Abtei lung I
A-1673/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo;
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______ und Erben des Y._______ sel., ...
vertreten durch ...
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht im landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1673/2006
Sachverhalt:
A.
Y._______ sel. war Eigentümer und Pächter diverser landwirt-
schaftlicher Grundstücke in Deutschland, die er spätestens ab dem
Jahr 1982 zusammen mit seinem Neffen X._______ bewirtschaftete.
Ab dem Jahr 1995 entschloss sich Y._______ sel. aus
gesundheitlichen Gründen, den landwirtschaftlichen Betrieb langsam
aufzugeben und an X._______ zu übertragen. Y._______ sel.
unterzeichnete weiterhin in den Jahren 1995 bis 2001 die jährlichen
Ertragsausweise für die Grundstücke, wodurch die auf diesen
Grundstücken in Deutschland produzierten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt werden konnten.
B.
Am 5. März 2002 nahm die Zollkreisdirektion ... gegen Y._______ sel.
ein Schlussprotokoll auf, in dem festgehalten wurde, dass der
Beschuldigte vom 10. Oktober 1995 bis 23. November 2001
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu Unrecht zollfrei in die Schweiz
eingeführte, da er es unterlassen habe, mit seinem Neffen X._______
für die Grundstücke geeignete Pachtverträge abzuschliessen und
diese in Deutschland bewilligen zu lassen. Die Angaben in seinen
Ertragsausweisen hätten deshalb ab 1995 nicht mehr zugetroffen, da
ab diesem Jahr X._______ die auf den Flächen von Y._______ sel.
produzierten Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr über die Ertragsausweise von Y._______ sel.
zu Unrecht abgabefrei in die Schweiz eingeführt habe. Y._______ sel.
unterzeichnete das Schlussprotokoll nicht. Am selben Tag erliess die
Zollkreisdirektion ... gegenüber Y._______ sel. und X._______ eine
Verfügung über die Leistungspflicht im Umfang von Fr. ... (Zoll: Fr. ...;
Mehrwertsteuer: Fr. ...), für welche Summe beide solidarisch hafteten.
C.
Y._______ sel. und X._______ reichten gegen diese
Leistungsverfügung am 19. April 2002 Beschwerde an die Oberzoll-
direktion (OZD) ein und ergänzten diese mit dem Schreiben vom
14. Juni 2002. Sie legten im Wesentlichen dar, dass die Selbstbewirt-
schaftung durch die geleistete Arbeit immer gegeben gewesen sei und
die Betrachtungsweise, dass als bewirtschaftende Person diejenige
gelte, die Entscheide betreffend Sortenwahl und Düngung treffe, sehr
formalistisch sei. Seit 1982 habe zwischen Y._______ sel. und
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X._______ eine Betriebsgemeinschaft bestanden, die Arbeiten seien
gemeinsam ausgeführt worden. Es sei von den Zollbehörden nie
bemängelt worden, dass X._______ ebenfalls Einfuhren unterzeichnet
habe. Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2003 ergänzte der neu
eingeschaltete Vertreter, diese hätten zwar unrichtig aber nicht
bösgläubig gehandelt. Seit längerer Zeit habe X._______ seinem
Onkel bei der Bewirtschaftung der deutschen Parzellen geholfen; ge-
legentlich habe Y._______ sel. die Bewirtschaftung der deutschen
Parzellen ganz seinem Neffen überlassen und ihm mündlich die unent-
geltliche Nutzung dieser Flächen zugestanden. Richtigzustellen sei,
dass nicht Y._______ sel. die Waren produziert und eingeführt habe,
sondern X._______ als Selbstbewirtschafter mit Landwirt-
schaftsbetrieb.
D.
Mit Entscheid vom 2. März 2004 wies die OZD die Beschwerde unter
Verweis auf das Schlussprotokoll vom 5. März 2002 ab. Die in
Deutschland gelegenen Grundstücke, von denen die landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt werden könnten,
müssten vom Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter mit Wohnsitz in
der schweizerischen Wirtschaftszone bewirtschaftet werden. Ohne
derartiges Verhältnis bestehe kein Anrecht auf die zollfreie Einfuhr.
