderungsleistungen gilt das Land, in dem eine
zurückgelegte Strecke liegt, als mehrwertsteuerlicher Ort der Leistung.
Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden
Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze
ausländische Strecken als inländische Strecken gelten (Art. 14 Abs. 2
Bst. b MWSTG).
2.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer
als Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.4 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im
Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das
Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90
Abs. 2 Bst. b MWSTG). Er hat die kumulativen Voraussetzungen für
eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) geregelt. Danach ist anspruchsberechtigt auf
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Steuervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland
Leistungen der in Art. 6 und 7 MWSTG genannten Arten gegen Entgelt
erbringen lässt und zudem: a. Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem
Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im Inland keine Gegenstände liefert
oder grundsätzlich im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c. im
Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigen-
schaft nachweist (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV). Die bezahlte Steuer wird
vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von
Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der
Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbe-
freiung nach Art. 19 MWSTG zur Anwendung käme. Dienen die
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung
steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung
nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Für Leistungen, die
nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Art. 38
Abs. 2 MWSTG verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch
(Art. 29 Abs. 1 – 3 MWSTGV).
2.5 Im Sinne von Art. 38 Abs. 2 MWSTG verwendet hat eine
Eingangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare
Ausgangsleistungen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten
Zweck eingesetzt wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese
Eingangsleistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE
132 II 353 E. 10, ferner E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 141 f.). Denn Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch steuer-
pflichtige Unternehmen können ein Nebeneinander von unternehmeri-
scher und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Ver-
brauch in der Unternehmenssphäre"; BGE 123 II 295 E. 7a; zum Gan-
zen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.2).
2.6 Die schweizerische Mehrwertsteuer ist als allgemeine Verbrauch-
steuer konzipiert. Verbrauchsteuerkonform soll nach dem systemtra-
genden Bestimmungslandprinzip die Mehrwertsteuerbelastung in
jenem Staat anfallen, in dem die Leistungen verbraucht werden.
Darauf beruht die Steuerbefreiung von inländischen Leistungen, die
ins Ausland „exportiert“ werden (vgl. BGE 133 II 153 E. 3; RIEDO,
a.a.O., S. 49; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Seite 6
A-1667/2006
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
Rz. 878).
2.7 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht
klar oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren
Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der
Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm
im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Die Gesetzes-
materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1,
129 II 114 E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den
Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände
oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger
nahe legen (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei
der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab,
wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt
(BGE 125 II 333 mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3).
2.8 Die MWSTGV wird im konkreten Anwendungsakt grundsätzlich
daraufhin überprüft, ob sie gesetz- und verfassungsmässig ist. Ist der
Bundesrat wie im Fall der in Rede stehenden Art. 28 ff. MWSTGV
durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt
worden (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG), ist zu prüfen, ob sich der
Verordnungsgeber an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten
Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht
ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht
auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnun-
gen. Räumt jedoch das Gesetz dem Bundesrat – wie hier – einen
weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe
ein, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Der
Richter hat diesfalls nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes
des Verordnungsgebers zu setzen, sondern lediglich zu prüfen, ob die
Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus andern Gründen
als gesetz- oder verfassungswidrig erweise (BGE 131 II 25 f, mit
Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1609/2006
vom 29. April 2008 E. 2.2.4, A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.4,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
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A-1667/2006
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005,
Rz. 2096 ff.).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall gehört die Beschwerdeführerin nach ihren
nunmehr eigenen Angaben zu einer Unternehmensgruppe, welche
durch B._______ als wirtschaftlich Berechtigtem, mithin als
Gesellschafter, geführt und kontrolliert werde. Die Unternehmens-
gruppe betreibe den weltweiten Rohstoffhandel und bezwecke zudem
den Betrieb von Hotels, Freizeitparks, Sportanlagen und anderen
Objekten in Europa, den USA und auf anderen Kontinenten. Weil diese
Objekte auf der ganzen Welt verstreut seien, benötige B._______ ein
Firmenflugzeug, mit dem er Kunden besuchen und geschäftliche
Kontakte und Besprechungen durchführen könne. Das Flugzeug werde
hauptsächlich im Ausland eingesetzt. Weil B._______ auch über
geschäftliche Kontakte in der Schweiz verfüge, sei Lande- und
Abflugort des Flugzeuges hin und wieder die Schweiz. Die
Beschwerdeführerin erbringe ausschliesslich Beförderungsleistungen,
ohne dazu schriftliche Verträge abzuschliessen. Das Flugzeug
befördere neben B._______, gelegentlich in Begleitung seiner Familie,
die Angestellten und Beauftragten, Geschäftspartner seiner weltweit
tätigen Unternehmensgruppe. Während des gesamten Verfahrens
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Flugzeug zum
entgeltlichen Transport von Passagieren verwendet. Hierin ist ihr zu
folgen: Die Beschwerdeführerin hat für die aktenkundigen
Flugbewegungen mit Personenbeförderung des fraglichen Jahres 2001
Rechnung gestellt und das entsprechende Entgelt nachweislich
(Bankbelege) vereinnahmt.
