Abtei lung I
A-1670/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002);
Revision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1670/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG ist seit dem 1. Januar 1998 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Ihr Zweck besteht gemäss Auszug aus dem
Handelsregister u.a. in der internationalen Portfolio-Verwaltung bei
Banken und ähnlichen Instituten, der Vermittlung von Kapitalanlagen
und Finanzierungen sowie in der Vermögensberatung.
B.
Am 2. und 3. September 2002 unterzog die ESTV die A._______AG
einer Kontrolle im Sinn von Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20). Die
Kontrolle fand beim besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal statt,
da dieses die Buchhaltung der A._______AG beschlagnahmt hatte.
Die ESTV überprüfte die Abrechnungsperioden vom 1. Januar 1997
bis 30. Juni 2002. Gestützt darauf forderte sie am 5. September 2002
mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'653 für das 1. Quartal
1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 205'992.--, mit der EA Nr. 280'654 für das
1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 Fr. 18'380.-- sowie mit der EA
Nr. 280'655 für das 1. und 2. Quartal 2002 Fr. 1'457.--, jeweils
zuzüglich Verzugszins, nach. Am 5. September 2002 setzte die ESTV
der A._______AG eine Frist bis 30. September 2002, um
Vorsteuerbelege (Kreditorenrechnungen mit den entsprechenden
Buchhaltungsunterlagen) einzureichen und den Nachweis zu
erbringen, dass sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der
Beteiligungsrechte der in Frage stehenden Offshore-Gesellschaften
sowie dasjenige verschiedener privater Leistungsempfänger im Aus-
land befindet. Die ESTV teilte zudem mit, sie werde bei fristgerechter
Einreichung eine Korrektur der Nachbelastung bzw. eine Gutschrift
prüfen. Die A._______AG liess diese Frist jedoch unbenutzt
verstreichen.
C.
Am 20. Dezember 2002 antwortete die A._______AG der ESTV, die
verlangten Unterlagen seien vom besonderen Untersuchungsrichter-
amt Liestal beschlagnahmt worden und sie könne deshalb nicht
Stellung nehmen. Am 4. Februar 2003 teilte die ESTV der
A._______AG mit, dass gemäss Auskunft des besonderen Untersu-
chungsrichteramts Liestal sie dort Akteneinsicht verlangen könne. Im
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Übrigen befänden sich die verlangten Unterlagen (Kreditoren-
rechnungen sowie Nachweise des Dienstleistungsexports) nach ihrem
Kenntnisstand ohnehin nicht dort.
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 führte die A._______AG aus, sie
vermute, dass nach der Beschlagnahmung durch das besondere
Untersuchungsrichteramt Liestal, am 28. Februar 2001, Akten
vorsätzlich vernichtet worden seien oder deren Herausgabe mutwillig
unterdrückt werde. Sie habe deshalb Anzeige gegen Unbekannt
erstattet. Darauf teilte die ESTV am 12. März 2003 nochmals mit, sie
sei bereit, ihre Nachforderung zu überprüfen, falls sie Kopien der
Kreditorenrechnungen mit den entsprechenden Hauptbüchern
(Kontoblätter) für die Jahre 1997 bis 2000 einreiche sowie Nachweise
für die behaupteten Diensleistungsexporte erbringe.
E.
Am 17. März, 9. April und 10. April 2003 erliess die ESTV drei anfecht-
bare Entscheide im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c MWSTG, in denen
sie ihre Nachforderungen gemäss den EA Nr. 280'653, Nr. 280'654
sowie Nr. 280'655 bestätigte. Mit Schreiben vom 16. September 2003
nahm die A._______AG zu den Entscheiden Stellung. Sie führte aus,
ihr Verwaltungsrat, X._______, habe den Kontrollbericht an sich
genommen und gegen die Entscheide entsprechende Rechtsmittel
einlegen wollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, da er am 12. März 2003
überraschend verstorben sei. Der A._______AG sei dadurch ein
Schaden entstanden, den sie nicht zu verantworten habe. Sie
beantrage deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am
19. September 2003 reichte die A._______AG der ESTV zudem die
Jahresrechnungen 1997-1999 ein. Mit Schreiben vom 26. September
2003 informierte die A._______AG, dass das besondere
Untersuchungsrichteramt Liestal in den beschlagnahmten Unterlagen
die Revisionsberichte 2000 und 2001 nicht habe auffinden können.