Y._______ sel. und X._______ hätten seit 1981 die betroffenen
Grundstücke in Form einer Betriebsgemeinschaft zusammen be-
wirtschaftet. Spätestens seit 1995 habe X._______ sämtliche Ent-
scheide über die Bewirtschaftung getroffen und damit das Betriebs-
risiko getragen; er sei damit alleiniger Bewirtschafter geworden
E.
Y._______ sel. und X._______ (Beschwerdeführer) reichten gegen
den Entscheid der OZD vom 2. März 2004 am 5. April 2004 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führten sie insbe-
sondere aus, X._______ sei als Betriebsinhaber berechtigt, die
Produkte abgabefrei einzuführen. Es sei lediglich der Fehler gemacht
worden, dass nicht X._______, sondern wie bisher seit vielen Jahren
Y._______ sel. als Betriebsinhaber und Importeur der Waren deklariert
worden sei. X._______ sei mit seinem Onkel ein Pacht-, allenfalls ein
unentgeltliches Nutzniessungsverhältnis eingegangen. Dass dabei
kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden war, sei
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abgaberechtlich ohne Bedeutung. Die bei der Einfuhr gemachten
Angaben seien unabsichtlich unrichtig gewesen.
F.
Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 12. August 2004 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer recht-
lichen Beurteilung fest.
G.
Am 6. Februar 2006 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit,
dass Y._______ sel. verstorben sei. Die OZD stellte sich am
28. Februar 2006 auf den Standpunkt, das Beschwerdeverfahren sei
allein in Bezug auf X._______ weiterzuführen; er bleibe der einzige
Pflichtige im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte am 9. Februar 2007 den Partei-
en die Übernahme des hängigen Beschwerdeverfahrens an.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be-
schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, BS 6 465, AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2
Ziff. 2]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem
neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2
Am 1. Mai 2007 ist das (neue) Zollgesetz vom 18. Mai 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zoll-
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verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind, nach
altem Recht abgeschlossen. Der zu beureilende Sachverhalt bezieht
sich auf Einfuhren in den Jahren 1995 bis 2001; auf das vorliegende
Verfahren finden deshalb die Vorschriften des alten Rechts An-
wendung.
1.3
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer
können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in:
ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Re-
kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59 ff.).
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006 Rz. 1623 ff. und
1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Ver-
waltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 674 ff.), und der Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet
sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft
und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu beweisende Sachverhalt
als wahr zu gelten hat (MOSER, a.a.O., Rz. 3.71). Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das gesamte öffentliche
Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vor-
behalt von Art. 3 Bst. e VwVG für die Zollabfertigung), namentlich für
das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.3;
Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).
1.4
Die OZD stellte sich am 28. Februar 2006 auf den Standpunkt, das
Verfahren sei nach dem Tod von Y._______ sel. nur noch in Bezug auf
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X._______ weiterzuführen; er bleibe der einzige Pflichtige im
Verfahren. Die Verwaltung ist damit in Bezug auf Y._______ sel. mit der
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Beim Tod
eines Zahlungspflichtigen geht die Zollzahlungspflicht nach Art. 13
Abs. 2 aZG auf seine Erben über (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 E. 2.2; MARTIN ZWEIFEL, Die verfahrens- und steuerstraf-
rechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögens-
steuern, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 64
S. 337 ff.). Die allfälligen Erben des Y._______ sel. haften deshalb im
Sinn der Universalsukzession weiterhin für die entsprechenden
Zollschulden.
2.
2.1
Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze be-
fördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1
Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Be-
folgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmelde-
pflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungs-
pflicht). Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz bedürfen einer
ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage.
Art. 14 aZG nennt die Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht. So
sind nach Ziff. 23 dieser Bestimmung bei ihrer Einfuhr zollfrei „rohe
Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von
Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Ei-
gentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden,
wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirt-
schaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine
Angestellten einführt“ (Urteil des Bundesgerichts 2A.652/2004 vom
13. September 2005 E. 2.2., 2.2; vgl. auch Art. 2 des schweizerische-
deutschen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und
Durchgangsverkehr [SR 0.631.256.913.61]).
2.2
Um die Bedeutung von Art. 14 Ziff. 23 aZG umfassend würdigen zu
können, drängt sich ein Blick auf dessen Entstehungsgeschichte und
die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der ZRK zu
dieser Norm auf.
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Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung dem oft zufälligen Verlauf
der Zollgrenze Rechnung tragen und Landwirte, welche Grundstücke
diesseits und jenseits der Grenze bewirtschaften, nicht benachteiligen.