An der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe entgeltliche
Beförderungsleistungen erbracht, vermag auch ein Artikel der
Zeitschrift „[Nennung des Presseerzeugnisses]“ nichts zu ändern,
demgemäss B._______ in einem Interview geäussert haben soll: „Ich
fliege eine [Nennung des Typus] (...). Ich brauche den Jet
ausschliesslich privat“. Die Frage, ob er das Flugzeug als
Chartermaschine an Dritte ausleihe, soll er ausdrücklich verneint
haben ([Presseerzeugnis, Datum, Seite]). Die Beschwerdeführerin
selbst betont, die Aussage von B._______ der ausschliesslichen
privaten Verwendung des Flugzeuges sei in [Presseerzeugnis] verkürzt
wiedergegeben und dessen Vorbemerkung „der Jet sei kommerziell
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nicht zugelassen“ sei gestrichen worden. Die Aussage sei
richtigerweise im Kontext und Inhalt der Abgrenzung zwischen
gewerbsmässigem Drittcharterverkehr und der – im luftfahrtrechtlichen
Sinn – privaten Nutzung für Zwecke der Unternehmensgruppe, die
durch B._______ kontrolliert werde, zu verstehen; das Flugzeug sei
sehr wohl geschäftsmässig verwendet worden. Angesichts der
aktenkundigen, weltweit intensiven geschäftlichen Einbindung von
B._______ ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Flugzeug
mindestens zu einem erheblichen Teil für geschäftliche
Beförderungsleistungen eingesetzt wurde. Schliesslich ist unter den
Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des
fraglichen Flugzeuges ist, und nicht etwa der Gesellschafter
B._______ als Privatperson.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich ein Teil der
entgeltlichen Beförderungsleistungen aus reinen Inlandflügen zusam-
mensetzte. Diese sind denn auch dokumentiert (vgl. Einsprache-
beilage 6): Beinahe ein Fünftel aller Einsätze des Flugzeuges bestand
im massgeblichen Jahr 2001 aus Flügen, deren Abflugs- und auch
Landeort sich in der Schweiz befand. Der mehrwertsteuerliche Ort
solcher Beförderungsleistungen an den Gesellschafter B._______ liegt
im Inland (E. 2.2 hievor). Folglich hat die Beschwerdeführerin für
diesen Teil der Beförderungen Dienstleistungen im Inland erbracht,
weshalb nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTGV (a
contrario) die Steuervergütung zu verweigern ist.
3.3 Wollte die Beschwerdeführerin entgegenhalten, sie erbringe mit
den Beförderungen von B._______ in einer mehrwertsteuerlichen
Betrachtung gar keine Dienstleistungen an den Gesellschafter,
sondern Charterleistungen an Dritte (in ihrem Jahresabschluss 2001
weist sie einen Ertrag unter dem Titel „Vercharterung Flugzeug“ im
Umfange von Fr. 4'567'000.-- aus), wäre nicht anders zu entscheiden.
Zwar ist eine Vercharterung von Flugzeugen im Regelfall als Lieferung
zu qualifizieren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b MWSTG; vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 564 ff.) und deren Ort
richtet sich danach, wo sich das Flugzeug zum Zeitpunkt der
Überlassung an den Dritten befand (Art. 13 Bst. a MWSTG). Die
Steuervergütung wäre folglich nur dann zu verweigern, wenn diesfalls
der Ort der Vercharterung sich wiederum im Inland befände.
Seite 9
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Allerdings ergibt sich weder aus den Akten noch vermag die
Beschwerdeführerin darzutun, dass eine solche Vercharterung mit
mehrwertsteuerlichem Ort im Ausland überhaupt anzunehmen wäre.