F.
Am 16. März 2004 legte die A._______AG dar, dass selbst wenn das
Kontrollergebnis der ESTV rechtskräftig geworden sein sollte, sie
diesem widerspreche. Während der Kontrolle sei von ihrer Seite
niemand dabei gewesen, der Fragen beantworten und gewünschte
Belege hätte vorlegen können. Es sei davon auszugehen, dass die
Mitarbeiter des besonderen Untersuchungsrichteramtes Liestal bei der
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Kontrolle der ESTV alles unternommen hätten, um der A._______AG
Schaden zuzufügen. Daher bezweifle sie die Objektivität und die
Richtigkeit der Steuerprüfung. In der Folge erliess die ESTV am
16. Februar 2005 erneut zwei anfechtbare Entscheide, mit denen sie
nochmals betreffend das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 ihre EA
Nr. 280'653 in der Höhe von Fr. 205'992.-- zuzüglich Verzugszins sowie
betreffend das 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 ihre EA Nr. 280'654
und Nr. 280'655 in der Höhe von insgesamt Fr. 19'837.-- zuzüglich
Verzugszins bestätigte.
G.
Am 14. März 2005 erhob die A._______AG Einsprache gegen die zwei
Entscheide vom 16. Februar 2005. Sie machte insbesondere geltend,
bei der Kontrolle der ESTV, die beim besonderen Untersuchungs-
richteramt Liestal stattgefunden habe, sei kein Vertreter der
A._______AG anwesend gewesen. Dementsprechend habe sie auch
nicht mündlich Auskunft geben können. Ein Steuerpflichtiger habe
aber das Recht zu den vorgebrachten Behauptungen sich auch
mündlich zu äussern. Da sie zudem aufgrund der Beschlagnahmung
über keinerlei Unterlagen mehr verfügt habe, sei es ihr ebenso
verwehrt gewesen, schriftlich zu den EA Stellung zu nehmen und
entsprechende Beweismittel einzureichen. Es sei für sie unzumutbar,
die entsprechenden Unterlagen beim besonderen Untersuchungs-
richteramt zu beschaffen. Ein solches Unterfangen würde Tage oder
sogar Wochen dauern. Zudem seien gewisse beschlagnahmte
Unterlagen offenbar nicht mehr vorhanden.
H.
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2006 vereinigte die
ESTV die zwei Verfahren und wies die Einsprache im Sinn der
Erwägungen ab. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen
aus, die Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 seien
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Sie habe deshalb das
Schreiben der A._______AG vom 16. März 2004 als Revisionsgesuch
entgegengenommen und dieses sinngemäss abgewiesen, indem sie
mittels den zwei Entscheiden vom 16. Februar 2005 die Steuernach-
forderungen von Fr. 205'992.-- (EA Nr. 280'653) sowie von Fr. 19'837.--
(EA Nr. 280'654 und Fr. 280'655) bestätigt habe. Die A._______AG
habe mit ihrem Schreiben vom 16. März 2004 weder Revisionsgründe
im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend gemacht noch sei ersichtlich,
dass das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden sei. Die
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ESTV habe deshalb zu Recht die Steuernachforderungen gemäss den
rechtskräftig gewordenen Entscheiden bestätigt. Im Übrigen habe
noch während der Kontrolle vom 2. bzw. 3. September 2002 eine
Besprechung des Kontrollergebnisses mit Y._______, einzel-
zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A._______AG, in deren
Räumlichkeiten stattgefunden. Zudem seien die fraglichen EA am
5. September 2002 der A._______AG schriftlich zugestellt worden.
Diese habe nie zweckdienliche Unterlagen zum Nachweis der
Unrichtigkeit der von der ESTV gemachten Aufrechnungen einge-
reicht, obwohl es ihr jederzeit zumutbar gewesen wäre, auch allfällige
beim besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal vorhandene Belege
in Fotokopie zu behändigen. Der Einwand der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs entbehre deshalb jeglicher Grundlage.