Entsprechend wurde diese Privilegierung von der Bedingung abhängig
gemacht, dass der Eigentümer derartige Grundstücke selbst bewirt-
schaftet. Erst später wurden die Voraussetzungen derart gelockert,
dass die Ausnahmebestimmung auch auf Nutzniesser, Pächter und
Landwirte Anwendung finden konnte, welche die Grundstücke nicht
selbst, sondern auf eigene Rechnung durch angestellte Dritte, bewirt-
schaften liessen (vgl. BBl. 1924 I 30). Nachdem diese Regelung ver-
mehrt zu Missbräuchen geführt hatte und die privilegierte Warenein-
fuhr im Bereich des landwirtschaftlichen Grenzverkehrs zum Zweck
der Einsparung von Zöllen mutierte, wurde das Regime wieder ver-
schärft und seit der Gesetzrevision von 1925 erneut von der Bedin-
gung abhängig gemacht, dass der Eigentümer, Nutzniesser oder
Pächter das im Ausland gelegene Grundstück selber bewirtschafte.
Insbesondere im Bereich des Rebbaus wurde die Regelung sogar
gänzlich gestrichen, war doch hier die Missbrauchsgefahr am grössten
und offensichtlichsten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts A
114/1986 vom 23. Oktober 1986 E. 2b; Entscheid der ZRK vom
13. Februar 2001 [ZRK 2000-013] E. 3a/b).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass
der Gesetzgeber zwar die Benachteiligung von Landwirten vermeiden
wollte, die beidseits der Grenze Land bewirtschaften, dass er aber
auch Missbräuche verhindern wollte. Die Zollfreiheit im Sinn von
Art. 14 Ziff. 23 aZG ist daher einschränkend zu verstehen und denjeni-
gen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, welche
diese Grundstücke selber bewirtschaften. Insbesondere im Bereich der
Pacht ist somit zu fordern, dass die wesentlichen Merkmale einer
Pacht auch tatsächlich vorliegen und zudem feststeht, dass der Ver-
pächter dem Pächter die Grundstücke zur selbständigen Bewirt-
schaftung übertragen hat. Dies trifft nicht zu, wenn der Verpächter am
verpachteten Land selber Arbeiten ausführt oder Entscheide über die
Art der Bewirtschaftung trifft, welche über eine blosse Kontrolle hin-
ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.471/1998 vom 4. Februar
1999 E. 1b, A 114/1986 vom 23. Oktober 1986 E. 2c in fine; Ent-
scheide der ZRK vom 20. August 1998 [ZRK 1997-015], vom
13. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 605 – 612 E. 3a/b und
vom 13. Oktober 2004 [ZRK 2003-081] E. 2a/b). Das Gleiche hat
mutatis mutandis für die Nutzniessung zu gelten.
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2.3
Von der allgemeinen Zollpflicht können also ausnahmsweise Einfuhren
befreit werden, sofern die geschilderten Tatbestandselemente erfüllt
sind. Fehlt auch nur ein derartiges Element, entfällt die Zollfreiheit, da
Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht grundsätzlich restriktiv an-
zunehmen sind. Entsprechend hat der grundsätzlich Zollzahlungs-
pflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für
diese ausnahmsweise Zollfreiheit erfüllt sind. In Anwendung von
Art. 28 Abs. 5 der (alten) Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz
(aZV, AS 42 339 und BS 6 514) haben daher Bewirtschafter, welche
die Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreis-
direktion jeweils bis Ende April eines jeden Jahres eine amtliche Be-
scheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an
dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mut-
masslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen. Die zu-
ständige Zollbehörde prüft diese Unterlagen und erteilt, sofern die ge-
setzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Ertragsausweise, welche
ihrerseits die Grundlage für die Zollbefreiung darstellen. Das Bundes-
gericht hat erkannt, dass Art. 28 Abs. 5 aZV nicht lediglich eine Ord-
nungsvorschrift darstellt; Anspruch auf Zollbefreiung hat danach nur,
wer eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 1b).
2.4
Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer für Waren Zollbe-
freiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen
für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen
(Art. 74 Ziff. 9 aZG). Laut Art. 80 Abs. 1 aZG findet der zweite Titel des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen Anwendung.
