Abtei lung I
A-1674/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007
Mitwirkung: Richter Thomas Stadelmann; Richter Pascal Mollard;
Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Sonja
Bossart.
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zoll
(Nachbezug zum Ausserkontingentsansatz für Schnittblumen)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A. GmbH wurde mit Handelsregistereintrag vom 23. Dezember 1998
(Tagebucheintrag) mit Sitz in ... gegründet. (...) Mit Handelsregistereintrag
vom 17. April 2000 (Tagebucheintrag) übernahm sie sämtliche Aktiven und
Passiven der erloschenen Einzelfirma B. Gemäss Handelsregisterauszug
betreffend die Einzelfirma B. wurde diese Unternehmung am 16.
Dezember 1994 ins Handelsregister eingetragen und am 17. April 2000
gelöscht. Dabei wurde bemerkt, die Aktiven und Passiven seien an die "A.
GmbH", in ..., übergegangen. Mit Handelsregistereintrag vom 6. Juni 2000
(Tagebucheintrag) errichtete die A. GmbH eine Zweigniederlassung in ....
B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 an die A. GmbH teilte das Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) mit, die Eidgenössische Zollverwaltung übermittle
ihm laufend die Einfuhrdaten. Aufgrund der Einfuhren der A. GmbH sei im
Zeitraum vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 eine Kontingentsüberschreitung
von 891 kg festgestellt worden. Das BWL teilte sodann der
Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) am 27. März 2000 u.a. mit, die
A. GmbH habe in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 die
Zollkontingentsanteile für Schnittblumen um 891 kg brutto überschritten.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 an die Zollkreisdirektion Basel hielt die
OZD fest, aus rechtlichen Gründen müssten die im Monat Mai 1999
eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung ausgeklammert
werden. Dadurch reduziere sich die überschrittene Menge auf insgesamt
495,1 kg brutto.
C. Anlässlich diverser telefonischer Kontakte mit der Zollkreisdirektion Basel
im Februar und März 2003 teilte einer der Gesellschafter der A. GmbH u.a.
mit, zwischen dieser Firma und der damaligen Firma B. habe eine enge
Zusammenarbeit bestanden, so auch im Bereich der zur Verfügung
stehenden Kontingente. Bei der Kontingentsüberschreitung im Jahre 1999
habe es sich somit um Blumen gehandelt, welche schlussendlich der
Firma B. geliefert wurden. Der Gesellschafter ging davon aus, dass diese
Firma für das Jahr 1999 noch Kontingent zur Verfügung gehabt habe. Die
Zollkreisdirektion Basel gab sodann dem Gesellschafter der A. GmbH
Gelegenheit, seine Aussagen schriftlich zu belegen, u.a. auch sein
Vorbringen, wonach die Firmen A. GmbH und B. bereits im Jahre 1999
fusioniert hätten.
D. Am 1. April 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der A. GmbH u.a. mit,
sie habe aufgrund einer Meldung des BLW festgestellt, dass die A. GmbH
im Jahre 1999 die ihr zugeteilten Einfuhrkontingente überschritten und
somit zu Unrecht Schnittblumen zum ermässigten Kontingentszollansatz
(KZA) zur Einfuhr in die Schweiz abgefertigt habe. Die Abgabedifferenzen
im Jahre 1999 würden gemäss beiliegender Aufstellung Fr. 12'270.05
betragen. Der A. GmbH wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt für eine
allfällige Stellungnahme.
3Mit Schreiben vom 6. April 2003 teilte die A. GmbH mit, sie und die B.
(Geb. Nr. 321) hätten sich per 1. Januar 1999 zusammengeschlossen und
es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorgenommen worden.
E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 erliess die Zollkreisdirektion Basel eine
Nachbezugsverfügung, in welcher sie u.a. festhielt, es seien bei ihr bis
dato keine Belege eingegangen, welche rechtsgenügend belegen würden,
dass die A. GmbH zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren über die
Sendungen Schnittblumen der Firma B. verfügen konnte. Eine
diesbezügliche Nachfrist habe die A. GmbH ohne Rückmeldung
verstreichen lassen. Gemäss dem BWL habe sie im Jahre 1999 beim
Import von Schnittblumen ihr zugeteiltes Kontingent überschritten und in
der Folge zu Unrecht die Einfuhrverzollung zum Kontingentszollansatz
anstatt richtig zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) erwirkt. Die
Zollkreisdirektion sehe sich daher veranlasst, die Eingangsabgaben
gemäss beiliegender Zusammenstellung nachzufordern. Sie verfügte dass
der Betrag von Fr.12'270.05 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu überweisen sei.