I.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) führte am 5. Dezember 2006
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 9. November 2006
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK).
Mit ihrem Hauptbegehren beantragte sie, die Nachforderung um
insgesamt Fr. 187'875.50 herabzusetzen. Im Eventualstandpunkt
verlangt sie sinngemäss die Gutheissung des Revisionsbegehrens.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, mit den nun
eingereichten Kreditorenrechnungen für die Jahre 1998-2000 lege sie
neue und wichtige Beweismittel ins Recht. Diese Belege hätten sich
aus unerklärlichen Gründen nicht beim besonderen Untersuchungs-
richteramt befunden. Sie habe diese inzwischen zufälligerweise im
Zentralheizungsraum der A._______AG entdeckt. Im Weiteren habe
die ESTV erhebliche aktenkundige Beweismittel bei der Kontrolle
übersehen. Hunderte von Ordnern, die beim besonderen Untersu-
chungsrichteramt vorgelegen hätten, dokumentierten die wirtschaftlich
Berechtigten an den fraglichen Offshore-Gesellschaften. Die ESTV
habe diese Unterlagen offensichtlich nicht geprüft. Schliesslich habe
sie mehrfach um rechtliches Gehör ersucht, dieses sei ihr aber nicht
rechtsgenügend gewährt worden. Auf diverse schriftliche Eingaben sei
die ESTV kaum eingegangen. Sie habe bisher – im Rahmen des
Möglichen – umfassend zweckdienliche Belege zum Nachweis der
Unrichtigkeit der Nachbelastungen eingereicht. Jedenfalls habe sie der
ESTV keinerlei Dokumente vorenthalten. Im Weiteren ging die
Beschwerdeführerin auf einzelne Nachbelastungen (insbesondere
verweigerte Dienstleistungsexporte sowie Fahrzeugverkäufe, bei
denen die ESTV von Verkäufen an nahestehende Dritte ausging) ein.
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J.
Am 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, indem sie Kopien von
Kreditorenrechnungen für das Jahr 2001 nachreichte.
In ihrer Vernehmlassung 19. März 2007 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwer-
deführerin.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung
der Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
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1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die dazu gehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft
getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich
nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichem
Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002).
Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des
Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. De-
zember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch
die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Neue
Verfahrensvorschriften sind hingegen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn die Kontinui-
tät des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Über-
gangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen
(Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom
31. August 2004 E. 9; BGE 115 II 97 E. 2c; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 1.4.1;
vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 29 Rz. 79; PIERRE
MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Auflage, Bern 1994, S. 171). Im
vorliegenden Fall kommt deshalb Art. 64 Abs. 1 MWSTG für die Frage
der Einsprachefrist (E. 2.1) auch für den Entscheid der ESTV vom
17. März 2003, der materiell unter den Anwendungsbereich der
MWSTV fällt (Abrechnungsperioden vom 1. Januar 1997 bis 31. De-
zember 2000), zur Anwendung.
2.
2.1 Entscheide der ESTV können gemäss Art. 64 Abs. 1 MWSTG
innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten
werden.