Einzig die Bezeichnung des Ertrags als „Vercharterung Flugzeug“ in
ihrem eigens als „pro Forma-Bilanz“ bezeichneten Jahresabschluss
2001 vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu
überzeugen, es habe sich dabei um eine Vercharterung (Lieferung)
gehandelt mit den im Vergleich mit Beförderungsleistungen (Dienst-
leistungen) allenfalls unterschiedlichen Folgewirkungen auf die
mehrwertsteuerliche Ortsbestimmung. Dabei fällt besonders ins
Gewicht, dass die auf den Bermudas ansässige Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben keiner Buchführungspflicht unterliegt,
jedenfalls keine Jahresrechnungen mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu
erstellen hat und mithin ihre „pro Forma“-Jahresrechnung auch durch
keine unabhängige Prüfstelle begutachtet wurde. Überdies fakturierte
die Beschwerdeführerin die entsprechenden Leistungen an die
Y._______ Inc. ausschliesslich mit der Bezeichnung Leasing bzw.
Miete, was einen wesentlichen tatsächlichen Unterschied zum Charter
darstellt. Jedenfalls wäre nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu
gewichten, wenn sie in widersprüchlicher Weise einerseits Charter-
leistungen in ihrem Geschäftsabschluss ausweist und dies hier auch
geltend machen wollte, anderseits aber ausschliesslich Miet- bzw.
Leasingleistungen in Rechnung stellte. Ferner hat die
Beschwerdeführerin im Ergebnis von ihrem im Entscheidverfahren
eingenommenen Standpunkt Abstand genommen, sie habe das
Flugzeug verchartert, und hält im Wesentlichen nunmehr dafür, sie
habe mit dem Flugzeug vorwiegend den Gesellschafter B._______,
gelegentlich in Begleitung seiner Familie, die Angestellten und
Beauftragten, Geschäftspartner seiner weltweit tätigen Unternehmens-
gruppe befördert. Damit habe sie entgeltliche Beförderungsleistungen
erbracht. Davon ist hier auszugehen; das mehrwertsteuerliche Entgelt
wurde von dritter Seite geleistet, d.h. durch die Y._______ Inc.
Schliesslich ist anzumerken, dass sich den Akten ohnehin keinerlei
Hinweise darauf entnehmen liessen, welcher Art die Charterleistungen
wären. Nicht als Charter, sondern als reine Beförderungsleistung
würde in der Regel beispielsweise der sogenannte Eigencharter (own
use charter) gelten, weil daran nur zwei Parteien beteiligt sind (Urteil
des Bundesgerichts 2A.519/1998 vom 24. April 2001, E. 4b); die
Beschwerdeführerin selbst räumt in anderem Zusammenhang
ausdrücklich ein, das Flugzeug sei für Zwecke der
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Unternehmensgruppe (also für den Gesellschafter B._______)
eingesetzt gewesen, und nicht für den „gewerbsmässigen
Drittcharterverkehr“ („ein solcher Dritteinsatz des Flugzeugs wäre
illegal“ [Eingabe vom 10. März 2008, Rz. 4.2, 4.4]).
Unter all diesen Umständen könnte für einen Nachweis von
– mehrwertsteuerliche Lieferungen darstellenden – Charterleistungen
der Hinweis der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht genügen, es
hätten lediglich mündliche Verträge bestanden. Es ist folglich nicht von
der Annahme auszugehen, die unzweifelhaft steuerbaren Leistungen
der Beschwerdeführerin stellten allesamt im Ausland erbrachte
Lieferungen von Gegenständen dar. Die Voraussetzungen von Art. 28
Abs. 1 Bst. b MWSTGV wären auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
erfüllt.
3.4 Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Vergütung der auf den
Eingangsleistungen lastenden Mehrwertsteuer dennoch teilweise – für
jenen Teil, den die Beschwerdeführerin für Beförderungsleistungen im
Ausland verwendete – zu gewähren ist. Der Wortlaut von Art. 28 Abs. 1
Bst. b MWSTGV ist klar („keine“ Lieferungen oder Dienstleistungen im
Inland) und sieht eine solche Aufteilung nicht vor. Es gilt zu prüfen, ob
die anderen Auslegungselemente zu einem anderen Ergebnis führen
sowie, ob der Bundesrat mit dieser gewissermassen „Alles oder
Nichts“-Regelung das übergeordnete Bundesrecht respektiert.