F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der A. GmbH vom 18.
August 2003 wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 4. März
2004 ab. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die A. GmbH mache
geltend, sie sei am 23. Dezember 1998 gegründet worden und habe ihre
Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 aufgenommen. Auf den gleichen
Zeitpunkt sei die Übernahme der Einzelfirma B. erfolgt. Anhand des
Buchungsabschlusses und eines Handelsregisterauszuges wolle sie
belegen, dass fortan die frühere Einzelfirma handels- und steuerrechtlich
voll in die A. GmbH integriert worden sei. Sie mache geltend, dass sie
konsequenterweise auch über die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B.
verfügen konnte. Demgegenüber stellte die OZD fest, dass die beiden
beteiligten Gesellschaften in der fraglichen Periode vom 6. August 1999
bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen
seien. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedürfe einer
Bewilligung. Die Bewilligung werde als Generaleinfuhrbewilligung (GEB)
für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die GEB werde auf schriftliches Gesuch
hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften
erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Die A.
GmbH habe für die Kontingentsperiode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober
1999 kein entsprechendes Gesuch gestellt. Dies wäre auch
ausgeschlossen gewesen, weil die Zusammenlegung der beiden betroffe-
nen Firmen effektiv erst im Jahre 2000 stattfand. Ein Zollkontingentanteils-
inhaber könne mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren,
dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkon-
tingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers
angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung habe vor der
Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und sei dem Bundesamt vom
Zollkontingentanteilsinhaber vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu
melden. Ob eine solche Vereinbarung jemals getroffen worden sei, sei
nicht bekannt und im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeu-
4tung. Ausschlaggebend sei, dass beim BLW vor der Einfuhr keine
entsprechenden schriftlichen Meldungen eingegangen seien und keine
Übertragungen von Zollkontingentsanteilen geltend gemacht worden seien.
G. Gegen den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 liess die A. GmbH
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. April 2004 Beschwerde an die
Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) erheben und beantragen, der
Entscheid der OZD sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich aufzuheben und damit auch die Nachbezugsverfügung der
Zollkreisdirektion Basel vom 6. April 2003. Eventuell sei die Angelegenheit
an die OZD zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass. Der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Ergänzung dieser
Beschwerde einzuräumen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen
vor, die A. GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999
begonnen und das Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen.
Die letzte Bilanz der Einzelfirma sei per 31. Dezember 1998 erfolgt und mit
Eröffnungsbilanz der A. GmbH seien sämtliche Aktiven und Passiven der
Einzelfirma in die GmbH übernommen worden. Daran ändere nichts, dass
die Einzelfirma im Handelsregister erst im April 2000 gelöscht worden sei.
Diese Löschung habe lediglich deklaratorischen Charakter. Ab 1. Januar
1999 seien sämtliche Abrechnungen auch bezüglich der Kontingentszutei-
lungen und Abrechnungen für die Einfuhr von Schnittblumen über die A.
GmbH abgewickelt worden.
Mit Schreiben vom 26. April 2004 teilte die ZRK der A. GmbH u.a. mit, da
eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur im Rahmen von Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) in Frage komme und die Voraussetzungen dafür
vorliegend nicht gegeben seien, könne dem Antrag auf Vervollständigung
der Beschwerde nicht stattgegeben werden.
In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 beantragte die OZD die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie verwies zum Einen auf Ihre
Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Im Weiteren wies Sie darauf-
hin, dass die von der A. GmbH erwähnte Möglichkeit der Nachforderung
von Zollabgaben durch das Bundesamt für Landwirtschaft vorliegend nicht
zur Anwendung komme. Sodann legte sie dar, die Ausnützung von
Zollkontingentsanteilen sei vorliegend nicht von Bedeutung. Schliesslich
führte sie aus, die Voraussetzungen für ein Zollnachlassgesuch, hier das
Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides, seien nicht
gegeben, weshalb das Eventualbegehren nicht zu prüfen sei.
H. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit
erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
5Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (bis Ende
2006 gültige Fassung des Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1.
Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerdeentscheide der
OZD unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist
somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 –
unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 22a VwVG – frist
und formgerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhe-
bung der Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 6. April
2003 verlangt wird. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der ZRK bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unte-
rer Instanzen (ANDRÉ MOSER, in Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenös-
sischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, RZ. 2.13).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zoll-
pflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zoll-
pflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze
(Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzah-
lungspflicht).
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif (An-
hang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10])
festgesetzt; grundsätzlich wird der Zollbetrag nach Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist, festgesetzt (Art. 23 ZG). Bei der Festsetzung der
Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die
Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berück-
sichtigen (Art. 17 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG;
SR 910.1]). Dabei richten sich Zuständigkeit und Verfahren zur
Festsetzung der Zollansätze, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, nach der Zollgesetzgebung (Art. 19 LwG).
2.3 Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund neben anderen
die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei diesen wird die Wa-
renmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die
Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge
muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der ge-
wöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 39 E. 2b; vgl. auch Entscheid
des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, veröffentlicht in: Archiv für
6Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 322 ff., E. 2.1, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 12 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und
Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR
916.121.10) können frische Schnittblumen zum Kontingentszollansatz
(KZA) eingeführt werden, wenn das BLW Zollkontingentsteilmengen frei-
gibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betra-
gen die Zollkontingentsanteile eines Berechtigten insgesamt weniger als
3'000 kg brutto, so kann er sie während der Periode vom 1. Mai bis zum
25. Oktober frei ausnützen (Art. 14 Abs. 2 VEAGOG). Sind anlässlich der
Einfuhr die Voraussetzungen für eine Verzollung zum KZA nicht erfüllt,
kommt zwingend der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zur Anwendung,
es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstat-
bestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. ZG) liege vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.2).
2.4 Nach Art. 13 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung,
AEV; SR 961.01) können Zollkontingentsanteile Personen, die im
schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, zugeteilt werden
(Abs. 1). Die Zuteilung eines Zollkontingentsanteiles setzt eine
Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraus (Abs. 2). Nach Art. 14 AEV (in der
vorliegend anwendbaren Fassung vom 7. Dezember 1998) kann ein
Zollkontingentanteilsinhaber mit anderen Zollkontingentanteilsberechtigten
vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des
Anteilsinhabers angerechnet werden (Abs. 1). Die Vereinbarung der
Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist
dem Bundesamt vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Abs. 2).
In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen
zollkontingentanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das land-
wirtschaftliche Erzeugnis einführt (Abs. 3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jah-
re 1999 Schnittblumen von insgesamt 495 kg über dem ihr direkt zuste-
henden Zollkontingentsanteil hinaus eingeführt hat. Im weiteren bestreitet
die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach
die - gemäss E. 2.4 vorstehend genannten - Voraussetzungen für die
Anrechnung fremder Kontingentsanteile nach Art. 14 AEV, insbesondere
die schriftliche Meldung an das Bundesamt vor der Einfuhr, fehlen. In
diesem Sinne trägt denn auch die Beschwerdeführerin selber vor, es stelle
sich grundsätzlich die Frage, ob der hier zur Frage stehende Vorgang
unter diesen Artikel falle. Schliesslich bestreitet sie die Ausführungen der
Vorinstanz im Wesentlichen nicht.
Umstritten ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die
Kontingentsanteile der B. anrechnen lassen kann, weil sie, wie sie geltend
macht, ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 begonnen und das
Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen hat. Demgegenüber
7führt die OZD aus, die Beschwerdeführerin und die Einzelfirma B. seien in
der zur Rede stehenden Periode vom 6. August 1999 bis zum 22. Oktober
1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen. Die
Beschwerdeführerin dürfe sich somit die Zollkontingentsanteile der
Einzelfirma B. nicht anrechnen lassen.