2.2 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf
Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende
Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert 10 bzw. 30 Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wieder-
herstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung
nachholen (Die Frist betrug bis Ende 2006 10 Tage [Art. 24 Abs. 1
aVwVG, AS 1969 737] und beträgt seit 1. Januar 2007 30 Tage [Art. 24
Abs. 1 VwVG]). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem
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Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen
Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der
notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in
der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts
2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; BGE 119 II 86 E. 2b). Nicht
ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeits-
überlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom
14. Februar 2008 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 14. Juli 2003,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23
E. 3b/bb, vom 24. April 2003 [SRK 2003-022] E. 3b/bb; vgl. auch
MOSER, a.a.O., Rz. 2.55 f. mit weiteren Hinweisen). Eine juristische
Person hat sich so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen
einhalten kann (MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 8
Rz. 15).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entschei-
des angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004
E. 4.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Zuständige Instanz für die Einreichung
eines Revisionsgesuchs ist die Behörde, die den zu revidierenden
Entscheid gefällt hat (PETER A. MÜLLER-STOFFEL, , Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu
Art. 67). Der Revisionsentscheid unterliegt dabei den gleichen Rechts-
mitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid (Entscheid
der SRK vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in VPB 64.49 E. 2b;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 751). Auf die Revision von Entscheiden und
Einspracheentscheiden der ESTV sind gemäss Art. 67 Abs. 1 MWSTG
die Art. 66-68 VwVG anwendbar.
3.2 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz gemäss
Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 90 Tagen nach Entdecken des Revisions-
grundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Die Revisionsgründe
nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG sind abschliessend (KÖLZ/HÄNER,
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a.a.O., Rz. 737). Danach zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer
Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen
beinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG ist der
Revision auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben, wenn der
Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
(Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; vgl. E. 3.4), nachweist, dass die
Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder
bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004
E. 4.1) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den
Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat
(Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG; vgl. E. 3.5). Im Übrigen kann gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG unter besonderen Voraussetzungen eine
Revision erfolgen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Euro-
päische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind.
3.3 Gründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c VwVG gelten nicht als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das
dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer
Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand,
geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 2.2; BGE 103 Ib 87 E. 3;
Entscheide der SRK vom 15. August 2005 [SRK 2005-064] E. 3a, vom
26. März 1999 [SRK 1998-184] E. 2a). Denn der ausserordentliche
Rechtsbehelf der Revision kann nicht mit Einwendungen begründet
werden, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben
werden können (BGE 111 Ib 209 E. 1). Wird die Revision aus formellen
Gründen oder mangels eines Revisionsgrundes verweigert, so kann
nur die Frage der Revisionsvoraussetzungen Gegenstand des Rechts-
mittelverfahrens bilden (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 26 Rz. 61). Wurde
das Revisionsbegehren abgewiesen, kann im Rechtsmittelverfahren
folglich nur Gutheissung der Revision und nicht die Änderung oder
Aufhebung des ursprünglichen (in Rechtskraft erwachsenen) Ent-
scheids verlangt werden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 751).
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3.4
3.4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und einge-
reichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend
gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie
zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren,
jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten (Urteile
des Bundesgerichtes 2F_2/2008 vom 31. März 2008 E. 3.2,
2A.396/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.1). Tatsachen, welche sich erst
nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund
zur Revision eines Beschwerdeentscheides (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 425 ff. und 740; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3 zu einem
Wiedererwägungsgesuch). Erheblich im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem
anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen
(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
3. Mai 2005 [ZRK 2004-115] E. 2b), mit anderen Worten, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4082/2007 vom 25. Juni 2008 E. 3.2; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/
Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rz. 1431).
3.4.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rz. 1431). Hingegen
ist es – im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen –
nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
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Beschwerdeentscheid stammen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
E-5117/2006 vom 6. August 2008 E. 2.4; MOSER, a.a.O., Rz. 5.14).