Gemäss Art. 12 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht
nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass
zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässi-
gen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete (vgl. Art. 9 und 13 aZG) oder der Empfänger der Ver-
gütung oder des Beitrags. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von
Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 2A.18/1988 vom 30. September 1988 E. 3a; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1746/2006 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 und
3.2; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die
Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschul-
den (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3,
BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens
ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn liegt
(Urteil des Bundesgerichts 2A.569/2002 vom 23. Dezember 2002
E. 2.2, BGE 115 Ib 360 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003
vom 20. Januar 2004 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen,
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Ver-
mögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch
in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der
Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die
Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib
310 E. 2c).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall steht fest, dass X._______ nie eine amtliche
Bescheinigung als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser der Grund-
stücke in Deutschland, die seinem Onkel Y._______ sel. gehörten oder
die dieser gepachtet hatte, in Anwendung von Art. 28 Abs. 5 aZV vor-
weisen konnte oder vorgewiesen hat. Er scheidet damit als Bewirt-
schafter zum Vornherein aus, der nach Art. 14 Ziff. 23 aZG Boden-
erzeugnisse zollfrei einführen kann. X._______ kann unter diesen
Umständen im Licht des restriktiven Begriffsverständnisses des Bun-
desgerichts (E. 2.2, 2.3) nicht als Pächter im Sinn von Art. 14 Ziff. 23
aZG gelten. Eine „unentgeltliche Nutzniessung“ wird lediglich behaup-
tet, jedoch weder substantiiert noch belegt; sie kann daher nicht ange-
nommen werden.
3.2
Sodann ist erstellt, dass Y._______ sel. auf den Ertragsausweisen als
Bewirtschafter aufgeführt war und nach unwidersprochener Dar-
stellung der Verwaltung für die fragliche Zeit immer noch als Pächter
der fraglichen Grundstücke in der ausländischen Wirtschaftszone zu
gelten hatte, nachdem das beabsichtigte Kaufgeschäft mit den Eigen-
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tümern nicht zustande kam. Unter diesen tatsächlichen Gegeben-
heiten darf davon ausgegangen werden, er habe im zu beurteilenden
Zeitraum (ab 1995 bis 2001) gelegentlich noch Arbeiten an seinen ei-
genen und an den Pachtgrundstücken ausgeführt oder zumindest Ent-
scheide über die Art der Bewirtschaftung getroffen, welche über eine
blosse Kontrolle hinausgingen. X._______ behauptet, er sei lediglich
„schleifend, von Jahr zu Jahr etwas mehr“ Betriebsführer geworden.
Fehlt aber der Nachweis, X._______ habe in der fraglichen Zeit –
unter Ausschluss seines Onkels – sämtliche Entscheide über die Art
der Bewirtschaftung selber getroffen, kann er unter den gegebenen
Umständen auch aus diesem Grund nicht als selbständiger
Bewirtschafter im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 aZG gelten.
3.3
Wenn schliesslich X._______ die fraglichen Grundstücke bewirt-
schaftete und die darauf geernteten Waren in die Schweiz einführte,
indes in den Ertragserklärungen Y._______ sel. als Bewirtschafter
ausgewiesen war, ist die Gültigkeitsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 5
aZV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig nicht er-
füllt (E. 2.3); eine ordnungsgemässe Deklaration wurde nicht einge-
reicht. Ob für die von Y._______ sel. und X._______ bewirtschafteten
Grundstücke mündliche Pachtverträge bestanden, kann daher offen
bleiben, denn daraus ergäbe sich keine Abgabebefreiung (Urteil des
Bundesgerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 1b).
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X._______ die in der
ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücke des Y._______
sel. nie als Pächter oder Nutzniesser im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 aZG
selbst bewirtschaftet hat; als Eigentümer kam er nie in Frage.
Y._______ sel. hat der zuständigen Zollkreisdirektion nie amtliche
Bescheinigungen nach Art. 28 Abs. 5 aZV über die Bewirtschaftung
durch X._______ eingereicht. X._______ hat damit die Zollbefreiung
zu Unrecht erwirkt (E. 2.4). Die nachgeforderten Abgaben sind deshalb
geschuldet und die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Be-
schwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu
tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'500.-- festgesetzt
und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Par-
teientschädigung wird unter diesen Umständen nicht zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VWVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, jeweils e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Seite 11
A-1673/2006
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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