3.2 Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass es sich bei der
Gründung der Beschwerdeführerin nicht um eine
Sachübernahmegründung gehandelt hat, denn dies wäre bei der
Eintragung entsprechend vermerkt. Die Beschwerdeführerin hat auch
keinen Sachübernahmevertrag eingereicht, aus dem sich dies ergeben
würde. Damit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführerin die Aktiven und
Passiven der Einzelfirma nach ihrer Gründung noch nicht zustanden. Eine
solche Übertragung erwähnt erst die Handelsregistereintragung vom 17.
April 2000 (Tagebucheintrag), wonach der Beschwerdeführerin sämtliche
Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma B. im Rahmen einer
Sachübernahme übertragen wurden. Gemäss Handelsregistereintrag vom
gleichen Datum betreffend die Einzelfirma B. erlosch diese Firma infolge
Übergang der Aktiven und Passiven an die Beschwerdeführerin.
3.2.1 Betreffend die Folgen von Handelsregistereintragungen ist zu unterschei-
den zwischen Eintragungen, welche konstitutive (rechtserzeugende) Wir-
kung haben und solchen, die lediglich deklaratorische (rechtsverkündende)
Wirkung haben. Art. 933 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) bestimmt sodann unter der Marginalie "Wirkungen [der
Eintragungen]" was folgt: Die Einwendung, dass jemand eine Dritten
gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist
ausgeschlossen (Abs. 1; sog. positive Publizitätswirkung). Wurde eine
Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann
sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird,
dass sie diesem bekannt war (Abs. 2; sog. negative Publizitätswirkung).
3.2.2 Betreffend Sachübernahmen bestimmt Art. 778 Abs. 2 OR, dass in den
Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusse-
rers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben ist, sofern die Ge-
sellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte überneh-
men soll. Diese Bestimmung hat zum Zweck zu vermeiden, dass die Ge-
sellschaft bereits im Gründungsstadium geschwächt wird und dass einzel-
ne Gesellschafter benachteiligt werden (vgl. LUKAS HANDSCHIN, Die GmbH,
ein Grundriss, Zürich 1996, § 4 N. 28; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-
HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 143 § 15
RZ. 7). Aus den gleichen Gründen findet sie gemäss Art. 786 Abs. 1 OR
zudem Anwendung bei Erhöhung des Stammkapitals. Keine entspre-
chenden Formvorschriften gibt es jedoch für Sachübernahmen, welche
ausserhalb des Gründungsstadiums oder von Kapitalerhöhungen stattfin-
den. Das hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Eintragung der
Sachübernahme im Handelsregister erfolgte, ohne dass hierzu eine recht-
liche Verpflichtung bestand. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbe-
züglich die Wirkungen von Art. 933 OR nicht zum Tragen kommen können.
83.2.3 Was sodann die Löschung der Einzelfirma anbelangt, ist Art. 937 f. OR zu
beachten: Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch
jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). Wenn
das Geschäft, dessen Firma eingetragen ist, zu bestehen aufhört oder auf
eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren
Erben verpflichtet, die Firma löschen zu lassen (Art. 938 OR). Das heisst
im vorliegenden Fall, dass die Löschung der Einzelfirma B. im
Handelsregister infolge Übertragung der Aktiven und Passiven auf die
Beschwerdeführerin gesetzlich vorgeschrieben war.
Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbezüglich die Wirkungen von Art.
933 OR zum Tragen kommen, insbesondere die negative Publizitätswir-
kung des Handelsregistereintrages, hier der Löschung der Einzelfirma.
Dies bedeutet, dass die Zollbehörden bzw. das Bundesamt für Landwirt-
schaft bis zur Löschung der Einzelfirma im Handelsregister grundsätzlich
zu Recht von den zwei selbständigen Rechtssubjekten Einzelfirma B.
einerseits und Beschwerdeführerin andererseits ausgehen durften (vgl. zur
negativen Publizitätswirkung HANS-UELI VOGT, Der öffentliche Glaube des
Handelsregisters, Zürich 2003, S. 286 ff., § 4 Rz. 3 ff.).