3.4.3 Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG bilden sowohl neue Tatsachen als
auch neue Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) nur dann einen
Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer
Sorgfalt im Rahmen des Verfahrens, das dem (in Rechtskraft
erwachsenen) Beschwerdeentscheid voranging, oder im betreffenden
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen
konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8586/2007 vom 10. Juli 2008
E. 3.3). Im Steuerrecht ist die Revision grundsätzlich immer dann
ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige im Revisionsverfahren
Zahlenmaterial unterbreitet, das er aufgrund seiner Buchführungs- und
Abrechnungspflicht schon früher hätte vorbringen können und müssen
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 1974, veröffentlicht in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 43 S. 251 f. E. 2b; Entscheid
der SRK vom 26. März 1999 [SRK 1998-184] E. 2c; ERNST KÄNZIG/URS
R. BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992,
Rz. 21 zu Art. 126 mit weiteren Hinweisen). Die Ausgestaltung der
Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer bedingt, dass der
Steuerpflichtige von sich aus innert 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode in der vorgeschriebenen Form über die Steuer
und Vorsteuer abrechnet sowie den daraus resultierenden Steuer-
betrag der ESTV einbezahlt (Art. 37 f. MWSTV, Art. 46 f. MWSTG). Der
Steuerpflichtige ist ferner gehalten, seine Geschäftsbücher ordnungs-
gemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer
und abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV, Art. 58 Abs. 1
MWSTG; Entscheid der SRK vom 26. März 1999 [1998-184] E. 2c). Er
hat zudem seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und
sonstigen Aufzeichnungen während sechs (Art. 47 Abs. 2 MWSTV)
bzw. zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2
MWSTG).
3.5
3.5.1 Der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird
durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die Art. 29-33
VwVG vom Gesetz selbst in verschiedener Weise konkretisiert.
Seite 11
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Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte
einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die
Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf
erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung
eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG). Der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 1
VwVG, wonach auf Steuerverfahren die Art. 30-33 VwVG keine
Anwendung finden, kommt vorliegend nicht zum Zuge. Im Verhältnis zu
Art. 2 Abs. 1 VwVG bildet Art. 67 Abs. 1 MWSTG die lex specialis. Im
Übrigen gelten die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen
Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu nachfolgend
E. 3.5.2) auch im Steuerverfahren (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1.4, A-1599/2006 vom
10. März 2008 E. 2.4, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.83).
3.5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des
rechtlichen Gehörs umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O, Rz. 292 ff.;
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem
Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer
behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu
äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen
Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Ein ver-
fassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht
nicht (BGE 130 II 428 E. 2.1, 125 I 219 E. 9b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9). Unerlässli-
ches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliess-
lich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
Seite 12
A-1670/2006
begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; zum Ganzen vgl.: BVGE 2007/21
E. 10.2).
4.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwen-
dung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006
vom 24. August 2007 E. 2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4).
Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tat-
sachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. Novem-
ber 2007 E. 2.1, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4,
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2).
5.
5.1 Aus Art. 5 Abs. 3 BV geht hervor, dass sowohl staatliche Organe
als auch Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Der
Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauens-
würdiges Verhalten im Rechtsverkehr und hat als solcher nicht nur im
Rechtsverkehr zwischen Privaten oder bezüglich des gebotenen
Verhaltens des Staates gegenüber Privaten Geltung, er bindet auch
die Privaten in ihrem Verhalten gegenüber dem Staat. Widersprüch-
liches Verhalten der Privaten findet deshalb keinen Rechtsschutz (Ent-
scheid der ZRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.16 E. 2a;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 712–714;
ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 5 Rz. 24).
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserungen
im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie
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die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte
und musste (Urteile des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar
2005 E. 3.1; BGE 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4284/2007 vom 4. November 2007
E. 3.2). Diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat aus der
Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der
Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände
zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2P.170/2004 vom
14. Oktober 2004 E. 2.2.1; BGE 116 II 431 E. 3a, 111 II 279 E. 2b mit
Hinweisen).
6.