Den Materialien (historische Auslegung) sind keinerlei Anhaltspunkte
zu entnehmen, die ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigen oder
aufdrängen würden. Aus einer teleologischen und systematischen
Sicht auf die Art. 28 ff. MWSTGV zielt die Regelung des Bundesrates
in Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips (E. 2.6 hievor) darauf
ab, dass ausländisch ansässige Unternehmen die schweizerische
Mehrwertsteuer zurückfordern können, die auf Eingangsleistungen
lastet, welche im Ausland für geschäftliche Zwecke verwendet und dort
letztlich auch besteuert werden. Die Vergütung der schweizerischen
Steuer an ausländische Unternehmen bildet gleichsam das Pendant
zum Abzug der Vorsteuer (durch inländisch ansässige Unternehmen),
welche auf Inlandleistungen lastet, die im Inland steuerbaren Zwecken
dienen („sog. Vorsteuervergütungsverfahren, das an die Stelle des
Vorsteuerabzugs tritt“; Bericht vom 28. August 1996 der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur
parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling,
Seite 11
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{93.461} über den Erlass eines Bundesgesetzes über die
Mehrwertsteuer, ad Art. 86 Bst. c]). Werden die im Inland bezogenen
Leistungen im Inland für steuerbare Leistungen verwendet, greift nach
der Konzeption des Gesetzes der Vorsteuerabzug Platz (E. 2.3 hievor)
und das Instrumentarium der Steuervergütung steht ausser Frage. Aus
diesen Gründen verweigert der Bundesrat bei inländischer Leistungs-
erbringung durch das ausländisch ansässige Unternehmen zu Recht
eine Vergütung der schweizerisch angefallenen Vorsteuer. Damit ist
freilich nicht gleichzeitig auch die Frage zwingend zu bejahen, ob der
Bundesrat berechtigt war, eine Steuervergütung vollumfänglich zu
verweigern, sobald auch nur ein Teil der Verwendung im Inland erfolgt.
Vielmehr ist zur Beantwortung dieser Frage massgeblich zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Art. 90 Abs. 2 Bst. b
MWSTG dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum für
die Regelung der Voraussetzungen einer Steuervergütung einräumt.
Dieser Spielraum ist für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es
prüft lediglich, ob der in Rede stehende Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTGV
den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensicht-
lich sprenge oder sich aus andern Gründen als gesetz- oder
verfassungswidrig erweise (E. 2.8 hievor). Die Regelung des Bundes-
rates ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die
Leistungserbringerin inländisch subjektiv steuerpflichtig und damit
auch vorsteuerabzugsberechtigt würde, falls sie steuerbare Leistungen
im Umfang von über Fr. 75'000.-- im Inland erbringen würde (Art. 21
Abs.1 MWSTG und Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Eine
Steuervergütung käme diesfalls nicht mehr in Frage. Mit andern
Worten bewegt sich der Bundesrat mit seiner „Alles oder Nichts“-Regel
von Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTGV in quantitativer Hinsicht innerhalb
einer Bandbreite von maximal Fr. 75'000.-- (bei steuerbarem Umsatz
im Inland von Fr. 0.--: Steuervergütung; bei Fr. 1.-- bis Fr. 75'000.--:
keine Steuervergütung; ab Fr. 75'001.--: subjektive Steuerpflicht und
Vorsteuerabzug). Wenn das Gesetz für die Bestimmung der
subjektiven Steuerpflicht sowie des subjektiven Rechts auf
Vorsteuerabzug im theoretischen Extremfall einen Umsatz von
Fr. 75'000.-- unberücksichtigt lässt, darf es dem Verordnungsgeber
nicht verwehrt sein, bei der Steuervergütung Gleiches zu tun. Damit ist
ihm keine Über- oder Unterschreitung des ihm delegierten
Gestaltungsspielraumes vorzuwerfen. Inwiefern sich die Regel auf
andere Weise gesetz- oder verfassungswidrig erwiese, ist weder
ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin behauptet, geschweige
Seite 12
A-1667/2006
denn dargetan. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht sein
Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen und
zu verlangen, die Eingangsleistungen an die Beschwerdeführerin
seien aufzuteilen, in solche, die zur Steuervergütung berechtigen, und
in andere.
Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass sich eine solche
Aufteilung – wie der vorliegende Fall exemplarisch aufzeigt – in der
Praxis als problematisch, jedenfalls wenig praktikabel und deshalb
auch sachwidrig erweisen würde: Die Beschwerdeführerin ist auf den
Bermudas ansässig, wo gemäss eigenen Angaben keine Buchfüh-
rungs- und Kontrollpflicht vorherrscht. Die Feststellung der für eine
Aufteilung erforderlichen genauen tatsächlichen Verhältnisse wäre
sowohl für die Verwaltung als auch für die Gesuchsteller selbst jeweils
wohl mit einem unverhältnismässigen, jedenfalls mit einem erheblichen
Mehraufwand verbunden.
3.5 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die weiteren
kumulativen Voraussetzungen an eine Steuervergütung (s. E. 2.4
hievor) gegeben wären.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in Höhe von Fr. 10'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
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A-1667/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 10'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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