3.2.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts,
dass die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister lediglich deklarato-
rische Wirkung hat. Die deklaratorische Wirkung eines Handelsregisterein-
trages bedeutet nicht, dass dem Handelsregister in diesen Fällen die Pu-
blizitätswirkung fehlen würde. Hingegen ergibt sich aus dem deklarato-
rischen Charakter der fraglichen Handelsregistereintragung vorliegend,
dass es der Beschwerdeführerin offen steht, den Nachweis zu erbringen,
wonach den Zollbehörden bzw. dem BLW der behauptete frühere Über-
gang der Aktiven und Passiven von der Einzelfirma auf die Beschwerde-
führerin - und damit verbunden der Übergang der hier zur Diskussion ste-
henden Kontingente – bereits im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt, so-
mit im Moment der Einfuhr (vgl. dazu E. 2.3 f. vorstehend), bekannt war.
Diesfalls wären – entsprechend der Bestimmung von Art. 933 Abs. 2 OR –
die (behaupteten) effektiven Verhältnisse massgebend und nicht der allen-
falls abweichende Eintrag im Handelsregister.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid u.a. ausgeführt,
die beiden beteiligten Firmen seien in der fraglichen Periode vom 6.
August bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften
gewesen. Sie erläuterte, der Umstand, dass nachträglich mit Schreiben
vom 2. Februar 2000 die neue Firmenstruktur mit dem Hinweis bekannt
gegeben worden sei, diese gelte rückwirkend ab dem 1. Januar 1999,
sowie dass gleichzeitig beantragt worden sei, auf den 1. Januar 2000
müsse eine neue Mehrwertsteuernummer zugeteilt werden, ändere daran
nichts. Ferner führte sie aus, das BLW sei von der Beschwerdeführerin am
26. Februar 2003 telefonisch darüber informiert worden, dass sie die
Einzelfirma B. bereits am 1. Januar 1999 übernommen habe. Vor diesem
Zeitpunkt sei das BLW von keiner der beiden betroffenen Firmen jemals
über Änderungen ins Bild gesetzt worden.
9Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe
des Verfahrens vor den Vorinstanzen mehrfach darauf hingewiesen wurde,
sie müsse rechtsgenüglich belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Einfuhren
über die Kontingente der Einzelfirma B. verfügen konnte. Hingegen
ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin diesbezügliche Unterlagen eingereicht hätte. Sie
beschränkte sich darauf, mit Schreiben vom 6. April 2003 auszuführen, die
beiden Unternehmungen hätten sich per 1. Januar 1999 zusammenge-
schlossen und es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorge-
nommen worden. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht nach-
zuweisen, dass die Zollbehörden bzw. das BWL im Zeitpunkt der frag-
lichen Einfuhr Kenntnis von einer allfälligen Übertragung von Aktiven und
Passiven – und damit von Zollkontigenten – von der Einzelfirma B. auf die
Beschwerdeführerin Kenntnis haben musste.
3.2.5 Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die
Beschwerdeführerin dürfe sich die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma
B. nicht anrechnen lassen.
3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid, womit die Beschwerde gegen die
Nachbezugsverfügung vom 31. Juli 2003 abgewiesen wurde, ist demnach
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die
Aufhebung dieses Einspracheentscheides beantragt.
3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Angelegenheit sei an
die Oberzolldirektion zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass.
Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechts-
kräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 ZG festgelegten Gründen erlas-
sen werden. Der Zollerlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden
Zollanspruch; er setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Zollabfertigung
in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; Entscheid der ZRK vom 18.
September 2002 [ZRK 2001-044], E. 4a). Gemäss Art. 127 Abs. 2 ZG
entscheidet die Oberzolldirektion über den Zollnachlass auf schriftliches,
von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch. Die Frist für die
Einreichung von Zollnachlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der
Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der
Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung.
Nachdem vorliegend die fragliche Nachzahlungsverfügung noch nicht in
Rechtskraft erwachsen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin ab-
zuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, gestützt auf Art. 127 ZG
bei der Oberzolldirektion ein Gesuch um Zollnachlass einzureichen, nach-
dem die Nachzahlungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit
darauf einzutreten ist und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März
2004 ist zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 37 VGG).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird und der
Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März 2004 bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
1'800.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn
diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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