6.1
6.1.1 Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Hauptbegehren eine Reduktion der Steuernachforderungen um
insgesamt Fr. 187'875.50. Demgegenüber geht die ESTV davon aus,
dass die Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 in Rechtskraft
erwachsen sind und sie mit den zwei Entscheiden vom 16. Februar
2005 abschlägige Revisionsentscheide getroffen hat. Diese Revisions-
entscheide habe sie in der Folge mit ihrem Einspracheentscheid vom
9. November 2006 bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne im
vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb bloss geltend machen, sie
habe die vorgebrachten Revisionsgründe zu Unrecht verneint. Das
Bundesverwaltungsgericht hat somit zunächst zu klären, ob die
Ausführungen der ESTV zutreffen, dass sie mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid eine Einsprache gegen zwei Revisions-
entscheide abgewiesen hat. Dazu ist zu untersuchen, ob die Entschei-
de der ESTV vom 17. März, 9. und 10. April 2003 in Rechtskraft
erwachsen sind oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund
ihres Gesuches um Wiederherstellung der Frist vom 16. September
2003 die Einsprachefrist gewahrt hat (E. 6.1.2). Wird die Rechtskraft
der Entscheide bejaht, ist die Frage zu beantworten, ob die zwei
Entscheide der ESTV vom 16. Februar 2005 – obwohl nicht explizit
darauf hingewiesen wurde – als Revisionsentscheide zu qualifizieren
sind (E. 6.1.3).
6.1.2 Nach dem Erlass der Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April
2003 reichte die Beschwerdeführerin am 16. September 2003, d.h.
nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist, ein Gesuch um „Wieder-
einsetzung in den vorherigen Stand“ bzw. sinngemäss um
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Wiederherstellung der Einsprachefrist ein. Die Beschwerdeführerin
begründete ihr Gesuch mit dem überraschenden Tod ihres
Verwaltungsrates, X._______, vom 12. März 2003. Er habe die
Unterlagen an sich genommen und gegen die Entscheide
entsprechende Rechtsmittel einlegen wollen. Aufgrund seines Verster-
bens habe er dies nicht mehr tun können.
Zweifellos hat sich die ESTV vorzuwerfen, dass sie das Gesuch nicht
behandelt hat. Aus prozessökonomischen Gründen – zur Vermeidung
eines Leerlaufs – kann das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
beurteilen. Es entsteht der Beschwerdeführerin daraus kein Rechts-
nachteil. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Gesuch in
mehrerer Hinsicht als unbegründet. Zum einen hat sich die Beschwer-
deführerin als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechts-
mittelfristen einhalten kann (E. 2.2 in fine). Im Weiteren verstarb
X._______ unbestrittenermassen vor der Eröffnung der betreffenden
Entscheide, wobei die Zustellung an die Geschäftsadresse der Be-
schwerdeführerin erfolgte und die Entscheide von ihr auch in Empfang
genommen worden sind. Das Versterben des Verwaltungsrates führte
somit nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon
abgehalten worden wäre, innert der Einsprachefrist zu handeln.
Allenfalls lagen organisatorische Mängel vor, die jedoch keinen Grund
für eine Wiederherstellung der Frist bilden. Die Entscheide der ESTV
vom 17. März, 9. und 10. April 2003 sind demnach – mangels
Anfechtung innerhalb der Einsprachefrist – in Rechtskraft erwachsen.
6.1.3 Die ESTV erkannte in beiden Entscheiden vom 16. Februar
2005, dass sie von der A._______AG zu Recht für das 1. Quartal 1997
bis 4. Quartal 2000 Fr. 205'992.-- zuzüglich Verzugszins bzw. für das
1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 Fr. 19'837.-- zuzüglich Verzugszins
nachgefordert habe. Sie wies zwar nicht explizit darauf hin, dass es
sich bei diesen Entscheiden um Revisionsentscheide handelt, doch
musste die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon
ausgehen (E. 5). Zum einen bestätigte die ESTV mit diesen
Entscheiden ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide vom
17. März, 9. und 10. April 2003, nahm somit keine Korrektur (im Sinn
einer Wiedererwägung) vor und es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, dass die erstgenannten Entscheide die letzteren
(bloss) ersetzen sollten. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe an die ESTV vom 16. März 2004, die zum Erlass der
Entscheide vom 16. Februar 2005 führte, selber dar, dass sie, „auch
Seite 15
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wenn Ihr Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden sein sollte“, diesem
widerspreche. Nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines
vernünftig und redlich urteilenden Empfängers (E. 5.2), musste die
Beschwerdeführerin die Entscheide vom 16. Februar 2005 somit als
Revisionsentscheide interpretieren, mit denen ihr eingelegter
Widerspruch vom 16. März 2004 bzw. ihr sinngemässes Gesuch um
Revision abgewiesen wurde.
6.2
6.2.1 Die Entscheide der ESTV vom 16. Februar 2005 stellen somit
Revisionsentscheide dar, mit denen sie sinngemäss das Gesuch um
Revision abwies. Gegen diese Revisionsentscheide erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache. Richtigerweise beschränkte sich die
ESTV deshalb im Einspracheverfahren auf die Frage, ob Revisions-
gründe vorliegen (E. 3.2). In der Folge hat das Bundesverwaltungs-
gericht den Einspracheentscheid darauf zu prüfen, ob die ESTV die
geltend gemachten Revisionsgründe zu Recht verneint hat. Soweit die
Beschwerdeführerin nicht nur die Gutheissung des Revisions-
begehrens aufgrund verwirklichter Revisionsgründe, sondern auch die
Herabsetzung der Nachbelastung bzw. die Änderung der ursprüngli-
chen (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheide vom 17. März, 9. und
10. April 2003 aufgrund neuer Beweismittel verlangt, ist demnach auf
die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3 in fine). Im Folgenden ist
somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Revisionsgründe erfüllt sind. Sie bringt einerseits vor, sie
habe neue und wichtige Beweismittel eingereicht und die ESTV habe
erhebliche aktenkundige Beweismittel bei der Kontrolle übersehen
(E. 6.2.2). Andererseits macht sie eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs geltend (E. 6.2.3).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerde-
verfahren Kreditorenrechnungen für die Jahre 1998-2001 ein. Diese
Belege sind grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Vorsteuerabzug
nachzuweisen, bzw. eine Tatsache, die bisher unbewiesen blieb. Es
sind deshalb durchaus erhebliche Beweismittel (gemäss Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG), die die Beschwerdeführerin ins Recht legt. Ebenfalls als
erhebliche Beweismittel sind die eingereichten Domiziladressen der
Inhaber der Beteiligungsrechte an den Offshore-Gesellschaften zu
qualifizieren. Sie sind geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen,
dass sich der Ort der betreffenden Dienstleistung im Ausland befindet.
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Die beiden mit der Beschwerde erstmals eingereichten Beweismittel
(Kreditorenrechnungen/Domizilnachweise) bilden jedoch gleichwohl
keinen Revisionsgrund, da die Beschwerdeführerin diese Belege
schon im ordentlichen Verfahren vor der ESTV, d.h. vor dem Erlass der
Entscheide vom 17. März, 9. und 10 April 2003 bzw. in einer
Einsprache gegen diese, beibringen konnte und musste (Art. 66 Abs. 3
VwVG; E. 3.4.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die
Kreditorenrechnungen erst später in ihrem Heizungsraum gefunden,
ist von vornherein nicht zu hören. Sie ist zur ordnungsgemässen
Buchführung und Aufbewahrung der Geschäfsunterlagen während
sechs bzw. zehn Jahren verpflichtet und dafür auch verantwortlich
(Art. 47 Abs. 1 und 2 MWSTV; Art. 58 Abs. 1 und 2 MWSTG; E. 3.4.3
in fine). Diese Pflicht hat sie offensichtlich verletzt. Ebenso ist der
Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domizilnachweise,
dass die ESTV diese Unterlagen bei der Kontrolle übersehen habe,
nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin oblag der Nachweis der
steuermindernden Tatsache, dass die Offshore-Gesellschaften dem
Ausland zuzurechnen sind (vgl. E. 4). Der Umstand, dass das
besondere Untersuchungsrichteramt Liestal die entsprechenden
Unterlagen beschlagnahmt hatte, vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern. Akteneinsicht vor Ort wäre der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen möglich gewesen und sie hätte entsprechende
Kopien der Belege anfertigen lassen können. Die ESTV gewährte ihr
auch mehrfach Gelegenheit zur Nachreichung der Beweismittel, wobei
sie explizit darauf hinwies, dass sie Kopien akzeptiere. Die
Beschwerdeführerin hätte somit die Domizilnachweise ebenfalls
bereits im ordentlichen Verfahren vor der ESTV (d.h. vor dem Erlass
der Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 bzw. in einer
Einsprache gegen diese) einreichen können und müssen. Analog zu
den Kreditorenbelege bilden diese deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3
VwVG keinen Revisionsgrund.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit
verschiedenen Schreiben wiederholt bei der ESTV um rechtliches
Gehör ersucht, dieses sei ihr jedoch nicht rechtsgenügend gewährt
worden. Die Beschwerdeführerin rügt somit sinngemäss, ihr sei keine
mündliche Aussprache mit der ESTV ermöglicht worden. Zu prüfen ist
demnach, ob der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG erfüllt ist. Dies muss von
vornherein verneint werden, denn der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Stellungnahme
Seite 17
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(E. 3.5.2). Im Übrigen hat laut unbestritten gebliebenen Angaben der
ESTV noch während der Kontrolle vom 2./3. September 2002 eine
Besprechung mit der Geschäftsführerin, Y._______, in den
Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Soweit die
Beschwerdeführerin im Weiteren darlegt, die ESTV sei auf die
Erläuterungen in ihren Stellungnahmen vom 27. August 2003 zur EA
sowie vom 3. September 2003 zu den Betriebsmittelverkäufen kaum
eingegangen bzw. habe die entsprechenden Einwände nicht berück-
sichtigt, kann der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG nicht gegeben sein, da
die genannten Stellungnahmen zeitlich nach den in Rechtskraft
erwachsenen Entscheiden vom 17. März, 9. und 10. April 2003
erfolgten und die ESTV sie somit im ordentlichen Verfahren gar nicht
berücksichtigen konnte. Im Weiteren hat sich die ESTV im
vorliegenden Revisionsverfahren zu Recht nicht näher mit den
genannten Stellungnahmen auseinandergesetzt, da es sich erneut um
Einwendungen handelt, die die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66
Abs. 3 VwVG bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen
können und müssen. Betreffend das ebenfalls von der Beschwerde-
führerin angeführte Schreiben vom 16. September 2003 („Todesfall
X._______“), das die ESTV nicht berücksichtigt haben soll, kann auf
die Ausführungen in E. 6.1.2 verwiesen werden. Die Frage, ob der
Umstand, dass die ESTV im Revisionsverfahren auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht einging, als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu würdigen ist, kann offen bleiben, da eine
allfällige Verletzung nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt
gelten würde, da die Beurteilung des betreffenden Gesuchs im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde und das
Bundesverwaltungsgericht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die
ESTV (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008
E. 5.2.6, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2).
6.2.4 Zusamenfassend liegen demnach keine Revisionsgründe
gemäss Art. 66 VwVG vor. Der sinngemässe Eventualantrag auf
Gutheissung des Revisionsbegehrens ist folglich abzuweisen.
7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der
Seite 18
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Höhe von Fr. 6'000.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der ESTV mehrere verfahrens-
rechtliche Fehler vorzuwerfen sind, rechtfertigt es sich, die von der
Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten auf die Hälfte, d.h.
Fr. 3'000.--, herabzusetzen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse
genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils im Umfang von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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A-1670/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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